Gesetz zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes
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1 Anlage 17: Frau Christner, Städtetag Baden-Württemberg: Gesetz zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes, Power-Point Präsentation, Stuttgart 2009
2 Gesetz zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes Tagung des KVJS in Kooperation mit dem Gemeindetag und dem Städtetag Baden-Württemberg 2. April 2009 in Gültstein Agnes Christner Städtetag Baden-Württemberg
3 Änderung des SGB VIII durch das Kinderförderungsgesetz KiföG vom (BGBl. S. 2403) quantitativer und qualitativer Ausbau des Förderangebots für Kinder unter 3 Jahren objektiv-rechtliche Verpflichtung zur Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots von Plätzen für Kinder unter drei Jahren nach erweiterten Kriterien bis 2013 und für Kinder unter einem Jahr ab 2013 Verpflichtung zum stufenweisen Ausbau, soweit die erweiterten Kriterien noch nicht erfüllt sind; jährliche Feststellung des Ausbaustands zum ab 1. August 2013 Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege für Kinder ab dem 1. Lebensjahr bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres Verbesserungen bei der Kindertagespflege Absichtserklärung Betreuungsgeld ab
4 Ziel (Vereinbarung 2007) bundesweit bis 2013 schrittweiser Ausbau für durchschnittlich 35 % der Kinder unter 3 Jahren Baden-Württemberg: 34 % bis 2014 (Annahme; maßgeblich ist der örtliche Bedarf) Jahr voraussichtliche Zahl der Kinder unter 3 Jahren angestrebte Versorgungsquote ,5 % ,5 % ,5 % ,0 % ,5 % ,5 % % 2 notwendige Betreuungsplätze Anforderungen des Tagesbetreuungsausbaugesetzes erfüllt 2 Bedarfsquote für Baden-Württemberg laut den Ausgangsdaten des Bundes Bestand ,7 % (Bandbreite 7,1 bis 35,2 %) 3
5 Bund bzw. Bund und Land beteiligen sich an Investitions- und Betriebskosten Investitionskostenzuschuss Bund 2008 bis 2013: 297 Mio. für Baden- Württemberg Betriebskostenzuschüsse Bund und Land Jahr Finanzplanung Land Mittel Vorjahr Mio. Zusätzliche Mittel Mio. Umschichtung aus Kindergartenförderung Landesmittel insgesamt Mio. Bundesmittel Mio. Bundes- und Landesmittel insgesamt Mio
6 Gesetz zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes vom (rückwirkend in Kraft getreten zum ; GBl. S. 83) Es bleibt bei der Heranziehung der Gemeinden zur Durchführung von Aufgaben der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege ( 3 Abs. 1) Hinwirkungsverpflichtung - Kindergartenplatz oder ein Platz in einer Tageseinrichtung mit altersgemischten Gruppen für alle Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt - bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen oder ergänzend Förderung in Kindertagespflege bis bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege für Kinder unter 3 Jahren ( 24 Abs. 2 u. 3 SGB VIII) 5
7 ab 1. August bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege für Kinder, die das 1. Lebensjahr noch nicht vollendet haben - Plätze in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege für Kinder ab Vollendung des 1. Lebensjahres bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres ( 24 Abs. 2 SGB VIII) 6
8 Verteilung der Bundes- und Landesmittel für die Betriebskostenförderung der Kleinkindbetreuung an die Kommunen nach der Zahl der betreuten Kinder ( Geld folgt den Kindern ) im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs Grundlage: - Kinder- und Jugendhilfestatistik Vorjahr (Stichtag 1. März) - gewichtet nach der durchschnittlichen täglichen Betreuungszeit Änderung des Verteilungsschlüssels der Mittel für die Kindergartenförderung (ab Mio. Euro/Jahr) - Übergangsregelung bis 2012 Einbeziehung privat-gewerblicher Träger Inanspruchnahme ist 6 Monate vorher mitzuteilen 7
9 Förderzuständigkeit liegt bei den Städten und Gemeinden Rechtsanspruch der in die Bedarfsplanung aufgenommenen Einrichtungen oder Gruppen gegenüber der Standortgemeinde auf Förderung der Betriebsausgaben in Höhe von 68 % (Kleinkindbereich - neu) bzw. 63 % (Kindergartenbereich - wie bisher). Voraussetzung: - Förderantrag, Betriebserlaubnis, Mindestöffnungszeit 10 Stunden/Woche - keine Definition der anzuerkennenden Betriebsausgaben - vertragliche Regelung nur für eine über die Förderung nach 8 Abs. 2 bis 4 hinausgehende Förderung 8
10 Gesetzesbegründung: - Höhe der anzuerkennenden Betriebsausgaben ist nach den Grundsätzen der Erforderlichkeit und Angemessenheit zu bestimmen - Vereinbarungen sind möglich (abweichende Förderhöhe, alternative Finanzierungskonzepte) Regelungsbedarf z. B. im Zusammenhang mit der Aufnahme in die Bedarfsplanung, um Akzeptanz der kommunalen Vorstellungen, einheitliche Standards sicherzustellen 9
11 Einrichtungen oder Gruppen, die nicht in der Bedarfsplanung enthalten sind, haben auf Antrag für jeden belegten Platz Anspruch auf einen Mindestzuschuss in Höhe der Finanzausgleichszuweisungen des Vorjahres ( 8 Abs. 4, 10) - darüber hinausgehende Förderung kann auf der örtlichen Ebene vereinbart werden Neuregelung des interkommunalen Ausgleichs zwischen Standortgemeinde und Wohnsitzgemeinde bei der Betreuung auswärtiger Kinder Meldepflicht der Einrichtungen für auswärtige Kinder 10
12 Interkommunaler Kostenausgleich 8a KiTaG Standortgemeinde hat Kostenausgleichsanspruch gegenüber Wohnortgemeinde, soweit die Einrichtung in die Bedarfsplanung aufgenommen wurde unabhängig vom Betreuungsangebot in der Wohnortgemeinde 75 % der Betriebskosten (Betreuung von Kleinkindern) 63 % der Betriebskosten (Betreuung von Kindern vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt) abzüglich der FAG-Zuweisung im Vorjahr abweichende Regelungen sind möglich gemeinsame Empfehlungen Gemeindetag und Städtetag zu pauschalen Ausgleichsbeträgen 11
13 Empfehlungen zum Interkommunalen Kostenausgleich gemäß 8a Abs. 6 KiTaG ab Kosten/ Platz ( ) 63 % 75 % 75 % gerundet Pauschale FAG- Zuweisung ( ) gerundet Pauschaler Ausgleichsbetrag ( ) Regelkindergarten (Ü3) VÖ-Kindergarten (Ü3) Ganztags-Kindergarten (Ü3) Halbtags-Krippe (U3) VÖ-Krippe (U3) Ganztags-Krippe (U3) Halbtags- Altersmischung (U3) VÖ-Altersmischung (U3) Ganztags- Altersmischung (U3) Ü3 = Betreuung von Kindern ab 3 bis zum Schuleintritt U3 = Betreuung von Kleinkindern 12
14 Kindertagespflege Zielgröße: 20 % der Plätze der Kleinkindbetreuung (Bund: 30 %) 2013: Plätze Stand : Plätze Zuständigkeit für die Förderung bei den örtlichen Trägern der Jugendhilfe Vereinbarungen zwischen kreisangehörigen Städten und dem Kreis sind möglich Auszahlung der Geldleistung in voller Höhe an die Tagespflegeperson Kostenbeitrag der Eltern; dabei sind die FAG-Zuweisungen zu berücksichtigen 13
15 Kommunale Bedarfsplanung bleibt wichtiges kommunales Steuerungselement Aufnahme in die Bedarfsplanung entscheidet über Förderhöhe - gruppenbezogene Bedarfsplanung - Berücksichtigung von Angeboten für Kinder mit Behinderung - rechtzeitige Beteiligung der freien und der privat-gewerblichen Träger sowie der Tageselternvereine - Bedarfsplanung ist dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe anzuzeigen - Berücksichtigung eines nachgewiesenen kurzfristigen Bedarfs - auswärts betreute Kinder müssen in der Bedarfsplanung der Wohnsitzgemeinde nicht berücksichtigt werden 14
16 kein einklagbarer Anspruch auf Aufnahme in die Bedarfsplanung aber ggf. gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung Gesetzesbegründung verweist auf die Grundsätze des SGB VIII und die Rechtsprechung von BVerwG sowie VGH Bedarf und Bedarfsdeckung ist nicht nur quantitativ zu definieren; maßgeblich ist der in quantitativer und qualitativer Hinsicht bestehende Bedarf, der sich insbesondere an den Erfordernissen der 3 bis 5 SGB VIII auszurichten hat. 15
17 plurales Angebot (Trägerpluralität, Pluralität der Inhalte und Angebotsformen ( 3 SGB VIII) Privilegierung der anerkannten freien Träger ( 4 SGB VIII) Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts der Eltern ( 5 SGB VIII) - Grundsätzliche Akzeptanz der Auswahlentscheidung der Eltern unter den vorhandenen Angeboten - Standortgemeinde hat grundsätzlich auch die auswärtigen Kinder zu berücksichtigen - kein closed shop aus kommunalen und kirchlichen Kindergärten - kein Anspruch auf einen bestimmten (neuen) Platz 16
18 Handlungs- bzw. Entscheidungsbedarf Bedarfsermittlung und -festlegung (quantitativ und qualitativ) Bundes- und Landesrecht gehen bei der Kleinkind- Betreuung von einem stufenweisen Ausbau bis 2013 aus (entsprechend den örtlichen Gegebenheiten, basierend auf der Grundlage der örtlichen politischen Entscheidung (stufenweise) Umsetzung einschließlich Trägerauswahl Zweck der Bedarfsplanung ist es auch, öffentlich geförderte Überkapazitäten zu vermeiden 17
19 Umgang mit vorhandenen Angeboten, die bislang nicht in die Bedarfsplanung aufgenommen waren Berücksichtigung/Ermöglichung der Aufnahme auswärtiger Kinder Einrichtungen haben keine Verpflichtung zur Aufnahme auswärtiger Kinder Rechtsansprüche richten sich nur an den örtlich zuständigen Träger 18
20 Fazit Umsetzung der neuen gesetzlichen Regelungen und der bedarfsgerechte Ausbau der Kleinkindbetreuung stellt die Kommunen auch finanziell vor enorme Herausforderungen; kann nur schrittweise erfolgen auch in den anderen Bereichen nehmen die Forderungen nach einer Anpassung der Rahmenbedingungen und Qualitätsverbesserungen zu (Ganztagsbetreuung, Sprachförderung, Orientierungsplan, Erzieherinnenausbildung kommunale Bedarfsplanung kann damit nicht auf das Nachvollziehen der (wechselnden) Entscheidungen und Erwartungen der Eltern oder der Ausbaupläne der Träger reduziert werden die Kommune muss aktiv steuern und gestalten 19
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