Informationen zur. gemeinsamen Erziehung, Bildung und Betreuung von. Kindern mit und ohne Behinderung. in der Landeshauptstadt.

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1 Informationen zur gemeinsamen Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern mit und ohne Behinderung in der Landeshauptstadt Hannover Herausgegeben von der Kinderladen-Initiative Hannover e.v. und Mittendrin Hannover e.v.

2 Impressum Herausgebende: Kinderladen-Initiative Hannover e.v. Mittendrin Hannover e.v. Goseriede 13 a Burgstraße Hannover Hannover (05 11) (05 11) (05 11) info@mittendrin-hannover.de überarbeitete Auflage, Januar 2015

3 Inhaltsverzeichnis Liebe Eltern und Mitarbeiter_innen...5 Fragen, die sich für Eltern und Team ergeben...7 Gesetzliche Vorgaben und Rahmenbedingungen...8 Integration in Kitas und KKTs (Altersgrenze unter 3 Jahre)...10 Das muss die Einrichtung veranlassen:...10 Integration in Kitas (Altersgruppe 3-6 Jahre):...11 Das muss die Einrichtung veranlassen:...11 Einzelintegration in Kitas (Altersgruppe 3-6 Jahre)...12 Das muss die Einrichtung veranlassen:...12 Einrichtung eines Integrationsplatzes...13 Institutionen, die euer Vorhaben unterstützen können...15 Integration auch für Schulkinder?...17 Anhang...18 Literaturempfehlungen...19 Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) DVO-KiTaG DVO-KiTaG...40 Kostenübernahme für die Betreuung von einzelnen Kindern in Regelkindergärten als Maßnahmen der Eingliederungshilfe...46 Leitfaden Integration, Januar 2015 Seite 3

4 Was uns behindert Die Angst "Ich genüge nicht" hindert uns zu wagen. Der Filter "Ich weiß es schon" hindert uns zu sehen. Die Vermutung "Du willst ja nicht" behindert uns zu bitten. Die Floskel "Das war schon immer so" hindert uns zu hören. Das Vorurteil "So bist du eben" hindert uns, aufs neue zu beginnen. Die Überzeugung "Das geht doch nicht" hindert uns zu experimentieren. Die Sehnsucht, der Mut zu werden, was sein kann, fordert uns auf, trotz allem. Renate Windisch Seite 4 Leitfaden Integration, Januar 2015

5 Liebe Eltern und Mitarbeiter_innen Liebe Eltern und Mitarbeiter_innen Wir freuen uns, Ihnen hier den neuen Leitfaden zur gemeinsamen Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern mit und ohne Behinderungen in Kindertageseinrichtungen in Hannover vorzustellen. Er bietet einen Überblick über die derzeit gültigen gesetzlichen Grundlagen und klärt über Zuständigkeiten in Hannover auf. So wollen die beiden herausgebenden Vereine die gemeinsame Erziehung und Bildung von Kindern mit und ohne Behinderungen unterstützen. Die Kinderladen-Initiative Hannover e.v. berät seit vielen Jahren als Dachverband von 221 Einrichtungen in der Region Hannover ihre Mitglieder und unterstützt neue Initiativen bei der Gründung auch von Integrationsgruppen. Mittendrin Hannover e.v. betreibt als Verein für die Integration von Menschen mit Behinderung eine Kontakt- und Beratungsstelle. Dieses Angebot ist für Eltern kostenfrei. Inklusive Bildungswege sollen nicht länger durch bürokratische Hürden erschwert werden. Als Herausgebende dieser Broschüre freuen wir uns, dass immer mehr Kindertageseinrichtungen ob in Trägerschaft eines Elternvereins oder eines Verbandes sich bereit machen für die Öffnung ihrer Gruppen für alle Kinder. Geleitet von der Idee der Inklusion, wollen Eltern und Fachkräfte innere und äußere Barrieren in ihren Kitas abbauen und Kindern mit einer Behinderung die Teilhabe ermöglichen. Eine Kita für alle zu entwickeln ist das erklärte Ziel. Der Übergang von der Integration zu Inklusion, die Vielfalt als Normalität begreift und Kategorien nicht länger benötigt, beginnt mit einem Umdenkprozess: Es gilt, sich von dem bisherigen Zwei-Gruppen-Denken zu verabschieden. Im Vordergrund steht das einzelne Kind mit seinen Kompetenzen und Bedürfnissen. Aufgabe der pädagogischen Fachkräfte ist es, jedes Kind in seiner Entwicklung zu begleiten und eine anregende Lernumgebung zu schaffen. Teams aus Kindertagesstätten, Eltern, Vereine und andere Träger setzen so die Forderungen der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen um: Artikel 24 fordert die Schaffung eines allgemeinen Bildungssystems, das allen Menschen zugänglich ist: Die Vertragsstaaten [stellen] sicher, dass Menschen mit Behinderung nicht aufgrund von Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden. Eine inklusive Gesellschaft, die Vielfalt anerkennt und ein gleichberechtigtes Miteinander anstrebt, wird sich von Kategorien wie behindert / nicht behindert verabschieden. Für die Schaffung von integrativen Kita-Plätzen sind diese Etikettierungen leider immer noch nötig. Unser Wunsch ist ein Bildungssystem, das personell und fachlich so gut ausgestattet ist, dass die Aufnahme eines Kindes mit besonderem Förderbedarf kein Problem darstellt. Eine Neufassung des Niedersächsischen Kindertagesstättengesetzes (Nds. KiTaG) ist derzeit in Vorbereitung. In seiner derzeit gültigen Fassung regelt das Nds. KiTaG bisher Rahmenbedingungen für Regelgruppen (u.a. 25 Kinder, 2 Fachkräfte) und für die Integration von Kindern mit Behinderungen: In Gruppen von 18 Kindern spielen und lernen bis zu vier Kinder mit besonderem Aufwand an Förderung gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung. Zum Team gehört eine Heilpädagog_in in Vollzeit bei ganztägiger Betreuungszeit. Ein Rechtsanspruch auf einen Integrationsplatz besteht nicht. Der örtliche Träger der Kinder-und Jugendhilfe kann bisher alternativ einen Platz in einem heilpädagogischen Kindergarten anbieten. Leitfaden Integration, Januar 2015 Seite 5

6 Liebe Eltern und Mitarbeiter_innen Für Kinder unter drei Jahren gilt das nicht: Mit dem Kinderförderungsgesetz (KiföG) und der 2013 verabschiedeten neuen 2. Durchführungsverordnung zum Nds. KiTaG ist der Rechtsanspruch auf einen Krippenplatz für alle Kinder festgeschrieben. Heilpädagogische Krippen sind nicht vorgesehen. Für die Altersgruppe der 3-6-jährigen scheint die gemeinsame Erziehung, Betreuung und Bildung in Kindertagesstätten derzeit noch eine freiwillige Aufgabe der Träger zu sein, zumindest wird sie auf Landesebene noch als soll-bestimmung formuliert. Das Menschenrecht auf Zugang zum allgemeinen Bildungssystem für Kinder mit einer Behinderung ist jedoch schon seit 2009 von Deutschland anerkannt. Einrichtungen, die sich jetzt auf den Weg machen, sich für alle Kinder zu öffnen, setzen die UN-Behindertenrechtskonvention vor Ort um. Der Weg zu einer inklusiven Pädagogik ist für alle Beteiligten ein Gewinn: Kinder erleben von Anfang an, dass es normal ist, verschieden zu sein. Sie erleben andere Kinder als Individuen mit ihren Vorlieben und Kompetenzen. Sie lernen voneinander, kooperative Lösungen zu finden und erweitern ihre kommunikativen Möglichkeiten, z.b. durch Gebärden. Fachkräfte können sich als Mitglieder eines multiprofessionellen Teams gegenseitig ergänzen und unterstützen. Sie entwickeln einen ressourcenorientierten Blick bei der Beobachtung der Kinder und vermeiden die Zuschreibung von Defiziten. Sie reflektieren das eigene pädagogische Konzept in Hinblick auf vorhandene organisatorische Barrieren. Eltern können lernen, eigene erworbene Vorurteile und Unsicherheiten abzubauen. Ausgrenzungserfahrungen können thematisiert werden. Familien lernen einander kennen und bieten Entlastung an. Eltern von Kindern mit einer Behinderung haben gleichermaßen die Möglichkeit, eine wohnortnahe Einrichtung für ihr Kind zu finden. Alle gemeinsam tragen dazu bei, dass unsere Gesellschaft sich öffnet und Chancengerechtigkeit entwickelt wird. Eine inklusive Haltung wird spürbar und hinterlässt Spuren im Gemeinwesen, sobald die Absicht greift, Barrieren für Einzelne abzubauen. Wir teilen die Vision eines inklusiven Bildungssystems, in dem Diagnosen und Beschreibungen von Defiziten nicht mehr die Grundlage für heilpädagogische Förderung sind. Jedem Kind soll die Unterstützung zuteil werden, die es für seine Entwicklung benötigt. Deshalb sprechen wir in diesem Leitfaden, wenn es um pädagogische Fragen geht, von Inklusion. Für die Rahmenbedingungen wird hier aufgrund der noch nicht veränderten gesetzlichen Grundlagen immer noch von Integration gesprochen. Seite 6 Leitfaden Integration, Januar 2015

7 Fragen, die sich für Eltern und Team ergeben Fragen, die sich für Eltern und Team ergeben Bevor eine Kindertageseinrichtung sich auf den Weg macht, alle Kinder aufnehmen zu wollen, ergeben sich für die Beteiligten möglicherweise einige Fragen: Sind wir schon bereit dafür? Ist unsere Kita gut genug ausgestattet? Wie müssen wir unser pädagogisches Konzept verändern? Bekommen alle Kinder genug Aufmerksamkeit? Grundsätzlich ist es begrüßenswert, eine solche Entscheidung wohlüberlegt zu treffen. Es ist wichtig, alle Teammitglieder und die Elternschaft mitzunehmen. Möglicherweise gibt es die Möglichkeit, in einer Einrichtung, die bereits Erfahrungen mit Kindern mit Behinderung hat, zu hospitieren. So können Eltern und Fachkräfte sich ein Bild vom Miteinander in einer integrativen Gruppe machen und ggf. bereits offene Fragen klären. Ein solcher Besuch kann Mut machen, das Anliegen nicht im Vorfeld zu zerreden. Auch diese erfahrenen Kitas haben einmal mit Integration angefangen und sich dann weiterentwickelt. Inklusion ist dabei das Leitziel, dem sich in kleinen Schritten genähert werden kann. Wenn der Abbau von Barrieren (für Spielen, Lernen und Partizipation) für alle Kinder angestrebt wird, gilt das eben nicht nur für Kinder mit Behinderungen. Die Sorge, einzelne Kinder könnten zu kurz kommen, mag sich vor diesem Hintergrund relativieren. In vielen Kindertageseinrichtungen wird bereits nach pädagogischen Konzepten gearbeitet, die beste Voraussetzungen für Inklusion bieten: Montessori, Situationsorientierter Ansatz, Reggio-Pädagogik und Early-Excellence-Konzepte in Familienzentren beispielsweise sind Konzepte, die bereits die individuelle Begleitung der Kinder auf ihrem jeweiligen Entwicklungsstand im Fokus haben. Sie alle gehen von einem selbst tätigen Kind aus, das sich durch eigene Aktivitäten die Welt erschließt. Dies gilt auch für Kinder mit Behinderungen. Die Gestaltung der Angebote, des Materials und der Räume müssen ggf. ergänzt und verändert werden, damit sie allen Kindern gerecht werden. Vielfalt wird in unseren Kitas in altersgemischten Gruppen mit einer großen Bandbreite an Familienformen und kulturellen Hintergründen schon lange gelebt. Eine Einrichtung, in der dieses Jeder ist anders ich bin nicht wie du als Bereicherung erlebt wird, und immer wieder Anlässe für Gemeinsamkeiten geschaffen werden, wird auch für Familien mit einem Kind mit Behinderung ein Ort sein, in dem sie sich zugehörig fühlen. Teams arbeiten in Kitas bereits multiprofessionell. Bereichert werden sie in integrativen Gruppen durch das Fachwissen einer heilpädagogischen Fachkraft, die mit ihren Kenntnissen über kindliche Entwicklung einen wichtigen Beitrag zur Begleitung und Unterstützung aller Kinder leistet. Wir möchten Fragen nach der Umsetzbarkeit vor Ort ernst nehmen und stehen als herausgebende Vereine für Gespräche zur Verfügung. An dieser Stelle möchten wir zudem das in der UN-Konvention verbriefte Menschenrecht auf gleichberechtigte Teilhabe am allgemeinen Bildungssystem hinweisen. Es bedeutet, dass alle Kinder ein Recht darauf haben, den allgemeinen Kindergarten zu besuchen. Dieses Recht gilt und darf nicht länger Verhandlungssache sein. Leitfaden Integration, Januar 2015 Seite 7

8 Gesetzliche Vorgaben und Rahmenbedingungen Gesetzliche Vorgaben und Rahmenbedingungen Gruppengröße bei 1 Kind mit Behinderung KT Krippe Maximal 14 Kinder pro Gruppe Maximal 11 Kinder bei mehr als 7 Kinder im Alter unter 2 Jahren Sonst max. 9 Kinder 2 Kinder mit Behinderung Maximal 12 Nicht vorgesehen Maximal 10 Kinder bei mehr als 7 Kinder im Alter unter 2 Jahren 3 Kinder mit Behinderung Maximal 10 Nicht vorgesehen Maximal 9 Kinder bei mehr als 7 Kinder im Alter unter 2 Jahren 4 Kinder mit Behinderung Nicht vorgesehen Nicht vorgesehen KKT Krippe Maximal 10 Kinder, wenn eine zweite Kraft regelmäßig tätig ist Personal Einrichtungsleitung/ Gruppenleitung erste Kraft heilpädagogische Förderung zweite Kraft bzw. weitere Kraft In KT Kiga Stundenumfang der heilpädagogischen Fachkräfte Leitungsfreistellung Verfügungszeit Betreuungszeit 1 Kind mit Behinderung 2 Kinder mit Behinderung 3 Kinder mit Behinderung 1 Kind mit Behinderung 2 bis 3 Kinder mit Behinderung 1 Kind mit Behinderung 2 bis 3 Kinder mit Behinderung Sozialpädagog_in, Erzieher_in oder Heilpädagog_in (in integrativer Gruppe) Sozialpädagog_in, Erzieher_in Heilpädagog_in oder Heilerziehungspfleger_in oder Sozialpädagog_in/Erzieher_in mit heilpäd. Zusatzqualifikation von mind. 260 Stunden Erzieher_in, Kinderpfleger_in oder Sozialassistent_in Mind. 10 Std. heilpädagogische FK Mind. 25 Std. heilpädagogische FK Mind. 35 Std. heilpädagogische FK 5 Wochenstunden pro Gruppe 5 6 Wochenstunden pro Gruppe (evtl. 1 Stunde von der Verfügungszeit) 7,5 Wochenstunden pro Gruppe Wochenstunden pro Gruppe (evtl. 1 Stunde für Leitungstätigkeit) Mindestens 5 Stunden täglich an 5 Tagen in der Woche Sozialpädagog_in, Erzieher_in oder Kinderpfleger_in Sozialpädagog_in, Erzieher_in oder Kinderpfleger_in Heilpädagog_in oder Heilerziehungspfleger_in oder Sozialpädagog_in/Erzieher_in mit heilpäd. Zusatzqualifikation von mind. 260 Stunden Erzieher_in, Kinderpfleger_in, Sozialassistent_in oder eine weitere Kraft Mindestens 10 Stunden verteilt auf drei Tage in der Woche Zusammen 5 Wochenstunden pro Gruppe Empfehlung: Zusätzliche Verfügungszeit für die heilpädagogische Fachkraft ermöglichen Mindestens 5 Stunden täglich an 5 Tagen in der Woche Finanzierung Elternbeiträge entsprechend der Elternbeitragsstaffel entsprechend der Elternbeitragsstaffel kommunale Förderung Landesfinanzhilfe durch MK Eingliederungshilfe Achtung: Alle angegebenen Eurobeträge bei Integration in Krippe ändern sich zum Jahresbeginn! Raumangebot Gruppenraum Ruheraum Kleingruppenraum oder Spielnische Raum für besondere Tätigkeiten 1 Kind mit Behinderung 2 Kinder mit Behinderung 3 Kinder mit Behinderung entsprechend der jeweils gültigen Finanzierungsrichtlinie 52% für alle Fachkräfte inkl. Leitungsstunden Zusätzlich 25% für die Gruppenleitung (nur bei 2-3 Kindern mit Behinderung) 1.352,43 Euro pro Kind mit Behinderung und Monat 1.558,63 Euro pro Kind mit Behinderung und Monat 1.460,95 Euro pro Kind mit Behinderung und Monat entsprechend der jeweils gültigen Finanzierungsrichtlinie 52,0% für alle Fachkräfte 1.250,00 Euro pro Kind mit Behinderung und Monat Mindestens 3 qm Bodenfläche pro Kind, der Ruhe- und Mindestens 3 qm Bodenfläche bezogen auf die Rückzugsmöglichkeiten bietet gesamte Kindertagesstätte (ausgenommen Küche und Sanitärraum) Bei Ganztagsbetreuung vorzuhalten bei Ganztagsbetreuung als Rückzugsmöglichkeit Küche bzw. Teeküche bei Halbtagsbetreuung Arbeitsraum für Fachkräfte, der bei nicht mehr als zwei anwesenden Gruppen als Büro genutzt Garderobenbereich werden kannaußerhalb des Gruppenraumes Mehrzweck- oder Bewegungsfläche Außenspielfläche Ja Ja Ja bei mehr als zwei gleichzeitig anwesenden Gruppen 12 qm je Kind, das gleichzeitig betreut wird Ja Ja Ja dem Alter der Kinder entsprechende Spielmöglichkeiten im Freien Seite 8 Leitfaden Integration, Januar 2015

9 Gesetzliche Vorgaben und Rahmenbedingungen KT Kiga KT AüG KKT Kiga Einzelintegration KT Kiga Maximal 20 Kinder pro Gruppe Maximal 20 Kinder pro Gruppe Maximal 10 Kinder Maximal 20 Kinder pro Gruppe Maximal 18 Kinder Maximal 18 Kinder Nicht vorgesehen Nicht vorgesehen Maximal 3 Kinder unter 3 Jahren, Mindestens zwei Kinder mit Behinderung über 3 J. Maximal 18 Kinder Maximal 18 Kinder Nicht vorgesehen Nicht vorgesehen Maximal 3 Kinder unter 3 Jahren Mindestens zwei Kinder mit Behinderung Über 3 J. Maximal 18 Kinder Maximal 18 Kinder Nicht vorgesehen Nicht vorgesehen Maximal 3 Kinder unter 3 Jahren Mindestens zwei Kinder mit Behinderung Über 3 J. Sozialpädagog_in, Erzieher_in oder Heilpädagog_in (in integrativer Gruppe) Sozialpädagog_in, Erzieher_in Sozialpädagog_in, Erzieher_in oder Heilpädagog_in (in integrativer Gruppe) Sozialpädagog_in, Erzieher_in Heilpädagog_in oder Heilerziehungspfleger_in Heilpädagog_in oder Heilerziehungspfleger_in oder oder Sozialpädagog_in/Erzieher_in mit heilpäd. Sozialpädagog_in/Erzieher_in mit heilpäd. Zusatzqualifikation von mind. 260 Stunden Zusatzqualifikation von mind. 260 Stunden Erzieher_in, Kinderpfleger_in, Sozialassistent_in Erzieher_in, Kinderpfleger_in, Sozialassistent_in oder eine oder eine weitere Kraft weitere Kraft Vollzeitstelle bei Ganztagsbetreuung Vollzeitstelle bei Ganztagsbetreuung Sozialpädagog_inErzieher_in oder Sozialpädagog_in, Erzieher_in Kinderpfleger_in Sozialpädagog_in, Erzieher_in oder Sozialpädagog_in, Erzieher_in Kinderpfleger_in Heilpädagog_in oder Heilerziehungspfleger_in Heilpädagog_in oder Heilerziehungspfleger_in Erzieher_in, Kinderpfleger_in oder Sozialassistent_in Mindestens 10 Stunden verteilt auf drei Tage in der Woche Erzieher_in, Kinderpfleger_in oder Sozialassistent_in Mindestens 10 Std. heilpädagogische FK wöchentlich, verteilt auf mindestens drei Tage 5 7 Wochenstunden pro Gruppe (evtl. bis zu 2 Stunden von der Verfügungszeit) 16 Wochenstunden pro Gruppe (evtl. bis zu 2 Stunden für Leitungstätigkeit) 5 7 Wochenstunden pro Gruppe (evtl. bis zu 2 Stunden von der Verfügungszeit) 16 Wochenstunden pro Gruppe (evtl. bis zu 2 Stunden für Leitungstätigkeit) Zusammen 5 Wochenstunden pro Gruppe Empfehlung: Zusätzliche Verfügungszeit für die heilpädagogische Fachkraft ermöglichen Mindestens 5 Wochenstunden pro Gruppe Mindestens 7,5 Wochenstunden pro Gruppe Mindestens 5 Stunden täglich an 5 Tagen in der Woche Mindestens 5 Stunden täglich an 5 Tagen in der Woche Mindestens 5 Stunden täglich an 5 Tagen in der Woche Mindestens 5 Stunden täglich an 5 Tagen in der Woche Eltern der Kinder mit Behinderung sind vom Elternbeitrag befreit entsprechend der jeweils gültigen Finanzierungsrichtlinie 20% für alle Fachkräfte inkl. Leitungsstunden. Zusätzlich 25% für die Gruppenleitung Übernahme der Personalkosten für eine tariflich eingruppierte heilpäd. Fachkraft, Plus 373,27 Euro pro Kind mit Behinderung pro Monat für alle weiteren Aufwendungen Eltern der Kinder mit Behinderung über drei Jahren sind vom Eltern der Kinder mit Behinderung über drei Eltern der Kinder mit Behinderung sind vom Elternbeitrag befreit Jahren sind vom Elternbeitrag befreit Elternbeitrag befreit entsprechend der jeweils gültigen Finanzierungsrichtlinie entsprechend der jeweils gültigen Finanzierungsrichtlinie entsprechend der jeweils gültigen Finanzierungsrichtlinie 20% für alle Fachkräfte inkl. Leitungsstunden Zusätzlich 25% für die Gruppenleitung 20,0% für alle Fachkräfte 20% für alle Fachkräfte + 2,5% für jedes Kind, das am unter drei Jahre alt ist Übernahme der Personalkosten für eine tariflich Pauschaler Betrag in Höhe von 1.536,72 Euro Pauschaler Betrag in Höhe von 1.536,72 Euro eingruppierte heilpäd. Fachkraft, pro Kind mit Behinderung Plus 373,27 Euro pro Kind mit Behinderung über drei Jahre (Einzelintegration) pro Monat für alle weiteren Aufwendungen Mindestens 3 qm Bodenfläche pro Kind Mindestens 3 qm Bodenfläche pro Kind Mindestens 3 qm Bodenfläche bezogen auf die Mindestens 3 qm Bodenfläche pro Kind gesamte Kindertagesstätte (ausgenommen Küche und Sanitärraum) Bei Ganztagsbetreuung, kann auch im Bei Ganztagsbetreuung, kann auch im Gruppenraum bei Ganztagsbetreuung Bei Ganztagsbetreuung, kann auch im Gruppenraum eingerichtet sein eingerichtet sein Gruppenraum eingerichtet sein kann auch im Gruppenraum eingerichtet sein als Rückzugsmöglichkeit Ja z.b. Schularbeitenraum Schularbeitenraum, wenn die Mehrzahl der betreuten Kinder im Schulalter ist Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja bei mehr als zwei gleichzeitig anwesenden bei mehr als zwei gleichzeitig anwesenden Gruppen bei mehr als zwei gleichzeitig anwesenden Gruppen Gruppen 12 qm je Kind, das gleichzeitig betreut wird 12 qm je Kind, das gleichzeitig betreut wird dem Alter der Kinder entsprechende 12 qm je Kind, das gleichzeitig betreut wird Spielmöglichkeiten im Freien Leitfaden Integration, Januar 2015 Seite 9

10 Integration in Kitas und KKTs (Altersgrenze unter 3 Jahre). Integration in Kitas und KKTs (Altersgrenze unter 3 Jahre). Das muss die Einrichtung veranlassen: Mit dem Fachbereich Jugend und Familie der Landeshauptstadt Hannover muss das Vorhaben, Kinder mit Behinderung aufzunehmen, abgestimmt werden. Der Träger benötigt die Zustimmung des Fachbereichs Jugend und Familie. Adresse: Fachbereich Jugend und Familie Frau Schulze Ihmeplatz Hannover / Beim zuständigen Fachdienst des Niedersächsischen Kultusministeriums muss ein Antrag auf Veränderung der Betriebserlaubnis gestellt werden. Dieses geschieht im Rahmen des internetgestützten Verfahrens kita.web. Adresse: Niedersächsisches Kultusministerium Postfach Hannover / Frau Wotzko / Frau Dierker-Ochs Vor Aufnahme des Kindes oder der Kinder muss mit dem Landesamt für Soziales, Jugend und Familie Landessozialamt eine Leistungs- und Prüfungsvereinbarung sowie eine Vergütungsvereinbarung abgeschlossen werden. Die Pauschalen zur Gesamtvergütung pro Kind und Monat ändern sich jeweils zum Beginn eines Kalenderjahres. Die aktuellen Pauschalen, sowie die Antragsformulare können auf folgender Internetseite eingesehen bzw. heruntergeladen werden. Der Träger muss sicherstellen, dass für die Kinder mit Behinderung ein Kostenanerkenntnis des örtlichen Trägers der Sozialhilfe vorliegt. (Den Antrag stellen die Eltern.) Seite 10 Leitfaden Integration, Januar 2015

11 Integration in Kitas (Altersgruppe 3-6 Jahre): Das muss die Einrichtung veranlassen: Integration in Kitas (Altersgruppe 3-6 Jahre): Zunächst einmal muss die Konzeption überarbeitet werden. Zum einen sind die veränderten strukturellen Gegebenheiten (Personal, Betreuungszeiten, Gruppengröße, etc.) zu beschreiben, zum anderen, im pädagogischen Teil darzulegen, wie die gemeinsame Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern mit und Kindern ohne Behinderung in der Einrichtung gestaltet werden soll. Bei dem Niedersächsischen Kultusministerium, muss ein Antrag auf Veränderung der Betriebserlaubnis gestellt werden. Dieses geschieht im Rahmen des internetgestützten Verfahrens kita.web. Adresse: Niedersächsisches Kultusministerium Postfach Hannover / Frau Wotzko / Frau Dierker-Ochs Gleichzeitig ist der Fachbereich Jugend und Familie der Landeshauptstadt Hannover über euer Vorhaben zu informieren. In einem Beratungsgespräch werden die erforderlichen Voraussetzungen für die Einrichtung einer integrativen Gruppe erläutert, sowie über die finanziellen Auswirkungen und das weitere Verfahren informiert. Beim Fachbereich Jugend und Familie der Landeshauptstadt Hannover stellt ihr einen Antrag auf Förderung gemäß "Förderrichtlinien für integrative Gruppen und Gruppen mit Einzelintegration". Der Träger stellt sein Vorhaben in der Arbeitsgruppe Regionale Vereinbarung vor, damit die Einrichtung in das Regionale Konzept aufgenommen wird. Adresse: Fachbereich Jugend und Familie der LH Hannover Frau Schulze Ihmeplatz Hannover / Leitfaden Integration, Januar 2015 Seite 11

12 Einzelintegration in Kitas (Altersgruppe 3-6 Jahre) Einzelintegration in Kitas (Altersgruppe 3-6 Jahre) Das muss die Einrichtung veranlassen: Beim Niedersächsischen Kultusministerium wird der Antrag auf Ergänzung einer Betriebserlaubnis gestellt. Diese Ergänzung der Betriebserlaubnis ist bei jeder Neuaufnahme eines Kindes mit Behinderung zu stellen. Dieses geschieht im Rahmen des internetgestützten Verfahrens kita.web. Von der heilpädagogischen Fachkraft ist ein Angebotsplan für das betreffende Kind mit Behinderung zu erstellen. In diesem Angebotsplan werden die vorgesehenen, individuell auf das Kind abgestimmten heilpädagogischen Fördermaßnahmen beschrieben. Dieser Angebotsplan muss von der heilpädagogischen Fachkraft sowie den Sorgeberechtigten unterschrieben sein und der Fachaufsicht im Nds. Kultusministerium vorliegen. Wenn die heilpädagogische Fachkraft bei Antragstellung noch nicht bekannt ist, kann die Frühförderin bei der Formulierung des Angebotsplans unterstützen. Auch die beiden herausgebenden Vereine können Hilfestellung geben. Adresse: Niedersächsisches Kultusministerium Postfach Hannover / Frau Wotzko / Frau Dierker-Ochs Gleichzeitig ist der Fachbereich Jugend und Familie der Landeshauptstadt Hannover über das Vorhaben zu informieren. In einem Beratungsgespräch werden die erforderlichen Voraussetzungen für die Aufnahme eines einzelnen Kindes mit Behinderung in die Einrichtung erläutert, sowie über die finanziellen Auswirkungen und das weitere Verfahren informiert. a) Beim Fachbereich Jugend und Familie der Landeshauptstadt Hannover stellt ihr einen Antrag auf Förderung gemäß "Förderrichtlinien für integrative Gruppen und Gruppen mit Einzelintegration". Adresse: Fachbereich Jugend und Familie der LH Hannover Frau Schulze Ihmeplatz Hannover / Seite 12 Leitfaden Integration, Januar 2015

13 Einrichtung eines Integrationsplatzes Einrichtung eines Integrationsplatzes Das müssen die Eltern tun: Eltern, die für ihr Kind mit besonderem Förderbedarf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung suchen, können über das Familienservicebüro Hannover einen Flyer erhalten, der eine Adressliste aller bisher integrativ arbeitenden Kitas enthält. In diesen Einrichtungen werden jedes Jahr zum neuen Kindergartenjahr Plätze frei, die neu besetzt werden. Wenn die Eltern sich entscheiden, eine andere Einrichtung zu wählen, die bisher nicht integrativ arbeitet, sollten sie frühzeitig mit dieser Kita in Kontakt treten. Wir empfehlen eine Kontaktaufnahme mindestens ein Jahr vor Aufnahme des Kindes. Antragstellung Da der Integrationsplatz als Leistung der Eingliederungshilfe vom Sozialamt bewilligt wird (Kostenträger ist das Land Niedersachsen), muss hier auch der Antrag auf Eingliederungshilfe formlos gestellt werden. Wir empfehlen, das schriftlich zu tun. Folgender Text ist denkbar: Sehr geehrte Damen und Herren, für unsere Tochter / unseren Sohn NAME, geboren am DATUM, beantragen wir Eingliederungshilfe gemäß 53, 54 SGB XII in Form einer Betreuung in der integrativen Gruppe im Kinderladen NAME und ADRESSE Für die Stadt Hannover: Für Kommunen in der Region: Landeshauptstadt Hannover Fachbereich Soziales - Eingliederungshilfe für behinderte Menschen - Hamburger Allee Hannover Örtlich zuständiges Sozialamt Begutachtung Parallel sollten die Eltern einen Termin beim Team Sozialmedizin und Behindertenberatung der Region Hannover machen. Grundlage für die Entscheidung des Sozialamts ist ein Gutachten der Ärzt_innen des Teams. Sie stellen in ihrer Diagnostik fest, ob der Förderbedarf des Kindes über 10 Stunden/Woche beträgt. Sollte er darunter liegen, käme z.b. eine ambulante Unterstützung durch Hausfrühförderung in Betracht. Für die Stadt Hannover: Region Hannover Fachbereich Soziales Team Sozialmedizin und Behindertenberatung Podbielskistr. 156 A Hannover / Für Barsinghausen, Gehrden, Hemmingen, Laatzen, Pattensen, Ronnenberg: s.o. Leitfaden Integration, Januar 2015 Seite 13

14 Einrichtung eines Integrationsplatzes Für Burgdorf, Burgwedel, Isernhagen, Langenhagen, Lehrte, Sehnde, Uetze: Region Hannover Team Sozialmedizin und Behindertenberatung Schillerslager Str Burgdorf / Für Garbsen, Neustadt, Seelze, Wedemark, Springe, Wennigsen, Wunstorf: Region Hannover Team Sozialmedizin und Behindertenberatung Goethestr. 15a Neustadt Elternbeiträge Für Integrationsplätze in Krippen müssen die Eltern den einkommensabhängigen Elternbeitrag zahlen, wie alle anderen Eltern auch. Dasselbe gilt für das Essengeld. In Kindergartengruppen (3-6 Jahre) fällt bisher kein Elternbeitrag an. Hier wird den Eltern lediglich ein Anteil in Höhe der Haushaltsersparnis für die Mahlzeiten in der Kita in Rechnung gestellt. Für Horte gelten die gleichen Elternbeitragsregelungen wie bei den Hortkindern ohne Behinderungen. Ausnahme: Seelische Behinderung Für manche Kinder ist statt des Sozialamts das Jugendamt zuständig. Dies gilt, wenn keine körperliche oder geistige Beeinträchtigung vorliegt, also zum Beispiel bei Kindern mit Asperger-Autismus oder anderen sozial-emotionalen Auffälligkeiten. Für diese Kinder mit drohender seelischer Behinderung nach 35a SGB VIII (solche Diagnosen werden meist erst in höherem Alter gestellt) muss der Antrag auf Eingliederungshilfe dem Kommunalen Sozialdienst (KSD) vorgelegt werden. Ein niedergelassener Kinder- und Jugendlichenpsychiater oder das SPZ stellt die Abweichung der seelischen Gesundheit, also eine drohende seelische Behinderung fest. Auf Grundlage dieses Gutachtens stellt dann das Amt fest, ob für das Kind in seinem Umfeld eine Teilhabebeeinträchtigung besteht. Das SGB VIII sieht vor, dass die Eltern zu den Kosten dieser Eingliederungshilfe herangezogen werden. Die Stadt Hannover hat in Einzelfällen eine andere Lösung gefunden. Ein Urteil des Landessozialgerichts, das diese Ungleichbehandlung zum SGB XII aufhebt, steht aus. Seite 14 Leitfaden Integration, Januar 2015

15 Institutionen, die euer Vorhaben unterstützen können Institutionen, die euer Vorhaben unterstützen können Wenn die Umwandlung der Gruppe in eine Integrationsgruppe angestrebt wird, kann es hilfreich sein, sich mit weiteren Familien aus dem Stadtteil zusammen zu tun, die ein Kind mit Behinderung haben. Eine Gruppenintegration ist immer besser ausgestattet als eine Einzelintegration und auch pädagogisch sinnvoll. In folgenden Institutionen sind Kinder mit Behinderung bekannt. Hier kann man z.b. per Aushang auf die Neugründung aufmerksam gemacht werden. Im Sozialpädiatrischen Zentrum werden Kinder mit Entwicklungsverzögerungen oder Behinderungen von Ärzt_innen und Therapeut_innen untersucht und behandelt. Sozialpädiatrisches Zentrum (SPZ) Janusz-Korczak-Allee Hannover / Diese Frühförderstellen begleiten Kinder mit Entwicklungsverzögerungen und deren Familien : Lebenshilfe für Behinderte ggmbh Frau Göcke Bünteweg Hannover / fruehe-hilfen@lebenshilfe-hannover.de Gem. Gesellschaft für integrative Behindertenarbeit (GIB) Frau Fox Alte Döhrener Str Hannover / mobil: / Fruehfoerderung@gib-hannover.de HTF - Gesellschaft für begleitende Hilfen, Therapie und Förderung Frau Ufer Spreeweg Hannover / mobil: / Leitfaden Integration, Januar 2015 Seite 15

16 Institutionen, die euer Vorhaben unterstützen können G.E.K. - Ganzheitliche Entwicklungsförderung für Kinder Frau von Rönnen Bödekerstr Hannover / / Hausfrühförderung ist eine ambulante Leistung, die ebenfalls über die Eingliederungshilfe finanziert wird. Sie hat das Ziel, die Eltern im Umgang mit ihrem Kind sicherer zu machen und das Kind durch Förderangebote in seiner Entwicklung zu unterstützen. Frühförderung kann für Kinder von der Geburt bis zum Schuleintritt gewährt werden. In der Region Hannover gibt es über die oben genannten Anbieter hinaus weitere Frühförderstellen, die bei Mittendrin Hannover e.v. erfragt werden können. Seite 16 Leitfaden Integration, Januar 2015

17 Integration auch für Schulkinder? Integration auch für Schulkinder? Auf Grund der gültigen gesetzlichen Regelungen im Nds. Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (Nds. KiTaG), deren Verordnungen (1. und 2. DVO-KiTaG) und dem Einzelintegrationserlass ist es leider nach wie vor für Einrichtungsträger sehr schwierig, auch Schulkindern mit Behinderung einen integrativen Hortplatz zu bieten. Hier bedarf es immer einer individuellen Einzelfallentscheidung, die mit den beteiligten Fachbereichen und Ämtern abgestimmt werden muss. Dies ist in den vergangenen Jahren aber immer gut praktiziert worden. Die Fachberater_innen der Kinderladen-Initiative Hannover e.v. und das Team von Mittendrin Hannover e.v. stehen euch in diesen Fällen natürlich gerne beratend zur Seite. Wir möchten euch bestärken, die gemeinsame Erziehung, Bildung und Betreuung aller Kinder umzusetzen und euch ermutigen diesen Weg einzuschlagen. Wir wünschen euch viel Erfolg für eure Arbeit! Leitfaden Integration, Januar 2015 Seite 17

18 Anhang Anhang Literaturempfehlungen Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder in Niedersachsen (Nds. KiTaG) in der Fassung vom 07. Februar 2002, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 2009 Verordnung über Mindestanforderungen an Kindertagesstätten (1. DVO-KiTaG) Verordnung über Mindestanforderungen an besondere Tageseinrichtungen für Kinder sowie über die Durchführung der Finanzhilfe (2. DVO-KiTaG) Kostenübernahme für die Betreuung von einzelnen Kindern in Regelkindergärten als Maßnahmen der Eingliederungshilfe Seite 18 Leitfaden Integration, Januar 2015

19 Literaturempfehlungen Literaturempfehlungen Kitas als Türöffner - Integrative Tageseinrichtungen für Kinder als Schlüssel zur gleichberechtigten Teilhabe (Projektdokumentation aus hannoverschen Elterninitiativen) 2011 Broschüre zum Download bei der LagE: Booth, Tony: Wie sollen wir zusammenleben? Inklusion als wertebezogener Rahmen Broschüre, zu beziehen über die GEW Booth, Tony / Ainscow, Mel / Kingston, Denise: Index für Inklusion. Lernen, Partizipation und Spiel in der inklusiven Kindertageseinrichtung entwickeln. 3. Auflage. Frankfurt am Main, (Dt. Fassung hrsg. durch GEW) Download bei Timm Albers: Mittendrin statt nur dabei: Inklusion in Krippe und Kindergarten; Ernst Reinhardt 2012 Kreuzer, Ytterhus: Dabei sein ist nicht alles - Inklusion und Zusammenleben im Kindergarten; Ernst Reinhardt Verlag 2008 Petra Wagner (Hrsg.) Handbuch Inklusion: Grundlagen vorurteilsbewusster Bildung und Erziehung; Herder 2013 nifbe (Hrsg.) Vielfalt von Anfang an: Inklusion in Krippe und Kita; Herder 2012 Ferdinand Klein: Inklusive Erziehungs- und Bildungsarbeit in der Kita - Heilpädagogische Grundlagen und Praxishilfen; Bildungsverlag EINS, 2010 Ferdinand Klein: Bildung durch Bindung - Frühpädagogik: inklusiv und beziehungsorientiert; Vandenhoeck und Rupprecht, 2013 Ein Kindergarten für alle: Kinder mit und ohne Behinderung spielen und lernen gemeinsam Jutta Schöler (Hrsg.) Cornelsen 2005 Tanja Könitz: Jedes Kind ist einzigartig: Inklusion in Tageseinrichtungen für Kinder von 0 bis 3; Cornelsen 2012 Leitfaden Integration, Januar 2015 Seite 19

20 Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) In der Fassung vom 7. Februar 2002 Zum aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: 4, 5, 16, 16 a und 23 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom (Nds. GVBl. S. 477) 1 Tageseinrichtungen für Kinder 2 Auftrag der Tageseinrichtungen 3 Arbeit in der Tageseinrichtung I n h a l t s ü b e r s i c h t E r s t e r A b s c h n i t t Allgemeine Vorschriften Z w e i t e r A b s c h n i t t Ausstattung und Organisation 4 Personal der Kindertagesstätten 5 Freistellungs- und Verfügungszeiten in Kindertagesstätten, Fortbildung 6 Räume und Ausstattung der Kindertagesstätten 7 Größe der Kindertagesstätten und ihrer Gruppen 8 Öffnungs- und Betreuungszeiten der Kindertagesstätten 9 Kleine Kindertagesstätten 10 Elternvertretung und Beirat der Kindertagesstätten 11 Fachliche Beratung, Modellvorhaben Seite 20 Leitfaden Integration, Januar 2015

21 Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) D r i t t e r A b s c h n i t t Versorgung mit Kindertagesstättenplätzen 12 Anspruch auf einen Platz im Kindergarten 13 Planung 14 Auskunft über personenbezogene Daten V i e r t e r A b s c h n i t t Finanzierung von Tageseinrichtungen 15 Voraussetzungen für die Gewährung von Landesleistungen 16 Finanzhilfe für Personalausgaben 16a Erhöhte Finanzhilfe 17 Investitionsförderung 18 Besondere Personalausgaben 19 Modellvorhaben in Tageseinrichtungen, Fortbildung 20 Elternbeiträge 21 Freistellung von Elternbeiträgen im letzten Kindergartenjahr F ü n f t e r A b s c h n i t t Durchführungs- und Schlussvorschriften 22 Ausführung des Gesetzes 23 Schlussbestimmungen Leitfaden Integration, Januar 2015 Seite 21

22 Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) E r s t e r A b s c h n i t t Allgemeine Vorschriften 1 Tageseinrichtungen für Kinder (1) Dieses Gesetz gilt für Tageseinrichtungen, in denen sich Kinder aufhalten, die regelmäßig, mindestens aber zehn Stunden in der Woche betreut werden. (2) Tageseinrichtungen sind 1. Kindertagesstätten, die der Betreuung von Kindern a) bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres (Krippen), b) von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung (Kindergärten) und c) von der Einschulung bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (Horte) dienen. 2. Kleine Kindertagesstätten mit nur einer Kleingruppe, die von gemeinnützigen Vereinen getragen werden, 3. sonstige Tageseinrichtungen, insbesondere die Kinderspielkreise. Kinderspielkreise bestehen in der Regel aus einer Gruppe und bieten höchstens eine halbtägige Betreuung an. Ihre Arbeit richtet sich an den Bildungs- und Erziehungszielen der Kindergärten aus. Ihre Ausstattung kann von der für Kindergärten vorgeschriebenen Ausstattung abweichen. (3) 1 Krippen, Kindergärten und Horte bilden Gruppen, in denen in der Regel Kinder verschiedener Jahrgänge betreut werden. 2 Kindertagesstätten können auch Gruppen bilden, die unabhängig von den in Absatz 2 Nr.1 genannten Altersstufen zusammengesetzt sind. (4) Dieses Gesetz gilt nicht für Gruppen in teilstationären Einrichtungen, in denen sich ausschließlich Kinder befinden, denen Hilfe nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) gewährt wird. Seite 22 Leitfaden Integration, Januar 2015

23 Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) 2 Auftrag der Tageseinrichtungen (1) 1 Tageseinrichtungen dienen der Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern. 2 Sie haben einen eigenen Erziehungs- und Bildungsauftrag. 3 Tageseinrichtungen sollen insbesondere die Kinder in ihrer Persönlichkeit stärken, sie in sozial verantwortliches Handeln einführen, ihnen Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die eine eigenständige Lebensbewältigung im Rahmen der jeweiligen Möglichkeiten des einzelnen Kindes fördern, die Erlebnisfähigkeit, Kreativität und Fantasie fördern, den natürlichen Wissensdrang und die Freude am Lernen pflegen, die Gleichberechtigung von Jungen und Mädchen erzieherisch fördern und den Umgang von behinderten und nicht behinderten Kindern sowie von Kindern unterschiedlicher Herkunft und Prägung untereinander fördern. Das Recht der Träger der freien Jugendhilfe, ihre Tageseinrichtungen entsprechend ihrer erzieherischen Grundrichtung in eigener Verantwortung zu gestalten, bleibt unberührt. (2) 1 Die Tageseinrichtungen arbeiten mit den Familien der betreuten Kinder zusammen, um die Erziehung und Förderung der Kinder in der Familie zu ergänzen und zu unterstützen. 2 Dabei ist auf die besondere soziale, religiöse und kulturelle Prägung der Familien der betreuten Kinder Rücksicht zu nehmen. (3) Zur Erfüllung des Bildungs und Erziehungsauftrages sind die Tageseinrichtungen so zu gestalten, dass sie als anregender Lebensraum dem Bedürfnis der Kinder nach Begegnung mit anderen Kindern, Eigentätigkeit im Spiel, Bewegung, Ruhe, Geborgenheit, neuen Erfahrungen und Erweiterung der eigenen Möglichkeiten gerecht werden können. 3 Arbeit in der Tageseinrichtung (1) 1 Die Tageseinrichtung hat unter Berücksichtigung ihres Umfeldes und der Zusammensetzung ihrer Gruppen auf der Grundlage der Konzeption des Trägers unter Mitarbeit der Fachkräfte Schwerpunkte und Ziele der Arbeit in der Tageseinrichtung und deren Umsetzung festzulegen. 2 Die Konzeption ist regelmäßig fortzuschreiben. Leitfaden Integration, Januar 2015 Seite 23

24 Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) (2) 1 Die Tageseinrichtung hat dem Alter und Entwicklungsstand der einzelnen Kinder bei der Gestaltung der Arbeit Rechnung zu tragen. 2 Kinder mit sozialen oder individuellen Benachteiligungen sollen pädagogisch besonders gefördert werden. (3) Die Tageseinrichtung gibt den Kindern in einer ihrem Alter angemessenen Weise Gelegenheit zur Mitwirkung bei der Gestaltung der Arbeit in ihrer Tageseinrichtung. (4) Die Tageseinrichtung bezieht das örtliche Gemeinwesen als Ort für lebensnahes Lernen in die Gestaltung des Alltags mit ein. (5) Die Tageseinrichtung soll mit solchen Einrichtungen ihres Einzugsbereichs, insbesondere mit den Grundschulen, zusammenarbeiten, deren Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Tageseinrichtung steht. (6) 1 Kinder, die eine wesentliche Behinderung im Sinne des 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) haben und leistungsberechtigt gemäß 53 Abs. 1 SGB XII sind, sollen nach Möglichkeit in einer ortsnahen Kindertagesstätte ( 1 Abs. 2 Nrn. 1 und 2) gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung in einer Gruppe betreut werden. Hierauf wirken das Land, die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (örtliche Träger) und die Gemeinden hin, die die Förderung der Kinder in Tageseinrichtungen nach 13 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) wahrnehmen. Z w e i t e r A b s c h n i t t Ausstattung und Organisation 4 Personal der Kindertagesstätten (1) 1 Die Leitung einer Kindertagesstätte darf nur einer Sozialpädagogin, einem Sozialpädagogen, einer Erzieherin mit staatlicher Anerkennung oder einem Erzieher mit staatlicher Anerkennung (sozialpädagogische Fachkräfte) übertragen werden. 2 Die Leitung soll über einschlägige Berufserfahrung verfügen. 3 Für Fachkräfte mit einer gleichwertigen Ausbildung können die nach 9 Abs. 2 Satz 1 AG KJHG bestimmten Behörden Ausnahmen zulassen. (2) 1 Die Gruppenleitung darf nur einer sozialpädagogischen Fachkraft übertragen werden. 2 Ist die Ausbildung einer Erzieherin oder eines Erziehers nur für eine bestimmte Kindesaltersstufe anerkannt, so genügt diese Anerkennung, wenn sie oder er eine Gruppe leitet, die überwiegend aus Kindern dieser Altersstufe besteht. 3 Für Fachkräfte mit einem anderen staatlich anerkannten pädagogischen Abschluss oder einer gleichwertigen Ausbildung können die nach 9 Abs. 2 Satz 1 AG KJHG bestimmten Behörden Ausnahmen zulassen. (3) 1 In jeder Gruppe muss eine zweite geeignete Fach oder Betreuungskraft regelmäßig tätig sein. 2 Sie soll in der Regel Erzieherin mit staatlicher Anerkennung oder Erzieher mit staatlicher Anerkennung sein; sie kann auch Kinderpflegerin oder Kinderpfleger, Sozialassistentin mit dem Schwerpunkt Sozialpädagogik oder Sozialassistent mit dem Schwerpunkt Sozialpädagogik sein. Seite 24 Leitfaden Integration, Januar 2015

25 Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) 3 Für Fachkräfte mit einer gleichwertigen Ausbildung können die nach 9 Abs. 2 Satz 1 AG KJHG bestimmten Behörden Ausnahmen zulassen. 4 Stehen derartige geeignete Kräfte auf dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung, so kann auch eine Spielkreisgruppenleiterin oder ein Spielkreisgruppenleiter, die oder der über einen entsprechenden Befähigungsnachweis verfügt, oder eine Berufspraktikantin oder ein Berufspraktikant als zweite Kraft tätig werden. (4) 1 In jeder Krippengruppe mit mindestens elf belegten Plätzen muss darüber hinaus ab dem 1. August 2020 eine dritte Fach oder Betreuungskraft regelmäßig tätig sein. 2 Sie muss Sozialassistentin mit dem Schwerpunkt Sozialpädagogik, Sozialassistent mit dem Schwerpunkt Sozialpädagogik oder eine sozialpädagogische Fachkraft sein. 3 Absatz 3 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend, Satz 4 jedoch nur, wenn er nicht bereits auf die zweite Kraft angewandt wurde. (5) Stellt das Landesjugendamt fest, dass im Einzugsbereich eines Kindergartens zusätzlich zu den bestehenden Gruppen Bedarf an Kindergartenplätzen für eine Gruppe von nicht mehr als zehn Kindern besteht, so braucht für eine solche Gruppe abwei - chend von Absatz 3 eine zweite Kraft nur für den Fall eines besonderen Bedarfs zur Verfügung zu stehen. 5 Freistellungs- und Verfügungszeiten in Kindertagesstätten, Fortbildung (1) 1 Die Leitung einer Kindertagesstätte ist für jede Gruppe mindestens fünf Stunden wöchentlich von der Arbeit in der Gruppe freizustellen. 2 Umfasst eine Kindertagesstätte mindestens vier Gruppen, von denen mindestens eine Gruppe ganztags betreut wird, so erhöht sich die Freistellung um weitere zehn Stunden wöchentlich, jedoch höchstens bis zur Höhe der tariflichen Arbeitszeit. (2) Der Gruppenleitung und den weiteren Kräften nach 4 Abs. 3 und 4 ist eine Verfü - gungszeit von insgesamt mindestens 7,5 Stunden je Gruppe wöchentlich für die Vor und Nachbereitung der Gruppenarbeit sowie für die Zusammenarbeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kindertagesstätte untereinander, mit den Erziehungsberechtigten, Schulen und anderen Einrichtungen sowie für die Mitwirkung bei der Ausbildung zu gewähren. (3) 1 Wird eine Gruppe weniger als 20 Stunden wöchentlich betreut, so sind für diese Gruppe eine Freistellung der Leitung der Kindertagesstätte von mindestens drei Stunden und Verfügungszeiten von mindestens fünf Stunden wöchentlich vorzusehen. 2 Für eine Gruppe mit nicht mehr als zehn Kindern im Sinne des 4 Abs. 5 ist mindestens die Hälfte der in den Absätzen 1 und 2 geregelten Freistellungs- und Verfügungszeiten vorzusehen. (4) Der Träger einer Kindertagesstätte soll die Arbeitszeit der Fach und Betreuungskräfte so gestalten, dass möglichst dieselben Kräfte die jeweilige Gruppe betreuen. (5) 1 Die Fachkräfte in Kindertagesstätten sollen sich regelmäßig fortbilden. 2 Der Träger soll darauf hinwirken, dass die Fachkräfte mindestens drei Tage im Jahr an fachlichen Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen. Leitfaden Integration, Januar 2015 Seite 25

26 Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) 6 Räume und Ausstattung der Kindertagesstätten (1) Die Räume und die Ausstattung von Kindertagesstätten müssen kindgemäß, dem Alter der betreuten Kinder entsprechend sicher und im Übrigen so gestaltet sein, dass eine angemessene Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsarbeit geleistet werden kann. (2) Kindertagesstätten müssen über eine ausreichende Außenfläche zum Spielen verfügen. 7 Größe der Kindertagesstätten und ihrer Gruppen (1) 1 Kindertagesstätten sollen nicht mehr als fünf gleichzeitig anwesende Gruppen umfassen. 2 Die nach 9 Abs. 2 Satz 1 AG KJHG bestimmten Behörden können Ausnahmen zulassen. (2) 1 Der Träger einer Kindertagesstätte hat die Anzahl der in einer Gruppe betreuten Kinder so festzulegen, dass sie entsprechend ihrem Alter gefördert werden können. 2 Werden in einer Gruppe auch behinderte Kinder betreut, so ist der besondere Aufwand für die Förderung dieser Kinder bei der Festlegung der Gruppengröße zu berücksichtigen. 3 Ebenfalls soll der besondere Aufwand berücksichtigt werden, der durch die Förderung von Kindern ausländischer Herkunft und Kindern aus besonders benachteiligten Bevölkerungsgruppen entsteht. 8 Öffnungs- und Betreuungszeiten der Kindertagesstätten (1) 1 Die Öffnungs- und Betreuungszeiten der Kindertagesstätten haben dem Wohl der Kinder und den Belangen ihrer Erziehungsberechtigten Rechnung zu tragen. 2 Zu diesem Zweck sollen auch Früh und Spätdienste eingerichtet werden. (2) 1 Die Kindertagesstätten müssen für alle Kinder wenigstens an fünf Tagen in der Woche vormittags eine Betreuung in der Gruppe von mindestens vier Stunden anbieten. 2 Der örtliche Träger und die Gemeinde, die die Förderung der Kinder in Tageseinrichtungen nach 13 AG KJHG wahrnimmt, haben darauf hinzuwirken, dass je nach Bedarf in zumutbarer Entfernung Kindertagesstätten angeboten werden, die ganztags betreuen oder zumindest eine tägliche Betreuungszeit von wenigstens sechs Stunden an fünf Tagen in der Woche anbieten. (3) Auch während der Schulferien soll in der Regel eine Betreuung der Kinder sichergestellt werden. Seite 26 Leitfaden Integration, Januar 2015

27 Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) 9 Kleine Kindertagesstätten Auf Kleine Kindertagesstätten finden die 4 bis 8 Anwendung, soweit durch Verordnung nach 21 nichts anderes bestimmt ist. 10 Elternvertretung und Beirat der Kindertagesstätten (1) 1 Die Erziehungsberechtigten der Kinder in einer Gruppe wählen aus ihrer Mitte eine Gruppensprecherin oder einen Gruppensprecher sowie deren Vertretung. 2 Das Wahlverfahren regelt der Beirat. 3 Die Gruppensprecherinnen und Gruppensprecher bilden einen Elternrat. 4 Die erste Wahl in einer Kindertagesstätte veranstaltet der Träger. (2) 1 Die Elternräte in einer Gemeinde können einen gemeinsamen Elternrat bilden (Gemeinde- oder Stadtelternrat für Kindertagesstätten). 2 Diese Elternräte und andere Zusammenschlüsse von Elternvertretungen können gebildet werden, wenn sich mindestens die Hälfte der Elternräte aus dem vertretenen Gebiet beteiligt. 3 An Kreiselternräten müssen sich mindestens die Gemeindeelternräte aus der Hälfte der kreisangehörigen Gemeinden beteiligen. 4 Die Gemeinden und die örtlichen Träger sollen den Elternräten vor wichtigen Entscheidungen rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme geben. (3) 1 Die Gruppensprecherinnen und Gruppensprecher sowie die Vertreter der Fachund Betreuungskräfte und des Trägers, deren Zahl der Träger bestimmt, bilden den Beirat der Kindertagesstätte. 2 Der Träger kann vorsehen, dass die Aufgaben eines Beirats von einem anderen Gremium wahrgenommen werden, wenn in diesem eine den vorstehenden Bestimmungen entsprechende Vertretung mit entscheidet. (4) 1 Wichtige Entscheidungen des Trägers und der Leitung erfolgen im Benehmen mit dem Beirat. 2 Das gilt insbesondere für 1. die Aufstellung und Änderung der Konzeption für die pädagogische Arbeit, 2. die Einrichtung neuer und die Schließung bestehender Gruppen oder Betreuungsangebote, 3. die Festlegung der Gruppengrößen und Grundsätze für die Aufnahme von Kindern, 4. die Öffnungs- und Betreuungszeiten. 3 Der Beirat kann Vorschläge zu den in Satz 2 genannten Angelegenheiten sowie zur Verwendung der Haushaltsmittel und zur Regelung der Elternbeiträge in der Kindertagesstätte machen. Leitfaden Integration, Januar 2015 Seite 27

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