Katastrophenschutzplan Lustenau

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1 Katastrophenschutzplan Lustenau Sicherheitsenquete Lustenau, 02. Juli

2 Deggendorf (D) 2013

3 Deggendorf (D) 2013

4 Deggendorf (D) 2013

5 Deggendorf (D) 2013

6 Deggendorf (D) 2013

7 Deggendorf (D) 2013

8 Deggendorf (D) 2013

9 Deggendorf (D) 2013

10 Deggendorf (D) 2013

11 Deggendorf (D) 2013

12 Deggendorf (D) 2013

13 ochwasser Rhein Q Dammbruch Vorarlberg Quelle: nternationale Rheinregulierung

14 ochwasser Rhein Q Dammbruch Vorarlberg Überschwemmtes Gebiet nach 24h Quelle: nternationale Rheinregulierung

15 ochwasser Rhein ntensitätskarte Q 300 nach Schweizer Richtlinie ntensitätsstufen nach Fließgeschwindigkeiten und Wassertiefe Quelle: nternationale Rheinregulierung,

16 ochwasser Rhein: Neue Risikoanalyse Q100 Dammbruch Widnau Quelle: nternationale Rheinregulierung

17 ochwasser Rhein: Neue Risikoanalyse Q100 Dammbruch Au Quelle: nternationale Rheinregulierung

18 ochwasser Rhein: Neue Risikoanalyse Q100 Dammbruch öchst Quelle: nternationale Rheinregulierung

19 Katastrophenschutzplan Lustenau Allgemeiner Teil 1 Daten zur Gemeinde / Bezirk 2 Gefahrenanalyse 3 Katastrophenhilfegesetz / Katastrophenschutzplanverordnung 4 Relevante Gesetze / Verordnungen / Bestimmungen Notfallhandbuch A B C D F G inleitung / Benutzerhinweise Checklisten / andlungsanweisungen Alarmierung Gemeindeeinsatzleitung / Stabsorganisation vakuierung / insatzmittel Telefon, Adressen- und Sachmittelverzeichnis Symbolerklärungen / Glossar

20 Alarmstufen Marktgemeinde Lustenau Vorwarnstufe Rhein Messstation Lustenau ca m³/s Warnstufe Rhein Messstation Lustenau ca m³/s

21 Gemeindeeinsatzleitung / Stabsorganisation Bürgermeister Stab der Gemeinde-insatzleitung (Technischer) Leiter der insatzmaßnahmen (=Leiter des Stabes) S1 S2 S3 S4 S5 S6 Personal Lage insatz Versorgung Öffentlichkeits- Arbeit nformationsund Kommunikationswesen rfassung und Organisation der insatzkräfte Organisation des inneren Dienstes Lagefeststellung Lagedarstellung Lagebeurteilung rstellung von Lagemeldungen Vertretung Leiter des Stabes Beurteilung der Gesamtlage Lagebesprechung mit insatzkräften und insatzleitung Anforderung von Versorgungsgütern aller Art Bereitstellung von Verbrauchsgütern und insatzmitteln Komplettes Management Planung und Durchführung des nformations- und Kommunikationseinsatzes Fachberater Verbindungspersonen Schreiber, ilfskräfte, Melder

22

23 vakuierung ochwasser Rhein vakuierungsphase 1 AUFMRKSAMKTSPAS = am Rhein ab Abflussmenge m³/s mit Prognose Abflussmenge > m³/s nformation Bevölkerung Vorbereitung vakuierung sensible Strukturen und Viehzuchtbetriebe vakuierungsphase 2 VORBRTUNGSPAS = am Rhein ab Abflussmenge m³/s mit Prognose Abflussmenge > m³/s Vorbereitung vakuierung Bevölkerung Schließung von Schulen und Kindergärten vakuierung sensible Strukturen und Viehzuchtbetriebe vakuierungsphase 3 VAKURUNGSPAS = a) am Rhein bei rreichung Abflussmenge m³/s = b) am Rhein GFAR M VRZUG vakuierung Lustenau bzw. einzelner vakuierungsabschnitte

24 vakuierungs- und insatzabschnitte Marktgemeinde Lustenau vakuierungsabschnitte 22 Personen ca Fahrzeuge ca

25 Bürgermeister Gemeinde-insatzleitung G-L Technischer Leiter der insatzmaßnahmen TL Bevölkerung / aushaltsvorstand / nhaber / rhalter insatzabschnitt / AL

26 Gesetz über die ilfe in Katastrophenfällen (Katastrophenhilfegesetz) 2 Selbstschutz (1) Wenn es die Lage der Gemeinde, eines Ortsteiles oder einzelner Wohngebäude erfordert, hat die Gemeinde die betroffenen aushaltsvorstände zu verpflichten, a) dafür zu sorgen, dass im Falle einer Katastrophe die rechtzeitige Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen für die aushaltsangehörigen möglich ist, sowie b) Vorräte anzulegen, die bei einer Unterbrechung der Versorgung sicherstellen, dass der Bedarf an lebensnotwendigen Gütern gedeckt ist. (2) n einer gemäß Abs. 1 ergehenden Anordnung sind Art und Menge der für die Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen jedenfalls bereitzuhaltenden ilfsmittel sowie der Mindestvorrat an Lebensmitteln je Person festzusetzen.

27 Gesetz über die ilfe in Katastrophenfällen (Katastrophenhilfegesetz) 2 Selbstschutz (3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für die nhaber von gewerblichen und industriellen Betrieben, die rhalter von Schulen, eimen und Kindergärten sowie für die Träger von Krankenanstalten, wenn auf Grund der Art oder Lage des Betriebes, der Schule, des eimes, des Kindergartens oder der Krankenanstalt zu erwarten ist, dass die betreffende Liegenschaft von den unmittelbaren Auswirkungen einer Katastrophe betroffen wird oder in einem Katastrophenfall Personen längere Zeit die Liegenschaft nicht verlassen können.

28 Gesetz über die ilfe in Katastrophenfällen (Katastrophenhilfegesetz) 2 Selbstschutz (5) Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass die Gemeindeeinwohner Gelegenheit haben, sich die zum Schutz ihrer Person und ihrer Familie vor Katastrophen erforderlichen Kenntnisse anzueignen.

29 ochwasser Rhein: Neue Risikoanalyse Q100 Dammbruch Au Dammbruch Überflutungsbereich nach 1 Stunde Überflutungsbereich nach 2 Stunden Überflutungsbereich nach 3 Stunden

30 Reichsstraße / Rheinstraße (G Linde)

31 Reichsstraße / Rheinstraße (G Linde)

32 Maria.Theresien-Straße / Radetzkystraße

33 Maria.Theresien-Straße / Radetzkystraße

34

35 n ruhigen Zeiten für Krisen vorsorgen

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