Tag für Kirchenvorstände am 08. März Veranstaltungsnummer 14 Bau und Liegenschaften

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1 Tag für Kirchenvorstände am 08. März 2013 Veranstaltungsnummer 14 Bau und Liegenschaften

2 Ablaufplanung 1. Ablauf einer Baumaßnahme 2. Grundstücksverkehr 3. Kirchengemeinden als Träger von Friedhöfen

3 1. Ablauf einer Baumaßnahme Grundsatz: Der Gebäudebestand ist auf das notwendige Maß, den Kernbestand zu reduzieren. Als Kernbestand gilt: Kirche, Pfarrhaus, Gemeindehaus. Kindergärten und Renditeobjekte/Mietshäuser gehören nicht zum Kernbestand.

4 1. Ablauf einer Baumaßnahme: Arbeitshilfen Handbuch für Baubeauftragte Baubegehungsberichte Energiepässe Aufzeichnungen über Verbrauchsdaten der Gebäude Finanzsatzung der Kirchenkreis/Richtlinien für Baumaßnahmen

5 1. Ablauf einer Baumaßnahme Möglichst frühzeitige Kontaktaufnahme mit der Abteilung Bau- und Liegenschaften des Kirchenamtes. a.) strukturelle Planung b.) finanzielle Planung

6 1. Ablauf einer Baumaßnahme a.) strukturelle Planung Beschlussfassung im KV Einholung notwendiger Genehmigungen Veränderung von Gebäuden Teilabrisse Neubauten denkmalpflegerische Belange beachten (Kirchen/Benehmenherstellung mit staatlicher Denkmalpflege)

7 1. Ablauf einer Baumaßnahme a.) strukturelle Planung Beteiligung von Architekten bei größeren Baumaßnahmen Beteiligung des Amtes für Bau- und Kunstpflege IMMER bei Baudenkmalen und bei Kirchen Freie Architekten verteuern eine Baumaßnahme um 10% bis 15% gegenüber der Inanspruchnahme des AfBuK. Wird mit freien Architekten zusammengearbeitet, muss ein Architektenvertrag geschlossen werden (genehmigungspflichtig!!!)

8 1. Ablauf einer Baumaßnahme a.) strukturelle Planung Dazu gehört auch immer eine konsequente Überlegung, ob das Gebäude später noch benötigt wird oder eventuell auch veräußert werden kann!!!

9 1. Ablauf einer Baumaßnahme b.) finanzielle Planung Sind ausreichend Eigenmittel vorhanden? Können Zuschüsse Dritter beantragt werden? Beteiligt sich die Landeskirche an der Finanzierung (AO-Verfahren)? Beteiligt sich der Kirchenkreis an der Finanzierung? Antragstellung mit Kirchenamt

10 1. Ablauf einer Baumaßnahme b.) finanzielle Planung Aufstellung eines Finanzierungsplanes Einnahmenhöhe Ausgabenhöhe Kostenermittlung durch erste Schätzung Entweder Amt für Bau- und Kunstpflege oder freie Architekten Beschlussfassung im KV über die einzelnen Finanzierungspläne

11 1. Ablauf einer Baumaßnahme Finanzierungsplan 1: Kostenschätzung Finanzierungsplan 2 Ausschreibungsergebnis Finanzierungsplan 3: abschließender Finanzierungsplan

12 1. Ablauf einer Baumaßnahme Was ist noch zu beachten? Vergaberichtlinien bei Bauleistungen Aufträge bis 5.000,- Euro: Ein Angebot notwendig Aufträge bis ,- Euro: Mindestens 3 Vergleichsangebote notwendig Aufträge teurer ,- Euro: förmliches Ausschreibungsverfahren nach VOB notwendig

13 1. Ablauf einer Baumaßnahme Was ist noch zu beachten? Gewährleistungsvereinbarungen VOB oder BGB Vereinbarungen zu Sicherheitseinbehalten Vereinbarungen zu Gewährleistungsbürgschaften Haftungsregelungen des KV: Wann bin ich als KV verpflichtet, zu handeln?

14 1. Ablauf einer Baumaßnahme Wichtige Vorschriften: Baurechtsverordnung Baubestimmungen Pfarrhausbauvorschriften Vergaberichtlinien

15 2. Grundstücksverkehr Der KV ist zu ordnungsgemäßen Vermögensbewirtschaftung verpflichtet. a. Verpachtungen b. Einräumung von Nutzungsansprüchen c. An- und Verkauf

16 2. Grundstücksverkehr a.) Verpachtungen Wirtschaftliches Handeln des KV gilt auch bei Verpachtungen. Musterverträge der Landeskirche sind zu verwenden. Bei der Festlegung der Pachtpreise ist auf Ortsüblichkeit zu achten (Stichwort: billiges Kirchenland).

17 2. Grundstücksverkehr a.) Verpachtungen Die DBPacht sind zu beachten. Die Auswahl der Pächter soll nach kirchlichen, sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Belangen erfolgen Pachtzeit in der Regel 12 Jahre Kirchenglieder sind zu bevorzugen kleine und mittlere Betriebe sind zu bevorzugen bisherige Pächter sind vorrangig zu berücksichtigen

18 2. Grundstücksverkehr a.) Verpachtungen Verpachtungen unterliegen dem Genehmigungsvorbehalt gem. 66, Abs. 1, Ziffer 1 KGO. Die Beschlüsse des KV über Verpachtungen sind kirchenaufsichtlich durch den KKV zu genehmigen ( 66, Abs. 2, Satz 1 KGO). Der KKV kann auf das Kirchenamt delegieren.

19 2. Grundstücksverkehr b.) Einräumung von Nutzungsansprüchen Was gehört dazu? Wegerechte Leitungsrechte Baulasten

20 2. Grundstücksverkehr b.) Einräumung von Nutzungsansprüchen Im Regelfall bedeutet die Einräumung von Nutzungsansprüchen eine grundbuchliche Sicherung dieser Ansprüche durch Dritte. Jeder grundbuchliche Belastung führt zu einer Wertminderung und ist entsprechend auszugleichen. Jede Einräumung von Nutzungsansprüchen unterliegt der Genehmigungsbedürftigkeit. Genehmigungsbehörde ist im Regelfall das Landeskirchenamt, das über die Delegationsverordnung im Grundstückswesen die Zuständigkeiten auf den Kirchenkreis herunterbrechen kann.

21 2. Grundstücksverkehr b.) Einräumung von Nutzungsansprüchen Niemals sollte der KV ohne vorherige Prüfung der Genehmigungsbedürftigkeit und fähigkeit Nutzungsansprüche einräumen. Finanzielle Entschädigung der Wertminderung ist der Regelfall. Die Beteiligung des landeskirchlichen Grundstückssachverständigen (derzeit Herr Klages) wird dringend empfohlen.

22 2. Grundstücksverkehr c.) An- und Verkauf von Grundstücken Wichtiges Regelwerk: Durchführungsbestimmungen zur Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlichen Grundbesitzes und Richtlinien zur Verwaltung des kirchlichen Vermögens Der Verkauf kirchlichen Besitzes an Grund und Boden ist grundsätzlich der Ausnahmefall. Im Verkaufsfall soll die Anschaffung von Ersatzland erfolgen.

23 2. Grundstücksverkehr c.) An- und Verkauf von Grundstücken Vor dem An- und Verkauf ist die Genehmigungsnotwendigkeit gem. 66, Abs. 1, Ziffer 3 KGO zu beachten. Der landeskirchliche Grundstückssachverständige sollte beteiligt werden. Der Verkauf unbebauter Grundstücke ist nicht dazu da, den laufenden Haushalt durch einmalige Verkaufserlöse zu konsolidieren.

24 2. Grundstücksverkehr c.) An- und Verkauf von Grundstücken Beim Verkauf bebauter Grundstücke ist der Gutachterausschuss des Katasteramtes zu beteiligen. Beim An- und Verkauf ist der ermittelte Verkehrswert als Grundlage maßgeblich. Beim Verkauf von Grundstücken ist die Dotationsbindung zu beachten. Das heißt die kirchliche Zuordnung bestimmter Vermögenswerte (Dotation Pfarre, Kirche/Küsterei, Kantorei). Nach der Zuordnung zur jeweiligen Dotation richtet sich die Verwendung der Verkaufserlöse.

25 2. Grundstücksverkehr c.) An- und Verkauf von Grundstücken Bei allen An- und Verkäufen von bebauten und unbebauten kirchlichen Ansprüchen ist höchste Sorgsamkeit notwendig. Ohne kirchenaufsichtliche Genehmigungen bleiben auch notarielle Beurkundungen von An- und Verkäufen unwirksam.

26 3. Kirchengemeinden als Träger von Friedhöfen wesentliche Bestimmungen finden sich in der Friedhofsrechtsverordnung Friedhofsbestimmungen NKAG (Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz)

27 3. Kirchengemeinden als Träger von Friedhöfen Der kirchliche Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung in der Rechtsform einer unselbstständigen öffentlichrechtlichen Anstalt. Er entsteht durch die Widmung. Er wird vom Kirchenvorstand verwaltet (Friedhofsverwaltung). Die Friedhofsordnung, die Friedhofsgebührenordnung, deren Änderungen sowie die entsprechenden Kirchenvorstandsbeschlüsse bedürfen der Genehmigung des Kirchenkreisvorstandes ( 66, Abs. 1, Satz 1, Nr. 5 und Abs. 2 und 5 KGO).

28 3. Kirchengemeinden als Träger von Friedhöfen Für jeden kirchlichen Friedhof ist vom Friedhofsträger eine Friedhofsgebührenordnung für die Benutzung des Friedhofes, seiner Einrichtungen sowie für sonstige Leistungen der Friedhofsverwaltung zu erlassen. Entsprechende Muster des Landeskirche sind zu verwenden.

29 3. Kirchengemeinden als Träger von Friedhöfen Die Kosten des Friedhofes sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen für einen Kalkulationszeitraum von maximal drei Jahren zu ermitteln ( 5 Absatz 2 NKAG). Gebühren sind nach dem Kostendeckungsprinzip zu erheben. Das Gebührenaufkommen muss alle voraussichtlichen Kosten der Einrichtung in der Regel decken, darf diese aber nicht übersteigen. Bei der Gebührenkalkulation ist darauf zu achten, dass der Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt wird. 2 Für die gleiche Leistung darf die Gebühr des einen Benutzers nicht höher als die des anderen kalkuliert werden. Für verschiedenartige Leistungen (z. B. Reihengräber einerseits, Wahlgräber andererseits; unterschiedliche Größe oder auch Lage der Grabstätten) sind unterschiedliche Gebühren vorzusehen.

30 3. Kirchengemeinden als Träger von Friedhöfen Was ist noch zu beachten? Keine Querfinanzierungen anderer gemeindlicher Arbeitsbereiche aus den Einnahmen des Friedhofshaushaltes! Sorgfältige Kalkulation der Friedhofsgebühren! Sehr viele Gebührenordnungen halten gerichtlicher Überprüfung nicht stand. Spezialfragen und Rechtsprobleme erfordern Beratung durch das Kirchenamt oder das Landeskirchenamt!

31 Veranstaltung Bau- und Liegenschaften Zeit für Rückfragen und Diskussion!

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