Strom- und Energiesteuer NEWS Sonderausgabe April 2016

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1 Strom- und Energiesteuer NEWS Sonderausgabe April 2016 Liebe Leserinnen, liebe Leser, in diesem Newsletter möchten wir Sie über ein aktuelles Gesetzgebungsvorhaben zur Änderung des Strom- und Energiesteuergesetzes informieren. Mit Schreiben vom 26. April 2016 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) einen Referentenentwurf zur Änderung des Strom- und Energiesteuergesetzes bekannt gegeben. Betroffene Verbände können nun bis zum 19. Mai hierzu Stellung nehmen. Einige Änderungen werden zu erheblichen Mehrbelastungen für Unternehmen führen, so dass eine kontroverse Auseinandersetzung im Laufe der nächsten Monate zu erwarten ist. Das Gesetz soll nach den Vorstellungen des BMF Anfang 2017 in Kraft treten. Aus aktuellem Anlass und aufgrund der großen Nachfrage möchten wir Ihnen zudem die Gelegenheit geben, an einem weiteren Termin unserer Veranstaltungsreihe Update Strom- und Energiesteuer Wir bringen Sie auf den neuesten Stand teilzunehmen. Ein zusätzlicher Termin wird am 30. Juni 2016 in unserer Stuttgarter Niederlassung stattfinden. Schwerpunkt dieser Veranstaltung wird der neue Gesetzentwurf sein. Wir freuen uns auch ganz besonders, dass bei diesem Termin wieder Herr Friedrich K. Seewald aus dem Bundesfinanzministerium zu den aktuellen Entwicklungen Stellung nehmen wird. Weitere Informationen zu den Inhalten der Veranstaltungen finden Sie am Ende dieses Newsletters bzw. in Kürze über das PwC-Veranstaltungsportal unter Wir würden uns freuen, Sie bei einer unserer Veranstaltung begrüßen zu können. Ihr PwC Energiesteuer-Team

2 Inhaltsverzeichnis Aktuelle Entwicklungen bei der Strom- und Energiesteuer... 3 Die Reform des Stromsteuer und Energiesteuergesetzes... 3 Geplante Änderungen des Stromsteuergesetzes... 4 Weitere geplanten Änderungen des Energiesteuergesetzes... 7 Veranstaltungen Zusatztermin: Update Strom- und Energiesteuer 2016 Wir bringen Sie auf den neuesten Stand Ihre Ansprechpartner Bestellung und Abbestellung

3 Aktuelle Entwicklungen bei der Strom- und Energiesteuer Die Reform des Stromsteuer und Energiesteuergesetzes Mit Schreiben vom 26. April 2016 hat das BMF den Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energie- und des Stromsteuergesetzes bekannt gegeben. Der Entwurf, der als Diskussionsentwurf der Bundesregierung bezeichnet ist, soll im Frühjahr 2017 in Kraft treten, wobei Änderungen im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens selbstverständlich noch möglich sind. Über die weitere Entwicklung werden wir Sie auf dem Laufenden halten. Als Zielsetzung für die gesetzlichen Anpassungen werden die Fortführung der Steuerbegünstigung für Erdgas und Flüssiggas, die Umsetzung von zwingenden unionsrechtlichen Vorgaben und Anpassungen für den Bereich der Elektromobilität genannt. Die wesentlichen geplanten Änderungen aufgrund des Referentenentwurfs wollen wir Ihnen nachfolgend kurz vorstellen: Verlängerung der Steuerbegünstigung für Erdgas und Flüssiggas Derzeit sind komprimiertes und verflüssigtes Erdgas sowie Flüssiggas zur Nutzung als Kraftstoff nur bis zum energiesteuerlich begünstigt. Ohne eine Nachfolgeregelung würde diese Steuerbegünstigung anschließend ersatzlos wegfallen und ab 2019 ein höherer Steuertarif zur Anwendung kommen. Daher wird nach dem neuen Entwurf die Steuerbegünstigung für LPG (Flüssiggas) verlängert allerdings abschmelzend ab 2019 und befristet auf drei Jahre. Die Steuerbegünstigung für CNG (Erdgas) soll hingegen auf volle sechs Jahre bis Ende 2024 erstreckt werden, kalendarisch abschmelzend ab Diese verbindliche Ausgestaltung soll Planungssicherheit schaffen aber auch das Signal aussenden, dass die Steuerbegünstigung nicht unbegrenzt fortgeführt wird. Umsetzung von Vorgaben des Beihilferechts Der Gesetzentwurf setzt darüber hinaus die aus Sicht des BMF wohl zwingenden - Vorgaben des Rechts der Europäischen Union im Bereich der staatlichen Beihilfen in nationales Recht um. Neu in das Gesetz aufgenommen wird daher die Vorschrift des 2a StromStG-E, die ein beihilferechtliches Verbot von Doppelbegünstigungen festschreibt. Soweit Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen und Steuerentlastungen als staatliche Beihilfe anzusehen sind, die der Europäischen Kommission anzuzeigen oder von ihr zu genehmigen sind, werden diese nur gewährt, wenn daneben keine weitere Betriebsbeihilfe gewährt wird. Aufgrund der vielen Steuerbefreiungen, -ermäßigungen und -entlastungen des Stromsteuerund Energiesteuergesetzes besteht aus Sicht des BMF ein hohes Risiko, dass bei mehreren parallelen Förderungen durch verschiedene Förderprogramme die in den unionsrechtlichen Regelungswerken vorgesehenen Beihilfeobergrenzen mit der Folge der Überkompensation überschritten werden. Der neue 2a StromStG-E legt demgemäß fest, dass diejenigen Steuerbefreiungen, -ermäßigungen und -entlastungen im Stromsteuergesetz, die eine staatliche Beihilfe darstellen, nur dann gewährt werden können, wenn keine anderen Be- PwC 3

4 triebsbeihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährt werden. Begünstigte sind verpflichtet, dem zuständigen Hauptzollamt sämtliche über die Gewährung weiterer Betriebsbeihilfen erforderlichen Angaben zu machen. Auch soll, wer in der Vergangenheit einer offenen Rückforderungsanordnung aufgrund einer Beihilfe nicht nachgekommen ist, zukünftig keine Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder eine Steuerentlastung mehr beanspruchen oder beantragen. Zuletzt sollen auch Unternehmen und Personen, die in den Anwendungsbereich der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten fallen (2014/C 249/01, Abl. C 249 vom 31. Juli 2014, Seite 1 ff.), keine Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder eine Steuerentlastung mehr beanspruchen oder beantragen können. Hierunter fallen insbesondere Unternehmen, die auf kurze oder mittlere Sicht aus wirtschaftlichen Gründen sicher zur Einstellung ihrer Geschäftstätigkeiten gezwungen sein werden (z.b. wenn das Unternehmen Gegenstand eines Insolvenzverfahrens ist). Einzelheiten zu den Voraussetzungen entnehmen Sie bitte aus den o.g. Vorschriften. Bei der Inanspruchnahme oder Beantragung der Steuerbegünstigung ist das Nichtvorliegen eines entsprechenden Sachverhalts jährlich zuzusichern. Eine entsprechende Regelung soll durch Einfügung des 3b EnergieStG-E auch im Bereich des Energiesteuerrechtrechts aufgenommen werden. Geplante Änderungen des Stromsteuergesetzes Steuerbefreiung für Strom aus Kleinanlagen 8d StromStG-E, der den bisherigen 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG ersetzen soll, erfasst zukünftig grundsätzlich nur noch Strom aus (versteuerten) Energieerzeugnissen. Der erzeugte Strom soll auch nur dann steuerfrei sein, wenn er in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von weniger als einem Megawatt erzeugt wird, in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Anlage entnommen wird, nicht in ein Netz für die allgemeine Versorgung mit Strom eingespeist wird und die verwendeten Energieerzeugnisse (unbeschadet der 28 und 53a Energiesteuergesetz) versteuert worden sind. Nur ausnahmsweise sollen auf der Input-Seite eingesetzte Energieerzeugnisse steuerfrei nach 28 und 53a EnergieStG für die Stromerzeugung verwendet werden können, um eine Stromsteuerbefreiung zu erhalten. Ausdrücklich soll nun auch gesetzlich geregelt werden, dass bei einer kaufmännisch-bilanziellen Weitergabe von Strom in ein Netz für die allgemeine Versorgung keine Stromsteuerbefreiung mehr gewährt werden kann. Eine wesentliche Änderung zu der bisherigen Rechtslage besteht hier darin, dass die Regelung nur noch für kleine KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von weniger als 1 Megawatt gelten soll. Auch die Aufnahme des Kriteriums der unmittelbaren räumlichen Nähe, die an die entsprechende Regelung im Erneuerbare-Energien-Gesetz angelehnt ist, verengt den Anwendungsbereich dieser Norm im Verhältnis zur bisherigen Regelung. Viele Anlagenbetreiber, die bislang eine Steuerbefreiung nach 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG erhalten, werden daher unter den neuen Voraussetzungen nicht mehr begünstigt sein, ohne dass entsprechende Übergangsregelungen vorgesehen sind. PwC 4

5 Steuerbefreiung für Strom aus erneuerbaren Energieträgern Eine weitere Vorschrift regelt die Steuerbefreiung für Strom aus erneuerbaren Energieträgern. Dieser Strom wird nach 8e StromStG-E nur noch bis zu 20 Megawattstunden pro Kalenderjahr und Anlagenbetreiber von der Steuer befreit, wenn er in Anlagen aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt, in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Anlage entnommen und nicht in ein Netz für die allgemeine Versorgung mit Strom eingespeist wird. Werden die 20 Megawattstunden Strom überschritten, entsteht die Steuer für die gesamte Strommenge. Die Inanspruchnahme dieser Regelung stellt nach Auffassung des BMF eine Betriebsbeihilfe dar und darf daher aufgrund des 2a StromStG-E nicht mit anderen Betriebsbeihilfen, insbesondere den Förderungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014 (EEG 2014), kumuliert werden. Anders als in 8d StromStG-E ist anstatt einer Nennleistungsgrenze hier eine Freigrenze in Megawattstunden pro Jahr und Anlagenbetreiber vorgesehen. Eine Überschreitung der Freigrenze würde zur Steuerpflicht führen und auch die Pflicht zur Abgabe einer Steueranmeldung nach sich ziehen. Für die entsprechenden Informationen sollen die bereits im Erneuerbare-Energien-Gesetz bestehenden Strukturen zu Mitteilungspflichten über die Netzbetreiber und die Bundesnetzagentur genutzt werden. Steuerermäßigungen für die landseitige Stromversorgung Strom unterliegt derzeit einem ermäßigten Steuersatz von 0,50 Euro für eine Megawattstunde, wenn er im Fall einer landseitigen Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt, mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt, verbraucht wird. Mit der Vergünstigung soll eine breitere Nutzung der landseitigen Stromversorgung an Liegeplätzen in Häfen gefördert werden. Dabei ist nun zu beachten, dass ein Liegeplatz im Hafen nach Auffassung des BMF nur dem Ein- und Ausstieg von Passagieren bzw. dem Beund Entladen von Fracht dienen soll. Nach 9 Abs. 2 StromStG-E soll die Begünstigung für die landseitige Stromversorgung von Wasserfahrzeugen daher nicht mehr während eines Aufenthaltes in einer Werft gelten. Es soll jetzt gesetzlich klargestellt werden, dass die Landstromversorgung eines Schiffes zur Aufrechterhaltung der Infrastruktur während des Aufenthaltes in einer Werft z. B. zur Wartung oder Reparatur nicht von dieser Vergünstigung umfasst ist. Ob diese Regelung entsprechend der Gesetzesbegründung tatsächlich als Klarstellung aufzufassen ist, darf bezweifelt werden, da zumindest das FG Hamburg unlängst diese Begünstigung im Rahmen von Werftaufenthalten bejaht hat (Urteil vom , Az. 4 K 52/14, Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH anhängig, Az. VII B 153/15). Änderung des 9a StromStG (Dual Use) In 9a StromStG-E wird neu geregelt, dass nur der elektrische Strom, der unmittelbar an der Elektrolyse teilnimmt (gemeint ist allerdings nur noch der Strom, der an den Elektroden angelegt wird), von der Begünstigung erfasst wird. Daneben sollen weitere Verwendungen mit mineralogischen Verfahren, Prozesse aus der Klasse (Katalysatorträger aus mineralischen Stoffen, die Herstellung von Erzeugnissen aus mineralischen Isoliermaterialien und die Herstellung von Waren aus bituminösen Mischungen) aufgenommen werden. Zudem wird die Vorschrift um den Prozess des Kalzinierens ergänzt, da dieser Wärmeprozess bisher nicht in der Vorschrift genannt war und sich dadurch in der Praxis Abgrenzungsprobleme ergeben haben. PwC 5

6 Die Herstellung von mineralischen Düngemitteln wurde hingegen mit Verweis auf die Rechtsprechung des BFH vom 24. Februar 2015, VII R 50/13, aus dieser Vorschrift gestrichen. Strom, der zur Erzeugung mechanischer Energie entnommen worden ist (Kraftstrom), wird nun ebenfalls ausdrücklich von der Begünstigung ausgenommen. Auch wenn die Begünstigung von Kraftstrom im Rahmen des 9a StromStG bislang strittig war, steht diese gesetzliche Änderung weitgehend im Einklang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Einschränkung der 9b, 10 StromStG für den Betrieb von Fahrzeugen Die stromsteuerlichen Begünstigungen für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sollen zukünftig für den Bereich der E-Mobilität nicht mehr gelten. Entgegen dem von der Bundesregierung erklärten Ziel der Förderung der E- Mobilität sollen damit diese Steuerentlastungen für Ladestrom von Kraftfahrzeugen gestrichen werden. Erlaubnisse für Versorger und Eigenerzeuger In 4 StromStG-E finden sich zudem Anpassungen der Erfordernisse einer Erlaubnis als Eigenerzeuger bzw. Versorger. Um Bürokratiekosten zu vermeiden, soll für bestimmte Anlagen auch ein vereinfachtes Überwachungsverfahren mittels Anzeige beim zuständigen Hauptzollamt geschaffen werden. Auch der Datenaustausch zwischen den Netzbetreibern und der Bundesnetzagentur einerseits und der Generalzolldirektion andererseits soll durch dieses Gesetz nun ermöglicht werden. Steuerbefreiung für Notstromanlagen In 8b StromStG-E wird neu aufgenommen, dass nur solche Strommengen steuerfrei sind, die im Fall des Ausfalls oder der Störung der sonst üblichen Stromversorgung erzeugt werden müssen. Die in Notstromanlagen erzeugten Strommengen sind dann nicht mehr steuerfrei, wenn der Strom in ein Netz für die allgemeine Versorgung mit Strom eingespeist wird. Steuerbefreiung für Strom, der in Fahrzeugen erzeugt wird Die Regelung des 8c StromStG-E entspricht im Wesentlichen der bisherigen Regelung, wird aber um Straßenfahrzeuge ergänzt. Damit soll ausweislich der Gesetzesbegründung auch eine Steuerbefreiung für Brennstoffzellenfahrzeuge gewährleistet werden, die z. B. aus Wasserstoff Strom erzeugen. Neue gesetzliche Definitionen Zukünftig gilt als Strom aus erneuerbaren Energieträgern ( 2 Nr. 7 StromStG-E) nur noch der Strom, der ausschließlich aus Wasserkraft, Windkraft, Sonnenenergie oder Erdwärme erzeugt wird, ausgenommen Strom aus Wasserkraftwerken mit einer installierten Generatorleistung über zehn Megawatt. Mit dieser Änderung soll insbesondere für Anlagen, in denen aus Deponiegas, Klärgas und Biomasse Strom erzeugt wird, ausschließlich die Steuerbefreiung für Strom aus versteuerten Energieerzeugnissen angewendet werden und eine (zusätzliche) Steuerbefreiung für Strom aus erneuerbaren Energien ausgeschlossen sein. Weiterhin findet sich in dem Entwurf eine Definition eines stationären Batteriespeichers (2 Nr. 9 StromStG-E.), der als wieder aufladbarer Speicher für Strom auf elektro- PwC 6

7 chemischer Basis definiert wird, der während des Betriebs ausschließlich an seinem geografischen Standort verbleibt, dauerhaft mit dem Versorgungsnetz verbunden ist und dessen Strom nicht auch dem Antrieb eines Fahrzeugs dient. Nach 5 Absatz 4 StromStG-E kann das zuständige Hauptzollamt auf Antrag zulassen, dass stationäre Batteriespeicher als Teile des Versorgungsnetzes gelten, sofern sie dazu dienen, Strom vorübergehend zu speichern und anschließend in ein Versorgungsnetz für Strom einzuspeisen. Mit der Änderung wird eine vorab mit Erlass vom 31. Juli 2014 (Gz. III B 6 - V 4220/14/10001, Dok. 2014/ ) getroffene Rechtsauslegung in den Gesetzeswortlaut überführt, nach der zur Vermeidung einer doppelten Entstehung der Stromsteuer Batteriespeicher als Bestandteil des Versorgungsnetzes betrachtet werden können. Zudem werden weitere Definitionen für Elektromobilität (2 Nr. 8 StromStG-E), für das Netz der allgemeinen Versorgung (2 Nr. 10 StromStG-E) und für den Netzbetreiber ( 2 Nr. 11 StromStG-E) aufgenommen. Neue Verordnungsermächtigungen Schließlich sollen in das Gesetz eine Vielzahl neuer Ermächtigungsgrundlagen für den Verordnungsweg geregelt werden. Weitere geplante Änderungen des Energiesteuergesetzes Definition des Verwenders Verwender im Sinn der 2 Absatz 3, 53, 53a EnergieStG-E ist nur diejenige Person, die die Energieerzeugnisse in der Anlage ( ) in ihr einsetzt. Die Neuregelung definiert damit erstmals gesetzlich den Begriff des Verwenders und soll aus Sicht des BMF helfen, bei begünstigten Anlagen mit komplexen Beteiligungsstrukturen die Person, die zur Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung berechtigt ist, besser festzulegen. Allerdings greift diese Definition nur für den Bereich der (begünstigten) Stromerzeugungs- und KWK-Anlagen und dürfte wohl schwerlich auf andere Verwendungen übertragbar sei. Zukünftig dürfte hier energiesteuerlich nur noch die real handelnde Person als Entlastungsberechtigter in Betracht kommen. Aufgrund der Betrachtung des reinen Energieeinsatzes sind zukünftig Konstellationen zu erwarten, in denen der Betreiber einer Stromerzeugungsanlage nicht mehr entlastungsberechtigt ist. Sowohl der Betriebsführer als auch ein fremdes Unternehmen, welches nur zu Revisions- und Testzwecken Energie einsetzt, wäre unter den o.g. Voraussetzungen wohl als Verwender anzusehen. Hier wäre zumindest eine Übergangsregelung wünschenswert, damit die wirtschaftlichen Folgen im Falle einer Änderung der Person des Entlastungsberechtigten bei bereits bestehenden Vertragsbeziehungen berücksichtigt werden können. Änderung des 51 EnergieStG (Dual Use) 51 Absatz 1 EnergieStG soll dahingehend erweitert werden, dass nun auch Prozesse und Verfahren aus der Klasse (Katalysatorträger aus mineralischen Stoffen), die Herstellung von Erzeugnissen aus mineralischen Isoliermaterialien und die Herstellung von Waren aus bituminösen Mischungen begünstigt werden. Zudem wird auch diese Vorschrift wie schon 9a StromStG - um den Prozess des Kalzinierens ergänzt, da dieser Wärmeprozess bisher nicht in der Vorschrift genannt war. Die Herstellung von mineralischen Düngemitteln soll hingegen, wie in der Parallelvorschrift des 9a StromStG, gestrichen werden. PwC 7

8 Ferner sollen die Voraussetzungen des Dual Use nach dem Gesetzentwurf nur noch vorliegen, wenn ein Energieerzeugnis oder eines seiner Verbrennungsprodukte stofflich in das Endprodukt des jeweiligen Herstellungsprozesses eingeht und nicht durch ein anderes Energieerzeugnis ersetzbar ist. Diese Definition von Dual Use entstammt aus Sicht der Finanzverwaltung der aktuellen Rechtsprechung des EuGH, insbesondere der Entscheidung C-426/12 vom 2. Oktober 2014 sowie dem Beschluss zum Vorabentscheidungsersuchen C- 529/14 vom 17. Dezember Keine Entlastung für die thermische Abfall- und Abluftbehandlung Die letztgenannte Definition des Dual Use soll auch für den Bereich der thermischen Abfall- oder Abluftbehandlung ( 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG) gelten. Inwieweit der EuGH diese strenge Auslegung des Dual Use, wonach das Energieerzeugnis oder eines seiner Verbrennungsprodukte stofflich in das Endprodukt eingehen muss und nicht durch ein anderes Energieerzeugnis ersetzbar ist, allgemein getroffen hat, kann zumindest hinterfragt werden. Sollte sich diese Auffassung durchsetzen, dürfte sich der Anwendungsbereich des Dual Use, insbesondere im Bereich der thermischen Abfall- und Abluftbehandlung, zukünftig erheblich reduzieren, was in diesem Bereich praktisch auf eine Streichung dieser Vorschrift hinausliefe. Betroffene Unternehmen müssten dann soweit möglich auf parallele Entlastungsvorschriften ausweichen. Steuerentlastung für die Stromerzeugung, 53 EnergieStG Korrespondierend mit der Absenkung der Nennleistungsgrenze im Stromsteuerrecht soll der Energieeinsatz zur Stromerzeugung in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mindestens einem Megawatt vollständig energiesteuerlich entlastet werden können. Die vollständige Entlastung soll zukünftig sogar für den Energieeinsatz in Anlagen von weniger als einem Megawatt gelten, soweit der erzeugte Strom nicht nach 8d StromStG-E von der Stromsteuer befreit ist. Die letztgenannte Regelung zielt offensichtlich auf Konstellationen, in denen der in kleinen Stromerzeugungsanlagen mit einer elektrischen Nennleistung von weniger als einem Megawatt erzeugte Strom (freiwillig oder unfreiwillig) mit der Stromsteuer belegt wird. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung im Rahmen der Stromerzeugung kann dann auch für diese Fälle eine vollständige Steuerentlastung von der Energiesteuer beansprucht werden. Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme, 53a EnergieStG Das Energiesteuergesetz sieht bislang zwei verschiedene energiesteuerliche Entlastungsregelungen für Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme (KWK-Anlagen) vor: Eine vollständige Entlastung von der Energiesteuer für KWK-Anlagen in 53a EnergieStG und eine teilweise Entlastung in 53b EnergieStG. Diese beiden Regelungen sollen zur Verfahrensvereinfachung und zur Erhöhung der Rechtssicherheit systematisch in einem neuen 53a EnergieStG-E zusammengeführt werden. 53b EnergieStG soll deshalb aufgehoben werden. Die vorgesehenen Entlastungssätze entsprechen bis auf denjenigen für schweres Heizöl den bisherigen Sätzen. Neu aufgenommen wird aber eine Einschränkung, dass die Steuerentlastung nach 53a EnergieStG-E nur gewährt wird, wenn dem Antragsteller daneben keine weitere Investitionsbeihilfe gewährt wird. Die vollständige Steuerentlastung für hocheffiziente KWK-Anlagen soll zukünftig nur abzüglich darüber hinaus gewährter staatlicher Investitionsbeihilfen gewährt werden, was im Einzelfall zu berechnen ist. PwC 8

9 Die Regelung wird zudem um einen Mindestbetrag in Höhe von 500 Euro p. a. ergänzt, unterhalb dessen keine vollständige Entlastung für hocheffiziente KWK-Anlagen mehr erfolgt. Im Übrigen soll es den Anlagenbetreibern unbenommen bleiben, anstelle der sehr arbeitsaufwändigen vollständigen Energiesteuerentlastung für hocheffiziente KWK-Anlagen die bürokratieärmere teilweise Energiesteuerentlastung für KWK-Anlagen zu beanspruchen mit dem Effekt, sich etwaige von Bund und Land erhaltene Investitionsbeihilfen nicht gegenrechnen lassen zu müssen. Voraussetzungen ist aber auch hier weiterhin, dass der Energieeinsatz zur Kraft-Wärme Koppelung erfolgt und der erforderliche Nutzungsgrad eingehalten wird. Entlastungen für den ÖPNV Die Änderungen in 56 EnergieStG betreffen im Wesentlichen die Entlastungsbeträge für Erd- und Flüssiggase, die im selben Verhältnis steigen sollen, wie die Begünstigung in 2 Absatz 2 EnergieStG für diese Produkte abgeschmolzen wird. Streichung der Entlastung bei Zahlungsausfällen 60 EnergieStG, der bislang unter bestimmten Voraussetzungen einen energiesteuerlichen Entlastungsanspruch bei Zahlungsausfällen regelt, soll aufgehoben werden. Den betroffenen Unternehmen bleibt damit zukünftig nur, im Rahmen der allgemeinen Billigkeitsgrundsätze ( 227 AO) Hilfe zu beanspruchen, was in der Praxis aber leider nur wenig Aussicht auf Erfolg bietet. Änderung der Definition des Biokraftstoffs Die Definition des Biokraftstoffs wird in 1a EnergieStG um eine Änderung ergänzt, u.a. unter welchen Voraussetzungen hydrierte biogene Öle als Biokraftstoff gelten. Anpassung des Steuertarifs für nicht genannte Energieerzeugnisse Die Regelung des 2 Abs. 4 EnergieStG, die einen Steuertarif für nicht ausdrücklich tariflich genannte Energieerzeugnisse abhängig von Verwendungszweck und von den für gleichwertigen Heiz- oder Kraftstoffe erhobenen Steuersatz festlegt, soll geändert werden. Zunächst wird nach der Neuregelung in einem ersten Schritt zu bestimmen sein, ob das fragliche Erzeugnis als Heiz- oder als Kraftstoff verwendet wurde, bevor in einem zweiten Schritt festgestellt wird, an die Stelle welches Kraft- oder Heizstoffs das fragliche Erzeugnis bei seiner Verwendung tritt oder in Ermangelung eines solchen, welchem dieser Kraftoder Heizstoffe das fragliche Erzeugnis nach seiner Beschaffenheit und seinem Verwendungszweck am nächsten steht. Hilfsenergie bei Nutzungsgradberechnung zu berücksichtigen Die Formulierung in 3 Abs. 3 S. 1 EnergieStG zum Nutzungsgrad (bei begünstigten Anlagen) wird insoweit angepasst, als auch die einem Kraftwärmekopplungsprozess zugeführte Hilfsenergie bei der Berechnung des Nutzungsgrades zu berücksichtigen ist. Hilfsenergie ist gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik die einer Energieerzeugungsanlage zusätzlich zugeführte Energie, die nicht Brennstoffwärme ist. Steuerentstehung nach 23 Absatz 1 Satz 1 EnergieStG im Bereich der Abfallentsorgung Eine erstmalige Abgabe als Heizstoff, welche grundsätzlich eine Versteuerung bestimmter Energieerzeugnisse nach sich zieht, soll dann nicht vorliegen, wenn die Energieerzeugnisse zur Abfallentsorgung ausgesondert oder geliefert werden und nicht ausdrücklich eine PwC 9

10 Bestimmung als Heizstoff vorgenommen wird. Bislang war diese Regelung in der Energiesteuer-Durchführungsverordnung geregelt, so dass aus Sicht der Verwaltung hier nur eine rechtssystematische Änderung vorliegt. Steuerbefreiung für den Eigenverbrauch im Rahmen des Herstellerprivilegs Das Herstellerprivileg des 26 EnergieStG soll dahingehend geändert werden, dass innerhalb des Betriebsgeländes eines Betriebs, der Energieerzeugnisse herstellt, nur selbst hergestellte andere Energieerzeugnisse vom Inhaber des Betriebs steuerfrei verwendet werden dürfen, soweit die Verwendung im Zusammenhang mit der Herstellung von Energieerzeugnissen steht. Als innerhalb des Betriebsgeländes selbst hergestellte Energieerzeugnisse gelten dann nicht Mischungen aus fremdbezogenen Energieerzeugnissen mit innerhalb des Betriebsgeländes selbst hergestellten Energieerzeugnissen. Mit der Änderung des Wortlauts soll das sog. Herstellerprivileg auf eine Steuerbegünstigung für selbst hergestellte Energieerzeugnisse zurückgeführt werden. Damit kann z B. fremdbezogenes Erdgas, welches mit selbst hergestellten Energieerzeugnissen (z.b. Synthesegas) aus dem Betriebsgelände vermischt wird, nicht mehr unter die Steuerbefreiung nach 26 EnergieStG fallen. Eine entsprechende Einengung der Privilegierung findet sich zudem in 44 Absatz 2 EnergieStG-E (Gasgewinnungsbetriebe) und 37 Abs. 2 EnergieStG- E (Kohlebetrieb) sowie unverständlicherweise auch in 47 Abs. 1 EnergieStG-E. Steuerbefreiung für Biogas Nach der beihilferechtlichen Prüfung der Europäischen Kommission ist 28 Absatz 1 Satz 1 EnergieStG in seiner bisherigen Fassung rückwirkend zum 1. April 2011 in Kraft getreten (s. Bekanntmachung vom 5. September 2014, BGBl. I S. 1488). Das Verfahren der Steuerbefreiung in 28 EnergieStG wird daher entsprechend der Genehmigung der EU-Kommission nun auf die dort genannten Verwendungszwecke beschränkt. Keine Zweckwidrigkeit i.s.d. 30 EnergieStG im Falle der Entsorgung Zweckgerecht verwendete Energieerzeugnisse, die vom Verwender als solches nicht mehr genutzt werden können (z. B. wegen Verunreinigung), werden regelmäßig fachgerecht entsorgt. Derzeit kann mit der Abgabe an einen externen Entsorgungsbetrieb (sofern dieser nicht Inhaber einer Erlaubnis ist, die ihn zur Aufnahme der Energieerzeugnisse ohne Steuerentstehung berechtigt), die Steuer nach 30 EnergieStG aufgrund einer zweckwidrigen Abgabe entstehen. Die Steuer ist dann sofort fällig, so dass bei Missachtung einer sofortigen Steuerabführung ordnungsrechtliche Fragestellungen aufkommen können. Mit der Neuregelung soll es diesen Unternehmen nun möglich sein, beim zuständigen Hauptzollamt eine abweichende Regelung zu beantragen, die zumindest die Fristen und die Fälligkeiten des Regelbesteuerungsverfahrens vorsieht. Versteuerter Gasbezug durch Gaslieferer zukünftig möglich Im Gegensatz zu einem Versorger im Sinne des Stromsteuergesetzes war es dem Erdgaslieferer bislang nicht möglich, Erdgas versteuert zu beziehen. Bezog der Erdgaslieferer (oft versehentlich) versteuertes Erdgas, bestand hier die Gefahr einer Doppelversteuerung. In 38 Abs. 4 EnergieStG-E soll nun eine Verfahrensvereinfachung für Lieferer eingeführt werden, die Erdgas versteuert von anderen Lieferern beziehen. Die Pflicht zur Versteuerung des Erdgases kann hier dem abgebenden Lieferer obliegen. Das Energiesteuergesetz wird damit der Systematik im Stromsteuergesetz angeglichen, was ausdrücklich zu begrüßen ist. PwC 10

11 Begünstigungen für Motorenprüfstände In 49 Abs. 2 EnergieStG-E soll neu geregelt werden, dass eine Steuerentlastung für versteuerte Gasöle gewährt wird, soweit sie in Prüfständen zum Antrieb von Motoren verwendet worden sind, deren mechanische Energie ausschließlich der Stromerzeugung dient und es aus Gründen der öffentlichen Gesundheit, der Sicherheit oder aus technischen Gründen nicht möglich ist, ordnungsgemäß gekennzeichnete Gasöle zu verwenden. Der neue 49 Absatz 2 EnergieStG-E trägt dem Umstand Rechnung, dass es auf Motorenprüfständen, deren mechanische Energie ausschließlich der Stromerzeugung dient, aus technischen Gründen oftmals nicht möglich ist, gekennzeichnetes Gasöl einzusetzen. Auch wenn diese Regelung einen begrenzten Anwendungsbereich hat, ist diese Verfahrenserleichterung für die betroffenen Unternehmen positiv zu werten. PwC 11

12 Veranstaltungen Zusatztermin: Update Strom- und Energiesteuer 2016 Wir bringen Sie auf den neuesten Stand Die Entwicklungen der letzten Monate bieten Anlass zu weiterer Diskussion. Neben aktueller Rechtsprechung, der neue Transparenz-Verordnung zur Energie- und Stromsteuer sowie der Änderung der Stromsteuer- und Energiesteuer-Durchführungsverordnung möchten wir Ihnen insbesondere die geplanten Änderungen des Stromsteuer- und Energiesteuergesetzes in einem Termin näher vorstellen und hierüber mit Ihnen gemeinsam und Herrn Friedrich Seewald aus dem Bundesfinanzministerium diskutieren. Daher laden wir Sie herzlich zu einem weiteren Termin unserer Veranstaltungsreihe Update Strom- und Energiesteuer 2016 Wir bringen Sie auf den neuesten Stand in Stuttgart ein. Die Veranstaltung wird am 30. Juni 2016 in unserer Stuttgarter Niederlassung von 09:30 Uhr bis 13 Uhr stattfinden. Für die Veranstaltung konnten wir erneut mit Herrn Friedrich K. Seewald einen ausgewiesenen Experten aus dem Bundesfinanzministerium als Referenten gewinnen. Herr Seewald wird uns den Blick der Finanzverwaltung auf die aktuellen Themen vermitteln. Weitere Informationen erhalten Sie in Kürze über das PwC-Veranstaltungsportal unter Wir würden uns freuen, Sie bei unserer Veranstaltung begrüßen zu können. Bitte merken Sie sich bei Interesse diesen Termin schon jetzt vor. Weitere Informationen erhalten Sie in Kürze auf unserer Veranstaltungsseite Sie können sich aber schon jetzt an Herrn Carsten Kudla, , wenden. PwC 12

13 Ihre Ansprechpartner Ralf Reuter, RA, FAStR Düsseldorf Jan Steinkemper, RA, FAStR Düsseldorf Bestellung und Abbestellung Wenn Sie den PDF-Newsletter Strom- und Energiesteuer NEWS bestellen möchten, senden Sie bitte eine leere mit der Betreffzeile Bestellung an: Wenn Sie den PDF-Newsletter Strom- und Energiesteuer NEWS abbestellen möchten, senden Sie bitte eine leere mit der Betreffzeile Abbestellung an: UNSUB- Die Beiträge sind als Hinweise für unsere Mandanten bestimmt. Für die Lösung einschlägiger Probleme greifen Sie bitte auf die angegebenen Quellen oder die Unterstützung unserer Büros zurück. Teile dieser Veröffentlichung/Information dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Herausgeber nachgedruckt und vervielfältigt werden. Meinungsbeiträge geben die Auffassung der einzelnen Autoren wieder. April 2016 PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Alle Rechte vorbehalten. PwC bezeichnet in diesem Dokument die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die eine Mitgliedsgesellschaft der PricewaterhouseCoopers International Limited (PwCIL) ist. Jede der Mitgliedsgesellschaften der PwCIL ist eine rechtlich selbstständige Gesellschaft.

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