Rechtliche Möglichkeiten der Teilhabe psychisch kranker und/oder suchtkranker wohnungsloser Menschen

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1 Bezirksamt Neukölln von Berlin Abteilung Soziales - Michael Braun - Rechtliche Möglichkeiten der Teilhabe psychisch kranker und/oder suchtkranker wohnungsloser Menschen Beitrag zum Kongress der Evangelischen Obdachlosenhilfe Deutschland (EvO) Wohnung gut alles gut? Michael Braun Bezirksamt Neukölln von Berlin

2 Einleitung: Im modernen Staate behauptet sich der Mensch nicht durch eine ihm garantierte Freiheit, sondern durch Teilhabe 1 Das Miteinander oft genug auch Nebeneinander der Wohnungslosenhilfe und der Eingliederungshilfe, namentlich hier der Suchtkrankenhilfe sowie dem Netz der gemeindepsychiatrischen Versorgung, ist in der Fachdiskussion ein Dauerbrenner. Zuletzt wurde das Thema im November 2009 auf der Bundestagung der Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe (BAGW) in seiner ganzen Breite aufgegriffen und dort unter der Überschrift Psychisch auffällige und kranke Wohnungslose eine besondere Herausforderung für die Hilfe sowohl unter fachlichen als auch rechtlichen Aspekten diskutiert. 2 Auch wenn in den Fachveröffentlichungen auf eine in den letzten Jahren deutlich verbesserte Kooperation zwischen der Psychiatrie und der Wohnungslosenhilfe hingewiesen wird, 3 belegen doch Beispiele aus der aktuellen Praxis das es mancherorts noch immer an einer hinreichenden Wahrnehmung dieses speziellen Feldes der Wohnungslosenhilfe in der psychiatrischen Fachöffentlichkeit fehlt. Im Folgenden werde ich versuchen, die Möglichkeiten gesellschaftlicher Teilhabe für psychisch kranke und/oder suchtkranke wohnungslose Menschen unter verfassungsrechtlichen Aspekten näher zu beleuchten. Dabei wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom so genanntes Hartz IV-Urteil eine wesentliche Rolle spielen, enthält sie doch neben den Antworten zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der der Höhe der Regelleistung in der Grundsicherung für 1 Ernst Forsthoff, Die Verwaltung als Leistungsträger (1938), siehe auch Florian Meinel, Der Jurist in der industriellen Gesellschaft, Akademie Verlag GmbH, Berlin 2011, Seite Vergl. hierzu Rosenke (Hrsg.) Ein weites Feld: Wohnungslosenhilfe mehr als ein Dach über dem Kopf Heft 61 Reihe Materialien zur Wohnungslosenhilfe. Verlag der Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe e.v., 2011, Seite 255 ff. 3 Reifferscheid, Aspekte einer bedarfsgerechten Versorgung psychisch kranker oder auffälliger KlientInnen in der Wohnungslosenhilfe bzw. Müller-Glatz/Obert, Wohnungsnotfallhilfe und Sozialpsychiatrie ein Vernetzungsprojekt für psychisch kranke wohnungslose Frauen in Rosenke (Hrsg.) Ein weites Feld: Wohnungslosenhilfe mehr als ein Dach über dem Kopf Heft 61 Reihe Materialien zur Wohnungslosenhilfe. Verlag der Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe e.v., 2011, Seite 263 ff. bzw. Seite 271 ff. 4 BVerfG Urteil vom BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 V6 Braun Rechtliche Möglichkeiten der Teilhabe 2

3 Arbeitssuchende, auch einige hochinteressante Aussagen zur gesellschaftlichen Teilhabe. Im Ergebnis hoffe ich dann darstellen zu können, welche Möglichkeiten sowohl die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen als auch die Wohnungslosenhilfe nicht nur haben sondern auch wahrnehmen müssen, um systembedingte Hindernisse zu beseitigen, die der Chancengleichheit psychisch kranker und/oder suchtkranker wohnungsloser mithin seelisch wesentlich behinderter Menschen entgegenstehen. Das von mir angesprochene Thema war Gegenstand des gleichnamigen ersten Neuköllner Fachtages am 09. September Das große Interesse an dieser Thematik spiegelte sich in der Teilnahme von ca. 150 Fachleuten aller beteiligter Träger und Dienste wieder. Aufgrund eines Beschlusses er im Land Berlin für die Vereinbarungen nach 75 ff. SGB XII zuständigen Kommission, ist jüngst die Budgetierung in der Eingliederungshilfe aufgehoben worden. In der Folge beschäftigen sich nun zunehmend die Träger der regionalen psychiatrischen Versorgung mit dem Personenkreis der psychisch kranken und/oder suchtkranken wohnungslosen Menschen und unterbreiten entsprechende Angebote, die die gesamte Bandbreite möglicher Wohnformen beinhalten. Insoweit stellt die Eingliederungshilfe künftig stärker als bisher auch eine spezialisierte Form der Hilfe für wohnungslose Menschen dar. Mein Beitrag soll zu einen vertieften Verständnis des wohnungslosen Menschen als Grundrechtsträger beitragen. Hieraus soll sich dann auch anderenorts eine stärkere Einbeziehung der psychiatrischen Versorgung sowie der Suchtkrankenhilfe als integraler Bestandteil der Hilfen für wohnungslose Menschen entwickeln. 1. Das Europäische Jahr 2010 gegen Armut und soziale Ausgrenzung Wir erinnern uns, das Jahr 2010 war das Jahr zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Aus deutscher Sicht war für den Bereich der Hilfen für V6 Braun Rechtliche Möglichkeiten der Teilhabe 3

4 behinderte Menschen unter der Überschrift: Armut stoppen gemeinsam handeln mit neuem Mut folgendes Ziel und Leitprinzip verfolgt: Anerkennung des Grundrechts der von Armut und sozialer Ausgrenzung Betroffenen auf ein Leben in Würde und auf umfassende Teilhabe an der Gesellschaft. 5 Hierzu wurde als Ziel u.a. näher ausgeführt: Menschen in mehrfach belasteten Lebenslagen sollen stärker in die Mitte der Gesellschaft einbezogen werden, indem sie durch niedrigschwellige und aufsuchende Angebote beim Zugang zu bedarfsgerechter spezifischer Beratung und Hilfe unterstützt und vor Stigmatisierung und Ausgrenzung geschützt werden. Die hier benannte Zielgruppe wurde wie folgt näher umschrieben: In besonders schwieriger Lebenslage befinden sich die Personengruppen, bei denen mehrere Belastungen wie Arbeitslosigkeit und Verschuldung, gesundheitliche und soziale Probleme, Wohnungslosigkeit und Suchtkrankheit kumulieren. 6 Die Konkretisierung die sich hierzu im so genannten Themenfeld 3: Integration statt Ausgrenzung Selbstbestimmte Teilhabe für alle Menschen! findet, wonach es insbesondere darum geht, ausschließende Strukturen zu vermeiden, niedrigschwellige Hilfsangebote zu stärken und die Menschen besser über ihre sozialen Rechte zu informieren, ist auch als Aufforderung an alle, mit der Versorgung psychisch kranker und/oder suchtkranker wohnungsloser Menschen befasster Leistungsträger, Dienste und Einrichtungen zu verstehen. 5 BMAS, Nationale Strategie für Deutschland zur Umsetzung des Europäischen Jahres 2010 gegen Armut und soziale Ausgrenzung. - National abgestimmter ENTWURF, am an die EU-Kommission versendet Seite 2 6 BMAS, Nationale Strategie für Deutschland zur Umsetzung des Europäischen Jahres 2010 gegen Armut und soziale Ausgrenzung. National abgestimmter ENTWURF, am an die EU-Kommission versendet Seite 3 ff. V6 Braun Rechtliche Möglichkeiten der Teilhabe 4

5 In diesem Zusammenhang wird es als wichtig angesehen, dass die Hilfsangebote vor Ort gut vernetzt und geschlechterspezifisch ausgerichtet sind. Dabei gilt es auch, den Zugang zu Dienstleistungen (insbesondere Gesundheitsversorgung, Unterbringung und Verpflegung, Beratungs- und Bildungsangebote) zu verbessern. Als Zielgruppe finden sich hier u.a. auch wieder ausdrücklich wohnungslose Menschen mit mehrfachen Problemlagen. Aus den oben formulierten Zielen ergibt sich sowohl für die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen als auch für die Wohnungslosenhilfe eine Verpflichtung zu einer vertieften Kooperation. Denn die Betroffenen werden nicht nur durch gesundheitliche Einschränkungen, sondern auch durch gestaltbare gesellschaftliche Kontextfaktoren behindert. Schon die traditionellen Unterstützungsleistungen bei Behinderung werden vielfach in ihrer individuellen und gesellschaftlichen Wirksamkeit durch mangelnde Koordination und Kooperation eingeschränkt. 7 Demnach begründet sich Behinderung in einer Wechselwirkung von Funktionsbeeinträchtigung und Umweltbarrieren Rechtliche Grundlagen der Teilhabe psychisch und oder suchtkranker wohnungsloser Menschen Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN Behindertenrechtskonvention) Bereits 1994 wurde mit dem, dem Artikel 3 Absatz 3 GG angefügten Satz 2 9 eine eigenständige Schutzvorschrift für behinderte Menschen in das Grundgesetz aufgenommen. Dem Gesetzgeber stand dabei in diesem Zusammenhang deutlich vor Augen, dass die besondere Situation behinderter Menschen weder zu gesellschaftlichen noch zu rechtlichen Ausgrenzungen führen soll. 10 Insofern hat der 7 Welti in ZFSH/SGB 2011 Seite Welti in ZFSH/SGB 2012 Seite Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 GG: Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden 10 Joussen in LPK-SGB IX, Einführung, RdNr. 1 V6 Braun Rechtliche Möglichkeiten der Teilhabe 5

6 Gesetzgeber selbst festgestellt, dass die Integration von Menschen mit Behinderungen eine dringliche politische und gesellschaftliche Aufgabe ist. 11 Im Mittelpunkt der politischen Auseinandersetzungen stehen nicht mehr die Fürsorge und die Versorgung von behinderten Menschen, sondern ihre selbst bestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und die Beseitigung der Hindernisse, die ihrer Chancengleichheit entgegenstehen. 12 Seit dem gilt auch in der Bundesrepublik Deutschland die UN Behindertenrechtskonvention als einfaches Bundesrecht. 13 Artikel 26 der Konvention sieht unter den Stichwörtern Habilitation und Rehabilitation die Pflicht vor, wirksame und geeignete Maßnahmen zu treffen, um Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit zu eröffnen, ein Höchstmaß an Selbstbestimmung, umfassende körperliche, geistige, soziale und berufliche Fähigkeiten und die volle Teilhabe an allen Aspekten des Lebens zu erreichen und zu bewahren. 14 In Ihrem ersten Staatenbericht zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über Rechte von Menschen mit Behinderungen 15 stellt die Bundesrepublik Deutschland fest, der deutsche Begriff der Behinderung stellt nicht nur auf gesundheitliche Funktionsbeeinträchtigungen ab, sondern nimmt auch die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am gesellschaftlichen Leben in den Blick. In diesem Zusammenhang hat sich die Bundesregierung das Ziel gesetzt, Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen zu unterbinden und wirksam zu bekämpfen. In ihrem nationalem Aktionsplan zur Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen 16 setzt sich die Bundesregierung für eine wohnortnahe, barrierefreie und flächendeckende Versorgung mit Präventions-, Rehabilitations- und Pflegedienstleistungen für 11 BT-Drucks. 14/2913 S BT-Drucks. 14/2913 S BGBl. II 2008, Seite Joussen in LPK-SGB IX, Einführung, RdNr Übereinkommen der Vereinten Nationen über Rechte von Menschen mit Behinderungen. Erster Staatenbericht der Bundesrepublik Deutschland. Vom Bundeskabinett beschlossen am 3. August Nationaler Aktionsplan zur Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Kabinettsbeschluss vom V6 Braun Rechtliche Möglichkeiten der Teilhabe 6

7 Menschen mit und ohne Behinderungen ein. An Stelle eines bloßen Nebeneinanders 17 ist sowohl die Verzahnung aller Akteure und Leistungen als auch die Information und Beratung über bestehende Angebote erforderlich. 2.2 Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom klargestellt, dass auch ein Mindestmaß an gesellschaftlicher Teilhabe ein Grundrecht ist mithin zu einem Leben welches der Würde des Menschen entspricht dazugehört und das der Staat die Voraussetzungen dafür zu schaffen hat, dass jeder Grundrechtsträger und auch jeder wohnungslose, psychisch und/oder suchtkranke Mensch ist ein Grundrechtsträger diesen Anspruch einlösen kann. Denn wo menschliches Leben existiert, kommt ihm Menschenwürde zu. Schutzobjekt ist jeder Mensch, unabhängig von Eigenschaften, Leistungen und sozialem Status. Die Menschenwürde verliert auch nicht, wer sich unwürdig verhält. 18 Nachfolgend sind die wesentlichen Textpassagen (Randnummern) der Entscheidung wiedergegeben. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG. Art. 1 Abs. 1 GG begründet diesen Anspruch. Das Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG wiederum erteilt dem Gesetzgeber den Auftrag, jedem ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern, wobei dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum bei den unausweichlichen Wertungen zukommt, die mit der Bestimmung der Höhe des Existenzminimums verbunden sind. Dieses Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen 17 Siehe hierzu auch die Anmerkung des Verfassers in der Einleitung 18 Antoni in Hömig, Kommentar zum Grundgesetz V6 Braun Rechtliche Möglichkeiten der Teilhabe 7

8 Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat. Dabei steht ihm ein Gestaltungsspielraum zu. 19 a) Art. 1 Abs. 1 GG erklärt die Würde des Menschen für unantastbar und verpflichtet alle staatliche Gewalt, sie zu achten und zu schützen. Als Grundrecht ist die Norm nicht nur Abwehrrecht gegen Eingriffe des Staates. Der Staat muss die Menschenwürde auch positiv schützen. Wenn einem Menschen die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel fehlen, weil er sie weder aus seiner Erwerbstätigkeit, noch aus eigenem Vermögen noch durch Zuwendungen Dritter erhalten kann, ist der Staat im Rahmen seines Auftrages zum Schutz der Menschenwürde und in Ausfüllung seines sozialstaatlichen Gestaltungsauftrages verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen dafür dem Hilfebedürftigen zur Verfügung stehen. Dieser objektiven Verpflichtung aus Art. 1 Abs. 1 GG korrespondiert ein Leistungsanspruch des Grundrechtsträgers, da das Grundrecht die Würde jedes individuellen Menschen schützt und sie in solchen Notlagen nur durch materielle Unterstützung gesichert werden kann. 20 b) Der unmittelbar verfassungsrechtliche Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erstreckt sich nur auf diejenigen Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind. Er gewährleistet das gesamte Existenzminimum durch eine einheitliche grundrechtliche Garantie, die sowohl die physische Existenz des Menschen, also Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit, als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben umfasst, denn der Mensch als Person existiert notwendig in sozialen Bezügen. 21 c) Die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums muss durch einen gesetzlichen Anspruch gesichert sein. Dies verlangt bereits unmittelbar der Schutzgehalt des Art. 1 Abs. 1 GG. Ein Hilfebedürftiger darf nicht 19 BVerfG Urteil vom BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, RdNr BVerfG Urteil vom BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, RdNr BVerfG Urteil vom BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, RdNr. 135 V6 Braun Rechtliche Möglichkeiten der Teilhabe 8

9 auf freiwillige Leistungen des Staates oder Dritter verwiesen werden, deren Erbringung nicht durch ein subjektives Recht des Hilfebedürftigen gewährleistet ist. Die verfassungsrechtliche Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums muss durch ein Parlamentsgesetz erfolgen, das einen konkreten Leistungsanspruch des Bürgers gegenüber dem zuständigen Leistungsträger enthält. Dies gilt in besonderem Maße, wenn und soweit es um die Sicherung der Menschenwürde und der menschlichen Existenz geht. 22 Der gesetzliche Leistungsanspruch muss so ausgestaltet sein, dass er stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers deckt. Wenn der Gesetzgeber seiner verfassungsmäßigen Pflicht zur Bestimmung des Existenzminimums nicht hinreichend nachkommt, ist das einfache Recht im Umfang seiner defizitären Gestaltung verfassungswidrig. 23 d) Der Leistungsanspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG ist dem Grunde nach von der Verfassung vorgegeben. Der Umfang dieses Anspruchs kann im Hinblick auf die Arten des Bedarfs und die dafür erforderlichen Mittel jedoch nicht unmittelbar aus der Verfassung abgeleitet werden. Er hängt von den gesellschaftlichen Anschauungen über das für ein menschenwürdiges Dasein Erforderliche, der konkreten Lebenssituation des Hilfebedürftigen sowie den jeweiligen wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten ab und ist danach vom Gesetzgeber konkret zu bestimmen. Das Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG hält den Gesetzgeber an, die soziale Wirklichkeit zeit- und realitätsgerecht im Hinblick auf die Gewährleistung des menschenwürdigen Existenzminimums zu erfassen, die sich etwa in einer technisierten Informationsgesellschaft anders als früher darstellt. Die hierbei erforderlichen Wertungen kommen dem parlamentarischen Gesetzgeber zu. Ihm obliegt es, den Leistungsanspruch in Tatbestand und Rechtsfolge zu konkretisieren. Ob er das Existenzminimum durch Geld-, Sach- oder Dienstleistungen sichert, bleibt grundsätzlich ihm überlassen. Ihm kommt zudem Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung des Umfangs der Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums zu. Dieser umfasst die Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse ebenso wie die wertende Einschätzung des 22 BVerfG Urteil vom BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, RdNr BVerfG Urteil vom BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, RdNr. 137 V6 Braun Rechtliche Möglichkeiten der Teilhabe 9

10 notwendigen Bedarfs und ist zudem von unterschiedlicher Weite: Er ist enger, soweit der Gesetzgeber das zur Sicherung der physischen Existenz eines Menschen Notwendige konkretisiert, und weiter, wo es um Art und Umfang der Möglichkeit zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben geht Einfachgesetzliche Ausgestaltung Einfachgesetzlich ist das Recht auf Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im SGB IX und für uns hier von besonderem Interesse, im SGB XII, namentlich im sechsten Kapitel, in der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen normiert. Danach erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne der entsprechenden Bestimmungen des Neunten Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit an der Gesellschaft teilzuhaben eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe. Damit hat der Gesetzgeber innerhalb seines ihm von Verfassungs- wegen eingeräumten, weiteren Einschätzungs- und Beurteilungsspielraums bestimmt, dass die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, für Personen die wesentlich in ihrer Fähigkeit an der Gesellschaft teilzuhaben eingeschränkt sind, die geeignete Hilfeform darstellt, diesen Grundrechtsträgern eine hinreichende, der Würde des Menschen entsprechende Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. 25 Zur Umsetzung dieses Anspruchs hat der Gesetzgeber bereits im 17 Abs. 1 SGB I u. a. klargestellt, dass die Leistungsträger verpflichtet sind darauf hinzuwirken, dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält, 24 BVerfG Urteil vom BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, RdNr Für die Zukunft ist hier möglicherweise mit grundlegenden Änderungen zu rechnen. Entsprechende Reformvorschläge zielen darauf ab, die Eingliederungshilfe aus der in der Fürsorge verhafteten Sozialhilfe (SGB XII) herauszulösen und entweder im Dritten Kapitel des SGB IX oder in einem eigenständigen Leistungsgesetz für Menschen mit Behinderungen zu verankern, mithin die Eingliederungshilfe als Teilhabefeld bzw. als Hilfe zur Inklusion in die Gesellschaft auszugestalten und vom Nachrang der Sozialhilfe (SGB XII) zu befreien. Siehe hierzu Lachwitz, Reformbedarf in der Eingliederungshilfe Von der Fürsorge zur Telhabe im Licht der UN Behindertenrechtskonvention in Sozialrecht Aktuell, 2012, Seite 162 ff. V6 Braun Rechtliche Möglichkeiten der Teilhabe 10

11 die zur Ausführung von Sozialleistungen erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen und der Zugang zu den Sozialleistungen möglichst einfach gestaltet wird. Diese Bestimmungen verpflichten auch alle Akteure sich beständig darum zu bemühen, bestehende systembedingte Hindernisse abzubauen Folgen unzureichender Einlösung des Grundrechts auf Teilhabe. Aus der unter 2.3. dargestellten Rechtslage ergibt sich, dass das Grundrecht auf ein Leben das der Würde des Menschen entspricht, für den Grundrechtsträger, der aufgrund einer bestehenden Behinderung in seiner Fähigkeit an der Gesellschaft teilzuhaben, wesentlich eingeschränkt ist und der (noch) keine Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen erhält, nicht eingelöst ist. 3. Möglichkeiten und Grenzen der Wohnungslosenhilfe bei der Einlösung des Grundrechts auf Teilhabe. Die Wohnungslosenhilfe, ob nun in Gestalt der Projekte und Einrichtungen in der Trägerschaft der Freien Wohlfahrtspflege oder der behördlichen Sozialen Wohnhilfen/Fachstellen für Wohnungsnotfälle wird auch nach unserem Kongress regelmäßig der erste Kontakt, für psychisch kranke und/oder suchtkranke wohnungslose Menschen mit dem Hilfesystem sein. Von ihrer konzeptionellen Ausrichtung her sowie ihrer Verortung im SGB XII wird sie auch künftig nur in der Lage sein, bestehende, besondere soziale Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten. Soweit wohnungslose Menschen auch durch eine Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt sind, wird ihr es nicht gelingen, für diese Grundrechtsträger, das Grundrecht auf Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft einzulösen. V6 Braun Rechtliche Möglichkeiten der Teilhabe 11

12 Gleichwohl ist und bleibt die Wohnungslosenhilfe in vielen Fällen für den angesprochenen Personenkreis Wegbereiterin und hierin liegt auch ihre Eigenständigkeit im System des SGB XII zur Einlösung des Grundrechts auf Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, denn sie soll auch die erforderliche Hilfestellung bei der Inanspruchnahme in Betracht kommender Sozialleistungen geben, 26 mithin zur Inanspruchnahme von Eingliederungshilfe hinführen. Insoweit wird die Wohnungslosenhilfe auch in Zukunft ihre eigenständige Rolle bei der Erstversorgung und damit zumindest bei einer teilweisen Einlösung verfassungsmäßiger Teilhaberechte für den genannten Personenkreis wahrzunehmen haben. Gleichzeitig wird sie auch künftig auf ein hohes Maß an Kooperation mit, und Unterstützung durch das fachspezifische Hilfesystem der psychiatrischen Versorgung/Suchtkrankenhilfe angewiesen sein, soll das Grundrecht auf Teilhabe dauerhaft auch für diese Grundrechtsträger vollumfänglich eingelöst werden. 4. Fazit Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner oben beschriebenen Entscheidung klar gestellt, dass es ein Grundrecht auf gesellschaftliche Teilhabe für jeden Menschen gibt, der sich im Geltungsbereich des Grundgesetzes aufhält. Dies hat es zuletzt noch einmal in seiner Entscheidung zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Leistungen nach 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) vom untermauert. Auch wenn dem Gesetzgeber bei der Gestaltung der Möglichkeiten der Teilhabe ein weiterer Spielraum eingeräumt ist, kann es wohl als gesichert gelten, dass psychisch kranke bzw. suchtkranke wohnungslose Menschen ohne ausreichende materielle Absicherung und ohne hinreichend tragfähige soziale Kontakte, von jedwedem, wie auch immer gearteten, Gestaltungsspielraum erfasst werden Abs. 2 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten 27 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 V6 Braun Rechtliche Möglichkeiten der Teilhabe 12

13 Aus alledem ergibt sich daher die Pflicht aller beteiligten Fachkräfte, noch stärker als bisher aufeinander zuzugehen und die unterschiedlichen fachlichen Kompetenzen und Erfahrungen zum Wohle der Betroffenen zu einem sinnvollen Ganzen zusammenbringen um damit u.a. auch dem, im Europäischen Jahr 2010 gegen Armut und soziale Ausgrenzung beschriebenen Auftrag nachzukommen. Anderenfalls bleiben wesentliche Grundrechte für unseren Personenkreis auch künftig allenfalls Makulatur. V6 Braun Rechtliche Möglichkeiten der Teilhabe 13

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