Regierung von Oberfranken Gewerbeaufsichtsamt Coburg

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2 Themen Zuständigkeiten im Sprengstoffrecht Aufbewahrung von explosionsgefährlichen Stoffen Transport explosionsgefährlicher Stoffe Ordnungswidrigkeiten und Straftaten im Sprengstoffrecht

3 Zuständigkeiten im Sprengstoffrecht Regierung von Oberfranken Titel: Kurztitel: Abkürzung: Art: Geltungsbereich: Inkrafttreten: Letzte Änderung: Basisdaten Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe Sprengstoffgesetz SprengG Bundesgesetz Bundesrepublik Deutschland 25. August Oktober 2006

4 Zuständigkeiten im Sprengstoffrecht Regierung von Oberfranken Das SprengG regelt im wesentlichen den Umgang, den Verkehr und die Einfuhr von explosionsgefährlichen Stoffen. Das SprengG gilt sowohl für den gewerblichen Bereich (z.b. Hersteller, Feuerwerker, Steinbruchbetriebe) und den nichtgewerblichen Bereich (z.b. Böllerschützen, Wiederlader). Grundsätzlich dürfen explosionsgefährliche Stoffe in Deutschland nur verwendet werden, wenn sie zuvor zugelassen sind. Prinzipiell dürfen explosionsgefährliche Stoffe nur an Firmen oder Personen abgegeben werden, die eine Erlaubnis besitzen.

5 Zuständigkeiten im Sprengstoffrecht (Bayern) Gewerblicher Bereich Nichtgewerblicher Bereich GAA LRA Für Lagergenehmigungen nach 17 SprengG ist generell das Gewerbeaufsichtsamt zuständig.

6 Zuständigkeiten im Sprengstoffrecht Regierung von Oberfranken Folgende Erlaubnisarten sind im SprengG verankert Erlaubnis nach 7 SprengG für den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen im gewerblichen Bereich Diese Erlaubnis benötigen Unternehmen die mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen wollen. Umgang im Sinne des SprengG bedeutet: Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten, Verwenden, Aufbewahren, Vernichten und Verbringen. Verkehr im Sinne des SprengG bedeutet: Inverkehrbringen, Erwerben, Vertreiben, Überlassen und das Vermitteln des Erwerbs, des Vertriebs und des Überlassens dieser Stoffe.

7 Zuständigkeiten im Sprengstoffrecht Regierung von Oberfranken Folgende Erlaubnisarten sind im SprengG verankert Erlaubnis nach 27 SprengG für den Umgang und Verkehr von/mit explosionsgefährlichen Stoffen im nichtgewerblichen Bereich Der Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im privaten Bereich ist nur Personen erlaubt, die eine Erlaubnis nach 27 SprengG besitzen. Die Erlaubnis berechtigt zum Erwerb der explosionsgefährlichen Stoffe und deren Verwendung. Die Einfuhr und auch jedes Bearbeiten der Stoffe ist nicht erlaubt. Verboten ist auch das Herstellen von explosionsgefährlichen Stoffen. Erlaubt mit der Erlaubnis ist auch der Transport und das Aufbewahren.

8 Zuständigkeiten im Sprengstoffrecht Regierung von Oberfranken Folgende Erlaubnisarten sind im SprengG verankert Befähigungsschein nach 20 SprengG für Beschäftigte die Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen haben Beschäftigte die Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen haben, benötigen für ihre Arbeit einen Befähigungsschein. Für die Erlangung eines Befähigungsscheines sind folgende Voraussetzungen notwendig: Mindestalter von 21 Jahren Zuverlässigkeit Persönliche Eignung Fachkunde Der Inhaber eines Befähigungsscheines muss einen staatlichen oder staatlich anerkannten Fachkundelehrgang erfolgreich besucht haben. Für die verschiedenen Arbeitsgebiete gibt es bestimmte Lehrgänge die absolviert werden müssen.

9 Aufbewahrung von explosionsgefährlichen Stoffen In der 2. Verordnung zum Sprengstoffgesetz sind für die Aufbewahrung im privaten Bereich folgende Netto-Höchstmengen für ein Gebäude festgelegt: Bewohnte Räume Unbewohnte Räume Unbewohnte Nebengebäude Lagergruppe 1.1 z.b. Schwarzpulver nicht zulässig 1 kg 3 kg Lagergruppe 1.3 z.b. NC-Pulver nicht zulässig 3 kg 5 kg Schwarzpulver und NC-Pulver in einem Raum nicht zulässig 1 kg 3 kg

10 Aufbewahrung von explosionsgefährlichen Stoffen Welche Aufbewahrungsräume sind geeignet? Prinzipiell gilt: Nur Räume, die nicht dem dauernden Aufenthalt von Personen dienen, sind geeignet! Beispiele: Keller- und Dachräume in Ein- oder Mehrfamilienhäusern ausnahmsweise auch Bad und Toilette, wenn Druckentlastung (z.b. Fenster) vorhanden sind Garagen, wenn in diesen keine brandfördernden Stoffe aufbewahrt werden. Kraftstoffbetriebene Fahrzeuge oder Geräte dürfen dort ebenfalls nicht untergebracht sein. Baurechtliche Bestimmungen bleiben unberührt. Unbewohnte Nebengebäude, z.b. Geräteräume und Schuppen, wenn Wände, Decken und tragende Bauteile feuerhemmend oder mindestens schwer entflammbar sind Balkone, wenn sie weder im Erdgeschoss oder Hochparterre liegen und nicht leicht von Nachbarbalkonen zugänglich sind

11 Aufbewahrung von explosionsgefährlichen Stoffen Räumliche Anforderungen an Aufbewahrungsräume (bezüglich des Brandschutzes) Keller- und Dachräume in Mehrfamilienhäusern müssen in feuerhemmender Bauweise (F 30, z.b. Halbsteinziegelwand) errichtet sein. Bei unbewohnten Nebengebäuden genügt Schwerentflammbarkeit (B 1).

12 Aufbewahrung von explosionsgefährlichen Stoffen In der 2. Verordnung zum Sprengstoffgesetz sind für die Aufbewahrung im gewerblichen Bereich folgende Netto-Höchstmengen für ein gewerblich genutztes Gebäude festgelegt: Arbeitsraum Lagerraum Ortsbewegliche Aufbewahrung Lagergruppe 1.1 z.b. Schwarzpulver nicht zulässig 25 kg 25 kg Lagergruppe 1.3 z.b. NC-Pulver nicht zulässig 25 kg 25 kg Schwarzpulver und NC-Pulver in einem Raum nicht zulässig 25 kg 25 kg

13 Aufbewahrung von explosionsgefährlichen Stoffen Diebstahlsicherung Die Tür des Aufbewahrungsraumes muss mit einem außen bündig abschließenden Sicherheitsschloss, welches schon nach einer Schließung greift, versehen sein. Fenster müssen ausreichend gesichert sein (z.b. Fenstergitter, abschließbare Olive). Werden die Treibladungspulver in einem verschließbaren und gegen Wegnahme gesicherten Behältnis aufbewahrt, muss das Schloss in der Tür kein Sicherheitsschloss sein. Die Behältnisse können aus Stahl (handelsübliche Kassetten, Wandschränke oder Panzerschränke) oder aus Holz oder aus einem anderen Material mit gleicher Festigkeit bestehen. Holzbehälter sollen aus ca. 20 mm starken Brettern oder Spannplatten bestehen, deren Eckverbindungen z.b. genutet oder gedübelt und verleimt sind. Beschläge und Befestigungen sind so anzubringen, dass sie von außen nicht abgeschraubt werden können.

14 Aufbewahrung von explosionsgefährlichen Stoffen Was ist sonst noch bei der Aufbewahrung zu beachten? Der Aufbewahrungsraum muss leicht erreichbar und mit einer ausreichenden Beleuchtung versehen sein In Räumen ohne Druckentlastungsfläche (z.b. Fenster) darf nur die Hälfte der in der Tabelle angegebenen Mengen aufbewahrt werden Im Aufbewahrungsbehältnis müssen Treibladungspulver und Anzündhütchen so getrennt aufbewahrt werden, dass eine von den Anzündhütchen ausgehende Zündübertragung vermieden wird (z.b. Zwischenwand) Das Treibladungspulver ist so aufzubewahren, dass eine Temperatur von 75 C nicht überschritten werden kann Im Aufbewahrungsraum darf nicht geraucht und keine offene Flamme verwendet werden In unmittelbarer Nähe des Treibladungspulvers dürfen keine leichtentzündlichen Stoffe oder Materialien (z.b. Öl, Benzin, Lacke, Lösemittel) aufbewahrt werden Es müssen Einrichtungen zur Brandbekämpfung vorhanden sein

15 Aufbewahrung von explosionsgefährlichen Stoffen Möglichkeit der Lagerung im Außenbereich Im Außenbereich besteht die Möglichkeit der Lagerung in einem Stahl-Behältnis. Voraussetzungen: Gutachten von einem amtlich anerkannten Sachverständigen bzw. der BAM für die Aufbewahrung von bis zu 3 kg Ausreichende Druckentlastung Ausreichend Diebstahlsicher In der Wand verankert Das Anwesen muss eingefriedet sein Aufstellungsorte: An der Hausaußenwand, hinter der sich kein Wohnraum befindet oder An einer Wand einer Treppe, die von außen zum Wohnhauskeller führt oder In einem Kellerlichtschacht eines Ein- oder Zweifamilienhauses, sofern dieser nicht Teil eines notwendigen Rettungsweges ist.

16 Aufbewahrung von explosionsgefährlichen Stoffen Kennzeichnung der Aufbewahrungsbehältnisse Behältnisse sind außen mit dem Gefahrensymbol für explosionsgefährliche Stoffe zu kennzeichnen (Schwarzer Aufdruck auf orangefarbenem Grund); das Symbol ist dauerhaft und sichtbar anzubringen

17 Transport von explosionsgefährlichen Stoffen

18 Transport von explosionsgefährlichen Stoffen Rechtsvorschriften für den Transport von Gefahrgütern: ADR = Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße GGVSE = Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit der Eisenbahn GGVBinSch = Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf Binnengewässern GGVSEB

19 Transport von explosionsgefährlichen Stoffen Wieviel kg Schwarzpulver, NC-Pulver, etc. darf eine Privatperson mit dem Pkw transportieren? 3 kg

20 Was ist beim Transport nach den Gefahrgutvorschriften (GGVSE/ADR) zu beachten? Höchstzulässige Beförderungsmenge im Rahmen der Freigestellten Mengen Mit Hilfe nachfolgender Tabelle kann ermittelt werden, welche maximal zulässige Menge an Explosivstoff mit Erleichterungen von den Vorschriften der GGVSE bzw. des ADR transportiert werden darf.

21 Was ist beim Transport nach den Gefahrgutvorschriften (GGVSE/GGAV/ADR) zu beachten? Werden bestimmte Transportmengen nicht überschritten, so ist eine erleichterte Beförderung möglich. Die Anforderungen finden sich in der Kleinmengenregelung Abschnitt des ADR: Zulässige Menge Fahrzeugart Transportart 20 kg Treibladungspulver, Anzündhütchen unbegrenzt z.b. PKW, LKW, Transporter, jeweils geschlossener Aufbau oder bei Pritschenwagen die Ladung mit einer Plane abdecken Nur in der Originalverpackung und in einer zugelassenen Verpackung (UN-Zeichen) Fahrzeugausrüstung 2 kg Pulverlöscher Verstauung Ladungssicherung (z.b. durch Zurrgurte, Transportkiste) Zusammenladung Verhaltensregeln Es dürfen keine anderen Gefahrgüter mitgeführt werden (z.b. Benzinkanister, Gasflaschen, Spraydosen) Beim Transport sind Feuer und offene Flammen sowie das Rauchen verboten

22 Was ist beim Transport nach den Gefahrgutvorschriften (GGVSE/GGAV/ADR) zu beachten? Folgende Anforderungen entfallen: Gefahrgutführerschein Es ist keine besondere Gefahrgutfahrerschulung erforderlich Beförderungspapier Es muss kein Beförderungspapier mitgeführt werden Warntafel Schriftliche Weisungen Motorbetrieb während des Be- und Entladens Fahrzeug muss nicht mit orangefarbenen Warntafeln ausgerüstet sein Unfallmerkblätter brauchen nicht mitgeführt werden Mitnahme aber sinnvoll Der Motor muss beim Be- und Entladen des Fahrzeugs nicht abgestellt sein Bauart Fahrzeug Fahrzeug benötigt keine Zulassung nach EX/II oder EX/III Ausbildung Fahrzeugführer Der Fahrer benötigt keine besondere Schulung ( ADR-Bescheinigung )

23 Was ist beim Transport nach den Gefahrgutvorschriften (GGVSE/GGAV/ADR) zu beachten? Zusammenladeverbot innerhalb der Klasse 1

24 Ordnungswidrig handelt, wer Regierung von Oberfranken gegen die Vorschrift über das Mitführen von Urkunden verstößt ohne Genehmigung ein Lager errichtet oder wesentlich ändert gegen die Vorschrift über die Duldung der Nachschau verstößt explosionsgefährliche Stoffe ohne vorschriftsmäßige Verpackung, Kennzeichnung einem anderen überlässt Geldbuße e bis zu

25 Strafbare Verletzungen von Schutzvorschriften Wer durch eine vorsätzliche Handlung vorsätzlich oder fahrlässig eine Gefahr für Leib oder Leben eines Menschen oder für Sachen von bedeutendem Wert herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

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