Regierung von Oberfranken Gewerbeaufsichtsamt Coburg
|
|
- Heike Beltz
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1
2 Themen Zuständigkeiten im Sprengstoffrecht Aufbewahrung von explosionsgefährlichen Stoffen Transport explosionsgefährlicher Stoffe Ordnungswidrigkeiten und Straftaten im Sprengstoffrecht
3 Zuständigkeiten im Sprengstoffrecht Regierung von Oberfranken Titel: Kurztitel: Abkürzung: Art: Geltungsbereich: Inkrafttreten: Letzte Änderung: Basisdaten Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe Sprengstoffgesetz SprengG Bundesgesetz Bundesrepublik Deutschland 25. August Oktober 2006
4 Zuständigkeiten im Sprengstoffrecht Regierung von Oberfranken Das SprengG regelt im wesentlichen den Umgang, den Verkehr und die Einfuhr von explosionsgefährlichen Stoffen. Das SprengG gilt sowohl für den gewerblichen Bereich (z.b. Hersteller, Feuerwerker, Steinbruchbetriebe) und den nichtgewerblichen Bereich (z.b. Böllerschützen, Wiederlader). Grundsätzlich dürfen explosionsgefährliche Stoffe in Deutschland nur verwendet werden, wenn sie zuvor zugelassen sind. Prinzipiell dürfen explosionsgefährliche Stoffe nur an Firmen oder Personen abgegeben werden, die eine Erlaubnis besitzen.
5 Zuständigkeiten im Sprengstoffrecht (Bayern) Gewerblicher Bereich Nichtgewerblicher Bereich GAA LRA Für Lagergenehmigungen nach 17 SprengG ist generell das Gewerbeaufsichtsamt zuständig.
6 Zuständigkeiten im Sprengstoffrecht Regierung von Oberfranken Folgende Erlaubnisarten sind im SprengG verankert Erlaubnis nach 7 SprengG für den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen im gewerblichen Bereich Diese Erlaubnis benötigen Unternehmen die mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen wollen. Umgang im Sinne des SprengG bedeutet: Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten, Verwenden, Aufbewahren, Vernichten und Verbringen. Verkehr im Sinne des SprengG bedeutet: Inverkehrbringen, Erwerben, Vertreiben, Überlassen und das Vermitteln des Erwerbs, des Vertriebs und des Überlassens dieser Stoffe.
7 Zuständigkeiten im Sprengstoffrecht Regierung von Oberfranken Folgende Erlaubnisarten sind im SprengG verankert Erlaubnis nach 27 SprengG für den Umgang und Verkehr von/mit explosionsgefährlichen Stoffen im nichtgewerblichen Bereich Der Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im privaten Bereich ist nur Personen erlaubt, die eine Erlaubnis nach 27 SprengG besitzen. Die Erlaubnis berechtigt zum Erwerb der explosionsgefährlichen Stoffe und deren Verwendung. Die Einfuhr und auch jedes Bearbeiten der Stoffe ist nicht erlaubt. Verboten ist auch das Herstellen von explosionsgefährlichen Stoffen. Erlaubt mit der Erlaubnis ist auch der Transport und das Aufbewahren.
8 Zuständigkeiten im Sprengstoffrecht Regierung von Oberfranken Folgende Erlaubnisarten sind im SprengG verankert Befähigungsschein nach 20 SprengG für Beschäftigte die Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen haben Beschäftigte die Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen haben, benötigen für ihre Arbeit einen Befähigungsschein. Für die Erlangung eines Befähigungsscheines sind folgende Voraussetzungen notwendig: Mindestalter von 21 Jahren Zuverlässigkeit Persönliche Eignung Fachkunde Der Inhaber eines Befähigungsscheines muss einen staatlichen oder staatlich anerkannten Fachkundelehrgang erfolgreich besucht haben. Für die verschiedenen Arbeitsgebiete gibt es bestimmte Lehrgänge die absolviert werden müssen.
9 Aufbewahrung von explosionsgefährlichen Stoffen In der 2. Verordnung zum Sprengstoffgesetz sind für die Aufbewahrung im privaten Bereich folgende Netto-Höchstmengen für ein Gebäude festgelegt: Bewohnte Räume Unbewohnte Räume Unbewohnte Nebengebäude Lagergruppe 1.1 z.b. Schwarzpulver nicht zulässig 1 kg 3 kg Lagergruppe 1.3 z.b. NC-Pulver nicht zulässig 3 kg 5 kg Schwarzpulver und NC-Pulver in einem Raum nicht zulässig 1 kg 3 kg
10 Aufbewahrung von explosionsgefährlichen Stoffen Welche Aufbewahrungsräume sind geeignet? Prinzipiell gilt: Nur Räume, die nicht dem dauernden Aufenthalt von Personen dienen, sind geeignet! Beispiele: Keller- und Dachräume in Ein- oder Mehrfamilienhäusern ausnahmsweise auch Bad und Toilette, wenn Druckentlastung (z.b. Fenster) vorhanden sind Garagen, wenn in diesen keine brandfördernden Stoffe aufbewahrt werden. Kraftstoffbetriebene Fahrzeuge oder Geräte dürfen dort ebenfalls nicht untergebracht sein. Baurechtliche Bestimmungen bleiben unberührt. Unbewohnte Nebengebäude, z.b. Geräteräume und Schuppen, wenn Wände, Decken und tragende Bauteile feuerhemmend oder mindestens schwer entflammbar sind Balkone, wenn sie weder im Erdgeschoss oder Hochparterre liegen und nicht leicht von Nachbarbalkonen zugänglich sind
11 Aufbewahrung von explosionsgefährlichen Stoffen Räumliche Anforderungen an Aufbewahrungsräume (bezüglich des Brandschutzes) Keller- und Dachräume in Mehrfamilienhäusern müssen in feuerhemmender Bauweise (F 30, z.b. Halbsteinziegelwand) errichtet sein. Bei unbewohnten Nebengebäuden genügt Schwerentflammbarkeit (B 1).
12 Aufbewahrung von explosionsgefährlichen Stoffen In der 2. Verordnung zum Sprengstoffgesetz sind für die Aufbewahrung im gewerblichen Bereich folgende Netto-Höchstmengen für ein gewerblich genutztes Gebäude festgelegt: Arbeitsraum Lagerraum Ortsbewegliche Aufbewahrung Lagergruppe 1.1 z.b. Schwarzpulver nicht zulässig 25 kg 25 kg Lagergruppe 1.3 z.b. NC-Pulver nicht zulässig 25 kg 25 kg Schwarzpulver und NC-Pulver in einem Raum nicht zulässig 25 kg 25 kg
13 Aufbewahrung von explosionsgefährlichen Stoffen Diebstahlsicherung Die Tür des Aufbewahrungsraumes muss mit einem außen bündig abschließenden Sicherheitsschloss, welches schon nach einer Schließung greift, versehen sein. Fenster müssen ausreichend gesichert sein (z.b. Fenstergitter, abschließbare Olive). Werden die Treibladungspulver in einem verschließbaren und gegen Wegnahme gesicherten Behältnis aufbewahrt, muss das Schloss in der Tür kein Sicherheitsschloss sein. Die Behältnisse können aus Stahl (handelsübliche Kassetten, Wandschränke oder Panzerschränke) oder aus Holz oder aus einem anderen Material mit gleicher Festigkeit bestehen. Holzbehälter sollen aus ca. 20 mm starken Brettern oder Spannplatten bestehen, deren Eckverbindungen z.b. genutet oder gedübelt und verleimt sind. Beschläge und Befestigungen sind so anzubringen, dass sie von außen nicht abgeschraubt werden können.
14 Aufbewahrung von explosionsgefährlichen Stoffen Was ist sonst noch bei der Aufbewahrung zu beachten? Der Aufbewahrungsraum muss leicht erreichbar und mit einer ausreichenden Beleuchtung versehen sein In Räumen ohne Druckentlastungsfläche (z.b. Fenster) darf nur die Hälfte der in der Tabelle angegebenen Mengen aufbewahrt werden Im Aufbewahrungsbehältnis müssen Treibladungspulver und Anzündhütchen so getrennt aufbewahrt werden, dass eine von den Anzündhütchen ausgehende Zündübertragung vermieden wird (z.b. Zwischenwand) Das Treibladungspulver ist so aufzubewahren, dass eine Temperatur von 75 C nicht überschritten werden kann Im Aufbewahrungsraum darf nicht geraucht und keine offene Flamme verwendet werden In unmittelbarer Nähe des Treibladungspulvers dürfen keine leichtentzündlichen Stoffe oder Materialien (z.b. Öl, Benzin, Lacke, Lösemittel) aufbewahrt werden Es müssen Einrichtungen zur Brandbekämpfung vorhanden sein
15 Aufbewahrung von explosionsgefährlichen Stoffen Möglichkeit der Lagerung im Außenbereich Im Außenbereich besteht die Möglichkeit der Lagerung in einem Stahl-Behältnis. Voraussetzungen: Gutachten von einem amtlich anerkannten Sachverständigen bzw. der BAM für die Aufbewahrung von bis zu 3 kg Ausreichende Druckentlastung Ausreichend Diebstahlsicher In der Wand verankert Das Anwesen muss eingefriedet sein Aufstellungsorte: An der Hausaußenwand, hinter der sich kein Wohnraum befindet oder An einer Wand einer Treppe, die von außen zum Wohnhauskeller führt oder In einem Kellerlichtschacht eines Ein- oder Zweifamilienhauses, sofern dieser nicht Teil eines notwendigen Rettungsweges ist.
16 Aufbewahrung von explosionsgefährlichen Stoffen Kennzeichnung der Aufbewahrungsbehältnisse Behältnisse sind außen mit dem Gefahrensymbol für explosionsgefährliche Stoffe zu kennzeichnen (Schwarzer Aufdruck auf orangefarbenem Grund); das Symbol ist dauerhaft und sichtbar anzubringen
17 Transport von explosionsgefährlichen Stoffen
18 Transport von explosionsgefährlichen Stoffen Rechtsvorschriften für den Transport von Gefahrgütern: ADR = Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße GGVSE = Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit der Eisenbahn GGVBinSch = Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf Binnengewässern GGVSEB
19 Transport von explosionsgefährlichen Stoffen Wieviel kg Schwarzpulver, NC-Pulver, etc. darf eine Privatperson mit dem Pkw transportieren? 3 kg
20 Was ist beim Transport nach den Gefahrgutvorschriften (GGVSE/ADR) zu beachten? Höchstzulässige Beförderungsmenge im Rahmen der Freigestellten Mengen Mit Hilfe nachfolgender Tabelle kann ermittelt werden, welche maximal zulässige Menge an Explosivstoff mit Erleichterungen von den Vorschriften der GGVSE bzw. des ADR transportiert werden darf.
21 Was ist beim Transport nach den Gefahrgutvorschriften (GGVSE/GGAV/ADR) zu beachten? Werden bestimmte Transportmengen nicht überschritten, so ist eine erleichterte Beförderung möglich. Die Anforderungen finden sich in der Kleinmengenregelung Abschnitt des ADR: Zulässige Menge Fahrzeugart Transportart 20 kg Treibladungspulver, Anzündhütchen unbegrenzt z.b. PKW, LKW, Transporter, jeweils geschlossener Aufbau oder bei Pritschenwagen die Ladung mit einer Plane abdecken Nur in der Originalverpackung und in einer zugelassenen Verpackung (UN-Zeichen) Fahrzeugausrüstung 2 kg Pulverlöscher Verstauung Ladungssicherung (z.b. durch Zurrgurte, Transportkiste) Zusammenladung Verhaltensregeln Es dürfen keine anderen Gefahrgüter mitgeführt werden (z.b. Benzinkanister, Gasflaschen, Spraydosen) Beim Transport sind Feuer und offene Flammen sowie das Rauchen verboten
22 Was ist beim Transport nach den Gefahrgutvorschriften (GGVSE/GGAV/ADR) zu beachten? Folgende Anforderungen entfallen: Gefahrgutführerschein Es ist keine besondere Gefahrgutfahrerschulung erforderlich Beförderungspapier Es muss kein Beförderungspapier mitgeführt werden Warntafel Schriftliche Weisungen Motorbetrieb während des Be- und Entladens Fahrzeug muss nicht mit orangefarbenen Warntafeln ausgerüstet sein Unfallmerkblätter brauchen nicht mitgeführt werden Mitnahme aber sinnvoll Der Motor muss beim Be- und Entladen des Fahrzeugs nicht abgestellt sein Bauart Fahrzeug Fahrzeug benötigt keine Zulassung nach EX/II oder EX/III Ausbildung Fahrzeugführer Der Fahrer benötigt keine besondere Schulung ( ADR-Bescheinigung )
23 Was ist beim Transport nach den Gefahrgutvorschriften (GGVSE/GGAV/ADR) zu beachten? Zusammenladeverbot innerhalb der Klasse 1
24 Ordnungswidrig handelt, wer Regierung von Oberfranken gegen die Vorschrift über das Mitführen von Urkunden verstößt ohne Genehmigung ein Lager errichtet oder wesentlich ändert gegen die Vorschrift über die Duldung der Nachschau verstößt explosionsgefährliche Stoffe ohne vorschriftsmäßige Verpackung, Kennzeichnung einem anderen überlässt Geldbuße e bis zu
25 Strafbare Verletzungen von Schutzvorschriften Wer durch eine vorsätzliche Handlung vorsätzlich oder fahrlässig eine Gefahr für Leib oder Leben eines Menschen oder für Sachen von bedeutendem Wert herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Merkblatt über die Aufbewahrung kleiner Mengen Schwarzpulver und/oder Treibladungspulver (z. B. Nitrozellulosepulver) im privaten Bereich
Merkblatt über die Aufbewahrung kleiner Mengen Schwarzpulver und/oder Treibladungspulver (z. B. Nitrozellulosepulver) im privaten Bereich Aufbewahrung gemäß Anlage 7 zum Anhang zu 2 der Zweiten Verordnung
MehrWann sind Gebinde leer? leer ist nicht gleich leer
Globales Umweltmanagement, lokal verankert Wann sind Gebinde leer? leer ist nicht gleich leer Gesetzeskonformer Umgang u. Transport mit Leergebinden? Wann sind Gebinde leer? Bevor leere ungereinigte Gebinde/Verpackungen
MehrInformationen zu Lagerung und Transport BATTERY PACK SMART ENERGY
Informationen zu Lagerung und Transport BATTERY PACK SMART ENERGY BattPackLagTra-TI-de-12 Version 1.2 DEUTSCH 1 Transport des Battery Packs SMA Solar Technology AG 1 Transport des Battery Packs Die optimale
MehrECOCAMPING Kurzinformation Transport und Lagerung von Benzin und Diesel
rmation Transport und Lagerung von Benzin und Diesel bearbeitet von Ulrich Jacoby Stand 03/2007 Definition Kleinmengen Rechtliche Bestimmungen Seite 2 von 5 Welche Mengen Benzin, Diesel bzw. Flüssiggas
MehrRichtlinie Aufbewahrung kleiner Mengen SprengLR 410 Stand
Richtlinie Aufbewahrung kleiner Mengen SprengLR 410 Stand 01.12.2004 Geltungsbereich Diese Richtlinie gilt für die Aufbewahrung von Explosivstoffen und Gegenständen mit Explosivstoff sowie von sonstigen
MehrErlaubnis zum nichtgewerbsmäßigen Umgang. Schwarzpulver Nitrozellulosepulver Böllerpulver. Pyrodex Triple-Seven Treibmittel
Antrag 27 SprengG Erlaubnis zum nichtgewerbsmäßigen Umgang Landratsamt Heilbronn Sicherheit und Ordnung Waffen, Sprengstoff 74064 Heilbronn Ich beantrage die Erteilung Verlängerung Erweiterung einer Erlaubnis
MehrAntrag auf Erteilung, Änderung oder Verlängerung einer Erlaubnis nach 27 des Sprengstoffgesetzes (SprengG)
Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück-Kreis Ludwigstraße 3-5 55469 Simmern Herr Stiehl Herr Alt Tel.: 06761 / 82 316 Tel.: 06761 / 82 318 Fax: 06761 / 82 9 316 Fax: 06761 / 82 9 318 E-Mail: marius.stiehl@rheinhunsrueck.de
MehrKursplan Aufbaukurs Klasse 1 für die Schulung der Fahrzeugführer nach Kapitel 8.2 ADR
Kursplan Aufbaukurs Klasse 1 für die Schulung der Fahrzeugführer nach Kapitel 8.2 ADR Erläuterungen Die Schulung Aufbaukurs Klasse 1 müssen Fahrzeugführer von Fahrzeugen und MEMU absolvieren, die Stoffe
MehrUL Fluglehrerlehrgang. Die pyrotechnische Einweisung
Die pyrotechnische Einweisung Relevante Gesetze: - Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG) basiert auf Gesetz gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von
MehrRichtlinie Aufbewahrung kleiner Mengen SprengLR 410
Sprengstofflager- Richtlinien Ausgabe Februar 1982 Richtlinie Aufbewahrung kleiner Mengen SprengLR 410 Vom 10. Dezember 1981 (BArbBl. 2/1982 S. 72) Geltungsbereich Diese Richtlinie gilt für die Aufbewahrung
MehrAntrag auf Erteilung, Änderung oder Verlängerung einer Erlaubnis nach 27 des Sprengstoffgesetzes (SprengG) Zutreffendes bitte ankreuzen
Stadtverwaltung Trier - Ordnungsamt - Wasserweg 7-9, 54292 Trier, Telefon: 0651-718-3325 / Telefax 0651-718-19-3325 / E-Mail: yvonne.weber-hetterich@trier.de Telefon: 0651-7183324 / Telefax: 0651-718-19-3324
MehrAntrag auf Erteilung, Änderung oder Verlängerung einer Erlaubnis nach 27 des Sprengstoffgesetzes (SprengG)
Ort: Koblenz Datum: 05.05.2014 Stadtverwaltung Koblenz - Ordnungsamt - Ludwig-Erhard-Straße 2 56073 Koblenz Kommunikation: Privat: Mobil: Fax: E-Mail: Antrag auf Erteilung, Änderung oder Verlängerung einer
MehrRegierung von Oberbayern. Sicherheitsregeln für Böllerschützen
Regierung von Oberbayern Sicherheitsregeln für Böllerschützen Fassung September 2014 1 2 Vorwort Das Böllerschießen hat eine traditionsreiche Geschichte, die weit ins Mittelalter zurückreicht. Allein in
MehrInformationen zur vorschriftsmäßigen Gefahrstofflagerung und zum Leitsystem Gefahrstofflagerung
Informationen zur vorschriftsmäßigen Gefahrstofflagerung und zum Leitsystem Gefahrstofflagerung Mit den nachstehend aufgeführten Informationen möchten wir Ihnen einen kurzen Überblick über aktuelle Vorschriften
MehrAntrag auf Erteilung, Verlängerung, Änderung einer Erlaubnis nach 27 SprengG
Eingangsstempel Antrag auf Erteilung, Verlängerung, Änderung einer Erlaubnis nach 27 SprengG 1) Antragsart Neuerteilung Verlängerung Änderung Erlaubnisnummer: ausstellende Behörde Antrag zum Erwerb von
MehrAirbags und Gurtstraffereinheiten
Airbags und Gurtstraffereinheiten Informationen für Kfz-Werkstätten und Autoverwerter Ihre Ansprechpartner sind: Staatliches Amt für Arbeitsschutz Paderborn Am Turnplatz 31 33098 Paderborn Tel: (05251)
MehrSilvesterfeuerwerk. Wichtige Hinweise für den Handel. Sichere Lagerung und Verkauf pyrotechnischer Gegenstände.
www.verbraucherschutz-thueringen.de Silvesterfeuerwerk Sichere Lagerung und Verkauf pyrotechnischer Gegenstände Wichtige Hinweise für den Handel 2011 Microsoft Corporation. Alle Rechte vorbehalten.. Pyrotechnische
MehrInformationen zur Aufbewahrung und zum Verkauf pyrotechnischer Gegenstände für Gewerbetreibende
Der Bürgermeister SILVESTER FEUERWERK Informationen zur Aufbewahrung und zum Verkauf pyrotechnischer Gegenstände für Gewerbetreibende Stand 18.11.2011 Pyrotechnische Gegenstände Definition Unter pyrotechnischen
MehrAntrag auf Ausnahmegenehmigung ( 24 /1 SprengV) für das Abbrennen eines Feuerwerks der Klas se II als Verbundfeuerwerk
Antrag auf Ausnahmegenehmigung ( 24 /1 SprengV) für das Abbrennen eines Feuerwerks der Klas se II als Verbundfeuerwerk 1. Vera n s t a l t e r 2. Eing e s e t z t e r Vera n t w o r tlich er für da s Abbrenn
MehrVerordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen (Gefahrgutbeauftragtenverordnung - GbV)
Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen (Gefahrgutbeauftragtenverordnung - GbV) GbV Ausfertigungsdatum: 25.02.2011 Vollzitat: "Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom 25. Februar
MehrTestbogen Nr. 006: Transport
Testbogen Testbogen Nr. 006: Transport Es können eine oder mehrere Antworten richtig sein! 1 Wo darf Transportgut niemals auch nicht kurzzeitig abgestellt werden? Vor Feuerlöschern Vor elektrischen Schalt-
MehrPolizeidirektion Weiden i.d.opf. Regensburger Str. 52 92637 Weiden Gebote für den Umgang mit Waffen
Polizeidirektion Weiden i.d.opf. Regensburger Str. 52 92637 Weiden Gebote für den Umgang mit Waffen 1. Nimmst Du eine Schusswaffe in die Hand, so behandle sie immer so, als sei sie geladen! 2. Ziele nie
MehrCheckliste Entlader nach GGVSEB / ADR 2011 für den Straßentransport - gültig bis 30.06.2013
www.ibjw.de INGENIEURBÜRO Dipl.-Ing. Jürgen Werny Sperberstr. 50e D-81827 München Tel / Fax: (089) 43 73 900-5 / -4 Mobil: 0172-86 32 537 jwerny@ibjw.de Checkliste Entlader nach GGVSEB / ADR 2011 für den
MehrVerkauf pyrotechnischer Gegenstände zu Silvester
Verkauf pyrotechnischer Gegenstände zu Silvester Information für Einzelhändler Unfälle und Sachschäden Unfälle und Sachschäden, die bei einer unsachgemäßen Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen entstehen,
MehrVorschriften und Anforderungen für den Transport und die Lagerung von IBC
Vorschriften und Anforderungen für den Transport und die Lagerung von IBC Vorschriften und Anforderungen für den Transport und die Lagerung von IBC Inhalt 1. Zielstellung 2. Vorschriften für die Beförderung
MehrBEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER (STRASSE) MERKBLATT BAUSTELLEN-TANKANLAGEN
MERKBLATT AUSGABE 01.2015 AUSGABE 1.2015 SEITE 2 1. BAUSTELLENTANK DEFINITION Der Baustellentank 1 wird unabhängig von seiner Grösse als Tankcontainer gemäss Kapitel 6.8 ADR betrachtet. Jeder Baustellentank
MehrAntrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 7 des Sprengstoffgesetzes zum. Verkehr: 1)
Seite 1 Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 7 des Sprengstoffgesetzes zum Umgang: Herstellen Bearbeiten Verarbeiten Wiedergewinnen Aufbewahren Verbringen Verwenden Vernichten innerhalb der Betriebsstätte
MehrTransportvorschriften für den infektiösen Abfall UN3291
Stand: Dezember 2014 Transportvorschriften für den infektiösen Abfall UN3291 In schwarzer Farbe: allgemeine Transportvorschriften In grüner Farbe: zusätzliche Anforderungen bei der Verwendung von Flüssigstickstoff
MehrAntrag auf Erteilung Verlängerung
Gemeinde Seevetal -Ordnungsamt- Kirchstraße 11 21218 Seevetal - 1 - Antrag auf Erteilung Verlängerung einer Erlaubnis nach 27 Sprengstoffgesetz zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen Vorderladerschießen
MehrGGVSE/ADR 2007. ADR-Bescheinigung / Schulungsbescheinigung. ADR-Bescheinigung / Schulungsbescheinigung. ADR-Bescheinigung / Schulungsbescheinigung
GGVSE/ADR 2007 Tatbestände der GGVSE bzw. des ADR 2007 (Stand: Juni 2008) Häufig vorkommende Gefahrgutverstöße der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn 25 ADR-Bescheinigung / Schulungsbescheinigung
MehrGEFAG CH-8603 Schwerzenbach. Baustellentanks Rev. 2011
GEFAG CH-8603 Schwerzenbach Baustellentanks Rev. 2011 Im Strassenbau und Tiefbau werden zur Betankung der Baumaschinen oft mobile Tanks verwendet, so genannte Baustellentanks. Nachdem diese Tanks Dieselkraftstoff
MehrHansestadt Stade Abteilung Sicherheit und Ordnung Sachgebiet Ordnung S I L V E S T E R
Hansestadt Stade Abteilung Sicherheit und Ordnung Sachgebiet Ordnung S I L V E S T E R F E U E R WE R K Informationen zu Aufbewahrung und Verkauf pyrotechnischer Gegenstände für Gewerbetreibende Stand:
MehrMerkblatt/Checkliste für die Beförderung von Heizöl, leicht oder Dieselkraftstoff in ADR-Tanks, die nur für diese Stoffe zugelassen sind
Letzte Aktualisierung: 2009-01-12 Merkblatt/Checkliste für die Beförderung von Heizöl, leicht oder Dieselkraftstoff in ADR-Tanks, die nur für diese Stoffe zugelassen sind Dieses Merkblatt gibt einen Überblick
MehrBatterien werden nach Ihrer Zusammensetzung unterschiedlichen UN Bezeichnungen und Klassifizierungen zugeteilt.
Entsorgung und Transport von 1. Batterietypen werden nach Ihrer Zusammensetzung unterschiedlichen UN Bezeichnungen und Klassifizierungen zugeteilt. Tabelle 1 : Klassifizierung von im ADR (Accord Européen
Mehr(1) Die Veranstaltungszeit ist der Zeitraum, in dem der Aschaffenburger Weihnachtsmarkt
Verordnung der Stadt Aschaffenburg über den Aschaffenburger Weihnachtsmarkt auf dem Platz vor der Stadthalle am Schloss (Weihnachtsmarktverordnung) Vom 21.11.2003 (öffentlich bekannt gemacht am 28.11.2003)
MehrAntrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 7 des Sprengstoffgesetzes
Zutreffendes bitte ankreuzen X... (PLZ, Ort, Datum) Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 7 des Sprengstoffgesetzes zum Umgang mit - Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten, Wiedergewinnen, Aufbewahren,
MehrHansestadt Stade Abteilung Sicherheit und Ordnung Sachgebiet Ordnung S I L V E S T E R
Hansestadt Stade Abteilung Sicherheit und Ordnung Sachgebiet Ordnung S I L V E S T E R F E U E R WE R K Informationen zum Erwerb und Abbrand pyrotechnischer Gegenstände für Privatpersonen in Stade Stand:
MehrKontrolle des Gefahrgut-Schwerverkehrs (Periode Dezember 2013-November 2014)
Bereich Gesundheitsschutz Kantonales Laboratorium Autor: Dr. Yves Parrat Kontrolle des Gefahrgut-Schwerverkehrs (Periode Dezember 2013-November 2014) Kampagne der Kantonspolizei Basel-Stadt in Zusammenarbeit
MehrFachstudium M.Sc. Brandschutz I Bauliche Anlagen besonderer Art oder Nutzung Garagen
Fachstudium M.Sc. Brandschutz I Bauliche Anlagen besonderer Art oder Nutzung Garagen Bauliche Anlage besonderer Art oder Nutzung 50 LBauO: besondere Anforderungen oder Erleichterung Vorschrift in RLP:
MehrAirbags und Gurtstraffereinheiten
Airbags und Gurtstraffereinheiten Adam Opel GmbH Was ist beim Umgang zu beachten? Information für Arbeitgeber und Beschäftigte Inhaltsverzeichnis: Einleitung. 3 1. Anzeigepflicht..3 2. Anforderungen an
MehrAnlage 7 Bußgeld- und Verwarnungsgeldkatalog
- 1 - Anlage 7 Bußgeld- und Verwarnungsgeldkatalog 1. Bußgeldkatalog (G)eltungsbereich: (S)traße; (E)isenbahn G Lfd. Nr. Ordnungswidrigkeit die darin besteht, dass GGVSE 10 Nr. A. der Absender entgegen
MehrTransport von Flüssiggasflaschen mit Kraftfahrzeugen durch Privatpersonen
Transport von Flüssiggasflaschen mit Kraftfahrzeugen durch Privatpersonen Informationen vor der Beförderung von Flüssiggas-Flaschen Bevor Sie Flüssiggas-Flaschen im PKW transportieren, lesen Sie die nachfolgenden
MehrAntrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 7 des Sprengstoffgesetzes zum. Verkehr: 1)
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 7 des Sprengstoffgesetzes zum Anlage 1 Umgang: Herstellen Verarbeiten Wiedergewinnen Verwenden innerhalb der Betriebsstätte Transport, Überlassen, Empfangnahme
MehrBeförderung gefährlicher Güter SDR/ADR
Beförderung gefährlicher Güter SDR/ADR Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) SR 741.621 Der Transport von Gasen und Gasgemischen der Klasse 2 untersteht den Bedingungen
MehrVerordnung über den Verkehr mit Abfällen
[Signature] [QR Code] Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, welche in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht wird. Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) Änderung vom Der
MehrBasiskurs und Auffrischungsschulung für Gefahrgutfahrer
Basiskurs und Auffrischungsschulung für Gefahrgutfahrer Schulung nach ADR 2013 - Referentenunterlagen und Präsentation (CD-ROM) von Klaus Ridder, Uta Sabath 19. Auflage 2012 ecomed Landsberg 2012 Verlag
MehrKursplan Aufbaukurs Klasse 1 für die Schulung der Fahrzeugführer nach Kapitel 8.2 ADR
Kursplan Aufbaukurs Klasse 1 für die Schulung der Fahrzeugführer nach Kapitel 8.2 ADR Erläuterungen Die Schulung Aufbaukurs Klasse 1 müssen Fahrzeugführer von Fahrzeugen und MEMU absolvieren, die Stoffe
MehrMerkblatt Sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition sowie Kontrolle der Einhaltung der Aufbewahrungsvorschriften
Merkblatt Sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition sowie Kontrolle der Einhaltung der Aufbewahrungsvorschriften Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um
MehrEU-Erweiterung: Informationen zum gewerblichen Straßengüterverkehr
EU-Erweiterung: Informationen zum gewerblichen Straßengüterverkehr Seit dem 01.05.2004 sind die Länder Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn und Zypern und seit
MehrLehrgangsvoraussetzungen
Mit Veröffentlichung des Besanzeiger vom 16.04.2018 wurden die Grsätze für die Anerkennung Durchführung von Lehrgängen nach dem Sprengstoffrecht veröffentlicht. Mit dieser Veröffentlichung wurden auch
MehrSeite 1 von 6 T:\Allgemein\Satzungsrecht\1 Öffentliche Sicherheit und Ordnung\Polizeiverordnung.doc
Polizeiverordnung über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf und an öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen im Stadtgebiet Wetter (Hessen) Seite 1 von 6 T:\Allgemein\Satzungsrecht\1
MehrMerkblatt Nr. 7 rev.2015 ADR / SDR Vorschriften für das Tankrevisionsgewerbe
Merkblatt Nr. 7 rev.2015 ADR / SDR Vorschriften für das Tankrevisionsgewerbe Inhalt: 1. Grundlagen 2. Vorschriften 2.1. Zugfahrzeug mit Gebinden mit Rückständen (Schlämmen) aus Tankrevisionen, ohne Behälteranhänger:
MehrLadungssicherung GGGR-MERKBLATT LS.01. Gütegemeinschaft Gebäudereinigung e. V. Ausgabe: April 2012. Herausgeber:
Ladungssicherung Gütegemeinschaft Gebäudereinigung e. V. Ausgabe: April 2012 Die technischen Angaben und Empfehlungen dieses Merkblattes beruhen auf dem aktuellen Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Erstellung.
MehrSilvesterfeuerwerk. Pyrotechnische Gegenstände. Feuerwerkskörper der Kategorien F1 und F2. Informationen für den Jahreswechsel 2018/2019
Silvesterfeuerwerk Pyrotechnische Gegenstände Feuerwerkskörper der Kategorien F1 und F2 Informationen für den Jahreswechsel 2018/2019 Diese Informationszusammenstellung soll helfen, mögliche Gefahren beim
MehrGefahrguttransporte, gefährliche Güter,
Gefahrguttransporte, gefährliche Güter, ihre Bedeutung für andere Verkehrsteilnehmer und wichtige Verhaltenshinweise bei einem Unfall. Alle Verkehrsteilnehmer, besonders im Straßenverkehr, sollten einen
MehrVerkauf von Feuerwerkskörpern
Merkblatt Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz Was der Einzelhändler beim Verkauf pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie 1 und 2 wissen muss 1. Rechtliche Grundlagen In jeder
MehrInfoblatt Bühnenpyrotechnik
INFO Berufsfeuerwehr München Landeshauptstadt München Kreisverwaltungsreferat Branddirektion Stand: Mai 2016 Infoblatt Bühnenpyrotechnik Das Infoblatt beinhaltet alle wesentlichen Regelungen bei der Verwendung
MehrArbeitskreis Nordbayerischer Böllerschützen e.v.
Planung - Schießgelände -Das Schießgelände sollte nicht zu weit vom Festplatz entfernt sein -Ausreichender Abstand zu Wohnsiedlungen, Krankenhäuser, Altenheimen und Bauernhöfen mit (Tierhaltung) sollte
MehrAntrag nach 27 SprengG
DER OBERBÜRGERMEISTER Ich beantrage die Antrag nach 27 SprengG - Erlaubnis zum nichtgewerbsmäßigen Umgang Erteilung Verlängerung Erweiterung einer Erlaubnis nach 27 des Sprengstoffgesetzes zum nichtgewerbsmäßigen
MehrGiZ-Serviceportal. Be- und Entladung, von Fahrzeugen und Containern und Handhabung von gefährlichen Gütern BE- UND ENTLADUNG, HANDHABUNG
Be- und Entladung, von Fahrzeugen und Containern und Handhabung von gefährlichen Gütern Teil 08 Seite 1 / 10 2017 Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck, Vervielfältigung und Verbreitung jeglicher Art auch
MehrUnfallverhütungs- und Sicherheitsmaßnahmen
Unfallverhütungs- und Sicherheitsmaßnahmen Teil 1 Folie 1 Unfallverhütungs- und Sicherheitsmaßnahmen Sicherheit hat Vorfahrt Stopp den Unfall! Folie 2 Unfallverhütungs- und Sicherheitsmaßnahmen Für alle
MehrSilvesterfeuerwerk Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 1 und 2 sowie der Klassen I und II
Silvesterfeuerwerk Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 1 und 2 sowie der Klassen I und II Informationen für Händler zur Aufbewahrung und zum Verkauf pyrotechnischer Gegenstände Verkauf Bisher wurden
MehrAntrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis für Erben
Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis für Erben Landkreis Schaumburg Ordnungsamt Jahnstraße 20 31655 Stadthagen Antrag auf Eintragung der unten aufgeführten Waffe(n) in eine neu auszustellende
MehrLandesbauordnung für Baden-Württemberg
Landesbauordnung für Baden-Württemberg mit Allgemeiner Ausführungsverordnung, Garagenverordnung, Bauvorlagenverordnung und weiteren ergänzenden Vorschriften bearbeitet von Hans-Jürgen Krohn Ltd. Ministerialrat
MehrArbeitsschutz Höhere Sicherheit durch interaktives Unterweisungssystem. Rechtssicher unterweisen
Rechtssicher unterweisen BGV A1 BGR A1 Arbeitsschutzgesetz EU Richtlinie des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der
MehrADR 2015: Neue Außenverpackung beim Transport von Leuchtmitteln
ADR 2015: Neue Außenverpackung beim Transport von Leuchtmitteln Ab 1. Juli gilt die ADR-Änderung für 2015. Insbesondere durch den darin enthaltenen neuen Unterabschnitt 1.1.3.10 und die Aufnahme von Erläuterungen
MehrVerzeichnisse der gefährlichen Güter, Sondervorschriften und Freistellungen im Zusammenhang mit begrenzten und freigestellten Mengen 305
< ADR Stichwortverzeichnis ADR RID 2011 RID Inhaltsverzeichnis XI Anlage A Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für gefährliche Stoffe und Gegenstände 1 Teil 1 Allgemeine Vorschriften 3 1.1 Geltungsbereich
MehrAntrag auf Erteilung eines Befähigungsscheines nach 20 des Sprengstoffgesetzes
Regierungspräsidium Darmstadt Antrag auf Erteilung eines Befähigungsscheines nach 20 des Sprengstoffgesetzes Stand: 26. November 2018 Zum Stellen eines Antrags auf Erteilung eines Befähigungsscheines nach
Mehr1 Allgemeines. (2) Das Pflichtfahrgebiet ist das Gebiet des Landkreises Potsdam-Mittelmark.
Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Landkreis Potsdam-Mittelmark Auf der Grundlage des 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes
Mehr2 Welchen Sicherheitsabstand zu Gebäuden muss ich als Einzelhändler bei der Aufbewahrung von Silvesterfeuerwerk in Containern einhalten?
Häufig gestellte Fragen (FAQ) 1 Darf ich Airbags privat verkaufen? Der Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen, die in Fahrzeugteile eingebaut sind, unterliegt den Bestimmungen des Sprengstoffrechtes.
MehrMerkblatt für die Schulung und Prüfung der Gefahrgutbeauftragten
Merkblatt für die Schulung und Prüfung der Gefahrgutbeauftragten Bestellung, Schulung, Prüfung der Gefahrgutbeauftragten nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung Für Fragen und Auskünfte wenden Sie sich
MehrGesetz über die Aktenführung und Archivierung (GAA)
Gesetz über die Aktenführung und Archivierung (GAA) Vom 8. August 05 (Stand. Januar 06) Der Grosse Rat des Kantons Graubünden ), gestützt auf Art. 3 Abs. der Kantonsverfassung ), nach Einsicht in die Botschaft
MehrSilvesterfeuerwerk. Lagerung und Verkauf pyrotechnischer Gegenstände. Hinweise für den Einzelhandel
Silvesterfeuerwerk Lagerung und Verkauf pyrotechnischer Gegenstände Hinweise für den Einzelhandel Pyrotechnische Gegenstände, allgemein auch Feuerwerksartikel oder Silvesterfeuerwerk genannt, enthalten
MehrVerordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bereich der HDI-Arena
Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bereich der HDI-Arena Gem. Abl. 2006, S. 168 ( geändert durch Verordnung vom 19.09.2013, Gem. Abl. 2013, S. 390 ) Aufgrund des
MehrJetzt knallt`s! Einsatz von Pyrotechnik in geschlossenen Räumen. Deutsche Event Akademie GmbH Hamburg Hannover/Langenhagen
Jetzt knallt`s! Einsatz von Pyrotechnik in geschlossenen Räumen Dipl.-Ing. (FH) Anke Lohmann 1 2 Feuergefährliche Handlungen Dazu gehören auch: Zigaretten, Kerzen, Fackeln, Flammschalen, Feuerspucker etc.
Mehr172.010.442 Verordnung über die Bearbeitung von Personendaten, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes anfallen
Verordnung über die Bearbeitung von Personendaten, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes anfallen vom 22. Februar 2012 (Stand am 1. April 2012) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt
MehrCheckliste Verlader nach GGVSEB / ADR 2011 für den Straßentransport - gültig bis 30.06.2013 -
www.ibjw.de INGENIEURBÜRO Dipl.-Ing. Jürgen Werny Sperberstr. 50e D-81827 München Tel / Fax: (089) 43 73 900-5 / -4 Mobil: 0172-86 32 537 jwerny@ibjw.de Checkliste Verlader nach GGVSEB / ADR 2011 für den
MehrHinweise zum Vertrieb und zur Lagerung pyrotechnischer Gegenstände
Rechtliche Grundlagen Umgang, Verkehr und Verbringen (Befördern) von pyrotechnischen Gegenständen unterliegt dem Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz vom 17.04.1986, BGBl. I S. 577;
MehrAntrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 7 des Sprengstoffgesetzes
Originalantrag bitte ausdrucken, unterschreiben und per Post zurücksenden. (Anleitung zum Ausfüllen s. Blatt 5) Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 7 des Sprengstoffgesetzes
MehrStadtrecht der Stadt Fellbach 1/2 Streupflichtsatzung. Satzung
Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege () vom 30. Mai 1989 *) Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg (StrG) in
MehrBasiskurs und Auffrischungsschulung für Gefahrgutfahrer
Basiskurs und Auffrischungsschulung für Gefahrgutfahrer Schulung nach ADR 2013 - Teilnehmer- und Referentenunterlagen (Broschüre + CD-ROM) Bearbeitet von Dipl.-Ing. Klaus Ridder, Uta Sabath 19. Auflage
MehrAnlage A Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für gefährliche Stoffe und Gegenstände 25
Stichwortverzeichnis 9 ADR 2017 < Anlage A Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für gefährliche Stoffe und Gegenstände 25 Teil 1 Allgemeine Vorschriften 27 1.1 Geltungsbereich und Anwendbarkeit 31
Mehr1 Zuständigkeiten. (4) (aufgehoben) Version 01/2015 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 1
Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Sprengstoffgesetz und den nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen (Sprengstoff-Zuständigkeitsverordnung - SprengZuVO) Vom 15. März
MehrInhalt. Vorwort... 5 Inhalt Allgemeine Vorschriften Umfang und Bedeutsamkeit der Gefahrgutbeförderung
Inhalt Inhaltsübersicht Grundlehrgang Vorwort..................................................... 5 Inhalt..................................................... 6 1 Allgemeine Vorschriften................................
MehrSicherheit im naturwissenschaftlich-technischen Unterricht ohne Angst
Sicherheit im naturwissenschaftlich-technischen Unterricht ohne Angst Hinweise zur Unfallverhütung Sicherheit 1 Sicherheit im naturwissenschaftlich-technischen technischen Unterricht ohne Angst! Foto:
Mehr2126-3-UG. Gesetz zum Schutz der Gesundheit (Gesundheitsschutzgesetz - GSG) Vom 23. Juli 2010
1 von 5 206.2012 11:00 Fundstelle: GVBl 2010, S. 314 2126-3-UG Gesetz zum Schutz der Gesundheit (Gesundheitsschutzgesetz - GSG) Vom 2 Juli 2010 Das Volk des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen,
Mehr1 I1 1 I I II ADR RID. mit <^ Gefahrgutvorschriftensammlung GEFAHRGUT SCHIENE STRASSE. Monika Krautwurst. VERKEHRSVERLAG FfSCHER: I
Monika Krautwurst Teil Allg. Vorschriften Teil 2 Klassifizierung I BB Güterverzeichnis, Teil 3 Freistellungs- und i Sondervorschriften ADR mit
MehrADR RID Inhaltsverzeichnis. Stichwortverzeichnis 11. Anlage A Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für gefährliche Stoffe und Gegenstände 27
< ADR Inhaltsverzeichnis Stichwortverzeichnis 11 ADR 2013 Anlage A Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für gefährliche Stoffe und Gegenstände 27 Teil 1 Allgemeine Vorschriften 29 1.1 Geltungsbereich
MehrABC (CBRN) - Einsatz. Identifizierung von Gefahrgütern. 1 April 2014 Hr. D. Frommelt
ABC (CBRN) - Einsatz Identifizierung von Gefahrgütern 3 6 6 3 1 6 9 5 1 April 2014 Hr. D. Frommelt Gliederung 1. Kennzeichnung mittels orangefarbener Warntafel I. unbeschriftet II. beschriftet 2. Gefahrzettel
MehrMainz Merkblatt Stand 01.10.2013
Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Straßenverkehrsgesetz erwerben wollen (Fahrschüler), benötigt eine Fahrlehrerlaubnis.
MehrVerwendungsbestimmungen für Treibmittel
1001 Der Explosivstoff darf nur als Ausgangsprodukt zur Herstellung von Spreng- und Treibmitteln verwendet 1002 Verwendung innerhalb von 5 Jahren nach Herstellung 1003 Der Explosivstoff muß feuchtigkeitsdicht
MehrInfoblatt Bühnenpyrotechnik
Infoblatt Bühnenpyrotechnik Das Infoblatt beinhaltet alle wesentlichen Regelungen bei der Verwendung von Bühnenpyrotechnik im Bereich von Veranstaltungen, Theatern und vergleichbaren Einrichtungen im Zuständigkeitsbereich
Mehr