convocat spezial: Die Familiengesellschaft
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- Franka Günther
- vor 6 Jahren
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1 HAUS + GRUND MÜNCHEN INFORMIERT convocat spezial: Die Familiengesellschaft von convocat GbR, München Am findet das Seminar convocat spezial: Die Familiengesellschaft statt. Mit diesem Seminar erhalten Sie einen Einblick in das Thema der Übergabegestaltung mittels einer Familiengesellschaft. Immer wieder Die Gründung der Familiengesellschaft führt zu keinen schenkungsteuerlichen Vorteilen. Bis zur Neufassung des Erbschaftsteuergesetzes zum gab es die Möglichkeit, privates Immobilienvermögen in Betriebsvermögen umzuwandeln. Man bediente sich dabei der gesellschaftsrechtlichen Konstruktion einer sogenannten gewerblich geprägten Kommanditgesellschaft. Damit erhielt man bei der schenkungsteuerlichen Bewertung einen Abschlag von den Vermögenswerten von pauschal 60 % und einen zusätzlichen Betriebsvermögensfreibetrag von Diese Steuervergünstigungen sind seit der Neueinführung völlig weggefallen. Man bediente sich der Begrifflichkeit des sogenannten Verwaltungsvermögens. Liegt dieses vor, so kann man die Steuerbefreiung, die ein Unternehmen im klassischen Sinne weiterhin genießt, nicht mehr geltend machen. Wir haben in der letzten Ausgabe der Zeitschrift des Haus- und Grundbesitzervereins schon darüber lamentiert, dass diese Ungleichbehandlung von Betriebsvermögen und privatem Immobilienvermögen nicht verständlich ist. Zum derzeitigen Zeitpunkt gibt es diese Befreiung für das reine Immobilienvermögen aber nicht mehr. Der Vorteil der Familiengesellschaft liegt einzig und allein im Erhalt des Vermögens. Es soll vermieden werden, dass die Erwerber nach dem Tod der Eltern durch Streitigkeiten oder aber auch durch in der Person der Erwerber sich ergebende Situationen (Insolvenz, Scheidung etc.) dieses Vermögen aufgeben müssen. Aufgrund der steigenden Bodenrichtwerte!ACHTUNG!: Für Erbschaften und Schenkungen ab dem gelten wieder neue Bodenrichtwerte
2 muss geraten werden, die Immobilienübergabe frühzeitig anzufangen. Oftmals scheitert dies an der Tatsache, dass die Erwerber noch minderjährig sind, oder aber man aufgrund der Entwicklung der volljährigen Erwerber diese noch nicht für geeignet hält. Allen diesen Problemen kann man durch die Gründung einer Familiengesellschaft aus dem Weg gehen. Aus diesem Grund ergeben sich wiederum indirekt schenkungsteuerliche Konsequenzen, da man die Übergabe frühzeitig beginnen kann. Dennoch ist die Familiengesellschaft nicht für alle Vermögensverhältnisse anzuraten. Soweit verteilbares Vermögen vorliegt, sollte der Weg der Aufteilung gewählt werden. Jedes Kind beschreitet einen anderen Lebensweg. Für diesen wird es einmal unterschiedliche finanzielle Ausrichtungen geben, die im Rahmen der Familiengesellschaft nicht oder nur schlecht umgesetzt werden können. Andererseits sollte der Vorteil der Familiengesellschaft aber auch im Zusammenhalt der Erträge gesehen werden. Es wird einfacher sein, Wohnungen oder Häuser zu renovieren, wenn man gleichzeitig weitere Einnahmen aus anderen Objekten hat. Dieses Immobilienunternehmen ist auch die Chance, dass die daran Beteiligten mit den erwirtschafteten Einnahmen anderes eigenes Vermögen aufbauen können. Anhand von Rechtsprechungen, die nicht immer im Zusammenhang mit Familiengesellschaften ergangen sind, wollen wir an dieser Stelle einen kleinen Einblick in die Systematik von gesellschaftsrechtlichen Regelungen geben. Die gesellschaftsrechtlichen Grundmitgliedsrechte In keinem Fall darf man in den gesellschaftsrechtlichen Regelungen Grundmitgliedsrechte missachten. Dazu gehören beispielsweise das Recht auf Verbleib in der Gesellschaft, Abfindungszahlungen im Fall des Ausscheidens und auch das Gewinnentnahmerecht. Gesellschafterbeteiligung auf Zeit Der BGH hat in seinem Urteil vom (Az: II ZR 342/03) zur Frage Stellung genommen, inwieweit ein Gesellschafter von der Vermögensentwicklung des Gesellschaftsvermögens ausgeschlossen werden kann. Die Frage war anlässlich einer Mitarbeiterbeteiligung zu entscheiden. Ein Mitarbeiter einer Gesellschaft wurde zunächst mit einem Nominalwert an dieser beteiligt. Im weiteren Verlauf erhielt er eine unentgeltliche Beteiligung. Für den Fall des Ausscheidens war vereinbart, dass er auch die Beteiligung zurückzugeben habe. Gleichzeitig sollte er bei der Rückgabe nur denjenigen Betrag erhalten, den er damals aufgewandt hatte. Der unentgeltlich übergebene Anteil war daher auch ohne Abfindung zurückzugeben. Der Wert des
3 Gesellschaftsanteils war in der Zwischenzeit wieder gestiegen. Der Mitarbeiter wollte sich nach seiner Kündigung mit der seiner Meinung zu geringen Abfindung nicht zufrieden geben. Der BGH hat sich u.a. mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Verbindung der Rückgabe des Gesellschaftsanteils mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses eine sogenannte unzulässige Kündigungsbeschränkung darstelle. Dem Mitarbeiter werde die Entscheidung, sein Arbeitsverhältnis zu kündigen erschwert, da er gleichzeitig seinen Gesellschaftsanteil unter Wert zurückgeben müsse. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung auf die Würdigung der Gesamtumstände abgestellt. Diese Würdigung führe dazu, dass das Begehren des Mitarbeiters, einen Verbleib in der Gesellschaft zu erzwingen respektive eine höhere Abfindungszahlung zu erreichen, abgelehnt wurde. Begründet hat der BGH seine Entscheidung u. a. damit, dass die Interessen der verbliebenen Gesellschafter an dem Fortbestand des Gesellschaftsunternehmens und das Interesse des ausscheidenden Gesellschafters an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung seiner Beteiligung gegeneinander abzuwägen sei. Diese Interessensabwägung sei aber zu Gunsten des Fortbestands des Gesellschaftsunternehmens erfolgt. Wenngleich diese Entscheidung einen Sachverhalt unter fremden Dritten betrifft, müssen diese Argumente auch in der Familiengesellschaft berücksichtigt werden. Die gesellschaftsrechtlichen Regelungen vor allem zum Ausscheiden von Gesellschaftern und den damit einhergehenden Abfindungsregelungen sind also gut abzuwägen. Wichtig ist in jedem Fall, das Ziel und die Wertvorstellungen im Rahmen der Familiengesellschaft genau zu definieren. Abfindungsregelungen Die Frage, ob die vorliegenden Regelungen sittenwidrig und damit nichtig sind, ist stets auf den Zeitpunkt der Vereinbarung dieser Regelung zu überprüfen. Aus diesem Grund ist es wichtig, die Grundlagen, die zu den Regelungen geführt hat, im Gesellschaftsvertrag selbst oder als Arbeitsunterlage vorliegen zu haben. Die Frage der Sittenwidrigkeit ist danach zu prüfen, ob die Höhe der Abfindung unangemessen gering ist. Ein weiterer Aspekt ergibt sich daraus, ob dadurch den Gesellschaftern die Kündigung erschwert wird. Ist dem Gesellschafter bekannt, dass er bei Kündigung keine oder nur eine sehr geringe Abfindung erhält, wird er sich eine Kündigung gut überlegen. Die Erschwernis der Kündigung kann aber auch zu einer Sittenwidrigkeit der Abfindungsregelung führen. Bisher anerkannt und immer wieder durch höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigt ist die Regelung, die Abfindung für den Fall insgesamt auszuschließen, wenn ein Gesellschafter verstirbt und keine nachfolgeberechtigte Person in diese Gesellschafterposition nachrückt.
4 Bei Abfindungen zu Lebzeiten sind die vorgenannten Grundsätze der Abwägung und der Würdigung der Gesamtumstände zu berücksichtigen. Hierbei kann auch entscheidend sein, ob die Gesellschaft die Gewinne regelmäßig an die Gesellschafter ausschüttet oder für die Reinvestitionen eine sehr hohe Thesaurierung im Gesellschaftsvertrag vereinbart wird. Eine solche Thesaurierung ist zwar nur bei Kapitalgesellschaften möglich, die Entnahmeregelung ist aber auch in Personengesellschaften ein sehr wichtiger Aspekt, den es gut einzusetzen gilt. Vergütung des Geschäftsführers Grundsätzlich ist im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts jeder zur Geschäftsführung berechtigt. In den Gesprächen ergibt sich oftmals, dass nach dem Tod der Eltern eines der Geschwister der künftige Verwalter des Anwesens sein soll. Dies kann derjenige sein, der in München geblieben ist oder die Verwaltung des Anwesens schon immer mit den Eltern zusammen vorgenommen hat und daher schon eingearbeitet ist. Die unentgeltliche Tätigkeit der Eltern wird dabei als selbstverständlich erachtet, halten sie sich doch in den meisten Fällen den Nießbrauch vor. Die Verteilung von Tätigkeiten unter Geschwistern wird dagegen oftmals auch unter finanziellen Gesichtspunkten gesehen, was nicht schädlich ist. Derjenige, der sich um die Verwaltung sorgt, sollte auch belohnt werden. Soweit der Geschäftsführer über seine Gesellschaftsstellung auch Erträge erhält, erfolgt seine Tätigkeit über einen sogenannten Vorweggewinn. Sind die Gesellschafter beispielsweise mit je 1/3 beteiligt, würde ihnen damit auch ein Gewinnbezugsrecht von je 1/3 zustehen. Die Finanzverwaltung erkennt sogenannte disquotale Gewinnbezugsrechte an, wenn sie einen Grund haben und wenn die Höhe auch angemessen ist. Die Angemessenheit wird immer wieder mit dem Vergleich geprüft, wie hoch die Abrechnung durch einen fremden Dritten also einen Hausverwalter erfolgen würde. Es muss der Aufgabenbereich vergleichbar sein. Des Weiteren muss berücksichtigt werden, dass die fremde Hausverwaltung auch eine Gewinnerzielungsabsicht hat, mit der sie Allgemeinkosten wie Miete, Personal, etc. bezahlt. Zusammenfassung Nachfolgend stellen wir Ihnen die 10 Gründe zur Optimierung der vorweggenommenen Erbfolge vor: 1. Langfristiger Erhalt des Familienvermögens Aufgrund der Besonderheiten des Gesellschaftsrechts sind eigenständige Verfügungen, wie sie die Bruchteilsgemeinschaft ermöglicht, nicht mehr oder nur zu den im Gesellschaftsvertrag enthaltenen Bedingungen möglich. 2. Nießbrauch am Gesellschaftsanteil Die Versorgung der übergebenden Generation ist durch den Nießbrauch weiterhin gesichert.
5 3. Individuelle Abfassung von familieninternen Regelungen Der Gesellschaftsvertrag kann individuell auf die jeweilige Familienkonstellation abgestimmt werden. 4. Festlegung der künftigen Verwaltung Noch zu Lebzeiten kann aus dem Kreis der Gesellschafter der Nachfolger für die Verwaltung des Immobilienvermögens bestimmt werden. 5. Gemeinsame Verwaltung Soweit die Verwaltung durch mehrere oder alle Gesellschafter erfolgt, können bei auftretenden Streitigkeiten und im Fall von Pattsituationen Entscheidungshilfen aufgenommen werden. 6. Gewinne können auch im Privatvermögen thesauriert werden Die sorgfältige Verwaltung bedarf auch des Aufbaus einer Instandhaltungsrücklage. Ein Teil des Gewinns kann hierzu verwendet werden. 7. Zusammenhalt durch Beschränkung des Verkaufs Die übergebende Generation gibt vor, wie und zu welchen Bedingungen das Immobilienvermögen veräußert werden kann. Im Zweifel ist hier Einstimmigkeit notwendig. Es droht daher keine Gefahr einer Teilungsversteigerung zur Auseinandersetzung der Gemeinschaft, wie beispielsweise bei Bruchteilsgemeinschaften. 8. Abfindungsregelungen Im Gesellschaftsvertrag werden die Bedingungen aufgenommen, zu denen ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheiden kann. Die Konditionen werden so vereinbart, dass die verbleibenden Gesellschafter eine Abfindung auch finanziell leisten können. 9. Ausschluss eines Gesellschafters Für den Fall, dass der Fortbestand des Vermögens durch in der Person der Gesellschafter entstehende Situationen (Insolvenz etc.) gefährdet ist, kann der Ausschluss dieses Gesellschafters beschlossen werden. Auch hierfür können bezahlbare Abfindungen vereinbart werden. 10. Gesellschaftsrecht vor Erbrecht Aufgrund des Vorrangs der gesellschaftsrechtlichen Nachfolgeregelungen vor dem Erbrecht kann die Nachfolge bereits heute verbindlich geregelt werden. Dies gilt auch für erst später aufzunehmende Gesellschafter. Erbrechtliche Regelungen sind auf die gesellschaftsvertraglichen Regelungen in jedem Fall abzustimmen.
6 Zu guter Letzt Es gibt keinen Vertragsentwurf, der für alle Familien Verwendung finden kann. Die Familiengesellschaft ist ein Instrumentarium, das für lange Zeit Gültigkeit haben soll und daher die Gesellschafter bindet. Aus diesem Grund ist es unabdingbar, den Gesellschaftsvertrag in Kenntnis der Familienverhältnisse und der sich aus diesen ergebenden Notwendigkeiten zu erstellen. Es macht keinen Sinn, einen vorgefertigten Vertrag aus dem Internet oder aus Fachbüchern zu verwenden. Wichtig ist es daher, im Rahmen eines Gesprächs mit der Familie alle Informationen zu erhalten, um dann sinnvolle und streitvermeidende Regelungen für die Zukunft zu treffen. Und wie immer gilt: Jeder muss sich mit der Familiengesellschaft identifizieren können. Das setzt auch ein Verständnis über die Regelungen voraus. Es nutzt wenig, wenn man die Gesellschaft aufgedrängt erhält, ohne deren Sinn wirklich zu verstehen. convocat GbR, München
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