Stadtstaatenvergleich

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1 Stadtstaatenvergleich Eingliederungshilfe für behinderte Menschen und Leistungen nach 72 Bundessozialhilfegesetz in den Stadtstaaten, und hinsichtlich der von den Stadtstaaten im Rahmen von Verträgen nach 93 BSHG vereinbarten Leistungsniveaus / Ausstattungsstandards Mai 2003 erstellt von con_sens

2 Inhalt 1. Ausgangsbasis / Einleitung Zielsetzung des Stadtstaatenvergleichs Rahmenbedingungen Allgemeine Daten zur Infrastruktur der Städte Ergebnisse des Kennzahlenvergleichs Angebote für geistig / körperlich behinderte Menschen Wohnplätze für geistig / körperlich behinderte Menschen Plätze in Werkstätten, Förderungs- und Betreuungsbereichen und sonstige tagesstrukturierenden Angebote für geistig / körperlich behinderte Menschen Gesamtaufwand(Budget), Vergütungen und Personal geistig / körperlich behinderte Menschen Vergütungen und Personal geistig / körperlich behinderte Menschen im Betreuten Wohnen Vergütungen und Personal geistig / körperlich behinderter Menschen für tagesstrukturierende Angebote Bewertung der unterschiedlichen Vergütungen und des Personals geistig / körperlich behinderter Menschen Angebote für seelisch behinderte Menschen Wohnplätze für seelisch behinderte Menschen Plätze in Tagesstätten und tagesstrukturierende Angebote für seelisch behinderte Menschen Aufwand (Budget), Vergütungen und Personal für seelisch behinderte Menschen Vergütungen und seelisch behinderte Menschen im Wohnen Vergütungen für tagesstrukturierende Angebote für seelisch behinderte Menschen Bewertung der unterschiedlichen Maßnahmepauschalen und des Personalschlüssels für seelisch behinderte Menschen Hilfen nach 72 BSHG Bewertung der Ergebnisse unter Einbeziehung von steuerungsrelevanten Faktoren Zusammenfassung Ausblick Anhang Grafikverzeichnis: Tabellenverzeichnis: Die Projektgruppe Stadtstaatenvergleich Grafiken im DIN A4 Format Tabellen: Hilfebedarfsgruppen nach Metzler und Auszug aus der Statistik des MdK Das Projektteam Dr. Helmut Hartmann Jochen Hammerschick Jutta Hollenrieder con_sens GmbH Consulting für Steuerung und soziale Entwicklung Rothenbaumchausse consens@consens-info.de

3 Stadtstaatenvergleich, und 3 1. Ausgangsbasis / Einleitung Auf der Grundlage des Beschlusses der Kommission 93 Nr. 3 / 2002 hat das Land in Abstimmung mit der Liga der freien Wohlfahrtspflege einen Stadtstaatenvergleich der Angebote / Leistungen nach 39, 40 BSHG für Menschen mit geistiger und/oder mehrfacher Behinderung, für Menschen mit seelischer Behinderung sowie für den Personenkreis gem. 72 BSHG bei der Firma con_sens in Auftrag gegeben. Der Stadtstaatenvergleich ist auf die vereinbarten Leistungen gem. 93 eingeschränkt und beinhaltet nicht die niedrigschwelligen Angebote im ambulanten Hilfebereich (wie z.b. Kontakt- und Beratungsstellen), die über Zuwendungen oder andere Modelle finanziert werden. Das Projekt und insbesondere die Auswertungen der vorhanden Daten (Jahr 2002) wurden von einer Projektgruppe begleitet. Die Besetzung der Projektgruppe erfolgte paritätisch, durch die Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz (Senatsbehörde) und die Liga der freien Wohlfahrtspflege. Der Vergleich der Angebotsstrukturen, der Vergütungen, der Budgets und des Leistungsniveaus zwischen den Stadtstaaten erfolgt über Kennzahlen. Diese sind immer im Zusammenhang zu betrachten, also in ihrer Wechselwirkung mit anderen Kennzahlen oder Sachverhalten. Wenn möglich, wird die Wechselwirkung zwischen den Kennzahlen aufgezeigt, teilweise sind multifaktorielle Einflüsse wirksam, die sich nicht eindeutig zuweisen lassen. Die Kennzahlen stellen eine Handlungsgrundlage der strategischen Steuerung dar, wobei eine gewollte Wirkung nur dann erreicht werden kann, wenn genau diese bestehenden Wechselwirkungen in die Entscheidungen einbezogen werden, andernfalls werden Steuerungsmaßnahmen nicht zu zielorientierten Ergebnissen führen. Eine grundlegende Herausforderung an jeden Kennzahlenvergleich ist die einheitliche Definition der dem Kennzahlenvergleich zu Grunde liegenden Basiszahlen, aus denen die Kennzahlen gebildet werden und der damit verbundenen einheitlichen Qualität der im Bericht dargestellten Kennzahlen. Eine Reihe von Definitionen wurden im Prozess der Kennzahlenbildung und -berechnungen geklärt, aber eine abschließende qualitative Definition, insbesondere der Basiszahlen, konnte auf Grund der Kürze der Zeit nicht erfolgen. Am Beispiel der Tagesstätten für seelisch behinderte Menschen wird dieses transparent. In und verbirgt sich hinter diesem Angebot ein teilstationäres Angebot, das mit Vergütungen nach 93 BSHG finanziert wird. In hingegen sind die Tagesstätten für seelisch behinderte Menschen lediglich ein niedrigschwelliges Angebot, welches über Zuwendungen finanziert wird und im Leistungsumfang nicht mit den Tagesstätten in und vergleichbar ist. Erschwerend ist auch das Bestehen vielfältig unterschiedlicher Rahmenbedingungen für die bei einem Leistungsvergleich notwendige Abgrenzung. Die unterschiedlichen Finanzierungsmodelle, die Kostenzuordnungen zwischen der Grund-, Maßnahmepauschale und den Investitionskosten, sowie die unterschiedlichen Angebotsstrukturen und dichten lassen nur eine bedingte Vergleichbarkeit zu.

4 Stadtstaatenvergleich, und 4 Um die vorgenannten Problematiken so weit wie möglich zu neutralisieren, wurden die für den Stadtstaatenvergleich erforderlichen Kennzahlen auf der Ebene von Meta-Daten (verdichtete Daten auf der Ebene von Personenkreisen) berechnet und dargestellt. Dies schließt jedoch nicht aus, aus den vorliegenden Ergebnissen Erkenntnisse zu ziehen, auch wenn jeweils die Grenzen der daraus möglichen Schlussfolgerungen zu beachten sind. Mit dem Vergleich auf der Ebene der Metadaten sind gewisse Unschärfen, die noch bei einer Betrachtung eines gezielten Angebotes vorhanden sind, nicht mehr relevant. Weitere Unschärfen, wie z.b. die in anderen Bundesländern betreuten Hilfeempfänger lassen sich zumindest quantitativ darstellen, wobei qualitative Unterschiede, die hier durchaus gegeben sein können, nicht berechenbar sind. Die Benennung dieser Unschärfen ist wichtig, um nicht eine nicht erreichbare quantitative Exaktheit des Vergleichs zu suggerieren. Der Stadtstaatenvergleich dient primär dem Zweck, Ansatzpunkte für eine Steuerung der eigenen Leistungsniveaus und Ausstattungsstandards herauszufinden dazu ist eine wissenschaftlich exakte Quantifizierbarkeit der Unterschiede nicht unbedingt erforderlich. In den Bericht eingeflossen sind auch Daten, Auswertungen und Erkenntnisse aus den veröffentlichten Berichten des Kennzahlenvergleichs der Hilfe zum Lebensunterhalt der 16 größten Städte Deutschlands, dem Kennzahlenvergleich der überörtlichen Sozialhilfeträger, Daten der Bestands- und Bedarfserhebung Werkstätten für behinderte Menschen 1 und Angaben und Daten des statistischen Bundesamtes. 2. Zielsetzung des Stadtstaatenvergleichs Ziel des Stadtstaatenvergleichs ist, auf der Grundlage einer möglichst differenzierten und einheitlichen Datenbasis die Strukturen, die Ausstattungsstandards, die personellen Ausstattungen der Angebote und die dafür erforderlichen Budgets der Eingliederungshilfe und der Leistungen nach 72 BSHG transparent und strukturübergreifend vergleichbar zu machen. Um Ausstattungen und Leistungsniveaus der Anbieter innerhalb der drei Stadtstaaten nach 93 BSHG vergleichen zu können, erfolgte im ersten Schritt eine Analyse der bestehenden Strukturen und der Angebotsformen der Leistungserbringer. Im zweiten Schritt wurden dann die Ausstattungen und Leistungsniveaus auf der Grundlage der vereinbarten bzw. kalkulatorisch ermittelten Personalschlüssel, der vereinbarten Vergütungen und Budgets bewertet. Es werden die Leistungsniveaus / Ausstattungsstandards in den drei großen Bereichen der Leistungen für geistig/körperlich Behinderte, seelisch Behinderte und den Personenkreis gem. 72 BSHG vergleichbar dargestellt und die Ausstattungsunterschiede quantifiziert. Dabei wird der Bereich der Hilfe nach 72 BSHG lediglich in seinen Angebotsstrukturen und dichten verglichen. Eine Bewertung des Ausstattungsstandards und der Leistungsniveaus erfolgt aus verschiedenen Gründen für diesen Hilfebereich 1 Studie vom Januar 2003 von con_sens für das Bundesministerium für Arbeit erstellt.

5 Stadtstaatenvergleich, und 5 nicht (siehe Ziffer 4.3). Nicht in dem Stadtstaatenvergleich einbezogen sind auch die ambulanten Hilfen für Substituierte nach 39, 40 BSHG. 3. Rahmenbedingungen Der Stand der Umsetzung des 93 BSHG, Vereinbarungen von leistungsgerechten Vergütungen nach Hilfebedarfsgruppen zwischen den Leistungsträgern der Sozialhilfe und den Leistungserbringern (Anbietern der sozialen Hilfen) in der ab dem gültigen Fassung ist zwischen den drei Stadtstaaten unterschiedlich weit entwickelt. In ist die Umsetzung, über Rahmenleistungsverträge bis hin zu den Hilfebedarfsgruppen (z.b. nach dem sog. Metzlerverfahren für geistig und körperlich Behinderte) in den Wohnheimen, in betreuten Wohngruppen für Menschen mit geistigen und/oder körperlichen Behinderungen und in den Werkstätten bereits weit fortgeschritten, im Bereich der Leistungsangebote gem. 72 BSHG abgeschlossen. In und hingegen ist der Prozess der Umstellung von einrichtungsgebundenen Entgelten hin zu leistungsbezogenen Vergütungen noch nicht abgeschlossen. Eine Umstellung auf Hilfebedarfsgruppen ist noch nicht realisiert, sondern die Stadtstaaten befinden sich im laufenden Prozess, wobei jedoch Daten z.b. zu den Hilfebedarfsgruppen im stationären Wohnen für behinderte Menschen vorliegen. Bei den seelisch behinderten Menschen ist die Umsetzung bei allen drei Stadtstaaten noch nicht abgeschlossen. In erfolgt die Einstufung der seelisch behinderten Menschen nach Behandlungs- und Rehabilitationsplan der im Rahmen des 93 BSHG zu bildenden Hilfebedarfsgruppen, bisher ohne Auswirkungen im Vergütungssystem. Die für den Stadtstaatenvergleich erforderliche Trennung der Vergütungen zwischen der Grund-, Maßnahmepauschale und den Investitionskosten ist jedoch in allen drei Stadtstaaten vollzogen. Zukünftig ist gerade die Steuerung der Hilfebedarfe und die zwischen den Hilfebedarfsgruppen möglichen Verschiebungen ein zentrales Thema, mit dem sowohl die Leistungserbringer als auch die Leistungsträger der Sozialhilfe umgehen müssen. Das erforderliche Budget für die Leistungserbringung kann im hohem Umfang über die Zuordndung zu den Hilfebedarfsgruppen gesteuert werden und die Vergütungsvereinbarungen nach 93 BSHG bilden dann nur noch einen Rahmen. Als Ausgangsbasis ist zu berücksichtigen, dass das Land gegenüber für das Jahr 2003 keine tarifliche Anpassung der Grund- und Maßnahmepauschale vorgenommen hat. In wurde eine tarifliche Anpassung der Grund- und Maßnahmepauschale für das Jahr 2003 von 1,5 Prozent vereinbart. Ob in hierüber verhandelt wird, ist nicht bekannt. Für den Bereich der Daten muss hier angemerkt werden, dass in alle drei Ländern sehr wichtige Daten, die einen qualitativ besseren Vergleich ermöglicht hätten, fehlen. Vor allem der Tatbestand, dass von den Ländern keine realen Fallzahlen (Anzahl der behinderten Menschen, wobei jede Person nur einmal gezählt werden darf) zum Stichtag und im Jahresmittel genannt werden konnten, beeinträchtigt die Bewertung im erheblichem Umfang. Unabhängig davon, dass diese Zahlen für einen Vergleich notwendig sind, werden diese zwingend für die Steuerung der Angebote und deren Standards benötigt. Insbesondere eine

6 Stadtstaatenvergleich, und 6 Bewertung der Leistungsniveaus setzt voraus, dass die Zahl der behinderten Menschen mit Leistungsbezügen bekannt ist. Ein Vergleich auf der Ebene von Maßnahmen zeigt weder die Abhängigkeiten der Maßnahmen untereinander, noch zeigt er den durchschnittlichen realen Leistungsumfang, den ein behinderter Mensch erhält. Doch genau diese Daten werden sowohl für einen aussagekräftigen Vergleich als auch zur Steuerung von Leistungen, Budgets und Kosten benötigt. Darüber hinaus fehlen in einem hohem Umfang wichtige Ergebnisdaten (Indikatoren für die Zielerreichung), die ebenfalls zur Bewertung von Leistungsniveaus für den Vergleich wünschenswert und zukünftig für eine solide Steuerung zwingend notwendig sein werden. Hier sei nur beispielhaft die Verweildauer in einem Hilfeangebot, die Durchlässigkeit der Angebotsformen (stationär, ambulantes bis privates Wohnen), die Rückfallquote (für seelisch behinderte Menschen wichtig) und die Integrationsquote (z.b. in der Werkstatt) genannt. Alle genannten Indikatoren geben wichtige Hinweise zur Bewertung der Leistungsniveaus. Die Höhe des Preises kann erst dann in Bezug auf die Ergebnisse der Leistungen und deren Wirkungen bewertet werden. Alle drei Stadtstaaten sollten sich zukünftig um die vorgenannten Daten bemühen, da ansonsten eine Steuerung auf der Ebene der Preise stehen bleibt. Eine geringere Vergütung oder eine nicht weitergegebene tarifliche Erhöhung kann dann dazu führen, dass beispielsweise (durch längere Verweildauern) die Angebotsdichte in einem Umfang steigt, wie sie eigentlich nicht erforderlich wäre. Im Ergebnis können dann sogar höhere Kosten entstehen als vorher (vergleiche Ziffer 1 Wechselwirkungen zwischen den Kennzahlen) Allgemeine Daten zur Infrastruktur der Städte Ein wichtiger Divisor zur Ermittlung der Angebotsdichten sind die Einwohnerzahlen. Je nach Angebot oder Leistung kann es sinnvoll sein, den Divisor auf eine bestimmte Altersgruppe einzuschränken und so die Kennzahl auf der Ebene des am besten geeigneten Divisors zu bilden. So ist z.b. bei den Werkstattbeschäftigten /-plätzen die Altergruppe der Einwohner von 18 bis unter 65 Jahre der beste Divisor, da er die Zielgruppe der Werkstattbeschäftigten (diese sind fast ausschließlich zwischen 18 und 64 Jahre alt) mit der entsprechenden Altersgruppe der Einwohner in Beziehung setzt.

7 Stadtstaatenvergleich, und 7 Grafik 1: Alterstruktur der Bevölkerung Einwohner nach Altersgruppen in Prozent von allen Einwohnern -Daten Stichtag Datenquelle: Statistisches Bundesamt Einwohner nach Altersgruppen Deutschland 18,8 64,5 16,6 16,1 67,0 16,9 16,7 64,8 18,4 16,6 68,8 14,6 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% Bis unter 18 Jahre 18 bis unter 65 Jahre 65 Jahre und älter Die Alterstruktur zwischen den drei Stadtstaaten unterscheidet sich nur geringfügig. Lediglich der mit 18,4 Prozent etwas höhere Anteil der 65-jährigen und älteren Einwohner in könnte ein Indiz für ggf. höhere Angebotsdichten in sein, ist jedoch auf Grund der geringen Prozentabweichung zu vernachlässigen. Wenn auch nicht für den Stadtstaatenvergleich, so jedoch für die interne Planung der Länder relevant, ist der geringere Prozentanteil der Kinder und Jugendlichen in allen drei Stadtstaaten gegenüber dem gesamtem Bundesgebiet. Dies ist ein Faktor, der in die Planungen der Angebote für behinderte Menschen einfließen muss. Da bei der Bildung der Kennzahlen zur Angebotsdichte die Anzahl der Einwohner als Divisor herangezogen wird und wie aufgezeigt die Alterstruktur keine wesentlichen Unterschiede zwischen den drei Stadtstaaten ausweist, wird im Folgenden -soweit nicht anders angegeben- immer die gesamte Einwohnerzahl als Divisor genutzt. Weitere wichtige Rahmenbedingungen, die auf die Angebote für behinderte Menschen wirken können oder mit diesen in Zusammenhang stehen, sind die Anzahl der Sozialhilfe 2 -, Arbeitslosen- und Langzeitarbeitslosenbezieher und die in den Ländern bestehenden Beschäftigungsdichten. Die Grafik 2 zeigt diese Dichten, wobei die Arbeitslosen-, Langzeitarbeitslosen- und Beschäftigungsdichten pro 1000 der Einwohner im Alter von 18 bis unter 65 Jahre und die Sozialhilfedichte pro 1000 Einwohner berechnet sind. In der Beschäftigungsdichte sind die mit Wohnsitz im Land sozialversicherungspflichtig Beschäftigten abgebildet. 2 Nur die Sozialhilfeempfänger der Hilfe zum Lebensunterhalt am Stichtag

8 Stadtstaatenvergleich, und 8 Grafik 2: Sozialhilfe, Beschäftigungs-, Arbeitslosen- und Langzeitarbeitslosendichte Sozialhilfe-, Beschäftigungs-, Arbeitslosen- und Langzeitarbeitslosendichte (Einwohner von 18 bis unter 65 Jahren) -Daten Stichtag Datenquelle: Kennzahlenvergleich der 16 Großstädte Deutschlands 1,8 6,0 67,4 69,3 3,1 8,6 48,6 86,6 3,9 11,9 60,1 72,2 0,0 10,0 20,0 30,0 40,0 50,0 60,0 70,0 80,0 90,0 100,0 Sozialhilfedichte Berichtsjahr Beschäftigungsdichte Arbeitslosendichte Langzeitarbeitslosendichte hat die höchste Anzahl der Menschen die Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen und die niedrigste Beschäftigungsdichte. Bei den arbeitslosen und langzeitarbeitslosen Menschen ist der Anteil in am höchsten. Auffällig ist, dass im Vergleich der drei Stadtstaaten die geringste Sozialhilfe-, Arbeitslosen- und Langzeitarbeitslosendichte aufweist und auch die höchste Beschäftigungsdichte hat. Die hohe Anzahl der Menschen mit Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt und die hohe Anzahl von arbeitslosen Menschen, hier insbesondere die langzeitarbeitslosen Menschen, sind ein Indikator für ggf. hohe Dichten im Bereich der psychisch kranken / seelisch behinderten Menschen. Wichtig für eine Bewertung der Angebotsdichten, der Ausstattungsstandards und des Leistungsniveaus sind auch die Sozialhilfeaufwendungen insgesamt, der Aufwendungen für Hilfen in besonderen Lebenslagen und der Eingliederungshilfe. So stehen z.b. die Leistungen der Sozialhilfe insgesamt in direkter Beziehung zu den nach 93 zu entrichtenden Vergütungen, da in den ambulanten Wohnformen in einem sehr hohen Umfang Leistungen im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt gezahlt werden müssen, die im stationären Wohnen für behinderte Menschen in den Vergütungen enthalten sind. Die Grafik 3 zeigt daher die Ausgaben pro Einwohner, die für Sozialhilfe, für die Hilfen in besonderen Lebenslagen und für die Eingliederungshilfe 3 pro Einwohner im Jahr 2001 gezahlt wurde. 3 Ausgaben der Eingliederungshilfe für das Jahr 2000, da für das Jahr 2001 noch keine offiziellen Zahlen bekannt waren.

9 Stadtstaatenvergleich, und 9 Grafik 3: Sozialhilfeausgaben insgesamt, Ausgaben der Hilfe in besonderen Lebenslagen und Ausgaben der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen pro EW G3: Sozialhilfeausgaben insgesamt, Hilfen in besonderen Lebenslagen und Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in EURO pro Einwohner -Daten Jahr EURO Sozialhilfeausgaben gesamt pro Einwohner Sozialhilfe für Hilfen in besonderen Lebenslagen pro Einwohner Sozialhilfeausgaben für Eingliederungshilfe pro Einwohner Datenquelle: Statistisches Bundesamt Sozialhilfestatistik Die Ausgaben für die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen sind die Ausgaben des Jahres 2000 Die Ausgaben pro Einwohner sind im Land gegenüber und in der Sozialhilfe, für die Hilfen in besonderen Lebenslagen und auch in der Eingliederungshilfe am niedrigsten. Damit sind die finanziellen Belastungen, die durchschnittlich auf einen Einwohner entfallen, in geringer als in und geringfügig niedriger als in. In Bezug auf den Vergleich der Ausstattungsstandards und Leistungsniveaus nach 93 BSHG ist dabei insbesondere zu beachten, dass die prozentualen Anteile der verschiedenen Ausgabepositionen zu den gesamten Sozialhilfeaufwendungen in den Ländern differieren. In nehmen z. B. die Ausgaben für die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen lediglich 22,75 Prozent der gesamten Sozialhilfeausgaben ein, während dies in 28,8 Prozent und in sogar 29 Prozent sind. Warum dieses Verhältnis so unterschiedlich ist, wird in den folgenden Kapiteln, in denen die Angebotsdichte und die Angebotsstrukturen aufgezeigt werden, transparent. Ebenfalls in die Bewertung der Angebote der nach 93 BSHG vereinbarten Leistungen eingeflossen sind die behinderten Menschen, die in einem anderen Bundesland vergleichbare Leistungen in Einrichtungen erhalten. Dabei ist es zwar nicht möglich, die Ausstattungsstandards und Leistungsniveaus dieser Einrichtungen und Angebote in diesen Stadtstaatenvergleich einzubeziehen, jedoch ist die Anzahl (der Prozentanteil) der behinderten Menschen, die nicht im eigenen Bundesland ihre Leistungen erhalten, für die Angebotsdichte direkt und auch bei der Bewertung der Ausstattungsstandards und Leistungsniveaus mit zu berücksichtigen. In der Grafik abgebildet ist der Anteil aller behinderten Menschen, die in anderen Bundesländern Leistungen im Wohnen erhalten. Nicht gesondert ausgewiesen sind die behinderten Menschen, die in anderen Bundesländern tagesstrukturierende Angebote erhalten, da davon auszugehen ist, dass diese fast alle in der Anzahl der behinderten Menschen im Wohnen enthalten sind, so dass die Grundgesamtheit nahezu die selbe ist.

10 Stadtstaatenvergleich, und 10 Grafik 4: Anteil der behinderten Menschen, die außerhalb des Landes betreut werden, von allen behinderten Menschen in Prozent G4: Anteil der behinderten Menschen, die außerhalb des Landes wohnen und in dem das Land die Kosten trägt, von allen behinderten Menschen in Prozent Daten des Jahres ,65 17,95 17,70 0,00 5,00 10,00 15,00 20,00 25,00 Prozent In und werden nahezu 18 Prozent aller behinderten Menschen 4, für die der Sozialhilfeträger die Kosten trägt, in anderen Bundesländern betreut. In liegt der Anteil sogar bei 20,65 Prozent. Auf Grund der geografischen Gegebenheiten der drei Stadtstaaten Insellage zwischen anderen Bundesländern erklärt sich der hohe Anteil. Aus wird ein hoher Anteil dieser behinderten Menschen in Niedersachsen, aus in Schleswig-Holstein und Niedersachsen betreut. Dabei liegen die Angebote oftmals im Einzugsbereich der Zentren und. In resultiert der 18-Prozentanteil im hohem Umfang daraus, dass rd behinderte Menschen bereits vor der Wiedervereinigung Deutschlands auf Grund fehlender Angebote in den alten Bundesländern betreut werden mussten. Diese sind auch zum heutigen Zeitpunkt noch in diesen Einrichtungen und erhalten dort in der Regel sowohl die Leistungen im stationären Wohnen, als auch die Leistungen in den Werkstätten bzw. Förder- und Betreuungsgruppen. Ohne die bereits vor der Wiedervereinigung in anderen Ländern betreuten behinderten Menschen würde der Anteil von allen behinderten Menschen in lediglich bei 6,4 Prozent liegen. Weiterhin ist die Anzahl der behinderten Menschen, die in anderen Bundesländern betreut werden, auch abhängig von ggf. fehlenden speziellen Angeboten. In gibt es z. B. keine Einrichtung in der Eingliederungshilfe für Menschen mit erworbenen Hirnschädigungen, während in Angebote für diese Personen vorhanden sind, einschließlich ambulanter Wohnangebote. Das Netz der Angebote ist für diesen Personenkreis wesentlich differenzierter als in und auch in. 4 Eine Trennung zwischen den Personenkreisen ist leider auf Grund von fehlenden Detaildaten nicht möglich.

11 Stadtstaatenvergleich, und 11 Im Rahmen der Projektgruppensitzung wurde zur Betreuung von behinderten Menschen in anderen Bundesländern auch diskutiert, inwieweit eine gezielte Steuerung durch die Sozialhilfeträger oder durch die Träger der sozialen Einrichtungen und Angebote erfolgt. Im Ergebnis lässt sich hier feststellen, dass es, abgesehen von Einzelfällen, in allen drei Stadtstaaten keine gezielte Steuerung der Betreuung von behinderten Menschen in anderen Bundesländern gibt. Gegenwärtig besteht der einzige Steuerungsmechanismus darin, dass die Menschen mit Behinderungen bzw. deren Angehörige und Betreuer auf der Grundlage des im eigenen Land bestehenden Angebotes entscheiden, ob sie im eigenen oder einem anderen Bundesland betreut werden können. Um die Angebotsdichte in den Stadtstaaten bewerten zu können kann auch der Anteil der schwerbehinderten Menschen und der arbeitslos gemeldeten schwerbehinderten Menschen ein Indikator sein. Daher werden in der Grafik 5 auch die beiden Anteile pro 1000 Einwohner abgebildet. Grafik 5: Schwerbehinderte und arbeitlose schwerbehinderte Menschen pro 1000 Einwohner G5: Schwerbehinderte und arbeitslose schwerbehinderte Menschen pro 1000 Einwohner -Daten Stichtag Datenquelle: Statistisches Bundesamt Schwerbehindertenstatistik 1,8 78,1 2,4 84,3 2,8 102,2 0,0 20,0 40,0 60,0 80,0 100,0 120,0 Schwerbehinderte Menschen Arbeitlose schwerbehinderte Menschen Der Anteil der schwerbehinderten und arbeitslosen schwerbehinderten Menschen 5 pro 1000 Einwohner ist in am höchsten, gefolgt von und. Wie in den folgenden Kapiteln jedoch erkennbar, kann zwischen dem Anteil der schwerbehinderten Menschen und den Angebotsdichten der Hilfen in besonderen Lebenslagen nach dem BSGH keine direkte Abhängigkeit abgeleitet werden. 5 Menschen mit einem Schwerbehindertenausweis (Behinderungsgrad mind. 50%)

12 Stadtstaatenvergleich, und Ergebnisse des Kennzahlenvergleichs Der Vergleich der Ausstattungsstandards ist auf die Leistungen eingeschränkt, die über Vergütungs- und Leistungsvereinbarungen nach 93 BSHG geregelt sind; er umfasst nicht die Angebote der niedrigschwelligen ambulanten Hilfen. Auf Grund der Abgrenzungsproblematik zwischen der Jugend- und Sozialhilfe und der daraus möglichen Verschiebungen zwischen den Leistungen (Angebote, Ausgaben und Vergütungen) sind weiterhin die stationären Angebote für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren nicht mit einbezogen worden. Wegen der unterschiedlichen Handhabung und Verfahren ist hier ein Vergleich nur dann möglich, wenn die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe gemeinsam in einen Vergleich einfließen. In der folgenden Tabelle ist daher der Umfang der Bereiche über die Budgetsummen genannt, die für die Vergütungen und innerhalb der Vergütungen für die Maßnahmepauschale in 2002 gezahlt wurden. Alle im Folgenden dargestellten Grafiken, Tabellen und Ergebnisse beziehen sich damit nur auf die in der Tabelle 1 genannten Budgets. Der Ermittlung des Budgets der Maßnahmepauschalen wurden die bereinigten tatsächlich vereinbarten durchschnittlichen Maßnahmepauschalen zu Grunde gelegt. Bei Vergütungen, in denen keine Maßnahmepauschale 6 vereinbart wurde, ist die Maßnahmevergütung auf 80 Prozent der Vergütung gesetzt worden. Auch für die Erbringung dieser Leistungen ist ein Anteil der Vergütungen für Verwaltung, Koordination, usw. erforderlich (im Durchschnitt sind 20 Prozent der Vergütung ausgewiesen). In erfolgt die Kostenzuordnung 7 der relevanten Kostenarten (wie z.b. Verwaltungsaufwand, Betriebskosten etc.) im stationären Wohnen zwischen der Maßnahme- und Grundpauschale im Verhältnis 60 Prozent Maßnahmepauschale und 40 Prozent Grundpauschale. In und ist dagegen die Kostenzuordnung zwischen der Grund- und Maßnahmepauschale jeweils zu 50 Prozent erfolgt. Um eine Vergleichbarkeit zwischen den drei Stadtstaaten zu ermöglichen, mussten daher diese Kostenanteile in der Grundpauschale und auch der Maßnahmepauschale für die er Angebote ebenfalls auf 50 Prozent gesetzt werden. 6 Z.B. im betreuten Einzelwohnen für behinderte Menschen 7 alle drei Stadtstaaten haben die Zuordnung der Kostenarten auf der Grundlage der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe vorgenommen. Zum Teil lassen auch die Landesregelungen unterschiedliche Kostenzuordnungen, bedingt durch Wahlmöglichkeiten bei Zuordnung von einzelnen Kostenarten, zu.

13 Stadtstaatenvergleich, und 13 Tabelle 1: Budget für Vergütungen insgesamt und für die Maßnahmepauschalen Budget aus Vergütungsvereinbarungen nach 93 BSHG Jahr Budgetsumme für Budgetsumme In den Vergleich geistig körperlich für seelisch einbezogene behinderte behinderte Budgetsumme Menschen Menschen -Gesamtvergütung -Gesamtvergütung -Gesamtver- Jahr- Jahr- gütung Jahr- nach 93 BSHG- Mittelaufwand für Vergütung pro 1000 Einwohner davon: Maßnahmepauschale nach 93 BSHG -Jahr Budgetsumme Maßnahmepauschale für geistig körperlich behinderte Menschen Jahr gesamt Budgetsumme Maßnahmepauschale für seelisch behinderte Menschen Jahr gesamt In den Vergleich einbezogene Budgetsumme der Maßnahmepauschale Anteil der Maßnahmepauschale von der Vergütung in Prozent , , , , , ,7 Anmerkung: Ohne das Budget für Kinder und Jugendliche, in den vollstationären Wohneinrichtungen Der Mittelaufwand, der im Rahmen der Vergütungsvereinbarungen nach 93 BSHG pro Einwohner entsteht, ist in mit 80,90 Euro geringer als in (96,20 Euro) und gegenüber (110,39 Euro) deutlich geringer. Dabei ist zu berücksichtigten, dass die Darstellung keine Bewertung der Ausstattungsstandards ermöglicht, wohl aber eine Bewertung der Versorgungssysteme in den Stadtstaaten. Die Kennzahl im Vergleich mit den Ausgaben der Eingliederungshilfe (siehe Grafik 3) pro Einwohner zeigt jedoch auf, welcher Prozentanteil der Eingliederungshilfe über die Vergütungen mit gesteuert wird. In sind dies rd. 64, in rd. 57 und in rd. 68 Prozent. Dies bedeutet, dass neben den hier im Bericht aufgezeigten Vergütungen in rd. 36 Prozent ( = 43 und = 32 Prozent) der Ausgaben der Eingliederungshilfe nicht über die Vergütungen gesteuert werden können, mit diesem Anteil aber sehr wohl Einfluss (z.b. durch die niedrigschwelligen Angebote) auf die Angebotsdichten und derer Ausstattungsstandards Einfluss genommen wird. Bei dem Verhältnis der Budgetsummen der Maßnahmenpauschalen zu den Budgets für die Vergütungen insgesamt ist auffällig, dass in rd. 78 Prozent der Vergütungen in die Maßnahmepauschale fließen, während dies in nur 73,7 und in sogar nur 70,1 Prozent sind. Der Prozentanteil der Maßnahmepauschale von der gesamten Vergütung wird einerseits von der Höhe der Grundpauschale sowie der Höhe der Investitionskosten bestimmt, andererseits aber auch in erheblichem Umfang von den Angebotsstrukturen bzw. konkret von der prozentualen Verteilung zwischen den stationären und ambulanten Wohnformen (siehe auch im folgenden Angebotsdichte und strukturen der geistig/körperlich und seelisch behinderten Menschen). In den ambulanten Wohnformen entstehen in der Regel keine Investitionskosten für Miete als Vergütungsbestandteil. Die Grundpausschale ist niedriger, da hier Leistungen z.b. für Betriebskosten und Lebenshaltung von den behinderten Menschen selbst oder aber von den Sozialhilfeträgern im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt erbracht werden. Sofern die Leistungen von den Sozialhilfeträgern im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt erbracht werden, findet hier zumindest teilweise eine Verschiebung der Kosten/Ausgaben von der Hilfe in besonderen Lebenslagen hin zur Hilfe zum Lebensunterhalt statt (siehe Kapitel 5 Steuerung der Fallkosten). Dabei müssen jedoch auch die Investitionskosten z.b. für die Wohnheime mit in die Bewertung der im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt zu zahlenden Mieten einbezogen/gegengerechnet werden. Dies sind in der Regel Spezialimmobilien, d. h. eine andere Nutzung ist kaum möglich. Ein Platz kostet etwa bis

14 Stadtstaatenvergleich, und 14 Euro (ohne Grundstück). Bei der heutigen dualen Finanzierung werden im Investitionsbetrag in der Regel nicht die Kosten der Errichtung dargestellt, sondern Kosten wie Abschreibung, in und Eigenkapitalverzinsungen etc. Eine Eigenkapitalverzinsung erfolgt in nicht Angebote für geistig / körperlich behinderte Menschen Bevor eine Bewertung der Ausstattungsstandards der geistig / körperlich behinderten Menschen erfolgen kann, ist es zunächst erforderlich, die Angebotsdichten und -strukturen darzustellen und zu bewerten. In der Grafik 6 wird daher das gesamte Spektrum der Platzangebote innerhalb der drei Stadtstaaten abgebildet. Da in rd. 25 Prozent der Angebote von Trägern der Sozialhilfe aus anderen Bundesländern (insbesondere von Niedersachsen) genutzt werden, erfolgt hier für eine doppelte Darstellung; einmal ist das gesamte Angebot und andererseits das Angebot, das von selbst genutzt wird, abgebildet. Da wie in der Ziffer 3.1 ausgeführt keine konkrete Fallzahl (Anzahl der behinderten Menschen) vorliegt, ist in der Grafik der angenommene Anteil der behinderten Menschen, die zeitgleich Leistungen im Wohnen und in der Tagesstruktur (Werkstätten und Förderbereiche) erhalten, im Wohnheim enthalten. Die Darstellung der externen tagesstrukturierenden Angebote weist damit nur noch den Anteil aus, der keine Leistungen in Wohnen erhält. Damit erfolgt eine Annäherung an die Fallzahl (Anzahl der betreuten Menschen zum Stichtag ). Grafik 6: Angebote für geistig / körperlich behinderte Menschen G6: Angebotsdichte für geistig / körperlich behinderte Menschen im Wohnen und in den tagesstrukturierenden Maßnahmen pro 1000 Einwohner (Wohnheime, Betreutes Wohnen, Werkstätten, Fördergruppen und andere Angebote) -Daten Jahr ,06 0,17 1,45 0,59 0,21 0,04 0,00 1,01 0,59 0,99 0,04 inkl. anderere ShTr 0,00 1,34 0,79 1,23 0,08 0,33 0,60 0,61 0,77 0,00 0,50 1,00 1,50 2,00 2,50 3,00 3,50 4,00 Kinder und Jugendliche (stat. Wohnen) Wohnheim mit interner Tagesstruktur Wohnheim mit externer Tagesstruktur Betreutes Wohnen externe Tagesstruktur inkl. andere ShTr: reales Angebot in und Bremerhaven, jedoch zu rd. 25 % genutzt durch andere Sozialhilfeträger (insb. Niedersachsen) Betreutes Wohnen: Auch hier erhält ein Teil der Hilfeempfänger externe tagestrukturierende Leistungen. Der Umfang lässt sich jedoch nicht genau ausweisen. Anmerkung: Kinder und Jugendliche im stationären Wohnen lediglich nachrichtlich. : Der Anteil der jungen Erwachsenen in den stationären Kinder- und Jungendwohnheimen (176 Plätze,0,05 pro 1000 Einwohner) ist in den Erwachsenenwohnheimen enthalten.

15 Stadtstaatenvergleich, und 15 Die Grafik zeigt, dass es erhebliche Abweichungen sowohl bei den Angebotsdichten als auch bei den Anteilen der Angebotsformen gibt. In zeigt sich, dass die sehr hohe Angebotsdichte zu einem hohem Umfang aus den durch andere Träger der Sozialhilfe genutzten Plätzen resultiert. Im Vergleich zwischen den drei Stadtstaaten liegt die Angebotsdichte (ohne die Plätze für Kinder und Jugendliche im stationären Wohnen und ohne die Plätze in der externen Tagesstruktur, die von den behinderten Menschen genutzt werden, die auch gleichzeitig Leistungen im Wohnen erhalten) in bei 2,59 Einwohnern am höchsten, in bei 2,42 und in bei 2,31 pro 1000 Einwohnern. Diese Angebotsdichten stehen im unmittelbaren Zusammenhang mit den unter der Ziffer 3.1 dargestellten behinderten Menschen in den anderen Bundesländer (siehe Grafik 4). Unterstellt man, dass diese behinderten Menschen ebenfalls im eigenen Land zu betreuen wären, dann würde die Angebotsdichte in prozentual stärker steigen als in und. Im Ergebnis würde dies dazu führen, dass die Angebotsdichten in auf 2,8, in auf 3,0 und in auf 3,1 pro 1000 Einwohner ansteigen würde. Auch unter Einbeziehung der in den anderen Bundesländer betreuten behinderten Menschen ist die Angebotsdichte in am niedrigsten, gefolgt von und am höchsten in, wobei sich der Abstand zwischen und erhöht, während der Abstand zwischen und geringer wird, da der Prozentanteil der behinderten Menschen in den anderen Ländern in am höchsten ist. Ein weiterer wesentlicher Faktor für die Bewertung der Angebotsdichten ist die Anzahl der behinderten Menschen, die Leistungen in Wohnheimen mit einem tagesstrukturierenden Angebot erhalten, sowie der behinderten Menschen, die parallel Leistungen im stationären oder ambulanten Wohnen und in externen tagesstrukturierenden Angeboten (Werkstätten, Förderungs- und Betreuungsbereiche) in Anspruch nehmen. Hier zeigt die Grafik, dass es sowohl in (1100 tatsächlich belegte Plätze, wurden erhoben) als auch in (300 geschätzte tatsächliche Belegung) Plätze in Wohnheimen mit tagesstrukturierenden Angeboten gibt, in jedoch nicht. Konzeptionell, d.h. aus fachlichen und inhaltlichen Gründen werden in die Bereiche Wohnen und Tagesstruktur getrennt. Dies bedeutet, dass behinderte Menschen im Wohnen die erforderliche tagesstrukturierende Betreuung und Therapie nicht im Wohnbereich erhalten können, sondern diese immer extern angeboten wird. Inwieweit dieses der richtige fachliche Ansatz ist oder nicht, insbesondere unter Berücksichtigung des Faktums, dass die Zahl der älteren behinderten Menschen stark zunimmt, die nicht mehr in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt werden bzw. beschäftigt werden können, ist hier nicht zu bewerten. Der Umfang dieser Plätze und auch die Anzahl der Plätze in den Wohnheimen, für die ein tagesstrukturierendes Angebot besteht, müssen jedoch in die Bewertung der Ausstattungsstandards und Leistungsniveaus einbezogen werden. Die Bewertung dieses Faktors erfolgt in den folgenden Kapiteln Wohnplätze für geistig / körperlich behinderte Menschen Die Angebotsdichten und formen sowie deren Anteile bilden die Grundlage für die Bewertung der Standards im Wohnen. Dabei wird davon ausgegangen, dass alle geistig / körperlich behinderten Menschen, die k eine tagesstrukturierenden Angebote im Wohnheim erhalten, diese in den Werkstätten, Förderungs- und Betreuungsbereichen oder in anderen tagesstrukturierenden Maßnahmen erhalten. Nicht

16 Stadtstaatenvergleich, und 16 erfassbar ist der Anteil der behinderten Menschen in betreuten Wohngemeinschaften oder in betreuten Einzelwohnen, die parallel Leistungen in den Werkstätten oder Förderungs- und Betreuungsbereiche erhalten. Unterschiedlich wird der Bereich der Kinder und Jugendlichen in der Sozialhilfe zwischen einerseits und und andererseits gehandhabt. In sind die Kinder und Jugendlichen bis zum 27. Lebensjahr in den Wohnheimen für Kinder und Jugendliche untergebracht, während in und eine stringentere Handhabung erfolgt und die Kinder und Jugendlichen ab Vollendung des 18. Lebensjahres zum größten Teil in Wohnheimen für Erwachsene betreut werden. Daher erfolgte für eine Trennung 8 der Kinder und Jugendlichen zwischen denen vor Vollendung des 18. Lebensjahres und denen von 18. bis zum 27. Lebensjahr. Wie bereits genannt, wurden alle Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nicht mit in die Bewertung einbezogen. Als Besonderheit ist für zu nennen, dass die allgemeine und verbindliche Schulpflicht auch für Kinder mit Behinderung erst seit 1991 im Ostteil der Stadt eingeführt worden ist. Die Grafik 7 zeigt die Angebotsdichte im Wohnen und die unterschiedlichen Struktur der einzelnen Wohnformen in den drei Stadtstaaten. Grafik 7: Wohnplätze für geistig / körperlich behinderte Menschen pro 1000 EW nach Wohnformen G7: Angebotsdichte und Struktur für geistig / körperlich behinderte Menschen im Wohnen pro 1000 Einwohner -nur Erwachsene, ohne Kinder und Jugendliche- (Wohnheime und Betreutes Wohnen) -Daten Jahr ,17 1,45 0,59 1,01 0,27 0,32 inkl. Fremdbeleger 1,34 0,36 0,43 0,33 0,60 0,30 0,31 0,00 0,50 1,00 1,50 2,00 2,50 Plätze in Wohnheimen mit interner Tagesstruktur Plätze in Wohnheimen ohne interne Tagesstruktur Wohngemeinschaften Betreutes Einzelwohnen Die Dichte der Wohnplätze für geistig / körperlich behinderte Menschen pro 1000 Einwohner ist in mit 2,22 am höchsten, gefolgt von mit 2,13 (ohne die durch andere Kostenträger belegten Plätze liegt die Dichte bei 1,60, siehe Grafik 6) und die niedrigste Angebotsdichte hat mit 8 Von den 439 behinderten Kindern und Jugendlichen in den Wohnheimen für Kinder und Jugendliche, wurden 176 (40 %, Angabe von ) den Erwachsenen und 263 der Gruppe der bis 18-jährigen zugerechnet)

17 Stadtstaatenvergleich, und 17 1,53 pro 1000 Einwohner. In wie weit es in gelungen ist, Menschen mit leichteren geistigen / körperlichen Behinderungen im privaten Umfeld, der Familie und/oder deren Angehörigen zu belassen, oder ob die Anzahl von Menschen mit geistig / körperlichen Behinderungen in geringer ist als in und, kann daraus nicht abgeleitet werden. Letzteres kann zumindest nicht bestätigt werden, denn z.b. die Daten der statistischen Veröffentlichung der Kultusministerkonferenz 9 zeigen, dass der Umfang der Schüler mit geistigen und körperlichen Behinderungen zwischen den Stadtstaaten nicht wesentlich abweichen. Inwieweit die Angebotesdichte auch in den Ländern und durch die Nutzung der Angebote durch Träger der Sozialhilfe anderer Bundesländer beeinflusst wird, ist nicht genau quantifizierbar, da die hierfür erforderlichen Daten nicht vorlagen, bzw. kurzfristig nicht zu erheben waren. Nach Einschätzung der Mitglieder der Projektgruppe und auf eine Nachfrage bei wurde der Anteil der Plätze, die durch andere Träger der Sozialhilfe genutzt werden, jedoch als gering eingeschätzt (ca. 3 bis 5 %). Nicht zu klären ist dieser Sachverhalt für den Bereich der ambulanten Wohnformen, da die behinderten Menschen, die aus einem anderen Bundesland kommen und z. B. in im Einzelwohnen betreut werden bzw. im betreuten Wohngemeinschaften, zu er Bürgern werden. Analog ist diese Aussage natürlich auf für und anzuwenden. Bei den Angebotsformen und deren Verteilung ist offensichtlich, dass in die Angebote im ambulanten Wohnen, Betreuten Wohngemeinschaften und im betreuten Einzelwohnen, im Verhältnis zu den Angeboten im stationären Wohnen stärker ausgebaut sind als in und, auch wenn die Anzahl pro 1000 Einwohner bei den drei Stadtstaaten nahezu gleich ausgewiesen ist. Der geringe Anteil der Plätze im stationären Wohnen in ist ein Indiz dafür, dass die behinderten Menschen innerhalb der Wohnheime in Bezug auf die Schwere der Behinderungen nicht vergleichbar sind. In müssen auf Grund der geringen Platzdichte in den Wohnheimen auch Menschen mit schwereren Behinderungen in den ambulanten Wohnformen betreut werden, während sie sich in und in stationären Wohnheimen aufhalten. Ein Vergleich der Vergütungen und Leistungsniveaus nur auf der Ebene der stationären Wohnheime ist daher nicht statthaft. Eine weitere Besonderheit in ist der hohe Anteil (1100 Plätze) der Plätze in den Wohnheimen mit tagesstrukturierenden Angeboten. Ob dieses auf Grund der Schwere der Behinderung in so einer hohen Anzahl erforderlich ist oder dieses auf Grund der Altersstruktur, der höheren Anzahl von älteren behinderten Menschen in Wohnheimen oder einfach auf Grund von fehlenden Angeboten in externen tagesstrukturierenden Maßnahmen der Fall ist, lässt sich nicht feststellen. Die im Folgenden über die Ausstattungsstandards getroffenen Aussagen lassen sich erst mit einer genaueren Analyse, z.b. im Rahmen einer Altergruppenauswertung. Im Interesser der Steigerung der qualitativen Bewertung wird dieses für erforderlich gehalten. 9 Sonderpädagogische Förderung in Schulen 1991 bis 2000

18 Stadtstaatenvergleich, und Plätze in Werkstätten, Förderungs- und Betreuungsbereichen und sonstige tagesstrukturierenden Angebote für geistig / körperlich behinderte Menschen Bei den Plätzen in den Werkstätten für behinderte Menschen erfolgt sowohl die Abbildung und Bewertung der Angebotsdichten als auch der Vergütungen und Ausstattungsstandards getrennt für die Personenkreise der geistig/körperlich und seelisch behinderten Menschen. Dieses ist erforderlich, weil eine Bewertung der Bereiche nur in Verbindung mit den Wohnangeboten erfolgen kann; der Umfang der Leistungen, die für die Betreuung eines behinderten Menschen benötigt wird, ist für die Bewertung der Leistungsniveaus erforderlich. Die Plätze in Werkstätten, die von seelisch behinderten Menschen belegt werden, gehen daher auch in die Betrachtung und der Bewertung für diesen Personenkreis ein. Die Aufteilung der Werkstattplätze erfolgte auf der Grundlage der Daten, die im Rahmen der Bestands- und Bedarfserhebung Werkstätten für behinderte Menschen 10 gewonnen werden konnten. Die ermittelten Prozentgrößen wurden auf Basis der Angaben der einzelnen Werkstattträger vorgenommen. Tabelle 2 Prozentuale Verteilung der Plätze in den Werkstätten für behinderte Menschen nach Personenkreisen Personenkreise in Prozent: geistig / körperlich behinderte Menschen WfB 87,3 74,3 88,5 seelisch behinderte Menschen WfB 12,7 25,7 11,5 In der Grafik 8 ist nicht die gesamte Anzahl der Werkstattplätze einbezogen, sondern lediglich der Arbeitsbereich in der Werkstatt, da nur dieser Bereich von den Trägern der Sozialhilfe im Einzelfall vergütet wird und daher nur der Arbeitsbereich für den Vergleich relevant ist. Um auch den gesamten Arbeitsbereich der Werkstätten in den Ländern darzustellen, wurde dieser ergänzend zum Anteil der Plätze, der von den geistig/körperlich behinderten Menschen belegt wird, abgebildet. Wie bereits auch im Wohnen, erfolgt für eine parallele Darstellung der Werkstattplätze im Arbeitsbereich insgesamt und des Anteils der Werkstattplätze, die durch Sozialhilfeträger aus anderen Bundesländern belegt werden. Dieses ist auf Grund ihres sehr hohen Anteils auch in den Werkstätten erforderlich. 10 Veröffentlichter Bericht vom Januar 2003

19 Stadtstaatenvergleich, und 19 Grafik 8: Angebotsdichte in Werkstätten und Förderungs- und Betreuungsbereichen und andere tagesstrukturierender Angebote G8: Anzahl der Plätze in Werkstätten und in Förder- und Betreuungsgruppen, sowie andere tagesstrukturierende Angebote pro 1000 Einwohner "Alle Werkstattplätze und Plätze für geistig/körperlich behinderte Menschen" -Daten Jahr ,00 0,40 0,40 1,19 1,34 0,02 0,02 1,54 2,08 inkl. anderere ShTr 0,02 0,02 0,56 1,99 2,68 0,37 0,37 0,99 1,14 0,00 0,50 1,00 1,50 2,00 2,50 3,00 Plätze Werkstätten - Arbeitsbereich Förderbereich (an WfB und eigenständige Tagesförder- u. Bereuungsbereiche) ergänzend: Tagesstätten als eigenständige Einrichtung in HB Werkstattplätze geistig/körperlich behinderte Menschen Förderbereich geistig/körperlich behinderte Menschen : Die Angebotsdichte ist mit und ohne die behinderten Menschen aus anderen Bundesländern ausgewiesen. Bei der Bewertung der Angebotsdichte der tagesstrukturierenden Angebote sind nahezu dieselben Aussagen zu treffen wie auch im Bereich des Wohnens. Für bedeutet dies, dass die Dichte der Platzangebote in den Werkstätten erheblich niedriger ist, wenn diese auf den Anteil der behinderten Menschen aus eingeschränkt wird. Als weitere Besonderheit in sind die Tagesstätten für geistig /körperlich behinderte Menschen (372 Plätze) zu nennen, die es vergleichbar in und nicht gibt. In und gibt es dafür einen nahezu gleichgroßen Anteil von Förderungsund Betreuungsbereichen (Tagesförderstätten) von rd. 0,4 pro 1000 Einwohnern, für die Menschen, die nicht oder noch nicht über die Fähigkeiten verfügen, die zur Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen erforderlich sind. Mit der Grafik 9 wird die Dichte der tagesstrukturierenden Angebote für geistig / körperlich behinderte Menschen anschaulicher verdeutlicht.

20 Stadtstaatenvergleich, und 20 Grafik 9: Angebotsdichte der tagesstrukturierenden Angebot für geistig / körperlich behinderte Menschen G9: Angebotsdichte für geistig / körperlich behinderte Menschen "tagesstrukturierende Angebote" pro 1000 Einwohner -nur Erwachsene, ohne Kinder und Jugendliche- -Daten Jahr ,19 0,40 0,17 0,02 1,54 0,56 0,99 0,37 0,33 0,00 0,50 1,00 1,50 2,00 2,50 Werkstattplätze geistig/körperlich behinderte Menschen Förderbereich geistig/körperlich behinderte Menschen ergänzend: Tagesstätten als eigenständige Einrichtung in HB Tagesstruktur in Wohnheimen : ohne die durch andere Kostenträger in belegten Plätze Die Angebotsdichte der tagesstrukturierenden Angebote unterscheidet sich nicht wesentlich zwischen (1,69 pro 1000 Einwohner) und (1,76 pro 1000 Einwohner). Nur in ist die Dichte der Angebote (2,12 pro 1000 Einwohner) höher als in und. Auffällig ist dabei die hohe Anzahl der Werkstattplätze, auf denen die behinderten Menschen aus beschäftigt werden. Der Förderungs- und Betreuungsbereich ist in (9 Plätze) sehr gering und wie bereits in der Ziffer beschrieben, gibt es auch keine tagesstrukturierenden Angebote in den Wohnheimen. Inwieweit dabei die Förderungs- und Betreuungsgruppen in und einerseits und die Tagesstätten für geistig / körperlich behinderte Menschen in andererseits für das gleiche Klientel ausgerichtet sind bzw. Leistungen anbieten, ist fraglich. Zumindest die gegenüber den Werkstätten wesentlich höheren Vergütungen der Förderungs- und Betreuungsbereiche und der Tagesstätten für geistig / körperlich behinderte Menschen lassen diesen Rückschluss zu. Auf Grund des Anstiegs der älter werdenden behinderten Menschen in den Wohnheimen und des für diese Personen in allen drei Stadtstaaten vereinbarten Bleiberechts der Wohnheimbewohner, wird die Nachfrage nach tagesstrukturierenden Angeboten in den Wohnheimen steigen. In welchem Umfang dies in und zu einer Erhöhung der Anzahl der Plätze führt und ob die Trennung zwischen Wohnen und tagesstrukturierenden Angeboten in längerfristig Bestand hat, ist zwar für den Stadtstaatenvergleich nicht von Bedeutung, planerisch jedoch in jedem Fall zu beachten.

21 Stadtstaatenvergleich, und Gesamtaufwand(Budget), Vergütungen und Personal geistig / körperlich behinderte Menschen Die Grundlage der in diesem Kapitel dargestellten Tabellen und Grafiken bilden die Budgets für die geistig/körperlich behinderten Menschen, wie sie in den Gesamtsummen in der Tabelle 3 unter der Ziffer 4 abgebildet sind. Da diese Daten die Grundlage der Bewertung der Angebotsstandards bilden, sind diese in der folgenden Tabelle abgebildet. Darüber hinaus sind in der Grafik 10 die für den Vergleich wichtigen Kennziffern, Vergütung pro Jahr und Fall und Vergütung pro Platz im Wohnen sowie Vergütung pro Jahr in einem tagesstrukturierenden Angebot dargestellt. In den Vergütungen für das Wohnen ist das Budget für die Tagesstruktur innerhalb des Wohnheims nicht enthalten, dieses wurde mit 40 pro Platz 11 und Tag aus dem Wohnen herausgerechnet und dem Budget für die tagesstrukturierenden Angeboten zugerechnet. Tabelle 3:Budget für Vergütung und für die Maßnahmepauschale der geistig / körperlich behinderten Menschen Budget für Vergütungen nach 93 BSHG für geistig körperlich Behinderte gesamt Budget für Vergütungen WOHNEN nach 93 BSHG für geistig körperlich Behinderte Budget für Vergütungen TAGESSTRUKTUR nach 93 BSHG für geistig körperlich Behinderte gesamt Budget für Maßnahmepausschale nach 93 BSHG für geistig körperlich Behinderte gesamt Budget für Maßnahmepausschale WOHNEN nach 93 BSHG für geistig körperlich Behinderte Budget für Maßnahmepausschale TAGESSTRUKTUR nach 93 BSHG für geistig körperlich Behinderte Ziffer 1 / Ziffer 3 Rechnerisch ermittelte Fallzahl *) Platzzahl im Wohnen Platzzahl Tagesstruktur Vergütung pro Fall und Jahr nach 93 BSHG Ziffer 1.1. / Ziffer 3.1 Vergütung pro Platz und Jahr Wohnen Ziffer 1.2. / Ziffer 3.2. Vergütung pro Platz und Jahr Tagesstruktur Ziffer 2 / Ziffer 3 Maßnahmepauschale pro Fall und Jahr nach 93 BSHG Ziffer 2.1. / Ziffer 3.1 Maßnahmepauschale pro Platz und Jahr Wohnen Ziffer 2.2. / Ziffer 3.2. Maßnahmepauschale pro Platz und Jahr Tagesstruktur *) rechnerisch ermittelte Fallzahl: Summe aller Plätze im Wohnen und Summe aller Plätze in tagesstrukturierenden Angeboten, abzüglich der Plätze im stationären Wohnen. 11 Entspricht den empirisch evidenten Werten in. Der Betrag von 39,04 Euro ist der Differenzbetrag zwischen der durchschnittlichen Maßnahmepauschale in Hilfebedarfsgruppe 4 im Leistungstyp "Wohnheim mit externer Tagesstruktur" und der durchschnittlichen Maßnahmepauschale in Hilfebedarfsgruppe 4 im Leistungstyp "Wohnheim mit interner Tagesstruktur" Ermittelt wurde die Differenz aus der Vergütungsumrechnung aus dem Jahre 2000 und auf 40 Euro aufgerundet auf Grund der Steigerungsrate 2001/2002.

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