Günter Seefelder So gründen Sie eine GbR Wie Sie die Rechte und Pflichten der Gesellschafter vertraglich festlegen. interna Ihr persönlicher Experte

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1 Günter Seefelder So gründen Sie eine GbR Wie Sie die Rechte und Pflichten der Gesellschafter vertraglich festlegen interna Ihr persönlicher Experte

2 Inhalt 1. Einführung Die GbR von A - Z Von Abfindungsguthaben bis Wettbewerbsverbot Musterverträge 3.1 Vertrag über die Gründung einer gewerblichen GbR Sachverhalt Mustervertrag Einfacher Vertrag über eine GbR Sachverhalt Mustervertrag Vertrag über die Gründung einer vermögensverwaltenden GbR Sachverhalt Mustervertrag Vertrag über eine Familiengrundstücksverwaltungsgesellschaft Sachverhalt Muster des Gesellschaftsvertrags Muster des Einbringungsvertrags Gemeinsame Berufsausübung von Freiberuflern Sachverhalt Mustervertrag Pfändung des Anteils eines Gesellschafters durch einen Gläubiger des Gesellschafters Besondere Bestimmungen Erbfolge Mandatsschutz Rückkehrverbot Schiedsgericht Versorgungsregelung Beirat Testfragen zur GbR

3 2. Die GbR von A - Z Nachfolgend werden wichtige Inhalte der GbR in alphabetischer Reihenfolge beschrieben: Abfindung Die Abfindung bei Ausscheiden eines Gesellschafters soll das Äquivalent dafür sein, dass der Gesellschaftsanteil des Ausscheidenden den übrigen in der Gesellschaft verbleibenden Gesellschaftern zuwächst (vgl. auch unter Anwachsung ). Wirtschaftlich gesehen wirkt die Anwachsung des Vermögens des Ausscheidenden bei den übrigen Gesellschaftern wie ein Verkauf des Anteils an die Mitgesellschafter. Denn durch das Ausscheiden eines Gesellschafters geht dessen Anteil unter, so dass die übrigen Gesellschafter das Gesellschaftsvermögen nunmehr in entsprechend höherem Maße am Gesellschaftsvermögen beteiligt sind. Grundsätzlich sind die übrigen Gesellschafter verpflichtet, dem ausscheidenden Gesellschafter dasjenige zu zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre ( 738 Abs. 1 Satz 2 BGB). Soweit es hierzu erforderlich ist, ist der Wert des Gesellschaftsvermögens im Wege der Schätzung zu ermitteln ( 738 Abs. 2 BGB). Eine bestimmte Bewertungsmethode für den Anteil ist daher gesetzlich nicht vorgeschrieben, so dass vertragliche Regelungen über die Bewertung eines Anteils zu empfehlen sind. Bei der Vertragsgestaltung soll einerseits ein praktikabler Maßstab für die Berechnung des Wertes des Anteils bestimmt werden. Andererseits ist die Sicherung des Fortbestandes der Gesellschaft zu beachten. Grenzen für die Regelungen sind die Verbote der Sittenwidrigkeit und der Gläubigerbenachteiligung. 8

4 Wegen Gläubigerbenachteiligung wäre eine Abfindungsregelung nichtig, wenn sie ausschließlich für den Fall der Zwangsvollstreckung in den Gesellschaftsanteil oder der Insolvenz des Gesellschafters gelten soll. Wegen Sittenwidrigkeit wäre eine Abfindungsregelung nichtig, wenn diese zu einer derart schwerwiegenden Benachteiligung eines Kündigenden durch einen unzumutbar niedrigen Abfindungsanspruch führen würde, dass dieser vernünftigerweise von dem ihm formal zustehenden Kündigungsrecht keinen Gebrauch machen, sondern an der gesellschaftlichen Bindung festhalten würde. Dies ist häufig bei der Vereinbarung einer Buchwertklausel der Fall (vgl. dort), wenn der Buchwert unzumutbar niedriger, als der wirkliche Wert der Gesellschaftsbeteiligung ist. Die Vereinbarung einer Abfindung für den ausscheidenden BGB- Gesellschafter auf der Grundlage des Ertragswerts des Gesellschaftsunternehmens kann gemäß 723 Abs. 3 BGB auch unwirksam sein, wenn der Liquidationswert des Unternehmens den Ertragswert erheblich übersteigt und deshalb ein vernünftiger Gesellschafter auf der Grundlage einer Abfindung nach dem Ertragswert von dem ihm an sich zustehenden Kündigungsrecht keinen Gebrauch machen würde (BGH DB 2006, 999; hier betrug der Liquidationswert das Dreieinhalbfache des Ertragswerts). Altersversorgungsregelung und Praxisveräußerung einer Sozietät Sozietätsverträge, z.b. zwischen Rechtsanwälten oder Steuerberatern, enthalten oftmals Regelungen über die Altersversorgung von Gesellschaftern. Anstelle einer Abfindung gemäß 738 BGB (vgl. unter Abfindung ) vereinbaren die Gesellschafter zugunsten der in den Ruhestand tretenden Partner eine Altersversorgung in Gestalt einer Rentenzahlung. Durch die Gewährung einer Rente, deren Höhe sich nach dem von den aktiven Partnern erwirtschafteten Gewinn und Dauer der Sozietätszugehörigkeit des rentenberechtigten ehe- 9

5 maligen Partners bestimmt, soll sichergestellt werden, dass die in der Sozietät aktiven Partner nicht durch die Zahlung unerträglich hoher Abfindungsbeträge belastet werden. Auf der anderen Seite partizipieren ausscheidende, nicht mit dem Wert ihrer Beteiligung abgefundene Partner im Rahmen ihrer Altersversorgung an dem von ihnen mitgeschaffenen Praxiswert. Bei solchen Regelungen wird davon ausgegangen, dass die Gesellschaft von den aktiven Partnern weiterbetrieben wird. Deshalb ist im Gesellschaftsvertrag zu regeln, was gilt, wenn die Gesellschaft liquidiert oder verkauft wird. Fehlt eine solche Regelung, wird eine solche Versorgungsregelung undurchführbar, wenn die aktiven Partner die Praxis veräußert haben. In diesem Falle kann im Rahmen der erforderlichen beiderseits interessengerechten Vertragsauslegung den in der Vergangenheit ausgeschiedenen Partnern unter Umständen ein Anspruch auf Abfindung nach dem Wert ihrer Beteiligung zum Zeitpunkt des Ausscheidens zuzuerkennen sein (BGH DB 2004, 1549). Anteilsübertragung Vgl. Wechsel von Gesellschaftern Anwachsung Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu ( 738 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dies ist eine zwingende Folge des Ausscheidens eines Gesellschafters aus der Gesellschaft. Eine rechtsgeschäftliche Übertragung der Gegenstände des Gesellschaftsvermögens an die übrigen Gesellschafter findet damit nicht statt. Gehört ein Grundbesitz zum Gesamthandsvermögen, so ist lediglich der Grundbucheintrag zu berichtigen. Besonders für die Verwaltung von Grundbesitz ist damit die GbR vorteilhaft, weil beim Wechsel im Mitgliederbestand keine Eigentumsübertragung des Grundbesitzers notwendig ist. 10

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