Praxisticker Nr. 484: Keine Revision bei den Bauträger-Fällen

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1 Praxisticker Nr. 484: Keine Revision bei den Bauträger-Fällen In unseren Praxistickern 480 (Erste Hauptsacheentscheidung zu den Bauleistungen) und 482 (Bauträgerfälle: BFH äußert ernstliche Zweifel bei der Inanspruchnahme der Subunternehmer) hatten wir über die aktuellen Entwicklungen bei den Bauträger-Fällen informiert. Mit unserem heutigen Ticker müssen wir Sie leider darüber informieren, dass die zugelassene Revision nicht eingelegt wurde. Die beigefügte Pressemitteilung des FG Niedersachsen zur ersten Hauptsachentscheidung vom K 80/15 wurde mittlerweile um diesen Hinweis ergänzt (siehe Anlage Pressemitteilung Seite 1 unten). Für die Einsprüche gegen die geänderten Umsatzsteuer-Festsetzungen beim Subunternehmer kann sich der Subunternehmer aktuell folglich nicht auf ein Aktenzeichen und ein damit verbundenes anhängiges Verfahren beim BFH berufen. Wir begründen nun den Antrag auf Ruhen des Verfahrens mit Hilfe des Beschlusses vom BFH vom (XI B 84/15), in dem zur Frage der Aussetzung der Vollziehung Stellung genommen worden ist. Der BFH sieht ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der geänderten Umsatzsteuer-Festsetzungen beim Subunternehmer. Praxistipp: Der Einspruch gegen die geänderten Umsatzteuer-Festsetzungen sollte zunächst ohne Begründung eingereicht werden. So kann Zeit gewonnen werden. Es ist nicht gewährleistet, dass die Finanzämter den Antrag auf Ruhen des Verfahrens mit der Verweisung auf den BFH-Beschluss annehmen, denn es handelt sich hierbei nicht um ein anhängiges BFH-Verfahren. Seminare In diesem Zusammenhang möchten wir auf unsere Seminare in München (5. April 2016) und in Nürnberg (19. April) zu den aktuellen Entwicklungen rund um die Bauleistungen hinweisen. Die Seminareinladung finden Sie in der Anlage. Stand: Autor: Robert Hammerl LL.M. Steuerberater Telefonische Fachberatung Umsatzsteuer LSWB Robert Hammerl LL.M. Dipl.-Fw. (FH), Steuerberater Telefonische Fachberatung Umsatzsteuer LSWB Freitags von Uhr Telefonische Hotline (kostenpflichtig) Tel * * Die Kosten belaufen sich - sobald das Gespräch zustande kommt - auf 1,99 Euro inkl. Umsatzsteuer je Minute aus dem deutschen Festnetz. Diese werden mit Ihrer Telefonrechnung abgerechnet. Anrufe aus dem Mobilfunknetz sind nicht möglich. Der LSWB-Praxisticker ist ein Service des LSWB für seine Mitglieder. LSWB, Hauptgeschäftsstelle München, Implerstr. 11, München Tel 089 / , Fax 089 / , praxisticker@lswb.de Anlage: Pressemitteilung des FG Niedersachsen Seminareinladung Seite 1 von 1 Versand am Anlage 1: Pressemitteilung des FG Seite 2 bis 3 Anlage 2: Seminareinladung Seite 4 bis 5

2 Übergangsregelung in 27 Abs. 19 UStG zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen verfassungsgemäß Nds. Finanzgericht > Navigation> Aktuelles> Presseinformationen Übergangsregelung in 27 Abs. 19 UStG zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen verfassungsgemäß 27 Abs. 19 UStG betrifft vor dem 15. Februar 2014 erbrachte umsatzsteuerpflichtige Leistungen, bei denen leistender Unternehmer und Leistungsempfänger davon ausgegangen sind, dass der Leistungsempfänger die Steuer als Bauleistung nach 13b UStG schuldet, diese Annahme sich aber nachträglich als unrichtig herausstellt. Für diesen Fall begründet 27 Abs. 19 UStG eine Änderungsmöglichkeit der Steuerfestsetzung beim Leistenden, sofern der zu Unrecht nach 13b UStG in Anspruch genommene Leistungsempfänger seine gezahlte Steuer zurückfordert. Nachdem der BFH mit Urteil vom 22. August 2013 (V R 37/10, BStBl II 2014, 128) entschieden hatte, dass Bauträger keine Steuerschuldner nach 13b UStG sind, forderte der Leistungsempfänger im Streitfall die gezahlte Steuer zurück. Gleichzeitig setzte das Finanzamt die Steuer für 2009 nunmehr gegenüber dem Kläger als leistenden Unternehmer nach 27 Abs. 19 UStG fest. Der 5. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts wies die Klage ab. Er führt im Urteil vom K 80/15 aus, dass 27 Abs. 19 UStG als verfahrensrechtliche Sondervorschrift zu 174 Abs. 3 AO (widerstreitende Steuerfestsetzung) zu verstehen sei und nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Rückwirkungsverbot verstoße (keine echte Rückwirkung). Bei verfahrensrechtlichen Änderungsmöglichkeiten unterscheide der BFH die echte von der unechten Rückwirkung danach, ob die Festsetzungsfrist für die zu ändernden Bescheide bereits abgelaufen sei (z.b. BFH Urteil vom VIII R 30/12, DStR 2015, 1151 zu 32a KStG). Danach beinhalte 27 Abs. 19 UStG lediglich unechte Rückwirkung, weil bei Inkrafttreten der Regelung ( ) im Streitfall noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten war. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes seien durch 27 Abs. 19 Sätze 3 und 4 UStG in verfassungskonformer Weise gewährleistet. Danach könne der leistende Unternehmer die Steuerforderung des Finanzamts dadurch erfüllen, dass er seinen zivilrechtlichen Umsatzsteuernachforderungsanspruch an das Finanzamt abtritt. Der Umsatzsteuernachforderungsanspruch ergebe sich aus der nachträglichen Bruttoabrechnung gegenüber dem Leistungsempfänger. Der sich zivilrechtlich aus 313 BGB (Wegfall der Geschäftsgrundlage) ergebende Anspruch auf Vertragsanpassung sei nicht verjährt, weil die dreijährige Verjährungsfrist nach 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB frühestens mit Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen (hier: Urteil des BFH vom 22. August 2013) zu laufen beginne. Das Urteil betrifft Bauleistungen an Bauträger und damit eine Vielzahl von Fällen. Nachdem bereits mehrere Gerichte in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von einer verfassungsrechtlich unzulässigen echten Rückwirkung des 27 Abs. 19 ausgegangen sind (z.b. FG Berlin Brandenburg, Beschluss vom V 5026/15, UR 2015, 592), liegt nunmehr soweit ersichtlich die erste Entscheidung eines Gerichts in der Hauptsache vor. Das Urteil ist rechtskräftig. Eine Revision wurde nicht eingelegt. 1/2

3 Übergangsregelung in 27 Abs. 19 UStG zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen verfassungsgemäß Nds. Finanzgericht Artikel Informationen Ansprechpartner/in: Herr Dr. Jörg Grune Niedersachsen.de Alle Rechte vorbehalten Vervielfältigung nur mit unserer Genehmigung 2/2

4 Entwicklung bei den Bauleistungen Robert Hammerl, LL.M., Dipl.-Fw. (FH), StB, München in München und Nürnberg Entwicklungen bei den Bauleistungen Die erste Hauptsache-Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts ist ergangen. Die Finanzämter arbeiten mit Hochdruck an der Inanspruchnahme des Subunternehmers. Darüber hinaus kommen immer mehr Einzelfragen zu der Abwicklung der Bauträger-Fälle auf. Das Seminar zeigt Ihnen die einzelnen Fallstricke und gibt Handlungsempfehlungen für die Abwicklung der Bauträger-Fälle. An zahlreichen Praxisbeispielen werden die einzelnen Fallstricke vorgestellt. Neuregelung zu den Bauleistungen im Jahressteuergesetz Neuer Wortlaut des 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG Abgrenzung Betriebsvorrichtungen / Bauleistungen Folgen für die Praxis Antrag auf Erstattung des Bauträgers Anforderung diverser Unterlagen durch Finanzverwaltung Teilabhilfebescheide der Finanzämter was ist zu tun? Handlungsempfehlungen für den Bauträger Inanspruchnahme des Subunternehmers Abtretung der Forderungen an das Finanzamt Fahrplan für die Abwicklung Handlungsempfehlungen im Festsetzungs- und Erhebungsverfahren Aktuelle Besonderheiten Die Entscheidung des FG Niedersachsen vom und die Folgen daraus Organgesellschaften als Bauträger / Subunternehmer Stand: Änderungen vorbehalten! Der Referent: Robert Hammerl ist Partner bei TLI Steuerberater in München und berät in seiner täglichen Praxis im nationalen und internationalen Umsatzsteuerrecht.

5 Entwicklungen bei den Bauleistungen Termine: Dienstag, 5. April München, LSWB Forum, Implerstraße 11 Dienstag, 19. April Nürnberg, Ramada Parkhotel, Münchener Straße 25 Dauer: jeweils von Uhr Seminarpreis: Mitglieder und deren nicht berufsangehörige Mitarbeiter 170,- Nichtmitglieder 297,- Rabatt: ab dem 4. Teilnehmer reduziert sich der Seminarpreis für den 4. und jeden weiteren Teilnehmer um 50 %! Anerkannte Lehrgangszeit: 3,75 Stunden Stand: Änderungen vorbehalten! Die Anmeldung kann online unter oder schriftlich per Post, oder Fax erfolgen. Über die Berücksichtigung der Anmeldung entscheidet die Reihenfolge der Eingänge. Bitte geben Sie zum Erhalt der TN-Bestätigung unbedingt die Berufsbezeichnung an! Vor dem Seminartermin geht Ihnen rechtzeitig ein Teilnehmerausweis und die Rechnung zu. Die Stornierung ist kostenfrei möglich, sofern uns diese bis vier Arbeitstage vor dem Termin schriftlich vorliegt. Die Tagungsgebühr beinhaltet Arbeitsunterlagen, Pausenimbiss, Tagungsgetränke und MVV-Fahrschein für München. In der Implerstraße sind die Parkmöglichkeiten stark eingeschränkt. Wir bitten Sie, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen! LSWB Hauptgeschäftsstelle: Implerstraße 11 I München I Postfach: München I Tel I Fax seminare@lswb.de I Bankverbindung: VR Bank Nürnberg eg IBAN: DE I BIC: GENODEF1N02 Zutreffendes bitte ankreuzen und ausfüllen!

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