Argumentationshilfen

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1 Die Gruppen werden größer.? Richtig ist: Es bleibt, wie bisher auch, unverändert bei derselben Gruppengröße von maximal 25 Kindern in einer Kindergartengruppe. Hinsichtlich der Gruppengrößen werden nur Eckwerte im Gesetz geregelt. Die Gruppengröße von altersgemischten Gruppen reduziert sich um einen Faktor, abhängig von dem Alter der jeweiligen Kinder. Dabei zählen Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr mit dem Faktor 1, Kinder vom vollendeten 2. bis zum vollendeten 3. Lebensjahr mit dem Faktor 1,5 und Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr mit dem Faktor 2,5. Beispiel: Ausgehend von einer maximalen Gruppengröße von 25 Kindern, unter Berücksichtigung der genannten Faktoren, kann sich eine altersübergreifende Gruppe beispielsweise wie folgt zusammensetzen: 3 Kinder unter zwei Jahren (3x2,5=7,5), 5 Kinder von 2-3 Jahren (5x1,5=7,5) und 10 Kinder von 3 Jahren und älter (10x1=10) = 18 Kinder ist im Beispiel die max. Gruppengröße (Summe der roten Zahlen= 25). Anzahl Faktor Kontrollsumme Kinder/Gruppe Kinder 0-2 Jahre 3 2,5 3x2,5=7,5 Kinder 2-3 Jahre 5 1,5 5x1,5=7,5 Kinder 3 Jahre x1=10 und älter Gesamt =18 7,5+7,5+10=25 Seite 1 von 11 Ausgehend von der bisherigen Verordnung zur Neuregelung der Mindestvoraussetzungen in Tageseinrichtungen für Kinder vom 17.Dez (MVO) werden die Gruppengrößen wie folgt festgelegt: 3 (1) Die Zahl der vertraglich aufgenommen Kinder soll in der Regel in Gruppen, die ausschließlich Kinder 1. bis zum vollendeten dritten Lebensjahr aufnehmen, acht bis zehn, 2. vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt aufnehmen, 15 25, 3. ab dem Schuleintritt aufnehmen, Kinder nicht überschreiten. Mit der kindbezogenen Förderung, ausgehend von einer regulären Gruppengröße von 25 Kindern, werden im KiföG finanzielle Anreize für größere Gruppen geschaffen. Insbesondere trifft die Kritik auf die Gruppen zu, in denen Kinder unter drei Jahren betreut werden: Nach der gültigen MVO wird unterschieden in - altersgemischte Gruppen, die Kinder ab Geburt aufnehmen können und - die sogenannte geöffnete Kindergartengruppe, in der maximal 25 Kinder betreut werden können, aber nur im Alter von zwei bis sechs Jahren. Auch hier wird entsprechend ein erhöhter Personalschlüssel zur Verfügung gestellt, der sich aber auf die gesamte Öffnungszeit der Gruppe bezieht (Öffnungszeit x 2,0 bzw. 2,25), unabhängig davon, wie viele Kinder einen Ganztagesplatz in Anspruch nehmen. Aus pädagogischen Gründen wird diese Gruppe in der Regel nur mit 20 Plätzen belegt, um den besonderen Bedürfnissen der

2 ? In altersübergreifenden Gruppen mit Kindern unter drei Jahren und in Krippengruppen liegen die Gruppengrößen grundsätzlich nicht höher als auch momentan im Rahmen der Übergangsregelung zur MVO vielfach noch praktiziert (Bisher max. 12 Kinder pro Gruppe möglich!). Mit der kindbezogenen Personalbemessung erhöht sich proportional der Personalschlüssel für größere Gruppen (Beispiel: Krippengruppe mit 12 Kindern 2,4 Fachkräften + 15 % Ausfallzeit) und bietet somit mehr Zeit für das einzelne Kind, d.h.: Je größer eine Gruppe, umso höher ist der Fachkraftbedarf! Dies ist vor dem Hintergrund des Rechtsanspruchs für Kinder ab dem 1. Lebensjahr zum praktikabel. Kinder unter drei Jahren Rechnung zu tragen. Dies wird zukünftig nicht mehr der Fall sein können, da dem Träger durch die kindbezogene Förderung hier Fördermittel verloren gehen. Die in der Erwiderung aufgeführte Gruppenkonstellation wäre nach der bisherigen MVO nicht möglich, denn eine altersübergreifende Gruppe mit Kindern unter zwei Jahren hat nach der geltenden MVO eine max. Gruppenstärke von 15 Kindern. Im Berechnungsbeispiel/ Erwiderung können in dieser Gruppe 18 Kinder betreut werden, d.h., die Gruppe wird größer! Im Bereich der Krippengruppen ist davon auszugehen, dass die Gruppengröße zukünftig Kinder betragen wird, während die bisherige MVO 8 10 Kinder vorsieht. 0 2 Jahre 2 3 Jahre Gruppengröße (x 2,5) (x 1,5) Kinder Kinder Kinder Kinder Die Fachkraft-Kind-Relation bleibt die gleiche, d.h., dem Kind stehen 0,2 Fachkräfte zur Verfügung, unabhängig davon, ob die Gruppe mit 10 oder 12 Kindern belegt ist. Für die Gestaltung des pädagogischen Alltags ist aber zu berücksichtigen, dass die größere Gruppe mit mehr gleichzeitig anwesende Kinder eine höhere Belastung für das einzelne Kind bedeutet. Die gilt insbesondere bei der Erfüllung seiner kindlichen Grundbedürfnisse nach Bindung, Geborgenheit und Ruhe. Seite 2 von 11

3 Die Erzieherinnen und Erzieher haben weniger Zeit für die Kinder - der Betreuungsschlüssel verschlechtert sich. Richtig ist: Die neue Regelung zur Fachkraft-Kind- Relation ist das Ergebnis der Umrechnung der bisherigen Personalschlüssel auf das einzelne Kind. Damit werden bisherige Personalstandards in eine neue kindbezogene Systematik überführt. Zusätzlich zu dem kindbezogen berechneten Bedarf wird außerdem noch ein Aufschlag in Höhe von 15 % für sog. Ausfallzeiten wegen Urlaub, Fortbildung und Krankheit vorgenommen (Verteilzeiten und Zeiten für Leitungsaufgaben werden, wie bisher auch, hierbei nicht berücksichtigt). Der personelle Bedarf einer Tageseinrichtung ergibt sich aus der Summe der Fachkraftfaktoren pro Kind. Der kindbezogene Fachkraftfaktor wurde ermittelt auf der Grundlage der Standards für Krippen-, Kindergarten- (MVO aktuell) und Hortgruppen (MVO alt). WICHTIG: Je größer eine Gruppe, umso höher ist der Fachkraftbedarf! Der Fachkraftbedarf der Kita ergibt sich aus der Summe der Fachkraftanteile der einzelnen Kinder. Der Bedarf pro aufgenommenem Kind wird errechnet aus: Der Multiplikation des altersabhängigen Fachkraftfaktors 0,2 für unter Dreijährige 0,07 für Kinder im Alter von 3-6 Jahren 0,06 für Schulkinder Mit den Betreuungsmittelwerten (ausgehend von der in Vertrag oder Satzung festgelegten Betreuungszeit des Kindes) bis zu 25 Stunden/Woche: 22,5 Stunden mehr als 25 bis zu 35 Stunden/Woche: 30 Stunden u. mehr als 35 Stunden/Woche: 42,5 Stunden zzgl. 15 % Ausfallzeiten Seite 3 von 11 Die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern findet in Gruppen statt, insofern ist die Öffnungszeit der jeweiligen Gruppe für die Personalberechnung von besonderer Bedeutung. Die bisherige Personalberechnung nach der gültigen MVO bezieht sich auf die Öffnungszeit der jeweiligen Gruppe. Dies ist insofern folgerichtig, da eine Gruppe mit Fachpersonal besetzt sein muss, unabhängig davon, ob 25 Kinder oder vielleicht nur noch 15 Kinder anwesend sind. Folgendes Berechnungsbeispiel zeigt, dass sich der Betreuungsschlüssel verschlechtern kann, wenn die Einrichtung nicht voll belegt ist. Beispiel: Kindertagesstätte mit 2 Gruppen für Kinder im Alter von drei Jahren bis zum Schuleintritt Betriebserlaubnis für 50 Kinder Öffnungszeit täglich 9 Stunden / 45 Wochenstunden Belegung insgesamt 43 Kinder 10 Kinder bis 25 Stunden 33 Kinder über 35 Stunden Berechnungsbeispiel nach KiföG: 10 x 0,07 x 22,5 = 15,75 33 x 0,07 x 42,5 = 98, ,92 Fachkraftstunden + 15 % 17,08 131,00 Fachkraftstunden Berechnungsbeispiel nach MVO für die gleiche Einrichtung: 2 Kindergartengruppen Öffnungszeit jeweils 45 Wochenstunden 2 x 45 x 1,75 = 157 Fachkraftstunden Differenz: - 26 Fachkraftstunden

4 Die Mindestfachkraftstunden für ein Kind pro Woche ergibt sich damit aus folgender Formel: Fachkraftfaktor x Betreuungsmittelwert = Mindestfachkraftstunden pro Kind/Woche plus 15% Ausfallzeit Beispiel für den personellen Bedarf einer 1-gruppigen Einrichtung: altersübergreifende Gruppe mit 15 Kindern, davon 7 Kinder unter 3 Jahren Altersgruppe Betreuungsmittelwert Std./Wo. Fachkraft- Std./Wo. 0-3 Jahre 22,50 2 0,2 9,00 30,00 2 0,2 12,00 42,50 3 0,2 25, Jahre 22,50 1 0,07 1,58 30,00 3 0,07 6,30 42,50 4 0,07 11,90 Schulalter 22,50 0 0,06 0,00 30,00 0 0,06 0,00 42,50 0 0,06 0,00 Kinder Fachkraftfaktor Gesamtsumme plus 15% Ausfallzeiten 15 66,28 (ivf: plus 9,94 Std./Woche) 76,22 Insbesondere in ländlichen Regionen finden sich häufig kleine Einrichtungen, deren zweite Gruppe nicht voll besetzt ist. Bisher werden diese Zeiten vom Fachpersonal auch für die mittelbare Arbeit der Vor- und Nachbereitung genutzt. Das Beispiel zeigt, dass es insbesondere bei nicht voll ausgelasteten Einrichtungen zur Reduzierung des Personals kommt. Das in der Erwiderung aufgeführte Berechnungsbeispiel für eine 1-gruppige Einrichtung mit 76,22 Personalstunden ist insofern nicht aussagekräftig, da keine Angabe über die Öffnungszeit der Einrichtung vorliegt. Bei einer Öffnungszeit von täglich 8 Stunden / 40 Wochenstunden ergibt sich eine Doppelbesetzung von 2 Fachkräften erst bei 80 Stunden. Insofern reichen die erforderlichen Mindestfachkraftstunden nicht aus, um eine Doppelbesetzung während der gesamten Öffnungszeit zu gewährleisten. Ausfallzeiten sind hier noch nicht berücksichtig. Gerade bei 1-gruppigen Einrichtungen ist zur Gewährleistung des Kindeswohles in Tageseinrichtungen eine Doppelbesetzung während der gesamten Öffnungszeit zwingend erforderlich! Dieser Mindeststandard ist so auch im HessKiföG zu regeln! Das entspricht mind. zwei Fachkräften, die Organisation und Einteilung obliegt dem Träger! Seite 4 von 11

5 Das HessKiföG regelt wie bisher die MVO die Rahmenbedingungen, die zur Gewährleistung des Kindeswohls in Tageseinrichtungen mindestens eingehalten werden müssen, damit der Träger überhaupt eine Betriebserlaubnis erhält. Der darüber hinausgehende Förderauftrag obliegt wie bisher dem Träger. Es dürfen künftig Laien in der Kindertagesstätte arbeiten, dies führt zur Entprofessionalisierung des Berufsstandes von Erzieherinnen und Erziehern. Richtig ist: Das HessKiföG übernimmt den bisherigen Fachkraftkatalog. Darüber hinaus ist künftig der Einsatz sogenannter fachfremder Personen als Fachkräfte zur Mitarbeit (nicht Leitung einer Gruppe) möglich (z. B. Logopäden, Dipl.-Motologen, Kinderkrankenpfleger, Ergotherapeuten, Psychologen, Musik- oder Kunstpädagogen, Dipl.-Forstwirte). Beispielweise kann in einem Waldkindergarten ein Förster mitarbeiten. Um die Qualität zu wahren, gibt es für den Einsatz aber strenge Voraussetzungen: Erfahrung in der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern Mindestens ein mittlerer Bildungsabschluss und eine abgeschlossenen Fachschulausbildung nach der Zweckbestimmung der Einrichtung geeignet fachliche Weiterbildung Anteil dieser Fachkräfte maximal 20 Prozent WICHTIG: Das letzte Wort hat das örtliche Jugendamt, das dem Einsatz in jedem Einzelfall zustimmen muss. Zur Mitarbeit in einer Gruppe können entsprechend der MVO 2 (2) bereits heute Personen eingesetzt werden, die über keine abgeschlossene Fachkraftausbildung verfügen. Das HessKiföG übernimmt diese bisherigen Regelungen und erweitert diese Möglichkeit (siehe Hess KiföG 25b 4). Dadurch wird eine Beeinträchtigung der Bildungs- und Betreuungsqualität in der Einrichtung befürchtet. Fachfremde Mitarbeiter benötigen Zeiten der Anleitung und Begleitung durch das Fachpersonal, in diesem Falle durch die Einrichtungsleitung oder Gruppenleitung. Hierfür sind im Gesetz keine Zeitressourcen vorgegeben. Die zeitnahe Aufnahme der fachlichen Weiterbildung sollte hinsichtlich Umfang, Inhalt und Zeitkorridor konkretisiert werden und zu einem berufsqualifizierten Abschuss führen. Seite 5 von 11

6 Im Gesetz werden Öffnungszeiten von Kita-Einrichtungen festgelegt Richtig ist: Im Kinderförderungsgesetz werden keine Öffnungszeiten festgelegt! Hinsichtlich des konkreten Betriebes entscheidet jeder Träger selbstständig im Rahmen seiner Organisationshoheit über die Frage der Öffnungszeiten, über die Besetzung der Stellen (Vollzeit, Teilzeit), wie auch über den konkreten Einsatz des Personals (auch im Hinblick auf die Anforderungen an die Aufsichtspflicht). Grundsätzlich obliegt es der Planung und Organisation des einzelnen Trägers, wie er die Öffnungszeiten einer Kindertageseinrichtung entlang der vertraglich oder satzungsgemäß vereinbarten Betreuungszeiten der Kinder anhand des Bedarfs vor Ort ausrichtet. Die Kritik bezieht sich nicht darauf, dass Öffnungszeiten im Gesetz festgelegt werden, sondern darauf, dass durch die Deckelung der Öffnungszeiten auf 42,5 Stunden und die darauf bezogene Personalberechnung der Anreiz geschaffen wird, die Öffnungszeiten zu verringern. Die Einrichtungen, mit z. B. 50 Stunden Öffnungszeit in der Woche, werden durch die Deckelung nicht entsprechend gefördert, sondern benachteiligt. Diese Einrichtungen erhalten eine Förderung nur in Höhe der 42,5 Stunden. Die Festlegung der Öffnungszeiten erfolgt in der Verantwortung des einzelnen Trägers im Hinblick auf die Bedarfe der Eltern vor Ort. Eine Verbindung von Öffnungszeit der Gruppe zur Personalbesetzung wird jedoch mit kindbezogener Berechnung nach dem HessKiföG aufgegeben. Dies stellt den Träger insbesondere auch bei der Planung und Organisation vor neue Herausforderungen. Kita-Einrichtungen werden durch das Gesetz gezwungen Öffnungszeiten zu kürzen, weil nur 42,5 Stunden/ Woche gefördert werden und Träger müssen diese längeren Öffnungszeiten aus eigenen Mitteln zahlen. Richtig ist: Der Wert 42,5 Stunden bezieht sich auf einen Betreuungsmittelwert. Betreuungsmittelwerte sind rechnerisch gebildete Mittelwerte der vertraglich vereinbarten wöchentlichen Betreuungszeiten der betreuten Kinder (s.o.). Die Betreuungsmittelwerte sind nicht mit den Öffnungszeiten einer Gruppe gleichzusetzen. WICHTIG: Die durchschnittlich vereinbarte Betreuungszeit pro Woche - nach der Kinder- und Jugendhilfestatistik zum von Kindern im Alter von - 0 bis unter 3 Jahren beträgt 37,8 Stunden/Woche und von - 3 bis unter 7 Jahren beträgt diese 36,3 Stunden/Woche in Kitas. Seite 6 von 11 Die Kritik bezieht sich darauf, dass mit der Berechnung des Betreuungsmittelwertes von 42,5 Stunden Einrichtungen mit langen Öffnungszeiten von z. B. 50 Stunden benachteiligt werden. Im Vergleich erhält eine Einrichtung mit der Öffnungszeit von 38 Wochenstunden die gleiche Personalberechnung und finanzielle Förderung, wie eine Einrichtung mit einer Öffnungszeit von 50 Stunden; beide Berechnungen sind ausgerichtet am Betreuungsmittelwert von 42,5 Stunden. Hierdurch entsteht ein Anreiz Öffnungszeiten zu verringern. Dies entspricht aber nicht den Bedarfen der Familien und trägt nicht zur Vereinbarung von Beruf und Familie bei. Es ist richtig, dass nur wenige Kinder täglich eine Betreuungszeit von 9 10 Stunden in Anspruch nehmen. Doch der Betreuungsbedarf der Familien ist individuell unterschiedlich, d. h., einige Familien benötigen morgens früh

7 Ein Betreuungsmittelwert für eine Betreuungszeit für ein Kind von mehr als 50 Stunden pro Woche wurde nicht im Gesetz aufgenommen, da eine solche lange Betreuungszeit eines Kindes nur in Einzelfällen erforderlich sein wird. Nach der Kinder- und Jugendhilfestatistik handelt es sich hierbei nur um eine geringe Anzahl von Kindern (2,2 % an allen betreuten U3-Kindern und 1,1 % an allen betreuten Kindergartenkindern). ab 7:00 Uhr den Platz und holen ihr Kind am frühen Nachmittag ab, andere Familien benötigen einen Platz bis in den späten Nachmittag. Dem Bedarf entsprechend muss die Einrichtung eine lange Öffnungszeit, z. B. auch bis Uhr vorhalten. Diese Öffnungszeit muss entsprechend personell besetzt werden. Kinder mit Behinderung werden nicht berücksichtigt. Zudem ist festzustellen: Kinderbetreuung ist vorrangig eine kommunale Aufgabe. Die Gemeinden sind für die Sicherstellung des Platzangebotes in der Kinderbetreuung zuständig. Aus Landessicht liegt der Schwerpunkt auf der Förderung der Bildung, Erziehung und Betreuung der betreuten Kinder. Diesem Prinzip folgt die subjektbezogene Ausgestaltung der Landesförderung. Richtig ist: Die Betreuung von Kindern mit Behinderung in Kindertageseinrichtungen wird in Hessen in der sog. Rahmenvereinbarung Integrationsplatz geregelt. Diese Rahmenvereinbarung ist ein Vertrag zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und der Liga der Freien Wohlfahrtspflege. Die Rahmenvereinbarung sieht vor, dass bei der Aufnahme von Kindern mit Behinderungen insbesondere die Gruppengröße zu reduzieren und zusätzliche Fachkraftstunden vorzuhalten sind. Derzeit wird über eine neue Rahmenvereinbarung verhandelt. Dies liegt jedoch nicht in der Zuständigkeit des Landes. Vielmehr obliegt es den Vertragspartnern der Rahmenvereinbarung auch zukünftig diese guten Standards für die Integration von Kindern mit Behinderung in Tageseinrichtungen aufrecht zu erhalten. Im HessKiföG ist zur Umsetzung der UN Seite 7 von 11 Die entsprechend der sog. Rahmenvereinbarung Integrationsplatz geregelte gemeinsame Bildung, Betreuung und Erziehung von Kindern mit und ohne Behinderung kann in der Praxis auf gute Erfahrungen verweisen. Die Rahmenvereinbarung sieht vor, dass bei der Aufnahme von Kindern mit Behinderungen insbesondere die Gruppengröße zu reduzieren und zusätzliche Fachkraftstunden vorzuhalten sind. Durch die im HessKiföG vorgesehene kindbezogene Förderung wird die Reduzierung der Gruppe zukünftig für den Träger mit hohen Einbußen bei der Förderung einhergehen. Analog dazu fällt auch der errechnete Personalbedarf entsprechend der reduzierten Gruppengröße niedriger aus. Diese Auswirkungen sind für den Träger mit der derzeitigen Förderpauschale von 2.340,-- pro Kind nicht auszugleichen. Ein Verzicht auf die Gruppenreduzierung ist aus fachlicher Sicht aber erforderlich.

8 Eine volle Förderung gibt es nur, wenn die Einrichtung voll ausgelastet ist. Behindertenrechtskonvention ein entsprechender Gestaltungsauftrag der Jugendhilfe und eine Erstattung der Kosten für Kommunikationshilfen hör- oder sprachbehinderter Eltern aufgenommen worden. Zudem gibt es die Förderpauschale für Kinder mit Behinderung, die gegenüber den derzeitigen Förderpauschalen deutlich auf /Kind erhöht wird Richtig ist: Mit dem HessKiföG wird die Förderung künftig nicht mehr auf die Gruppe, sondern auf das einzelne Kind bezogen. Die Landesförderung ist bereits derzeit, nämlich bei den Kindern unter 3 Jahren, kindbezogen ausgestaltet, insofern handelt es sich nicht um eine grundlegende Neuerung (siehe im Übrigen die Argumentation zur Gruppengröße ; Außerdem: Je höher die Auslastung, desto höher auch die anfallenden Kosten). Bei der Kinderbetreuung handelt es sich um eine kommunale Aufgabe. Die Gemeinden sind für die Sicherstellung des Platzangebotes in der Kinderbetreuung zuständig. Dazu bedienen sie sich freier Träger. An dieser Zuständigkeit und Verantwortung ändert die Landesförderung nichts. Mit der Förderung nach dem Kinderförderungsgesetz unterstützt das Land die Kommunen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Bereich der Kinderbetreuung. Wie bisher handelt es sich bei der Landesförderung um eine anteilige pauschalierte Zuwendung, die nunmehr einheitlich kindbezogen an die Träger der Kindertageseinrichtungen gewährt wird. Darüber hinaus erfolgt eine Finanzierung, wie bisher auch, durch die Gemeinden, den Träger und durch Elternbeiträge. Sofern der Gesetzgeber bei dieser Systematik bleibt, ist es erforderlich für Kinder mit Behinderungen einem eigenen Faktor bei der Bemessung der Gruppengröße einzuführen. Bisher war die Förderung im Bereich der Betreuung der Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt - der Betriebserlaubnis entsprechend - gruppenbezogen. Wenn die Förderung kindbezogen gewährt werden soll, wird der Auftrag von Bildung, Erziehung und Betreuung trotzdem weiterhin in Gruppen umgesetzt. Das finanzielle Risiko angebotener, aber nicht ausgelasteter Gruppen verbleibt bei den Trägern und den Kommunen. (siehe auch: Bürokratieaufwand / begrenztes Angebot). Auch bisher war es im Interesse der Träger möglichst die vorhandenen Betreuungsplätze zu belegen. Freie Plätze gibt es in der Regel nur dort, wo nicht genügend Kinder im Einzugsgebiet leben. Eine sich daraus ergebende Minderauslastung kann nicht zu Ungunsten der Betreuungsqualität geregelt werden. Seite 8 von 11

9 Kleine Kitas, vor allem im ländlichen Raum, werden benachteiligt Die Förderung sinkt. Richtig ist: Es gibt die Fälle kleiner Einrichtungen, vor allem im ländlichen Raum, in denen es weiterer Unterstützung im Rahmen der Landesförderung bedarf. Daher wird es eine Klein-Kita-Pauschale geben, nach der Tageseinrichtungen mit nur einer Kindergruppe eine zusätzliche Pauschale in Höhe von Euro erhalten. Hiermit sollen insbesondere auch Tageseinrichtungen in ländlichen Gebieten unterstützt und so den Folgen des demografischen Wandels vorgebeugt werden. Richtig ist: Mit der Förderung nach dem Kinderförderungsgesetz unterstützt das Land die Kommunen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Bereich der Kinderbetreuung. Es knüpft dabei an die bisherigen Haushaltansätze für Kinderbetreuung/frühkindliche Bildung an und steigert diese erheblich. Für das Hessische Kinderförderungsgesetz stehen während der Geltungsdauer des Gesetzes in den Jahren 2014 bis 2018 jährlich durchschnittlich 424,5 Mio. Euro -so viel Geld wie noch nie!- garantiert zur Verfügung. Dies ist eine erhebliche Steigerung der Landesförderung, die bei Kommunen und Trägern der Kindertagesbetreuung ankommt und einen deutlichen Beitrag für ein qualitativ hochwertiges Angebot leistet. WICHTIG: Aktuell erhalten rund der Kita- Einrichtungen in Hessen eine MVO-Förderung, so dass rd. 60 Prozent der Einrichtungen eine wesentlich höhere Förderung mit dem Kinderförderungsgesetz erhalten werden und auch die Einrichtungen die eine MVO-Förderung erhalten, werden sich grundsätzlich nicht schlechter stellen! Daher: Grundsätzlich stellt sich kein Träger mit dem Kinderförderungsgesetz schlechter als bisher! Seite 9 von 11 Die Einrichtung der Klein-Kita-Pauschale wird begrüßt. Vielfach zeigt sich jedoch gerade im ländlichen Gebiet, dass zweigruppige Einrichtungen nicht voll ausgelastet sind, diese müssten ebenfalls berücksichtigt werden. Nach kalkulatorischen Berechnungen erhalten die Träger höhere Fördersummen! Insofern stimmt: Die Förderung sinkt nicht. Es darf in der Erörterung nicht vernachlässigt werden, dass sich die Finanzierung der Kindertageseinrichtungen aus Landesmitteln, kommunalen Mitteln, Elternbeiträgen und (ggf.) Trägermitteln zusammensetzt. Es besteht somit die Gefahr, dass die zusätzlichen Landesmittel zur Absenkung der kommunalen Aufwendungen genutzt werden. Hierfür bietet das Gesetz durch flexibilisierte Standards (Personal, Öffnungszeiten, Gruppen) die Grundlage. Weitere Stichworte sind hierbei Rettungsschirm und Schuldenbremse. Welche Auswirkungen das Gesetz in der Praxis haben wird, ist stark abhängig von der Reaktion der Städte und Kommunen und deren zukünftigen Anforderungen an die Betriebskostenverträge. Da es höchstwahrscheinlich sehr unterschiedliche Reaktionen der Kommunen geben wird, muss das Gesetz sicherstellen, dass die MVO nicht unterschritten werden kann und die Landesmittel in den Kitas ankommen. Das ist nicht der Fall.

10 Die Qualität verringert sich. Richtig ist: Mit dem Kinderförderungsgesetz werden besondere Anreize für die Qualität gesetzt. Der Hessische Bildungs- und Erziehungsplan für Kinder von 0-10 Jahren (BEP) erfährt bundesweit eine hohe Anerkennung. Die Träger von Kindertageseinrichtungen erhalten künftig zusätzlich zu der Grundpauschale eine Qualitätspauschale pro betreutes Kind in der Einrichtung, die nach dem BEP arbeitet. Um Kinder mit Migrationshinter-grund oder Kinder aus einkommensschwachen Familien zu fördern, gibt es zusätzliche Unterstützung. Das Gesetz erhöht die Anforderungen an die Qualifikation von Tagespflegepersonen und trägt damit den Qualitätsansprüchen von Eltern Rechnung. Das Kinderförderungsgesetz stärkt auch die Elternrechte, indem er Eltern ein Anhörungs- und ein Vorschlagsrecht einräumt Für die Arbeit nach dem Hessischen Bildungs- und Erziehungsplan benötigen Leiter und Leiterinnen von Einrichtungen und Erzieher und Erzieherinnen Zeitkontingente. Der Verzicht einer gesetzlichen Vorgabe führt dazu, dass diese Zeitkontingente vor Ort betriebsvertraglich mit den Kommunen auszuhandeln sind, was regional zu großen Unterschieden führen wird. Durch die kindbezogene Personalberechnung wird befürchtet, dass Zeiten, die bisher im Einzelfall während ausgedünnter Gruppen für diese Aufgaben zur Verfügung standen, in Zukunft fehlen. Fachliche Standards, die der HBEP einfordert und die in der Praxis eingeführt sind, werden vielerorts nicht mehr gehalten werden können und sind auch über die Pauschale allein nicht zu sichern. Auch der Einsatz von Personen mit fachfremder Ausbildung im In- oder Ausland wirkt sich auf die Qualität aus. Der Bürokratieaufwand steigt und es gibt keine Planungssicherheit mehr. Richtig ist: Natürlich braucht es einige Zeit, bis sich die Einrichtungen auf die neue Förderung und die neuen Rahmenbedingungen in Tageseinrichtungen eingestellt haben. Vor diesem Hintergrund tritt das Kinderförderungsgesetz erst einige Zeit nach seiner Veröffentlichung am 1. Januar 2014 in Kraft. Es gibt eine Übergangsfrist für die neuen Rahmenbedingungen in Tageseinrichtungen bis zum Beginn des Kindergartenjahres 2015/2016. Mit der Vereinheitlichung der Fördersystematik hin zu einer pauschalierten, stichtagsbezogenen Pro-Kind- Förderung, wie sie bislang bereits im Bereich der Förderung von Kindern unter drei Jahren praktiziert wird, verringert sich der Verwaltungsaufwand für die Antragsteller deutlich. Zudem kann durch die Ausgestaltung der neuen Rahmenbedingungen eine Rahmenbetriebserlaubnis erteilt Seite 10 von 11 Ein erhöhter Bürokratieaufwand wird insbesondere bei der Organisation der Gruppenkonstellation und der Personalverwaltung entstehen. Für die Personalbemessung sieht der Gesetzgeber keinen Stichtag vor, diese ist in Abhängigkeit von dem vertraglich oder satzungsgemäß aufgenommen Kind vorzunehmen. Hieraus ergibt sich die Tatsache, dass sich für den Träger Planungssicherheit nur dadurch ergibt, ein begrenztes Angebot zu Beginn eines Kindergartenjahres zur Verfügung zu stellen und seine Personalbemessung daran zu orientieren. Änderungen in der Personalbemessung ergeben sich mit jedem Kind, dass das dritte Lebensjahr vollendet bzw. dessen Betreuungsumfang sich ändert. Ebenso durch die An- bzw. Abmeldung von Kindern. Die erhöhte Komplexität erfordert unweigerlich erhöhten Verwaltungsaufwand.

11 werden kann. Häufige Betriebserlaubnisänderungen entfallen. Der bisher für die Förderung bekannte Stichtag (1.3.) bleibt erhalten, dies gerade auch vor dem Hintergrund, dass zu diesem Zeitpunkt die Einrichtungen statistisch am besten belegt sind (Vorteil für die Träger, da Pauschalförderung!). Es handelt sich um den Stichtag der Erfassung der betreuten Kinder in der Kinder- und Jugendhilfestatistik, sodass für die Träger kein doppelter Erhebungsaufwand anfällt. Für die Personalbemessung gibt es keinen Stichtag! Die Personalbemessung ist abhängig vom vertraglichen oder satzungsgemäß aufgenommenen Kind. Wiesbaden, den zusammengestellt von der Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Hessen Seite 11 von 11

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