Wegbegleiter. zur Errichtung einer Kinderbetreuungsinstitution

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1 zur Errichtung einer Kinderbetreuungsinstitution

2 Errichtung Tirol Vorwort Der quantitative und qualitative Ausbau der Kinderbetreuung ist mir ein großes Anliegen. In erster Linie soll es den Kindern in den einzelnen Betreuungseinrichtungen gut gehen. Ein weiterer Schwerpunkt ist die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Mit 1. September 2010 ist das neue Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz in Kraft getreten. Dieses Gesetz eröffnet nun eine Reihe von Möglichkeiten, um die Kinderbetreuung entsprechend den Bedürfnissen der Kinder, der Erziehungsberechtigten und der Träger von Kinderbetreuungseinrichtungen gestalten zu können. Foto: Land Tirol/Aichner Da der flächendeckende Ausbau der Kinderbetreuungseinrichtungen noch nicht abgeschlossen ist und immer wieder Anfragen bezüglich der Errichtung einer Kinderbetreuungseinrichtung einlangen - sei es für einen Kindergarten, eine Kinderkrippe oder einen Hort - soll eine Kinderkrippe oder ein Hort, soll dieser Leitfaden ein Begleiter sein. Die vorliegenden Informationen zur Schaffung einer Kinderbetreuungseinrichtung sollen Sie bei der Umsetzung Ihrer Pläne begleiten. Meine MitarbeiterInnnen in der Abteilung Bildung stehen Ihnen bei Fragen mit Rat und Tat zur Seite. Mir wird es eine Freude sein, die neue Einrichtung zu besuchen und Sie und Ihre MitarbeiterInnen zu begrüßen. Dr. Beate Palfrader Landesrätin für Bildung und Kultur 3 Foto: Fotolia

3 4 Foto: Fotolia

4 Errichtung Tirol Inhalt: Welche Kinderbetreuungseinrichtung entspricht ihrer Altersstruktur?... Seite 6 Welche baulichen Voraussetzungen (Räume) sind erforderlich?... Seite 7 Mehrere Gruppen in einer Kinderbetreuungseinrichtung... Seite 13 Mehrere Kinderbetreuungseinrichtungen in einem Gebäude... Seite 13 Einreichung... Seite 14 - Genehmigung von Planunterlagen - Errichtungsbewilligung Ansprechpartnerinnen... Seite 15 5 Foto: Fotolia

5 Welche Kinderbetreuungseinrichtung entspricht ihrer Altersstruktur? In Tirol gibt es viele Arten von Kinderbetreuungseinrichtungen, in denen die Kinder je nach Alter und Bedürfnissen gefördert und betreut werden. Foto: Depositphotos Kinderkrippe: Die jüngsten Kinder werden in Kinderkrippengruppen betreut. Diese Gruppen sind erste außerfamiliäre, elementarpädagogische Einrichtungen, in denen die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege durch pädagogisches Fachpersonal übernommen wird. Altersstruktur der Kinder: In dieser Institution werden Kinder von zwei Monaten bis zum vollendeten dritten Lebensjahr betreut. Sollte ein Kind während des Kinderbetreuungsjahres (1. September bis 31. August des darauffolgenden Jahres) das dritte Lebensjahr vollenden, kann es bis 31. August des Jahres in der Kinderkrippengruppe verbleiben. Kindergarten: Kindergartengruppen sind elementarpädagogische Einrichtungen, die zur Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern durch pädagogisches Fachpersonal bestimmt sind, und in denen grundsätzlich Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Besuch einer Schule gefördert und betreut werden. Altersstruktur der Kinder: Im Kindergarten werden Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Besuch einer Schule betreut und gefördert. Wenn freie Plätze vorhanden sind, ist eine Aufnahme der Kinder auch während des Kinderbetreuungsjahres möglich. Hort: Hortgruppen sind pädagogische Bildungseinrichtungen, in denen schulpflichtige Kinder familienunterstützend und familienergänzend von pädagogischem Fachpersonal gefördert und betreut werden. Weiters wird der Kontakt zur jeweiligen Schule der Kinder gepflegt. Altersstruktur der Kinder: Im Hort werden schulpflichtige Kinder vom vollendeten sechsten Lebensjahr bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres (Schulpflicht) betreut. 6

6 Errichtung Tirol Welche baulichen Voraussetzungen (Räume) sind erforderlich? Mindestanforderungen für eine Kinderkrippe mit einer Gruppe 1. Gruppenraum Bodenfläche: pro Kind 2,5 m² plus 5 m² für eingebaute/freistehende Möbel (z.b. bei 12 Kindern min. 35 m²). Raumhöhe min. 2,4 m. Fensterflächen: min. 10 Prozent der Bodenfläche; zur Bemessung siehe OIB-Richtlinie 3 Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz. Die Türe des Gruppenraumes muss bei mehrgruppigen Kinderkrippen in Fluchtrichtung aufschlagen, bei eingruppigen Kinderkrippen kann davon abgesehen werden. 2. Sanitärteil 1 Personal-WC, barrierefreie Ausführung, mit Waschbecken und bodenbündiger Dusche mit Handbrause, Kinder-WC-Anlage mit einer Kinder-WC-Zelle, deren Türen leicht von außen zu öffnen sind. 1 Kinderwaschbecken, Ausstattung in kindgerechter Ausführung. Wickeltisch mit angeschlossenem Waschbecken (Nirostabecken), Armatur mit Handbrause, Handdesinfektion und Flüssigseife müssen mit dem Ellenbogen bedienbar sein. 3. Garderobe Die Garderobe muss außerhalb des Gruppenraumes liegen. Die Banklänge für 12 Kinder muss min. 3,6 m betragen (Berechnung: 30 cm pro Kind). Zwischen gegenüberliegenden Bänken muss 1,5 m Abstand bestehen. Die notwendigen Fluchtwegbreiten sind zu beachten, siehe insbesondere auch OIB-Richtlinie 2 Brandschutz. 4. Bewegungsraum Der Bewegungsraum kann auch als Ruheraum genutzt werden. Größe: ca. 30 m², unbedingt auf gute Belüftung (wenn möglich Querlüftung) achten. 5. Küche/Teeküche Die Größe der Küche oder Teeküche richtet sich nach der Anzahl der zu versorgenden Kinder. Die Ausstattung und der Betrieb müssen den einschlägigen Hygienebestimmungen entsprechen. 7

7 6. Büro-/Personalraum Die Einrichtung eines Büro- und/oder Personalraumes wird empfohlen. 1 Schreibtisch und 1 Aktenschrank sollten gut Platz haben. Der Personalraum sollte so groß sein, dass versperrbare Schränke für das Personal und ein Besprechungstisch mit entsprechender Bestuhlung Platz finden (siehe auch Arbeitsstättenverordnung). 7. Eingangsbereich Eingangsbereiche sind so zu situieren und zu gestalten, dass Kinder nicht gefährdet werden. Türen und Tore, die direkt in den öffentlichen Verkehr führen, sind so zu sichern, dass die Kinder die Einrichtung nicht unbemerkt verlassen können. Die gesamte Anlage ist barrierefrei zu gestalten. Die Ausführung der Treppen, Rampen und Personalaufzüge richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung, Technischen Bauvorschriften, OIB-Richtlinien und ÖNORMEN. 8. Versperrbarer Bereich Die Schaffung eines versperrbaren Bereiches mit Abstellflächen für Reinigungsmittel und einem Standausguss wird empfohlen. 9. Sicherheitstechnische Aspekte und Brandschutz Die einschlägigen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung, der Technischen Bauvorschriften, OIB-Richtlinien, der Technischen Richtlinien für vorbeugenden Brandschutz etc. sind einzuhalten. Neben den oben angeführten Voraussetzungen sind besonders die folgenden Regelwerke in der aktuellen Fassung zu beachten: Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz (LGBI. 48/2010) Tiroler Bauordnung - TBO 2001 (LGBI. 57/2011) Technische Bauvorschriften (LGBI. 93/2008) OBI Richtlinie Die einschlägigen Technischen Richtlinien und Normen, insbesondere: ÖNORM B 1600 zur behindertengerechten Ausstattung ÖNORM A 1640 Möbel für Kinder in Kindergärten ÖNORM EN 71-8 Sicherheit von Spielzeug ÖNORM EN 1176 und 1177 Spielplätze, Böden und Geräte ÖNORM EN 179 Schlösser und Baubeschläge Notausgangverschlüsse ÖNORM EN 1125 Schlösser und Baubeschläge Paniktürverschlüsse ÖNORM EN Licht und Beleuchtung, Beleuchtung von Arbeitsstätten ÖNORM EN ISO Innenraumluftverunreinigungen ÖNORM EN Lüftung von Nicht-Wohngebäude ÖNORM B Schallschutz und Raumakustik im Hochbau TRVB Technische Richtlinie für vorbeugenden Brandschutz Die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zum Dienstnehmerschutz Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz AschG 1997, AGBI. Nr. 450/21994 Die Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung AAV 1983, BGBI. Nr. 218/1983 Die Arbeitsstättenverordnung AstV 1998, BGBI. Nr. 368/1998 8

8 Errichtung Tirol Mindestanforderungen für einen Kindergarten mit einer Gruppe 1. Gruppenraum Bodenfläche: pro Kind 2,5 m² plus 5 m² für eingebaute/freistehende Möbel (z.b. 20 Kinder = 55 m²). Raumhöhe: 2,8 bis 3 m. Bei Bestandsgebäuden mit niedrigeren Raumhöhen ist der Nachweis des ausreichenden Luftvolumens pro Kind zu erbringen. Bei künstlicher Belüftung sind die einschlägigen Regelwerke zu beachten. Fensterflächen: min. 10 Prozent der Bodenfläche; zur Bemessung siehe OIB- Richtlinie 3 Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz. Die Türe des Gruppenraumes muss in Fluchtrichtung aufschlagen. Foto: Fotolia 2. Sanitärteil 1 Personal-WC in barrierefreier Ausführung, mit Waschbecken und bodenbündiger Dusche mit Handbrause, 2 Kinder-WC-Kabinen mit von außen leicht zu öffnenden Türen, 2 Kinderwaschbecken, Ausstattung in kindgerechter Ausführung. 3. Garderobe Die Garderobe muss außerhalb des Gruppenraumes liegen. Die Banklänge für 12 Kinder muss min. 3,6 m betragen (Berechnung: 30 cm pro Kind). Zwischen gegenüberliegenden Bänken muss 1,5 m Abstand bestehen. Die notwendigen Fluchtwegbreiten sind einzuhalten, siehe insbesondere die OIB- Richtlinie 2 Brandschutz. 4. Bewegungsraum Der Bewegungsraum sollte nach Möglichkeit 60 m² Bodenfläche und eine Raumhöhe von 3 m haben, unbedingt auf gute Belüftung achten. Ideal wäre die Möglichkeit, quer zu lüften. Sollte in unmittelbarer Nähe ein entsprechend großer Raum (z.b. Turnsaal der Schule, Festsaal,...) vorhanden sein, der den Kindern zur Verfügung steht, kann auch dieser benützt werden. 5. Küche/Teeküche Die Größe der Küche oder Teeküche richtet sich nach der Anzahl der zu versorgenden Kinder. Die Ausstattung und der Betrieb müssen den einschlägigen Hygienebestimmungen entsprechen. 6. Büro-/Personalraum Die Einrichtung eines Büro- und/oder Personalraumes wird empfohlen.1 Schreibtisch mit dazupassendem Stuhl und 1 Aktenschrank sollten gut Platz haben. Bei mehr als einer Gruppe sollte ein Personalraum vorhanden sein, der so groß ist, dass versperrbare Schränke für das Personal und ein Besprechungstisch mit entsprechender Bestuhlung Platz finden (siehe auch Arbeitsstättenverordnung). 9

9 7. Versperrbarer Bereich Die Schaffung eines versperrbaren Bereiches mit Abstellflächen für Reinigungsmittel und einem Standausguss wird empfohlen. 8. Eingangsbereich Eingangsbereiche sind so zu situieren und zu gestalten, dass Kinder nicht gefährdet werden. Türen und Tore, die direkt in den öffentlichen Verkehr führen, sind so zu sichern, dass die Kinder die Einrichtung nicht unbemerkt verlassen können. Die gesamte Anlage ist barrierefrei zu gestalten. Die Ausführung der Treppen, Rampen und Personalaufzüge richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung, Technischen Bauvorschriften, OIB-Richtlinien und ÖNORMEN. 9. Sicherheitstechnische Aspekte und Brandschutz Die einschlägigen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung, der Technischen Bauvorschriften, OIB-Richtlinien, der Technischen Richtlinien für vorbeugenden Brandschutz etc. sind einzuhalten Neben den oben angeführten Voraussetzungen sind besonders die folgenden Regelwerke in der aktuellen Fassung zu beachten: Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz (LGBI. 48/2010) Tiroler Bauordnung - TBO 2001 (LGBI. 57/2011) Technische Bauvorschriften (LGBI. 93/2008) OBI Richtlinie Die einschlägigen Technischen Richtlinien und Normen, insbesondere: ÖNORM B 1600 zur behindertengerechten Ausstattung ÖNORM A 1640 Möbel für Kinder in Kindergärten ÖNORM EN 71-8 Sicherheit von Spielzeug ÖNORM EN 1176 und 1177 Spielplätze, Böden und Geräte ÖNORM EN 179 Schlösser und Baubeschläge Notausgangverschlüsse ÖNORM EN 1125 Schlösser und Baubeschläge Paniktürverschlüsse ÖNORM EN Licht und Beleuchtung, Beleuchtung von Arbeitsstätten ÖNORM EN ISO Innenraumluftverunreinigungen ÖNORM EN Lüftung von Nicht-Wohngebäude ÖNORM B Schallschutz und Raumakustik im Hochbau TRVB Technische Richtlinie für vorbeugenden Brandschutz Die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zum Dienstnehmerschutz Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz AschG 1997, AGBI. Nr. 450/21994 Die Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung AAV 1983, BGBI. Nr. 218/1983 Die Arbeitsstättenverordnung AstV 1998, BGBI. Nr. 368/ Foto: istock

10 Errichtung Tirol Mindestanforderungen für einen Hort mit einer Gruppe 1. Lernzimmer Bodenfläche: ca. 40 m². Raumhöhe: 2,8 m bis 3 m. Bei Bestandsgebäuden mit niedrigerer Raumhöhe ist der Nachweis des ausreichenden Luftvolumens pro Kind zu erbringen. Fensterflächen: min. 10 Prozent der Bodenfläche; zur Bemessung siehe OIB- Richtlinie 3 Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz. Die Türe des Lernzimmers muss in Fluchtrichtung aufschlagen. Foto: Depositphotos 2. Spielzimmer Bodenfläche: ca. 40 m². Raumhöhe: 2,8 m bis 3 m; bei Bestandsgebäuden mit niedrigerer Raumhöhe ist der Nachweis des ausreichenden Luftvolumens pro Kind zu erbringen. Fensterflächen: min. 10 Prozent der Bodenfläche, zur Bemessung siehe OIB- Richtlinie 3 Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz. Die Türe des Spielzimmers muss in Fluchtrichtung aufschlagen. 3. Sanitärteil 1 Personal-WC, barrierefreie Ausführung, mit Waschbecken und bodenbündiger Dusche mit Handbrause, 2 WC und 3 Waschbecken (1 Buben- und 1 Mädchen-WC). 4. Garderobe Die Garderobe muss außerhalb des Lern- und Spielzimmers liegen. Die Banklänge für 12 Kinder muss min. 3,6 m betragen (Berechnung: 30 cm pro Kind). Zwischen gegenüberliegenden Bänken muss 1,5 m Abstand bestehen. Die notwendigen Fluchtwegbreiten sind einzuhalten, siehe insbesondere die OIB-Richtlinie 2 Brandschutz. 5. Bewegungsraum Größe: bis zu 20 Kinder 60 m², Raumhöhe 3 m, unbedingt auf Querlüftung achten. Der Turnsaal einer angeschlossenen Schule kann ersatzweise mitbenützt werden. 6. Büro-/Personalraum Die Einrichtung eines Büro- und/oder Personalraumes wird empfohlen. Büro- und Personalraum sollten so groß sein, dass versperrbare Schränke für das Personal, ein Besprechungstisch mit entsprechender Bestuhlung und ein Schreibtisch für die Leitung Platz finden (siehe auch Arbeitsstättenverordnung). 11

11 7. Küche/Teeküche Die Größe der Küche oder Teeküche richtet sich nach der Anzahl der zu versorgenden Kinder. Die Ausstattung und der Betrieb müssen den einschlägigen Hygienebestimmungen entsprechen. Foto: Fotolia 8. Versperrbarer Bereich Die Schaffung eines versperrbaren Bereiches mit Abstellflächen für Reinigungsmittel und einem Standausguss wird empfohlen. 9. Eingangsbereich Eingangsbereiche sind so zu situieren und zu gestalten, dass Kinder nicht gefährdet werden. Türen und Tore, die direkt in den öffentlichen Verkehr führen, sind so zu sichern, dass die Kinder die Einrichtung nicht unbemerkt verlassen können. Die gesamte Anlage ist barrierefrei zu gestalten. Die Ausführung der Treppen, Rampen und Personalaufzüge richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung, Technischen Bauvorschriften, OIB-Richtlinien und ÖNORMEN. 10. Sicherheitstechnische Aspekte und Brandschutz Die einschlägigen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung, der Technischen Bauvorschriften, OIB-Richtlinien, der Technischen Richtlinien für vorbeugenden Brandschutz etc. sind einzuhalten. Neben den oben angeführten Voraussetzungen sind besonders die folgenden Regelwerke in der aktuellen Fassung zu beachten: Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz (LGBI. 48/2010) Tiroler Bauordnung TBO 2001 (LGBI. 57/2011) Technische Bauvorschriften (LGBI. 93/2008) OBI Richtlinie Die einschlägigen technischen Richtlinien und Normen, insbesondere: ÖNORM B 1600 zur behindertengerechten Ausstattung ÖNORM A 1640 Möbel für Kinder in Kindergärten ÖNORM EN 71-8 Sicherheit von Spielzeug ÖNORM EN 1176 und 1177 Spielplätze, Böden und Geräte ÖNORM EN 179 Schlösser und Baubeschläge Notausgangverschlüsse ÖNORM EN 1125 Schlösser und Baubeschläge Paniktürverschlüsse ÖNORM EN Licht und Beleuchtung, Beleuchtung von Arbeitsstätten ÖNORM EN ISO Innenraumluftverunreinigungen ÖNORM EN Lüftung von Nicht-Wohngebäude ÖNORM B Schallschutz und Raumakustik im Hochbau TRVB Technische Richtlinie für vorbeugenden Brandschutz Die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zum Dienstnehmerschutz Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz AschG 1997, AGBI. Nr. 450/21994 Die Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung AAV 1983, BGBI. Nr. 218/1983 Die Arbeitsstättenverordnung AstV 1998, BGBI. Nr. 368/

12 Errichtung Tirol 3. Mehrere Gruppen in einer Kinderbetreuungseinrichtung Sollte die zu errichtende Kinderbetreuungseinrichtungen über mehr als eine Gruppe verfügen, so ist das Raumangebot je nach Gruppenanzahl bei der Kinderkrippe und beim Kindergarten um Gruppenraum, Garderobe und Sanitärteil entsprechend zu erweitern. Beim Hort ist die Anzahl der Lern- und Spielzimmer sowie die Garderobe und der Sanitärteil entsprechend zu vervielfachen. 4. Mehrere Kinderbetreuungseinrichtungen in einem Gebäude Wenn sich mehrere Kinderbetreuungseinrichtungen (z.b. Kinderkrippe und Kindergarten) in einem Gebäude befinden, so können Bewegungsraum, Küche und Personalraum gemeinsam genützt werden. 13 Foto: Depositphotos

13 5. Einreichung Das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz (TKBBG) sieht vor, dass sowohl die Räumlichkeiten als auch die Organisationsstrukturen zu prüfen und zu bewilligen sind. 1. Genehmigung von Planunterlagen a) Ansuchen In einem formlosen Anschreiben sucht der Erhalter der Kinderbetreuungsinstitution um Bewilligung der Baupläne an. Folgende Beilagen sind erforderlich: Baupläne in zweifacher Ausführung. Baubescheid des Bestandsgebäudes, sofern die Kinderbetreuungseinrichtung in einem bereits bestehenden Gebäude errichtet wird. b) Bescheid Die Baupläne werden begutachtet und im Anschluss wird ein Bewilligungsbescheid von Seiten des Amtes ausgestellt. Im Zuge des Verfahrens können Verwaltungsabgaben und/oder Gebühren anfallen. 2. Errichtungsbewilligung a) Errichtungsanzeige Die Errichtungsanzeige ist vom Erhalter der Kinderbetreuungseinrichtung spätestens drei Monate vor der Eröffnung schriftlich einzubringen. Erforderliche Beilagen: Organisationskonzept mit folgendem Inhalt: - Art der geplanten Einrichtung (Kinderkrippe, Kindergarten, Hort) - Räumliche Voraussetzungen - Öffnungszeiten - Anzahl der voraussichtlich betreuten Kinder - Pädagogisches Konzept Bei privaten Erhaltern (Vereine): - Strafregisterauszug der Obfrau/des Obmannes b) Bescheid Die Errichtungsanzeige wird mittels Bescheid von der Landesregierung bewilligt. Im Zuge des Verfahrens können Verwaltungsabgaben und/oder Gebühren anfallen. Einzureichen beim: Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Bildung, Heiliggeiststraße 7-9, 6020 Innsbruck 14

14 Errichtung Tirol 6. Ansprechpartnerinnen Mag. Daniela Löffler Tel: 0512 / / daniela.loeffler@tirol.gv.at Foto: Fotolia Barbara Raithmayr Tel: 0512 / / barbara.raithmayr@tirol.gv.at Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Landes: 15 Foto: Fotolia

15 Amt der Tiroler Landesregierung Abteilung Bildung Heiliggeiststraße Innsbruck Tel: +43 (0) Fax: +43 (0) Impressum Herausgeber: Amt der Tiroler Landesregierung Erscheinungsdatum: September 2012 Für den Inhalt verantwortlich: Barbara Raithmayr Grafik: ANGELIKA WIMMER - graphic design angelikawimmer.com Druck: Druckerei Aschenbrenner

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