Muster- Brandschutzordnung. Allgemeine Verwaltung
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- Harry Seidel
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1 Seite 1 Muster- Brandschutzordnung nach DIN Allgemeine Verwaltung Stand: April 2009
2 Seite 2 BSO für die Allgemeine Verwaltung Vorwort Brandschutzordnungen (BSO) enthalten zugeschnittene Handlungsanweisungen und Regeln zur Brandverhütung, Brandbekämpfung und zum Verhalten bei Unfällen, Bränden oder sonstigen Schadensfällen. Die Brandschutzordnung richtet sich an alle Mitarbeiter und Besucher, die sich in den Verwaltungsgebäuden bzw. Räumlichkeiten aufhalten. Die Brandschutzordnung (BSO) besteht aus schriftlich abgefaßten Hinweisen und Verhaltensregeln zur Verhinderung von Rauchausbreitung, Freihaltung der Flucht- und Rettungswege und Hinweisen zum Verhalten im Brandfall und anderen Gefahren. Des Weiteren richtet sich die Brandschutzordnung an Betriebsangehörige mit besonderen Brandschutzaufgaben (Führungskräfte). Dieser Personenkreis ist in der Regel verantwortlich tätig und verfügt über besondere Betriebskenntnisse. Die Brandschutzordnung nach DIN ist in 3 Teile untergliedert (Teil A / B / C) Teil A Teil B Teil C regelt das Aushängen der BSO, welches Bestandteil in den Flucht- und Rettungsplänen (Verhalten im Brandfall; Verhalten bei Unfällen; Zeichenerklärung) ist. regelt das Verhalten und die Maßnahmen für Personen ohne besondere Brandschutzaufgaben. regelt die Aufgaben und Maßnahmen für Führungskräfte und Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben.
3 Seite 3 Brandschutzordnung INHALTSVERZEICHNIS 1. Geltungsbereich der BSO 2. Brandschutzordnung Teil A 3. Brandschutzordnung Teil B 4. Brandschutzordnung Teil C 5. Feuerwehreinsatzpläne 6. Flucht- und Rettungswegepläne 7. Räumungsplan
4 Seite 4 1. Geltungsbereich der BSO Die Brandschutzordnung (BSO) ist gültig für alle Gebäude und Räume der Stadtverwaltung. 2. Brandschutzordnung Teil A Verhalten im Brandfall Brand melden: In Sicherheit bringen Brandmelder befinden sich im Gebäude verteilt. Brandmelder betätigen. Telefon Feuerwehr 112 Wer meldet? Was ist passiert? Wo ist es passiert? Sind Menschen in Gefahr? gefährdete Personen mitnehmen Türen schließen gekennzeichneten Fluchtweg folgen keinen Aufzug benutzen auf Anweisungen achten Löschversuche unternehmen Feuerlöscher, Wandhydrant oder Feuerlöschdecke benutzen
5 Seite 5 3. Brandschutzordnung Teil B 3.1 Allgemein Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, durch größte Vorsicht zur Verhütung von Bränden und anderen Schadensfällen beizutragen. Sie haben sich über die Brandgefahr ihres Arbeitsplatzes und der Umgebung sowie über die Maßnahmen bei Gefahr genau zu informieren. Wichtige Voraussetzung für den betrieblichen Brandschutz sind Ordnung und Sauberkeit. 3.2 Brandverhütung Der Arbeitsplatz ist ordentlich und sauber zu halten. Brennbare Stoffe dürfen nicht in Nähe von elektrischen Geräten, Heizöfen o.ä. Zündquellen abgelegt oder gelagert werden. Die Vorschrift und Richtlinien zur Lagerung und Handhabung von feuergefährlichen Stoffen sind genau zu beachten. Die Ansammlung größerer Mengen von leicht brennbaren Stoffen ist ohne Genehmigung des zuständigen Brandschutzbeauftragten im Gebäude nicht gestattet. Lagerhaltung ist nur in genehmigten Lagerräumen oder Lagerbereichen zulässig. Lagerräume und Lagerbereiche sind regelmäßig zu entrümpeln. Es ist darauf zu achten: dass Rauchverbote strikt einzuhalten sind, dass für Streichhölzer und Tabakreste nur nichtbrennbare Aschenbecher benutzt werden dürfen,
6 Seite 6 das Aschenbecher nicht in Papierkörbe, sondern grundsätzlich nur in nichtbrennbaren Sammelbehältern entleert werden dürfen. Papierkorb Ablöschen besser Nichtbrennbarer Behälter Selbstlöschender Behälter Offenes Feuer und Licht ist in Räumen der Verwaltung verboten! Ausnahme die schriftliche Genehmigung zum Umgang mit offenen Feuer und Licht durch den zuständigen Brandschutzbeauftragten. Die in dieser Genehmigung festgelegten Vorschriften und Richtlinien sind zu beachten. Kerzen (z. B. an Adventskränzen, Gestecken) dürfen an den vom zuständigen Brandschutzbeauftragten genehmigten Stellen unter ständiger Aufsicht brennen. Koch- und Wärmegeräte außerhalb der dafür vorgesehenen Räume (z. B. Küche) sind nur mit Genehmigung des zuständigen Brandschutzbeauftragten zu benutzen. Mängel an elektrischen Anlagen und Brandschutzeinrichtungen, defekte Gasversorgungsanlagen und Geräte sind sofort dem zuständigen Brandschutzbeauftragten oder der Fachdienstleitung zu melden. Brand- und Rauchausbreitung Die an Brandschutz- und Rauchschutztüren vorhandenen Selbstschließvorrichtungen dürfen nicht blockiert oder außer Betrieb gesetzt werden (z.b. durch unterlegen eines Holzkeiles oder andere Teile).
7 Seite 7 Defekte oder Beschädigungen an den Brandschutzbzw. Rauchschutztüren sind dem zuständigen Brandschutzbeauftragten sofort zu melden. Fenster und Türen schließen um eine Brand- und Rauchausbreitung zu verhindern. 3.4 Flucht- und Rettungswege Rettungswege (Treppen, Flure, Ausgänge und Fenster die als Rettungsfenster dienen) müssen stets in voller Breite ohne Einengung freigehalten werden.... und so nicht! Rettungswege sind frei von Brandlasten zu halten. Notausgänge müssen jederzeit begehbar und zu öffnen sein. Flucht- und Rettungswege müssen eindeutig gekennzeichnet sein. Verkehrswege im Freien, Feuerwehrzufahrten und Entwicklungsflächen dürfen nicht durch Fahrzeuge oder andere Gegenstände zugeparkt bzw. zugestellt werden. Jeder Mitarbeiter muß die Notrufnummer, den Standort der Feuermelder und Feuerlöscher sowie die Rettungswege kennen.
8 Seite 8 Aufzuge dürfen im Brandfalle nicht benutzt werden. Aufzug im Brandfall nicht benutzen 3.5 Melde- und Löscheinrichtungen Löschgeräte und Meldeanlagen dürfen weder verstellt, noch der Sicht entzogen werden. Löschgeräte dürfen von ihren Plätzen nur in Notfallsituationen entwendet werden. defekte oder gebrauchte Löschgeräte müssen sofort dem zuständigen Brandschutzbeauftragten gemeldet werden. Unregelmäßigkeiten, z.b. der Verlust eines Löschgerätes, müssen sofort dem zuständigen Brandschutzbeauftragten gemeldet werden. ( Gebrauchte Feuerlöschtechnik füllen lassen ) in den Fluren und Treppenhäusern durch öffnen der Fenster oder RWA-Anlage für Rauchabführung sorgen. Rauchabzug Dachgeschoss 2. Obergeschoss 1. Obergeschoss Zuluft Erdgeschoss Keller
9 Seite Verhalten im Brandfall Bei Ausbruch eines Brandes ist von allen Mitarbeitern besonnenes und ruhiges Verhalten zu erwarten. Der Eigenschutz und die Menschenrettung geht vor Brandbekämpfung. Ein Feuer ist sofort der Feuerwehr und der Fachdienstleitung zu melden. In verqualmten Räumen in Bodennähe aus dem Raum kriechen. Rauch ist sehr toxisch, wenige Atemzüge in verrauchter Luft führen zum Tod. Rauch sammelt sich zuerst unter der Decke. Nasse Tücher vor Mund und Nase können vor Brandrauch schützen. Vor dem Betreten eines Raumes, aus dem schon Rauch durch die Türritzen quillt, immer erst die Temperatur an der Türoberfläche fühlen. Beim Türöffnen die Tür als Schutzschild nutzen. Unter Eigenschutz, wenn möglich, die Brandbekämpfung durchführen. Nie alleine gegen einen Brand vorgehen. Gezielter Einsatz des Feuerlöschers auf den Brandherd. siehe Anlage: Löschtaktik Bei elektrischen Anlagen, bei brennbaren Flüssigkeiten, Fettbränden und Metallbränden keine Wasserlöschgeräte verwenden Lebensgefahr!
10 Seite Brand melden Sofern das Gebäude über eine Brandmeldeanlage verfügt, erfolgt die Brandmeldung über die Aktivierung eines Brandmelder. FEUERWEHR Scheibe einschlagen Knopf tief drücken minimax Sollte eine Brand über Telefon gemeldet werden ist folgendes Frageschema zu berücksichtigen: Wer meldet? Was ist passiert? Wo ist es passiert? Sind Menschen in Gefahr? Erst wenn der Feuerwehrdisponent den Notruf beendet, wird das Gespräch beendet, nicht vorher. Den Anweisungen des Feuerwehrdisponenten ist Folge zu leisten. 3.8 Alarmsignale und Anweisungen beachten Wenn das Alarmsignal erfolgt, wird nach Brandschutzordnung und Räumungsplan vorgegangen. Den Anordnungen der Feuerwehr ist Folge zu leisten. 3.9 In Sicherheit bringen Bei drohender Gefahr ist der Gefahrenbereich zu verlassen. Ortsunkundigen, älteren, behinderten Menschen sowie Kindern ist Hilfe zu leisten und die Mitnahme vorzunehmen. Bei versperrten Fluchtwegen ist der nächste sichere Fluchtweg zu benutzen.
11 Seite 11 Das Verlassen des Gebäudes erfolgt über die gekennzeichneten Fluchtwege bis zu den in den Alarmplänen festgelegte Sammelpunkten. Gymnastik Bewegungsbad Sammelpunkte liegen außerhalb des Gebäudes.
12 Seite Brandschutzordnung Teil C 4.1 Zuständigkeiten und Aufgabenverteilung Der Teil C der Brandschutzordnung richtet sich an Personen, denen über ihre allgemeinen Pflichten hinaus besondere Aufgaben im Brandschutz übertragen werden. Zuständigkeit der Verwaltungsorgane Zentrale Steuerung Gebäude- und Immobilienunterhaltung Untere Bauaufsichtsbehörde Feuerwehr Zuständigkeit der Gebäudenutzer Führungskräfte Brandschutzbeauftragte/r Brandschutzhelfer Räumungshelfer 4.2 Aufgaben Brandverhütung Zentrale Steuerung Regelt die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten der Organisationseinheiten für den Brandschutz
13 Seite 13 Gebäude und Immobilienunterhaltung Veranlassung von baulichen Brandschutzmaßnahmen Herstellung der Feuerwehraufstellflächen Veranlassung der Prüfung von Brandschutzeinrichtungen o Feuerlöschgeräte o Wandhydranten o Brandmeldeanlagen o Rauchabzugseinrichtungen o Sicherheitsbeleuchtung o Ersatzstromversorgung o Blitzschutzanlagen o Feuerschutz- und Rauchschutztüren o Feuerschutzklappen und Feuerschutzschotts o Feststellanlagen für Feuer- und Rauchschutztüren Einrichtung und Unterhaltung der Feuerwehrschlüsseldepots Einweisung der Feuerwehr in die Gebäudespezifischen technischen und brandschutztechnischen Anlagen Anbringen und aktualisieren von Hinweis-, Sicherheits- und Verbotsschildern Fertigung und Aktualisierung von Flucht- und Rettungswegeplänen Fertigung und Aktualisierung von Feuerwehrplänen Genehmigung von Arbeiten mit besonderen Gefahren ( z. B. Schweiß-, Schneid-, Löt- und Trennschleifarbeiten) bei Baumaßnahmen Zusammenarbeit in allen Fragen des baulichen Brandschutzes mit der Feuerwehr, dem Beauftragten für Arbeitssicherheit und der Bauaufsicht sowie der/den Brandschutzbeauftragten
14 Seite 14 Untere Bauaufsichtsbehörde Genehmigung alle baurechtlich relevanten Baumaßnahmen, Nutzungsänderungen und Veranstaltungen Anordnung aller Brandverhütungsmaßnahmen, die sich auf die Niedersächsische Bauordnung mit den Sonderbauverordnungen und Richtlinien oder auf die Gewerbeordnung stützen Feuerwehr Berät in Fragen des organisatorischen sowie baulichen Brandschutzes Unterstützt die/den Brandschutzbeauftragten bei der Fortschreibung der Brandschutzordnung Führt die Hauptamtliche Brandschau nach NBrandSchG durch Erstellt die Brandschutztechnische Stellungnahme im Baugenehmigungsverfahren für die Untere Bauaufsichtsbehörde Brandverhütung durch Gebäudenutzer Führungskräfte Anordnung aller erforderlicher Maßnahmen zum betrieblichen und organisatorischen Brandschutz Meldung der Mängel am baulichen Brandschutz an die Organisationseinheit Gebäude- und Immobilienunterhaltung
15 Seite 15 Einhaltung der Brandschutzordnung Anordnung der Alarm- und Räumungsübungen Brandschutzbeauftragte/r Protokollierung und Meldung aller Brandschutzmängel an die Führungskraft Veranlassung der Beseitigung aller Brandschutzmängel in Abstimmung mit der Führungskraft Fortschreibung und Aktualisierung der Brandschutzordnung Erstellung der Räumungsordnung Anordnung und Kontrolle der gesetzlich vorgeschriebenen Öffnungsfunktion aller Flucht- und Rettungswegtüren sowie Rettungsfenster Anordnung und Kontrolle der Freihalten aller Flucht- und Rettungswege Anordnung und Kontrolle der Freihaltung der Aufstellflächen für die Feuerwehr Ernennung und Ausbildung des Brandschutzhelfers Ernennung und Ausbildung der Räumungshelfer Brandschutzunterweisung der Mitarbeiter/innen Organisation und fachliche Begleitung der Alarm- und Räumungsübungen Überwachung der Wartungsrhythmen- und arbeiten aller Brandschutzeinrichtungen in Zusammenarbeit mit der Organisationseinheit Gebäude- und Immobilienunterhaltung
16 Seite 16 Begleitung der Brandschutzdienststelle bei der Hauptamtlichen Brandschau Brandschutzhelfer Im Zusammenwirken mit der/dem Brandschutzbeauftragten Regelmäßige Kontrolle aller Flucht- und Rettungswegtüren sowie Rettungsfenster auf Funktion und Unverschlossenheit Regelmäßige Sichtkontrolle der Brandschutztüren und Brandschutzeinrichtungen auf ordnungsgemäße Funktion Meldung von nicht ordnungsgemäß funktionierenden Brandschutztüren und Brandschutzeinrichtungen an den/die Brandschutzbeauftragte/n Entfernung von mobilen Brandlasten aus Rettungswegen Entrümpelung von Dachböden und sonstigen Nebenräumen Überwachung von Arbeiten mit besonderen Gefahren bei Bauarbeiten wie z. B. Schweiß-, Schneid-, Löt- und Trennschleifarbeiten Aufgaben im Brandfall der/des Führungskraft und Brandschutzbeauftragte/r Sicherstellen einer geordneten und kompletten Räumung des Gebäudes Der/die Verantwortliche verlässt als Letzte(r) mit den Sicherheitsfachkräften und den eingeteilten Hilfskräften das Gebäude
17 Seite 17 Meldung der durchgeführten Gesamträumung des Gebäudes an die Feuerwehr-Einsatzleitung durch die Führungskraft oder einer von ihm/ihr beauftragten Person Vermisste Personen sind der Feuerwehr unverzüglich zu melden!!! Gebäuderäumung dokumentieren Brandschutzhelfer Löschversuch unternehmen Wenn vorhanden, Rauchabzug aktivieren Wenn vorhanden, abschalten der Klima/Lüftungsanlage Feuerwehr in Örtlichkeit einweisen Auf Anordnung des Einsatzleiters der Feuerwehr erfolgt die Absperrung der Wasser- und Gasversorgung Räumungshelfer Unterstützung der Führungskraft bei der Räumung des Gebäudes Zum Zeitpunkt der Alarmierung Abteilungsverband zum Sammelplatz leiten Vermeiden von Panik durch ruhiges Auftreten Betreuen behinderter Menschen Meldung an die Führungskraft, daß der Abteilungsverband vollzählig das Gebäude verlassen hat Fehlende Personen sind unverzüglich zu melden!!! Ergreifen erster Löschmaßnahmen
18 Seite 18 Dokumentation der zuständigen Personen namentlich benannte/r Brandschutzbeauftragte/r ist: namentlich benannte/r Brandschutzhelfer/in ist: namentlich benannte Räumungshelfer sind:
19 Seite Alarmierung Bei Brandausbruch sind zu alarmieren: 1. Feuerwehr 2. Führungskräfte 3. Brandschutzbeauftragte/r 4.4 Sicherheitsmaßnahmen für Personen und Sachwerte Durch betriebliche Organisation geregelt. Räumung nach dem Räumungsplan durchführen. Behinderte und Besucher betreuen. Sammelplatz aufsuchen. Vollzähligkeit überprüfen. Räume nach zurückgebliebenen Personen (Besuchern) durchsuchen und kennzeichnen. In den Fluren- und Treppenhäusern für Rauchabzug sorgen, Fenster öffnen oder RWA-Anlage in Betrieb nehmen. In der Nähe des Brandes Fenster und Türen schließen. Verqualmung nicht betroffener Bereiche vermeiden. Brandschutz- und Rauchschutztüren schließen.
20 Seite Vorbereitung für den Einsatz der Feuerwehr Durch betriebliche Organisation geregelt. Brandstelle und Umgebung räumen und freimachen. Flächen für die Feuerwehr und Löschwasserentnahmestellen freimachen. Lotsen oder Einweiser aufstellen. Schlüssel für die Feuerwehr bereithalten Zugänge ermöglichen. Feuerwehr über Situation und getroffene Maßnahmen informieren. Nach Eintreffen der Feuerwehr ausschließlich ihrer Anweisung folgen. Unterschrift und Datum Für alle Grafiken sind die Urheberrechte des WEKA-Verlags zu beachten!
21 Seite 21
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