Kindeswohl und Kindeswille im Pflegschaftsverfahren. Sicht der Sozialarbeit

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1 Kindeswohl und Kindeswille im Pflegschaftsverfahren. Sicht der Sozialarbeit Elfa Spitzenberger studierte Sozialarbeit, Sozialmanagement und Soziologie; Leiterin der Abteilung Erziehungshilfe bei der Stadt Linz Im vorliegenden Beitrag gehe ich auf die Schnittstellen zwischen Jugendwohlfahrt und Rechtsprechung ein, unter Bezug auf die Praxis meiner Abteilung im Amt für Soziales, Jugend und Familie der Landeshauptstadt Linz; dabei gilt es zu beachten, dass sich die dortigen Vorgangsweisen durchaus von denen anderer Behörden unterscheiden können. Der Umfang unserer Agenden wird durch Fallzahlen umrissen. Ferner erläutere ich gutachterliche Stellungnahmen der Sozialarbeiter (wobei ich auch auf die Befragung von Kindern und deren Situation eingehe), Anträge des Jugendwohlfahrtsträgers auf Obsorgeentzug, sowie an der Schnittstelle Jugendwohlfahrt und Pflegschaftsgericht auftretende Probleme. Die Fachkräfte der Sozialen Arbeit in der Jugendwohlfahrt befassen sich unter anderem mit Verfahren, die beim Pflegschaftsgericht anhängig sind. In meinem Beitrag zeige ich auf, wie sich Kindeswohl und Kindeswille aus Sicht der Sozialen Arbeit im Rahmen der Pflegschaftsverfahren darstellen. Es handelt sich hierbei um eine anspruchsvolle Kooperation unter mehreren Berufsgruppen, welche wiederum verschiedene Aufgaben wahrnehmen, unterschiedliche Funktionen bekleiden und sich mannigfaltiger Fachsprachen bedienen. Das Ergebnis der Umsetzung von Kindeswohl und Kindeswille ist somit eine anspruchsvolle Auseinandersetzung und Abstimmung der involvierten Professionen. In Linz leben derzeit mehr als Minderjährige. Im Jahr 2011 wurde meine Abteilung mit 288 Pflegschaftsakten befasst, die 334 Kinder und Jugendliche betrafen. Im Bereich der so genannten Vollen Erziehung erreichten wir den historischen Höchststand von 117 Kindern und Jugendlichen aus 106 Familien, die während Krisen oder auf Dauer untergebracht werden mussten. Dabei waren 25 Anträge auf Obsorgeentzug beim Pflegschaftsgericht zu stellen, 16 Minderjährige mussten wegen Gefahr im Verzug vor Antragstellung bereits untergebracht werden. Zwischen Jugendwohlfahrt und Gerichten kennen wir grundsätzlich vier Schnittstellen: In Sachen Obsorge- und Besuchsrecht übermitteln Pflegschaftsgerichte ihre Akten. Diese Vorgänge können Routineangelegenheiten sein, mitunter sind auch Befragungen von Kindern durchzuführen, oder es geht um Sorge- und Besuchsrechtsdifferenzen der Eltern; diese haben sich vielleicht erst vor kurzer Zeit getrennt, es kann sich aber auch um über Jahre hinziehende Streitigkeiten handeln. Nach langen Besuchspausen ist unter Umständen die Anbahnung 1

2 neuerlicher Kontakte zwischen Kind und getrennt lebendem Elternteil unser Auftrag. Auch nehmen Vorwürfe der Elternteile zu, der andere Teil gefährde das Kindeswohl. (Zum Begriff Kindeswohl sei hier noch kurz angemerkt: Lange Zeit war dieser ein nur von der Justiz verwandter, in der Umgangssprache kaum genutzter; seit sich die Jugendwohlfahrt aber an ihren Kernaufgaben orientiert, und das Thema zunehmend auch in den Medien präsent ist, gebrauchen ihn auch Eltern.) Pflegschaftsgerichte übersenden ihre Akten auch um anzufragen, ob pflegschaftsgerichtliche Maßnahmen erforderlich sind. Dies geschieht häufig nach Strafanzeigen gegen mündige Minderjährige. Auf diese Aufgabe gehe ich hier aber nicht ein. Erfüllen Eltern ihre Erziehungs- und Betreuungsaufgaben nicht ausreichend, so ist die Jugendwohlfahrt unter Umständen verpflichtet, Anträge auf teilweisen oder völligen Obsorgeentzug zu stellen. Dies beinhaltet auch den Ersatz von Unterschriften, z.b. auf Lehrverträgen oder bei medizinischen Behandlungen. Letztlich sei noch erwähnt, dass der Jugendwohlfahrt auch im Rahmen der Jugendgerichtshilfe Aufgaben zukommen. Bei Strafverfahren mündiger Minderjähriger ist ein Sozialbericht zu erstellen, den Jugendlichen und deren Eltern wird der Prozessverlauf erklärt, gegebenen Falls werden die Jugendlichen zur Hauptverhandlung begleitet, wo Vorschläge für Auflagen bzw. Anträge gestellt werden können. Im hier vorliegenden Beitrag erläutere ich diesen Aufgabenbereich jedoch nicht weiter. Bei allen Stellungnahmen, die Fachkräfte der Jugendwohlfahrt erstellen, steht das Kindeswohl im Mittelpunkt der Betrachtung. Bei der Begleitung von Familien sind Fragen der Kinderbetreuung und -förderung von zentraler Bedeutung. Können Eltern auch mit Unterstützung ihren Erziehungsauftrag nicht ausreichend erfüllen, so richtet sich der Blick auf Kinder und Jugendliche. Dies unterscheidet die Tätigkeit der Erziehungshilfe von anderen Berufsfeldern der Sozialen Arbeit (die z. B. auf bestimmte Krankheiten fokussiert sind, oder Erwachsene im Blickfeld haben), was gelegentlich zu Diskussionen innerhalb der Berufsgruppe führt. Stellungnahmen zu Obsorge und Besuchsrecht sollen bestehende Konflikte mindern, die Eltern sollen soweit möglich einvernehmliche Regelung treffen. Ist dies nicht möglich, muss 2

3 der Fokus auf das Wohl des Kindes und auf dessen Situation innerhalb der Familie gelegt werden. Dem Ergebnis liegen immer eine soziale Anamnese, eine soziale Diagnose und eine Prognose zu Grunde. In der Regel langt der Gerichtsakt mit einer bestimmten Fragestellung des Gerichts bei der Jugendwohlfahrt ein, oder dem Amt wird ein Auftrag erteilt, etwa einen Hausbesuch durchzuführen. (Gelegentlich beschränkt sich das Gericht darauf, auf den bezogen Paragraphen zu verweisen; in solchen Fällen fällt es den Fachkräften dann schwer, den eigentlichen Grund des Auftrags zu ermitteln. Auf die aus solchen Vorlagen entstehenden Probleme will ich unten näher eingehen.) Zufolge des gerichtlichen Auftrags werden die Fachkräfte der Erziehungshilfe mit den Elternteilen Gespräche führen, grundsätzlich gemeinsam, so die Elternteile dazu bereit sind. Die Fachkräfte werden auch die Kinder sehen, in manchen Fällen auch hören. Erscheint es fachlich angebracht, werden Hausbesuche durchgeführt, Berichte der Kinderbetreuungseinrichtung, der Schulsozialarbeit und/oder der Schule eingeholt. Hin und wieder liegen auch medizinische Befunde vor, die bestimmte Fakten erklären. Die Sozialarbeiter/innen erstellen im Zuge ihrer Arbeit ein Gesamtbild analog einem Mosaik, sie legen Zusammenhänge dar, interpretieren diese und ziehen daraus ihr Resümee. Dieses wird in meiner Abteilung in eigenen Fallbesprechungen diskutiert; in schwierigen Fällen arbeiten stets zwei Sozialarbeiter/innen zusammen. Die dem Gericht anschließend vorgelegte Stellungnahme der Erziehungshilfe dient jenem als Entscheidungsgrundlage. Vor einigen Jahren wurde in meiner Abteilung eine Selbstevaluation zum Thema Wie hören wir das Kind im Pflegschaftsverfahren? durchgeführt, deren Ergebnisse wir bei der Befragung von Kindern anwenden: Wir versuchen sie zu hören, ohne sie dabei zusätzlichen Belastungen auszusetzen. An dieser Stelle möchte ich erwähnen, dass manche Eltern ihre Verantwortung für Entscheidungen auf ihre Kinder verlagern wollen. In solchen Fällen haben wir die Erfahrung gemacht, dass eine Befragung der Kinder für diese eine Belastung darstellt, die man ihnen ersparen sollte; und daher versuchen wir in solchen Fällen auf eine Kindesbefragung zu verzichten. In Gesprächen mit Kindern, sollte man folgendes erheben: Wo wollen sie ihren Hauptaufenthalt haben. Wie stellen sie sich die Besuche vor, gibt es einen Spielraum bei deren Gestaltung. Gibt es Ambivalenzen des Kindes; wie sind die Beziehungen zu den 3

4 Elternteilen, zu Geschwistern und zu anderen Erwachsenen im weiteren Familienverband. Gibt es im familiären oder sozialen Umfeld des Kindes Entlastungsmöglichkeiten wenn es solche benötigt, vor allem dann, wenn Konflikte auftreten und/oder eskalieren. Wichtig erscheint es, dass der Ablauf des Verfahrens bis zur Fertigstellung der Stellungnahme im Vorfeld den Familien transparent gemacht wird. Mit der Befragung der Kinder sind auch Ängste der Eltern verbunden; ihnen Vorgangsweise und Grundlage der Stellungnahme zu erklären, ist daher von besonderer Bedeutung. Soll ein Kind gehört werden, muss sich die Fachkraft darauf entsprechend vorbereiten: Als Grundlage einer kindgerechten, altersgemäßen und nachvollziehbaren Form der Befragung sollte im Vorfeld insbesondere der Alltag des Kindes erhoben werden. Für die Befragung selbst muss sodann ausreichend Zeit zur Verfügung stehen, die Fachkraft hat sich auf Tempo und Befinden des Kindes einzustellen. Von Relevanz ist auch der Ort der Befragung: Das kann in der dem Kind vertrauten Wohnung sein, in der Kinderbetreuungseinrichtung oder in der Schule. Wichtig ist, die Meinung des Kindes zu erheben, ohne dass es das Gefühl hat, für die Entscheidung verantwortlich zu sein. Jede Entscheidung im Pflegschaftsverfahren obliegt den Erwachsenen. Auf der Basis eigener Erfahrung sowie vorliegender Fachliteratur haben wir in meiner Abteilung festgelegt, was eine Stellungnahme enthalten soll, damit dem Gericht eine adäquate Entscheidungsgrundlage vorliegt. Am Beginn eines solchen Berichtes werden die Fragen des Gerichtes wiederholt, daran anschließend wird das Ergebnis in wenigen Sätzen zusammen gefasst. Es folgt die Beschreibung der Instrumente der Informationsbeschaffung: Die Anzahl der Gespräche, Hausbesuche, Befragung eines Kindes, Berichte anderer Personen aus dem sozialen Umfeld. Das Pflegschaftsgericht entscheidet, ob diese Grundlagen ausreichend sind oder zusätzlich ein Gutachten erforderlich erscheint. Der Bericht beschreibt im Einzelnen die Situation der Elternteile und des Kindes, sowie soziale Komponenten und Problembereiche; abschließend wird das Ergebnis kurz zusammen gefasst und ein Resümee gezogen, in welchem mittel- und langfristige Chancen des Kindes erörtert werden. Dabei steht das Anliegen im Mittelpunkt der Betrachtung, eine für das Wohl des Kindes passende Lösung zu finden. In manchen Situationen, vor allem bei Eskalationen eines Konfliktes, ist es den Eltern nicht mehr möglich, entsprechende Empathie für die Situation des Kindes aufzubringen. 4

5 Bei den Anträgen auf elterlichen Obsorgeentzug oder teilweisen Obsorgeentzug befindet sich die Jugendwohlfahrt in einer anderen rechtlichen Stellung. Im oben vorgestellten Verfahren verfasst sie de facto ein sozialarbeiterisches Gutachten, beantwortet Fragen es Gerichtes und macht Vorschläge für die Regelung von Obsorge und Besuchskontakten. In einem Antrag auf Obsorgeentzug hat die Jugendwohlfahrt Parteienstellung; sie ist somit fachkundige Partei im Verfahren, sowohl gegenüber dem Gericht, wie auch den betroffenen Eltern. Grundlage des Antrages ist eine soziale Diagnose mit dem Ergebnis einer Gefährdung des Kindeswohls. Liegt eine akute Gefährdung vor, aufgrund gravierenden physischen oder psychischen Leids eines Kindes oder Jugendlichen, muss eine Maßnahme getroffen werden und unverzüglich längstens innerhalb von acht Tagen der Antrag auf Obsorgeentzug eingebracht werden. Der schriftliche Antrag enthält eine Beschreibung, warum die Familie im Augenblick nicht in der Lage ist, das Kind ausreichend zu versorgen; zwei oder drei Mängel sind für einen solchen Befund nicht ausreichend. Sieht man Missstände in einer Familie, muss eine Fachkraft sie entsprechend beschreiben und ausformulieren können. Vertraulich vorgebrachte Mitteilungen anderer Fachkräfte können nicht verwendet werden. Es müssen Fakten beschrieben und belegt werden, die dem Gericht nachvollziehbar sind, um dem Antrag entsprechen zu können. Solche Gründe sind zum Beispiel: Kleinere Kinder sind oft inadäquat versorgt. Eltern sind aus verschiedenen Gründen überlastet, oder es liegt eine psychische Beeinträchtigung eines Elternteils vor, die verhindert, den Alltag entsprechend zu bewältigen. Der Jugendwohlfahrt sind immer nur einzelne Teile bekannt, es liegen nicht immer alle Informationen vor. Transparenz gegenüber den Betroffenen, den Eltern und vor allem gegenüber Jugendlichen, die selbst Stellung beziehen können, ist auch hier erforderlich. Wenn Jugendliche nicht bereit sind, in eine sozialpädagogische Einrichtung zu gehen, obwohl das dringend notwendig ist, müssen Sozialarbeiter/innen mit ihnen daran arbeiten, damit eine solche Maßnahme möglich wird. Probleme an der Schnittstelle Jugendwohlfahrt und Pflegschaftsgericht ergeben sich alleine schon aufgrund der unterschiedlichen Berufsgruppen, deren Aufgaben und Zielen. Abgesehen von fachlichen Aspekten erweist sich die jeweilige Rechtsstellung der Jugendwohlfahrt gegenüber dem Pflegschaftsgericht als gewöhnungsbedürftig. Im einen Fall sind Sozialarbeiter/innen fachkundige Personen, die Berichte (oft in Gestalt von Gutachten) und Stellungnahmen anfertigen, im anderen Fall sind sie Antragsteller mit Parteienstellung. Fachlich inhaltlich wäre es wichtig, dass Pflegschaftsgerichte ihre Fragen konkret ausformulieren. Das Gericht sollte genau erklären, welche Informationen es von der 5

6 Jugendwohlfahrt benötigt. Zum gegenseitigen Verständnis und zur besseren Gestaltung der Prozesse im Sinne des Kindeswohls sind Kooperationsgespräche über den Einzelfall hinaus wichtig. Für die Arbeit der Jugendwohlfahrt wäre es eine Erleichterung, wären Richterinnen und Richter zu bestimmten Zeiten regelmäßig erreichbar, etwa zur Klärung von (Rück)Fragen oder für die Vereinbarung von Terminen. Rechtsfreundliche Vertretungen sind im Sinne einer Problemlösung nicht immer hilfreich, vor allem dann nicht, wenn sie mit Anträgen Verfahrensverlängerungen bewirken und/oder Konflikte zwischen den Elternteilen eskalieren. Insbesondere bei Obsorgeentscheidungen werden Kinder in ihrer Entwicklung gehemmt, wenn sie monatelang auf Krisenpflegeplätzen regelrecht geparkt werden müssen, weil keine Beschlüsse gefasst werden können. Das Kind entwickelt sich zwar auch am Krisenplatz weiter, wird älter, geht in die Schule, jedoch ist es emotional belastet, weil sein weiterer Weg und sein Verbleiben nicht gesichert sind. Wenn Verfahren 1,5 Jahre dauern, machen sich alle beteiligten Fachkräfte mitschuldig, wenn diese Kinder dadurch traumatisiert werden. Ein Dialog unter den Berufsgruppen wäre daher äußerst wichtig. Bei Anträgen auf Obsorgeentzug muss die Jugendwohlfahrt entsprechende Unterlagen vorlegen, damit alle Aspekte der Beweislage belegt werden können. Psychologische oder psychiatrische Gutachten können unter Umständen problematisch sein. Einerseits, weil sie die Verfahrensdauer verlängern, andererseits stützen sich Gutachten nur auf einen relativ kleinen Ausschnitt. Manchmal wird in diesen darauf hingewiesen, dass Elternteile Entwicklungspotential besitzen und eine ambulante Maßnahme ausreichend wäre, wenn eine Kooperationsbasis bestünde. Für die Fachkräfte der Jugendwohlfahrt ist die Begleitung einer ambulanten Maßnahme, bei der keine Compliance mit den Eltern bzw. der Familie erreicht werden kann, schwierig bis aussichtslos. Kooperationen konnten vor Antragstellung oft monatelang nicht erreicht werden, äußerst selten ergeben sie sich in diesen Fällen im Nachhinein nach einem Gerichtsbeschluss, auch wenn die Eltern zum Gutachter oder zur Gutachterin gekommen sind und mitgearbeitet haben. Die Kontrolle einer solchen ambulanten Maßnahme obliegt aus Sicht des Gerichtes trotzdem der Jugendwohlfahrt. Abschließend äußere ich daher den Wunsch, dass die einzelnen Berufsgruppen über ihre Prozessabläufe reden, damit gemeinsam im Sinne der Kinder und Jugendlichen bessere Rahmenbedingungen gestaltet werden können. 6

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