Unfälle mit gefährlichen Stoffen: Feuerwehreinsatz und medizinische Erstversorgung

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1 Unfälle mit gefährlichen Stoffen: Feuerwehreinsatz und medizinische Erstversorgung Seite 1 Unfälle mit gefährlichen Stoffen: Feuerwehreinsatz und medizinische Erstversorgung A. ZIEGLER, H. MUCSKA, B. SCHALKO 1 Einleitung Unfälle mit gefährlichen Stoffen stellen immer wieder hohe Anforderungen vor allem an die Feuerwehr, jedoch auch an den Notarzt, der vor der Aufgabe steht, Unfallbetroffene zu versorgen und das Einsatzpersonal zu betreuen. Eine enge Zusammenarbeit zwischen Notarzt und Feuerwehr ist erforderlich. Dieses Kapitel soll daher eine kurze Vorstellung der Österreichischen Feuerwehren liefern, ihre Taktik und Möglichkeiten beschreiben und weiters jene Teile der Ausbildung, die für den Einsatz mit gefährlichen Stoffen relevant sind, in Kurzform schildern. 2 Die Organisation der Österreichischen Feuerwehren Die Feuerwehren sind in Österreich auf landesgesetzlicher Grundlage in Landesverbänden organisiert, die Vertretung auf Bundesebene erfolgt durch den Dachverband Österreichischer Bundesfeuerwehrverband (ÖBFV). Freiwillige Feuerwehren, Berufsfeuerwehren sowie die Betriebsfeuerwehren sind die drei Eckpfeiler des Feuerwehrwesens (Tab:1). Europaweit gesehen ist Österreich mit über 4 Prozent der Bevölkerung das Land mit dem höchsten Anteil an Feuerwehrangehörigen. Jährlich werden weit über 1 Million Arbeitsstunden für Einsätze und Übungen geleistet. Tabelle 1. Feuerwehren in Österreich (1996) Bundesland Freiwillige Betriebsfeuerwehrefeuerwehren Berufs- Feuerwehren Mitglieder Feuerwehren insgesamt Burgenland Kärnten Niederösterreich Oberösterreich Salzburg Steiermark Tirol Vorarlberg Wien GESAMT Die Grundausbildung der Feuerwehrangehörigen auf den Sektoren Gefährliche Stoffe und Strahlenschutz wurde in den vergangenen Jahren in allen Bundesländern angeglichen und dient als Grundlage beim Einsatz mit gefährlichen Stoffen, sodass jede Feuerwehr bis zum Eintreffen von Spezialkräften die Erstmaßnahmen mit den vor Ort befindlichen Gerätschaften durchführen kann.

2 Unfälle mit gefährlichen Stoffen: Feuerwehreinsatz und medizinische Erstversorgung Seite 2 3 Gefährliche Stoffe - Grundlagen 3.1 Definitionen Weltweit sind derzeit ca. acht Millionen verschiedene chemische Verbindungen bekannt. Einer Statistik der Wirtschaftskammer Österreichs zufolge werden etwa davon in großen Mengen von über 10 t erzeugt, gehandelt und transportiert. Viele dieser Stoffe können beim Freiwerden, im Brandfall oder durch chemische Reaktionen zu einer Gefährdung des Menschen und seiner Umwelt führen. Die Einsatzorganisationen verwenden folgende Definitionen: - Gefährliche Stoffe: Reinstoffe und Gemische ( Chemikalien im herkömmlichen Sinn ), die beim Freiwerden in bestimmten Konzentrationen Menschen, Tiere, Pflanzen und die Umwelt gefährden, z. B. chemische Reinstoffe und Zubereitungen, pharmazeutische Wirkstoffe, radioaktive Stoffe, homogene Stäube usw.. - Gefährliche Güter: Gefährliche Stoffe in geeigneten Behältern mit entsprechender Kennzeichnung, z. B.: Gasflasche, Benzinkanister, Säureballon, Strahlenquelle in Transportbehälter, aber auch Tankfahrzeuge, Kesselwaggons usw.. - Schadstoffe: Gefährliche Stoffe, die bereits in einer Form vorliegen, in der sie geeignet sind, den Menschen oder die Umwelt zu schädigen, d.h. Stoffe, die durch Austritt, Brand oder Reaktion außer Kontrolle sind, aber auch Brandgase oder sonstige Reaktionsprodukte nach chemischen Reaktionen. 3.2 Vorkommen Gefährliche Stoffe und Güter sind in allen Lebensbereichen zu finden: Haushalt Spraydosen, Reinigungsmittel, Medikamente, Flüssiggasbehälter.. Freizeitanlagen Chlorgas, Ammoniak,... Landwirtschaft Pflanzenschutzmittel, Düngemittel, Gärgas,.. Gewerbe, Industrie, Handel Lagerung und Erzeugung von Chemikalien, Strahlenquellen zur Messung und Regelung,... Transport Chemikalien, Mineralölprodukte, Flüssiggas,... Krankenhäuser, Infektiöse und radioaktive Stoffe,... Schulen, Universitäten, LaborsChemikalien, radioaktive Stoffe, Mikroorganismen.. Problemstoffsammelstellen gefährliche Abfälle Mülldeponien Mischung von Hausmüll, Industriemüll und gefährlichen Abfällen...

3 Unfälle mit gefährlichen Stoffen: Feuerwehreinsatz und medizinische Erstversorgung Seite 3 Schadstoffe können in allen Aggregatzuständen vorliegen (Tab.2), das Erscheinungsbild ist uneinheitlich; nur selten ist aufgrund eines charakteristischen Geruches oder Erscheinungsbildes die Erkennung möglich; Art und Form der Verpackung oder des Behältnisses ( Fässer, Säureballons, Gasflaschen..) sind jedoch wichtige Hinweise. Tabelle 2. Erscheinungsbilder gefährlicher Stoffe gasförmig als Gas als Dampf Methan, Chlor, Kohlenmonoxid Benzindämpfe, Lösungsmitteldämpfe flüssig als Reinstoff als Lösung Ether, Nitroglycerin, Essigsäure Blausäure, Salzsäure, Salmiakgeist fest als Pulver als kompakter Stoff Schädlingsbekämpfungsmittel Kaliumcyanid, Phosphor 3.3 Wirkungsweise Die Wirkungen von Schadstoffen werden nach dem Mechanismus in physikalische Wirkungen ( mechanisch, thermisch, aktinisch ), chemische Wirkungen ( toxisch, korrosiv ) und biologische Wirkungen ( infektiös, toxisch und sensibilisierend ) unterschieden. Die Gefahr einer Schädigung durch einen Schadstoff besteht vor allem bei direktem Kontakt, z.b. beim Einatmen von Gasen und Dämpfen oder beim Berühren von Flüssigkeiten und Feststoffen. Je nach Art des Kontaktes werden Kontamination und Inkorporation unterschieden. Nur bei den physikalischen Wirkungen sind auch Fernwirkungen möglich. Kontamination ist die oberflächliche Verunreinigung von Personen, Tieren, Luft, Gewässern, Böden, Nahrungsmitteln, Geräten usw. mit Schadstoffen. Es besteht die Gefahr, dass der Stoff verschleppt und in weiterer Folge inkorporiert wird. Inkorporation bedeutet eine Aufnahme von Schadstoffen in den Organismus. Dies kann durch Ingestion, Inhalation, offene Wunden und auch durch Hautresorption ( besonders bei fettlöslichen Stoffen, aber auch bei erkrankter Haut und bei gleichzeitiger Verätzung ) erfolgen. Die meisten großtechnisch genutzten Substanzen sind hautschädigend oder fettlöslich - es ist daher immer mit der Möglichkeit der Hautresorption zu rechnen und daher eine zeitgerechte Dekontamination durchzuführen!

4 Unfälle mit gefährlichen Stoffen: Feuerwehreinsatz und medizinische Erstversorgung Seite Schutzmaßnahmen Übereinstimmend zu den Überlegungen im Strahlenschutz ( vgl. Kap. Strahlenunfall ) gilt: Belastungen durch Fernwirkungen können nicht vollständig vermieden werden. Sie müssen aber so klein wie möglich gehalten werden: Abstand halten -- Aufenthaltsdauer beschränken -- Abschirmung ausnützen Kontaminationen können ebenfalls nicht vollständig verhindert werden. Sie werden so gering wie möglich gehalten und rasch wieder entfernt: - Handschuhe ( ev. Einmalschürze und Mundmaske ) tragen - verdächtige Stoffe nicht berühren - Verschleppung und Aufwirbelung vermeiden - Reinigung und Kleidungswechsel nach dem Einsatz Eine Inkorporation kann vermieden werden durch: Während des Einsatzes bei Kontaminationsverdacht nicht essen, trinken und rauchen! Inhalation vermeiden: Stoff nicht aufwirbeln, Behälter und Verpackungen nicht öffnen! 4 Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Güter 4.1 Kennzeichnungsvorschriften Transportkennzeichnung: Für die verschiedenen Verkehrsträger (Straße, Schiene, Wasser, Luft) wurden internationale Transportvorschriften, z. B. das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) oder die Internationale Ordnung für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn (RID) geschaffen und weitgehend aneinander angeglichen. Mit Änderungen der Transportvorschriften ist periodisch alle zwei Jahre zu rechnen. Neben der Kennzeichnung wird das Mitführen der Begleitpapiere geregelt, diese sind beim Transport auf der Straße leicht zugänglich im Führerhaus aufzubewahren. Der Frachtbrief enthält: Name und Menge des transportierten Gutes, ADR-Klasse, Versender, Empfänger und Transporteur ( für Rückfragen ); Informationsblätter geben über Notmaßnahmen bei Leck und Feuer und Maßnahmen zur Ersten Hilfe Auskunft.

5 Unfälle mit gefährlichen Stoffen: Feuerwehreinsatz und medizinische Erstversorgung Seite 5 Das Chemikaliengesetz regelt die Einstufung und Kennzeichnung aller gefährlicher Stoffe und Zubereitungen, die in Österreich in den Handel gebracht werden. Weitere Kennzeichnungen erfolgen in Betrieben nach den Vorschriften des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes. 4.2 Gefahrsymbole Unabhängig von der jeweiligen Kennzeichnungsvorschrift findet man auf den Gefahrzetteln und Gefahrtafeln Symbole mit ähnlichem Aussehen. Die Erklärung dieser Symbole sowie die Gefahren, die von derart gekennzeichneten Stoffen ausgehen können sind in Tab. 3 angegeben. Tab. 3: Symbole zur Kennzeichnung gefährlicher Stoffe Explosionsgefahr Druckwellen, Splitterwirkung, Verbrennungsgase (z.b. Sprengstoffe, Druckgasbehälter). Gas (nicht brennbar, nicht giftig) Brennbarkeit Brandfördernde Wirkung Vergiftung Verdrängung des Luftsauerstoffs, Erfrierungen durch ausströmende Gase ( z.b. tiefkalt transportierte Gase, Flüssiggase). Hitze und Flammen, Stichflammen, Raumexplosionen, Staubexplosionen (z.b. Flüssiggas, Benzin, Kohlestaub). entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe.: spontanes Entflammen, erhöhte Verbrennungsgeschwindigkeit und Hitze ( z. B. organische Peroxide ) (z.b. Brandgase, Benzol, Pflanzenschutzmittel). Gesundheitsschädigung Ansteckungsgefahr z.b. Biomüll wie Fäkalien, Spitalsondermüll, Tierkadaver; aber auch biologische Agenzien im Labor (gentechnisch veränderte Mikroorganismen...) Radioaktivität Laserstrahl Ätzwirkung Korrosion akute (lokale und systemische) Strahlenschäden - siehe Kap. Strahlenunfall Hautverbrennungen, Augenschäden (z.b. Salzsäure, Natronlauge). Reizung Umweltgefährdung Verunreinigung von Wasser, Boden und Luft.

6 Unfälle mit gefährlichen Stoffen: Feuerwehreinsatz und medizinische Erstversorgung Seite Gefahrzettel Auf Versandstücken, Verpackungen, Tankwagen und LKW sowie auf Lagerbehältern, Maschinen und Türen (Arbeitsplatz) sind Gefahrzettel oder tafeln angebracht, die einen Hinweis auf bestehende Gefahren geben. Sie haben je nach zugrundeliegender Vorschrift die in Tab.4 wiedergegebenen Formen und Farben. TRANSPORTKENNZEICHNUNG: Form: quadratisch; auf die Spitze gestellt; Ort: auf Versandstücken 10cm x 10cm auf LKW und Tankwagen 30cm x 30cm Farbe: abhängig vom transportierten Gut Gefahrsymbol: schwarz oder weiß CHEMIKALIENGESETZ: Form: quadratisch, auf eine Seite des Quadrates gestellt, schwarzer Rand Ort: auf Versandstücken Farbe: orange Gefahrsymbol: schwarz UNFALLVERHÜTUNG IN BETRIEBEN: Form: gleichseitiges Dreieck, schwarzer Rand Ort: an Türen und Geräten Farbe: gelb Gefahrsymbol: schwarz Tabelle 4. Formen und Farben der Gefahrzettel zur Kennzeichnung gefährlicher Stoffe 4.4 Warntafel und Kennzeichnungsnummern beim Straßen- und Schienentransport Beim Transport gefährlicher Güter auf der Straße oder Schiene erfolgt die Kennzeichnung der Fahrzeuge mit einer orangefarbenen Warntafel vorne und hinten. Bei Stückguttransporten enthält die Warntafel keine weitere Information. An Tankfahrzeugen (und Kesselwaggons) trägt diese Tafel einen horizontalen Querstrich und zwei Kennzahlen. Die obere Zahl ist die Gefahr- oder Kemler-Nummer. Sie ist 2- oder 3- stellig und gibt die Hauptgefahren des Stoffes an. Die untere, immer 4-stellige Zahl, ist die Stoff- oder UN-Nummer, unter welcher der Stoff registriert ist. Mit dieser Nummer findet man in Nachschlagewerken, welche z. B. in der Vergiftungsinformationszentrale ( 01 / ) oder in Leitstellen der Feuerwehr und der Rettungsorganisationen aufliegen, Angaben über

7 Unfälle mit gefährlichen Stoffen: Feuerwehreinsatz und medizinische Erstversorgung Seite 7 den Stoff, seine Gefahren und mögliche Gegenmaßnahmen. Zur Kennzeichnung der Gefahr sind bestimmte Ziffern angegeben (Tab.5) 2 Entweichen von Gas durch Druck oder chemische Reaktion 3 Entzündbarkeit von flüssigen Stoffen (Dämpfen) und Gasen oder selbsterhitzungsfähiger flüssiger Stoff 4 Entzündbarkeit von festen Stoffen oder selbsterhitzungsfähiger fester Stoff 5 Oxidierende (brandfördernde) Wirkung 6 Giftigkeit oder Ansteckungsgefahr 7 Radioaktivität 8 Ätzwirkung 9 an erster Stelle (z.b. 90): verschiedene gefährliche Stoffe an zweiter/dritter Stelle (z.b. 539): Gefahr einer spontanen heftigen Reaktion X vor der Gefahrnummer bedeutet, dass der Stoff in gefährlicher Weise mit Wasser reagiert. Wasser darf nur im Einverständnis mit Sachverständigen verwendet werden. 0 wird angefügt, wenn die Gefahr eines Stoffes ausreichend von einer einzigen Ziffer angegeben werden kann: z.b.: 30 = entzündlicher flüssiger Stoff Die Verdoppelung einer Ziffer weist auf die Zunahme der entsprechenden Gefahr hin: z.b.: 33 = leicht entzündlicher flüssiger Stoff oder 66 = sehr giftiger Stoff 1) Tabelle 5 - Ziffern zur Kennzeichnung der Gefahr 1) eine Auflistung aller derzeit möglichen Kombinationen der Gefahrnummern befindet sich im Anhang Anmerkung: die Gefahrziffer 90 kennzeichnet verschiedene gefährliche Stoffe ; dies sind Stoffe, die in den ersten acht Kategorien nicht untergebracht werden können, wie umweltgefährliche oder krebserregende Stoffe. Da von diesen Stoffe auch Gesundheitsgefahren ausgehen, wie bei giftigen Stoffen vorzugehen! 4.5 Kennzeichnung gemäß Chemikaliengesetz Sämtliche gesundheitsgefährlichen Stoffe, die in Österreich in den Handel kommen sollen, müssen nach Chemikaliengesetz eingestuft und gekennzeichnet werden. Auf dem Etikett solcher Stoffe und Zubereitungen müssen ( in deutsch ) angegeben sein: - Name des enthaltenen Stoffes - Name und Sitz des Herstellers und Importeurs - Gefahrensymbole ( siehe Tabelle 6 ) mit Bezeichnung und Buchstabe - Hinweise auf Gefahren ( R - Sätze ) und Sicherheitsratschläge ( S - Sätze ) - Hinweise auf Gegenmaßnahmen im Unglücksfall und Hinweise zur Entsorgung Eine Liste der R- und S-Sätze befindet sich im Anhang. E F / F+ O T / T+ Xn Xi C explosions- leichtentzündlich / oxidierend giftig / gesundheits- reizend ätzend

8 Unfälle mit gefährlichen Stoffen: Feuerwehreinsatz und medizinische Erstversorgung Seite 8 gefährlich hochentzündlich (brandfördernd) sehr giftig schädlich (mindergiftig) Tabelle 6 - Gefahrsymbole nach Chemikaliengesetz ( ORANGE ) 4.6 Kennzeichnung in Betrieben gemäß Arbeitnehmerschutzvorschriften siehe Tab.7. explosionsgefährlich entzündlich oxidierend (brandfördernd) giftig ätzend ionisierende Strahlung Tabelle 7 - Gefahrsymbole nach Arbeitnehmerschutzvorschriften ( GELB, Auswahl ) Laser 5 Taktische Überlegungen beim Einsatz mit Schadstoffen Die Ausrüstung für Einsätze mit Schadstoffen wird in Stützpunktfeuerwehren bereitgehalten, die Erstmaßnahmen müssen jedoch von den zuerst an der Einsatzstelle eingetroffenen Feuerwehreinheiten bzw. Ortsfeuerwehren auch ohne Spezialausrüstung durchgeführt werden. Die taktische Grundregel dafür ist die GAMS-Regel : Gefahr erkennen - Absperren - Menschenrettung - Spezialkräfte anfordern Sie beinhaltet die grundlegenden Erstmaßnahmen beim Eintreffen an der Einsatzstelle; sie gilt dementsprechend nicht nur für Schadstoffunfälle, sondern kann auch auf andere Situationen mit anderen Gefahren wie z.b. Straßenverkehrsunfälle angewendet werden. Sie eignet sich auch für die Anwendung durch den Notarzt und den Rettungsdienst. Die Reihenfolge der Maßnahmen nach dem Erkennen der Gefahr ist situationsabhängig, die GAMS-Regel ist lediglich als Gedächtnisstütze zu verstehen. 5.1 Gefahr erkennen Die Gefahrgutkennzeichnung wurde in Abschnitt 4 behandelt. Es sind jedoch bei weitem nicht alle Transporte kennzeichnungspflichtig, manchmal erfolgt die Kennzeichnung fehlerhaft, sodass auch bei einem scheinbar harmlosen Unfall nur zur Vorsicht geraten werden kann. Manchmal geben nur Hinweise von Ortskundigen oder Betroffenen sowie Symptome an Menschen und Tieren, Veränderungen an Pflanzen und Umwelt und sichtbare Reaktionen eines Stoffes Anlass, an das Vorhandensein gefährlicher Stoffe zu denken.

9 Unfälle mit gefährlichen Stoffen: Feuerwehreinsatz und medizinische Erstversorgung Seite Absperren Absichern der Einsatzstelle Um die Wirkzone ( = der Bereich, im dem Schadstoff vorhanden ist: Schadstoffwolke, -lache.. ) ist ein Mindestabstand von m vom Ereignis einzuhalten. Dabei sind die Topographie (v.a. bei Gasen und Dämpfen, die schwerer als Luft sind! ) und die Wetterverhältnisse ( Wind! ) zu berücksichtigen. Bei Gasen ( in Gasflaschen, Vorrats- oder Transportbehältern ) sowie bei Explosivstoffen ist der Sicherheitsabstand unter Umständen sogar auf einige hundert bis zu 1000 Metern zu erweitern. Die so festgelegte Gefahrenzone soll nicht ohne Schutzausrüstung betreten werden, der Rettungsdienst bleibt im anschließenden Arbeitsbereich. 5.3 Menschenrettung Die Bergung aus der Gefahrenzone ist in erster Linie Aufgabe der Feuerwehr, da diese über die erforderliche Schutzausrüstung verfügt. Sie ist durch die ersteingetroffene Feuerwehr durchzuführen und auch den Nicht-Spezial- Feuerwehren zumutbar, denn durch Schutzbekleidung der Stufe I ( Einsatzbekleidung und umluftunabhängiger Atemschutz ) können die Gefahren des Betretens der Gefahrenzone für die Feuerwehrangehörigen annehmbar gering gehalten werden, wenn jeder direkte Stoffkontakt vermieden wird. Die Menschenrettung kann aber auch durch das Rettungspersonal ohne Verwendung von Körperschutz (Atemschutz und Schutzbekleidung) durchgeführt werden, wenn - sichergestellt ist, dass kein gefährlicher Stoff ausgetreten ist, bzw. wenn - die Gefährlichkeit des Stoffes eingeschätzt und mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass bei kurzzeitigem Aufenthalt in der Gefahrenzone nachhaltige Schäden für das Rettungspersonal nicht zu befürchten sind ( z. B. Mineralölprodukte.. ). Im Zweifelsfall die Gefahrenzone nicht betreten!

10 Unfälle mit gefährlichen Stoffen: Feuerwehreinsatz und medizinische Erstversorgung Seite Spezialkräfte anfordern Nach Durchführung der Erstmaßnahmen obliegt es den in den Stützpunktfeuerwehren stationierten Spezialkräften weitere Maßnahmen zur Abwendung der Gefahr zu treffen. An einer Sammelstelle sind alle Personen, die sich in der Gefahrenzone befunden haben, auf Kontamination zu prüfen und bei Bedarf zu dekontaminieren; Verletzte sollen an der Sammelstelle entkleidet und vorgereinigt dem Rettungsdienst übergeben werden. Da die Sammelstelle erst durch die Spezialkräfte errichtet wird, kann sie daher naturgemäß erst nach einer gewissen Anlaufzeit zur Verfügung stehen. Durch das Abwarten auf das Eintreffen der Spezialtrupps ergibt sich eine gewisse Verzögerung bei der Erstversorgung der betroffenen Patienten, ein sofortiger Abtransport ohne Dekontaminationsmaßnahmen führt allerdings zu Verschleppung der gesundheitsgefährlichen Substanz und zur Kontamination aller betroffenen Helfer. Bei vital bedrohten Patienten müssen daher unverzüglich - ohne die Spezialtrupps abzuwarten - auf den begründeten Verdacht einer Kontamination hin Maßnahmen getroffen werden, um die Schadstoffeinwirkung zu beenden. Die Menschenrettung ist daher nicht mit der Bergung aus der Gefahrenzone abgeschlossen, sie beinhaltet auch die Grobreinigung des Verunfallten, welche von der ersten am Unfallort eingetroffenen Feuerwehr, ohne Kontrollmessungen mit einfachen Mitteln in ausreichendem Maß durchgeführt werden soll. Die oben beschrieben Taktik der Feuerwehr dient auch dem Schutz des Einsatzpersonals und muss allenfalls auch bei unverletzten oder leichtverletzten Unfallbeteiligten angewendet werden. Bei Unfällen mit gefährlichen Stoffen müssen auch Polizei bzw. Gendarmerie verständigt werden, damit die zuständigen Behörden informiert und weitere Kräfte ( Sachverständige, Autobahnmeisterei, Straßenmeisterei..) hinzugezogen werden können.

11 Unfälle mit gefährlichen Stoffen: Feuerwehreinsatz und medizinische Erstversorgung Seite 11 6 Medizinische Überlegungen zum Unfall mit Schadstoffen Notarzt und Sanitätspersonal stehen vor einer besonderen Situation, wenn es zu einer mengenmäßig relevanten Kontamination mit Schadstoffen kommt; dies betrifft v.a. den Selbstschutz, denn es besteht eine über das bei sogenannten normalen Einsätzen gewohnte Maß weit hinausgehende gesundheitliche Gefährdung der Helfer. Im Gegensatz dazu stehen vor Ort kaum spezifische Therapiemöglichkeiten zur Verfügung. Zumeist handelt es sich um Stoffgemische, aber auch bei Reinstoffen werden die Eigenschaften des Stoffes und mögliche Gegenmaßnahmen für spezifische Maßnahmen nicht rechtzeitig bekannt sein. Es bleibt also nur eine unspezifische Elementarhilfe zur Erhaltung der Vitalfunktionen die einzige kausale Maßnahme. Die vor Ort getroffen werden kann, ist die Begrenzung der Schadstoffeinwirkung. Diese erfolgt in erster Linie durch eine möglichst frühzeitige Bergung aus dem Gefahrenbereich. Eine vergleichsweise geringe Menge des Schadstoffes wird am Verunfallten ( v.a. in der Kleidung ) verbleiben und unweigerlich zur Kontamination der Hände und der Arme der Helfer führen. Der Verunfallte ist also von einer kleinen sekundären Wirkzone umgeben, welche weitere Maßnahmen erfordert, nämlich Grobreinigung und Selbstschutz! 6.1 Entfernen kontaminierter Kleidung Kontaminierte oder durchgaste Kleidung muss entfernt werden, da sonst nachteilige Wirkungen zu erwarten sind, wie: - ungehindertes Fortschreiten einer eventuellen Ätz- oder Reizwirkung auf die Haut - ungehindertes Fortschreiten der Hautresorption und einer evtl. vorhandenen systemisch toxischen Wirkung. Da die Hautresorption normalerweise langsam erfolgt (Ausnahme: Kampfstoffe!) können Gesundheitsschäden durch rasche Entfernung der Kleidung verhindert werden - erhöhte Brandgefahr durch die Dochtwirkung der Kleidung und durch erhöhte Konzentration der Dämpfe, vor allem bei gleichzeitiger Sauerstoffgabe (im Notarztwagen). Daher: Vor der Grobreinigung keinen Sauerstoff verabreichen! - Hautkontamination der Helfer bei Tätigkeiten am Patienten, Verschleppung größerer Mengen des Stoffes bis ins Krankenhaus

12 Unfälle mit gefährlichen Stoffen: Feuerwehreinsatz und medizinische Erstversorgung Seite 12 - Inhalation giftiger, reizender oder betäubender Dämpfe in hoher Konzentration durch Patient und Sanitätspersonal, u.u. bis zur Beeinträchtigung der Verkehrstüchtigkeit! Die Grobdekontamination durch Entfernung der Kleidung muss in jedem Fall durchgeführt werden! 6.2 Abspülen der Haut Bei Verdacht auf Kontamination mit gefährlichen Stoffen ist nach dem Entfernen der Kleidung das Abspülen der Haut mit Wasser immer zu empfehlen. Generell gilt, dass ausreichend großen Mengen von fließendem Wasser angewendet werden müssen und dass das abfließende Wasser nicht über unversehrte Haut fließen soll, um den Schaden nicht zu vergrößern. Bei Verätzungen muss lange, d.h Minuten lang, gespült werden. AUSNAHME: Bei Stoffen, die mit Wasser unter starker Hitzeentwicklung heftig reagieren (z.b. Natrium...), soll grundsätzlich versucht werden, den Stoff trocken zu entfernen; wenn jedoch bereits eine Reaktion mit Feuchtigkeit eingetreten ist, muss eine Grobdekontamination schlagartig mit großen Wassermengen ( Kühleffekt, Verdünnungseffekt! ) durchgeführt werden. 6.3 Kontaminierte Wunden Kontaminierte Wunden sind genauso wie die unverletzte Haut zu spülen, wenn möglich offen zu belassen oder nur locker abzudecken, sofern nicht die Notwendigkeit einer Blutstillung besteht. Wunden, die sicher außerhalb des kontaminierten Bereiches liegen, sollten natürlich nicht durch abfließendes kontaminiertes Wasser in Mitleidenschaft gezogen und vor der Reinigung abgedeckt oder mit einem Verband oder einer Inzisionsfolie ( Wundränder vorher trocknen ) versorgt werden. 6.4 Durchführung der Grobdekontamination Kontaminationen sind in der Regel leicht entfernbar, da sie auf dem Lipidfilm der Haut liegen, der durch Waschen mit Wasser und Seife abgetragen wird. Fest haftende

13 Unfälle mit gefährlichen Stoffen: Feuerwehreinsatz und medizinische Erstversorgung Seite 13 Kontaminationen sind möglich bei trockener rissiger horniger Haut, bei gleichzeitiger Verätzung oder Reizwirkung sowie bei Exkoriationen und Wunden. Besonders bei staubförmigen Substanzen sollte der Betroffene schon vor Durchführung der Grobdekontamination eine Mundmaske (Staubschutzmaske ) als Inkorporationsschutz erhalten! Ablauf der Dekontamination: - (schalenweises) Ausziehen der Kleidung - offensichtlich oder vermutlich kontaminierte Körperteile mit Wasser in großen Mengen und - wenn vorhanden - mit Seife mehrere Minuten lang waschen, ohne die Haut zu traumatisieren und ohne das Wasser auf noch nicht kontaminierte Körperstellen fließen zu lassen - Einhüllen des Verunfallten mit flüssigkeitsdichtem, nicht saugendem Material ( z. B. Vliestücher oder Alufolie ), - Krankentrage mit Kunststofffolie abdecken! - abgelegte Kleidung sammeln und kennzeichnen ( lassen )! - Bei Verdacht auf Ätzwirkung die Haut nicht nur abwaschen, sondern 15 Minuten lang mit großen Wassermengen spülen! 6.5 Ausnahmesituationen Abweichungen von diesem ( Ideal- ) Schema können folgende Umstände bedingen: - Bergung aus der Gefahrenzone nicht sofort möglich: wenn geeignetes Gerät (Möglichkeit einer umluftunabhängigen Beatmung ohne Sauerstoffgabe!) und geeignetes Personal (Atemschutzgeräteträger mit SAN-Ausbildung oder atemschutztauglicher Arzt ) zur Verfügung stehen, ist unter Atemschutz eine Erstversorgung in der Gefahrenzone mit der Zielsetzung der Sicherstellung atembarer Luft und der Blutstillung durchzuführen. Zu diesem Zweck muss Kleidung getragen werden, die die Körperoberfläche möglichst vollständig bedeckt ( Schutzjacke ); weiters sind Handschuhe und flüssigkeitsdichte Stiefel erforderlich. - Störung der Vitalfunktionen vorhanden oder vermutet: Unter entsprechendem Selbstschutz (Atemschutz, Handschuhe, ev. Einmalschürze und Haube; keine Mund-zu- Mund-Beatmung!) ist sofort mit den entsprechenden Maßnahmen zu beginnen; es sollte dabei nicht zu Verzögerungen durch Dekontaminationsmaßnahmen kommen!

14 Unfälle mit gefährlichen Stoffen: Feuerwehreinsatz und medizinische Erstversorgung Seite 14 - Ausnahme: Wenn der vorliegende Stoff bekannt ist und als gering gesundheitsschädlich eingestuft werden kann, kann eine Versorgung unter reduziertem ( behelfsmäßigem ) Selbstschutz erfolgen, wie in Abschnitt 6.6 beschrieben. 6.6 Selbstschutz nach der Grobreinigung / beim Transport Nach der Durchführung der Grobdekontamination kann davon ausgegangen werden, dass nur mehr geringe Mengen des Stoffes am Verunfallten vorhanden sind. Sicherheitshalber ist aber anzunehmen, dass auch diese Spuren noch gesundheitsschädlich wirken können; es werden daher alle Möglichkeiten ausgenützt, um das Rettungspersonal vor Kontamination und Inkorporation zu schützen. Selbstschutz nach der Grobreinigung: behelfsmäßiger Kontaminations- und Inkorporationsschutz: Handschuhe, Plastikschürze, Mundmaske, Schutzbrille, Haube, Lüftung ( mit offenem Fenster fahren! ), nach dem Einsatz Kleidung wechseln und duschen! Keine Mund-zu-Mund-Beatmung! Ausnahme: Wenn der vorliegende Stoff bekannt ist und als gering gesundheitsschädlich eingestuft werden kann, sind Handschuhe als Selbstschutz ausreichend. Dies gilt v.a. für brennbare Flüssigkeiten, die mengenmäßig den größten Anteil der Gefahrgüter darstellen, wie z. B. Mineralölprodukte und organische Lösungsmittel, aber auch bei radioaktiven Stoffen - siehe Kap. Strahlenunfall. 6.7 Therapie Da eine kausale Therapie in Form von Antidota nicht zur Verfügung steht, kann nur eine symptomatische Therapie durchgeführt werden. Die einzig mögliche kausale Therapiemaßnahme besteht in der Cortison-Lungenödem- Prophylaxe: Beim geringsten Verdacht auf Einwirkung lungenschädlicher Stoffe (wie z. B. Säuredämpfe, Nitrose Gase, andere chemische Reaktionsprodukte; Reizgase wie Ammoniak, Rauchgase) muss ein topisches Cortisonpräparat verabreicht werden (z. B. Becotide oder Pulmicort ).

15 Unfälle mit gefährlichen Stoffen: Feuerwehreinsatz und medizinische Erstversorgung Seite 15 Cortisonprophylaxe: 5 Hübe initial, danach alle 5 Minuten 2 Hübe verabreichen, bei starken Beschwerden mehr. Diese Maßnahme sollte bei Gasexposition auch vom Notarzt und Sanitätspersonal als Selbstschutz durchgeführt werden. 6.8 Asservierung von Proben Für eine etwaige spätere Analytik kann es von Vorteil sein, wenn schon am Notfallort erste Proben gesichert wurden. Bei der ersten Venenpunktion sollten je 10ml Nativ-Blut und EDTA-Blut abgenommen und gut sichtbar am Patienten befestigt werden ( z. B. auf die Schulter kleben ). 6.9 Informationen über den Stoff beschaffen Ähnlich wie beim Strahlenunfall sollen auch bei anderen Schadstoffen alle Möglichkeiten der Informationsbeschaffung ausgenützt und dokumentiert werden. Aufgabe des Notarztes ist daher eine genaue Anamnese: - Dokumentation über Unfallhergang, Art und Menge des Stoffes, Art und Dauer der Einwirkung - Wo, wann, bei welcher Tätigkeit? - Wurde Stoff inhaliert oder verschluckt? Wie viel? Wann? - Wieglange dauerte die Exposition in der Gefahrenzone? - Bisheriger Verlauf? Welche Symptome traten wann auf? - Begleitende Verletzungen und Erkrankungen? - Welche Maßnahmen wurden getroffen? - Art und Ausmaß der Dekontaminationsmaßnahmen - Konzentrationsmessungen durch Feuerwehr? - Probenentnahme: Je 10 ml EDTA und Nativblut bei der ersten Venenpunktion und Angabe des Zeitpunktes dieser Probenentnahme. Es empfiehlt sich eine Rückfrage bei der Vergiftungsinformationszentrale ( 01 / ): mit Angabe der UN-Nummer ist es zwar durchaus möglich, eine Erstauskunft zu erhalten, mit Angabe des Produktnamens oder Stoffnamens ( von Etikett, Frachtbrief, Merkblatt )

16 Unfälle mit gefährlichen Stoffen: Feuerwehreinsatz und medizinische Erstversorgung Seite 16 sind jedoch weit genauere Auskünfte zu erzielen; auch der Hersteller und der Verwendungszweck können entscheidende Hinweise liefern. Auch sonstige Informationen sind zu erfassen und weiterzugeben:: - Auskünfte von Betriebspersonal, Fachkundigen, Feuerwehr - Schriftliche Unterlagen ( nach Möglichkeit mitnehmen ): - Transportpapiere ( Frachtbrief ) - Unfallmerkblatt oder - Nachschlagewerke oder Datenbanken der Feuerwehr - Stoffgebinde für spätere Ermittlungen sicherstellen lassen! 6.10 Hygienemaßnahmen nach dem Einsatz Da trotz Grobreinigung nicht auszuschließen ist, dass sich die Helfer mit kleinsten Mengen an Schadstoff kontaminiert haben, sollen nach Beendigung des Einsatzes folgende Maßnahmen getroffen werden: - Kleidung vollständig einschließlich der Unterwäsche wechseln - Kleidung sofort zum Waschen geben, wenn möglich wie Krankenhauswäsche behandeln, bei starker Verschmutzung entsorgen! - gründliche Körperreinigung (Duschen), Hautpflege Unter Beachtung aller Schutzmaßnahmen ( Grundregeln, Gefahrenzone nicht betreten, Selbstschutzmaßnahmen, Grobdekontamination und Hygienemaßnahmen ) kann das Risiko bei Einsätzen mit Schadstoffen für die Helfer auf ein tolerierbares Maß gesenkt werden.

17 Unfälle mit gefährlichen Stoffen: Feuerwehreinsatz und medizinische Erstversorgung Seite 17 7 Einsatzgrenzen Die in dieser Arbeit beschriebene Vorgehensweise und der o.a. behelfsmäßige Schutz sind aber nicht in allen Fällen ausreichend: 7.1 Kampfstoffe Bei Kontamination mit Kampfstoffen kann eine Hilfeleistung nur unter Atemschutz und Schutzbekleidung erfolgen. Die sofortige Verabreichung von Antidota ist oft die einzige Maßnahme, die den Opfern das Überleben sichern kann. Eine Tabelle über Symptomatik und Therapie der Kampfstoffintoxikationen befindet sich im Anhang. Der Einsatz muss in Zusammenarbeit und nach Rücksprache mit Fachleuten, in erster Linie mit der ABC-Abwehr des Bundesheeres erfolgen, da in Österreich nur das Bundesheer über geeignete Mittel der Kampfstoffdetektion und -Neutralisation verfügt. 7.2 Biologische Agenzien Die unter dem Begriff ansteckungsgefährliche Stoffe eingereihten biologischen Agenzien erfordern ebenfalls ein besonders vorsichtiges Vorgehen. Es handelt sich dabei um ( evtl. gentechnisch veränderte ) Mikroorganismen, Zellkulturen, Viren und replikaktionsfähige Genom-Elemente, welche in Labors verwendet und auch transportiert werden. Sie werden nach ihrer individuellen Gefahr und ihrer Gefährlichkeit für die Allgemeinheit in die Klassen BIO I (geringe Gefahr ) bis BIO IV (sehr große Gefahr) eingeteilt. Zur Hilfeleistung sind hier ebenfalls Atemschutz und Schutzbekleidung erforderlich; vor einem etwaigen Abtransport muss das Risiko der Freisetzung und Ausbreitung des infektiösen Agens beurteilt werden. Evtl. sind zusätzliche Desinfektionsmaßnahmen erforderlich oder es muss eine Quarantäne verhängt werden. Eine Rücksprache mit einem Fachmann ( Bio- Sicherheitsbeauftragter, Laborleiter..) ist daher vor dem Einsatz erforderlich! Bei Unfällen mit Kampfstoffen oder mit biologischen Agenzien darf der Notarzt erst nach Rücksprache mit geeigneten Fachleuten tätig werden!

18 Unfälle mit gefährlichen Stoffen: Feuerwehreinsatz und medizinische Erstversorgung Seite 18 8 Anhänge 8.1 Gefahrzettel, Hinweise zu den Stoffgruppen Die folgende Tabelle erhebt KEINERLEI ANSPRUCH auf Vollständigkeit und soll lediglich als Gedankenanstoß dienen! Die Einstufung in die Stoffklassen erfolgt nach der Hauptgefahr! Schwach ätzende und schwach giftige Stoffe können bei Überwiegen einer anderen Gefahr in der entsprechenden Klasse geführt werden, ohne dass die Gefahrziffer 6 bzw. 8 angegeben ist! Bei Substanzen für den Industriebedarf ist daher immer eine ätzende oder giftige Wirkung sowie die Möglichkeit der Hautresorption anzunehmen.! Stoffklasse Gefahrzettel Gefahr / Verletzungsmuster Hinweise 1 EXPLOSIONSGEFÄHRLICHE STOFFE CAVE: Gefahrzettel ohne Symbol! 2 VERDICHTETE, VERFLÜSSIGTE ODER UNTER DRUCK GELÖSTE GASE infolge einer Explosion: Stichflammen, Druckwelle und Splitterwirkung, giftige und heiße Verbrennungsgase alle Arten mechanischer Traumen (Fremdkörper!), Augenverletzungen, Barotrauma Verbrennungen, Inhalation heißer/giftiger Gase Abkühlung bei Austritt Behälterzerknall und evtl. nachfolgende Explosion bei Entzündbarkeit siehe auch Klasse 3 bei Giftigkeit siehe Klasse 6 Sauerstoffverdrängung - Hypoxie Erfrierung durch austretendes Gas oder Flüssiggas ev. Vergiftungen, Verätzungen Traumen und Verbrennungen wie bei Explosion Selbstschutz am Einsatzort = sichere Deckung! Gefahrenbereich nicht betreten! Abstand halten (mind. 200 m)! Selbstschutz am Patienten: Handschuhe CAVE: Thoraxverletzungen und Pneumothorax ( Indikation für Thoraxdrainage großzügig stellen ) Lungenödemprophylaxe! Selbstschutz am Einsatzort = sichere Deckung! Gefahrenbereich nicht betreten! Abstand halten (mind. 200 m)! Selbstschutz am Patienten: Handschuhe Dekontamination ist erforderlich bei brennb. oder brandfördernden Gasen; bei ätzenden und giftigen Gasen wie Chlor, Chlorwasserstoffgas.. bei starker Reizwirkung auf Patient und Personal bei Anzeichen für Hautresorption und syst.

19 Unfälle mit gefährlichen Stoffen: Feuerwehreinsatz und medizinische Erstversorgung Seite 19 3 ENTZÜNDBARE FLÜSSIGE STOFFE 4.1 ENTZÜNDBARE FESTE STOFFE Brennbarkeit: Dochteffekt, Stichflammen, evtl. Explosion Hautresorption und Toxizität, tox. Dämpfe, Ätzwirkung heiße Verbrennungsgase, Umweltschäden Verbrennungen, Verbrühungen, Verschmelzen kunststoff-hältiger Kleidung mit der Haut Hautreizung, evtl. Ätzwirkung, ev. Toxizität durch Hautresorption Rauchgasvergiftung mechanische Verletzung bei Explosion o. Behälterzerknall Brandgefahr: Stichflammen, Staubexplosionen Rauchgasbildung - giftig, ätzend ( evtl. nitrose Gase) Intoxikation Lungenödemprophylaxe! Selbstschutz am Einsatzort: Gefahrenbereich bei Austritt/Brand nicht betreten Selbstschutz am Patienten: Handschuhe Dekontamination: Entfernen getränkter Kleidung unbedingt erforderlich (Feuergefahr bei O 2 -Gabe) Abspülen ist zugleich Kaltwassertherapie für Verbrennung! Lungenödemprophylaxe! Selbstschutz am Einsatzort: Gefahrenbereich bei Brand nicht betreten Selbstschutz am Patienten: Handschuhe 4.2 SELBSTENTZÜNDLICHE STOFFE Rauchgasvergiftung Verbrennungen mechanische Verletzungen bei Explosion Brandgefahr auch ohne erkennbaren Anlass! Stichflammen! Rückzündung nach Ablöschen möglich! Entzündungsgefahr auch auf der Haut - v. a. bei 0 2 -Gabe! tox. Verbrennungsgase evtl. Toxizität / Ätzwirkung Verbrennungen, Lungenödemprophylaxe! Selbstschutz am Einsatzort: Gefahrenbereich bei Austritt/Brand nicht betreten Selbstschutz am Patienten: zumindest Handschuhe evtl. Schutzbrille Dekontamination: ist erforderlich (Feuergefahr bei O 2 -Gabe)

20 Unfälle mit gefährlichen Stoffen: Feuerwehreinsatz und medizinische Erstversorgung Seite 20 RAUCHGASVERGIFTUNG Toxizität bei Hautresorption, Ätzwirkung (bei Flüssigkeit) Lungenödemprophylaxe! 4.3 STOFFE, DIE MIT WASSER ENTZÜNDLICHE GASE ENTWICKELN 5.1 ENTZÜNDEND WIRKENDE (=OXIDIERENDE) STOFFE 5.2 ORGANISCHE PEROXIDE Brandgefahr: bei Kontakt mit Wasser Verspritzen brennender Teile sowie Explosionsgefahr; Reaktionsgase ätzend/giftig! Verbrennungen - ev. Reaktion mit Hautfeuchtigkeit! Verätzung der Haut Inhalation giftiger Gase mechanische Traumen wie bei Explosion, Augenverletzungen! Brandgefahr durch Entzünden brennbarer Stoffe (Kleidung!) Gefahr heftiger Reaktionen oder Explosionen ohne Vorwarnung! Tox. Verbrennungsgase, Bildung NITROSER GASE organische Peroxide führen immer die Gefahrnummer 539! Daher können Ätzbarkeit oder Giftigkeit auch ohne Angabe der Ziffer 6 oder 8:vorliegen! Verbrennungen Inhalation tox. Gase/Dämpfe Toxizität durch Hautresorption Verätzungen mechanische Traumen bei Explosion Selbstschutz am Einsatzort: Gefahrenbereich (Austritt/Brand) nicht betreten - Abstand halten! Selbstschutz am Patienten: zumindest Handschuhe, Schutzbrille! Dekontamination kontaminierte Kleidung entfernen! Kontaminationen nicht mit Wasser entfernen - TROCKEN abwischen! Bei eingetretener Reaktion große Wassermengen! Lungenödemprophylaxe! Selbstschutz am Einsatzort: Abstand halten: spontane heftige Reaktionen möglich! Selbstschutz am Patienten: zumindest Handschuhe,Schutzbrille! Dekontamination Entfernen getränkter Kleidung unbedingt erforderlich (spontane Feuergefahr, besonders bei O 2 -Gabe) Haut mit reichlich Wasser spülen CAVE: Entzündung organischer Substanzen (Mull, Zellstoff!) Lungenödemprophylaxe!

21 Unfälle mit gefährlichen Stoffen: Feuerwehreinsatz und medizinische Erstversorgung Seite GIFTIGE STOFFE 6.2 ANSTECKUNGS- GEFÄHRLICHE STOFFE Xi Definition: Stoffe, die bei Inhalation, Ingestion oder Hautresorption bei einmaliger kurzdauernder Einwirkung eine schwere Gesundheitsstörung oder Tod hervorrufen können. Vergiftung durch Inhalation Ingestion Hautresorption 1.) ansteckungsgefährlicher Müll etc. Spitalsmüll, Tierkadaver ) biologische Agenzien Beispiele: Mikroorganismen ( evtl. gentechnisch verändert ), Zellkulturen, Viren und replikationsfähige Genom-Elemente Eigenschaften: nicht sichtbar, starke Vermehrung, v.a. an feuchten Stellen, gute Anpassungsfähigkeit Grundprinzip der präklinischen Behandlung: Nicht die Vergiftung, sondern die Störung der Vitalfunktionen wird behandelt! CAVE: Die Tiefe der Bewusstseinsstörung korreliert nicht mit der Schwere der Vergiftung! LATENZZEIT beachten! Selbstschutz am Einsatzort: Abstand halten - Gefahrenbereich nur mit Körperschutz betreten Selbstschutz am Patienten: vor Grobreinigung ist Atemschutz dringend zu empfehlen! Handschuhe und bestmöglicher behelfsmäßiger Schutz! Einsatzhygiene: bis zur gründlichen Körperreinigung nicht essen, trinken, rauchen Dekontamination ist erforderlich! Durchführung durch Feuerwehrkräfte unter Atemschutz Proben asservieren, möglichst genaue Anamnese, Lungenödemprophylaxe! 1.) Selbstschutz: Gefahrenbereich nicht betreten, Kontakte vermeiden zumindest Handschuhe, Schutzbrille, bestmöglicher behelfsmäßiger Schutz ) Vor Einsatz Sachverständigen (Beauftragen für Biosicherheit) beiziehen! Selbstschutz am Einsatzort: Abstand halten - Gefahrenbereich nur mit Körperschutz betreten Im Zweifelsfall gelten alle feuchten Stellen als kontaminiert! Anweisungen des Sachverständigen befolgen Quarantäne? Desinfektion?

22 Unfälle mit gefährlichen Stoffen: Feuerwehreinsatz und medizinische Erstversorgung Seite 22 Gefahren: Gesundheitsschädigung durch Infektion, allergene oder toxische Wirkung. Umweltschäden bei Freisetzung Symptome: unspezifisch, unterschiedliche Inkubationszeit Selbstschutz am Patienten: Handschuhe und bestmöglicher behelfsmäßiger Schutz! behelfsmäßige Desinfektion mit alkohol. Hände-Desinfektionsmittel, evtl. Waschen mit desinfizierenden Seifen Einsatzhygiene: bis zur gründlichen Körperreinigung nicht essen, trinken, rauchen, Kleidung wie Krankenhauswäsche behandeln Dekontamination ist erforderlich! Durchführung durch Feuerwehrkräfte unter Atemschutz! Behelfsmäßige Desinfektion mit chirurgischem Händedesinfektionsmittel möglich! Transport wie bei Infektionstransport (Desinfektion des Transportmittels). Stoffklasse Gefahrzettel Gefahr / Verletzungsmuster Hinweise 7 RADIOAKTIVE STOFFE 1 - Bestrahlung von außen 2 - Kontamination 3 - Inkorporation durch Inhalation, Ingestion oder Hautresorption Siehe Kapitel Strahlenunfall 8 ÄTZENDE STOFFE in der Frühphase keinerlei spezifische Symptome Verletzungen durch mechanische, chemische und thermische Unfallkomponenten. Ätzwirkung, Giftigkeit, ätzende/giftige Dämpfe/Gase Verspritzen bei Kontakt mit Wasser oder Neutralisationsversuch CAVE: Entstehung von NITROSEN GASEN bei Kontakt von Salpeteräure mit oxidierbaren Stoffen ( Zellstoff, Mull, Sägespäne als Bindemittel ) Selbstschutz am Einsatzort: Gefahrenbereich ( Austritt ) nicht betreten - Abstand halten! Selbstschutz am Patienten: zumindest Handschuhe, Schutzbrille Dekontamination kontaminierte Kleidung entfernen!

23 Unfälle mit gefährlichen Stoffen: Feuerwehreinsatz und medizinische Erstversorgung Seite 23 Xn 9 VERSCHIEDENE GEFÄHRLICHE STOFFE Verätzungen - Schorfbildung oder Kolliquationsnekrose Augenverletzungen häufig Schleimhautreizung bei Inhalation, tox. Lungenödem Stoffe, die bezüglich ihrer Gefahr nicht in die Klassen 1-8 einzuordnen sind: karzinogene Stoffe ( z. B. Asbest.. ) umweltgefährliche Stoffe ( z. B. Heizöl schwer; nicht tier- oder menschenpathogene gentechnisch veränderte Mikroorganismen ) dioxinbildende Stoffe ( PCBs = polychlorierte Biphenyle Askarele ) erwärmte Stoffe, flüssig bei erhöhter Temperatur transportiert ( z. B. flüssige Metalle...) Verschiedenes ( Treibsätze für Airbags und Rettungsmittel, Lithiumbatterien...) etc... kein einheitliches Bild; CAVE LANGZEITSCHÄDEN! Spülen mit reichlich Wasser die Gefahr, durch das Wasser die Situation zu verschlechtern, ist zu vernachlässigen Augen von medial nach lateral spülen - kontaminiertes Auge unten Bei Ingestion : KEINE Exkorporationsversuche ( kein induziertes Erbrechen ) Cave Aspirationspneumonie! Lungenödemprophylaxe! Grundregeln einhalten! Selbstschutz am Einsatzort: Gefahrenbereich bei Brand nicht betreten, Selbstschutz am Patienten: Handschuhe, bestmöglicher behelfsmäßiger Schutz Dekontamination kontaminierte Kleidung entfernen! Lungenödemprophylaxe!

24 Unfälle mit gefährlichen Stoffen: Feuerwehreinsatz und medizinische Erstversorgung Seite Bedeutung der Gefahrnummern Fettgedruckte Ziffernkombinationen haben eine besondere, nicht ableitbare Bedeutung *) X bedeutet: Wasser darf nur im Einverständnis mit Sachverständigen verwendet werden. 20 erstickendes Gas oder Gas, das keine Zusatzgefahr aufweist 22 tiefgekühlt verflüssigtes Gas, erstickend 223 tiefgekühlt verflüssigtes Gas, brennbar 225 tiefgekühltes verflüssigtes Gas, oxidierend 23 entzündbares Gas 239 entzündbares Gas, das spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann 25 oxidierendes (brandförderndes) Gas 26 giftiges Gas 263 giftiges Gas, entzündbar 265 giftiges Gas, oxidierend (brandfördernd) 286 ätzendes Gas, giftig entzündbarer flüssiger Stoff (Flammpunkt von 23 C bis einschließlich 61 C) oder entzündbarer flüssiger Stoff oder fester Stoff in geschmolzenem Zustand mit einem Flammpunkt über 61 C, auf oder über seinen Flammpunkt erwärmt, oder selbsterhitzungsfähiger flüssiger Stoff 323 entzündbarer flüssiger Stoff, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet X323 entzündbarer flüssiger Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert und entzündbare Gase bildet *) 33 leicht entzündbarer flüssiger Stoff (Flammpunkt unter 23 C) 333 pyrophorer flüssiger Stoff X333 pyrophorer flüssiger Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert *) 336 leicht entzündbarer flüssiger Stoff, giftig 338 leicht entzündbarer flüssiger Stoff, ätzend X338 leicht entzündbarer flüssiger Stoff, ätzend, der mit Wasser gefährlich reagiert *) 339 leicht entzündbarer flüssiger Stoff, der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann 36 entzündbarer flüssiger Stoff (Flammpunkt von 23 C bis einschließlich 61 C), schwach giftig, oder selbsterhitzungsfähiger flüssiger Stoff, giftig 362 entzündbarer flüssiger Stoff, giftig, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet X362 entzündbarer flüssiger Stoff, giftig, der mit Wasser gefährlich reagiert und entzündbare Gase bildet *) 368 entzündbarer flüssiger Stoff, giftig und ätzend 38 entzündbarer flüssiger Stoff Flammpunkt von 23 C bis einschließlich 61 C), schwach ätzend, oder selbsterhitzungsfähiger flüssiger Stoff, ätzend 382 entzündbarer flüssiger Stoff, ätzend, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet X382 entzündbarer flüssiger Stoff, ätzend, der mit Wasser gefährlich reagiert und entzündbare Gase bildet *) 39 entzündbarer flüssiger Stoff, der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann entzündbarer fester Stoff oder selbsterhitzungsfähiger fester Stoff oder selbstzersetzlicher fester Stoff 423 fester Stoff, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet X423 entzündbarer fester Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert und entzündbare Gase bildet *) 43 selbstentzündlicher (pyrophorer) fester Stoff 44 entzündbarer fester Stoff, der sich bei erhöhter Temperatur in geschmolzenem Zustand befindet 446 entzündbarer fester Stoff, giftig, der sich bei erhöhter Temperatur in geschmolzenem Zustand befindet 46 - entzündbarer fester Stoff, giftig oder - selbsterhitzungsfähiger fester Stoff, giftig 462 fester Stoff, giftig, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet X462 fester Stoff, giftig, der mit Wasser gefährlich reagiert *) und giftige Gase bildet 48 entzündbarer fester Stoff, ätzend oder selbsterhitzungsfähiger fester Stoff, ätzend 482 fester Stoff, ätzend, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet X482 fester Stoff, ätzend, der mit Wasser gefährlich reagiert *) und ätzende Gase bildet oxidierender (brandfördernder) Stoff 539 entzündbares organisches Peroxid ( Explosionsgefahr! Es ist immer auch mit toxischer und ätzender Wirkung zu rechnen! ) 55 stark oxidierender (brandfördernder) Stoff 556 stark oxidierender Stoff, giftig 558 stark oxidierender Stoff, ätzend 559 stark oxidierender Stoff, der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann

25 Unfälle mit gefährlichen Stoffen: Feuerwehreinsatz und medizinische Erstversorgung Seite oxidierender Stoff, giftig 568 oxidierender Stoff, giftig, ätzend 58 oxidierender Stoff, ätzend 59 oxidierender Stoff, der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann giftiger oder schwach giftiger Stoff 606 ansteckungsgefährlicher Stoff 623 giftiger flüssiger Stoff, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet 63 giftiger Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23 C bis einschließlich 61 C) 638 giftiger Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23 C bis einschließlich 61 C), ätzend 639 giftiger Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23 C bis einschließlich 61 C), der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann 64 giftiger fester Stoff, entzündbar oder selbsterhitzungsfähig 642 giftiger fester Stoff, der mit Wasser reagiert, und entzündbare Gase bildet 65 giftiger Stoff, oxidierend (brandfördernd) 66 sehr giftiger Stoff 663 sehr giftiger Stoff, entzündbar (Flammpunkt nicht über 61 C) 664 sehr giftiger fester Stoff, entzündbar oder selbsterhitzungsfähig 665 sehr giftiger Stoff, oxidierend (brandfördernd) 668 sehr giftiger Stoff, ätzend 669 sehr giftiger Stoff, der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann 68 giftiger Stoff, ätzend 69 giftiger oder schwach giftiger Stoff, der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann radioaktiver Stoff 72 radioaktives Gas 723 radioaktives Gas, brennbar 73 radioaktiver flüssiger Stoff, entzündbar (Flammpunkt nicht über 61 C) 74 radioaktiver fester Stoff, entzündbar 75 radioaktiver Stoff, oxidierend (brandfördernd) 76 radioaktiver Stoff, giftig 78 radioaktiver Stoff, ätzend ätzender oder schwach ätzender Stoff X80 ätzender oder schwach ätzender Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert *) 823 ätzender flüssiger Stoff, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet 83 ätzender oder schwach ätzender Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23 C bis einschließlich 61 C) X83 ätzender oder schwach ätzender Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23 C bis einschließlich 61 C), der mit Wasser gefährlich reagiert *) 836 ätzender oder schwach ätzender Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23 C bis einschließlich 61 C), giftig 839 ätzender oder schwach ätzender Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23 C bis einschließlich 61 C), der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann X839 ätzender oder schwach ätzender Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23 C bis einschließlich 61 C), der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann und mit Wasser gefährlich reagiert *) 84 ätzender fester Stoff, entzündbar oder selbsterhitzungsfähig 842 ätzender fester Stoff, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet 85 ätzender oder schwach ätzender Stoff, oxidierend (brandfördernd) 856 ätzender oder schwach ätzender Stoff, oxidierend (brandfördernd) und giftig 86 ätzender oder schwach ätzender Stoff, giftig 88 stark ätzender Stoff X88 stark ätzender Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert *) 883 stark ätzender Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23 C bis einschließlich 61 C) 884 stark ätzender fester Stoff, entzündbar oder selbsterhitzungsfähig 885 stark ätzender Stoff, oxidierend 886 stark ätzender Stoff, giftig X886 stark ätzender Stoff, giftig, der mit Wasser gefährlich reagiert *) 89 ätzender oder schwach ätzender Stoff, der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann umweltgefährdender Stoff - verschiedene gefährliche Stoffe 99 verschiedene gefährliche Stoffe in erwärmtem Zustand

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