7.2 Gefährliche Stoffe und Güter

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1 7.2 Gefährliche Stoffe und Güter Merkblatt für die Feuerwehren Bayerns 1

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3 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines Sachkundige Stellen Vorbereitende Maßnahmen Aufstellung von Alarm- und Einsatzplänen Sonderausrüstung Ausbildung Einsatzkräfte Führer von taktischen Einheiten oder Verbänden sowie spezielle Funktionsträger Fortbildungsmaßnahmen Einsatzmaßnahmen Lage Planung Anhang 1. Kennzeichnung von Transportmitteln und Versandstücken Warntafel Besondere Kennzeichnung im Eisenbahnverkehr Besondere Kennzeichnung in der Binnenschiffahrt Gefahrzettel Schriftliche Weisungen (Unfallmerkblätter) Beförderungspapiere (Frachtbrief) Kennzeichnung in Gebäuden und an stätionaren Anlagen Kennzeichnung nach der Gefahrstoffverordnung Kennzeichnung nach der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten Kennzeichnung ortsbeweglicher Gasflaschen Kennzeichnung explosionsgefährlicher Stoffe Kennzeichnung nach den Brandschutzbestimmungen für den Umgang mit Munition Kennzeichnung von Rohrleitungen nach dem Durchflußstoff Übersicht (Gefahrzettel und Gefahren-Symbole) Sonstige Kennzeichnungen Ausnahmeregelung von den Vorschriften der GGVS

4 Vorwort Dieses Merkblatt berücksichtigt die für den Feuerwehreinsatz wichtigen Vorschriften und Richtlinien zum Transport und zur Lagerung gefährlicher Stoffe und Güter. Da sich die Vorschriften gerade in diesem weitgespannten Bereich derzeit sehr schnell ändern und besonders an den Gemeinsamen Europäischen Binnenmarkt angepaßt werden, muß immer wieder mit Änderungen gerechnet werden. Das Bayerische Staatsministerium des Innern verzichtet deshalb vorläufig auf eine Herausgabe als Feuerwehr-Dienstvorschrift 14 (FwDV 14). Statt dessen wurde für die von den Feuerwehren dringend benötigte Unterlage die flexiblere Form eines Merkblatts gewählt. Damit kann eine Anpassung an geänderte Vorschriften wesentlich leichter und rascher erfolgen. Außerdem kann so auch statt des für die Feuerwehr-Dienstvorschriften vorgegebenen Formats DIN A6 wegen der vielen Abbildungen und Übersichten das DIN-A5-Format gewählt und so die Lesbarkeit wesentlich verbessert werden. 4

5 1. Allgemeines Dieses Merkblatt soll die Einsatzkräfte der Feuerwehr befähigen, gefährliche Stoffe und Güter, die bei Verwendung, Lagerung und Transport zusätzliche Gefahren darstellen, zu erkennen und ihren Gefahren mit geeigneten Maßnahmen entgegenzuwirken. Bei Schadensfällen mit gefährlichen Stoffen und Gütern sind richtige Entscheidungen und geeignete Maßnahmen zum Schutz der eigenen Kräfte, anderer Personen sowie von Sachen und Umwelt zu treffen, die Schadenbekämpfung zweckmäßig durchzuführen und gegebenenfalls die Beseitigung der Schadstoffe zu veranlassen. In vielen Fällen müssen sich die Einsatzkräfte der Feuerwehr, die zuerst alarmiert wurden und an der Schadensstelle eintreffen, wegen fehlender oder nicht ausreichender Sonderausrüstung darauf beschränken, erste Maßnahmen zur Rettung gefährdeter Personen und Sicherung der Einsatzstelle einzuleiten. Hierbei muß der Einsatzleiter auf die Sicherheit seiner Einsatzkräfte achten. Er ist verpflichtet, unverzüglich die Alarmierung weiterer Einsatzkräfte mit der erforderlichen Sonderausrüstung zu veranlassen, soweit dies von der zuständigen Leitstelle noch nicht geschehen ist. Es ist weiter zu beachten, daß für die Gefahrenabwehr bei gefährlichen Stoffen und Gütern besondere Zuständigkeitsregelungen getroffen sein können und die Feuerwehr nur bis zum Tätigwerden der zuständigen Stelle Sofortmaßnahmen durchzuführen hat. Dieses gilt besonders für militärische Objekte. Bei radioaktiven Stoffen wird auf die Richtlinie für den Strahlenschutz der Feuerwehren (Bek des BStMI vom 16. August 1984, Nr. ID /7, MABl. 17/1984, Seite 433) besonders hingewiesen. 2. Sachkundige Stellen Für den Feuerwehreinsatz sind zur Beratung oder Mitwirkung sachkundige Stellen und Personen heranzuziehen, die aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse, Ausrüstungen, Einrichtungen oder sonstiger Mittel in der Lage sind, den Feuerwehreinsatz zu unterstützen. Diese können z. B. sein: Wasserwirtschaftsämter Kreisverwaltungsbehörden Gemeinden Technische Ämter auf kommunaler Ebene, Kreis- oder Regierungsebene (z. B. Tiefbauamt, Stadtreinigungsamt) Gewerbeaufsichtsämter Umweltschutzdienststellen 5

6 Umweltbundesamt mit Gefahrstoffschnellauskunft (GSA), (vgl. z.b. brandwacht 6/1993, Seite 130) Gesundheitsämter Katastrophenschutzdienststellen Informations- und Behandlungszentren für Vergiftungsfälle Chemiebetriebe, insbesondere im Rahmen von TUIS (Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungs-System) beim Verband der Chemischen Industrie (vgl. brandwacht 4/1994, Seite 67) Flüssiggas-Sicherheitsdienst (FSD) des Deutschen Verbandes für Flüssiggas 1) Speditionen für gefährliche Güter Werkfeuerwehren und Betriebsfeuerwehren 3. Vorbereitende Maßnahmen 3.1 Aufstellung von Alarm- und Einsatzplänen Die Feuerwehren haben sich nach Möglichkeit über Betriebe, die gefährliche Stoffe herstellen, verarbeiten, umschlagen und lagern sowie über besondere Transportwege für gefährliche Güter zu informieren. Darüber hinaus haben sie die für den Einsatzfall benötigten Unterlagen über Art und Menge der vorhandenen oder zu erwartenden gefährlichen Stoffe zu beschaffen ggf. Alarm- und Einsatzpläne 2) zu erstellen - und für die erforderliche Ausrüstung und Ausbildung zu sorgen. Über besonders gefährdete Bereiche wie Abwasseranlagen, Kläranlagen, Wasserschutzgebiete, offene Gewässer sowie über zuständige Behörden und eventuelle Hilfsmöglichkeiten sind Kenntnisse und Unterlagen zu beschaffen. Es sind folgende Einsatzunterlagen bereitzuhalten: Nachschlagewerke Einsatzpläne Diese Unterlagen können ergänzt werden durch: Vorschriften Richtlinien Merkblätter Die Alarmierungsfolge eigener und nachbarlicher Kräfte sowie der zuständigen Behörden ist im Alarmplan festzulegen. Weiterhin muß aus dem Alarmplan zu ersehen sein, welche Stellen geeignete Geräte/Materialien (z. B. chemikalienbeständige Pumpen, Tankraum, Neutralisationsmittel) zur Verfügung stellen können. 1) vgl. Merkblatt Flüssiggas, Staatl. Feuerwehrschule Würzburg 2) vgl. Merkblätter Einsatzpläne und Alarmierung im Brand- und Katastrophenschutz, Staatl. Feuerwehrschule Würzburg 6

7 Eine Vorplanung für mobile Gefahrenobjekte, wie z. B. Ladungen gefährlicher Stoffe und Güter auf Lastkraftwagen oder Eisenbahnzügen, ist im Gegensatz zu ortsfesten Anlagen im allgemeinen nicht möglich. Dennoch sollten die Alarmpläne und Einsatzpläne für zugehörige Objekte folgende Angaben enthalten: Name, Anschrift und Telefonnummer von jeweils zu verständigenden Aufsichts- und Fachbehörden Spezialisten ortsansässiger Betriebe oder besonders fachkundigen Personen aus der Umgebung (z. B. TUIS, FSD) Krankenhäusern und Spezialkliniken bzw. Ärzten (z. B. für Brandverletzungen, Verätzungen, Giftunfälle) Betrieben, Speditionen und Organisationen mit besonderen Ausrüstungen und Einrichtungen (z. B. Auffangbehälter, Kesselwagen, Sand, Abdichtmaterial) 3.2 Sonderausrüstung Zur Bekämpfung von Schadenfällen in Verbindung mit gefährlichen Stoffen und Gütern und deren Beseitigung benötigen die Feuerwehren neben der allgemeinen Ausrüstung eine Sonderausrüstung. Art, Umfang und Standort der Sonderausrüstung bestimmen sich nach Aufgabenstellung und den zu erwartenden Einsätzen. In der Regel ist die Beladung des Gerätewagens Gefahrgut (nach der bayerischen Baurichtlinie) ausreichend. Als Sonderausrüstung kommen im allgemeinen in Frage: Schutzausrüstung Durch die besondere Schutzausrüstung soll ein direkter Kontakt mit gefährlichen Stoffen sowie eine Inkorporation (Aufnahme ins Körperinnere) verhindert werden. Atemschutz Filtergerät Behältergerät Regenerationsgerät Körperschutz Handschuhe Stiefel Schürzen Gesichtsschutz zweiteiliger Schutzanzug einteiliger Schutzanzug 3) (Chemikalienschutzanzug für Feuerwehren, VFDB-Richtlinie 0801) 3) vgl. Merkblatt Richtlinien für die Beschaffung von Chemikalienschutzanzügen, Staatl. Feuerwehrschule Würzburg 7

8 3.2.2 Meßgeräte Meßgeräte zum Nachweis explosionsfähiger Gas/Dampf-Luft-Gemische sonstiger gefährlicher Gase und Dämpfe gefährlicher Flüssigkeiten radioaktiver Strahlung Auffang- und Fördergeräte, Dichtmaterial Schaufeln, Auffanggeräte und -behälter, Schöpfgeräte Sackkarre Schläuche Pumpen Flüssigkeitssperren, z. B. Ölsperren Abdichtmaterial, z. B. Holzkeile, Folien, pneumatische Dichtkissen Bindemittel für Chemikalien, Mineralöl Neutralisationsmittel 4. Ausbildung Bei Einsätzen in Verbindung mit gefährlichen Stoffen und Gütern sind dafür ausgebildete Einsatzkräfte erforderlich. Die Ausbildung sollte speziell auf folgende Bereiche ausgerichtet sein: 4.1 Einsatzkräfte Ausbildung als Atemschutzgeräteträger und Träger von Chemikalienschutzanzügen Lehrgang Gefährliche Stoffe - Technik für Angehörige von Feuerwehren mit Ausrüstung für gefährliche Stoffe Lehrgang Ölschadenbekämpfung für Angehörige von Feuerwehren mit Ölschadenausrüstung (ÖSA, RW2 mit Ölschadenausrüstung, GW-Öl) Lehrgang Ölwehrgeräte - Technik für Angehörige von Feuerwehren mit Ölwehrausrüstung Bayern (Ölsperren, Ölabschöpfgeräte, Ölseparatoren, Entsorgungsanhänger) Standort-Ausbildung für Feuerwehren mit Chemikalienschutzanzügen und Meßgeräten Zusätzliche Standort-Sonderausbildung Gefährliche Stofffe für Bedienungsmannschaften des Gerätewagen-Gefahrgut (GW-G) 8

9 4.2 Führer von taktischen Einheiten oder Verbänden sowie spezielle Funktionsträger Stoffkunde und taktische Ausbildung zur Erkundung und Beurteilung der Lage bei Schadenfällen mit gefährlichen Stoffen und Gütern und zur Entschlußfassung über erforderliche Schutz- und Einsatzmaßnahmen Lehrgang Gefährliche Stoffe - Führung für Führungskräfte von Feuerwehren mit Ausrüstung für gefährliche Stoffe Lehrgang Ölwehrgeräte - Führung für besondere Führungsdienstgrade und Kommandanten (Zugführer von Feuerwehren mit Ölwehrausrüstung Bayern) 4.3 Fortbildungsmaßnahmen Im jährlichen Ausbildungsdienst ist mindestens einmal eine Übung im Einsatz mit gefährlichen Stoffen und Gütern durchzuführen. Hierbei ist auf die Zusammenarbeit mehrerer Wehren besonderer Wert zu legen. Der Übungsannahme sind eigene und bekanntgewordene Einsatzerfahrungen sowie die örtlichen Gegebenheiten zugrunde zu legen Fortbildungslehrgang Gefährliche Stoffe für besondere Führungsdienstgrade und Kommandanten größerer Feuerwehren 5. Einsatzmaßnahmen 5.1 Lage Feststellung der Lage Wo: Ort/Unfallstelle Zufahrt/Zugänglichkeit Verkehr Gelände, Bebauungsart Wann: Alarmzeit (Jahreszeit, Tageszeit) Wetter (Wind, Temperatur, Niederschläge) Gefahrenabwehr: Eigene Kräfte (Stärke und Einsatzwert von Mannschaft, Rettungsund Löschgerät) Fremde Kräfte (Rettungsdienst, Polizei, überörtliche Hilfe, andere Fachdienste) Fernmeldeverbindungen Alarmplan 9

10 Erkundung der Lage Wer: Personen verletzt (Anzahl, Art der Verletzungen) eingeklemmt (Anzahl, Schwere) vermißt hilfsbedürftig tot (Anzahl) Tiere verletzt (Anzahl) tot (Anzahl) Was: Schadensereignis Gefahren gefährliche Güter (Kennzeichnung) Art und Anzahl der beteiligten KFZ (PKW LKW Bus) Auswirkungen gefährlicher Stoffe auf die Umwelt Sachschäden (Art Schwere Ursache) Schäden an Maschinen, Anlagen, Gebäuden Gepäck Ladung Lagergut (fest/flüssig/gasförmig/schüttgut) Auslaufen (Kraftstoff, Öl, Akkusäure, Chemikalien u. ä.) Brand Brandgefahr Explosionsgefahr Hindernisse Behinderungen Rettungs-/Angriffsweg Deckung Stoffidentifizierung Zwecks umfassender Gefahrenabwehr ist die Identifizierung des gefährlichen Stoffes erforderlich. Bei Transportunfällen mit gefährlichen Stoffen können folgende Identifizierungsmöglichkeiten vorhanden sein: Ladungsart/Transportmittel Stückgüter Kraftfahrzeuge auf Straße Eisenbahnwagen Binnenschiffe Identifizierungsmöglichkeit Gefahrzettel, Stoffnummer (UN-Nummer), evtl. Aufschriften an Versandstücken evtl. Gefahrensymbole sowie Gefahrenhinweise Warntafel, Warntafel mit Kennzeichnungsnummern Gefahrzettel, Beschriftung Stoff-Nummer Beförderungspapiere Unfallmerkblätter sonstige Begleitpapiere Warntafel mit Kennzeichnungsnummer, Gefahrzettel, orangefarbener Farbstreifen, Nebenzettel Unfallmerkblattsammlung und Beförderungspapiere auf der Lok blaue/rote Kegel oder Lichter, Unfallmerkblätter, Beförderungspapiere, Stauplan 10

11 Gegebenenfalls muß beim Versender, Empfänger oder Hersteller nachgefragt werden. Ferner können bei anderen sachkundigen Stellen Informationen eingeholt werden (siehe Nr. 2). Bei Einsätzen in Gebäuden oder stationären Anlagen mit gefährlichen Stoffen können folgende Identifizierungsmöglichkeiten vorhanden sein: Einsatzpläne für bauliche Anlagen Gefahrensymbole sowie Gefahrenhinweise und Sicherheitsratschläge für Gefahrstoffe Gefahrenklassen-Beschriftung bei brennbaren Flüssigkeiten Farbkennzeichnung bei Rohrleitungen und ortsbeweglichen Gasflaschen Gefahrklassen-Beschriftung bei Spreng- und Explosivstoffen Kennzeichnungen nach der Unfallverhütungsvorschrift VBG 125 Weitergehende Informationen über Stoffeigenschaften und Einsatzmaßnahmen können Merkblättern oder Nachschlagewerken entnommen werden. Das Verfahren zur Feststellung des gefährlichen Stoffes oder der Stoffgruppe, insbesondere die Ermittlung der Stoffeigenschaften und der zu treffenden Einsatzmaßnahmen, kann an Einsatzstellen zeitraubend und schwierig sein. Oft stehen die notwendigen Unterlagen am Einsatzort nicht zur Verfügung. Dies macht erforderlich, die (Feuerwehr-)Einsatzzentralen, die auf diese Aufgaben entsprechend vorbereitet sein müssen, in die Ermittlungsaufgaben einzubeziehen und dort die benötigte Information abzurufen. Bei Schadenfällen in Betrieben, Lagern oder Umschlagstellen für gefährliche Stoffe und Güter steht in der Regel neben betrieblichen Einsatzplänen fachkundiges Personal nur während der Arbeitszeit zur Verfügung. Im Rahmen der Erkundung ist die frühe Identifizierung des gefährlichen Stoffes für den Einsatzerfolg von entscheidender Bedeutung. Achtung: Ladung oder Versandstücke können auch falsch oder unklar deklariert sein. Außerdem sind gefährliche Stoffe und Güter erst ab einer bestimmten Menge kennzeichnungspflichtig, d. h. sie können vorhanden sein, ohne daß außen am Fahrzeug ein sichtbarer Hinweis erkennbar ist. Für die Stoffidentifizierung und zur Beurteilung der Gefahrenlage bei Transportunfällen ist das umseitige Schema anwendbar. Ferner ist besonders festzustellen: Besteht die Möglichkeit des Eindringens des gefährlichen Stoffes in Erdreich, Gewässer oder Umgebungsatmosphäre? Besteht die Möglichkeit des Eindringens des gefährlichen Stoffes in Kanalisation, tiefliegende Räume oder Entsorgungsleitungen? Besteht infolge dieser Möglichkeiten die besondere Gefährdung der unmittelbaren oder mittelbaren Nachbarschaft (z. B. Schulen, Krankenhäuser, Altenheime)? 11

12 Gefahrgutunfall nein Kennzeichnung des Fahrzeuges ja Gefahrnummer Stoffnummer ja nein Unfallmerkblätter ja Erste Gefahrenhinweise Stoffidentifikation nein Beförderungspapier ja Kontrolle der Ladung Einsatzliteratur Datenbanken sachkundige Stellen Kennzeichnung der Versandstücke ja Stoffidentifikation durch sachkundige Stellen Erste Gefahrenhinweise Eigenschaften der Stoffe Gefahrenmerkmale Einsatzmaßnahmen 12

13 5.2 Planung Die Vielzahl und Verschiedenartigkeit der denkbaren Schadenfälle lassen es nicht zu, für jeden möglichen Einzelfall Richtlinien oder Maßnahmen festzulegen. Dies trifft besonders zu, wenn ein Stoff in mehrfacher Hinsicht gefährlich ist. Bei den Maßnahmen ist zu berücksichtigen, ob die Gefahr besteht, daß der gefährliche Stoff erst während des Einsatzes freigesetzt wird. Es muß deshalb auch Ziel der Einsatzmaßnahme sein, ein Freiwerden und die Ausbreitung mit geeigneten Mitteln zu unterbinden oder zu begrenzen. Als Hilfsmittel in der Planungsphase kann das Gefahren-Merkschema (4 x A, 1 x C, 4 x E) dienen, bei welchem die einzelnen Buchstaben für folgende Gefahren stehen: A Ausbreitung A Atemgifte A Atomare Strahlung A Angstreaktion C Chemische Stofe E Explosion E Einsturz E Elektrizität E Erkrankung Die größtmögliche Gefahr bildet den Schwerpunkt für die Erstmaßnahmen. Von am Einsatz nicht unmittelbar beteiligten Einsatzkräften ist zunächst ein Sicherheitsabstand von etwa 50 m im Umkreis um die Gefahrenstelle einzuhalten und eine Absperrung vorzunehmen. Dabei sind bezüglich der möglichen Ausbreitung Bebauung, Windrichtung und Bodenverhältnisse (z. B. Gefälle) zu berücksichtigen. Ergibt die weitere Erkundung genauere Erkenntnisse über die Gefahrenlage, so sind Sicherheitsabstand und Absperrung entsprechend anzupassen. Bei bestehender Explosions- und Zerknallgefahr ist der Sicherheitsabstand erheblich zu erweitern und jede Deckungsmöglichkeit zu nutzen. Bei Gasausbreitung im Freien entscheidet der Einsatzleiter je nach Gefahrenlage, Personen unter gewissen Schutzvorkehrungen im Gefahrenbereich zu lassen oder zu evakuieren, z. B. bei Vergiftungsgefahr Personen in Gebäuden lassen (Gefährdung außen größer als innen) bei Explosionsgefahr Personen aus den Gebäuden herausführen (Gefährdung in den Gebäuden gleich groß oder größer als außen) 13

14 Im folgenden sind wichtige zu treffende Maßnahmen aufgeführt. Die Reihenfolge der Auflistung der Maßnahmen und Hinweise ist nicht identisch mit der zeitlichen Folge der Tätigkeiten. Je nach Lage ist aus dem Maßnahmenkatalog die erforderliche Auswahl zu treffen. Die Ordnung nach Klassen entspricht der Einteilung nach GGVS/ADR Allgemeine Maßnahmen Allgemeine Maßnahmen sind in der Regel bei allen Einsätzen und Gefahrenlagen zunächst zu treffen: Einsatzstelle weiträumig sichern und absperren Menschen und Tiere aus Gefahrenbereich retten, Verletzte ärztlicher Versorgung zuführen Verhaltensanweisungen an gefährdete Personen geben Einsatzkräfte schützen Brandschutz sicherstellen Informationen über Stoff einholen Sachkundige Personen hinzuziehen, zuständige Behörden benachrichtigen Besteht der Verdacht, daß abfließendes Wasser (z. B. Löschwasser) mit Gefahrstoffen verunreinigt ist, so müssen Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Wassers getroffen werden. 4) 4) Bei baulichen Anlagen können hierzu spezielle Rückhalteeinrichtungen vorhanden sein (Einsatzplan) 14

15 5.2.2 Besondere Maßnahmen Besondere Maßnahmen (siehe Tabellen auf den nachfolgenden Seiten) sind je nach Art des gefährlichen Stoffes und der Gefahrenlage zusätzlich zu treffen. In den Tabellen sind nur die Gefahrklassen nach GGVS/ADR dargestellt. Die Zuordnung weiterer Gefahrzettel und Gefahrensymbole zeigt die Übersicht im Anhang. Gefährliche Stoffe sind grundsätzlich nach folgender Einteilung zu unterscheiden 5) : 1. Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff 2. Gase 3. Entzündbare flüssige Stoffe 4.1 Entzündbare feste Stoffe 4.2 Selbstentzündliche Stoffe 4.3 Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln 5.1 Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe 5.2 Organische Peroxide 6.1 Giftige Stoffe 6.2 Ansteckungsgefährliche Stoffe 7. Radioaktive Stoffe 8. Ätzende Stoffe 9. Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände 5) Die für die anderen Transportmittel geltenden Kennzeichnungen, z. B. GGVE/RID, GGVBinsch/ADN(R), GGVSee/IMDG sind der GGVS/ADR inhaltlich angeglichen. 15

16 16 Gefahrklassen-Gruppe: Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff Gefahrklasse Gefahrzettel Warntafel Besondere Maßnahmen Zusätzliche Hinweise 1.1 bis 1.3 Außer den Warntafeln vorne und hinten muß das Fahrzeug an den Seiten und an der Rückseite mit den entsprechenden Gefahrzetteln versehen sein Bei Brandgefahr evakuieren Aus Deckung heraus arbeiten (z. B. Wasserwerfer) Sicherheitsabstände einhalten Besondere militärische Kennzeichnungen beachten (Siehe Anhang Nr. 2.4) 1.6 **: Eindruck der Unterklasse 1.1 bis 1.3 und der Buchstaben der Verträglichkeitsgruppe

17 Gefahrklassen-Gruppe: Gase Gefahrklasse Gefahrzettel Warntafel Besondere Maßnahmen Zusätzliche Hinweise Gefahrzettel für nicht brennbares und nicht giftiges Gas Ansonsten Gefahrzettel je nach Gefährdungsmerkmal, z. B. giftig ätzend leicht entzündlich brandfördernd 2 2 Atem- und Körperschutz für Einsatzkräfte vorsehen Gaswolke mit Sprühstrahl niederschlagen oder ablenken Im Brandfall Behälter und Umgebung aus Deckung kühlen Brennendes Gas nicht löschen, Gaszufuhr absperren Leckstelle abdichten Kanalisation, Schächte, Keller und Gewässer sichern Meßgeräte einsetzen 1. Explosionsgeschützte Geräte verwenden (z. B. Beleuchtung) 2. Im explosionsgefährdeten Bereich kein ungeschütztes Sprechfunkgerät betreiben 3. Diese Stoffe werden auch tiefkalt verflüssigt transportiert (Erfrierungsgefahr) 4. Nicht in verflüssigtes Gas spritzen 5. Gefahr des Druckbehälterzerknalls beachten 6. Erstickungsgefahr, besonders in tieferliegenden Bereichen 17

18 18 Gefahrklassen-Gruppe: Entzündbare flüssige Stoffe Gefahrklasse Gefahrzettel Warntafel Besondere Maßnahmen Zusätzliche Hinweise 3 3 Atem- und Körperschutz für Einsatzkräfte vorsehen Im Brandfall Behälter und Umgebung kühlen Ausbreitung verhindern, Flüssigkeit auffangen, Leckstelle abdichten Flüssigkeit mit Schaum abdecken Kanalisation, Schächte, Keller und Gewässer sichern Meßgeräte einsetzen 1. Zündquellen fernhalten vermeiden ausschalten 2. Elektrostatische Aufladung als Zündquelle beachten 3. Explosionsgeschützte Geräte verwenden (z. B. Beleuchtung, Pumpen) 4. Im explosionsgefährdeten Bereich kein ungeschütztes Sprechfunkgerät betreiben 5. Dämpfe brennbarer Flüssigkeiten sind schwerer als Luft

19 Gefahrklassen-Gruppe: Entzündbare feste Stoffe, selbstentzündliche Stoffe und Stoffe, die entzündliche Gase bei Berührung mit Wasser entwickeln Gefahrklasse Gefahrzettel Warntafel Besondere Maßnahmen Zusätzliche Hinweise Atem- und Körperschutz für Einsatzkräfte vorsehen 1. Explosionsgefahr bei pulverförmigen Stoffen! 2. Brandgase können stark reizen oder giftig sein 3. Diese Stoffe werden auch als heiße Schmelze transportiert 4. Bei Gefahrzettel 4.2: Stoffe sind selbstentzündlich 4.3 X 4 5. Bei Gefahrzettel 4.3: oder X vor Gefahrnummer: Heftige Reaktion mit Wasser, Entstehung entzündlicher Gase 19

20 20 Gefahrklassen-Gruppe: Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe, organische Peroxide Gefahrklasse Gefahrzettel Warntafel Besondere Maßnahmen Zusätzliche Hinweise Atem- und Körperschutz für Einsatzkräfte vorsehen Im Brandfall Löschangriff mit großen Wassermengen aus sicherer Entfernung (z. B. Wasserwerfer) durchführen 1. Ausgelaufene flüssige Stoffe nicht mit brennbaren Bindemitteln aufnehmen 2. Explosionsgefahr bei Gefahrklasse 5.2 (organische Peroxide) 5.2

21 Gefahrenklasse-Gruppe: Giftige Stoffe, ansteckungsgefährliche Stoffe Gefahrklasse Gefahrzettel Warntafel Besondere Maßnahmen Zusätzliche Hinweise Atem- und Körperschutz für Einsatzkräfte vorsehen 6.1 Ausbreitung verhindern, Stoff auffangen und Leckstelle abdichten 6 Kanalisation, Schächte, Keller und Gewässer sichern Meßgeräte einsetzen 6.2 ggf. Desinfektionsmaßnahmen vorbereiten Personen mit Verdacht auf Kontakt ärztlich untersuchen lassen 21

22 22 Gefahrklassen-Gruppe: Radioaktive Stoffe Gefahrklasse Gefahrzettel Warntafel Besondere Maßnahmen Zusätzliche Hinweise Warntafeln werden an Tankfahrzeugen und an Fahrzeugen für Güter in loser Schüttung angebracht 7 Außer den Warntafeln führt das Fahrzeug an den Seiten und an der Rückseite je einen Gefahrzettel 7 Atem- und Körperschutz für Einsatzkräfte vorsehen Abstand von der Strahlenquelle halten Abschirmung ausnutzen Aufenthaltsdauer begrenzen Meßgeräte einsetzen Feuerwehr mit Strahlenschutz-Sonderausrüstung anfordern Ggf. Sachverständige hinzuziehen

23 Gefahrklassen-Gruppe: Ätzende Stoffe Gefahrklasse Gefahrzettel Warntafel Besondere Maßnahmen Zusätzliche Hinweise 8 8 Atem- und Körperschutz für Einsatzkräfte vorsehen Ausbreitung verhindern, Stoff auffangen, Leckstelle abdichten Gas-/Dampfwolke mit Sprühstrahl niederschlagen Kanalisation, Schächte, Keller und Gewässer sichern 1. Diese Stoffe werden auch in heißem Zustand transportiert 2. Nicht in Flüssigkeit spritzen 3. Beständigkeitslisten für die verwendete Schutzausrüstung beachten Meßgeräte einsetzen 23

24 24 Gefahrklassen-Gruppe: Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände Gefahrklasse Gefahrzettel Warntafel Besondere Maßnahmen Zusätzliche Hinweise Atem- und Körperschutz für Einsatzkräfte vorsehen Hierzu gehören asbest- und dioxinhaltige Stoffe sowie verflüssigte Metalle und umweltgefährdende Stoffe 9 9

25 5.2.3 Abschließende Maßnahmen Zum Abschluß des Einsatzes sind u. a. folgende Maßnahmen durchzuführen: Aufräumungs- und Reinigungsarbeiten im Rahmen der Sofortmaßnahmen Übergabe der Einsatzstelle/Information an die zuständige Stelle (Übergabe der Verantwortung) Behandlung kontaminierter Ausrüstung Ablegen der Schutzausrüstung Die Gefahr der Kontaminationsverschleppung ist zu beachten. Kontaminiertes Gerät und Schutzausrüstung sind innerhalb des Absperrbereiches an der Absperrgrenze abzulegen. Es ist zu prüfen, ob eine sofortige Dekontamination an der Einsatzstelle möglich ist. Diese wird sich in der Regel auf eine Groboder Vorreinigung beschränken. Beim Transport von kontaminierter Ausrüstung sind Personengefährdungen und Kontaminationsverschleppung durch geeignete Verpackung und Kennzeichnung zu vermeiden. Kontaminierte Personen Alle Personen sind vor Verlassen des Absperrbereiches an einer festzulegenden Sammelstelle auf Kontamination zu überprüfen. Je nach Art des gefährlichen Stoffes und der Lage ist vom Einsatzleiter zu entscheiden, ob der Absperrbereich mit der kontaminierten oder vorgereinigten Schutzausrüstung verlassen werden darf. Sofern die Kontamination bedenklich ist, muß die Schutzausrüstung unter Beachtung der Gefahr der Kontaminationsverschleppung abgelegt werden. Hierbei muß so lange Atemschutz getragen werden, bis keine Inkorporationsgefahr mehr besteht. Personen, die ohne oder trotz Schutzausrüstung Kontakt mit gefährlichen Stoffen hatten und möglicherweise gefährdet sind, müssen unverzügich einer ärztlichen Versorgung zugeführt werden. 25

26 Anhang 1. Kennzeichnung von Transportmitteln und Versandstücken 1.1 Warntafel Bei der nationalen und internationalen (grenzüberschreitend in Europa) Beförderung gefährlicher Güter auf den Verkehrsträgern Straße und Schiene besteht aufgrund der Gefahrgut-Beförderungsvorschriften die Kennzeichnungspflicht durch orangefarbene Warntafeln mit bzw. ohne Kennzeichnungsnummern. Warntafeln haben die Aufgabe, auf besondere Gefahren hinzuweisen. Sie müssen entfernt werden, wenn keine Gefahrgüter geladen sowie Tanks gereinigt und entgast sind Warntafeln ohne Kennzeichnungsnummern Mit diesen Warntafeln werden nur Fahrzeuge im Straßenverkehr gekennzeichnet, die Versandstücke transportieren. Lastkraftwagen, Sattelfahrzeuge und Lastzüge werden vorn und hinten mit zwei senkrecht angebrachten, rechteckigen, rückstrahlenden, orangefarbenen Warntafeln von 40 cm Grundlinie und mind. 30 cm Höhe sowie einem schwarzen Rand gekennzeichnet. An Pkw dürfen kleinere Warntafeln von 30 cm Grundlinie und mindestens 12 cm Höhe verwendet werden. Die Warntafeln bestehen aus schwerentflammbaren Materialien. Warntafel sind vorhanden, wenn bestimmte Mengen gefährlicher Stoffe überschritten werden, z. B. mehr als 1000 kg, z. B. Diesel und Heizöl in Fässern mehr als 300 kg, z. B. Benzin und Propangas in Kanistern/Gasflaschen mehr als 20 kg, z. B. Chlorgas, Ammoniak (wasserfrei) in Gasflaschen Warntafeln mit Kennzeichnungsnummern Wenn die im Anhang B.5 zum ADR aufgeführten flüssigen, gasförmigen, staubförmigen oder körnigen Gefahrgüter unterschiedlicher Art in Tanks, Containern und Beförderungseinheiten für Güter in loser Schüttung gleichzeitig befördert werden, werden zusätzlich zu den vorn und hinten angebrachten Warntafeln ohne Nummern an den Seiten jedes Tanks oder jeder Tankabteilung bzw. jedes Containers Warntafeln mit Kennzeichnungsnummern angebracht. Für leere ungereinigte und nicht entgaste Tanks bzw. ungereinigte leere Container sind ebenfalls Warntafeln erforderlich. Wird in Tanks nur eine Art Gefahrgut befördert, sind Warntafeln mit Kennzeichnungsnummern vorne und hinten am Fahrzeug angebracht. Seitliche Kennzeichnungen sind in dem Fall nicht erforderlich. 26

27 Im Schienenverkehr sind an Kesselwagen und Tankcontainern die Warntafeln an jeder Längsseite senkrecht angebracht. Dasselbe gilt für ungereinigte und nicht entgaste leere Kesselwagen und Tankcontainer. Im oberen Teil befindet sich die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr (Gefahrnummer) und im unteren Teil die Nummer zur Kennzeichnung des Stoffes (Stoffnummer bzw. UN-Nummer). Gefahrnummer Die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr (Gefahrnummer) besteht aus zwei oder drei Ziffern. Die Ziffern weisen im allgemeinen auf folgende Gefahren hin: 2 Entweichen von Gas durch Druck oder chemische Reaktion 3 Entzündbarkeit von flüssigen Stoffen (Dämpfe) und Gase oder selbsterhitzungsfähigen flüssigen Stoffen 4 Entzündbarkeit von festen Stoffen oder selbsterhitzungsfähigen festen Stoffen 5 Oxidierende (brandfördernde) Wirkung 6 Giftigkeit oder Ansteckungsgefahr 7 Radioaktivität 8 Ätzwirkung 9 Gefahr einer spontanen heftigen Reaktion Die Verdoppelung einer Ziffer weist auf die Zunahme der entsprechenden Gefahr hin. Wenn die Gefahr eines Stoffes ausreichend von einer einzigen Ziffer angegeben werden kann, wird dieser Ziffer eine Null angefügt. Wenn der Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr der Buchstabe X vorangestellt ist, reagiert der Stoff in gefährlicher Weise mit Wasser. Beispiele für die Bedeutung der Ziffernkombinationen: 22 tiefgekühlt verflüssigtes Gas, erstickend X 323 entzündbarer flüssiger Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert und entzündbare Gase bildet X 333 selbstentzündlicher flüssiger Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert X 423 entzündbarer fester Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert und entzündbare Gase bildet 44 entzündbarer fester Stoff, der sich bei erhöhter Temperatur in geschmolzenem Zustand befindet 539 entzündbares organisches Peroxid 90 umweltgefährdender Stoff, verschiedene gefährliche Stoffe 99 verschiedene gefährliche Stoffe in erwärmtem Zustand 27

28 Stoffnummer Die Nummer zur Kennzeichnung des Stoffes (Stoffnummer) besteht aus einer vierstelligen Zahl. Sie dient im allgemeinen der Kennzeichnung eines Stoffes. Über die Stoffnummer ist es möglich, aus einer Stoffliste den betreffenden Stoff zu ermitteln. Nachdem der Stoff bekannt ist, können seine stoffspezifischen Eigenschaften und die zu treffenden Schutzmaßnahmen geeigneten Merkblättern und Nachschlagewerken entnommen werden. Jeder Stoffnummer ist ein Stoff oder eine Stoffgruppe zugeordnet. Beispiele: Die Stoffnummer 1203 steht für Benzin. Die Stoffnummer 1993 steht für entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt von < 23 o C. Dazu können gehören: Gefrierschutzmittel Frostschutzmittel Enteisungsflüssigkeit Vulkanisierungsflüssigkeit Verdünnungsmittel Beispiel 1: Die Gefahrnummer 26 bedeutet: Giftiges Gas Die Stoffnummer 1062 bedeutet: Methylbromid Beispiel 2: Die Gefahrnummer 33 bedeutet: Leicht entzündbarer flüssiger Stoff (Flammpunkt unter 23 o C) Die Stoffnummer 1159 bedeutet: Diisopropylether Beispiel 3: X Die Gefahrnummer X 423 bedeutet: Endzündbarer fester Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert und entzündbare Gase bildet Die Stoffnummer 1428 bedeutet: Natrium 28

29 1.2 Besondere Kennzeichnung im Eisenbahnverkehr Eisenbahn-Kesselwagen für verflüssigte Gase Im nationalen und internationalen Eisenbahnverkehr sind Tanks von Eisenbahn- Kesselwagen für bestimmte verflüssigte Gase durch einen 300 mm breiten orangefarbenen Streifen, der in Höhe der Behälterachse allseitig um den Tank herumführt, gekennzeichnet. Nebenzettel Nr. 15 Nebenzettel Nr. 13 für Eisenbahnwagen für Eisenbahnwagen Wagen, die bestimmte Gefahrgüter zum Beispiel der Klasse 1 transportieren, werden durch einen Nebenzettel mit drei Dreiecken (Nebenzettel Nr. 15) gekennzeichnet. Unabhängig davon gilt die Kennzeichnungspflicht mit den für die Klasse 1 vorgeschriebenen Gefahrzetteln. Diese sind entsprechend der Versandstück-Kennzeichnung auf beiden Seiten des Wagens außen angebracht. Vorsichtig zu rangierende Wagen werden mit einem Dreieck gekennzeichnet (Nebenzettel Nr. 13). 29

30 1.3 Besondere Kennzeichnung in der Binnenschiffahrt Nach den geltenden Schiffahrtsordnungen sind Schiffe ab bestimmten Mengen gefährlicher Stoffe mit einer festgelegten Anzahl von blauen 6) Kegeln / Lichtern zu kennzeichnen: Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter entzündbarer Stoffe Bei Tag: blauer Kegel mit der Spitze nach unten Bei Nacht: blaues, gewöhnliches Licht auf dem Hinterschiff Fahrzeuge bei Beförderung von Ammoniak und anderen gesundheitsschädl. Stoffen Bei Tag: Bei Nacht: 2 blaue Kegel mit der Spitze nach unten 2 blaue Lichter Fahrzeuge bei Beförderung von bestimmten explosionsgefährlichen Stoffen Bei Tag: Bei Nacht: 3 blaue Kegel mit der Spitze nach unten 3 blaue Lichter 6) Auf der Donau auch rote Kegel möglich 30

31 1.4 Gefahrzettel Aufgrund der Gefahrgutverordnung Straße (GGVS/ADR) und der Gefahrgutverordnung Eisenbahn (GGVE/RID) werden nach der Kennzeichnung der Transportfahrzeuge mit orangefarbenen Warntafeln auch die Transportgefäße mit entsprechenden Gefahrzetteln gekennzeichnet. Für die Kennzeichnung der Versandstücke auf den Binnenschiffen werden ebenfalls die o. g. Vorschriften angewandt. Auf diesen Gefahrzetteln sind die von den gefährlichen Gütern ausgehenden Gefahren durch Symbole und auch durch farbliche Kennzeichnungen dargestellt. Muster der Gefahrzettel und die entsprechenden Maßnahmen und Hinweise sind in der Tabelle auf den Seiten dargestellt. Außer diesen Gefahrzetteln werden noch folgende Kennzeichnungen verwendet: Stoffe, die im erwärmten Zustand befördert werden flüssige Stoffe bei oder über 100 o C feste Stoffe bei oder über 240 o C Position Oben des Versandstückes Die Gefahrzettel sind in unterschiedlicher Größe ggf. an den Versandstücken, Fahrzeugen, festverbundenen Tanks, Aufsetztanks und an den Containern aufgeklebt oder in anderer Weise befestigt. In der unteren Hälfte der Gefahrzettel, vor allem bei den See-Gefahrzetteln, kann sich eine zusätzliche Aufschrift in Buchstaben befinden, die auf die Art der Gefahr hinweist, z. B. POISON, CORROSIVE, RADIOACTIVE. Versandstücke sind außerdem mit der entsprechenden Stoffnummer gekennzeichnet. Diese kann auf dem Versandstück selbst oder auf dem Gefahrzettel angebracht sein. Güter, die in Versandstücken in begrenzten Mengen nach den entsprechenden Bedingungen der Anlage A zum ADR befördert werden, werden mit der Bezeichnung LQ (LQ = limited quantities = begrenzte Mengen) kenntlich gemacht. Möglichkeiten der Kennzeichnung: UN1950 bei einem Gefahrgut im Versandstück (in begrenzter Menge) oder UN... UN... LQ bei mehreren Gefahrgütern in einem Versandstück (in begrenzten Mengen) 31

32 1.5 Schriftliche Weisungen (Unfallmerkblätter) Für das Verhalten bei Unfällen/Zwischenfällen, die sich während der Beförderung ereignen können, werden schriftliche Weisungen (Unfallmerkblätter, siehe Seite 33) mitgeführt. Ein Unfallmerkblatt soll insbesondere folgenden Zwecken dienen: Das Merkblatt soll zunächst das Fahrpersonal in die Lage versetzen, bei Unfällen die richtigen Sofortmaßnahmen zu ergreifen Darüber hinaus gibt das Merkblatt der Polizei und der Feuerwehr Hinweise für Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren Das Blatt wird nach einer Musterempfehlung erstellt. In knapper Form wird angegeben: 1. Ladung (Bezeichnung und Beschreibung des Gutes) 2. Art der Gefahr 3. Persönliche Schutzausrüstung 4. Sofortmaßnahmen durch den Fahrzeugführer 5. Maßnahmen bei Undichtigkeiten 6. Maßnahmen bei Feuer 7. Erste Hilfe 8. Zusätzliche Hinweise und Rückfragemöglichkeiten Im Straßenverkehr werden Unfallmerkblätter im Führerhaus mitgeführt. Im Schienenverkehr werden Unfallmerkblätter im Sammelordner auf dem Führerstand des Triebfahrzeuges (Lokomotive) mitgeführt. Im Rangierbetrieb befinden sich Unfallmerkblätter beim Fahrdienstleiter. Im Binnenschiffsverkehr werden Unfallmerkblätter im Steuerhaus mitgeführt. 32

33 Muster eines Unfallmerkblattes UNFALLMERKBLATT FÜR DEN STRASSENTRANSPORT LADUNG: Ethanol (Ethylalkohol) mit mehr als 70 % Alkohol Klasse 3 Ziffer 3 b EIGENSCHAFTEN DES LADEGUTES: GEFAHREN: PERSÖNLICHE SCHUTZAUSRÜSTUNG: Meist farblose Flüssigkeit mit wahrnehmbarem Geruch Vollständig mischbar mit Wasser Flüchtig Leicht entzündbar (Flammpunkt unter 23 o C), schwach giftig Dämpfe sind unsichtbar, schwerer als Luft und breiten sich am Boden aus Bildet mit Luft explosionsfähige Gemische, auch in leeren ungereinigten Behältern Erhitzen führt zu Drucksteigerung: Berst- und Explosionsgefahr Im allgemeinen nicht wassergefährdender Stoff -WGK 0 Warnweste oder Warnkleidung Handlampe (explosionsgeschützt) Augenspülflasche mit reinem Wasser Dichtschließende Schutzbrille Geeigneter Schutz für die Hände, die Füße und den Körper Geeigneter Atemschutz (Filtergerät oder umgebungsluftunabhängiges Atemschutzgerät) SOFORTMASSNAHMEN DURCH DEN FAHRZEUGFÜHRER! Fahrzeug möglichst in freies Gelände bringen! Polizei und Feuerwehr schnellstmöglich verständigen! Motor abstellen und Batterietrennschalter ausschalten! Keine offenen Flammen, Rauchverbot! Warnzeichen auf der Straße aufstellen und andere Verkehrsteilnehmer und Passanten warnen! Personen vom Gefahrenbereich fernhalten! Auf windzugewandter Seite bleiben Polizei 110 Feuerwehr 112 LECK Ausrüstung:! 2 Kanalisationsabdeckungen! Schaufel und Besen! geeignetes Bindemittel! Auffangbehälter! Wenn möglich, Undichtigkeiten beseitigen - Selbstschutz beachten! Eindringen des Produktes in die Kanalisation und tiefliegende Räume verhindern - Explosionsgefahr! Auslaufende Flüssigkeit mit Bindemittel, Erde oder dgl. aufnehmen/eindämmen! Falls Produkt in Gewässer oder Kanalisation gelangt ist oder Erdboden oder Pflanzen verunreinigt hat, Feuerwehr oder Polizei darauf hinweisen FEUER! Entstehungsbrand (Ladung noch nicht vom Feuer erfaßt): Mit allen Mitteln bekämpfen! Ladungsbrand: Brandbekämpfung nur durch die Feuerwehr ERSTE HILFE! Falls Produkt in Augen gelangt, unverzüglich mit viel Wasser mehrere Minuten spülen, anschließend Vorstellung beim Augenarzt! Mit Produkt verunreinigte Kleidungsstücke unverzüglich entfernen und betroffene Haut mit viel Wasser waschen! Wegen eventuell verzögert eintretender Gesundheitsschädigung ärztliche Überwachung erwägen! Ärztliche Hilfe erforderlich bei Symtomen, die offensichtlich auf Einatmen oder Einwirkung auf Haut oder Augen zurückzuführen sind Zusätzliche Hinweise: Schutz der Öffentlichkeit: 2 selbststehende Warnzeichen TELEFONISCHE RÜCKFRAGE: Musterchemie, Musterstadt, Germany, Tel. ( ) Gilt nur während des Straßentransports 33

34 1.6 Beförderungspapiere (Frachtbrief) Den Beförderungspapieren können weitere wichtige Hinweise, z. B. zu Herkunft und Bestimmungsort des Gefahrgutes sowie seine genaue Bezeichnung entnommen werden. Im Straßen- und Schienenverkehr werden im Frachtbrief den Angaben zur Gefahrklasse zusätzlich Ziffer und ggf. Buchstaben zugeordnet. Die Anlage A zum ADR beschreibt die Bedeutung der Ziffern und Buchstaben. Der Gefahrklasse 3 (entzündbare flüssige Stoffe) können z. B. folgende Ziffern zugeordnet sein: Ziffern 1 bis 7: Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 o C, nicht giftig, nicht ätzend Ziffern 11 bis 19: Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 o C, giftig Ziffern 21 bis 26: Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 o C, ätzend Ziffern 27 bis 28: Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 o C, giftig und ätzend, sowie Gegenstände, die solche Stoffe enthalten Ziffern 31 bis 39: Stoffe mit einem Flammpunkt von 23 o C, bis einschließlich 61 o C, die schwach giftig oder schwach ätzend sein können Ziffer 41: Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide) mit einem Flammpunkt unter 23 o C Ziffer 61: Stoffe mit einem Flammpunkt über 61 o C, die auf oder über ihren Flammpunkt erwärmt zur Beförderung aufgegeben oder befördert werden Ziffer 71: Leere Verpackungen Mit den Buchstaben a), b) und c) wird in den Gefahrklassen 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 6.1, 8 und 9 der Gefährlichkeitsgrad zum Ausdruck gebracht. Der Buchstabe a) bezeichnet dabei den höchsten, der Buchstabe c) den niedrigsten Gefährlichkeitsgrad. Für die Gefahrklasse 3 haben diese Buchstaben folgende Bedeutung: a) sehr gefährliche Stoffe, z. B. Nitrocellulose, Klasse 3, Ziffer 4 a (UN 2059) b) gefährliche Stoffe, z. B. Benzin, Klasse 3, Ziffer 3 b (UN 1203) c) weniger gefährliche Stoffe, z. B. Heizöl (leicht), Klasse 3, Ziffer 31 c (UN 1202) 34

35 Muster eines Frachtbriefes Spedition Müller Berliner Platz 112 # Ihr Partner beim Gefahrguttransport FRACHTBRIEF Nr. 124 Absender Chemie KGaA Frankfurter Straße Althausen Germany, Tel. ( ) Kundennummer Empfänger Farbwerke GmbH & Co. KG Nürnberger Straße Oberburg Absendervermerke Lieferschein und Rechnung Nr liegt bei Fahrzeugführer Meier Ordnungsnr. der Genehmigung BY obb Gemeindetarifbereich Straße 1 Lieferung Nummer Begleiter Becker Versandort Althausen Grenzübergang Wagen / Tour / LKW /Anhänger Wagen 17 / Tour 12 LKW: MU - DP 2183 Anhänger: ohne Tarifentfernung 472 km Bestimmungsort Oberburg Weitere Be- / Entladestellen Beladen: --- Entladen: --- Anzahl Verpackungsart Bezeichnung der Sendung / Inhalt Gewicht in kg Vermerke 1 Tank UN-1170 Ethanol " ADR (Ethylalkohol, Spiritus) " RID mit mehr als 70 % Alkohol " ADR Klasse 3, Ziffer 3 b " Gefahrzettel 3 " Frachtbrief ausgestellt Althausen, den Empfangsbestätigung Fahrdaten Fahrtbeginn: Fahrtende: Unterbrechungen: (Ort, Datum) (Unterschrift) (Ort, Datum) (Unterschrift) 35

36 2. Kennzeichnung in Gebäuden und an stationären Anlagen 2.1 Kennzeichnung nach der Gefahrstoffverordnung Nach der Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen - GefStoffV - sind Stoffe und Zubereitungen gekennzeichnet, die eine oder mehrere gefährliche Eigenschaften besitzen. Die Kennzeichnung ist deutlich lesbar angebracht. Sofern ein Kennzeichnungsschild Verwendung findet, ist es in seiner Gesamtfläche haftend befestigt. Im einzelnen sind aus der Kennzeichnung folgende Informationen ersichtlich: 1. die Bezeichnung des Stoffes, der Zubereitung oder der Bestandteile der Zubereitung, 2. die Gefahrensymbole mit den dazugehörigen Gefahrenbezeichnungen, 3. die Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze), 4. die Sicherheitsratschläge (S-Sätze), 5. der Name und die Anschrift dessen, der den Stoff oder die Zubereitung hergestellt oder eingeführt hat oder diese erneut in den Verkehr bringt, 6. die dem Stoff zugeordnete EG-Nummer. Die möglichen Gefahrenbezeichnungen (z. B. giftig ) und die dazugehörigen Gefahrensymbole in schwarzem Aufdruck auf orangefarbenem Untergrund sind im Anhang I Nr. 12 zur GefStoffV festgelegt. Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen Explosionsgefährlich (E) Brandfördernd (O) Hochentzündlich (F+) Leichtentzündlich (F) Entzündlich 7) Sehr giftig (T+) Giftig (T) Gesundheitsschädlich (Xn) Ätzend (C) Reizend (Xi) Umweltgefährlich (N) (siehe nächste Seite!) 7) Kein Symbol, nur Gefahrenhinweis Entzündlich 36

37 Explosionsgefährlich Brandfördernd Hochentzündlich Leichtentzündlich Sehr giftig Giftig Gesundheitsschädlich Ätzend Reizend Umweltgefährlich 37

38 Auch die zur Kennzeichnung gehörenden R- und S-Sätze sind im Anhang I Nr. 3 und 4 der GefStoffV festgelegt. Anhang I, Nr. 3 Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze) R 1 In trockenem Zustand explosionsgefährlich R 2 Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen explosionsgefährlich R 3 Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen besonders explosionsgefährlich R 4 Bildet hochempfindliche explosionsgefährliche Metallverbindungen R 5 Beim Erwärmen explosionsfähig R 6 Mit und ohne Luft explosionsfähig R 7 Kann Brand verursachen R 8 Feuergefahr bei Berührung mit brennbaren Stoffen R 9 Explosionsgefahr bei Mischung mit brennbaren Stofen R 10 Entzündlich R 11 Leichtentzündlich R 12 Hochentzündlich R 13 Hochentzündliches Flüssiggas R 14 Reagiert heftig mit Wasser R 15 Reagiert mit Wasser unter Bildung leicht entzündlicher Gase R 16 Explosionsgefährlich in Mischung mit brandfördernden Stoffen R 17 Selbstentzündlich an der Luft R 18 Bei Gebrauch Bildung explosionsfähiger/leichtentzündlicher Dampf-Luftgemische möglich R 19 Kann explosionsfähige Peroxide bilden R 20 Gesundheitsschädlich beim Einatmen R 21 Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut R 22 Gesundheitsschädlich beim Verschlucken R 23 Giftig beim Einatmen R 24 Giftig bei Berührung mit der Haut R 25 Giftig beim Verschlucken R 26 Sehr giftig beim Einatmen R 27 Sehr giftig bei Berührung mit der Haut R 28 Sehr giftig beim Verschlucken R 29 Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase 38

39 R 30 R 31 R 32 R 33 R 34 R 35 R 36 R 37 R 38 R 39 R 40 R 41 R 42 R 43 R 44 R 45 R 46 R 47 R 48 R 49 R 50 R 51 R 52 R 53 R 54 R 55 R 56 R 57 R 58 R 59 R 60 R 61 R 62 R 63 R 64 R 65 Kann bei Gebrauch leicht entzündlich werden Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase Gefahr kumulativer Wirkungen Verursacht Verätzungen Verursacht schwere Verätzungen Reizt die Augen Reizt die Atmungsorgane Reizt die Haut Ernste Gefahr irreversiblen Schadens Irreversibler Schaden möglich Gefahr ernster Augenschäden Sensibilisierung durch Einatmen möglich Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich Explosionsgefahr bei Erhitzen unter Einschluß Kann Krebs erzeugen Kann vererbbare Schäden verursachen Kann Mißbildungen verursachen Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition Kann Krebs erzeugen beim Einatmen Sehr giftig für Wasserorganismen Giftig für Wasserorganismen Schädlich für Wasserorganismen Kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben Giftig für Pflanzen Giftig für Tiere Giftig für Bodenorganismen Giftig für Bienen Kann längerfristig schädliche Wirkungen auf die Umwelt haben Gefährlich für die Ozonschicht Kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen Kann das Kind im Mutterleib schädigen Kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen Kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen Gesundheitsschädlich: Kann beim Verschlucken Lungenschäden verursachen 39

40 Anhang I, Nr. 4 Sicherheitsratschläge (S-Sätze) S 1 S 2 S 3 S 4 S 5 S 6 S 7 S 8 S 9 S 12 S 13 S 14 S 15 S 16 S 17 S 18 S 20 S 21 S 22 S 23 S 24 S 25 S 26 S 27 S 28 S 29 S 30 S 33 S 34 S 35 S 36 Unter Verschluß aufbewahren Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen Kühl aufbewahren Von Wohnplätzen fernhalten Unter... aufbewahren (geeignete Flüssigkeit vom Hersteller anzugeben) Unter... aufbewahren (inertes Gas vom Hersteller anzugeben) Behälter dicht geschlossen halten Behälter trocken halten Behälter an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren Behälter nicht gasdicht verschließen Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten Von... fernhalten (inkompatible Substanzen vom Hersteller anzugeben) Vor Hitze schützen Von Zündquellen fernhalten Nicht rauchen Von brennbaren Stoffen fernhalten Behälter mit Vorsicht öffnen und handhaben Bei der Arbeit nicht essen und trinken Bei der Arbeit nicht rauchen Staub nicht einatmen Gas/Rauch/Dampf/Aerosol nicht einatmen (geeignete Bezeichnung[en] vom Hersteller anzugeben) Berührung mit der Haut vermeiden Berührung mit den Augen vermeiden Bei Berührung mit den Augen gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren Beschmutzte, getränkte Kleidung sofort ausziehen Bei Berührung mit der Haut sofort abwaschen mit viel... (vom Hersteller anzugeben) Nicht in die Kanalisation gelangen lassen Niemals Wasser hinzugießen Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladung treffen Schlag und Reibung vermeiden Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung tragen 40

41 S 37 S 38 S 39 S 40 S 41 S 42 S 43 S 44 S 45 S 46 S 47 S 48 S 49 S 50 S 51 S 52 S 53 S 56 S 57 S 59 S 60 S 61 S 62 Geeignete Schutzhandschuhe tragen Bei unzureichender Belüftung Atemschutzgerät anlegen Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen Fußboden und verunreinigte Gegenstände mit... reinigen (vom Hersteller anzugeben) Explosions- und Brandgase nicht einatmen Beim Räuchern/Versprühen geeignetes Atemschutzgerät anlegen (geeignete Bezeichnung[en] vom Hersteller anzugeben) Zum Löschen... (vom Hersteller anzugeben) verwenden (wenn Wasser die Gefahr erhöht, anfügen: Kein Wasser verwenden) Bei Unwohlsein ärztlichen Rat einholen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen) Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt zuziehen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen) Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigen Nicht bei Temperatur über... o C aufbewahren (vom Hersteller anzugeben) Feucht halten mit... (geeignetes Mittel vom Hersteller anzugeben) Nur im Originalbehälter aufbewahren Nicht mischen mit... (vom Hersteller anzugeben) Nur in gut gelüfteten Bereichen verwenden Nicht großflächig für Wohn- und Aufenthaltsräume zu verwenden Exposition vermeiden vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen Diesen Stoff und seinen Behälter der Problemabfallentsorgung zuführen Zur Vermeidung einer Kontamination der Umwelt geeigneten Behälter verwenden Information zur Wiederverwendung/Wiederverwertung beim Hersteller/ Lieferanten erfragen Dieser Stoff und sein Behälter sind als gefährlicher Abfall zu entsorgen Freisetzung in die Umwelt vermeiden. Besondere Anweisungen einholen/sicherheitsdatenblatt zu Rate ziehen Bei Verschlucken kein Erbrechen herbeiführen. Sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung und dieses Etikett vorzeigen 41

42 2.2 Kennzeichnung nach der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten Die Verordnung über Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande - VbF - teilt brennbare Flüssigeiten in Gefahrklassen ein. Gefahrklasse A: Gefahrklasse A I: Gefahrklasse A II: Gefahrklasse A III: Gefahrklasse B: Flüssigkeiten, die einen Flammpunkt nicht über 100 o C haben und hinsichtlich der Wasserlöslichkeit nicht die Eigenschaft der Gefahrklasse B aufweisen, und zwar Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 o C Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von 21 o C bis 55 o C Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von über 55 o C bis 100 o C Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 o C, die sich bei 15 o C in Wasser lösen oder deren brennbare flüssige Bestandteile sich bei 15 o C in Wasser lösen Bei Anlagen, die unter die Bestimmung der VbF fallen, werden die Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF) als anerkannte Regeln der Technik berücksichtigt. Sie enthalten unter anderem auch Sicherheitsanforderungen und Kennzeichnungsvorschriften. In diesem Zusammenhang ist besonders die TRbF 120/220 Ortsfeste Tanks aus metallischen und nichtmetallischen Werkstoffen Allgemeines zu beachten. Sie besagt, daß jeder Tank mit der Gefahrklasse der gelagerten Flüssigkeit augenfällig gekennzeichnet sein muß, z. B. VbF A III. 2.3 Kennzeichnung ortsbeweglicher Gasflaschen Die europäische Norm DIN EN (Stand Juli 1997) legt das Farbcodierungssystems für die Kennzeichnung des Inhaltes von industriellen und medizinischen Gasflaschen fest. Diese Norm gilt nicht für Gasflaschen, die Flüssiggas enthalten oder für Feuerlöscher. Wegen der Vielzahl von Flaschen, die auf die neue Kennzeichnung umgestellt werden müssen, wurde eine Übergangszeit eingeführt; die Umstellung muß jedoch spätestens zum 1. Juli 2006 abgeschlossen sein. Die Gasindustrie hat bekanntgegeben, daß sie mit der Umstellung bereits begonnen hat (zum ). Es muß deshalb damit gerechnet werden, daß bereits jetzt sowohl die alte als auch die neue Kennzeichnung der Gasflaschen anzutreffen sein wird. Um eine Verwechslung der alten und der neuen Kennzeichnung auszuschließen, müssen die Gasflaschen mit der Kennzeichnung nach DIN EN auf der Flaschenschulter zweimal (gegenüberliegend) den Buchstaben N tragen. 42

43 0,7 h h Bei Gasflaschen, deren Kennzeichnungsfarbe sich nicht ändert, z. B. Wasserstoff oder Kohlendioxid, ist das N nicht erforderlich. Grundsätzliche Gasflaschenkennzeichnung Der Inhalt von Gasflaschen wird am zuverlässigsten anhand der Kennzeichnung mit Flaschenaufklebern bestimmt. Das nachfolgende Muster gibt einen Überblick über den Informationsgehalt eines Flaschenaufklebers. Zahlenerklärung: 1 Risiko und Sicherheitssätze 2 Gefahrzettel 3 Zusammensetzung des Gases bzw. des Gasgemisches 4 Produktbezeichnung des Herstellers 5 EWG-Nummer bei Einzelstoffen oder das Wort Gasgemisch 6 Vollständige Gasbenennung nach GGVS 7 Herstellerhinweis 8 Name, Anschrift und Telefonnummer des Herstellers 43

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