Stand der Diskussion zum Sachwalterrecht in Österreich
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- Norbert Siegel
- vor 7 Jahren
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1 Stand der Diskussion zum Sachwalterrecht in Österreich Vortrag Silvia Weißenberg ICSW ExpertInnen-Meeting, November 2013 Wann wird ein Sachwalter bestellt? Wenn ein volljährige Peson mit psychischen Problemen oder intellektueller Beeinträchtigung ihre Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann ( 268 ABGB) 1
2 Wen betrifft das? Junge (unter 45 J.) mit intellektueller Beeinträchtigung oder psychischen Problemen Personen mittleren Alters (30 74 J.) mit psychischenoder Suchtproblemen Alte (45 99 J.) aktuell Handlungsunfähige Hochaltrige (60 99 J.) mit Demenz in privatem Haushalt Hochaltrige (60 99 J.) mit Demenz in Institutionen 13% können keiner Gruppe zugeordnet werden Institut für Rechts- und Kriminalsoziologie Junge mit intellektueller Beeinträchtigung oder psychischen Problemen Meist Betreuung in der Familie oder in Institutionen Meist Anregung der Sachwalterschaft bei Erreichen der Volljährigkeit Alternative wäre Vertretungsbefugnis Aber zu enge Grenzen Finanzen, Medizin 2
3 Personen mit psychischen- oder Suchtproblemen Kerngruppe für Sachwalterschaft Gelten als schwierig: mangelnde Krankeneinsicht, agressives Verhalten, Ablehnung der Sachwalterschaft Betreuung ist sehr aufwändig und aufreibend Höchste Anteil an professionellen Sachwaltern - Vereinssachwaltern Angehörige sind seltener verfügbar, bereit oder überfordert Anregung einer Sachwalterschaft erscheint unumgänglich, weil andere Institutionen versagen oder nicht greifen Versorgungslücken - vermutlich durch Abbau von allgemeinen Leistungen der Sozialdienste auf kommunaler und Landesebene Gäbe es mehr Anlaufstellen oder Betreuungsangebote könnte Sachwalterschaft vermieden werden Akut handlungsunfähige Personen Aufgrund ihres medizinischen Zustandes oft nur vorübergehend nicht in der Lage ihre Rechtsgeschäfte zu tätigen. Zum Beispiel aufgrund: Koma, Schlaganfall oder Unfall Meist aus funktionierenden Lebensumfeld herausgerissen, Sachwalter sind oft Angehörige oder sonstige nahestehende Personen Alternativen wären Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung 3
4 Hochaltrig mit Demenz in privaten Haushalt Hoher Anteil an Angehörigen als Sachwalter Sachwalterschaft erscheint unumgänglich, wenn Übersiedlung in ein Alten- oder Pflegeheim und Auflösung des eigenen Haushalts Alternative wäre Vertretungsbefugnis Hochaltrige mit Demenz in Institutionen Hoher Anteil an Angehörigen als Sachwalter Taschengeldsachwalterschaften es geht oft um Verwaltung von geringen privaten Mitteln Erheblicher Teil der Anregungen bei medizinischen Eingriffen, die nicht ohne Zustimmung durchgeführt werden dürfen. 4
5 Was haben alle Gruppen gemein? Es gibt nicht den typischen Menschen mit intellektueller Beeinträchtigung mit psychischen Problemen mit Demenz Jeder Mensch ist unterschiedlich! Es gibt große Bandbreite an Unterstützungsbedarf nach Art und Intensität Es braucht möglichst maßgeschneiderte Lösungen Die Sachwalterschaft ist unflexibel und nicht geeignet für die vielfältigen, individualisierten Lebenslagen Sachwalterrechts-Änderungsgesetz Subsidiarität Abstufung des Wirkungsbereichs Übernahme von max. 5 / 25 Sachwalterschaften aber Novelle 2009 (BGBl I Nr. 52/2009) Förderung Selbstbestimmungsrechte Wunschermittlungspflicht 5
6 Selbstbestimmung von Betroffenen? Wunschermittlungspflicht ist nicht bindend Wünsche können durch Klauseln relativiert und negiert werden In letzter Instanz entscheidet immer der Sachwalter Es gibt keine verlässliche Kontrolle Wie können bei Kontakthaltung 1x/Monat Personen in Entscheidungen eingebunden, ihre Wünsche ermittelt und Vertrauen aufgebaut werden? Problem: Praxis Betroffene sind unzufrieden - ihre Wünsche und Vorlieben werden nicht respektiert - sie sind zu wenig in das Verfahren eingebunden - sie haben keinen Einfluss darauf, wer zum Sachwalter bestellt wird - kennen ihren Sachwalter oft nicht oder haben kaum Kontakt - können ihren Sachwalter oft nicht erreichen betrifft insbesondere bei Rechtsberufen - sind nicht in Entscheidungen eingebunden bzw. informiert 6
7 Die Sicht Dritter Sehen Sachwalterschaft als Lösung bei Zurechnungsproblemen Wollen sich gegen Risiken schützen Banken wollen klare Verhältnisse bei der Geldverwaltung ÄrtInnen wollen sich absichern Akutsachwalter rund um die Uhr Der rechtlich vorgesehene Zustimmungsmechanismus bei medizinischen Eingriffen passt weder für die realen Arbeitsbedingungen in Krankenanstalten noch für die Handlungsmöglichkeiten der Gerichte Auswirkungen des Sachwalterrechts-Änderungsgesetz Wachstumsknick aber trotzdem weiterhin steigende Zahlen Kaum Aufhebungen der Sachwalterschaft wegen Entfall der Voraussetzungen Das heißt, die gesetzliche Neuregelung führte nicht dazu, dass im großen Stil die Erforderlichkeit der Sachwalterschaft überprüft und allenfalls aufgehoben wird Anregungen führen meist zu ständigen Sachwalterschaften 55 % für alle Angelegenheiten 41 % für einen Kreis von Angelegenheiten 5 % für einzelne Angelegenheiten Überproportionale Zunahme bei Sachwalterschaften durch Juristen 7
8 Kapazitätsprobleme Mangel an geeigneten Sachwaltern Anteil der nahestehenden Personen sinkt Verschiebung zu Professionellen Verschiebung von Vereinssachwaltern zu Juristen Zu knappe Ressourcen der Vereinssachwalterschaft Nur 48 von 100 Anfragen führen zu Vereinssachwalterschaft Anders gesagt, sie müsste mehr doppelt so viele Fälle übernehmen können Problemlösung in Gemeinden in den keine Angehörige oder Nahestehenden bestellt werden können, wird oft auf Bürgermeister zurückgegriffen Zur Vermeidung der Taschengeldsachwalterschaften, schließen Altenheime mit BewohnerInnen zivilrechtlichen Vertrag, um den Umgang mit dem Taschengeld zu regeln Angehörigenvertretung Sachwalterschaft wird vielfach als Entmündigung gesehen. Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger haftet dieses Stigma nicht an Ist aber zu wenig bekannt und zu wenig attraktiv Mit höheren finanziellen Aufwand verbunden Registrierung und Gutachten Sehr eingeschränkter Wirkungsbereich Man kann keine höheren Ausgaben im Rahmen der Betreuung tätigen, Beschränkung der Zugriffsmöglichkeiten auf Vermögen und Konten der Betroffenen Grenzen bei medizinischen Eingriffen Am ehesten geeignet für Menschen mit Beeinträchtigungen bei Erreichen der Volljährigkeit oder bei älteren Menschen in Alten- oder Pflegeheimen, wo nur geringe Vermögenswerte zu verwalten sind (Taschengeld) 8
9 Prognose bis 2020 Anhand der demographischen Entwicklung und derzeitigen Bestellhäufigkeit und Dauer der Sachwalterschaften Zunahme der Sachwalterschaften um etwa die Hälfte bis zum Jahr Mehr noch als die Alterung der Bevölkerung ist die lange Dauer von Sachwalterschaften für die jüngeren Menschen mit intellektueller Beeinträchtigung oder psychischen Problemen für das stetige Wachstum verantwortlich. Das heißt: Keine markante Verschiebung zu hochaltrigen Personen Anteil jüngerer Personen wird relativ unverändert bleiben Ein paar Daten Personen stehen derzeit unter ständiger Sachwalterschaft in Österreich Rund Personen stehen unter einstweiliger Sachwalterschaft in Österreich Bis 2020: wir der Bestand an Sachwalterschaften um 50 % steigen auf rund Personen 9
10 UN-Behindertenrechtskonvention Österreich hat die Konvention im Juli 2008 ratifiziert Seit in Österreich in Kraft Neues Bild von Menschen mit Beeinträchtigungen INKLUSION Recht auf Selbstbestimmung Menschen mit Beeinträchtigungen sollen ihr Leben nach ihren Wünschen mit ihrer Beeinträchtigung führen können. Paradigmenwechsel weg vom Fürsorgegedanken hin zum Menschen-Rechtsansatz weg vom medizinischen hin zum sozialen Modell von Behinderung 10
11 Soziale Modell von Behinderung Das soziale Modell von Behinderung führt gesellschaftliche Benachteiligung auf gesellschaftliche Vorgänge zurück. Nicht die Funktionsbeeinträchtigung behindert die Menschen. Sondern: Die Gesellschaft und das Lebensumfeld behindert die Menschen. Präambel lit. e und Artikel 1 der Konvention Artikel 12 Gleichheit vor dem Recht Gleichberechtigte Rechts- und Handlungsfähigkeit Maßnahmen zur Unterstützung bei der Ausübung der Rechts- und Handlungsfähigkeit, wenn notwendig Sicherungsmaßnahmen Gleichen Rechte wie alle anderen Eigentum besitzen und erwerben Finanzielle Angelegenheiten selbst regeln Gleichen Zugang zu Bankdarlehen, Hypotheken, Finanzkrediten Kein willkürlicher Entzug von Eigentum 11
12 Anpassungsbedarf Grundlage für das Sachwalterrecht ist das individuelle, medizinische Modell von Behinderung: Das Problem wird ausschließlich im Individuum verortet. Einer Person wird Geschäftsfähigkeit abgesprochen, wenn ihr die Urteils- und Einsichtsfähigkeit fehlt bzw. sie als unfähig gilt, bestimmte Angelegenheiten ohne Nachteil für sich selbst besorgen zu können. Aberkennen der Geschäftsfähigkeit und Substituierung der Entscheidungsfindung widerspricht der UN-Konvention Das Ziel Weg von vormundschaftlichen Regeln Substitute Decision Making hin zur Selbstbestimmung und Unterstützung dabei Supported Decision Making 12
13 Supported Decision Making Grundlage für Unterstützte Entscheidungsfindung ist das soziale Modell von Behinderung Es wird nicht gefragt, welche Fähigkeiten eine Person braucht, um handlungsfähig zu sein, Sondern: Welche Unterstützung braucht eine Person, um rechtliche Handlungsfähigkeit und volle gesellschaftliche Teilhabe zu ermöglichen und Barrieren zu überwinden. Monitoringausschuss 7 Mitgliedern + 7 Ersatzmitglieder überwachen seit Dezember 2008 die Umsetzung der UN- Behindertenrechtskonvention in Österreich Im November 2011: Öffentliche Sitzung zum Thema unterstützte Entscheidungsfindung Vorstellung des Modells für unterstützte Entscheidungsfindung in British Columbia, Kanada Representation Agreement Im Mai 2012: Stellungnahme Jetzt entscheide ich! selbstbestimmte Entscheidungsfindung 13
14 Entwicklungszusammenarbeit Behindertengleichstellungsrecht Sachwalterschaft Schutz vor Gewalt Barrierefreiheit Schulische Inklusion Beschäftigung Persönliche Assistenz Pflegevorsorge Bewusstseinsbildung Nationaler Aktionsplan Behinderung Max Rubisch - Sozialministerium Aktivitäten zur Sachwalterschaft Maßnahme 48: Novelle des Sachwalterrechts unter Partizipation von Menschen mit Behinderungen Maßnahme 49: Erarbeitung eines Modells unterstützter Entscheidungsfindung unter Beteiligung von Menschen mit Behinderungen 2013/2014, BMJ 14
15 Staatenprüfung und Empfehlungen Anfang September 2013 UN-Ausschuss in Genf überprüft die Umsetzung der UN- Behindertenkonvention in Österreich Lob für die Einführung des Pilotprogramms zur unterstützten Entscheidungsfindung im Rahmen des Nationalen Aktionsplans Sorge, Sachwalterrecht erscheint veraltet und mit Artikel 12 UN-Behindertenrechtskonvention nicht im Einklang Der UN-Ausschuss empfiehlt: Fremdbestimmte Entscheidungsfindung durch unterstützte Entscheidungsfindung zu ersetzen Mehr zu unternehmen, um sicherzustellen, dass Menschen mit Beeinträchtigungen Zugang zur unterstützten Entscheidungsfindung haben und nicht unter Sachwalterschaft gestellt werden Das System muss in voller Übereinstimmung mit Artikel 12 sein Autonomie, Wille und Vorlieben der Person müssen respektiert werden Sicherstellung des Rechts - nach Aufklärung sein Einverständnis zu medizinischen Behandlungen zu geben und zurück zu ziehen sowie seinen Wohnort selbst zu bestimmen Sicherstellung der Rechte auf Zugang zur Justiz, zu wählen, zu heiraten, zu arbeiten Menschen mit Beeinträchtigung und ihre Interessenvertretungen sind in alle Aspekte des Pilotprogramms für unterstützte Entscheidungsfindung einzubeziehen Schulungen für alle AkteurInnen anzubieten 15
16 Ankündigung des BMJ Novelle des Sachwalterrechts Flexiblere Lösungen Ausbau der Vertretungsbefugnis Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Streichung der Sachwalterschaft für alle Angelegenheiten Kein automatischer Verlust der Geschäftsfähigkeit Stärkere Rolle und Einbindung der Betroffenen im Verfahren Aktivitäten des BMJ Frühjahr 2013: Arbeitsgruppen des BMJ und Vertretungsnetz, Gespräche mit den Ländern August 2013: große Arbeitsgruppe mit allen AkteurInnen Vorstellung und Diskussion: - Soziale Gruppenkonferenz (Familienrat) - Personenzentrierte Planung - Clearing Plus Ende Oktober/ Anfang November 2013: 3-monatige Erhebungsphase im Rahmen des Clearing Plus an 15 Standorten Wissenschaftliche Begleitung - Institut für Rechts- u. Kriminalsoziologie 16
17 Pilotprojekt unterstütze Entscheidungsfindung Entwicklung Modell für unterstützte Entscheidungsfindung unter Einbindung aller Akteure Termine: Fachtagung Sachwalterrecht des BMJ am 11. Dezember 2013 kleine Arbeitsgruppe am 13. Jänner 2014 Große Arbeitsgruppe am 22. Jänner 2014 Aus Sicht des BMJ: Modell muss geeignet sein für externe Anregungen Modell muss breit bespielbar sein (auch Unterstützung bei Behörden) Selbstvertretungsorganisationen als Träger (Förderung BMASK) UN-Ausschuss zu Artikel 12 Der UN-Ausschuss hat einen Entwurf für einen Kommentar zu Artikel 12 UN-Behindertenrechtskonvention vorgelegt um Fehlinterpretationen zu vermeiden. Rechts- und Handlungsfähigkeit und intellektuelle und psychische Fähigkeiten sind 2 unterschiedliche Konzepte und streng voneinander zu trennen Erstere beschreiben rechtlichen Status Letztere sind Fähigkeiten, um Entscheidungen treffen zu können. Diese sind abhängig von vielen Faktoren insbesondere vom sozialen Umfeld 17
18 Wie ist Artikel 12 zu verstehen? Jede Einschränkung der Rechts- und Handlungsfähigkeit aufgrund einer Beeinträchtigung oder mangelnder Fähigkeiten verstößt gegen Artikel 12 Artikel 12 gibt keine Ermächtigung zum Entzug oder Einschränkung der Rechts- oder Handlungsfähigkeit Artikel 12 fordert stattdessen eine Garantie der Unterstützung bei der Entscheidungsfindung Rechte, Willen und Vorlieben der Person sind zu respektieren Unterstützung darf niemals auf Vertretung hinauslaufen Weites Verständnis von Unterstützung formelle und informelle Formen und große Bandbreite (Art und Intensität) (siehe Artikel 3 - Vielfalt und Unterschiedlichkeit) Die Sicherungsmechanismen in Absatz 4 sind ganzheitlich zu sehen mit den Absätzen 1-3 und 5 und der Konvention insgesamt Artikel 12 hängt eng zusammen mit den anderen Grundrechten der UN-Konvention, insbesondere Artikel 19 Das heißt Österreich muss sich (langfristig) vom Sachwalterrecht verabschieden und durch unterstützte Entscheidungsfindung ersetzen Es reicht nicht, Einschränkung des Sachwalterrechts und parallel dazu unterstützte Entscheidungsfindung Die Lehre der schrittweisen Umsetzung nach Artikel 4 (2) ist nicht auf Artikel 12 anwendbar 18
19 Österreich muss Menschen mit Beeinträchtigung als Rechtsperson mit voller Rechts- und Handlungsfähigkeit in allen Lebensbereichen auf gleicher Basis wie Menschen ohne Beeinträchtigung anerkennen Ein breites, rechtlich anerkanntes und zugängliches Angebot zur Unterstützung bei der Ausübung der Rechts- und Handlungsfähigkeit etablieren. Dabei sind Sicherungsmechanismen vorzusehen, die gewährleisten, dass Autonomie, Wille und Vorlieben der Person berücksichtigt werden Bei der Entwicklung und Umsetzung von Artikel 12 Menschen mit Beeinträchtigungen und ihre Interessenvertretungen aktiv einbeziehen und eng mit ihnen zusammen arbeiten. Das ideale System der unterstützten Entscheidungsfindung hat die Person mit Unterstützungsbedarf im Mittelpunkt Es geht um Maximierung ihrer Selbständigkeit Die Unterstützung richtet sich ausschließlich nach ihrem Bedarf berücksichtigt Selbstbestimmung, Willen und Vorlieben der Person Dritte haben nicht zu entscheiden, was zu ihrem Besten ist sieht ein Bündel von unterschiedlichen Unterstützungsformen vor ist für alle zugänglich auch für Personen mit sehr hohem Unterstützungsbedarf die Art der Kommunikation stellt keine Barriere dar Die Schaffung von Unterstützungsformen wird staatlich gefördert Die Person kann Unterstützungsform und Unterstützungspersonen frei wählen. 19
20 Sicherungsmechanismen Die Person hat jederzeit das Recht die Unterstützungsvereinbarung zu ändern oder zu widerrufen. Möglichkeiten zur Überprüfung - wurden Wille und Vorlieben der Person respektiert? - ist Unterstützungsperson berechtigt zu unterstützen? Die Unterstützung bei der Entscheidungsfindung führt nicht zur Beschränkung anderer Grundrechte. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 20
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