Arbeiten im öffentlichen Verkehr

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1 Stadtentwässerung Kiel Kanalbetrieb (Betriebshof) Grasweg Kiel Tel / Fax 0431 / PetersenO@kiel.de Lehrertagung Stadtentwässerung Kiel, Kanalbetrieb

2 Inhaltsangabe GUV-R A1 und GUV-V A1 Grundsätze der Prävention GUV-V C5 UVV Abwassertechnische Anlagen GUV-R 126 Sicherheitsregeln für Arbeiten in u. R. a. A. GUV-I Warnkleidung RSA Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen StVO - Straßenverkehrsordnung

3 GUV-R A1 und GUV-V A1 23 Maßnahmen gegen Einflüsse des Wettergeschehens Besteht infolge des Wettergeschehens Unfall- + Gesundheitsgefahren, so sind - geeignete Maßnahmen am Arbeitsplatz vorzusehen, - geeignete organisatorische Schutzmaßnahmen zu treffen oder - erforderlichenfalls PSA zur Verfügung zu stellen. GUV-V C5 34 Einsteigen und Arbeiten in umschlossenen Räumen (1) Arbeitsstellen müssen ausreichend sicher sein.

4 GUV-R Schutzmaßnahmen bei Straßenverkehr Die Versicherten müssen Warnkleidung mit hoher Warnwirkung tragen Arbeitsstellen im Bereich des Straßenverkehrs sind durch Zeichen und seinrichtungen gem. StVO und VwV StVO ausreichend zu kennzeichnen und mit der Straßenverkehrsbehörden abzustimmen Werden Kfz, z.b. HD-Wagen, im sbereich eingesetzt, - muss das Rundumlicht eingeschaltet sein - sind diese mit weiß-rot-weißen Warneinrichtungen zu kennzeichnen - sollen die Versicherten auf der verkehrsabgewandten Seite arbeiten. - sind szeichen gem. Regelplan o. ähnlich aufzustellen Siehe auch : (noch in dieser Quali MA) - Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) und - Warnkleidung, (GUV-I 8591).

5 StVO 9 Abbiegen, Wenden + Rückwärtsfahren 35 Sonderrechte (5) Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren muß sich der Fahrzeugführer darüber hinaus so verhalten, daß eine Gefährdung anderer steilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen. (6) Fahrzeuge, die der Unterhaltung der Straßen und Anlagen im Straßenraum und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert.,. Personen, die hierbei eingesetzt sind, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen.

6 GUV-I 8591 (RSA) 4 Auswahl und Anwendungsbeispiele 4.1 Auswahl (ähnlich Pkt. 8. Warnkleidung) Bereich von Straßen (Gemäß RSA trifft das auch zu, die neben dem sbereich tätig werden und nicht durch eine geschlossene Absperrung von diesem getrennt sind. Nach der Verwaltungsvorschrift zu 35 StVO Abs. 6 muss die Warnkleidung der DIN EN 471 entsprechen und folgende Anforderungen erfüllen - Warnkleidungsausführung und Mindestrückstrahlwerte mindestens Klasse 2 - Farbe ausschließlich fluoreszierendes Orange-Rot nach Tabelle 2 DIN EN 471 (Änderung der VwV-StVO vom ist auch floureszierendes Gelb zulässig)

7 GUV-I Auswahl und Anwendungsbeispiele Anwendung im Bereich von Straßen Klasse 1 Klasse 2 Klasse 3 im sbereich gemäß StVO nicht zulässig! ausreichenden Sichtverhältnissen und geringer sbelastung max. Geschwindigkeiten bis ca.60 km/h oder kurzzeitige Anwesenheit an einer Arbeitsstelle im Straßenraum Straßen mit schlechten Sichtverhältnissen oder großer sbelastung (mehr als 600 Kfz pro Stunde) oder Geschwindigkeiten von ca. 60 km/h und darüber Sowie bei häufigem Überqueren der Fahrbahn sich ändernden Gegebenheiten vor Ort Warnkleidung wird vom Fhrzg o. während der Tätigkeit verdeckt Arbeiten in der Dunkelheit

8 GUV-I Auswahl und Anwendungsbeispiele Schutzbekleidung - Warnkleidung -

9 GUV-I Auswahl und Anwendungsbeispiele Anwendung im Bereich von Straßen Klasse 1 Klasse 2 Klasse 3 im sbereich gemäß StVO nicht zulässig! ausreichenden Sichtverhältnissen und geringer sbelastung max. Geschwindigkeiten bis ca.60 km/h oder kurzzeitige Anwesenheit an einer Arbeitsstelle im Straßenraum Straßen mit schlechten Sichtverhältnissen oder großer sbelastung (mehr als 600 Kfz pro Stunde) oder Geschwindigkeiten von ca. 60 km/h und darüber Sowie bei häufigem Überqueren der Fahrbahn sich ändernden Gegebenheiten vor Ort Warnkleidung wird vom Fhrzg o. während der Tätigkeit verdeckt Arbeiten in der Dunkelheit

10 GUV-I Auswahl und Anwendungsbeispiele Anwendung im Bereich von Straßen Klasse 1 Klasse 2 Klasse 3 im sbereich gemäß StVO nicht zulässig! ausreichenden Sichtverhältnissen und geringer sbelastung max. Geschwindigkeiten bis ca.60 km/h oder kurzzeitige Anwesenheit an einer Arbeitsstelle im Straßenraum Straßen mit schlechten Sichtverhältnissen oder großer sbelastung (mehr als 600 Kfz pro Stunde) oder Geschwindigkeiten von ca. 60 km/h und darüber Sowie bei häufigem Überqueren der Fahrbahn sich ändernden Gegebenheiten vor Ort Warnkleidung wird vom Fhrzg o. während der Tätigkeit verdeckt Arbeiten in der Dunkelheit

11 GUV-I Auswahl und Anwendungsbeispiele Schutzbekleidung - Warnkleidung -

12 1.1 Arbeitsstellen (1) An Straßenarbeitsstellen werden sflächen vorübergehend für Arbeiten abgesperrt. (2) Sicherungsmaßnahmen an Arbeitsstellen dienen dem Schutz der - steilnehmer (sbereich) und - der Arbeitskräfte sowie - der Geräte und Maschinen in der Arbeitsstelle (Arbeitsbereich). (3) Unterschied bezüglich der Gestaltung der Sicherungsmaßnahmen A. Arbeitsstellen von längerer Dauer B. Arbeitsstellen von kürzerer Dauer (5) Arbeitsstellen von kürzerer Dauer bestehen nur einige Stunden bis 1 Tag und können auch an den folgenden Tagen fortgesetzt werden. - Arbeiten an Ver- u. Entsorgungseinrichtungen [kurzzeitig stationäre Arbeitsstellen] - Arbeitsstellen, die sich in der srichtung kontinuierlich fortbewegen (z.b. für Reinigungsarbeiten, Markierungsarbeiten, Grasschnitt) [bewegliche Arbeitsstellen],

13 1.2 Planung der Arbeitsstellen (1) Arbeitsstellen sind so zu planen, dass ihre Dauer und räumliche Ausdehnung den möglichst wenig behindert. (2) Arbeiten an verkehrsreichen Straßen in verkehrsschwachen Zeiten. (6) Bei Dunkelheit sind Arbeitsstellen von kürzerer Dauer nur einzurichten, - wenn es zur ssicherheit unbedingt erforderlich ist (Notmaßnahmen), oder - wenn auf verkehrsschwache Zeiten ausgewichen werden muss.

14 1.3 srechtl. Grundsätze+Zuständigk. 1.5 Aufstellung von Vz- + ähnl. Plänen; Nutzung der Regelpläne (3) Teilen B bis D für Standardsituationen => typisierte Regelpläne. Örtliche Besonderheiten erfordern Ergänzungen / Korrekturen des Regelplans (9) Bei Übernahme des Regelplanes ist kein Vz-Plan nötig. (1) Rechtsgrundlage für verkehrslenkenden Maßnahmen auf öffentl. sflächen, (Bauarbeiten) 45 Abs StVO). (10) Für Versorgungsträger,. kann ein vereinfachtes Verfahren, vorrangig bei Arbeitsstellen von kürzerer Dauer, angewandt werden. (14) Ordnungswidrig handelt, "wer vorsätzlich / fahrlässig entgegen 45 Abs. 6 StVO mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben.

15 (Teil B) 3. Arbeitsstellen von kürzerer Dauer Arbeiten an Arbeitsstellen von kürzerer Dauer Regelpläne B IV / l bis B IV / 3 Antrag sbehörde => Anordnung gem. 45 StVo Einrichten von Arbeitsstellen im sraum Erteilung für 1 Jahr Nutzung von Regelplänen gem. Richtlinie für die Sicherung von Arbeitstellen geringer Beschilderungsaufwand kein szeichenplan Ankündigung mit Meldebogen Genehmigt, wenn nach 24 Stunden kein Widerspruch

16 (Teil B) 3. Arbeitsstellen von kürzerer Dauer

17 (Teil B) 3. Arbeitsstellen von kürzerer Dauer

18 (Teil B) 3. Arbeitsstellen von kürzerer Dauer Regelplan B IV / 1 Arbeitsstelle von kürzerer Dauer mit Einengung eines Fahrstreifens Max. Länge Baustelle 20 m, Restbreite 5,5 m Vz. 123 beidseitig mit m Abstand Leitkegel (H = 500 mm) mit - max. 1 m Querabstand und - max. 5 m Längsabstand stellen

19 3 seinrichtungen - Absperrgeräte (1) Vz Leitkegel sollen nur bei Arbeitsstellen von kürzerer Dauer eingesetzt werden. (3) Auf den Leitkegeln mit 1000 und 750 mm Höhe sind Warnleuchten mit gelbem Blitzlicht zulässig Alle Straßen außer BAB BAB Innerorts im Schienenbereich

20 6 Warnposten (1) Warnposten sind besonderer Gefahr ausgesetzt. Nur in Ausnahmefällen warnen sie in umsichtiger Weise vor einer Gefahrenstelle. Eine andere Tätigkeit üben sie währenddessen nicht aus. (3) Warnposten dürfen keine sregelung vornehmen, dies bleibt ausschließlich der Polizei vorbehalten. (4) Warnposten tragen Warnkleidung. Sie halten Warnfahnen für den steilnehmer in voller Größe sichtbar. Bei schlechten Sichtverhältnissen ist die Warnfahne durch eine Warnleuchte (gelbes Blinklicht) zu ergänzen, und/oder durch einen Leitkegel mit aufgesetzter Blitzleuchte zu erhöhen. (5) Sicherer Standort i. d. Regel außerhalb der Fahrbahn an der Gefahrenstellenseite.

21 (Teil B) 3. Arbeitsstellen von kürzerer Dauer Regelplan B IV / 2 Arbeitsstelle von kürzerer Dauer mit Sicherungsfahrzeug (Kolonnenfahrzeug) Max. Länge Baustelle 20 m, Restbreite 2,75 m Vz. 123 beidseitig mit m Abstand Leitkegel (H = 750 mm) mit Blitzlicht HD-Wagen mit Vz. 123 als Faltsignal oder zukünftig oben montiert.

22 (Teil B) 3. Arbeitsstellen von kürzerer Dauer Regelplan B IV / 2 Arbeitsstelle von kürzerer Dauer mit Sicherungsfahrzeug (Kolonnenfahrzeug) Max. Länge Baustelle 20 m, Restbreite 2,75 m Vz. 123 beidseitig mit m Abstand Leitkegel (H = 750 mm) mit Blitzlicht Kolonnefahrzeug zusätzlich zur Absicherung HD-Wagen mit Vz. 123 als Faltsignal Abstand fahrbare Absperrtafel ohne Sicherungsfahrzeug sollte 10 m betragen

23 3 seinrichtungen - Absperrgeräte Vz 615 Fahrbahre Absperrtafeln sollen nur bei Arbeitsstellen von kürzerer Dauer eingesetzt werden..

24 2 szeichen - Allgemeines (3) Auch in Arbeitsstellen gilt, dass szeichen - gut sichtbar, - standsicher und - verdrehsicher aufgestellt werden müssen (4) Beim Aufstellen von szeichen ist darauf zu achten, dass entgegenstehenden szeichen für die Dauer aufzuheben sind.

25 2 szeichen - Aufstellhöhe (1) Mindesthöhe zw. Unterkante sschild und Boden beträgt in der Regel : - 2,0 m außerhalb der Fahrbahn und über Gehwegen, - 2,2 m über Radwegen. (2) Im Bereich von Arbeitsstellen außerhalb von Geh- und Radwegen kann die Aufstellhöhe reduziert werden : - 1,5 m innerorts, z. B. auf Mittelinseln, Grün-, Parkstreifen oder abgesperrten Fahrbahnteilen. zurück

26 2 szeichen - Standorte (1) Alle sschilder sind grundsätzlich am - rechten Fahrbahnrand aufzustellen. Rechts, links und ggf. auf der Mittelinsel sind Vz. aufzustellen, wenn - bei zwei und mehr Fahrstreifen in gleicher Fahrtrichtung, - bei sehr hohen sstärken oder - ungünstigen örtlichen Verhältnissen. (5) sschilder nicht innerhalb der Fahrbahn aufstellen. Der Seitenabstand von ihr betragen - Innerorts 0,5 m, aber keinesfalls weniger als 0,3 m, - Außerorts 1,5 m. Der lichte Abstand zw. Fahrbahnbegrenzung + Leitbaken soll 0,25 m betragen

27 2 szeichen Gefahrenzeichen (2) Zeichen 123 ist grundsätzlich aufzustellen, wenn sich eine Arbeitsstelle unmittelbar auf den auswirkt (3) Wird eine Absperrtafel an Arbeitsstellen von kürzerer Dauer eingesetzt, so kann auf das Vz. 123 verzichtet werden.

28 2 szeichen Gefahrenzeichen (7) Das Vz. 120 und 121 sollen an Arbeitsstellen nur verwendet werden, wenn - schlecht erkennbare oder - für den steilnehmer unerwartete Einengungen vorhanden sind Werden die Vz 208 und 308 Dem Gegenverkehr Vorfahrt gewähren und Vorrang vor dem Gegenverkehr eingesetzt, kann auf Zeichen 120 und 121 verzichtet werden.

29 2 szeichen Gefahrenzeichen (7) Das Vz. 120 und 121 sollen an Arbeitsstellen nur verwendet werden, wenn - schlecht erkennbare oder - für den steilnehmer unerwartete Einengungen vorhanden sind Werden die Vz 208 und 308 Dem Gegenverkehr Vorfahrt gewähren und Vorrang vor dem Gegenverkehr eingesetzt, kann auf Zeichen 120 und 121 verzichtet werden.

30 2 szeichen Gefahrenzeichen / Vorschriftszeichen (7) Das Vz. 120 und 121 sollen an Arbeitsstellen nur verwendet werden, wenn - schlecht erkennbare oder - für den steilnehmer unerwartete Einengungen vorhanden sind Werden die Vz 208 und 308 Dem Gegenverkehr Vorfahrt gewähren und Vorrang vor dem Gegenverkehr eingesetzt, kann auf Zeichen 120 und 121 verzichtet werden.

31 2 szeichen Gefahrenzeichen / Vorschriftszeichen (7) Das Vz. 120 und 121 sollen an Arbeitsstellen nur verwendet werden, wenn - schlecht erkennbare oder - für den steilnehmer unerwartete Einengungen vorhanden sind Werden die Vz 208 und 308 Dem Gegenverkehr Vorfahrt gewähren und Vorrang vor dem Gegenverkehr eingesetzt, kann auf Zeichen 120 und 121 verzichtet werden.

32 2 szeichen Gefahrenzeichen (10) Das Zeichen 125 Gegenverkehr ist stets aufzustellen, wenn eine Fahrbahn für eine Richtung während sraum vorübergehend in beiden Richtungen befahren wird. Das Zeichen ist ggf. für beide Fahrtrichtungen aufzustellen

33 2 szeichen Vorschriftszeichen Vz 286 ist aufzustellen, wenn die ssicherheit oder der sablauf durch haltende Fahrzeuge beeinträchtigt wird Das Haltverbot kann durch Zusatzzeichen zeitlich befristet werden, z. B. Z /- 31, bis -33 Haltverbote im Bereich geplanter Arbeitsstellen sollten rechtzeitig (etwa 72 Std.) vor Beginn einer Maßnahme mit einem Hinweis auf den Beginn der sbeschränkung (Zusatzzeichen mit Datum und Uhrzeit) aufgestellt werden.

34 2 szeichen Vorschriftszeichen Vz 286 ist aufzustellen, wenn die Abwicklung der Bauarbeiten behindert ist. Das Haltverbot kann durch Zusatzzeichen zeitlich befristet werden, z. B. Z /- 31, bis -33 Haltverbote im Bereich geplanter Arbeitsstellen sollten rechtzeitig (etwa 72 Std.) vor Beginn einer Maßnahme mit einem Hinweis auf den Beginn der sbeschränkung (Zusatzzeichen mit Datum und Uhrzeit) aufgestellt werden.

35 2 szeichen Protokoll

36 2 szeichen Protokoll

37 2 szeichen Protokoll Stadtentwässerung Kiel Kanalbetrieb, Bh. Grasweg Grasweg 13, Kiel Kiel X Schauenburgerstr , siehe Skizze X X : Tag

38 2 szeichen Protokoll

39 2 szeichen Protokoll Hr. Meistro Hr. Hansen und Hr. Schulz

40 2 szeichen Protokoll

41 2 szeichen Protokoll KI XY 123 RD AZ 1 VW Golf Ford Escort Hansen und Schulz

42 Stadtentwässerung Kiel Kanalbetrieb (Betriebshof) Grasweg Kiel Tel / Fax 0431 / PetersenO@kiel.de Lehrertagung Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Stadtentwässerung Kiel, Kanalbetrieb

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