Jahresbericht 2010 tein afie, Digitaldruck: fsp werbetech.ch, 9063 S Druckvorstufe, Digitalfotogr
|
|
- Gerhardt Adler
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Jahresbericht 2010
2
3 Editorial Rodolphe Dettwiler Geschäftsführer Im Jahr 2010 waren in unserem Tätigkeitsfeld weniger neue Gesetze umzusetzen als in den Vor jahren. Dies ermöglichte es uns, verschiedene interne Projekte fortzusetzen oder neu zu starten. Die im Jahr 2009 begonnene Einführung eines Qualitätsmanagement-Systems in der IV-Stelle wurde am 15. März 2010 mit der erfolgreichen ISO-Zertifizierung 9001 abgeschlossen. Die in den letzten Jahren stetig zunehmenden Aufgaben und auch ein quantitatives Wachstum haben uns bewogen, eine Reorganisation der Geschäftsleitung in die Wege zu leiten. Wir bezwecken damit eine klarere und schlankere Führung und dadurch mehr Effizienz. Die Reorganisation wird im Ver lauf von 2011 abgeschlossen werden. Schliesslich haben wir zu - sammen mit einem externen Partner eine Befragung unserer Mitarbeitenden durchgeführt. Die Ergebnisse haben gezeigt, dass die Zufriedenheit der Mitarbeitenden im Durchschnitt gut ist, dass aber in einzelnen Bereichen Handlungsbedarf besteht. In mehreren Schritten wurde ein Massnahmenplan entwickelt, der bis Ende 2011 umgesetzt wird. In fachlicher Hinsicht ist hervorzuheben, dass trotz praktisch unveränderter Fallzahlen die Kosten bei den Ergänzungsleistungen erneut um rund 10% gestiegen sind, was vor allem auf gestiegene Krankheitskosten und mehr Aufenthalte in Heimen zurückzuführen ist. Weiter ist zu erwähnen, dass dank zusätzlicher personeller Kapazität die Bekämpfung des Versicherungsmissbrauchs erheblich verstärkt wurde. Sämtliche Fälle (neue und Revisionen), welche auf Zusprechung einer (Teil-)Rente hinauslaufen, werden vor dem definitiven Entscheid nochmals gezielt auf möglichen Missbrauch geprüft. Es ist zurzeit eine ganze Reihe von Verfahren in verschiedenen Stadien hängig, Unser Unternehmen wird auf noch mehr Effizienz getrimmt darunter befinden sich auch einige Fälle von Observationen. So konnte beispielsweise in einem Fall aufgrund der Observationsergebnisse die Rente eingestellt werden: die Person, welche sich aufgrund sämtlicher medizinischer Abklärungen angeblich kaum mehr bewegen konnte, wurde bei tagelangen sportlichen Höchstleistungen beobachtet. Der Fall ist rechtlich noch nicht abgeschlossen. Im Berichtsjahr haben wir erstmals die individuelle Prämienverbilligung (IPV) im neuen Verfahren durchgeführt. Neu war vor allem die vorgezogene Einreichefrist (31. März statt wie bisher 30. September). Aufgrund der geänderten gesetzlichen Grundlagen im kantonalen Recht wird die IPV seit 2010 direkt an die Krankenversicherer ausbezahlt; damit wird sicher gestellt, dass die IPV auch tatsächlich für die Bezahlung der Krankenkassenprämien verwendet wird. Der Kanton Appenzell Ausserrhoden hat mit dieser Gesetzgebung sehr frühzeitig eine sich damals 2009 abzeichnende entsprechende Änderung des Bundesrechts umgesetzt. Das neue Verfahren konnte dank frühzeitiger Planung und sehr erfahrenen Mitarbeitenden reibungslos umgesetzt und die mit dem Departement Gesundheit abgeschlossene Leistungsvereinbarung in sämtlichen Punkten eingehalten werden. Abschliessend möchte ich allen danken, die uns im vergangenen Jahr unterstützt haben, es sind dies insbesondere unsere Mitarbeitenden, die Leiterinnen und Leiter unserer Gemeindezweigstellen aber auch unsere Partner in der einheimischen Wirtschaft und in der kantonalen Verwaltung und nicht zuletzt auch unsere Kolleginnen und Kollegen von anderen kantonalen Ausgleichskassen und IV-Stellen. y Editorial JAHRESBERICHT
4 Die Ilustrationen in diesem Jahresbericht haben die oft sehr kunstvollen Wirtshausschilder in unserem Kanton zum Thema. 2 JAHRESBERICHT 2010
5 Inhaltsverzeichnis 1. Mitglieder und Beiträge Mitglieder Beiträge Arbeitgeberkontrollen Inkasso Individuelle Konten (IK) Versicherungsausweise (VA) Leistungen Geldleistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung Geldleistungen der Invalidenversicherung Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV und IV 15 Inhaltsverzeichnis 3. Familienausgleichskasse Familienausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) Individuelle Prämienverbilligung in der Krankenversicherung (IPV) Erwerbsersatzordnung (EO) Mutterschaftsentschädigung (MSE) IV-Leistungen Allgemeines IV-Anmeldungen Entscheide Rechtsmittel Durchschnittliche Falldurchlaufzeiten in Tagen Bekämpfung Versicherungsmissbrauch (BVM) Verschiedenes Interna Betriebsrechnung der Ausgleichskasse und IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden Verwaltungskostenrechnung der Ausgleichskasse Bilanz der Ausgleichskasse Organigramm Personelles Kundenbeziehungen Aufsicht Aufsicht durch den Bund Aufsicht durch das Departement Inneres und Kultur 39 JAHRESBERICHT
6 4 JAHRESBERICHT 2010
7 1. Mitglieder und Beiträge Franziska Fischer Teamleiterin Buchhaltung a.i. Nichterwerbstätige im Sinne der AHV sind Personen, welche kein oder nur ein geringes Einkommen erzielen und deshalb ihre Beiträge selber entrichten müssen. Nicht als Nichterwerbstätige gelten verheiratete Personen, deren Ehepartner erwerbstätig sind und mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichten. Arbeitgeber Als Arbeitgeber gelten zum Beispiel juristische Personen, Personengesellschaften, Vereine oder Hausdienstarbeitgebende. Unsere AHV basiert auf der Solidarität der Generationen Arbeitgeber «ohne Beiträge» sind zwar bei uns registriert, entrichten jedoch keine Löhne und sind demzufolge nicht beitragspflichtig. Selbständigerwerbende Die Anzahl der Selbständig erwerbenden weicht im Vergleich zu 2009 deshalb überdurchschnittlich ab, da die Selbständigerwerbenden, welche gleichzeitig Personal beschäftigen, neu in diesem Wert mitberücksichtigt wurden. y 1. Mitglieder und Beiträge JAHRESBERICHT
8 1.1 Mitglieder 1. Mitglieder und Beiträge Selbständigerwerbende * Nichterwerbstätige Arbeitgeber ohne Beiträge Total * inkl. Selbständigerwerbende mit Personal Total Beitragspflichtige Beiträge Der Anteil der Arbeitgebenden hat zugenommen. Der Ertrag der Beiträge erhöhte sich bei den Arbeitgebenden um 3,1%, bei den Selbständigerwerbenden sank er jedoch um 10%. Im auf den eingeführten vereinfachten Abrechnungsverfahren (Teil aus dem Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, BGSA) wurden im Dezember Jahresabrechnungen versandt. 6 JAHRESBERICHT 2010
9 Seit 1970 hat sich das Beitragsvolumen wie folgt entwickelt: Beiträge AHV / IV / EO Die Selbständigerwerbenden leisten einen Beitrag von max. 9,5% des AHV-pflichtigen Einkommens. Für Einkommen unter CHF sinkt der Beitragssatz bis auf ein Minimum von 5,116%. Die Arbeitgebenden zahlen zusammen mit ihren Arbeitnehmenden unverändert 10,1% der ausbezahlten Lohnsummen Total in Mio. CHF 1. Mitglieder und Beiträge ,8 76,0 71,7 66,6 59,8 42,6 21,8 5, Beiträge ALV, ab 1. April 1977 An die Arbeitslosenversicherung leisten die Arbeitgebenden zusammen mit ihren Arbeitnehmenden einen Beitragssatz von 2%. Total CHF Mio. 4 Mio. 6 Mio. 8 Mio. 10 Mio. 12 Mio. 14 Mio. JAHRESBERICHT
10 1. Mitglieder und Beiträge Beiträge FAK AG inkl. Beiträge Verbandsausgleichskassen Die kantonale Familienausgleichskasse richtet die Kinder- und Ausbildungszulagen aus. Finanziert werden diese durch die Beiträge der Arbeitgebenden. Der Mio. 4 Mio. 6 Mio. 8 Mio. 10 Mio. 12 Mio. 14 Mio. Beitragssatz beträgt seit ,7% der massgebenden Lohnsumme. Total in CHF Beiträge FAK SE (seit 1985), AG inkl. Beiträge Verbandsausgleichskassen Die kantonale Familienausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden richtet Kinder- und Ausbildungszulagen ebenfalls an Selbständigerwerbende aus. Der Bei ,5 Mio. 1 Mio. 1,5 Mio. 2 Mio. 2,5 Mio. 3 Mio. tragssatz beträgt seit ,8% des AHV-pflichtigen Einkommens. Total in CHF JAHRESBERICHT 2010
11 1.3 Arbeitgeberkontrollen Die der Ausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgeber sind periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hin zu kontrollieren. Die daraus resultierenden Abweichungen zum massgebenden Lohn werden nachbelastet oder gutgeschrieben. Rund 51% der kontrollierten Jahresabrechnungen und Lohnsummenmeldungen mussten beanstandet werden. durchgeführte Arbeitgeberkontrollen Mitglieder und Beiträge JAHRESBERICHT
12 1.4 Inkasso 1. Mitglieder und Beiträge Zahlungsvereinbarungen Können Beitragspflichtige die Beiträge nicht innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Zahlungsfristen leisten, besteht die Möglichkeit, ein Gesuch um Ratenzahlungen zu stellen. Die Zahlungsaufschübe, bzw. Ratenzahlungen haben gegenüber dem Jahr 2009 betragsmässig um 11,5% abgenommen. Die Anzahl der Gesuche stieg um 11,4%. Anzahl Zahlungsvereinbarungen Betreibungen Können keine Ratenzahlungen vereinbart werden, müssen die Beiträge auf dem Beitreibungsweg eingezogen werden. Die betriebenen Beiträge haben gegenüber dem Vorjahr um 7,4% zugenommen, die Anzahl der gestellten Betreibungsbegehren um 17,5%. Anzahl Betreibungen Fortsetzungen Gehen die Zahlungen auf Grund des Zahlungsbefehls nicht ein, müssen die Betreibungen auf Pfändung fortgesetzt werden. Es wurden 16,4% mehr Betreibungen fortgesetzt, jedoch mit einer um 24,3% tieferen Forderungssumme. Anzahl Fortsetzungen Verlustscheine Wenn der Pfändungsvollzug erfolglos ist (kein pfändbares Vermögen festgestellt wird oder kein künftiger Lohn gepfändet werden kann), stellt das Betreibungsamt der Ausgleichskasse einen Verlustschein aus. Anzahl Verlustscheine JAHRESBERICHT 2010
13 1.5 Individuelle Konten (IK) Auf den individuellen Konten der Versicherten werden Löhne, Einkommen, Arbeitslosentaggelder, IV-Taggelder, Entschädigungen der Erwerbsersatzordnung (EO) und der Mutterschaftsentschädigung (MSE) verbucht. Verbuchte Löhne, Einkommen, usw. in CHF Mitglieder und Beiträge JAHRESBERICHT
14 12 JAHRESBERICHT 2010
15 2. Leistungen Hansruedi Staub Abteilungsleiter Leistungen und Beiträge Geldleistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ist das wichtigste und bedeutendste Sozialwerk der Schweiz. Mit den Altersrenten trägt die AHV dazu bei, den Versicherten im Alter den Rückzug aus dem Berufsleben zu ermöglichen und einen materiell gesicherten Ruhestand zu gewährleisten. Die Hinterlassenenrenten sollen verhindern, dass zum menschlichen Leid, das der Tod eines Elternteils oder des Ehegatten bzw. Ehegattin über die Familie bringt, auch noch eine finanzielle Notlage hinzukommt. Immer häufiger werden Renten-Vorausberechnungen angefordert Keine Rentenerhöhungen Auf den 1. Januar 2010 wurden die Alters- und Hinterlassenenrenten nicht erhöht. Die minimale Altersrente bei voller Beitragsdauer betrug 1140 Franken, die Maximalrente 2280 Franken. Gemäss Artikel 72 AHVV sind die Renten bis zum 20. Tag Monats auszuzahlen. Im Jahr 2010 sind die Auszahlungen durch unsere Ausgleichskasse am 6. Arbeitstag, das heisst zwischen dem 8. und 11. Tag des Monats erfolgt. Auszahlungsart der Renten Pro Monat wurden im Durchschnitt 6678 Rentenzahlungen gemacht. Die Renten werden hauptsächlich auf ein Bank- oder Postkonto überwiesen. Nur gerade 93 Renten oder 1,4% aller Rentenzahlen werden mittels Zahlungsanweisung bar ausbezahlt. y 2. Leistungen JAHRESBERICHT
16 2.1 Geldleistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung Rentenauszahlungen in CHF Leistungen 2.2 Geldleistungen der Invalidenversicherung Taggelder Die IV bezahlt Taggelder an erwerbstätige Versicherte, die sich in der Eingliederung befinden. Taggelder sollen den Lebensunterhalt der Versicherten und ihrer Familie während der Eingliederung sicherstellen. Auszahlungen in CHF Renten Auszahlungen in CHF Hilflosenentschädigungen Im Sinne der IV hilflos sind minderjährige und volljährige Personen, die bei alltäglichen Lebensverrichtungen wie Ankleiden, Essen, Notdurft dauernd auf Hilfe anderer Personen angewiesen sind, dauernde Pflege oder persönliche Überwachung brauchen. Sie haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, wenn sie in der Schweiz wohnhaft sind. Auszahlungen in CHF JAHRESBERICHT 2010
17 2.3 Leistungen Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV und IV Ergänzungsleistungen werden an Personen mit einer AHV- oder IV-Rente, einer Hilflosenentschädigung der IV sowie an bestimmte Bezügerinnen und Bezüger von IV-Tagggeldern ausgerichtet, wenn sie in der Schweiz wohnen und ihr Einkommen die minimalen Lebenskosten nicht deckt. Es sind bedarfsabhängige Versicherungsleistungen, auf die ein rechtlicher Anspruch besteht. Die Ergänzungsleistungen umfassen einerseits die jährlichen Leistungen, welche der Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben und den anrechenbaren Einnahmen entsprechen. Andererseits können zusätzlich anfallende Krankheits- und Behindertenkosten vergütet werden. 2. Leistungen Anzahl Dossiers mit Ergänzungsleistungen Total EL EL zu AHV-Renten EL zu IV-Renten Ausbezahlte Beträge Ergänzungsleistungen zur AHV in CHF Ergänzungsleistungen zur IV in CHF Total ausbezahlte Leistungen Total CHF Mio. 6 Mio. 9 Mio. 12 Mio. 15 Mio. 18 Mio. 21 Mio. JAHRESBERICHT
18 2. Leistungen Krankheitskosten Zusätzlich zu den jährlichen Ergänzungsleistungen können sich Personen mit einem Anspruch auf EL folgende Kosten rückerstatten lassen: zahnärztliche Behandlung; Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen; Transport zur nächstgelegenen Behandlungsstelle; Kosten für Hilfsmittel; Beteiligung an den Kosten der Krankenkasse bis zum Betrag von jährlich 1000 Franken; ärztlich angeordnete Bade- und Erholungskuren. Anzahl Verfügungen / Auszahlungen Jahr Anzahl Auszahlungen Verfügungen in CHF Zahnbehandlungskosten Jahr Anzahl Zahnbehandlungs- Verfügungen kosten in CHF JAHRESBERICHT 2010
19 3. Familienausgleichskasse 3.1 Familienausgleichskasse des Kantons Appenzell Ausserrhoden Die Kinder- und Ausbildungszulagen betrugen bis Ende 2008 je 200 Franken. Das Bundesrecht sieht Mindestbeträge von 200 Franken pro Monat für Kinder bis zum 16. Altersjahr und Ausbildungszulagen Zulagen und Beitragssätze von 250 Franken pro Monat vor. Die Ausbildungszulagen wurden deshalb per 1. Januar 2009 um 50 Franken erhöht. 3. Familienausgleichskasse Höhe der Kinderzulagen in CHF Höhe der Ausbildungszulagen in CHF Beitragssätze Arbeitgebende 1,7% 1,7% 1,7% Beitragssätze Selbständigerwerbende 2,4% 2,8% 2,8% Seit dem 1. Januar 2009 erhalten Nichterwerbstätige, deren steuerbares Einkommen den anderthalbfachen Betrag einer maximalen vollen Altersrente der AHV, das sind 3480 Franken im Monat, nicht übersteigt, ebenfalls Familienzulagen. Sie werden durch den Kanton finanziert. Wo heute nur Teilzulagen ausgerichtet werden, besteht neu Anspruch auf ganze Zulagen. Zulagen für Nichterwerbstätige Anzahl Kinderzulagen Anzahl Ausbildungszulagen 8 6 JAHRESBERICHT
20 Betriebsrechnung der Familienausgleichskasse 3. Familienausgleichskasse Beiträge Beiträge Abschreibungen Herabsetzungen Verzugszinsen Vergütungszinsen Total Beiträge Leistungen Kinderzulagen Rückerstattungsforderungen Durchführungskosten Ertrag aus Anlagen Buchgewinne/-verluste Total Leistungen Einnahmen-Überschuss Bilanz der Familienausgleichskasse Aktiven Bankguthaben Debitoren Ausgleichskasse AR (Kontokorrent) Kapitalanlagen Darlehen Total Aktiven Passiven Kreditoren Kapital Total Passiven JAHRESBERICHT 2010
21 Performance der FAK-Anlagen Performance FAK-Anlagen 9,35 7,04 0,32% Performance SMI 34,77 18,27 1,68% 3.2 Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) 3. Familienausgleichskasse Anspruchsberechtigt nach dem Gesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft sind selbständige Landwirte und Arbeitnehmende in der Landwirtschaft. Als hauptberuflich tätig gelten Landwirtinnen und Landwirte, die im Verlaufe des Jahres vorwiegend in ihrem landwirtschaftlichen Betrieb tätig sind und den überwiegenden Teil des Lebensunterhalts ihrer Familie aus dieser Tätigkeit bestreiten. Die landwirtschaftliche Tätigkeit muss somit die wesentliche wirtschaftliche Grundlage für den Lebensunterhalt bilden. Die Leistungen entsprechen den Mindestleistungen nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen: Kinderzulagen von 200 Franken und Ausbildungszulagen von 250 Franken pro Kind und Monat im Tal gebiet. Im Berggebiet liegen die Ansätze 20 Franken höher. Für landwirtschaftliche Arbeitnehmende kommt zusätzlich eine Haushaltungszulage von 100 Franken pro Monat zur Ausrichtung. Selbständige Landwirte Arbeitnehmer in der Landwirtschaft Total JAHRESBERICHT
22 20 JAHRESBERICHT 2010
23 4. Individuelle Prämienverbilligung in der Krankenversicherung (IPV) Gestützt auf das seit 1996 in Kraft stehende Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) werden den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen für die obligatorische Krankenpflegeversicherung gewährt. Durch die Verbilligung der Prämien soll den anspruchsberechtigten Personen ein angemessener Versicherungsschutz zu finanziell tragbaren Bedingungen gewährleistet werden. Im Dezember 2009 wurden aufgrund der Steuerdaten rund 7000 IPV-Antragsformulare aufbereitet, das heisst bis auf die Zahlungsverbindung vollständig ausgefüllt und anschliessend an die möglichen Bezugs berechtigten verschickt. Bis Mitte Mai müssen mindestens 60% der eingegangenen IPV-Anträge bearbeitet und verfügt sein Für das Jahr 2010 kam ein Selbstbehalt von 24 Prozent zur Anwendung. Abgestellt wird auf die ausserrhodische Steuerveranlagung, die am 31. Dezember des vorletzten Jahres massgeblich ist. Die Prämien von Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung werden für untere und mittlere Einkommen zu 100 Prozent verbilligt. Die Auszahlung erfolgte erstmals direkt an die entsprechenden Krankenversicherer. Bis Mitte Mai müssen mindestens 60% der eingegangen IPV- Anträge bearbeitet und verfügt sein, damit die Krankenversicherer die Prämienverbilligung mit der Krankenversicherungs-Grundprämie verrechnen können. Aus diesem Grund musste die Einreichefrist für die Antragsformulare auf den 31. März vorverschoben werden. 4. Individuelle Prämienverbilligung in der KV Auszahlungen in CHF Auszahlungen davon an Bezüger/innen von EL Anzahl Personen resp. Haushalte Personen Haushalte JAHRESBERICHT
24 22 JAHRESBERICHT 2010
25 5. Erwerbsersatzordnung (EO) Aufgrund 2004 eingereichter Meldekarten wurden die nachstehenden Entschädigungen aus gerichtet. Normaldienst CHF für Tage Rekrutenschule CHF für Tage Beförderungsdienst CHF für Tage Rekrutierung CHF für 204 Tage Durchdiener CHF für 503 Tage Zivilschutz normal CHF für 498 Tage Zivilschutz Grundausbildung CHF für 243 Tage Zivilschutz Kader CHF für 685 Tage Jugend+Sport CHF für 256 Tage Zivildienst normal CHF für Tage Zivildienst Rekruten CHF für Tage Total 2010 CHF für Tage 5. Erwerbsersatzordnung (EO) Total 2009 CHF für Tage Total 2008 CHF für Tage JAHRESBERICHT
26 6. Mutterschaftsentschädigung (MSE) 6. Mutterschaftsentschädigung (MSE) Seit dem 1. Juli 2005 haben angestellte und selbständig erwerbende Frauen Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung. Während 14 Wochen (98 Ta- gen) erhalten sie 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Geburt. Im Jahre 2010 wurden 181 Anmeldungen eingereicht. Mutterschaftsentschädigung in CHF für Anzahl Tage Anzahl Auszahlungen direkt an Mütter Anzahl Auszahlungen direkt an Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Mutterschaftsentschädigung in Tausend CHF JAHRESBERICHT 2010
27 7. IV-Leistungen Heinz Frischknecht Abteilungsleiter IV-Stelle Geschichte 50 Jahre Invalidenversicherung. Am 1. Januar 1960 ist das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) in Kraft getreten: Die Invalidenversicherung als Volksversicherung wurde geschaffen. Somit konnte die IV im Jahr 2010 ihren fünfzigsten Geburtstag feiern. Dem Geburtstag angepasst erhielt dieses Sozialwerk bereits fünf Revisionen sozusagen in jedem Jahrzehnt eine. Die 6. IV-Revision lässt nicht auf sich warten und ist bereit zur Umsetzung. Ein Blick zurück Um 50 Jahre IV würdigen zu können, ist es unerlässlich, einen Blick in jene Zeit zurück zu werfen, als die Schweiz noch keine Invalidenversicherung kannte. Eine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung führte in den 50er-Jahren in den allermeisten Fällen zu materieller Not. Wohl waren die familiären Netze im Allgemeinen noch intakter als heute, doch waren die Einkommens- und Vermögensverhältnisse dieser Familien auch bescheidener, um die Folgen der Behinderung eines Familienmitgliedes bewältigen zu können. Das Umfeld hat sich seit 1960 völlig verändert Viele Betroffene wurden armengenössig, lebten ohne Förderung und wurden zum Teil unter prekären Bedingungen in «Anstalten» untergebracht. In jener Phase vor Einführung der IV sorgten auf Bundesebene einzig die Unfall- und die Militärversicherung für die Existenzsicherung invalid gewordener Menschen. Eingliederungsversicherung / Eingliederung vor Rente Betrachten wir die Konzeption der IV in der ersten Gesetzesverfassung vor 50 Jahren, so dürfen wir festhalten, dass damals ein revolutionäres modernes Gesetz erlassen worden ist. Es ist anders als vielerorts im Ausland eine Volksversicherung gegen die Folgen von Invalidität geschaffen worden, welche nicht nur die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, sondern die gesamte Bevölkerung erfasst. Schon damals hiess es aber auch, wenn möglich sollte eine Person aus eigener Kraft ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Nur wenn dies nicht gelinge, seien Renten zu gewähren / Eingliederung vor Rente. y 7. IV-Leistungen JAHRESBERICHT
28 7. IV-Leistungen 7.1 Allgemeines Was sind die Aufgaben einer IV-Stelle? Die Früherfassung. Die Bestimmung und Überwachung sowie die Durchführung der Massnahmen der Frühintervention. Die Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen. Die Abklärung der Eingliederungsfähigkeit der ver sicherten Person, die Berufsberatung und die Arbeitsvermittlung. Die Bestimmung und Überwachung der Eingliederungsmassnahmen sowie die notwendige Begleitung der versicherten Person während der Massnahmen. Die Bemessung der Invalidität und der Hilflosigkeit. Den Erlass der Verfügungen über die Leistungen der Invalidenversicherung. Die Bekämpfung des Versicherungsmissbrauchs. Die Öffentlichkeitsarbeit. Am Grundsatz «Eingliederungsversicherung / Eingliederung vor Rente» hat sich nichts geändert, lediglich das Umfeld und der Arbeitsmarkt gestalten sich anders. Durch die frühzeitige Erfassung von arbeitsunfähigen Versicherten soll eine Invalidität verhindert werden. 7.2 IV-Anmeldungen Anzahl IV-Anmeldungen JAHRESBERICHT 2010
29 7.3 Entscheide Leistungsentscheide über: Abklärungsmassnahmen, berufliche Massnahmen, Hilfsmittel AHV/IV, Medizinische Massnahmen, Hauspflege, Pflegebeitrag, Hilflosenentschädigung AHV/IV, Renten und Taggelder. Die IV-Stelle ist Durchführungsstelle von Leistungsabklärungen für die Ausgleichskasse bei den Hilfsmittel und Hilflosenentschädigung AHV Berufliche Eingliederungsmassnahmen 7. IV-Leistungen Frühintervention Arbeitsvermittlung Berufliche Massnahmen Überwachungen Abklärungen Bei den Frühinterventionen und -abklärungen ist eine markante Steigerung gegenüber den Vorjahren ersichtlich. Diese ist darauf zurückzuführen, dass die Frühinterventionsmassnahmen mehr genutzt wurden und der Abklärungsbedarf für die berufliche Eingliederung erheblich grösser geworden ist Rentenentscheide Im vergangenen Jahr ergingen 238 Rentenentscheide: Anzahl Rentenzusprachen IV 140 davon 1/1-Renten 75 davon 3/4-Renten 11 davon 1/2-Renten 43 davon 1/4-Renten 11 Anzahl Rentenablehnungen 98 Total (Zusprachen und Ablehnungen) 238 Renten-Revisionen Renten-Revisionen werden alle zwei bis fünf Jahre von Amtes wegen durchgeführt. Auf Gesuch hin können auch Rentenbezüger eine Revision erwirken. Im Jahr 2010 wurden Total 523 Renten revidiert. Diese 523 Revisionsentscheide teilen sich wie folgt auf: Heraufsetzungen 21 Ablehnung des Revisionsgesuches 5 Unverändert 465 Herabsetzungen 16 Aufhebung 16 Total Renten-Revisionen 523 JAHRESBERICHT
30 Rentenbestand in Appenzell Ausserrhoden 7. IV-Leistungen Rentenzahlungen in Appenzell Ausserrhoden in Mio. CHF 24,976 25,000 24, Mio. 8 Mio. 12 Mio. 16 Mio. 20 Mio. 24 Mio. 30 Mio. Der Rentenbestand von 1557 Rentnerinnen und Rentner wie auch die Rentenzahlungen von rund 24,9 Mio. sind im Vergleich zum Vorjahr stagnierend. Im Vergleich zum CH-Median-Wert liegen unsere Rentenzahlungen unter dem schweizerischen Durchschnitt. 28 JAHRESBERICHT 2010
31 7.4 Rechtsmittel Vorbescheidverfahren Die IV-Stelle teilt der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Auf dieses Vorbescheidverfahren kann die betroffene Partei innerhalb von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen. Die versicherte Person kann ihre Einwände schriftlich oder mündlich bei der IV-Stelle vorbringen. 7. IV-Leistungen Einwände auf Vorbescheid Beschwerden an Verwaltungsgericht AR Beschwerden an das Bundesgericht Im vergangenen Jahr wurden sieben Entscheide des kantonalen Verwaltungsgerichtes an das Bundesgericht weitergezogen. Zwei Beschwerden wurden angepasst und bei den anderen fünf Fällen obsiegte die IV. Diese Zahlen entsprechen in etwa den Vorjahren. JAHRESBERICHT
32 7. IV-Leistungen 7.5 Durchschnittliche Falldurchlaufzeiten in Tagen 7.6 Bekämpfung Versicherungsmissbrauch (BVM) Seit dem Inkrafttreten der 5. IVG Revision auf den 1. Januar 2008 bestehen in der IV die notwendigen gesetzlichen Grundlagen, damit gegen Personen, die Die Bearbeitungsdauer von Rentenfällen beträgt durchschnittlich 437 Tage. Die Bearbeitungsdauer im schweizerischen Durchschnitt beträgt 558 Tage. Dabei ist zu beachten, dass einem Rentenentscheid eine intensive Eingliederungsphase vorausgeht und oftmals auch eine Begutachtung notwendig macht. Bei der Bearbeitungsdauer des ganzen Bestandes weisen wir einen Durchschnitt von 170 Tagen aus. Dieser liegt leicht über den schweizerischen Durchschnitt. unter dringendem Missbrauchsverdacht stehen, Observationen durchgeführt werden können Gemeldete Versicherungsmissbrauchsfälle 29 Verdacht nicht erhärtet 18 Abklärungsfälle pendent (davon 3 Observationen) 11 Bei 18 Fällen erwies sich der Anfangsverdacht als unbegründet. Drei Fälle wurden observiert, in einem Fall konnte man keinen Versicherungsmissbrauch nachweisen. In zwei Verdachtsfällen laufen im Moment die entsprechenden Verfahren, diese werden aber erst im Jahr 2011 abgeschlossen. Die restlichen acht Fälle sind pendent. 7.7 Verschiedenes Individuelle Rechnungen (ZAS)* Ausbezahlter Betrag 14,7 Mio. 14,9 Mio. 14,8 Mio. * Individuelle Rechnungen sind Geldleistungen für Eingliederungs- und Abklärungsmassnahmen, die direkt der IV-Stelle in Rechnung gestellt werden. 30 JAHRESBERICHT 2010
33 8. Interna 8.1 Betriebsrechnung der Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden Bundesrechtliche Sozialwerke (Ziff. 1 und 2 dieses Berichtes) Beiträge Persönliche AHV/IV/EO-Beiträge AHV/IV/EO-Lohnbeiträge Arbeitgeber/Arbeitnehmer Abschreibungen und andere Aufwendungen Zinsen ALV-Beiträge Abschreibungen Kostenentschädigungen FLG-Beiträge Kostenentschädigungen Total Beiträge Interna Leistungen AHV-Renten AHV-Hilflosenentschädigungen Rückforderungen IV-Renten IV-Hilflosenentschädigungen Rückforderungen IV-Taggelder Rückforderungen EO-Entschädigungen FLG-Zulagen Rückforderungen IV-Stelle (Verwaltungsaufwand) Parteientschädigungen und Zinsen Rückverteilung CO Total Leistungen JAHRESBERICHT
Ihre Sozialversicherungen unser Metier.
Schwyzer Schlüssel zur sozialen Sicherheit Ihre Sozialversicherungen unser Metier. Wir sind für Sie da. Als kantonal verankertes Kompetenzzentrum sichern wir der gesamten Schwyzer Bevölkerung den Zugang
Mehr1.2009. Änderungen auf 1. Januar 2009 bei Beiträgen und Leistungen. Übersicht. Beiträge. Stand am 1. Januar 2009
1.2009 Stand am 1. Januar 2009 Änderungen auf 1. Januar 2009 bei Beiträgen und Leistungen Übersicht Randziffern Beiträge 1-4 Leistungen der AHV 5-6 Leistungen der IV 7-8 Ergänzungsleistungen zur AHV und
Mehr6.09 Stand am 1. Januar 2008. 1 Anspruch auf Familienzulagen haben. 2 Als hauptberuflich tätig gelten Landwirtinnen und Landwirte,
6.09 Stand am 1. Januar 2008 Familienzulagen in der Landwirtschaft Anspruch auf Familienzulagen 1 Anspruch auf Familienzulagen haben selbständige Landwirtinnen und Landwirte, die haupt- oder nebenberuflich
MehrBeiträge der Studierenden an die AHV, die IV und die EO
2.10 Beiträge Beiträge der Studierenden an die AHV, die IV und die EO Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV) und die
MehrVereinfachtes Abrechnungsverfahren
2.07 Beiträge Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Arbeitgebende Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Das vereinfachte Abrechnungsverfahren ist Teil des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung
MehrAbrechnungsverfahren 2014
AUSGLEICHSKASSE ZUG Informationen zur Lohnbescheinigung im vereinfachten Abrechnungsverfahren 2014 Beitragsbezug Fristen Formulare Achtung! Einreichefrist 30. Januar 2015 Beitragsbezug 2 VEREINFACHTES
Mehr1.2016 Allgemeines Änderungen auf 1. Januar 2016
1.2016 Allgemeines Änderungen auf 1. Januar 2016 Stand am 1. Januar 2016 Übersicht Dieses Merkblatt informiert Sie über die Änderungen auf 1. Januar 2016 bei Beiträgen und Leistungen. Randziffern Beiträge
MehrALTERSVORSORGE Arbeitsauftrag
Aufgabe 1 Verständnisfragen zum Einstiegstext a. Mit welchem Alter beginnt die Beitragspflicht von erwerbstätigen Personen? b. Ab welchem Alter beginnt die Beitragspflicht von nichterwerbstätigen Personen?
Mehr2.07 Stand 1. Januar 2011
2.07 Stand 1. Januar 2011 Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Arbeitgeber Allgemeines 1 Das vereinfachte Abrechnungsverfahren ist Teil des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
MehrFamilienzulagen im Kanton Zug
Familienzulagen im Kanton Zug Seit 1. Januar 2009 ist das Bundesgesetz über die Familienzulagen und die entsprechende Ausführungsgesetzgebung im Kanton Zug in Kraft. Mit den Familienzulagen wird bezweckt,
Mehrüber die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP)
Verordnung vom 8. November 2011 Inkrafttreten: 01.01.2012 über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Ausführungsgesetz vom 24. November 1995
Mehr1.2011 Stand am 1. Januar 2011
1.2011 Stand am 1. Januar 2011 Änderungen auf 1. Januar 2011 bei Beiträgen und Leistungen Übersicht Randziffern Beiträge 1-5 Leistungen der AHV 6-7 Leistungen der IV 8-9 Ergänzungsleistungen zur AHV und
MehrPrämienverbilligung 2016 im Kanton Schwyz Achtung! Eingabefrist: 30. September 2015
Prämienverbilligung 2016 im Kanton Schwyz Achtung! Eingabefrist: 30. September 2015 Informationen Berechnungshilfen Allgemeines 2 Warum werden Krankenkassenprämien verbilligt? Die Krankenkassen erheben
MehrNr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung)
Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung) vom. Dezember 995* (Stand. Januar 00) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt
MehrSozialversicherungen
Workshop 3 Was Frau wissen sollte zu. Welche Leistungen stehen von AHV und IV zur Verfügung? Zahno Thomas Eingliederungskoordinator IV Stelle Wallis, Zweigstelle Brig Dipl. Sozialversicherungsexperte Thomas.zahno@vs.oai.ch
Mehr1.2012 Stand am 1. Januar 2012
1.2012 Stand am 1. Januar 2012 Änderungen auf 1. Januar 2012 bei Beiträgen und Leistungen Übersicht Randziffern Beiträge 1-4 Leistungen der AHV 5 Leistungen der IV 6-7 Auskünfte und weitere Informationen
MehrGuten Tag. Arbeitgeberpräsentation 2011
Guten Tag 1 Für Arbeitgebende Das Kompetenzzentrum für Sozialversicherungen Produkte Kantonale Ausgleichskasse AHV Invalidenversicherung Zusatzleistungen zu AHV / IV Familienzulagen Mutterschaftsentschädigung
MehrPrämienverbilligungen im Kanton Zug 2015
AUSGLEICHSKASSE ZUG Prämienverbilligungen im Kanton Zug 2015 Informationen Berechnungshilfen Adressen Achtung! Eingabefrist 30. April 2015 Allgemeines 2 WAS SIND PRÄMIENVERBILLIGUNGEN? Prämienverbilligungen
Mehr1.2015 Allgemeines Änderungen auf 1. Januar 2015
1.2015 Allgemeines Änderungen auf 1. Januar 2015 Stand am 1. Januar 2015 1 Übersicht Dieses Merkblatt informiert Sie über die Änderungen auf 1. Januar 2015 bei Beiträgen und Leistungen. Randziffern Beiträge
MehrBeiträge an die Arbeitslosenversicherung
2.08 Beiträge Beiträge an die Arbeitslosenversicherung Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Die Arbeitslosenversicherung (ALV) ist wie die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) eine obligatorische
Mehr2.08 Stand am 1. Januar 2011
2.08 Stand am 1. Januar 2011 Beiträge an die Arbeitslosenversicherung Die Arbeitslosenversicherung ist obligatorisch 1 Die Arbeitslosenversicherung (ALV) ist wie die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Mehr6.02. Mutterschaftsentschädigung. Anspruchsberechtigte Frauen. Stand am 1. Januar 2006
6.02 Stand am 1. Januar 2006 Mutterschaftsentschädigung 1 Anspruchsberechtigte Frauen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben Frauen, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes entweder: Arbeitnehmerinnen
MehrJAHRESBERICHT 2014. Ausgleichskasse und IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden
JAHRESBERICHT 2014 Ausgleichskasse und IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden Titelbild: Säntis Foto Titelseite: Hans Adelmann, Wittenbach SG Fotos Hügel/Berge: Hans Aeschlimann, Trogen Fotos Kunst am Bau: Jürg
MehrPrämienverbilligungen im Kanton Zug
AUSGLEICHSKASSE ZUG IV-STELLE ZUG Prämienverbilligungen im Kanton Zug Achtung! Eingabefrist 30. April 2008 Informationen Berechnungshilfen Adressen Inhalt Adressen 2 Inhalt Allgemeines und Formulare 3
MehrFamilienzulagen ab 2016
Familienzulagen ab 2016 Leistungen Familienzulagen 1 000 Franken Geburtszulage Einmalige Zulage bei Geburt eines Kindes. 1 000 Franken Adoptionszulage Einmalige Zulage bei der Adoption eines Kindes. 200
MehrRechtswissenschaftliches Institut 6. Lektion: Finanzierung / Beitragsrecht
6. Lektion: Finanzierung / Beitragsrecht Seite 1 Ziele der heutigen Lektion Sie wissen, aus welchen Quellen die schweizerischen Sozialversicherungen finanziert werden, kennen die zwei grundlegenden Finanzierungsmethoden
MehrSozialversicherungen: 2015
? BV Frage Eine arbeitslose Person, die ein Taggeld von CHF 120.00 der Arbeitslosenkasse erhält, wird bei der Auffangeinrichtung BVG-versichert. Welche Risiken werden in der 2. Säule versichert? Sozialversicherungen:
Mehr1. Allgemeines. Vernehmlassungsentwurf vom 14. Mai 2008. Geltendes Recht Vernehmlassungsentwurf vom Bemerkungen
Einführungsgesetz zum Familienzulagengesetz (EG FamZG); Totalrevision des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer; Gesetzestext in synoptischer Darstellung Vernehmlassungsentwurf
Mehr2.08 Stand am 1. Januar 2014
2.08 Stand am 1. Januar 2014 Beiträge an die Arbeitslosenversicherung Die Arbeitslosenversicherung ist obligatorisch 1 Die Arbeitslosenversicherung (ALV) ist wie die Alters- und Hinterlassenenversicherung
MehrKreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen
Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen Gültig ab 1. Januar 1999 318.104.01 d/vkv 6.07 3 Vorbemerkung Dieses Kreisschreiben
Mehr6.02. Mutterschafts - entschädigung. Anspruchsberechtigte Frauen. Stand am 1. Januar 2009
6.02 Stand am 1. Januar 2009 Mutterschafts - entschädigung 1 Anspruchsberechtigte Frauen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben Frauen, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes entweder: Arbeitnehmerinnen
Mehr1.07 Allgemeines Erziehungsgutschriften
1.07 Allgemeines Erziehungsgutschriften Stand am 1. Januar 2016 Auf einen Blick Die heutigen Bestimmungen des AHV-Gesetzes sehen vor, dass bei der Rentenberechnung allfällige Erziehungsgutschriften angerechnet
MehrALS Leistungsziele 5. Schriftliche Leistungsziele
ALS Leistungsziele 5 Schriftliche Leistungsziele Dajana Kuriger 06.11.2009 Inhaltsverzeichnis 1.7.1.4 Sozialversicherungen beschreiben...3 IV...3 EO...4 ALV...4 UVG...5 KVG...5 BVG...6 1.7.1.4 Sozialversicherungen
Mehr4.05 Leistungen der IV Vergütung der Reisekosten in der IV
4.05 Leistungen der IV Vergütung der Reisekosten in der IV Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Die Invalidenversicherung vergütet die Reisekosten, die sie für die Umsetzung der von ihr angeordneten
MehrTrainingsfragen Sozialversicherungen Aufgaben
Seite 1 Trainingsfragen Sozialversicherungen Aufgaben Aufgabe 1 Nennen Sie drei Soziale Risiken und ordnen Sie diese entsprechenden Sozialversicherungszweigen zu. Aufgabe 2 Nennen Sie die Versicherungszweige
MehrDas III-Säulen System. Herzlich willkommen
Das III-Säulen System Herzlich willkommen Das III-Säulen System Übersicht der Sozialversicherungen AHV IV EL AVI EO MV FL FamZG MSE UVG KVG BVG Alters- und Hinterlassenenversicherung Invalidenversicherung
MehrNeuordnung der Pflegefinanzierung im Kanton Thurgau
AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS THURGAU Neuordnung der Pflegefinanzierung im Kanton Thurgau Ausgleichskasse des Kantons Thurgau St. Gallerstrasse 13, Postfach, 8501 Frauenfeld T 052 724 71 71, F 052 724 72
MehrSozialversicherungen 2009
An unsere Kunden Baden-Dättwil, November Sozialversicherungen 2009 Sehr geehrte Damen und Herren Mit der nachfolgenden Zusammenstellung geben wir Ihnen einen Überblick über die Neuerungen in den schweizerischen
Mehr2.04. Verzicht auf die Bezahlung der Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV bei geringem Nebenerwerb
2.04 Stand am 1. Januar 2001 Verzicht auf die Bezahlung der Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV bei geringem Nebenerwerb Verzicht nur in bestimmten Fällen 1 Grundsätzlich sind von jeder Lohnzahlung
MehrFinanzielle Sicherheit im Alter
Finanzielle Sicherheit im Alter Referat: Urs Hofstetter, Direktor Ausgleichskasse Luzern Altersforum Kanton Luzern, 30. August 2010 Ausgleichskasse Luzern Würzenbachstrasse 8, Postfach, 6000 Luzern 15
Mehr3.05 Leistungen der AHV Drittauszahlung von Leistungen der AHV/IV/EO/EL/FZ
3.05 Leistungen der AHV Drittauszahlung von Leistungen der AHV/IV/EO/EL/FZ Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und der Invalidenversicherung
Mehraktuell Sozialversicherungen: Beiträge und Leistungen 2012 die wichtigsten änderungen bei der ahv per 1. 1. 2012 finden sie auf der rückseite. 1. Säule, AHV/IV/EO Beiträge Unselbstständigerwerbende Ab
MehrErklärung zur Abrechnung
Amt für Arbeit Arbeitslosenkasse Erklärung zur Abrechnung Mai 2014 Version 4.0 zur Volkswirtschaftsdepartement Taggeldansatz durchschnittliche Arbeitstage Versicherter Verdienst Taggeld Wartetage kontrollierte
MehrAUSGLEICHSKASSE IV-STELLE NIDWALDEN
AUSGLEICHSKASSE IV-STELLE NIDWALDEN NIDWALDNER SCHLÜSSEL ZUR SOZIALEN SICHERHEIT UMFASSENDE DIENSTLEISTUNGEN SCHLANKE ORGANISATION WICHTIGSTE KENNZAHLEN INHALT 3 DIE SOZIALVERSICHERUNGEN BILDEN EIN NETZ,
MehrSVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Berufsprüfung 2008. Probeprüfung. Invalidenversicherung (IV) Lösungsvorschläge
SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Berufsprüfung 2008 Probeprüfung 2008 Invalidenversicherung (IV) Lösungsvorschläge Zeitvorgabe: max. Punktzahl: 30 Minuten 40 Punkte Aufgabe
Mehr2.02. Beiträge der Selbständigerwerbenden. AHV, die IV und die EO. Selbständige Erwerbstätigkeit. Stand am 1. Juli 2005
2.02 Stand am 1. Juli 2005 Beiträge der Selbständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO 1 Selbständige Erwerbstätigkeit Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung
MehrPflegefinanzierung im Kanton Schwyz
Pflegefinanzierung im Kanton Schwyz Für Personen in stationärer Langzeitpflege (Aufenthalt im Pflegeheim) ALLGEMEINES 2 WIE WIRD DIE PFLEGE IM HEIM FINANZIERT? Die Pflege beim Heimaufenthalt wird finanziert
Mehr3.04 Leistungen der AHV Flexibles Rentenalter
3.04 Leistungen der AHV Flexibles Rentenalter Stand am 1. Januar 2016 Auf einen Blick Sie haben Anspruch auf eine Altersrente, wenn Sie das ordentliche Rentenalter erreicht haben. Für Männer liegt das
MehrRück vergütung für Krankheits kosten und Behinderungs kosten
Sie bekommen Ergänzungs leistungen? Dann ist dieses Merk blatt für Sie. Ein Merk blatt in Leichter Sprache Rück vergütung für Krankheits kosten und Behinderungs kosten Wann bekommen Sie Geld zurück? Dieser
Mehr6.02. Mutterschafts - entschädigung. Anspruchsberechtigte Frauen. Stand am 1. Januar 2010
6.02 Stand am 1. Januar 2010 Mutterschafts - entschädigung 1 Anspruchsberechtigte Frauen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben Frauen, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes entweder: Arbeitnehmerinnen
MehrSRL Nr. 885. Gesetz über die Familienzulagen (Kantonales Familienzulagengesetz) vom 8. September 2008* I. Gegenstand und Unterstellung.
SRL Nr. 885 Gesetz über die Familienzulagen (Kantonales Familienzulagengesetz) vom 8. September 2008* Der Kantonsrat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 22. April
MehrPflegefinanzierung für Personen in stationärer Langzeitpflege.
Pflegefinanzierung für Personen in stationärer Langzeitpflege. Finanzierung der Pflege. Seit dem 1. Januar 2011 gilt das Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung. Zum einen wird die Situation
MehrAlles über die AHV. Informationsbroschüre mit Fragen und Antworten rund um die AHV. 2014, 10. Auflage
Alles über die AHV Informationsbroschüre mit Fragen und Antworten rund um die AHV 2014, 10. Auflage Impressum Herausgeberin: Informationsstelle AHV/IV, info@ahv-iv.ch, www.ahv-iv.info Autoren: Andreas
Mehr6.01. Erwerbsausfallentschädigungen. Entschädigungsberechtigte Personen. Stand am 1. Juli 2005
6.01 Stand am 1. Juli 2005 Erwerbsausfallentschädigungen 1 Entschädigungsberechtigte Personen Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigungen (EO) haben Dienst leistende Personen, die in der Schweiz oder im
MehrErziehungsgutschriften
1.07 Allgemeines Erziehungsgutschriften Gültig ab 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Die heutigen Bestimmungen des AHV-Gesetzes sehen vor, dass bei der Rentenberechnung allfällige Erziehungsgutschriften
MehrSVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Berufsprüfung 2008. Probeprüfung
SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Berufsprüfung 2008 Probeprüfung 2008 Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) - Beiträge Lösungsvorschläge Zeitvorgabe: max. Punktzahl:
MehrMITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN
MITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN Thomas Bösch Leiter Abteilung Beiträge Ausgleichskasse / IV-Stelle Zug Gesetzliche Grundlagen AHVV Art. 7 lit. c bis Zu dem für die Berechnung
MehrWelche Anliegen haben die Kantone an die EL-Reform? Die öffentliche Hand zwischen Spardruck und sozialer Verantwortung für die Existenzsicherung.
Welche Anliegen haben die Kantone an die EL-Reform? Die öffentliche Hand zwischen Spardruck und sozialer Verantwortung für die Existenzsicherung. Regierungsrat Peter Gomm, SVSP-Jahrestagung, 28. Oktober
Mehr4.14 Stand am 1. Januar 2012
4.14 Stand am 1. Januar 2012 Assistenzbeitrag der IV Allgemeines 1 Der Assistenzbeitrag ermöglicht es Bezügerinnen und Bezüger einer Hilflosenentschädigung, die auf regelmässige Hilfe angewiesen sind,
Mehrikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut.
ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. 2 Informationen Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Selbstständige haben die Möglichkeit,
MehrDie Broschüre «Alles über die IV» ist unter www.shop.ahv-iv.ch erhältlich.
Impressum Herausgeberin: Informationsstelle AHV/IV, info@ahv-iv.ch, www.ahv-iv.ch Autoren: Monika Dudle-Ammann, Andreas Dummermuth, Rolf Lindenmann Layout: RTK Medientechnik AG, Kloten Druck: Binkert Buag,
Mehr6.02 Leistungen der EO/MSE Mutterschaftsentschädigung
6.02 Leistungen der EO/MSE Mutterschaftsentschädigung Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Erwerbstätige Mütter haben für die ersten 14 Wochen nach der Geburt des Kindes Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung.
MehrAlters- und Hinterlassenenleistungen in der 1. und 2. Säule
Alters- und Hinterlassenenleistungen in der 1. und 2. Säule Markus Aeschbacher Kassenleiter Einige Fakten zur Altersrente der AHV: Renten ab 2009: Einfache Altersrente: zwischen Fr. 1 140 und 2 280 Für
MehrPLAN C. Agrisano Pencas. Tarife und Arbeitnehmerbeiträge 2015. Anwendung. Ereignisse die der Pensionskasse gemeldet werden müssen
Anwendung Agrisano Pencas Tarife und Arbeitnehmerbeiträge 2015 PLAN C Die Prämiensätze sind innerhalb des Versicherungsplanes zwischen Frauen und Männern verschieden. In der ersten Kolonne jeder Seite
Mehr2.02 Stand am 1. Januar 2013
2.02 Stand am 1. Januar 2013 Beiträge der Selbständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO Selbständige Erwerbstätigkeit 1 Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung
MehrPatientenmobilität an der schweizerischen Grenze
Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze Deutsch-französisch-schweizerische Konferenz, Baden-Baden, 17. 18. November 2014 Susanne Jeker Siggemann, stellvertretende Leiterin Sektion Rechtliche Aufsicht
MehrWeisung. Lohnbestandteile die nur gelegentlich anfallen. Pensionskasse Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern. (nachfolgend PKLK genannt)
Pensionskasse Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern (nachfolgend PKLK genannt) Weisung Lohnbestandteile die nur gelegentlich anfallen Durch Verwaltungskommission genehmigt: 13.12.2009 Luzern,
MehrDas Persönliche Budget in verständlicher Sprache
Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget mehr Selbstbestimmung, mehr Selbstständigkeit, mehr Selbstbewusstsein! Dieser Text soll den behinderten Menschen in Westfalen-Lippe,
MehrDekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt
ENTWURF Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt Vom Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 67 Absatz
MehrAttraktiv und wirkungsvoll unsere Leistungen für Arbeitgeber
123 Attraktiv und wirkungsvoll unsere Leistungen für Arbeitgeber IV-Arbeitgeberberatung: 044 448 58 58 Ihre Situation im Unternehmen ist individuell, unsere Beratung auch. Beratung für Früherkennung von
MehrALTERSVORSORGE Die AHV
Was ist Altersvorsorge? Mit dem Erreichen des Rentenalters scheiden die meisten Erwerbstätigen aus dem Erwerbsleben aus. Das Arbeitseinkommen als Finanzierungsquelle für den persönlichen Konsum fällt fortan
Mehra) Vervollständigen Sie das folgende Schema zu den in der Lohnabrechnung berücksichtigten Sozialversicherungen:
44.01 Bezeichnung der Sozialversicherung a) Vervollständigen Sie das folgende Schema zu den in der Lohnabrechnung berücksichtigten Sozialversicherungen: Ab - kürzung AHV EO Zweck Beiträge in % des Bruttolohnes
MehrSenkung des technischen Zinssatzes und des Umwandlungssatzes
Senkung des technischen Zinssatzes und des Umwandlungssatzes Was ist ein Umwandlungssatz? Die PKE führt für jede versicherte Person ein individuelles Konto. Diesem werden die Beiträge, allfällige Einlagen
MehrBundesgesetz über die Krankenversicherung
Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) Entwurf Änderung vom... Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1, beschliesst: I
MehrDie bilateralen Abkommen bringen Neuerungen im Sozialversicherungsbereich
Gültig ab Inkrafttreten der bilateralen Abkommen Die bilateralen Abkommen bringen Neuerungen im Sozialversicherungsbereich Die Bestimmungen über die Koordination der sozialen Sicherheit zwischen der Schweiz
MehrTrainingsprüfung / Aufgaben. für Personalfachleute. Sozialversicherungen. Trainingsprüfung Sozialversicherungen Aufgaben
Trainingsprüfung / Aufgaben für Personalfachleute Sozialversicherungen Aufgabe 1 Die Schweiz hat zur Sozialen Sicherheit Vereinbarungen mit den europäischen Nachbarstaaten getroffen? Wie würden Sie diese
MehrGesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusgesetz)
Anhang Fassung gemäss erster Lesung im Kantonsrat vom 4. März 003 Gesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusgesetz) Änderung vom Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh. beschliesst: I. Das Gesetz
MehrWer sich informiert, weiss mehr: Q&A Fachfrau/Fachmann Sozialversicherungen.
Wer sich informiert, weiss mehr: Q&A Fachfrau/Fachmann Sozialversicherungen. Wie sieht das Berufsbild Fachfrau/Fachmann Sozialversicherungen aus? Die Ausbildung zur Sozialversicherungs-Fachfrau bzw. zum
MehrWas kostet die Betreuung für unser Kind? Elternbeiträge und Subventionen in Tagesheimen und Tagesfamilien
Was kostet die Betreuung für unser Kind? Elternbeiträge und Subventionen in Tagesheimen und Tagesfamilien Beiträge an die Tagesbetreuung Wer erhält einen Beitrag? Abhängig von Einkommen und Vermögen erhalten
MehrStatistik der Familienzulagen 2013
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Statistik der Familienzulagen 2013 1) Einleitung 1 2) Gesamtsystem der FZ 2 3) Kassenstruktur FamZG 5 4) Leistungen FamZG
MehrBundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Entwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom
MehrDie Invaliden-Versicherung ändert sich
Die Invaliden-Versicherung ändert sich 1 Erklärung Die Invaliden-Versicherung ist für invalide Personen. Invalid bedeutet: Eine Person kann einige Sachen nicht machen. Wegen einer Krankheit. Wegen einem
MehrÄnderungen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2015.
Änderungen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2015. In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind zum 1. Januar 2015 einige Änderungen in Kraft getreten. Neu ist
Mehr4.06 Stand am 1. Januar 2013
4.06 Stand am 1. Januar 2013 Das IV-Verfahren Meldung 1 Für die Früherfassung können versicherte Personen bei der IV-Stelle des Wohnsitzkantons gemeldet werden. Das Formular Meldeverfahren kann bei den
MehrArt und Form der Leistungen Kantonssteuer Direkte Bundessteuer. (Art. 23, Abs. 1 DStG) Steuerbar zu 100% (Art. 23, Abs. 1 DStG)
Service cantonal des contributions SCC Kantonale Steuerverwaltung KSTV Rue Joseph-Piller 13, Postfach, 1701 Freiburg www.fr.ch/kstv Besteuerung von und (Stand per 1. Januar 2013) Zusammenstellung der Praxis
MehrHintergrundinformation 4/2015: Familienpolitik im Kanton Schwyz 10 Jahre Mutterschaftsentschädigung 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2015
Hintergrundinformation 4/2015: Familienpolitik im Kanton Schwyz 10 Jahre Mutterschaftsentschädigung 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2015 Schwyz, im Juni 2015 Rubiswilstrasse 8, Ibach/SZ, Telefon 041 819 04 25,
MehrFragen zur Person. Ausgleichskasse. Gemeindezweigstelle Fragebogen 5 zur Abklärung der Beitragspflicht AHV/IV/EO für Nichterwerbstätige
Sozialversicherungszentrum Thurgau St. Gallerstrasse 13, Postfach, 8501 Frauenfeld T 052 724 71 71, F 052 724 72 72 www.svztg.ch Ausgleichskasse Gemeindezweigstelle Fragebogen 5 zur Abklärung der Beitragspflicht
MehrMilitärdienstkasse Schweizerischer Baumeisterverband. Statuten und Reglement
Militärdienstkasse Schweizerischer Baumeisterverband Statuten und Reglement Ausgabe 2002 Statuten Art. 1 Name, Sitz und Zweck 1.1 Der Schweizerische Baumeisterverband (SBV) gründet unter dem Namen "Militärdienstkasse
MehrG E M E I N D E H A U S E N A M A L B I S
G E M E I N D E H A U S E N A M A L B I S Zusatzleistungen zur AHV/IV Zugerstrasse 10, Postfach 71, 8915 Hausen am Albis Telefon 044 764 80 22 Telefax 044 764 80 29 Homepage: www.hausen.ch ANMELDEFORMULAR
MehrPersonenversicherungen Unfallversicherung, UVG-Obligatorium, UVG-Zusatz. Berufsgefahren können nicht beseitigt werden beugen Sie ihnen vor
Personenversicherungen Unfallversicherung, -Obligatorium, -Zusatz Berufsgefahren können nicht beseitigt werden beugen Sie ihnen vor Personenversicherungen Vaudoise Bessere Leistungen bei Unfall Ihre Pflichten
MehrWiedereingliederung von RentenbezügerInnen
Wiedereingliederung von RentenbezügerInnen Aktuelle Herausforderungen 26. Januar 2012 Marcel Paolino, Bereichsleiter Berufliche Integration Bundesamt für Sozialversicherungen Entwicklung zur Eingliederungsversicherung
MehrDas Stiftungskapital belief sich per 31. Dezember 2006 auf CHF 7'348'084.-.
JAHRESBERICHT 2006 Seite 2 Stiftungsrat Die Stiftungsräte des Solidaritätsfonds Marian Amstutz (Filmautorin), Alain Bottarelli (consultant cinéma), Peter Hellstern (Filmkaufmann), Brigitte Hofer (Filmproduzentin)
MehrVorsorgestiftung des VSV, Durchführungsstelle, Postfach 300, 8401 Winterthur, Tel. 058 215 31 62, www.vorsorgestiftung-vsv.ch
Vorsorgestiftung des VSV REGLEMENT 2014 Erster Teil: Vorsorgeplan R Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Reglements umschriebene berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG gilt ab 1. Januar 2014 für
MehrCH-Nummer (UID) Branche. Aktuelle Ausgleichskasse. Bisheriger Inhaber. Telefon. Fax. E-Mail. Homepage. Telefon Direktwahl.
ABC SOZIALVERSICHERUNGSANSTALT BASEL-LANDSCHAFT AHV-Beitragspflicht Anmeldung Gesellschaft Angaben zur Firma Name der Gesellschaft CH-Nummer (UID) Datum Handelsregistereintrag / Gründungsdatum Branche
MehrVerordnung der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn betreffend die obligatorische Krankenversicherung
Verordnung der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn betreffend die obligatorische Krankenversicherung vom 1. Januar 1970 Die Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn, gestützt auf das Bundesgesetz über die
Mehr4.02 Leistungen der IV Taggelder der IV
4.02 Leistungen der IV Taggelder der IV Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Taggelder ergänzen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV): Sie sollen den Lebensunterhalt der Versicherten
MehrZiele der heutigen Lektion
6. Lektion: Finanzierung / Beitragsrecht Seite 1 Ziele der heutigen Lektion Sie wissen, aus welchen Quellen die schweizerischen Sozialversicherungen finanziert werden, kennen die zwei grundlegenden Finanzierungsmethoden
MehrSVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Prüfungskommission. Berufsprüfung 2007 für den Sozialversicherungs-Fachausweis
SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Prüfungskommission Berufsprüfung 2007 für den Sozialversicherungs-Fachausweis Name / Vorname: Probeprüfung Invalidenversicherung Lösungsvorschläge
MehrDie Krankenversicherung. Versicherte Finanzierung Geschichte Leistungen Organisation
Die Krankenversicherung Versicherte Finanzierung Geschichte Leistungen Organisation Versicherte 1 Wer ist versichert? Arbeitnehmer sind in der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich versicherungspflichtig,
Mehr4.06 Leistungen der IV Das IV-Verfahren
4.06 Leistungen der IV Das IV-Verfahren Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Für die Früherfassung können versicherte Personen bei der IV-Stelle des Wohnsitzkantons gemeldet werden. Die versicherte
Mehr