Amtsgericht Leipzig 167 C 5131/05. Verkündet am: JAng. Urkundsbeamt.d.Geschäftsst. IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Amtsgericht Leipzig 167 C 5131/05. Verkündet am: 7.11.2005. JAng. Urkundsbeamt.d.Geschäftsst. IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit"

Transkript

1 Amtsgericht Leipzig 167 C 5131/05 Verkündet am: JAng. Urkundsbeamt.d.Geschäftsst. IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit - Kläger - Prozessbevollmächtigte: gegen - Beklagter - wegen Forderung hat das Amtsgericht Leipzig durch Richterin am Amtsgericht aufgrund der mündlichen Verhandlung vom

2 für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitslei- stung oder Hinterlegung i.h.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Voll- streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger begehrt von dem Beklagten als Zwangsverwalter die Rückzahlung einer Mietkaution. Der Kläger und seine Lebensgefährtin, Frau, schlossen am mit dem Eigentümer der Mietwohnung, Herrn einen Wohnraummietvertrag über die in der Paul-Ernst-Straße 4 in Leipzig gelegene Wohnung. In Erfüllung seiner dabei übernommenen vertraglichen Pflicht leistete der Kläger eine Mietkaution i.h.v ,00 DM (664,68 EUR) auf das von dem Vermieter benannte Konto. Die Parteien haben gem. 5 Ziff. 5 des Mietvertrages vereinbart, dass die Kaution 6 Monate nach Vertragsende und erfolgter Räumung zur Zurückzahlung fällig wird, sofern nicht aufrechenbare Gegenforderungen oder ein Zurückbehaltungsrecht wegen noch nicht fälliger, aber zu erwartender Nachforderungen aus Betriebskostenabrechnungen bestehen. Das Mietverhältnis wurde von den Mietern zum gekündigt. Die Rückgabe der streitgegenständlichen Wohnung erfolgte ausweislich des Übergabeprotokolls am (Anlage K 3, Bl. 10 d.a.). Die Mitmieterin Frau hat ihren Kautionsrückzahlungsanspruch an den Kläger ausweislich der Abtretungsvereinbarung vom (Anlage K 5, Bl. 12 d.a.) abgetreten. Das Amtsgericht Leipzig hat mit Beschluss vom die Zwangsverwaltung für das Grundstück angeordnet und den Beklagten zum Zwangsverwalter bestellt (Anlage K 4, Bl. 11 d.a.). Die Inbesitznahme durch den Beklagten erfolgte am

3 Nach Beendigung des Mietverhältnisses verlangte der Kläger vom Zwangsverwalter vergeblich die Rückzahlung der Kaution. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass er gegenüber dem Beklagten als Zwangsverwalter einen Anspruch auf Rückzahlung der Kaution habe. Es bestünden auch keine aufrechenbaren Gegenforderungen des Vermieters, da der Kläger die im Übergabeprotokoll vom enthaltenen Mängel, soweit er diese zu beseitigen hatte, im Februar/März 2004 behoben habe. Da dem Kläger auch die aus der Anlage der Kaution erzielten Erträge zustehen und diese mindestens 1 % p.a. betragen haben, könne er darüber hinaus für den Zeitraum vom bis einen Betrag i.h.v. 22,17 EUR beanspruchen. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 686,84 EUR nebst Zinsen i.h.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. 247, 288 Abs. 1 BGB hieraus seit dem zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Klage bereits unschlüssig sei, da das Mietverhältnis bereits ein halbes Jahr vor Anordnung der Zwangsverwaltung am und Inbesitznahme durch den Beklagten am beendet war. Soweit sich der Beklagte auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Kautionsherausgabe durch einen Zwangsverwalter beruft, sei er einem Rechtsirrtum unterlegen, da entgegen der vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fälle

4 vorliegend zum Zeitpunkt der Anordnung der Zwangsverwaltung das Mietverhältnis nicht mehr bestand. Darüber hinaus seien die in dem Übergabeprotokoll genannten Mängel weder innerhalb der im Übergabeprotokoll genannten Frist bis zum noch danach vom Kläger oder dessen Lebensgefährtin beseitigt worden. Wegen des weiteren Parteienvortrags wird auf den Inhalt der bei der Akte befindlichen Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat nach Beendigung des Mietvertrages gegen den Beklagten als Zwangsverwalter keinen Anspruch aus 152 Abs. 2 ZVG i.v.m. der zwischen dem Kläger und seinem damaligen Vermieter getroffenen Sicherungsabrede auf Rückzahlung der Kaution. Der Mieter hat durch die Leistung einer Mietsicherheit ein durch das Ende des Mietverhältnisses und die Rückgabe der Wohnung aufschiebend bedingten hierauf gerichteten Rückzahlungsanspruch, der nach Ende des Mietverhältnisses, Rückgabe der Wohnung und Ablauf einer Prüfungsfrist des

5 Vermieters spätestens nach 6 Monaten fällig wird, soweit feststeht, dass keine Ansprüche mehr bestehen, für welche die Mietsicherheit haftet (siehe zur Rechtslage Palandt/Weidenkaff, 63. Aufl., Rn. 122, 126 vor 535 BGB; mwn). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 16. Juli VIII ZR 11/03, BGH, Urteil vom VIII ZR 330/03) ist der Zwangsverwalter einer Mietwohnung dem Mieter gegenüber, wenn die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind, zur Herausgabe einer von diesem an den Vermieter geleisteten Kaution verpflichtet, selbst wenn der Vermieter den Zwangsverwalter die Kaution nicht ausgefolgt hat. Der Zwangsverwalter tritt gem. 152 Abs. 2 ZVG in alle Rechte und Pflichten aus einem gültigen Mietvertrag ein. Dies verpflichtet ihn auch zur Abwicklung des Mietverhältnisses unter Berücksichtigung der Kautionsabrede. Dies setzt jedoch voraus, dass das Mietverhältnis, in das der Zwangsverwalter eintritt und aus dem er zur Kautionsrückzahlung verpflichtet ist, bei Anordnung der Zwangsverwaltung noch besteht. Ein Mietvertrag, der bei der Beschlagnahme des Grundstücks bereits beendet war, fällt daher nicht unter die besondere Regelung des 152 Abs. 2 ZVG. Da nach dem Vortrag beider Parteien das streitgegenständliche Mietverhältnis bereits vor der am erfolgten Anordnung der Zwangsverwaltung und Inbesitznahme durch den Beklagten als Zwangsverwalter am beendet war, ist er nicht in die Rechtsstellung des Vermieters eingetreten und hat daher die in dem Mietvertrag zwischen dem Eigentümer und dem Kläger begründeten Rechte und Pflichten nicht übernommen. Die o.g. zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung ist auf den hier vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar, da in den vom BGH zu entscheidenden Fällen das Mietverhältnis während der Zwangsverwaltung des Grundstückes endete. Auch der Umstand, dass nach der vertraglichen Vereinbarung die Kaution erst 6 Monate nach Vertragsende und erfolgter Räumung zur Zurückzahlung fällig sein sollte, vermag ungeachtet der Frage hinsichtlich ihrer Wirksamkeit, keinen

6 Kautionsanspruch gegenüber dem Beklagten als Zwangsverwalter zu begründen. Der Beklagte ist als Zwangsverwalter nicht in das Abwicklungsschuldverhältnis eingetreten. Dieses Schuldverhältnis entsteht mit dem rechtlichen Ende des Mietvertrags, d.h. im vorliegenden Fall mit Ablauf der Kündigungsfrist bei einer befristeten Kündigung und endet mit der Räumung der Mietwohnung. Vorliegend ist die Übergabe der Wohnung ausweislich des Übergabeprotokolls am erfolgt. Die Bestellung des Beklagten als Zwangsverwalter hinsichtlich des streitgegenständlichen Anwesens erfolgte erst am , mithin nach Beendigung des Mietverhältnisses und Auszug des Klägers, so dass ein Eintritt des Beklagten in die nachvertraglichen Pflichten des Vermieters nicht stattfand. Dabei ist es unerheblich, ob die Beendigung des Mietvertrages und Räumung der Wohnung erst kurze Zeit vor der Bestellung und Inbesitznahme des Grundstücks erfolgte. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, dass sich aus der Entscheidung des BGH vom (BGH, Urteil VIII ZR 333/02, Rechtspfleger 2003, 456) ergebe, dass der Beklagte als Zwangsverwalter im vorliegenden Fall das Kautionsguthaben an den Mieter auszuzahlen habe, auch wenn die Beschlagnahme nach Beendigung des Mietverhältnisses und Rückgabe der Wohnung erfolgte, vermag das Gericht diese Auffassung nicht zu teilen. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom hat der Zwangsverwalter die Betriebskosten für ein Mietobjekt auch für solche Abrechnungszeiträume abzurechnen, die vor seiner Bestellung liegen, sofern eine etwaige Nachforderung von der als Beschlagnahme geltenden Anordnung der Zwangsverwaltung erfasst wird. Soweit der Zwangsverwalter zur Abrechnung verpflichtet ist, hat er nach der Rechtsauffassung des BGH auch ein etwaiges Guthaben an den Mieter auszuzahlen, selbst wenn an ihn die betreffenden Vorauszahlungen nicht unmittelbar geflossen sind.

7 Der vom BGH entschiedene Fall ist mit dem vorliegenden Sachverhalt jedoch nicht zu vergleichen. Zum einen hat auch in dem o.g. Fall das Mietverhältnis, aufgrund dessen der Zwangsverwalter zur Abrechnung der Betriebskosten über einen Zeitraum vor seiner Bestellung verpflichtet ist, zum Zeitpunkt der Anordnung der Zwangsverwaltung noch bestanden. Zum anderen hat der Bundesgerichtshof seine Entscheidung mit dem in den 152 II ZVG, 146 I ZVG, 148 I 1 ZVG umschriebenen Aufgabenbereich des Zwangsverwalters begründet, wonach er nicht nur die laufenden, sondern in bestimmtem Umfang auch rückständige Mietzinsforderungen einzuziehen hat. Denn auf diese Forderungen erstreckt sich bei der Belastung des Grundstücks mit einer Hypothek die Haftung des Grundstücks, sofern die Rückstände nicht länger als ein Jahr fällig sind ( 1123 II 1 BGB), folglich werden sie auch von der als Beschlagnahme geltenden Anordnung der Zwangsverwaltung erfasst. Da auch Nebenkostenforderungen ein Entgelt für bestimmte Leistungen des Vermieters darstellen, hat der Verwalter diese zu Gunsten der Haftungsmasse einzuziehen. Die Höhe einer etwaigen Nachforderung kann aber nur durch eine ordnungsgemäße Nebenkostenabrechnung ermittelt werden, daher ist der Verwalter zur Erstellung dieser Abrechnung verpflichtet, jedenfalls insoweit, als eine mögliche Nachforderung der Beschlagnahme unterliegt. Die Verpflichtung des Zwangsverwalters erfolgt somit unmittelbar aus seiner gesetzlichen Verpflichtung, die Ansprüche, auf die sich die Beschlagnahme erstreckt, geltend zu machen. Die Verpflichtung umfasst nach Auffassung des BGH auch den Ausgleich des Saldos und zwar unabhängig davon, ob er zu Gunsten des Vermieters oder zu Gunsten des Mieters besteht. Da der Zwangsverwalter im Prozess als Partei kraft Amtes an die Stelle des Vollstreckungsschuldners und Grundstückeigentümers nur insoweit tritt, als seine gesetzlichen Aufgaben und Befugnisse gem. 148, 152 ZVG gehen und ansonsten die Zwangsverwaltung die materiellen Aktiv- und Passivlegitimationen und Prozessführungsbefugnisse des Eigentümers unberührt lassen, ist der Beklagte nicht passivlegitimiert.

8 Einer Erörterung, ob und ggf. in welchem Umfang dem Vermieter Gegenforderungen wegen bestehende, von den Mietern zu vertretenden Mängel der streitgegenständlichen Wohnung nach Übergabe zustehen, bedarf es daher nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in 708 Nr. 11, 711 ZPO. Richterin am Amtsgericht

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. März 2009 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. März 2009 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 184/08 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 11. März 2009 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 333/02 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 26. März 2003 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 4. April 2007 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 4. April 2007 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 219/06 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 4. April 2007 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Mehr

Ausfertigung. r Verkündet am Amtsgericht Bottrop IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. In dem Rechtsstreit. der' Klägerin, Rechtsanwalt!

Ausfertigung. r Verkündet am Amtsgericht Bottrop IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. In dem Rechtsstreit. der' Klägerin, Rechtsanwalt! 2 um* k'jw z ''X t r o p. : - Ausfertigung r Verkündet am 27.08.2012 Kamps Justizbesc als Urkun äftsstelle Amtsgericht Bottrop IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der' Klägerin, Prozessbevollmächtigte:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 3. Mai 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 3. Mai 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 168/05 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 3. Mai 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ:

Mehr

Amtsgericht Wedding. Im Namen des Volkes. Anerkenntnisteil- und Schlussurteil

Amtsgericht Wedding. Im Namen des Volkes. Anerkenntnisteil- und Schlussurteil Amtsgericht Wedding Im Namen des Volkes Anerkenntnisteil- und Schlussurteil Geschäftsnummer: 16 C 418/12 verkündet am : 20.11.2012 \ Justizbeschäftigte In dem Rechtsstreit der vertreten d.d. Vorstand -

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 23. September 2009 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 23. September 2009 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 336/08 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 23. September 2009 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:

Mehr

^( 11 C 4919/03 ^ hat das Amtsgericht Leipzig durch Richterin am Amtsgericht Nieragden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom am 14.8.

^( 11 C 4919/03 ^ hat das Amtsgericht Leipzig durch Richterin am Amtsgericht Nieragden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom am 14.8. ^( 11 C 4919/03 ^ Amtsgericht Leipzig Verkündet am: 14.8.2003 JAng. Urkundsbeamt.d.Geschäftsst. IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit - Kläger - Prozessbevollmächtigte: gegen - Beklagte - - Beklagter

Mehr

Mietminderung wegen Wohnflächenabweichung bei möblierter Wohnung

Mietminderung wegen Wohnflächenabweichung bei möblierter Wohnung DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 8zr209_10 letzte Aktualisierung: 26.05.2011 BGH, 02.03.2011 - VIII ZR 209/10 BGB 536 Abs. 1 S. 2 Mietminderung wegen Wohnflächenabweichung bei möblierter Wohnung

Mehr

Im Namen des Volke s

Im Namen des Volke s Abschrift EINGE GANGE N 1Z Okt,201 1 12, Geschäftsnummer: 70 C 78/12.WEG In dem Rechtsstrei t WANDERER und PA RTNE R T Amtsgericht Spanda u Im Namen des Volke s Urtei l verkündet am : 02.10.201 2 Eberhärdt,

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES! Urteil. In dem Rechtsstreit

IM NAMEN DES VOLKES! Urteil. In dem Rechtsstreit Lösung: Einziehungsklage Amtsgericht Dannenberg - 3 C 101/14 - IM NAMEN DES VOLKES! Urteil In dem Rechtsstreit der Firma TP-Haustechnik GmbH, Poststraße 31, 29439 Lüchow, vertreten durch ihren Geschäftsführer

Mehr

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt. Seite 2 hat das Amtsgericht Leipzig durch Richter am Amtsgericht Petersen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 02. Februar 2006 für R e c h t e r k a n n t : 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 108/02 Nachschlagewerk: ja VERSÄUMNISURTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 27. November 2002 M a y e r, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. BGB 572 a.f. BGB 566a i.d.f.d. Mietrechtsreformgesetzes vom 19.

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. BGB 572 a.f. BGB 566a i.d.f.d. Mietrechtsreformgesetzes vom 19. BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 11/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 16. Juli 2003 Potsch, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Mehr

Landgericht Aachen IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Landgericht Aachen IM NAMEN DES VOLKES. Urteil Beglaubigte Abschrift 9 O 545/09 Verkündet am 26.03.2010 Olejniczak Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landgericht Aachen IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der Firma

Mehr

Amtsgericht Leipzig 164 C 6951/03. Verkündet am: Großer JOSekrin. Urkundsbeamt.d.Geschäftsst. IM NAMEN DES VOLKES.

Amtsgericht Leipzig 164 C 6951/03. Verkündet am: Großer JOSekrin. Urkundsbeamt.d.Geschäftsst. IM NAMEN DES VOLKES. Amtsgericht Leipzig 164 C 6951/03 Verkündet am: 9.2.2004 Großer JOSekrin. Urkundsbeamt.d.Geschäftsst. IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit Endurteil 1), Hamburg - Klägerin - 2) - Kläger - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Januar 2001. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Januar 2001. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 194/99 BESCHLUSS vom 17. Januar 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 69 Zur Frage einer streitgenössischen Nebenintervention des Untermieters im Rechtsstreit

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. an Senatsurteil vom 29. März VIII ZR 191/05, NJW 2006, 2552 Rn. 12 ff.).

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. an Senatsurteil vom 29. März VIII ZR 191/05, NJW 2006, 2552 Rn. 12 ff.). BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 315/11 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 26. September 2012 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BGH, Urteil vom 9. Juni 2010 - VIII ZR 189/09 - LG Bonn AG Siegburg, Entscheidung vom 09.01.2009-111 C 179/08 - LG Bonn, Entscheidung vom 04.06.2009-6 S 51/09

Mehr

... Beglmibigte Abschrift.. . Amtsgericht Heilbro. Im Namen des Volkes

... Beglmibigte Abschrift.. . Amtsgericht Heilbro. Im Namen des Volkes ....... ~ : :...... :.: :..... 1!... Beglmibigte Abschrift.. 1..L ; Aktenzeichen: 6 c 306/15. Amtsgericht Heilbro Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit gegen - Beklagte - i '! 1 wegen Forderung hat das

Mehr

Abschrift. Urteil IM NAMEN DES VOLKES

Abschrift. Urteil IM NAMEN DES VOLKES Landgericht Hamburg kz..: 309 0 181/13 Abschrift Verkünde! am 23.10.2014 Wanzek, JAng Urkundsbeamin der Geschäftsstelle Urteil IM NAMEN DES VOLKES In der Sache - Klägerin - Prozess bevol1mächtigte' Rechtsanwälte

Mehr

hat das Amtsgericht Leipzig durch Richter am Amtsgericht Petersen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. November 2006

hat das Amtsgericht Leipzig durch Richter am Amtsgericht Petersen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. November 2006 Seite 2 hat das Amtsgericht Leipzig durch Richter am Amtsgericht Petersen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. November 2006 für R e c h t e r k a n n t : 1. Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit

Mehr

Landgericht Leipzig 12 S 6302/04 LG Leipzig 161 C 4518/04 AG Leipzig Verkündet am:

Landgericht Leipzig 12 S 6302/04 LG Leipzig 161 C 4518/04 AG Leipzig Verkündet am: Landgericht Leipzig 12 S 6302/04 LG Leipzig 161 C 4518/04 AG Leipzig Verkündet am: 17.2.2005 Urk.beamt.d.Geschäftsst. IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfahren Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt - Kläger

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 8zr264_12 letzte Aktualisierung: BGH, VIII ZR 264/12. BGB 556 Abs. 3, 199 Abs. 1 Nr.

DNotI. Dokumentnummer: 8zr264_12 letzte Aktualisierung: BGH, VIII ZR 264/12. BGB 556 Abs. 3, 199 Abs. 1 Nr. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 8zr264_12 letzte Aktualisierung: 23.1.2013 BGH, 12.12.2012 - VIII ZR 264/12 BGB 556 Abs. 3, 199 Abs. 1 Nr. 2 Vorbehalt der Nachberechnung einzelner Positionen

Mehr

Amtsgericht Bottrop IM NAMEN DES VOLKE. Urteil

Amtsgericht Bottrop IM NAMEN DES VOLKE. Urteil je Abschrift 8 C 270/11 Verkündet am 24.11.11 Müller Justizbeschäftigte als UrKuifttoeamte der Geschäft Amtsgericht Bottrop IM NAMEN DES VOLKE Urteil In dem Rechtsstreit 1. der' 2. des Kläger, Prozessbevollmächtigter:

Mehr

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/5 und die Beklagte 4/5 zu tragen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/5 und die Beklagte 4/5 zu tragen. Seite 2 hat das Amtsgericht Leipzig durch Richter am Amtsgericht Petersen im schriftlichen Verfahren ( 495 a ZPO) nach Ablauf einer Schriftsatzfrist am 8.4.2004 für R e c h t e r k a n n t : 1. Die Beklagte

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 119/12 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 7. November 2012 Ring Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 12. November 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 12. November 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 270/07 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 12. November 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ:

Mehr

Urteil. gegen. Geschäftsstelle:

Urteil. gegen. Geschäftsstelle: I. I Amtsgericht Fürstenfeldbruck 82256 Fürstenfeldbruck, Stadelbergerstraße 5 Tel.: 08141/511-202,203 Durchwahl: 511 202 Fax: 08141/511-196 Geschäftsnummer: 2 C 108/99 Urteil IM NAMEN DES VOLKES In dem

Mehr

Rechtsfolgen des Vermieterwechsels auf die Abrechnung

Rechtsfolgen des Vermieterwechsels auf die Abrechnung Rechtsfolgen des Vermieterwechsels auf die Abrechnung Abrechnungstag der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien 12. Februar 2016 in Ingolstadt 566 BGB: neuer Eigentümer tritt in die Rechte und Pflichten

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 192/04 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. April 2005 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Mehr

Beglaubigte Abschrift. Landgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil

Beglaubigte Abschrift. Landgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil Beglaubigte Abschrift Geschäftsnummer: 5 O 60/10 In dem Rechtsstreit der ( PHBHKBmbH, vertreten d.d. Geschäftsführer* Landgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil verkündet am : 08.07.2010 MMH Justizobersekretärin

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 21/11 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 15. Juli 2011 Weschenfelder, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:

Mehr

WoBindG 10, 11 Abs. 3; BGB 307 Abs. 1, 542, 561, 573

WoBindG 10, 11 Abs. 3; BGB 307 Abs. 1, 542, 561, 573 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 8zr163_10 letzte Aktualisierung: 04.07.2011 BGH, 02.03.2011 - VIII ZR 163/10 WoBindG 10, 11 Abs. 3; BGB 307 Abs. 1, 542, 561, 573 Mietrecht: Formularvertraglicher

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 204/10 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 8. Juni 2011 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 50/16 BESCHLUSS vom 14. März 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:140317BVIIIZR50.16.0 - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2017 durch die Vorsitzende

Mehr

Landgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil. Geschäftsnummer: 67 S 28/15 verkündet am : 09.04.2015 17 C 117/14 Amtsgericht Mitte

Landgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil. Geschäftsnummer: 67 S 28/15 verkündet am : 09.04.2015 17 C 117/14 Amtsgericht Mitte Landgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 67 S 28/15 verkündet am : 09.04.2015 17 C 117/14 Amtsgericht Mitte, Justizbeschäftigte In dem Rechtsstreit des Herrn,, - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. Dezember 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. Dezember 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 112/06 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 20. Dezember 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 120/11 VERSÄUMNISURTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 23. November 2011 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 133/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 24. März 2004 P o t s c h, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. Zu den Pflichten des Mieters nach Widerruf einer Untermieterlaubnis.

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. Zu den Pflichten des Mieters nach Widerruf einer Untermieterlaubnis. BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 5/13 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 4. Dezember 2013 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 U 94/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 O 72/06 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 18.09.2007 Verkündet am 18.09.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

Amtsgericht Neustadt a. Rbge.

Amtsgericht Neustadt a. Rbge. Amtsgericht Neustadt a. Rbge. Verkündet am 16.01.2013 52 C 675/12 Rexhausen, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit Im Namen des Volkes Urteil der Firma E-Plus Service

Mehr

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG. Interessenausgleich in der Insolvenz BetrVG 113 Abs. 3, Abs. l Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten, diese mit ihm zu beraten und

Mehr

Vertrag beendet, Mieter zieht nicht aus - was tun? Dr. Arnold Lehmann-Richter

Vertrag beendet, Mieter zieht nicht aus - was tun? Dr. Arnold Lehmann-Richter Vertrag beendet, Mieter zieht nicht aus - was tun? Einleitung Das Problem: Welche Rechte und Pflichten bestehen, wenn der Mieter nach Vertragsende nicht auszieht? Beispiel: Der Mieter bestreitet die Wirksamkeit

Mehr

LANDGERICHT HAMBURG. Urteil IM NAMEN DES VOLKES!

LANDGERICHT HAMBURG. Urteil IM NAMEN DES VOLKES! LANDGERICHT HAMBURG 306 S 98/08 Verkündet am 917 C 128/08 9.Oktober 2009 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Urteil IM NAMEN DES VOLKES! In dem Rechtsstreit (Rubrum: s. Vorblatt) erkennt das Landgericht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 347/04 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 20. Juli 2005 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S.

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005 OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04 EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. 8; BGB 197 Verjährung einer Nutzungsentschädigung bei

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 97/14 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 22. Oktober 2014 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 30. September 2009 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 30. September 2009 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 276/08 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 30. September 2009 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 250/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 14 O 216/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 5.5.2004 Verkündet am 5.5.2004... Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

Amtsgericht Frankfurt am Main. Im Namen des Volkes

Amtsgericht Frankfurt am Main. Im Namen des Volkes Laut Protokoll verkündet am 2017 ---------------------- Urkundsbeamtin/ter der Geschäftsstelle Amtsgericht Frankfurt am Main Im Namen des Volkes Im Rechtsstreit XXX Kläger, g e g e n XXX Beklagte, hat

Mehr

Amtsgericht Aachen, 116 C 23/09 Datum: 14.08.2009

Amtsgericht Aachen, 116 C 23/09 Datum: 14.08.2009 Amtsgericht Aachen, 116 C 23/09 Datum: 14.08.2009 Gericht: Amtsgericht Aachen Spruchkörper: Abteilung Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 116 C 23/09 Tenor: Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagten

Mehr

Der Bundesgerichtshof (BGH) 1 befasste sich kürzlich mit einer interessanten. Annahme des Mietvertrages führte.

Der Bundesgerichtshof (BGH) 1 befasste sich kürzlich mit einer interessanten. Annahme des Mietvertrages führte. -1- ZUSTANDEKOMMEN EINES MIETVERTRAGES AUCH OHNE UNTERZEICHNUNG DES VERTRAGES Zum konkludenten Eintritt eines Ehegatten als weiterer Mieter in den von seinem Ehepartner und dem Vermieter geschlossenen

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Urteil

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Urteil 5 U 26/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 1 O 379/04 Landgericht Neuruppin Anlage zum Protokoll vom 22.09.2005 Verkündet am 22.09.2005 Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

FAQs Bürgschaft für privat genutzten Wohnraum

FAQs Bürgschaft für privat genutzten Wohnraum FAQs Bürgschaft für privat genutzten Wohnraum Wer ist der Bürgschaftsgeber? Bürgschaftsgeber ist die R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden. Die R+V Versicherung ist größter

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 381/03 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 9. März 2005 P o t s c h, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ:

Mehr

Amtsgericht Krefeld IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. In dem Rechtsstreit. g e g e n

Amtsgericht Krefeld IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. In dem Rechtsstreit. g e g e n Z9Ö7.2O16-4O:12 0251 84? 661 Anisgericht Krefeld.S. 3,14 Beglaubigte Abschrift (Telekople gemäß 169 Abs. 3 ZPO) 2:C:161/1.6 Verkündet am 29.07.2016 Sobech, Justizbeschäftigte als Urkuridabeamtin der Gesohftsstelle

Mehr

Dr. Stürzeb Amtsgericht Freiburg i. Br. Im Namen des Volkes. Urteil

Dr. Stürzeb Amtsgericht Freiburg i. Br. Im Namen des Volkes. Urteil Geschäftsnummer: - 3 c 2306/92' verkondet am 01.10.1992 Or. Stürzeb chlifr Richter und zu!lleich als Urkunasbeam der Geschaftsst Streitwertbeschluß: Der Streitwart wird auf DM 3.146,00 festgesetzt. Freiburg

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XI ZR 470/15 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 4. Juli 2017 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 234/13 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 7. Mai 2014 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Im Namen des Volkes. Urteil

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Im Namen des Volkes. Urteil 4 U 59/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 585/04 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 20.06.2007 Verkündet am 20.06.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 269/10 VERSÄUMNISURTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 26. Oktober 2011 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII.

Mehr

Landgericht Dortmund M NAMEN DES VOLKE. Urteil

Landgericht Dortmund M NAMEN DES VOLKE. Urteil 1 25.07.2014-11:11 0231^^ 926^70200 Landgericht Dortmund S. 5/15 1 S 101/13 20 C 66/12 Amtsgericht Bottrop Beglaubigte Abschrift (Telekopie gemäß 169 Abs. 3 ZPO) Verkündet am 03.07.2014 Radig, Justizbeschäftigte

Mehr

Zum Recht des Vormieters gegen den Vermieter auf Herausgabe der Kontaktdaten des Nachmieters

Zum Recht des Vormieters gegen den Vermieter auf Herausgabe der Kontaktdaten des Nachmieters Zum Recht des Vormieters gegen den Vermieter auf Herausgabe der Kontaktdaten des Nachmieters 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Zum Recht des Vormieters gegen den Vermieter auf Herausgabe der Kontaktdaten

Mehr

Urteil IM NAMEN DES VOLKES

Urteil IM NAMEN DES VOLKES Landgericht Hamburg Az.: 334 S 61/13 913 C 401/12 AG HamburgSt. Georg Verkündet am 08.01.2015.., JAng Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Urteil In der Sache.. IM NAMEN DES VOLKES Klägerin und Berufungsbeklagte

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 10. November 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 10. November 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 300/09 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 10. November 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ:

Mehr

vom 9.6.2005 - Beklagter zu 2 / Beschwerdegegner - Prozessbevollmächtigte: zu 1,2 : Rechtsanwalt

vom 9.6.2005 - Beklagter zu 2 / Beschwerdegegner - Prozessbevollmächtigte: zu 1,2 : Rechtsanwalt Landgericht Leipzig 16 T 526/05 LG Leipzig 2 C 0401/04 AG Oschatz BESCHLUSS vom 9.6.2005 In dem Verfahren 1) 2) Prozessbevollmächtigte: zu 1,2 : - Kläger zu 1) / Beschwerdeführer - - Kläger zu 2) / Beschwerdeführer

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 8zr206_10 letzte Aktualisierung: 9.2.2012 BGH, 7.12.2011 - VIII ZR 206/10. BGB 566a, 242

DNotI. Dokumentnummer: 8zr206_10 letzte Aktualisierung: 9.2.2012 BGH, 7.12.2011 - VIII ZR 206/10. BGB 566a, 242 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 8zr206_10 letzte Aktualisierung: 9.2.2012 BGH, 7.12.2011 - VIII ZR 206/10 BGB 566a, 242 Pflicht des Mieters zur erneuten Leistung der Kaution bei Rückzahlung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BGH, Urteil vom 13. April 2011 - VIII ZR 223/10 - LG Hamburg AG Hamburg-Harburg, Entscheidung vom 18.02.2010-646 C 405/09 - LG Hamburg, Entscheidung vom 12.08.2010-307

Mehr

. ~~CJS' AMTSGERICHT ULM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. g~l. am ßlgl~ 6 C 3000/04. Olgastr. 106/109 ~ Ulm ~J Postfach Telefon: 0731/189-0,

. ~~CJS' AMTSGERICHT ULM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. g~l. am ßlgl~ 6 C 3000/04. Olgastr. 106/109 ~ Ulm ~J Postfach Telefon: 0731/189-0, g~l Olgastr. 106/109 ~ AMTSGERICHT ULM 89073 Ulm ~J Postfach 24 11 Telefon: 0731/189-0, Telefax: 0731/189-2201 89014 Ulm 6 C 3000/04 Anstelle der Verkundung zugestellt. ~~CJS' am ßlgl~ IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

Späte WEG-Abrechnung, verspätete Mieterabrechnung. Prof. Dr. Martin Häublein

Späte WEG-Abrechnung, verspätete Mieterabrechnung. Prof. Dr. Martin Häublein Späte WEG-Abrechnung, verspätete Mieterabrechnung Prof. Dr. Einführung Anlassfall : BGH v. 25. Januar 2017 (VIII ZR 249/15) Vermietet ist eine Eigentumswohnung. Der MV enthielt handschriftlich die Abrede,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 79/11 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 28. März 2012 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 12/12 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 20. Juni 2012 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Beschluss: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Beschluss: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom wird kostenpflichtig zurückgewiesen. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 7 Ta 28/17 4 Ca 5174/15 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 11.09.2017 Rechtsvorschriften: 704 ZPO, 615 BGB Orientierungshilfe: Enthält ein gerichtlicher Vergleich, der den Arbeitgeber

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 12. Mai 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 12. Mai 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 185/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 12. Mai 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

Mehr

Im Namen des Volkes Urteil

Im Namen des Volkes Urteil Amtsgericht Frankfurt am Main Aktenzeichen: 30 C 3256/17 (71) Verkündet lt. Protokoll am:, Urkundsbeamtin-/beamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Klägerin gegen Beklagte

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 28. März 2007 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 28. März 2007 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 199/06 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 28. März 2007 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 189/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 12 O 421/05 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 4.4.2007 Verkündet am 4.4.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 30. April 2014 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 30. April 2014 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 284/13 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 30. April 2014 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 17. September 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 17. September 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 58/08 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. September 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Landgericht Berlin. Beschluss

Landgericht Berlin. Beschluss Landgericht Berlin Beschluss Geschäftsnummer: 19 T 27/16 36c IK 3341/14 Amtsgericht Charlottenburg In dem Insolvenzverfahren des Herrn Berlin, Schuldners, Insolvenzverwalter und Beschwerdeführer: Rechtsanwalt

Mehr

Unverschuldet verfristete Geltendmachung eines Heizkostensaldos

Unverschuldet verfristete Geltendmachung eines Heizkostensaldos LG München I, Endurteil v. 18.01.2018 31 S 11267/17 Titel: Unverschuldet verfristete Geltendmachung eines Heizkostensaldos Normenkette: BGB 556 Abs. 3 Leitsätze: 1. Der Vermieter einer Eigentumswohnung

Mehr

Amtsgericht Schorndorf. Urteil Im Namen des Volkes

Amtsgericht Schorndorf. Urteil Im Namen des Volkes Geschäftsnummer: 6 C 265/02 verkündet am 11.11.2003 ABSCHRIFT Hervorhebungen (kursiv/fett) nicht im Original! -Krestel- JAng. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Amtsgericht Schorndorf Urteil Im Namen

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Amtsgericht Leipzig 161 C 6595/10 Verkündet am: 13.9.2010 Urkundsbeamt.d.Geschäftsst. IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit - Verfügungsklägerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen -

Mehr

Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg 5 hat die Klage abgewiesen.

Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg 5 hat die Klage abgewiesen. -1- Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung von Wohnraum Der Anspruch des Wohnungsmieters auf Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung setzt nicht voraus, dass der Mieter in der Wohnung seinen Lebensmittelpunkt

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 166/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. Zur formellen Wirksamkeit einer Heizkostenabrechnung im Wohnraummietverhältnis.

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. Zur formellen Wirksamkeit einer Heizkostenabrechnung im Wohnraummietverhältnis. BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES zur Verfügung gestellt von Dr. Reip & Köhler Rechtsanwälte für Recht der Erneuerbaren Energien www.newenergy-law.de VIII ZR 268/10 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 337/10 VERSÄUMNISURTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Juli 2011 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 5. Zivilsenat, Beschluss vom 08. November 2013, Az.: 5 U 1101/13

Leitsatz: OLG Dresden, 5. Zivilsenat, Beschluss vom 08. November 2013, Az.: 5 U 1101/13 Leitsatz: Bei einem Mietvertrag auf bestimmte Zeit mit Verlängerungsklausel ist die Willenserklärung, mit welcher die Vertragspartner die - bei Untätigkeit automatisch eintretende - Vertragsverlängerung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 317/10 VERSÄUMNISURTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Juli 2011 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 310/12 in dem Rechtsstreit Verkündet am: 20. Juni 2013 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. BGB 212 Abs. 1 Nr. 1; ZVG 152 Abs. 1, 155 Abs. 1, 156 Abs.

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. BGB 212 Abs. 1 Nr. 1; ZVG 152 Abs. 1, 155 Abs. 1, 156 Abs. BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 131/11 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 9. Dezember 2011 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein

Mehr

Altlasten in der Zwangsversteigerung

Altlasten in der Zwangsversteigerung Altlasten in der Zwangsversteigerung von Rechtsanwalt Andreas Schoß Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter I. Einführung Zunächst soll zur Einführung in das Thema dargestellt werden, wie die Begriffe Altlasten

Mehr

1.) Zuständiges Gericht ist gem. 767 Abs. 1, 802 ZPO das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.

1.) Zuständiges Gericht ist gem. 767 Abs. 1, 802 ZPO das Prozessgericht des ersten Rechtszuges. Lösung Fall 1: Mietvertrag Urteil auf Räumung Ausübung der Option Ende des Optionsrechtes Vertragsende 07.01.83 31.01.83 31.12.84 31.12.85 I. Zulässigkeit: 1.) Zuständiges Gericht ist gem. 767 Abs. 1,

Mehr

Landgericht Bremen. Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. XYZ Krankenversicherungsverein a.g. vertreten Kläger

Landgericht Bremen. Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. XYZ Krankenversicherungsverein a.g. vertreten Kläger Landgericht Bremen 4 O 964/15 Verkündet am: 12.08.2016 als Urkundsbeamtin/beamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit XYZ Krankenversicherungsverein a.g. vertreten Kläger

Mehr

12. April 2016 Amtsgericht Leipzig: Abweisung einer Klage der Rasch Rechtsanwälte wegen Tauschbörse Urheberrechtsverletzung

12. April 2016 Amtsgericht Leipzig: Abweisung einer Klage der Rasch Rechtsanwälte wegen Tauschbörse Urheberrechtsverletzung 12. April 2016 Amtsgericht Leipzig: Abweisung einer Klage der Rasch Rechtsanwälte wegen Tauschbörse Urheberrechtsverletzung In einem Urteil vom 6. April 2016 Aktenzeichen: 113 C 3374/15 hat das Amtsgericht

Mehr

Amtsgericht Frankfurt am Main. Im Namen des Volkes

Amtsgericht Frankfurt am Main. Im Namen des Volkes Laut Protokoll verkündet am 2.6.2017 Urkundsbeamtin/ter der Geschäftsstelle Amtsgericht Frankfurt am Main Im Namen des Volkes Im Rechtsstreit Klägerin, g e g e n Beklagte, hat das Amtsgericht Frankfurt

Mehr