Zwischen. der Stadt Zweibrücken Schulverwaltungs- und Sportamt Schillerstr Zweibrücken vertreten durch den Oberbürgermeister Kurt Pirmann
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- Lucas Kästner
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1 Seite 1 von 7 Zwischen der Stadt Zweibrücken Schulverwaltungs- und Sportamt Schillerstr Zweibrücken vertreten durch den Oberbürgermeister Kurt Pirmann - nachstehend Auftraggeber genannt und - nachstehend Auftragnehmer genannt wird folgender Vertrag geschlossen: Freigestellte Schülerbeförderung Behindertenschülerfahrdienst Mauritius-Schule Zweibrücken
2 1 Vertragsgegenstand Seite 2 von 7 (1) Der Auftragnehmer ist entsprechend der weiteren detaillierten Bestimmungen dieses Vertrags verpflichtet, die von ihm angebotenen Leistungen zu erbringen. (2) Grundlagen des Vertrags sind: - die beigefügten Vergabeunterlagen vom einschließlich aller Anlagen - die Gesamtliste der Bieterfragen vom mit Antworten - das Angebot des Auftragnehmers. 2 Laufzeit des Vertrages (1) Das Vertragsverhältnis beginnt mit der Zuschlagserteilung. Die erstmalige Leistungserbringung beginnt mit Aufnahme des Schulbetriebes nach den Sommerferien für das Schuljahr 2016/2017 (ab dem 29. August 2016). (2) Der Auftragnehmer beginnt unverzüglich nach der Zuschlagserteilung mit den vorbereitenden Arbeiten, damit ab Beginn der Leistungserbringung für das Schuljahr 2016/2017 eine reibungslose Schülerbeförderung erfolgen kann. Nähere Einzelheiten werden zeitnah nach Erteilung des Zuschlags zwischen den Vertragspartnern abgestimmt. (3) Die Laufzeit des Vertragsverhältnisses beträgt fünf (Schul-) Jahre. Das Schuljahr beginnt jeweils am und endet am des folgenden Kalenderjahres. Das Vertragsverhältnis endet, ohne dass es hierfür einer Kündigung oder einer sonstigen Anzeige oder Handlung bedarf, mit Ablauf des 31. Juli Einer zusätzlichen Kündigung bedarf es nicht. (4) Es besteht die Möglichkeit, den Vertrag zweimal um jeweils ein Jahr zu verlängern. Die Verlängerungsoption muss bis zum 31. Januar vor Ablauf des jeweiligen Schuljahres schriftlich durch den Auftraggeber wahrgenommen werden. Der Vertrag endet automatisch spätestens mit Ablauf des 31. Juli Einer zusätzlichen Kündigung bedarf es nicht. 3 Vergütung (1) Die Leistungen des Auftragnehmers werden nach Maßgabe des Angebotspreises vergütet. Für durchgeführte Sonderfahrten, also in den Tourenplänen nicht enthaltene, zusätzliche oder einzelne Fahrten, wird das Beförderungsentgelt anhand des Umlaufkilometerpreises und eines ggf. nötigen Zuschlages im gegenseitigen Einverständnis vereinbart. (2) Der Auftragnehmer stellt über die von ihm erbrachten Leistungen eine nachvollziehbare, prüffähige Rechnung, bestätigt den Abschluss der Ausführungen seiner Leistungen schriftlich und legt diese Unterlagen zur Prüfung der Schulleitung der Mauritius-Schule vor. Nach erfolgter Prüfung und Bestätigung durch die Schulleitung werden die Unterlagen an den Auftraggeber weitergeleitet. (3) Die Vergütung wird erst nach Abschluss der Leistungserbringung, dem Erhalt der schriftlichen Bestätigung nach Abs. 2 sowie dem Zugang der Rechnung gemäß Abs. 2 beim Auftraggeber zur Zahlung fällig. Die Vergütung erfolgt jeweils nach vier Wochen der Leistungserbringung.
3 Seite 3 von 7 (4) Der Angebotspreis ist ein Festpreis und umfasst sämtliche Auslagen und Nebenkosten des Auftragnehmers (insbesondere die Kosten für Personal, Fahrzeuge, Kraftstoffe, Versicherungen, usw.). (5) Erstmalig nach Ablauf des ersten Schuljahres ist eine Anhebung bzw. Absenkung des Beförderungsentgelts in folgenden Fällen möglich: 1. Die Höhe des Beförderungsentgelts kann bei Erhöhung bzw. Absinken des Lebenshaltungsindexes in Bezug auf den Kraftstoffpreis zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres für das folgende Schuljahr neu vereinbart werden. Eine Änderung der Kraftstoffpreise ist sowohl nach unten als auch nach oben möglich (Erhöhung oder Senkung), wobei eine Bagatellgrenze von 5% einzuhalten ist. Die prozentuale Erhöhung/Senkung kann nur auf den Anteil der Kraftstoffkosten am Besetztkilometerpreis verlangt werden (vgl. hierzu die nötige Angabe im Angebotsschreiben). Bezugsgröße für die Kraftstoffkosten ist der Verbraucherindex des Statistischen Bundesamtes / Dieselkraftstoff zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe. Änderungen des Kraftstoffpreises werden anhand des Mittels des monatlichen Verbraucherindex des Statistischen Bundesamt / Dieselkraftstoff der vergangenen 12 Monate bewertet, beginnend ab dem 1. Monat des abgelaufenen Vertragsjahres (arithmetisches Mittel). Änderungen des Indexes nach unten ermächtigen den Auftraggeber dazu, die Preise nach gleicher Vorgehensweise zu verlangen bzw. zu senken. Die aktuellen Werte des Index sind einzusehen unter 2. Die Höhe des Beförderungsentgelts kann bei Erhöhung bzw. Absenkung des gesetzlichen vorgegebenen Betrages für Mindestentgelt nach 3 Landestariftreuegesetz (LTTG) ab Beginn der gesetzlichen Geltung neu vereinbart werden. Die Erhöhung/Senkung kann nur auf den Anteil der Personalkosten am Umlaufkilometerpreis verlangt werden (vgl. hierzu die nötige Angabe im Angebotsschreiben). Änderungen des Betrages nach unten ermächtigen den Auftraggeber dazu, die Änderung der Preise nach gleicher Vorgehensweise zu verlangen bzw. zu senken. Zusätzliche Forderungen, z.b. aufgrund nachträglich gestiegener Material- und anderer Kosten, können vom Auftragnehmer nicht geltend gemacht werden. (6) Mit dieser Vergütung gemäß Abs. 1 sind zugleich sämtliche in 6 geregelten Rechteeinräumungen auch für die Zukunft abgegolten. (7) Die Zahlung erfolgt durch Anweisung auf das von dem Auftragnehmer angegebene Bankkonto. (8) Die Abtretung einer Forderung des Auftragnehmers aus dem Vertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. 4 Nichtvertragsgemäße Erfüllung Um die Einhaltung der Verpflichtungen, die nach Punkt 3.1 der Vergabeunterlagen vereinbart sind, zu sichern, kann der Auftraggeber bei einer vom Auftragnehmer oder seines Subunternehmers zu vertretenden Verletzung dieser Pflichten die Beförderung durch ihn oder durch seinen Subunternehmers ablehnen und die Schülerinnen und Schüler auf Kosten des Auftragnehmers anderweitig befördern lassen.
4 Seite 4 von 7 5 Ausführung durch Subunternehmer (1) Der Einsatz von Subunternehmern soweit nicht schon im Angebotsschreiben benannt ist nur bei vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers gestattet. Der Auftragnehmer hat die Eignung der Subunternehmer entsprechend den zur Eignung und Tariftreue / Mindestlohn geforderten Erklärungen dieser Vergabe zu prüfen und ggf. auf Anforderung gegenüber dem Auftraggeber nachzuweisen. (2) Sofern der Auftragnehmer die Ausführung des Vertrags ganz oder teilweise Subunternehmern überträgt, hat er deren Einsatz und Leistungserbringung selbständig und eigenverantwortlich zu koordinieren. Der Auftragnehmer wird Subunternehmer selbständig und eigenverantwortlich ordnungsgemäß überwachen und deren Leistungserbringung ordnungsgemäß kontrollieren. (3) Bei der Auswahl der Subunternehmer wird der Auftragnehmer mittelständische Interessen berücksichtigen. Der Auftragnehmer wird sich daher bemühen, Unteraufträge an kleine und mittlere Unternehmen zu erteilen, wie er dies mit seiner vertragsgemäßen Leistung vereinbaren kann. Dieses Bemühen ist dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen. (4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mit dem Subunternehmer insbesondere hinsichtlich Sach- und Rechtsmängelhaftung, Vertragsstrafe, Zahlungsweise und Sicherheitsleistungen keine ungünstigeren Bedingungen als nach dem vorliegenden Vertragsverhältnis zu vereinbaren sowie die VOL/B zum Vertragsbestandteil zu machen. Die Beachtung dieser Verpflichtungen ist dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen. 6 Gewerbliche Schutzrechte, Rechtseinräumung (1) Dem Auftraggeber stehen die erforderlichen Urheberrechte zu. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer die für die Vertragsdurchführung erforderlichen einfachen Nutzungsrechte in der vertraglich vereinbarten Form für die Laufzeit des Vertrags einräumen. (2) Soweit im Zusammenhang mit der Leistungserbringung gewerbliche Schutzechte oder Urheberrechte des Auftragnehmers entstehen, räumt dieser dem Auftraggeber daran die ausschließlichen, inhaltlich, zeitlich und räumlich unbeschränkten urheberrechtlichen und sonstigen Nutzungsrechte ein. Der Auftraggeber ist zur umfassenden körperlichen und unkörperlichen Verwertung der Leistung für alle beliebigen Zwecke und in allen denkbaren, derzeit bekannten und unbekannten Nutzungsarten berechtigt, insbesondere zur unbegrenzten Vervielfältigung und Verbreitung sowie zur Bearbeitung und Umgestaltung. (3) Die Anmeldung von Schutzrechten an etwaigen Bild- und Wortmarken bleibt dem Auftraggeber vorbehalten, insbesondere die Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt. Der Auftragnehmer hat alles zu unterlassen, was einem solchen Schutz hinderlich sein könnte.
5 7 Vertraulichkeitszusage Seite 5 von 7 (1) Der Auftragnehmer hat alle ihm bei der Durchführung des Vertrags bekannt gewordenen Tatsachen, Angaben, Umstände und Ergebnisse Dritten gegenüber geheim zu halten, soweit ihn der Auftraggeber nicht in schriftlicher Form hiervon entbindet. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. (2) Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass alle mit der Durchführung des Vertrags befassten Personen an die Einhaltung dieser Vorschriften gebunden sind. Für Verletzungen der Vorschriften haftet der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber. 8 Datenschutz (1) Betrifft der Auftrag die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten für den Auftraggeber, so gilt mit Auftragserteilung eine Vereinbarung über die Datenverarbeitung im Auftrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer als abgeschlossen, deren Inhalt sich nach den Absätzen 2 bis 13 richtet. (2) Der Auftraggeber bleibt für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften verantwortlich. Er wird dabei vom Auftragnehmer auf Verlangen unterstützt. (3) Der Auftraggeber bleibt hinsichtlich der Verfügungsbefugnis und des Eigentums an sämtlichen Daten Alleinberechtigter, sodass der Auftraggeber berechtigt ist, jederzeit die Herausgabe einzelner oder sämtlicher Daten zu verlangen. Für diesen Fall steht dem Auftragnehmer kein Zurückbehaltungsrecht zu. Ob und inwieweit Dritte auf Daten zugreifen, bleibt allein in der Disposition des Auftraggebers. (4) Der Auftraggeber ist hinsichtlich der Daten stets und umfassend weisungsbefugt und kann die Einhaltung durch den Auftragnehmer jederzeit überprüfen. (5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Geschäftsgeheimnissen und Datensicherheitsmaßnahmen des Auftragsnehmers vertraulich zu behandeln. (6) Der Auftragnehmer gewährleistet die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften. Der Auftragnehmer muss dem Auftraggeber auf dessen Wunsch hin die Kontrolle der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben ermöglichen. (7) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die im Rahmen der Auftragsdatenvereinbarung bekannt gewordenen personenbezogenen Daten des Auftraggebers im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und des Landesdatenschutzgesetzes Rheinland-Pfalz (LDSG RLP) geheim zu halten. (8) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die nach den IT-Grundschutzkatalogen des BSI erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes zu ergreifen und aufrechtzuerhalten sowie dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen. Der Auftraggeber kann diesbezüglich besondere Vorgaben machen. (9) Eine Berechtigung zum Abschluss von Unterauftragsverhältnissen besteht nur, soweit dies ausdrücklich in der Leistungsbeschreibung oder den Vergabeunterlagen vorgesehen ist.
6 Seite 6 von 7 (10) Die Erhebung Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten im Sinne des BDSG und LDSG RLP für den Auftraggeber, darf seitens des Auftragnehmers ausschließlich zum Zweck der Erfüllung des Vertrages erfolgen. Eine weitergehende Verwendung oder Nutzung ist nicht gestattet, insbesondere ist eine Weitergabe an Dritte ohne Zustimmung des Auftraggebers nicht gestattet. (11) Der Auftragnehmer unterrichtet den Auftraggeber unverzüglich, wenn eine vom Auftraggeber erteilte Weisung seiner Meinung nach gegen gesetzliche Vorgaben verstößt. (12) Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses gleich aus welchem Grund ist der Auftragnehmer nicht weiter berechtigt, die Daten zu verarbeiten und zu nutzen. Er wird sie unaufgefordert in einer mit aktuell marktüblichen Programmen lesbaren elektronischen Form dem Auftraggeber oder einem von ihm benannten Dritten herausgeben. Der Auftragnehmer wird die Daten auf seinem System löschen, es sei denn, eine Speicherung ist zur Erfüllung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen erforderlich. (13) Für nicht personenbezogene Daten gelten die Absätze 3, 4, 8 und 10 bis 12 entsprechend. 9 Kündigung (1) Der Vertrag kann von beiden Vertragspartnern zum Ende eines Schuljahres, vom Auftragnehmer jedoch erstmals zum Ablauf des Schuljahres 2016/2017, gekündigt werden. Die Kündigung zum jeweiligen Ende des Schuljahres (31.07.) muss dem Vertragspartner spätestens zum 31. Januar zugehen. Abweichend davon kann der Auftraggeber zusätzlich zum Monatsende mit einer Frist von mindestens 6 Monaten kündigen. Der Vertrag endet dabei stets mit Beginn der auf die Mindestfrist folgenden Schulferien (Herbst-, Weihnachts-, Oster- und Sommerferien). (2) Eine Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiden Vertragspartnern unbenommen. Als wichtiger Grund ist vor allem ein schwerer Verstoß gegen die Pflichten aus dem Vertrag anzusehen. (3) Der Auftraggeber kann abgesehen von den sonstigen gesetzlichen Bestimmungen das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auch kündigen, wenn - trotz vorheriger Mahnung keine vertragsgemäße Erfüllung durch den Auftragnehmer erfolgt (sog. Schlechterfüllung des Vertrages) - der Auftragnehmer den Bestimmungen des Vertrages zuwiderhandelt, insbesondere ein nicht nur geringfügiger Verstoß gegen Datenschutz- oder Verschwiegenheitsverpflichtungen vorliegt. - der Auftragnehmer in Insolvenz gerät und wenn die Voraussetzungen zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegeben sind, - für den Auftraggeber die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses aus einem in der Person des Auftragnehmers liegenden Grunde unzumutbar wird. - der Auftragnehmer Subunternehmer ohne Genehmigung durch den Auftraggeber einsetzt. (4) Die Kündigung bedarf der Schriftform.
7 10 Schlussbestimmungen (1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. (2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche und Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Zweibrücken. Seite 7 von 7 (3) Für das Verhältnis zwischen den Vertragsparteien und für die Durchführung des Vertrags gelten im Übrigen die allgemeinen Rechtsvorschriften. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) sind Bestandteil dieses Vertrages. Als Bestandteile des Vertrages gelten darüber hinaus der Anforderungskatalog für Kraftomnibusse und Kleinbusse, die zur Schülerbeförderung besonders eingesetzt werden sowie das Merkblatt für die Schulung von Fahrzeugführern bei der Beförderung von Schulkindern. Die DIN Teil 1 und Teil 2 ist zu beachten. (4) Vertrags- und Projektsprache ist Deutsch. (5) Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag existieren nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel. (6) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar werden, so wird die Wirksamkeit dieses Vertrags im Übrigen hierdurch nicht berührt. Anstelle einer unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Entsprechendes gilt für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. (7) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers finden keine Anwendung., den Zweibrücken, den Auftragnehmer Auftraggeber
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