FAQ-Liste Wohnraum Modernisieren
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- Hilke Wetzel
- vor 8 Jahren
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1 Sie sind hier: Startseite > Bauen, Wohnen, Energie sparen > Programme für Wohnimmobilien > Wohnraum Modernisieren > FAQ-Liste Wohnraum Modernisieren FAQ-Liste Wohnraum Modernisieren Häufig gestellte Fragen zum KfW-Programm Wohnraum Modernisieren (FAQ) Hier finden Sie eine Liste der Fragen, die uns am häufigsten am Beratungstelefon gestellt werden. Um eine bessere Übersicht zu erhalten, haben wir die Aufstellung nach Stichworten vorgenommen. Stand: Februar 2008 Abruffrist - STANDARD = S / ÖKO-PLUS = Ö Die Abruffrist beträgt 12 Monate nach Darlehenszusage. Im STANDARD ist eine Verlängerung der Abruffrist bis zu dreimal um jeweils 6 Monate möglich. Im ÖKO-PLUS ist eine Verlängerung der Abruffrist um 6 Monate nur auf begründeten Antrag möglich. Gleichfalls sollte aus der Begründung ersichtlich sein, dass mit der Verlängerung der Abruffrist um 6 Monate ein bestimmungsgemäßer und fristgerechter Mitteleinsatz erfolgen kann. Eine weitere Verlängerung der Abruffrist ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Allgemeine Bestimmungen für Investitionskredite - S / Ö Es gelten die Allgemeinen Bestimmungen für Investitionskredite - Kreditinstitute - und - Endkreditnehmer - in der Fassung 09/03 sowie für Direktkredite in der Fassung 02/06. Antennenanlagen - S Im STANDARD sind Antennenanlagen förderfähig, sofern diese fest installiert sind/werden. Anbau - S / Ö siehe Wohnflächenerweiterung Antragstellung vor/nach Vorhabensbeginn - S / Ö Der Antrag ist grundsätzlich vor Vorhabensbeginn zu stellen. Als Beginn eines Vorhabens gilt die Handwerksleistung vor Ort bzw. der "erste Spatenstich" oder die erste Abschlagszahlung. Wird ein formeller Antrag nach Vorhabensbeginn gestellt, muss vor Vorhabensbeginn ein aktenkundiges Finanzierungsgespräch bei der Hausbank stattgefunden haben und der Antrag muss innerhalb von 3 Monaten nach Vorhabensbeginn bei der KfW eingehen. Wird diese Zeit überschritten, ist eine Förderung nur dann möglich, wenn das Investitionsvorhaben per Antragseingang in der KfW grundsätzlich nur zu weniger als 50 % realisiert ist. Seite 1
2 Antragsunterlagen - S / Ö Für private Antragsteller ist der Antragsvordruck Nr (Antragstellung über Hausbank) und für öffentlich-rechtliche Antragsteller der Antragsvordruck Nr zu verwenden. Als Programmnummer sind für STANDARD 141 und für ÖKO-PLUS 143 anzugeben. Bei ÖKO-PLUS-Anträgen ist zusätzlich von der Hausbank gegenüber der KfW im Kreditantrag anzugeben, dass die technischen Mindestanforderungen zur Wärmedämmung der Gebäudeaußenhülle gemäß der Anlage zum Programmmerkblatt erfüllt werden - unter Benennung der Wärmeleitfähigkeit (WL) und der Dämmstoffdicke; ein Austausch von Kohle-, Öl- und Gaseinzelöfen sowie Nachtspeicherheizungen durch den Einbau von Zentralheizungsanlagen auf Basis Brennwerttechnologie oder durch Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien durchgeführt wird. Zusätzlich ist für ÖKO-PLUS - Vorhaben in den neuen Bundesländern die "Kommunale Bestätigung" (Formular-Nr ) einzureichen. Diese Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn selbstgenutztes Wohneigentum modernisiert wird, für die Baumaßnahme eine Genehmigung gemäß 145 Baugesetzbuch oder ein Modernisierungsoder Instandsetzungsgebot entsprechend 177 Baugesetzbuch vorliegt oder das Darlehen in Kombination mit Landesfördermitteln in Anspruch genommen wird. Architektenkosten/Kosten für Energieberatung/Planungskosten - S / Ö Auf die förderfähigen Maßnahmen bezogene anteilige Kosten für Architektenleistungen, Energieberatung und Planungsarbeiten können mitfinanziert werden. Asbest-Entsorgung - S / Ö Im STANDARD ist die Asbest-Entsorgung als Einzelmaßnahme förderfähig. Wird im Zusammenhang mit ÖKO-PLUS- Maßnahmen (z. B. Dachdämmung) eine Asbest-Entsorgung durchgeführt, ist die Entsorgung im ÖKO-PLUS förderfähig. Aufstockung der Förderung wegen Erhöhung der Investitionskosten - S / Ö Eine Aufstockung des Darlehensbetrages bis zum Förderhöchstbetrag ist möglich, solange die Schlussrechnung noch nicht bezahlt wurde. Die Aufstockung erfolgt zu den jeweils aktuellen Zinskonditionen. Aufzüge, Fahrstühle, Treppenlift - S Im STANDARD sind die Nachrüstung, der Ersteinbau und die Sanierung von Aufzügen, Fahrstühlen und Treppenliften förderfähig. Seite 2
3 Außenputz (ohne Dämmung) - S Im STANDARD sind die Erneuerung und Reparatur des Außenputzes förderfähig. Der Erstputz ist nicht förderfähig. Auszahlung - S / Ö Im STANDARD erfolgt die Auszahlung zu 96 %. Der 4-prozentige Abzug vom Nennbetrag kann innerhalb des Förderhöchstbetrages von EUR je Wohneinheit mitfinanziert werden. Im ÖKO-PLUS erfolgt die Auszahlung zu 100 %. Balkon - S / Ö Im STANDARD sind der An- und Umbau, die Sanierung und die Überdachung von Balkonen und Loggien förderfähig. Im ÖKO-PLUS ist der Abriss von Balkonen im Zuge einer förderfähigen Außenwanddämmung und die Dämmung bzw. die Beseitigung von Wärmebrücken an Balkonen förderfähig. Ein anschließender Wiederaufbau eines "neuen" Balkons ist im STANDARD förderfähig. Flächenberechnung siehe Wohnflächenerweiterung Bauträgervertrag bzw. Erwerb vom Bauträger - S / Ö Bei Erwerb einer unsanierten ETW/EFH, Sanierung der ETW/EFH durch Alteigentümer/Bauträger und Ausweis der Sanierungskosten entsprechend den Programmbestimmungen im Kaufvertrag sind die Sanierungskosten förderfähig. Die Antragstellung durch den Bauträger oder den Endkreditnehmer muss vor Beginn der Sanierungsmaßnahmen erfolgen. Bearbeitungsgebühr - S / Ö Im STANDARD sind Bearbeitungsgebühren der KfW im 4-prozentigen Abzug vom Nennbetrag (siehe auch Auszahlung) enthalten und daher im angegebenen Effektivzinssatz berücksichtigt. Der 4-prozentige Abzug vom Nennbetrag kann innerhalb des Förderhöchstbetrages von EUR je Wohneinheit mitfinanziert werden. Im ÖKO-PLUS fallen keine Bearbeitungsgebühren an Biogasanlage - Ö Im ÖKO-PLUS ist eine Biogasanlage förderfähig, sofern Abwärme wohnwirtschaftlich genutzt wird. Biomasseanlage - Ö Im ÖKO-PLUS kann eine Biomasseanlage gefördert werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Seite 3
4 1.) Der Wärmeerzeuger muss über eine automatische Brennstoffzufuhr und selbsttätigen Brenn- und Zündvorgang verfügen (es sei denn, es handelt sich um einen Holzvergaserkessel). Eine kombinierte Beschickung (z. B. automatische Pelletzuführung und manuelle Handbeschickung) ist zulässig. 2.) Der Wärmeerzeuger muss als Zentralheizsystem funktionieren. Hierbei reicht es aus, wenn der Wärmeerzeuger Bestandteil einer gesamten Zentralheizung mit Pufferspeicher ist. Da nach EnEV auch bi- und trivalente Wärmeversorgungssysteme berechnet werden können, sind einzelne Bestandteile des Gesamtsystems (Spitzenlastkessel, Solaranlage, BHKW, etc.) auch als Zentralheizung anzusehen. 3.) Es muss eine ausschließliche Biomassenutzung vom Hersteller gefordert sein. Das ist der Fall, wenn in der Bedienungsanleitung ausdrücklich festgestellt wird, dass nur Biomasse (z. B. Holzpellets, Holzhackschnitzel, Biokraftstoffe, Biogas) als Brennstoff eingesetzt werden darf, da sonst der Brennraum bzw. das Gesamtsystem Schaden nimmt. Im STANDARD sind Biomasse-Anlagen förderfähig, die den Anforderungen der ÖKO-PLUS-Maßnahmen nicht entsprechen, wenn sie als Komponente einer Zentralheizung angeschlossen sind und eine ausschließliche Biomassenutzung vom Hersteller gefordert ist. siehe auch bivalente und trivalente Heizungssysteme, Holzvergaser und Kachelöfen, Kamine und Kaminöfen Bivalente und trivalente Heizungssysteme - S / Ö Komponenten bivalenter und trivalenter Heizungssysteme auf Basis erneuerbarer Energien (sofern sie die Fördervoraussetzungen für ÖKO-PLUS gemäß Programm-Merkblatt erfüllen), Kraft-Wärme-Koppelung und Nah-/Fernwärme sind im ÖKO-PLUS förderfähig. Bei einer Kombination dieser Komponenten mit Brennwerttechnik (Brennwertkessel oder Niedertemperaturkessel mit nachgeschaltetem Brennwertwärmetauscher) ist die Gesamtanlage im ÖKO- PLUS förderfähig. Komponenten bivalenter und trivalenter Heizungssysteme auf Basis erneuerbarer Energien, die die Fördervoraussetzungen gemäß Programm-Merkblatt für ÖKO-PLUS nicht erfüllen, können als Komponente einer Zentralheizungsanlage im STANDARD finanziert werden. Merkmale einer Komponente einer Zentralheizungsanlage sind: a) die Anbindung an das Zentralsystem, b) das Vorhandensein eines ausreichend dimensionierten Pufferspeichers, c) die Steuerung der Anlage über ein Regelungssystem. Anlagen, die diese Merkmale nicht erfüllen, sind auch in der Variante STANDARD nicht förderfähig. Blockheizkraftwerk (BHKW)/Kraft- Wärme-Kopplungs- Anlagen - Ö Blockheizkraftwerke bzw. Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen sind im ÖKO-PLUS förderfähig, sofern die Wärme wohnwirtschaftlich genutzt wird. Seite 4
5 Bodenbeläge - S Im STANDARD sind Fliesen, Parkett, Laminat, und Teppichböden, die fest mit dem Fußboden verbunden sind (z. B. verklebt), förderfähig. Nicht mitfinanziert werden frei bewegliche Teppiche. Brennstoffzelle - Ö Brennstoffzellen sind im ÖKO-PLUS förderfähig, sofern die Abwärme wohnwirtschaftlich genutzt wird. Brennwertkessel - S / Ö Im ÖKO-PLUS ist der Austausch von Kohle-, Öl- und Gaseinzelöfen sowie Nachtspeicherheizungen durch den Einbau von Zentralheizungsanlagen auf Basis von Brennwerttechnologie (Brennwertkessel oder Niedertemperaturkessel mit nachgeschaltetem Brennwertwärmetauscher) förderfähig. Die Installation von Brennwertkesseln oder Niedertemperaturkesseln mit nachgeschaltetem Brennwertwärmetauscher sind im ÖKO-PLUS auch förderfähig, wenn zusätzlich eine solarthermische Anlage errichtet wird oder der Brennwertkessel Bestandteil eines bivalenten oder trivalenten Heizungssystems gemäß Merkblatt ist. Siehe auch Bivalente und trivalente Heizungssysteme Sofern vorgenannte Voraussetzungen nicht gegeben sind, ist die Installation von Brennwertkesseln und Niedertemperaturkesseln mit nachgeschaltetem Brennwertwärmetauscher im STANDARD förderfähig. Carport - S Siehe Garage Ausnahme: Neubau von Carports bei Mehrfamilienhäusern (drei oder mehr Wohneinheiten) ist im STANDARD förderfähig. Contracting u. a. für die Wärmeversorgung - S / Ö Förderfähig, für Heizungsanlage und für andere den Programmbestimmungen entsprechende Maßnahmen. Definition: Ein Hauseigentümer beauftragt ein Unternehmen mit der Wärmeversorgung für sein Haus/seine Häuser. Der Betrieb der Anlage liegt im wirtschaftlichen Risiko des Wärmeversorgers, der auch Eigentümer der Heizungsanlage bleibt. Der Hauseigentümer (Contracting-Nehmer) zahlt für die bezogene Wärmeenergie. Diese Vertragsform nennt man Contracting. Der Contracting-Geber ist im ÖKO-PLUS und STANDARD antragsberechtigt. Der Contracting-Nehmer profitiert vom Know-how und den höheren Sparpotentialen des Contracting-Gebers beim Bezug der Anlage, ohne selbst investieren zu müssen. Seite 5
6 Dach/Gründach - S / Ö Das Gründach ist ohne Wärmedämmung im STANDARD und mit Wärmedämmung gemäß den technischen Mindestanforderungen im ÖKO-PLUS (inklusive Begrünung) förderfähig. Dachausbau - S / Ö Siehe Wohnflächenerweiterung Dachgauben (neue) - S Neue Dachgauben sind im STANDARD förderfähig. Siehe auch Wohnflächenerweiterung Dachrinnen - S / Ö Dachrinnen sind als Einzelmaßnahme nur im STANDARD förderfähig. Im Zusammenhang mit der Wärmedämmung des Daches kann eine Mitfinanzierung im ÖKO-PLUS erfolgen. Dachstuhl - S Der Abriss vorhandener Dachstühle, die Sanierung von Dachstühlen, der Neubau von Dachstühlen sowie der Umbau von Flachdächern zu Spitzdächern sind im STANDARD förderfähig Dachterrasse - S Dachterrassen sind im STANDARD förderfähig. Siehe auch Wohnflächenerweiterung Eigenleistungen Maßnahmen, die in Eigenleistungen durchgeführt werden, können nicht gefördert werden. In diesem Fall sind im ÖKO-PLUS auch die Materialkosten nicht förderfähig. Voraussetzung für die Darlehensgewährung im ÖKO-PLUS ist die Durchführung der Maßnahmen durch ein Fachunternehmen des Bauhandwerks, siehe auch Verwendungsnachweis Besonderheiten: Ist der Antragsteller selbst Handwerker bzw. Fachunternehmer und betreibt eine Einzelfirma, so kann er als Handwerker bzw. Fachunternehmer seine eigene Arbeitsleistung in Ansatz bringen und ein Darlehen beantragen, sofern er den Umfang der Eigenleistung durch ein verbindliches Angebot eines vergleichbaren Fachunternehmens nachweist. Nach Abschluss der Maßnahme sind die entsprechenden Materialrechnungen vorzulegen. Sofern der Antragsteller Teilhaber einer Personen- oder Kapitalgesellschaft ist, kann er seine eigene bzw. die durch das betreffende Unternehmen erbrachte Arbeitsleistung in Rechnung stellen, wenn die berechneten Leistungen ordnungsgemäß durch das Unternehmen abgerechnet und diesem vergütet sowie steuerlich als Einkünfte berücksichtigt werden. Seite 6
7 Bei separatem Kauf des Materials können die Kosten hierfür gefördert werden, wenn die Anbringung bzw. der Einbau durch ein Fachunternehmen erfolgt. Sofern Wohnungsunternehmen Eigenleistungen durch angestellte Mitarbeiter erbringen, können diese berücksichtigt werden. Im STANDARD sind durch Rechnungen belegte Materialkosten förderfähig. Eigentümer von Eigentumswohnungen - S / Ö Eigentümer einzelner Eigentumswohnungen in einem Mehrfamilienhaus können Anträge stellen. Siehe auch Wohnungseigentümergemeinschaften Einrichtungsgegenstände Einrichtungsgegenstände sind nicht förderfähig (dazu zählen u. a. Einbauküchen, Einbauschränke, Badmöbel). Fachunternehmen - Ö Voraussetzung für die Förderung ist die Durchführung der Maßnahmen durch ein Fachunternehmen des Bauhandwerks. Siehe auch Eigenleistungen Fenster/ Fensterscheiben/ Fenstertür/ Balkontür - S Fenster, Fensterscheiben, Fenster- und Balkontüren sind im STANDARD förderfähig. Die technischen Mindestanforderungen nach EnEV sind einzuhalten. Fensterläden - S Fensterläden sind im STANDARD förderfähig. Feuertreppe - S Feuertreppen sind im STANDARD förderfähig. Förderhöchstbetrag - S / Ö Der Förderhöchstbetrag im STANDARD beträgt EUR je Wohneinheit. Alle in dieser Programmvariante zugesagten Darlehen sind auf den Förderhöchstbetrag anzurechnen. Der Förderhöchstbetrag im ÖKO-PLUS beträgt EUR je Wohneinheit. Alle in dieser Programmvariante zugesagten Darlehen sind auf den Förderhöchstbetrag anzurechnen. Seite 7
8 Fußbodenheizung - S / Ö Fußbodenheizung ist als Einzelmaßnahme im STANDARD förderfähig. Im Zusammenhang mit dem Einbau einer förderfähigen Zentralheizungsanlage kann eine Mitfinanzierung im ÖKO-PLUS erfolgen. Garage - S Die Modernisierung und Sanierung einer Garage kann auch ohne zusätzliche Modernisierungsmaßnahmen am Wohngebäude im STANDARD erfolgen. Voraussetzung ist, dass sich die Garage dem äußeren Anschein nach auf ein- und demselben Grundstück wie das Wohngebäude befindet. Der Neubau/ Wiederaufbau einer Garage wird jedoch nicht gefördert. Gebäudearten - S / Ö Förderfähig sind Wohngebäude mit abgeschlossenen Wohneinheiten sowie Wohn-, Alten- Studenten- und Pflegeheime. Dabei zählen bei letzteren als Wohneinheiten Appartements und Zimmer (zum Wohnen). Nicht einbezogen werden dürfen in die Zählung der Wohneinheiten Gemeinschaftsräume, Küchen, Bäder, Nebenräume, Treppenhäuser, Flure u. ä. Für Wohngebäude mit teilweise gewerblicher Nutzung siehe auch Mischobjekte. Besonderheiten: Wohn-, Alten-, Studenten- und Pflegeheime: Bei Heimen, die überwiegend wohnwirtschaftlich genutzt werden (über 50 % der Gebäudenutzfläche), können die im STANDARD oder ÖKO-PLUS förderfähigen Maßnahmen am gesamten Objekt (ohne Differenzierung nach den Flächen) im Rahmen der über die Zahl der Wohneinheiten vor Vorhabensbeginn ermittelten Förderhöchstbeträge finanziert werden. Glasbausteine - S Glasbausteine sind im STANDARD förderfähig. Haustüren - S Haustüren sind im STANDARD förderfähig. Heizkörper - S / Ö Heizkörper sind als Einzelmaßnahme im STANDARD förderfähig. Im Zusammenhang mit dem Einbau einer förderfähigen Zentralheizungsanlage kann eine Mitfinanzierung im ÖKO-PLUS erfolgen. Holzvergaser - S Holzvergaser-Zentralheizungen mit Leistungs- und Feuerungsregelung (Wirkungsgrad mindestens 90 %) sind im ÖKO-PLUS förderfähig. Sofern die Anforderungen an den Wirkungsgrad nicht erfüllt werden, können Holzvergaser-Zentralheizungen im STANDARD finanziert werden. Seite 8
9 Siehe auch bivalente und trivalente Heizungssysteme, Biomasseanlage und Kachelöfen, Kamine, Kaminöfen Hydraulischer Abgleich - S / Ö Der hydraulische Abgleich ist beim Heizungsaustausch vorzunehmen und je nach Heizungstyp im STANDARD oder ÖKO-PLUS förderfähig. Ausnahme: Bei separater Installation einer solarthermischen Anlage nicht notwendig. Für den hydraulischen Abgleich gelten folgende Bedingungen: Die Auslegungsleistung des Wärmeerzeugers und der Heizflächen ist vom Fachunternehmer auf der Grundlage der DIN EN zu ermitteln, der hydraulische Abgleich ist auf dieser Basis vorzunehmen und in der Fachunternehmer-Rechnung zu bestätigen. Das im Rohrnetz umzuwälzende Heizwasser wird unter Einbeziehung der vorliegenden oder neu berechneten Wärmebedarfswerte (Heizlast) bzw. im Sanierungsfall ersatzweise mit Überschlagswerten ermittelt. Die Volumenströme am Heizkörper sind über die Voreinstellung am Thermostatventil bzw. über eine voreinstellbare Rücklaufverschraubung an die erforderliche Leistung der Heizkörper unter Berücksichtigung der sich tatsächlich einstellenden Rücklauftemperaturen anzupassen. Die Heizwasserumwälzpumpe ist so zu wählen oder einzustellen, dass die Förderhöhe bezogen auf den Gesamtdruckverlust der Anlage ausreicht, um alle Wärmeverbraucher entsprechend ihrem Wärmebedarf mit Heizwasser bestimmungsgemäß und bedarfsgerecht zu versorgen. Das gilt auch nach einer Raumtemperaturabsenkung oder Betriebspause (Abschaltung) der Heizungsanlage. Die Auslegung der Pumpe hat anhand des berechneten Betriebspunktes aus Sollvolumenstrom und zugehöriger Pumpenförderhöhe zu erfolgen. Eine Überdimensionierung ist zu vermeiden. Eine optimale Teillastfunktion kann nur mit einer geregelten Pumpe erfolgen. Volumenströme und Differenzdrücke, welche über den zulässigen Auslegungsbereichen (größer 200 mbar Differenzdruck) liegen, sind in den Rohrleitungen z.b. mit Strangregulierventilen bzw. Strangdifferenzdruckreglern abzudrosseln. Überströmventile oder die Rücklauftemperaturanhebung sind nicht zulässig. Der Betreiber ist in den Umgang mit der abgeglichenen Anlage einzuweisen. Die endgültige Einstellung von regelungsspezifischen Werten (Vorlauftemperatur, Heizkurve) ist gemäß DIN VOB Teil C zum Ende der ersten Heizperiode nach Fertigstellung des Gebäudes durchzuführen. Weitere Einzelheiten vermittelt die Fachinformation "Hydraulischer Abgleich" des Zentralverbandes Sanitär, Heizung, Klima ( Innendämmung der Außenwände - S Ist eine Dämmung der Außenwände (z. B. aus Gründen des Denkmalschutzes) nicht möglich, kann ersatzweise eine Innendämmung der Außenwände im ÖKO-PLUS gefördert werden, sofern die technischen Mindestanforderungen gemäß der Anlage zum Programmmerkblatt an die Wärmedämmung Seite 9
10 der Außenwände erfüllt werden. Im STANDARD kann die Innendämmung der Außenwände finanziert werden, sofern die Mindestanforderungen der EnEV eingehalten werden Investitionskosten - Ö Förderfähige Investitionskosten sind die durch die energetischen Maßnahmen unmittelbar bedingten Kosten einschließlich notwendiger Nebenarbeiten, die zur ordnungsgemäßen Fertigstellung und Funktion des Gebäudes (z. B. Erneuerung der Fensterbänke bei der Wärmedämmung der Außenwände) erforderlich sind. Eine detaillierte Auflistung der förderfähigen Investitionskosten ist der separaten "Liste der förderfähigen Investitionskosten in den KfW-Programmen zur energieeffizienten Sanierung" zu entnehmen. Kachelöfen, Kamine, Kaminöfen Kachelöfen, Kamine und Kaminöfen sind als Einzelfeuerstätten weder im ÖKO-PLUS noch im STANDARD förderfähig. Siehe auch bivalente und trivalente Heizungssysteme, Biomasseanlage und Holzvergaser Keller - S Die "Wiederbelebung" verschütteter Keller ist im STANDARD förderfähig. Eine neue Unterkellerung ist nicht förderfähig. Kläranlagen - S Im STANDARD sind separate Kläranlagen förderfähig, wenn kein Anschluss an das öffentliche Netz vorgeschrieben ist. Wenn ein Anschluss ans öffentliche bzw. örtlich zentrale Netz erfolgt, ist eine Mitfinanzierung der Anschlussgebühren an den Betreiber nicht möglich. Es kann jedoch eine Finanzierung der erforderlichen Anschlussleitungen des Antragstellers auf dem Grundstück (ab Übergabestation) im STANDARD erfolgen. Klimaanlage - S Eine Klimaanlage ist im STANDARD förderfähig, wenn sie in die Gebäudesubstanz integriert ist. Nicht gefördert werden transportable Geräte. Kombination mit anderen Fördermitteln - S / Ö Die Kombination eines Kredites aus Wohnraum Modernisieren mit anderen Fördermitteln (z. B. Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) ist zulässig, sofern die Summe aus Krediten, Zuschüssen und Zulagen die Summe der Aufwendungen nicht übersteigt. Die Kombination mit Mitteln aus der Kreditvariante des CO 2 -Gebäudesanierungsprogramms ist möglich. Seite 10
11 Die Kombination eines Kredites aus Wohnraum Modernisieren ÖKO-PLUS mit der Zuschussvariante des CO 2 -Gebäudesanierungsprogramms ist nicht möglich. Eine Kombination von STANDARD-Darlehen und ÖKO-PLUS-Darlehen ist möglich, so dass insgesamt eine Förderung von maximal EUR je Wohneinheit erfolgen kann. Laufzeitänderung - S / Ö Nach Zusage kann bis zum ersten Abruf eine andere Laufzeitvariante gewählt werden. Siehe auch Tilgungsplanänderung Lüftungsanlagen - S / Ö Im ÖKO-PLUS sind Abluftanlagen mit geregelten Außenwandluftdurchlässen sowie Lüftungsanlagen mit einem Wärmerückgewinnungsgrad von mindestens 80 % förderfähig. Andere Lüftungsanlagen können im STANDARD mitfinanziert werden. Markisen, Sonnenrollos - S Markisen und Sonnenrollos sind im STANDARD förderfähig. Maler- und Tapezierarbeiten, Renovierung - S Maler- und Tapezierarbeiten etc. sind im STANDARD förderfähig. Mehrwertsteuer - S / Ö Die Mehrwertsteuer kann im STANDARD und ÖKO-PLUS mitfinanziert werden, wenn der Antragsteller nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Mieter - S / Ö Mieter sind als Träger der Investitionen mit Zustimmung des Vermieters antragsberechtigt. Mischobjekte (z. B. wohnwirtschaftlich und gewerblich) - S / Ö Förderfähig sind nur die Investitionskosten, die sich auf den wohnwirtschaftlich genutzten Teil des Objektes beziehen und zwar im Verhältnis der Wohnfläche zur gewerblichen Nutzfläche. Kosten, die direkt der wohnwirtschaftlich genutzten Fläche zugeordnet werden können, dürfen in voller Höhe als Investitionskosten angesetzt werden. Niedertemperaturkessel Niedertemperaturkessel ohne nachgeschaltetem Brennwertwärmetauscher sind nicht förderfähig. Seite 11
12 Siehe auch Brennwertkessel Öl-/Gastank - S / Ö Im Zusammenhang mit Erneuerung des Zentralheizkessels ist der Öl-/Gastank im ÖKO-PLUS oder im STANDARD förderfähig. Verbleibt der alte Öl-/Gastank kann die Reinigung und Versiegelung des Öl-/Gastanks je nach Heizungserneuerung im ÖKO-PLUS oder STANDARD mitfinanziert werden. Die Reinigung und Versiegelung des Öl-/Gastanks sowie die Erneuerung des Öl-/Gastanks können als Einzelmaßnahmen im STANDARD finanziert werden. Photovoltaikanlage Photovoltaik-Anlagen sind nicht förderfähig. Hierfür steht u. a. Solarstrom Erzeugen (Programmnummer 140) zur Verfügung. Programmwechsel von STANDARD zu ÖKO-PLUS - S / Ö Ein jeweiliger Wechsel von STANDARD zu ÖKO-PLUS ist grundsätzlich möglich, wenn: die Investitionsmaßnahme(n) im ÖKO-PLUS förderfähig sind, das Vorhaben noch nicht begonnen wurde bzw. bei Eingang des nachträglichen Antrags auf Wechsel der Programmvariante in der KfW weniger als 3 Monate nach Vorhabensbeginn vergangen sind bzw. nach Ablauf der 3-Monats-Frist der Baufortschritt des Vorhabens nicht mehr als 50 % beträgt und noch kein Mittelabruf erfolgt ist. Rechnungskopien - Ö Anerkannt werden Rechnungen durch ein Fachunternehmen. Neben den allgemeinen Anforderungen gemäß Umsatzsteuergesetz ( 14 I UStG) müssen die Rechnungen Folgendes ausweisen: die Adresse des Investitionsobjektes, die Arbeitsleistung (Kosten werden auch in Summe mit den Materialkosten anerkannt, z. B. Dämmung inklusive Montage). im Falle der Heizungserneuerung zusätzlich die Durchführung des hydraulischen Abgleiches. siehe auch Eigenleistungen Die Einreichung von ausländischen Rechnungen ist möglich, sofern die Rechnung in deutscher Sprache ausgefertigt ist und die oben genannten Anforderungen erfüllt. Regenwasseranlagen - S Regenwasseranlagen sind im STANDARD förderfähig, wenn eine wohnwirtschaftliche Regenwassernutzung (z. B. WC-Spülung, Brauchwasser) erfolgt. Seite 12
13 Rollläden - S Rollläden sind im STANDARD förderfähig. Sauna Weder der Bau noch die Sanierung einer Sauna sind förderfähig. Schwimmbad Weder der Bau noch die Sanierung eines Schwimmbades sind förderfähig. Sicherheitsanlagen - S Sicherheitsanlagen sind im STANDARD förderfähig. Staubsaugeranlagen - S Staubsaugeranlagen sind als bauliche Maßnahme im STANDARD förderfähig. Terrassen - S Der Bau und die Sanierung von Terrassen sind im STANDARD förderfähig. Siehe auch Wohnflächenerweiterung Tilgungsplanänderung - S / Ö Ohne entsprechende Zinssatzänderung ist eine Änderung des Tilgungsplanes bis zum Einsetzen der Tilgung jederzeit möglich (z. B. durch zusätzliche Einräumung von Tilgungsfreijahren). Sofern sich durch die Tilgungsplanänderung ein anderer Zinssatz ergibt, ist eine Änderung grundsätzlich nur vor Abruf der Darlehensmittel möglich. Treppenhaus - S Der Bau und die Sanierung von Treppenhäusern sind im STANDARD förderfähig. Trockenlegung - S / Ö Die Trockenlegung ist als Einzelmaßnahme im STANDARD förderfähig. Erfolgt die Trockenlegung im Zusammenhang mit Wärmedämmmaßnahmen am trocken zu legendem Bauteil kann eine Mitfinanzierung im ÖKO-PLUS erfolgen. Übertragung des Darlehens nach Verkauf - S / Ö Die Übertragung des Darlehens auf einen neuen Eigentümer ist möglich. Alternativ kann das Darlehen beim Verkäufer verbleiben, wenn die Mittel objektbezogen eingesetzt wurden und die Verwendung durch die Hausbank geprüft wurde. Seite 13
14 Umwidmung von gewerblicher in wohnwirtschaftliche Nutzung - S / Ö Eine Förderung bei Umwidmung von nicht wohnwirtschaftlich genutzten Flächen/Gebäuden in Wohnhäusern sowie in Eigentumswohnungen in Wohneigentumsgemeinschaften ist nicht möglich. Gebäude, die zuletzt gewerblich oder kulturell genutzt wurden und bei denen zukünftig eine wohnwirtschaftliche Nutzung geplant ist, können gefördert werden, sofern das Gebäude ursprünglich als Wohngebäude errichtet und genutzt wurde. "Unvorhergesehenes" pauschal Pauschalen für "Unvorhergesehenes" sind nicht förderfähig. Es werden nur konkret benannte Maßnahmen gefördert. Verwendungsnachweis S / Ö Im ÖKO-PLUS ist innerhalb von 9 Monaten nach Vollauszahlung des Darlehens der programmgemäße und zeitgerechte Mitteleinsatz durch Vorlage von Rechnungen der Fachunternehmen gegenüber der Hausbank nachzuweisen und wird von dieser geprüft. Die Rechnungen müssen die Arbeitsleistung sowie die Adresse des Investitionsobjektes ausweisen und im Falle der Heizungserneuerung zusätzlich die Durchführung des hydraulischen Abgleiches. Im STANDARD ist nach Beendigung des Investitionsvorhabens der programmgemäße Mitteleinsatz durch Vorlage von Rechnungen für Materialkosten, Arbeitsleistungen oder von Fachunternehmen gegenüber der Hausbank nachzuweisen und wird von dieser geprüft. Im Falle der Erneuerung der Heizungsanlage muss in der Rechnung die Durchführung des hydraulischen Abgleichs ausgewiesen sein. Bei Änderung des Investitionsvorhabens sowie des Investitions- und Finanzierungsplanes ist die KfW immer sofort über die Hausbank zu informieren. Verwendungszweckänderung S / Ö Die Änderung des Verwendungszweckes ist der KfW unverzüglich mitzuteilen. Verzicht - S / Ö Ein Verzicht auf das zugesagte Darlehen ist möglich. Bei einem Verzicht auf ein noch nicht abgerufenes Darlehen kann frühestens nach 6 Monaten erneut ein Darlehen aus dem bereits beantragten Programm bzw. dessen Nachfolgeprogramm für dasselbe Vorhaben gewährt werden. Für neue und in wesentlichen Teilen veränderte Investitionsvorhaben gilt die Sperrfrist nicht. Vorhabensbeginn S / Ö Als Beginn eines Vorhabens gilt die Handwerksleistung vor Ort bzw. der "erste Spatenstich" oder die erste Abschlagszahlung. Seite 14
15 Siehe auch Antragstellung vor/nach Vorhabensbeginn Wasserrecyclinganlagen - S Wasserrecyclinganlagen sind im STANDARD förderfähig. Wasseruhren/Strom-/Gaszähler - S Wasseruhren, Strom- und Gaszähler sind im STANDARD förderfähig. Werkzeuge - S Der Erwerb von Werkzeugen ist nicht förderfähig. Bei einer Leihmaschine kann die Leihgebühr mitfinanziert werden, wenn die Maschine für dieses Gewerk gebraucht wird und der Kunde dies nachweist. Windkraftanlagen - S / Ö Windkraftanlagen, die der Stromerzeugung und Netzeinspeisung dienen, sind nicht förderfähig. Windkraftanlagen, die als Inselsystem zur Energieversorgung des eigenen Wohnhauses genutzt und ohne Einspeisung ins Netz betrieben werden, sind im STANDARD unabhängig von Größe und Standort förderfähig. Windkraftanlagen (inklusive Inselsysteme), die den erzeugten Strom ausschließlich zur Wärmeerzeugung im Heizsystem des Hauses nutzen (so genannte Heizmühlen und Heizpatronen), sind im ÖKO-PLUS unabhängig von Größe und Standort förderfähig. Wintergärten - S Der Bau und die Sanierung von Wintergärten sind im STANDARD förderfähig. Siehe auch Wohnflächenerweiterung Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) - S / Ö Förderung von Maßnahmen, die das Gesamtobjekt betreffen, sind auf Basis eines qualifizierten Mehrheitsbeschlusses der WEG möglich. Folgende Wege der Antragstellung stehen zur Verfügung: Jeder Eigentümer stellt einen separaten Kreditantrag, der sich auf die jeweilige Wohneinheit bezieht (bitte mit Hinweis auf Eigen- und Gesamtanteil). Die Eigentümergemeinschaft stellt einen Antrag für das gesamte Wohngebäude, z. B. durch einen Verwalter. Wohnflächenberechnung Maßgeblich ist die II. Berechnungsverordnung / Wohnflächenverordnung vom Seite 15
16 Wohnflächenerweiterung - S / Ö Wohnflächenerweiterung durch Anbau, Dachgeschossausbau oder Aufstockung kann im Rahmen der jeweils förderfähigen Maßnahmen im ÖKO-PLUS oder STANDARD mitfinanziert werden. Voraussetzung ist, dass die neu geschaffene Wohnfläche grundsätzlich nicht mehr als 20 % der bisherigen Wohnfläche nach II. Berechnungsverordnung / Wohnflächenverordnung (ab dem ) beträgt und aus der Erweiterung keine neue abgeschlossene Wohneinheit entsteht. Ist die neu geschaffene Wohnfläche größer als 20 %, müssen die nicht direkt zurechenbaren Kosten im Verhältnis der Flächen aufgeteilt werden. Gefördert wird dann der auf den Altbau entfallende Kostenanteil. Ausnahme: Dies gilt nicht für die Kosten von Maßnahmen an der bestehenden Gebäudehülle (z. B. Wärmedämmung des Daches, der Außenwände und des Kellers). Ist die Wohnfläche bis nach der II. Berechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung berechnet worden, bleibt es bei dieser Berechnung. Bei baulichen Änderungen am Wohnraum nach dem , die eine Neuberechung der Wohnfläche erforderlich machen, sind auch die Vorschriften der Wohnflächenverordnung vom anzuwenden. Weiterführende Links: Liste der förderfähigen Investitionskosten in den KfW-Programmen zur energieeffizienten Sanierung Seite 16
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