Allgemeine Informationen zum Hessischen Kinderförderungsgesetz (HessKiföG)
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- Ilse Luisa Möller
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1 Allgemeine Informationen zum Hessischen Kinderförderungsgesetz (HessKiföG) I. Allgemeines Gemäß der Koalitionsvereinbarung wurde ein Hessisches Kinderförderungsgesetz (HessKiföG) erarbeitet, das alle Maßnahmen und Fördermöglichkeiten für Kinder in Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege bündelt. In das Gesetz sind auch zahlreiche Anregungen aus den Gesprächen mit den Kommunalen Spitzenverbänden, der kommunalpolitischen Runde, der LIGA, den Kirchen sowie den Mitgliedern des Arbeitskreises Soziales der CDU und FDP eingeflossen, soweit diese umsetzbar waren. Mit dem Hessischen Kinderförderungsgesetz wird eine langjährige Forderung der Fachpraxis aufgegriffen und die Landesförderbestimmungen für die Tagesbetreuung von Kindern, die bisher in unterschiedlichen untergesetzlichen Normen mit verschiedenen Fördersystematiken enthalten sind, in einem Gesetz gebündelt und vereinheitlicht. Das Hessische Kinderförderungsgesetz wird als Änderungsgesetz zum Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) ausgestaltet. Die Bündelung und Vereinheitlichung der Normen vereinfacht die Rechtsanwendung. Der Umstand, dass die Landesförderung nunmehr in einem Gesetz und nicht mehr in untergesetzlichen Normen festgelegt ist, erhöht außerdem die demokratische Legitimation und führt zu mehr Rechtssicherheit. Mit dem Ziel, die Debatte um die Mindestverordnung (MVO), die mit dem HessKiföG aufgehoben werden soll, zu beenden, werden darüber hinaus die Standards für Kindertageseinrichtungen in veränderter, flexibler Form in das Gesetz aufgenommen. Von zentraler Bedeutung des Gesetzesvorhabens ist die nachhaltige Sicherung und Verbesserung der Qualität in der frühkindlichen Bildung. Daher sollen in Bezug auf Qualitätsaspekte zielgenauere Anreize gesetzt werden. Das Gesetz wird zum 1. Januar 2014 in Kraft treten. Die formale Ausgestaltung des Förderverfahrens wird in einer Verordnung geregelt werden. Das HessKiföG hat im Schnitt der fünfjährigen Geltungsdauer des Gesetzes einen Liquiditätsbedarf von 424,5 Mio.. 1
2 II. Kernpunkte i. Die Betriebskostenförderung für Kindertageseinrichtungen wird auf eine einheitliche systematische Grundlage gestellt: Die Förderung erfolgt träger- und antragsbezogen und richtet sich nach der Anzahl der in Einrichtungen betreuten Kinder zu einem Stichtag (1. März). Künftig wird es folgende Pauschalen, jeweils pro betreutes Kind, geben (detaillierte Informationen zu den einzelnen Pauschalen finden Sie in Anlage 1): o Grundpauschale (in Abhängigkeit vom Alter und Betreuungsumfang) o Qualitätspauschale (für jedes betreute Kind in Einrichtungen, die nach dem Bildungsund Erziehungsplan arbeiten) o Pauschalen für Schwerpunkt-Kitas (mit hohem Anteil von Kindern mit Migrationshintergrund oder aus sozial benachteiligten Familien) o Pauschale zur Förderung von Kindern mit Behinderung o Kleinkita-Pauschale ii. Förderung der Kindertagespflege Das Land setzt wie bisher auf die Förderung von Kindern in Kindertagespflege, welche als gleichberechtigtes Angebot der frühkindlichen Bildung neben der Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen steht. Um die Attraktivität der Kindertagespflege aufrecht zu erhalten, wird die unmittelbare Förderung der Tagespflegepersonen beibehalten, ebenso wie die bisherigen nach Betreuungszeit differenzierten Fördersätze für Kinder unter drei Jahren. Auch für die Betreuung über dreijähriger Kinder soll es eine - wie bisher im Vergleich zur U3-Förderung reduzierte - Landesförderung geben. Konkret erhält der örtliche Jugendhilfeträger auf der Grundlage eines Antrags eine nach Alter und Betreuungszeiten differenzierte Pauschale pro in öffentlich geförderter Kindertagespflege betreutes Kind, die er an die Tagespflegeperson weiterleitet. iii. Strukturelle Förderung Neben der Förderung der unmittelbar in den Bildungsorten anfallenden Kosten ist die Förderung der laufenden Beratung und Fortbildung der Fachkräfte in den Bildungsorten eine wesentliche Voraussetzung, um die Qualität der frühkindlichen Bildung sicherzustellen. Aus diesem Grund fördert das Land Fachberatungen, die Kindertageseinrichtungen zum Bildungs- und Erziehungsplan beraten, Schwerpunktkitas unterstützen oder Tagespflegepersonen beraten, qualifizieren oder fortbilden. 2
3 iv. Beitragsfreistellung Die bisherige Landesförderung der Beitragsfreistellung im letzten Kindergartenjahr sowie die Investitionsförderung für die Schaffung oder Erhaltung von Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren im Rahmen der Kleinen Bauförderung bleiben ebenso erhalten, wie die Möglichkeit zur Förderung von Modellversuchen zur Kindertagesbetreuung, landesweit tätigen Beratungsdiensten und Fachverbänden. v. Sonstige Regelungen UN- Behindertenrechtskonvention Der Gesetzentwurf trägt der UN- Behindertenrechtskonvention im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe besonders Rechnung und setzt ein entsprechendes gesellschaftspolitisches Signal, indem es entsprechende Ausführungen in dem Gestaltungsauftrag des öffentlichen Jugendträgers und in die Befassungsthemen des Landesjugendhilfeausschuss aufnimmt, mit der sich das Land an die Ziele der Konvention bindet. Der Umsetzung der UN- Behindertenrechtskonvention wird weiterhin dadurch Rechnung getragen, dass Erziehungsberechtigte mit einer Hör- oder Sprachbehinderung bei der Wahrnehmung ihrer Rechte stärker unterstützt werden. Ihnen werden auf Antrag die notwendigen Aufwendungen für die Kommunikation mit der Tageseinrichtung in der deutschen Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder mittels anderer geeigneter Kommunikationshilfen nach Maßgabe der Verordnung zur Ausführung des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes erstattet. Anlass für eine Kostenerstattung sind Elternabende, Elterngespräche und anlassbezogene Einzelgespräche. Eine analoge Regelung für Tagespflegepersonen wird ebenfalls aufgenommen. Erweiterung des Fachkraftkatalogs Mit dem Ziel, den Trägern mehr Flexibilität bei dem Betrieb von Kindertageseinrichtungen einzuräumen und die Möglichkeit des Einsatzes multiprofessioneller und multidisziplinärer Teams in Kindertageseinrichtungen zu erhöhen, erfolgt eine Öffnung des Fachkraftkatalogs für andere Berufsgruppen (z.b. Motologen, Kinderkrankenpfleger, Psychologen, Dipl. Forstwirte). Um gleichzeitig die Qualität zu wahren, sind Voraussetzungen für deren Einsatz bestimmt. Die Personen müssen Erfahrung in der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern haben. Im Sinne des Regelungsziels, ein angemessenes Ausbildungsniveau aufrecht zu erhalten, müssen die Personen außerdem mindestens über einen mittleren Bildungsabschluss und eine abgeschlossene Fachschulausbildung oder vergleichbare Abschlüsse verfügen. Die Personen müssen desweiteren 3
4 für die Arbeit in einer Tageseinrichtung geeignet sein und sich zeitnah nach der Aufnahme der Tätigkeit fachlich weiterbilden. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, prüft der Träger der Einrichtung, die abschließende Prüfung nimmt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor, dieser muss dem Einsatz als Fachkraft zustimmen. Diese Personen werden als Fachkraft zur Mitarbeit eingesetzt, d.h. es ist stets eine Leitungskraft vorhanden, die weisungsbefugt ist. Der Anteil dieser Fachkräfte soll höchstens 20 Prozent des personellen Bedarfs der Einrichtung betragen. Diese Regelung gewährleistet Flexibilität bei Aufrechterhaltung von Qualität. Stärkung der Elternrechte Die Rechte des Elternbeirates werden gestärkt. Der Elternbeirat ist vor Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der Bildung, Erziehung und Betreuung anzuhören. Hierunter sind Angelegenheiten zu verstehen, von denen die Eltern unmittelbar oder in besonderem Maße berührt sind. Erfasst sind nicht nur pädagogische Fragen im engeren Sinne, sondern auch organisatorische Fragen wie Öffnungszeiten, Aufnahmekriterien oder Fragen der Beitragsgestaltung. Das bisherige Auskunftsrecht des Elternbeirates hinsichtlich der die Einrichtung betreffenden Fragen bleibt bestehen. Hinzu kommt ein entsprechendes Vorschlagsrecht. Aufhebung der MVO Die MVO wird aufgehoben. Regelungen zu Standards als Grundlage der Betriebserlaubnis werden in das HessKiföG übernommen. Um die Flexibilität der Träger von Kindertageseinrichtungen zu erhöhen, wird anstelle der Vorgaben über feste Gruppengrößen eine an den bisherigen Standards orientierte Fachkraft-Kind-Relation eingeführt. Übergang bis zum Inkrafttreten des HessKiföG zum 1. Januar 2014 Damit sich die Träger auf die neuen Rahmenbedingungen einstellen können, sieht das HessKiföG eine Übergangsregelung vor, wonach Träger, die vor dem Inkrafttreten des HessKiföG über eine gültige Betriebserlaubnis verfügen, bis zum 1. September 2015 abweichend von den neuen Rahmenbedingungen nach den bisher geltenden Rahmenbedingungen gemäß der Mindestverordnung vom 17. Dezember 2008 arbeiten können. Außerdem wird bis zum Inkrafttreten des HessKiföG die Flexibilisierung der Rahmenbedingungen für den Betrieb einer Kindertageseinrichtung durch die Verlängerung der Übergangsregelung zur geltenden Mindestverordnung gewährleistet. 4
5 Weiterführende Informationen: I. Träger der Kindertageseinrichtungen als Empfänger der Landesförderung Die Förderung erfolgt trägerbezogen: unmittelbare Förderung der Träger, denen der Erziehungs- und Bildungsauftrag obliegt und die für die Förderung der Kinder unmittelbar verantwortlich sind die Träger verfügen unmittelbar über die zur Antragstellung erforderlichen Daten zusätzlicher Verwaltungsaufwand bei den Gemeinden entfällt (aus Gründen der Transparenz ist vorgesehen, dass die Kommunen über die Höhe der Landesförderung an die Träger informiert werden) Streitigkeiten zwischen Gemeinden und Trägern werden vermieden II. Kindbezogene Pauschalen als Grundlage der Landesförderung Der Förderung liegt eine kindbezogene Pauschale zugrunde: die aktuelle Landesförderung ist überwiegend kindbezogen ausgestaltet (das gilt in vollem Umfang für die U3-Förderung (BAMBINI); in der Kindergartenförderung bezieht sich lediglich die Grundförderung auf Plätze) die kindbezogene Förderung honoriert die tatsächliche Leistung für das einzelne Kind und stellt nicht auf einrichtungsbezogene Kriterien ab mit der Subjektförderung des einzelnen Kindes wird der Wettbewerb zwischen Kitas in Bezug auf ein bedarfsorientiertes und flexibel gestaltetes Angebot angeregt und damit die Wahlfreiheit der Eltern unterstützt der demografischen Entwicklung kann Rechnung getragen werden im Gegensatz zu der kindbezogenen Pauschale würden Platzpauschalen einem effektiveren Mitteleinsatz des Landes entgegen stehen III. Antrags- und stichtagsbezogene Förderung Wie derzeit in der Kindergartenförderung ist eine antrags- und stichtagsbezogene Förderung vorgesehen. Diese hat sich bewährt. Die förderrelevanten Daten sind danach im Antrag anzugeben. Hierfür ist, wie bisher in der Kindergartenförderung als Stichtag der 1. März des Förderjahres vorgesehen. Zu diesem Stichtag müssen die Träger die betreuten Kinder ohnehin für die Kinder- 5
6 und Jugendhilfestatistik erfassen. Die einmal erhobenen Daten können dann auch im Förderantrag verwendet werden, sodass für die Förderung kein zusätzlicher Erhebungsaufwand entsteht. Der 1. März liegt als Stichtag der Statistik gemäß SGB VIII zu Grunde, da davon ausgegangen wird, dass zu diesem Termin die meisten Kinder betreut werden. IV. Aufhebung der MVO und gesetzliche Festlegung flexibler Standards Es wird das Ziel verfolgt, die Rahmenbedingungen für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen flexibler und bedarfsgerechter zu gestalten und gleichzeitig das Qualitätsniveau der Mindestverordnung zu erhalten. Im Sinne einer Bündelung von Vorschriften im Bereich der Kindertagesbetreuung werden die veränderten Standards in das HKJGB integriert. Die Berechnung des Fachkraftbedarfs wird auf eine kindbezogene Betrachtung umgestellt. Der Fachkraftbedarf wird pro Kind nach Alter (Fachkraft-Kind-Relation) und nach Betreuungszeitkategorien errechnet und löst damit die bisherige gruppenbezogene Bestimmung von Personalkapazitäten ab. Der Träger konnte bisher im Rahmen der Dienstplangestaltung die Zeiten, die er auch in schwach besuchten Zeiten grundsätzlich vorzuhalten hatte, für die mittelbare pädagogische Arbeit und für Ausfallzeiten der Fachkräfte nutzen. Mit der passgenauen Fachkraft-Kind-Relation und dem Abrücken von der gruppenbezogenen Betrachtung verliert der Träger diesen Spielraum. Vor dem Hintergrund der kindbezogenen Berechnung und damit in der Regel sinkender Fachkraftstunden in der Einrichtung insgesamt ist es im Sinne des Kindeswohls daher nunmehr erforderlich, die Ausfallzeiten (Urlaub, Krankheit und Fortbildung) als zusätzliche Zeiten vorzuhalten. Die Träger trifft durch die ihnen zur Verfügung stehenden Flexibilisierungsmöglichkeiten aus Kinderschutzgesichtspunkten eine höhere Verantwortung. Zeiten für die mittelbare pädagogische Arbeit und Leitungstätigkeiten (sog. Verteilzeiten) werden nicht gesondert in Anrechnung gebracht. Hinsichtlich der maximal zulässigen Gruppengrößen werden rechnerische Eckwerte geregelt. Diese erlauben im Vergleich zu der derzeitigen Gruppengröße, insbesondere im Bereich der unter 3jährigen, größere Gruppen. Das entsprechende Personal pro Kind ist entsprechend vorzuhalten. Die neue Fachkraft-Kind-Relation in Verbindung mit der Aufhebung von festen Gruppenarten und entsprechender Gruppengrößen ermöglicht dem Träger einen flexiblen und bedarfsgerechten Personaleinsatz. Damit wird vermieden, dass, wie nach der derzeitigen Regelung (Gruppe als der Bezugsmaßstab unabhängig von der Anzahl der anwesenden Kinder), mehr Fachkraftstunden als bei kindbezogener Betrachtung erforderlich, vorzuhalten sind. Es kommt grundsätzlich zu einer Absenkung der vorzuhaltenden Fachkraftstunden in der Einrichtung insgesamt, weil eine Einrichtung in den überwiegenden Fällen nicht während der gesamten Öffnungszeit voll besetzt 6
7 ist. Auf die Jugendämter kommt, da die neuen Standards für Kindertageseinrichtungen den Trägern mehr Flexibilität einräumen, ein erhöhter Aufwand durch Prüfungen und Bewertungen vor Ort zu. Ziel ist es, bei aller Flexibilität, welche die Fachkraft-Kind-Relation bietet, sicherzustellen, dass de facto keine Verschlechterung der geltenden Standards eingeführt wird. Die Qualität in der frühkindlichen Bildung soll und wird gestärkt werden. Die Einführung einer Fachkraft-Kind- Relation und die durchgängige Einführung der kind- statt platzbezogenen Landesförderung ermöglichen in der Folge die Einführung einer Rahmenbetriebserlaubnis. V. Übernahme der Regelungen zur Beitragsfreistellung - 3. Kindergartenjahr Die Beitragsfreistellung für das 3. Kindergartenjahr wird unverändert in das HessKiföG übernommen. Seit 2007 ist in Hessen das letzte Kindergartenjahr beitragsfrei. Das Land fördert die Beitragsfreistellung durch jährliche Zuweisungen an die Gemeinden. Es stellt 2011 hierfür 64 Mio. Euro (2012: ca. 63 Mio. Euro) zur Verfügung. VI. Übernahme der Kleinen Bauförderung Mit der sog. Kleinen Bauförderung können derzeit aus dem Landeshaushalt kleinere Bauvorhaben im Umfang von bis Euro von kommunalen und freien Träger von Kindertageseinrichtungen zur Schaffung und Sicherung von U3-Plätzen im Wege der Festbetragsfinanzierung (50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben) gefördert werden. Diese investive Förderung wird im HessKiföG im Grundsatz beibehalten, da sie dem Qualitätserhalt älterer U3-Betreuungseinrichtungen dient. VII. Ausfallzeiten Mit der Ausfallzeit sollen Abwesenheiten wie Urlaub, Krankheit und Fortbildung abgedeckt werden. Diese Abwesenheitszeiten machen im Schnitt 38 Arbeitstage im Jahr aus, was bei 254 Arbeitstagen ca. 15 % sind. VIII. Kostenausgleich nach 28 HKJGB Hinsichtlich des Kostenausgleichs zwischen den Gemeinden nach 28 HKJGB für den Fall, dass ein Kind eine Tageseinrichtung mit Standort außerhalb der Wohngemeinde besucht, wird den beteiligten Kommunen nach bestehender Rechtslage der notwendige Handlungsspielraum belassen, sich über die Höhe des Kostenausgleichs im Wege der Vereinbarung zu verständigen. Damit wird die Möglichkeit eröffnet, sich interkommunal beispielsweise auf einen 7
8 durchschnittlichen Ausgleichsbetrag oder andere Regelungen, wie den gegenseitigen Verzicht auf einen finanziellen Ausgleich zu verständigen. Ziel der Neuregelung des Kostenausgleichs ist es: das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern zu gewährleisten, bei der für den Kostenausgleich notwendigen Interessenabwägung zwischen Wunsch- und Wahlrecht der Eltern und geltend gemachten Interessen der ausgleichspflichtigen Wohngemeinden, die Wohngemeinden stärker in den Blick zu nehmen, eine Vereinfachung der Abwicklung des Kostenausgleichs. Die Möglichkeit abweichender Vereinbarungen über die Höhe des Kostenausgleichs soll beibehalten werden. Auch die Informationspflicht der Standortgemeinde bei Aufnahme eines auswärtigen Kindes wird fortgeführt. 8
9 Anlage 1: Die Pauschalen im Überblick Grundpauschale (circa 60 Prozent des Gesamtmitteleinsatzes): Pauschale pro betreutes Kind/Jahr: Höhe richtet sich nach Alter, Betreuungsumfang und bei Ü3- Kindern nach der Trägerschaft (Eine Differenzierung der Förderhöhe zwischen Kommunalen und freien Trägern bleibt bestehen) Betreuungszeit in h/woche 0-25 h h > 35 h Grundpauschale U Grundpauschale Kiga k. Träger Grundpauschale Kiga f. Träger Grundpauschale Schulkinder k. Träger Grundpauschale Schulkinder f. Träger Qualitätspauschale: Pauschale pro betreutes Kind in Höhe von 100 pro Jahr. Das Land trägt wesentlich zur Steigerung der Qualität in Kindertageseinrichtungen bei, indem es mit der Landesförderung zukünftig die Arbeit der Kindertageseinrichtungen auf der Grundlage des Bildungs- und Erziehungsplans für Kinder von 0 bis 10 Jahren in Hessen (BEP) flankiert. Die Träger von Kindertageseinrichtungen erhalten zusätzlich zu der Grundpauschale eine Qualitätspauschale pro betreutes Kind in der Einrichtung, die nach dem BEP arbeitet. Pauschale für Schwerpunkt Kitas: Pauschale in Höhe von 390 pro Jahr und Kind Wie bisher fördert das Land die Integration von Kindern mit Migrationshintergrund. Darüber hinaus werden in den Fördertatbestand analog dem aktuellen Bundesprogramm Schwerpunkt- Kitas und Integration auch Kinder aus einkommensschwachen Familien einbezogen, für die das Jugendamt die Teilnahmebeiträge übernimmt. Die Förderung wird auf Kinder unter 3 Jahren ausgeweitet. 9
10 Pauschale zur Förderung von Kindern mit Behinderung: Pauschale in Höhe von pro Kind mit Behinderung/Jahr Für die Förderung von Kindern mit Behinderung in Kindertageseinrichtungen leistet das Land pro betreutes Kind mit Behinderung, welches nach den Vorgaben der Rahmenvereinbarung Integrationsplatz oder analog in Kindertageseinrichtungen betreut wird, einen Beitrag. Die Betreuung von Kindern mit Behinderung in Kindertageseinrichtungen wird in Hessen durch die Rahmenvereinbarung Integrationsplatz aus dem Jahre 1999 geregelt. Die Rahmenvereinbarung ist ein Vertrag zwischen den kommunalen Spitzenverbänden, dem Landeswohlfahrtsverband und der Liga der freien Wohlfahrtspflege. Die Rahmenvereinbarung Integrationsplatz stellt sicher, dass jedem Kind mit Behinderung im Kindergartenalter eine wohnortnahe Betreuung in einem Kindergarten zur Verfügung steht. Die Betreuung der Kinder mit Behinderung erfolgt in Form von integrativen Gruppen oder Einzelintegrationsmaßnahmen in Regelkindergärten. Derzeit wird eine neue Rahmenvereinbarung ausgehandelt. Dies liegt jedoch nicht in Zuständigkeit des Landes. Kleinkita Pauschale: Pauschale in Höhe von pro Einrichtung pro Jahr Aufgrund der Umstellung von der platzbezogenen zur kindbezogenen Pauschale würden sich gerade kleinere Einrichtungen in strukturschwachen Gegenden schlechter stellen, da teilweise in diesen Einrichtungen bisher auch Leerstände gefördert wurden. Daher: Kleinere Einrichtungen (mit nur einer Gruppe mit max. 25 Kindern), die insbesondere die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern im ländlichen Raum sicherstellen und unter dem demographischen Wandel leiden, werden bei der Aufbringung der Vorhaltekosten unterstützt. 10
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