Softfair BU-Leistungsrating. (Dokumentation Ratingjahrgang 2015) Transparenz sichtbar machen.

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1 Softfair BU-Leistungsrating (Dokumentation Ratingjahrgang 2015) Transparenz sichtbar machen.

2 Die Wer sind wir? Als 100%-Tochter der inhabergeführten Softfair GmbH können wir uns bei der voll und ganz darauf konzentrieren, die Marktteilnehmer objektiv und neutral, das heißt insbesondere losgelöst von vertrieblichen Interessen mit unserem Fachwissen und Know-how zu unterstützen. Mit unseren Analyseergebnissen und Bewertungen helfen wir Vermittlern in Beratungssituationen und Verbrauchern bei Auswahlentscheidungen. Unsere Produktund Unternehmensratings dienen dabei als Orientierungs- und Entscheidungshilfe beim Produktvertrieb. Gleichzeitig geben sie den Versicherern die Möglichkeit ihre relevanten Wettbewerber schnell zu identifizieren und Stärken-Schwächen-Vergleiche durchzuführen. Die eigenen Tarife können so permanent an Benchmarks gemessen, und besser am Markt positioniert werden. Darüber hinaus unterstützen wir die Versicherungsunternehmen selbst mit individuellen Wettbewerbsanalysen und zeigen ihnen auch im Rahmen der Softfair - Prozesszertifizierung Verbesserungspotenziale in den eigenen Workflows auf. Letzteres soll die Gesellschaften dazu in die Lage versetzen eine optimale Prozesslandschaft mit höchstmöglicher Effizienz und Qualität für ihre angeschlossenen Vertriebspartner zu errichten.

3 Das Softfair BU-Leistungsrating Was ist das Besondere an unserem Bewertungsansatz? Das Leistungsniveau aktuell angebotener BU-Tarife ist dank der Bedingungsrallyes in den letzten 15 Jahren stark gestiegen. Weitere flächendeckende Verbesserungen, sind jedoch eher nicht zu erwarten. Ein neues Bedingungsrating bedurfte daher umso mehr eines innovativen Betrachtungsansatzes. Anders als bei bereits existierenden BU-Leistungsratings, stellen wir daher im Rahmen der Bewertung auf insgesamt acht Zielgruppen ( Angestellte, Schüler, Beamte, Berufseinsteiger, Selbständige, Ärzte, Sonstige wie z.b. Hausfrauen/-männer und Angestellte (Direktversicherung) ) ab. Insgesamt untersuchen wir jeweils 49 verschiedene Leistungsbereiche. Die differenzierte Betrachtung liefert nicht nur interessante Ergebnisse sondern ist unseres Erachtens unbedingt erforderlich, da sich die Ansprüche an ein Bedingungswerk, je nach Berufsstatus, teilweise erheblich unterscheiden. Ein Tarif kann für eine Zielgruppe deutlich besser geeignet sein, als für eine andere. Für unser Rating bedeutet das, dass wir jeden Tarif nicht nur einmal sondern sieben Mal in die Hand nehmen und mit unterschiedlichen Brillen bewerten müssen. Im Ergebnis zeigt sich, dass diese Form der differenzierten Betrachtung tatsächlich sehr sinnvoll ist. So gibt es Tarife, die z.b. für Beamte lediglich mit der Note Ausreichend, für Angestellte bereits mit Sehr gut, für Selbständige dagegen sogar mit der Höchstbewertung Hervorragend versehen wurden. Andere Tarife sind z.b. vom Leistungsspektrum für Berufseinsteiger uninteressant, für Ärzte gleichzeitig aber sehr attraktiv. Basis des Softfair BU-Leistungsratings sind ausschließlich die Versicherungsbedingungen der einzelnen SBU-/BUZ-Tarife. Diese Beschränkung auf exakt nachprüfbare Daten, hilft mögliche Fehler zu vermeiden, die sich durch Selbstauskünfte der Versicherer einschleichen können. Der neue Jahrgang des Softfair BU-Leistungsratings wird von uns jährlich innerhalb des ersten Quartals veröffentlicht. Die Bewertung der Tarife erfolgt jedoch im Falle von Bedingungsveränderungen laufend. Die aktuellen Ergebnisse können stets auf eingesehen und von den Anwendern der Vergleichs- und Analysesoftware LV Lotse als zusätzliches Filterkriterium genutzt werden.

4 Das Softfair BU-Leistungsrating Die Zielgruppen 1. Angestellte [Arbeitnehmer (auch ÖD), Arbeiter] 2. Berufseinsteiger [Azubis, Studenten, MPJ Human-/Dentalmedizin, Praktikanten] 3. Selbständige [Freiberufler, Selbständige, selbständige Landwirte] 4. Schüler [Schüler, Berufsschüler] 5. Beamte [Beamte auf Lebenszeit/Probe/Widerruf, Beamtenanwärter, Soldaten (auch auf Zeit )] 6. Ärzte [selbständige/freiberufliche/angestellte Human-/Dental-/Veterinärmediziner] 7. Sonstige [Nicht erwerbstätig, Hausfrauen/-männer, Pensionäre] 8. Angestellte (Direktversicherung) [Arbeitnehmer] Das Verfahren Wir untersuchen aktuell 49 Regelungs-/Leistungsbereiche aus den Bedingungswerken von SBU/BUZ-Tarifen. Jedem dieser 49 Bereiche ist ein bestimmter Wertigkeitsfaktor zugeordnet. Je nach Zielgruppe wird der Regelungs-/Leistungsbereich beachtet oder nicht.

5 Das Softfair BU-Leistungsrating Die Leistungsbereiche A. LEISTUNGSPRÜFUNG 1. Meldefrist / Mindestens 36 Monate rückwirkende Leistung Grundsätzlich beginnt der Leistungsanspruch mit dem Ablauf des Monats, im dem der Versicherungsfall eingetreten ist (jedoch ggf. nach Ablauf einer Karenzzeit.) Viele Versicherer leisten mindestens drei Jahre rückwirkend, wenn eine ununterbrochene Berufsunfähigkeit rückwirkend nachgewiesen werden kann, manche erst mit Beginn des Monats der Mitteilung. Wertigkeitsfaktor: 3 (= max. 300 Punkte) Die Versicherungsbedingungen enthalten keine Regelung zur Meldefrist. Der Leistungsanspruch entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Der Anspruch auf Versicherungsleistungen entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist, frühestens jedoch zum Beginn der Berufsunfähigkeitsversicherung. Wird uns die Berufsunfähigkeit später als drei Monate nach ihrem Eintritt schriftlich mitgeteilt, entsteht der Anspruch auf die Versicherungsleistung erst mit Beginn des Monats der Mitteilung. 2. Verbindliche Fristen bei der Leistungsfallbearbeitung Gibt das VU an, in welchen Zeiträumen sie die versicherte Person über die Leistungsentscheidung oder notwendige Dokumente benachrichtigt? Wertigkeitsfaktor: 2 (= max. 200 Punkte) Der Versicherer wird innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang der zur Prüfung vorgelegten Unterlagen entweder mitteilen, ob er eine Leistung erbringt oder über den Stand der Bearbeitung des Leistungsantrages und die noch einzureichenden Unterlagen informieren. Nimmt die Leistungsprüfung längere Zeit in Anspruch, informiert er mindestens alle 6 Wochen über weiterhin fehlende Unterlagen und über den Stand der Bearbeitung. Der VR verpflichtet sich, innerhalb von drei Wochen nach Eingang der jeweils zur Prüfung vorgelegten Unterlagen a. dem VN seine Entscheidung über die Leistungspflicht in Textform mitzuteilen oder b. weitere Unterlagen für die Prüfung vom VN anzufordern oder c. dem VN mitzuteilen, dass der VR weitere Schritte (z.b. Einholung eines neutralen Gutachtens) einleiten werden. Solange eine Erklärung über seine Leistungspflicht noch aussteht, informiert der VR den VN mindestens alle vier Wochen über den aktuellen Bearbeitungsstand. 3. Verkürzter Prognosezeitraum: 6 Monate Der Prognosezeitraum ist die Zeitspanne, für die mindestens die Berufsunfähigkeit erwartet wird. Wird der Zeitraum vom VU auf 6 Monate begrenzt, für die die versicherte Person voraussichtlich berufsunfähig sein muss um Leistung zu beziehen, ist dieses Merkmal erfüllt. Wertigkeitsfaktor: 3 (= max. 300 Punkte) 6 Monate: Ist der Versicherte voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfte Verfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, vollständig oder teilweise außerstande gewesen, seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, auszuüben. 3 Jahre. Scheidet die versicherte Person aus dem Berufsleben aus und werden später Leistungen beantragt, liegt Berufsunfähigkeit dann vor, wenn sie voraussichtlich dauernd, d. h. für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Jahren, zu mindestens 50% außerstande ist, den zuletzt ausgeübten Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.

6 4. Ausschließlich Prüfung des zuletzt ausgeübten Berufes Wird im Hinblick auf die abstrakte und konkrete Verweisungsmöglichkeit nur der letzte Beruf der versicherten Person beachtet oder können auch frühere Berufe herangezogen werden? Auf frühere Berufe lässt sich u.u. leichter verweisen (z.b. weil die versicherte Person weniger Gehalt bezogen hatte) und das VU kann die Leistung verweigern. Bei Arbeitslosigkeit oder Hausmänner / -frauen, gelten gesonderte Prüfungsmöglichkeiten. Wertigkeitsfaktor: 3 (= max. 300 Punkte) Bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit ist der zuletzt ausgeübte Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, maßgebend. Falls die versicherte Person infolge einer fortschreitenden Krankheit oder eines mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls ihren Beruf leidensbedingt geändert hat, ist für die Frage, ob Berufsunfähigkeit vorliegt, der bei Eintritt des Leidens ausgeübte Beruf maßgebend. Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder eines mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens 6 Monate außerstande ist, seinen zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalls ausgeübten Beruf so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war auszuüben und er auch keine andere Tätigkeit ausübt, die seiner bisherigen Lebensstellung bei Ausscheiden aus dem Berufsleben entspricht. Bei einem Berufswechsel innerhalb der letzten zwei Jahre vor Eintritt der Berufsunfähigkeit, kann auch der davor ausgeübte Beruf bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit herangezogen werden, wenn die für den Eintritt der Berufsunfähigkeit ursächlichen Gesundheitsstörungen bereits bei der Aufgabe des früheren Berufs dem Versicherten bekannt waren und der Berufswechsel weder auf ärztliches Anraten noch wegen des unfreiwilligen Wegfalls der früheren Tätigkeit erfolgte. Scheidet die versicherte Person nur vorübergehend aus ihrem bisherigen Beruf wegen Mutterschutz oder gesetzlicher Elternzeit aus, prüfen wir auf den zuvor ausgeübten Beruf. 5. Anspruch auf BU durch Pflegebedürftigkeit Die VU leisten im Regelfall auch wenn die versicherte Person pflegebedürftig ist. Hierfür haben die VU einen Punktekatalog in ihren Bedingungen niedergeschrieben, der eindeutig definiert, für welche Pflegebedürftigkeit es einen Punkt gibt. Diese Definition unterscheidet sich unter den VU kaum. Unterschiede gibt es aber bei der nötigen Anzahl der Punkte, ab dem die versicherte Person die BU- Rente erhält. Gut ist wenn bereits ab einem Punkt geleistet wird. Wertigkeitsfaktor: 2 (= max. 200 Punkte) Der Versicherer leistet, wenn mindestens 1 Punkt erfüllt ist. Wird die versicherte Person während der Versicherungsdauer dieser Zusatzversicherung infolge Pflegebedürftigkeit berufsunfähig, erbringen wir ebenfalls die volle Versicherungsleistung. Die Pflegebedürftigkeit ist ärztlich nachzuweisen. Eine zur Berufsunfähigkeit führende Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls so hilflos ist, dass sie voraussichtlich oder tatsächlich für mindestens 6 Monate bei einem der folgenden Punkte täglich der Hilfe einer anderen Person bedarf: - beim Fortbewegen im Zimmer. Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person - auch bei Inanspruchnahme einer Gehhilfe oder eines Rollstuhls - die Unterstützung einer anderen Person für die Fortbewegung benötigt. - beim Aufstehen oder Zubettgehen. Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person nur mit Hilfe einer anderen Person das Bett verlassen oder in das Bett gelangen kann. - beim Einnehmen von Mahlzeiten oder Getränken. Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person auch bei Benutzung krankengerechter Essbestecke und Trinkgefäße - nicht ohne Hilfe einer anderen Person essen oder trinken kann. - beim Verrichten der Notdurft. Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person die Unterstützung einer anderen Person benötigt, weil sie sich nach dem Stuhlgang nicht allein säubern kann oder ihre Notdurft nur unter Zuhilfenahme einer Bettschüssel verrichten kann oder weil der Darm bzw. die Blase nur mit fremder Hilfe entleert werden kann. Es liegt keine Pflegebedürftigkeit vor bei Inkontinenz von Darm oder Blase, wenn diese durch sachgerechte Hilfsmittel ausgeglichen werden kann. Vorübergehende Unterbrechungen der Pflegebedürftigkeit von weniger als 3 Monaten führen nicht zur Leistungsunterbrechung. Eine vorübergehende akute Erkrankung gilt nicht als Pflegebedürftigkeit. Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall voraussichtlich länger als sechs Monat so hilflos ist, dass sie für mindestens zwei der im Folgenden genannten sechs Verrichtungen auch bei Einsatz technischer und medizinischer Hilfsmittel in erheblichem Umfang täglich der Hilfe einer anderen Person bedarf. Die Pflegebedürftigkeit ist ärztlich nachzuweisen. - Fortbewegen im Zimmer Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person - auch bei Inanspruchnahme einer Gehilfe, eines Rollstuhls oder anderer technischer Hilfsmittel- die Unterstützung einer anderen Person benötigt, um sich an ihrem gewöhnlichen Aufenthalts auf ebener Oberfläche von Zimmer zu Zimmer fortzubewegen.

7 - Aufstehen und Zubettgehen Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person - auch bei Benutzung eines Pflegebettes oder anderer technischer Hilfsmittel - sich nicht ohne Hilfe einer anderen Person anoder auskleiden kann. - Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person- auch bei Benutzung krankengerechter Essbestecke und Trinkgefäße oder andere technischer Hilfsmittel- nicht ohne fremde Hilfe bereits vorbereitete essfertige Nahrung und Getränke aufnehmen kann. - Waschen Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person- auch bei Benutzung von Wannengriffen, einem Wannenlift oder anderer technischer Hilfsmittel - sich nicht ohne Hilfe einer anderen Person so waschen kann, dass ein akzeptables Maß an Körperhygiene gewahrt bleibt. - Verrichten der Notdurft Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person die Unterstützung einer anderen Person benötigt, weil sie - sich nach dem Stuhlgang nicht allein säubern kann oder weil - ihre Notdurft nur unter Zuhilfenahme einer Bettschüssel verrichten kann, oder weil - der Darm bzw. die Blase nur mit fremder Hilfe entleert werden kann. Besteht eine Inkontinenz des Darms bzw. der Blase, die durch die Verwendung von Hilfsmitteln wie Windeln, speziellen Einlagen, einem Katheder oder einem Kolostomiebeutel ausgeglichen werden kann, liegt hinsichtlich der Verrichtung der Notdurft keine Pflegebedürftigkeit vor, solange die versicherte Person bei Verwendung dieser Hilfsmittel zur Verrichtung der Notdurft nicht auf die Hilfe einer anderen Person angewiesen ist. 6. Rückwirkende Leistung wenn Prognose (> 6 Monate) nicht möglich war Wenn eine Prognose über eine mind. 6 Monate andauernde Berufsunfähigkeit nicht möglich war, gilt die Fortdauer dieses Zustandes dann von Beginn an als BU oder wird ab dem 7. Monat geleistet? Wertigkeitsfaktor: 2 (= max. 200 Punkte) Kann nicht festgestellt werden, dass eine Berufsunfähigkeit voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen andauern wird, gilt es als Berufsunfähigkeit von Beginn an, wenn der entsprechend beeinträchtigte Zustand tatsächlich länger als sechs Monate angedauert hat. Kann nicht festgestellt werden, dass eine Berufsunfähigkeit voraussichtlich dauernd, d. h. für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens drei Jahren andauern wird, tritt Berufsunfähigkeit mit Beginn des siebten Monats ein, wenn der entsprechend beeinträchtigte Zustand tatsächlich länger als sechs Monate angedauert hat. 7. Verzicht auf zeitlich begrenzte Anerkenntnis der BU Verzichtet das VU auf eine zeitliche Befristung der Leistungsanerkennung? Wertigkeitsfaktor: 2 (= max. 200 Punkte) Auf die Möglichkeit eines befristeten Anerkenntnisses verzichtet das VU ausdrücklich. Das VU kann einmalig ein zeitlich begrenztes Anerkenntnis für einen Zeitraum bis zu 12 Monaten aussprechen. 8. Verzicht Kündigungs-/Anpassungsrecht ( 19 VVG) bei unversch. Anzeigepflichtverletzung Der Paragraph 19 VVG berechtigt das VU bei unverschuldeter Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht den Versicherungsschutz zu kündigen oder den Beitrag zu erhöhen. Viele Versicherer verzichten auf dieses Recht. Wertigkeitsfaktor: 3 (= max. 300 Punkte) Das VU verzichtet auf die aus 19 VVG zustehenden Rechte zur Vertragsanpassung und Kündigung, sofern die Anzeigepflichtverletzung unverschuldet erfolgt ist. Kein Verzicht. 9. Verzicht auf Paragraph 163 VVG Ein VU hat bei Anwendung des Paragraphen 163 VVG die Möglichkeit, unter strengen gesetzlichen Auflagen, bestehende Versicherungsverträge zu verändern oder zu ergänzen. Wertigkeitsfaktor: 0 (= 0 Punkte) Von der Möglichkeit des 163 VVG, die Beiträge bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen neu festzusetzen (zu erhöhen), macht das VU keinen Gebrauch. Das VU ist gemäß 163 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) berechtigt, den Beitrag nach den technischen Berechnungsgrundlagen neu festzusetzen, wenn sich dauerhaft und unvorhersehbar der Leistungsbedarf gegenüber den technischen Berechnungsgrundlagen des Beitrages geändert hat und deshalb eine dauerhafte Erfüllung der Versicherungsleistung gefährdet ist.

8 10. Verzicht auf Arztanordnungsklausel In der Arztanordnungsklausel wird dem Versicherer das Recht einräumt, den Versicherungsnehmer zur Durchführung einer ärztlichen Behandlung oder Therapie zu verpflichten. Wenn die Anordnung seitens des Versicherungsnehmers verweigert wird, können Leistungen gekürzt oder verweigert werden. Immer mehr Versicherungsgesellschaften verzichten auf die Arztanordnungsklausel. Wertigkeitsfaktor: 2 (= max. 200 Punkte) Die versicherte Person ist dazu verpflichtet, zumutbaren Anweisungen ihrer Ärzte oder Heilpraktiker zur Besserung ihrer gesundheitlichen Verhältnisse Folge zu leisten. Zumutbar sind Maßnahmen, die gefahrlos und nicht mit besonderen Schmerzen verbunden sind und außerdem eine wesentliche Besserung ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung erwarten lassen. Zumutbar sind z. B. das Einhalten von Diäten, Suchtentzug, die Verwendung von orthopädischen oder anderen Heil- und Hilfsmitteln (z. B. Tragen von Prothesen, Verwendung von Seh- und Hörhilfen), die Durchführung von logopädischen Maßnahmen oder das Tragen von Stützstrümpfen. Nicht zumutbar sind Behandlungsmaßnahmen, die mit einem operativen Eingriff verbunden sind. Das VU kann zusätzliche Auskünfte sowie ärztliche Untersuchungen durch vom VU beauftragte Ärzte verlangen. In diesem Fall übernimmt das VU die Untersuchungskosten sowie die Reise- und Aufenthaltskosten. Solange die versicherte Person oder der Anspruchsinhaber eine Mitwirkungspflicht nach vorsätzlich nicht erfüllt, ist das VU von der Verpflichtung zur Leistung frei. 11. Hinweis auf Dauer des Rücktrittsrechts Bei Antragstellung sind dem VU Erkrankungen der Gegenwart und der Vergangenheit Antragsgemäß anzuzeigen. Werden hier vorsätzlich oder grob fahrlässig Vorerkrankungen nicht oder nur teilweise angezeigt, so gilt der Tatbestand der vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung als erfüllt. Dadurch hat der VR das Recht der den Vertrag rückwirkend ab Beginn vom Vertrag zurück zu treten. Dieses Recht hat der VR innerhalb der gesetzlichen Rücktrittsfrist von 5 Jahren, geschieht es als Vorsatz oder Arglist sogar 10 Jahre. Wertigkeitsfaktor: 0,5 (= max. 50 Punkte) Das Recht auf Rücktritt aufgrund der Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten erlöscht nach Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Frist gilt nicht für vor Ablauf der genannten Frist eingetretene Versicherungsfälle. Hat der Versicherte die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, beläuft sich die Frist auf zehn Jahre. Keine Leistungsaussage. B. VERWEISUNG 12. Verzicht auf abstrakte Verweisung Mit der abstrakten Verweisung kann ein VU die Leistung verweigern, sofern die versicherte Person einen anderen Beruf ausüben "könnte", der ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Verzichtet das VU nicht auf die abstrakte Verweisung, ist die klare Definition der bisherigen Lebensstellung von entscheidender Bedeutung (siehe konkrete Verweisung). Wertigkeitsfaktor: 5 (= max. 500 Punkte) Der Versicherer verzichtet auf die abstrakte Verweisung auf eine andere Tätigkeit. Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall, die ärztlich nachzuweisen sind, mindestens 6 Monate ununterbrochen außerstande war oder voraussichtlich außerstande sein wird, ihrem zuletzt ausgeübten Beruf wie in gesunden Tagen nachzugehen und auch keine andere Tätigkeit ausübt, die sie aufgrund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten ausüben kann und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. 13. Keine Einschränkungen bei Verzicht auf abstrakte Verweisung Verzichtet das VU auf Ausübung der abstrakten Verweisung, sofern ein Ausscheiden aus dem Berufsalltag bedingt durch Arbeitslosigkeit oder Elternzeit besteht. Wertigkeitsfaktor: 0 (= 0 Punkte) Keine bedingungsgemäße Einschränkung. Übt die versicherte Person bei Eintritt der Berufsunfähigkeit ihre berufliche Tätigkeit vorübergehend nicht aus, so gilt die zuletzt vor dem vorübergehenden Ausscheiden aus dem Berufsleben konkret ausgeübte Tätigkeit und die bei Ausscheiden erreichte Lebensstellung als versichert.

9 14. Kundenfreundliche Definition der "Lebensstellung" bei konkreter Verweisung Bei einer konkreten Verweisung, leistet der Versicherer nicht, da die versicherte Person konkret einen anderen Beruf ausübt, als den, für den Sie berufsunfähig ist. Es wird aber dennoch geleistet, wenn die versicherte Person im neuen Beruf die bisherige Lebensstellung nicht aufrechterhalten kann. Bei der bisherigen Lebensstellung sollten wirtschaftliche und soziale Aspekte berücksichtigt werden. Wertigkeitsfaktor: 3 (= max. 300 Punkte) Es kann auf eine andere Tätigkeit verwiesen werden, die zu übernehmen die versicherte Person auf Grund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage ist und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Die Lebensstellung wird sowohl durch das Einkommen als auch durch die soziale Wertschätzung bestimmt, wie sie durch den zuletzt ausgeübten Beruf geprägt waren. Der VR begrenzt die zumutbare Einkommensreduzierung je nach Lage des Einzelfalls mit der durch höchstrichterliche Rechtsprechung festgelegten Größe. Eine Einkommenseinbuße von 20 % oder mehr gilt in jedem Falle als unzumutbar. Sollte die herrschende Rechtsprechung einen niedrigeren Prozentsatz festlegen, so ist dieser anzuwenden. Denn im begründeten Einzelfall kann bereits heute eine unter 20 % liegende Einkommensminderung unzumutbar in diesem Sinne sein. Unter der bisherigen Lebensstellung ist die Lebensstellung in finanzieller und sozialer Sicht zu verstehen, die vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung bestanden hat. Die dabei für die versicherte Person zumutbare Einkommensreduzierung wird von dem VU je nach Lage des Einzelfalles auf eine Größe von 10 % - 30 % im Vergleich zum jährlichen Bruttoeinkommen im zuletzt ausgeübten Beruf, vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung, begrenzt. 15. Verzicht auf Umorganisation bei weisungsgebundenen Mitarbeitern Verzichtet ein VU nicht auf die Umorganisationsmöglichkeit bei weisungsgebundenen Mitarbeitern, so wird vor der Leistungsentscheidung geprüft, ob die versicherte Person nicht sinnvoll auf eine neue Arbeitsstelle innerhalb ihres jetzigen Arbeitgebers zu verweisen / umzuorganisieren ist. Unter welchen Bedingungen dies erfolgen kann oder ob das VU monetäre Unterstützung bei der Umorganisation gewährt, wird hier nicht berücksichtigt. Wertigkeitsfaktor: 1 (= max. 100 Punkte) Verzicht auf Umorganisation bei weisungsgebundenen Mitarbeitern. Keine Leistungsaussage. 16. Zumutbare Umorganisation bei Selbstständigen Verzichtet ein VU nicht auf die Umorganisationsmöglichkeit bei Selbstständigen, so wird vor der Leistungsentscheidung geprüft, ob die versicherte Person nicht sinnvoll auf eine neue Arbeitsstelle innerhalb ihres Unternehmens zu verweisen / umorganisieren ist. Unter welchen Bedingungen dies erfolgen kann oder ob das VU monetäre Unterstützung bei der Umorganisation gewährt, wird hier nicht berücksichtigt. Wertigkeitsfaktor: 3 (= max. 300 Punkte) Sofern bei selbständig Tätigen eine zumutbare Umorganisation der Betriebsstätte möglich ist, liegt keine Berufsunfähigkeit vor. Eine Umorganisation ist dann zumutbar, wenn sie betrieblich sinnvoll ist, die Einkommensveränderungen nicht auf Dauer ins Gewicht fallen und die versicherte Person eine unveränderte Stellung als Betriebsinhaber innehat. Eine Einkommenseinbuße von 20 % oder mehr bezogen auf das durchschnittliche jährliche Einkommen aus beruflicher Tätigkeit vor Abzug von Personensteuern der letzten drei Jahre gilt jedoch in jedem Fall als unzumutbar. Sollte die herrschende Rechtsprechung einen niedrigeren Prozentsatz festlegen, so ist dieser anzuwenden. In einem begründeten Einzelfall kann aber auch bereits heute eine unter 20 % liegende Einkommensminderung unzumutbar in diesem Sinne sein. Ebenfalls liegt keine Berufsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person eine Tätigkeit als Selbstständiger oder Freiberufler nach zumutbarer Umorganisation ihres Betriebes, ihrer Praxis oder Kanzlei ausüben kann und dadurch keine wesentliche Beeinträchtigung der bisherigen Lebensstellung eintritt. Eine Umorganisation ist zumutbar, wenn sie betrieblich möglich ist, keine gravierende Einkommensreduzierung bedingt und die versicherte Person eine unveränderte Stellung als Betriebsinhaber innehat.

10 C. GELTUNGSBEREICH 17. Geltungsbereich weltweit Ist der Geltungsbereich des Versicherungsschutzes beschränkt? Wertigkeitsfaktor: 1 (= max. 100 Punkte) Der Versicherungsschutz besteht weltweit. Keine Leistungsaussage. 18. Verzicht auf Untersuchungen im Inland (oder Kostenübernahme) Akzeptiert der Versicherer Untersuchungen im Ausland oder übernimmt er anderenfalls die anfallenden Kosten, z.b. Reisekosten für Untersuchungen in Deutschland? Wertigkeitsfaktor: 1 (= max. 100 Punkte) Das VU kann dann allerdings auf dessen Kosten weitere ärztliche Untersuchungen durch vom VU beauftragte Ärzte sowie notwendige Nachweise auch über die wirtschaftlichen Verhältnisse und ihre Veränderungen verlangen, insbesondere zusätzliche Auskünfte und Aufklärungen. Wenn Sie für die geforderte Untersuchung aus dem Ausland nach Deutschland reisen müssen, übernimmt das VU neben den Untersuchungskosten auch die üblichen Reise- und Unterbringungskosten. Die ärztlichen Nachweise zum Eintritt oder zum Fortbestehen der Berufsunfähigkeit müssen von einem innerhalb der Europäischen Union zugelassenen Arzt erstellt werden. Wir können außerdem - dann allerdings auf unsere Kosten - weitere ärztliche Untersuchungen durch von uns beauftragte Ärzte sowie notwendige Nachweise - auch über die wirtschaftlichen Verhältnisse und ihre Veränderungen - verlangen, insbesondere zusätzliche Auskünfte und Aufklärungen. In diesem Fall übernehmen wir auch vorher mit uns abgestimmte Reise- und Unterbringungskosten. D. NACHVERSICHERUNGEN 19. Heirat Nachversicherung bei Heirat der versicherten Person. Erhöhung im Falle der Heirat möglich. Erhöhung unter folgenden Voraussetzungen möglich, sofern: der Versicherte dann nicht bereits berufsunfähig ist, seit Eintritt des Ereignisses nicht mehr als 6 Monate vergangen sind, die Versicherung sich nicht in den letzten 15 Jahren ihrer Laufzeit befindet (spätestens jedoch bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres), jede einzelne Erhöhung der versicherten Jahresrente mindestens 300 Euro, aber nicht mehr als 50 % der bei Vertragsabschluss versicherten Jahresrente beträgt, die Summe aller Erhöhungen der versicherten Jahresrente nicht mehr als 100 % der bei Vertragsabschluss versicherten Jahresrente beträgt und die bei uns versicherte Gesamtjahresrente den Betrag von Euro nicht übersteigt und nach erfolgter Leistungserhöhung die gesamte Jahresrente aller auf den Versicherten bei privaten Versicherern abgeschlossenen Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsversicherungen in einem angemessenen Verhältnis zum Einkommen steht, d. h. 50% des letzten jährlichen Brutto Arbeitseinkommens des Versicherten nicht übersteigt.

11 20. Geburt oder Adoption eines Kindes Nachversicherung bei Geburt oder Adoption eines Kindes. Erhöhung im Falle einer Geburt/Adoption möglich. Erhöhung ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:- Annahme des Vertrages ohne Erschwerung (Zuschlag oder Leistungsausschluss) - es liegt bzw. lag keine Berufsunfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit des Versicherten vor - das Alter des Versicherten ist zum Zeitpunkt der Nachversicherung nicht höher als 40 Jahre - jede Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente muss mindestens EUR jährlich betragen, darf jedoch Euro pro Jahr nicht übersteigen - bei erfolgreichem Abschluss des Studiums kann jedoch die Berufsunfähigkeitsrente auf Euro jährlich erhöht werden - die Jahresrente aus allen bei uns bestehenden Versicherungen (einschl. der Nachversicherungen) beträgt nicht mehr als Euro - zwischen Berufsunfähigkeitsrente und Einkommen besteht ein angemessenes Verhältnis, d.h. die gesamte Jahresrente einschließlich der Nachversicherung darf abzüglich anderweitiger Anwartschaften gegen Berufsunfähigkeit 75 % des durchschnittlichen Nettojahresarbeitseinkommens der letzten 3 Jahre nicht übersteigen - bei erfolgreichem Abschluss des Studiums bleibt das Einkommen unberücksichtigt - der Antrag auf Nachversicherung ist spätestens 6 Monate nach Eintritt des Ereignisses zu stellen. 21. Erreichen der Volljährigkeit Nachversicherung bei Erreichen der Volljährigkeit der versicherten Person. Erhöhung bei Eintritt der Volljährigkeit möglich. Keine Leistungsaussage. 22. Abschluss Berufsausbildung Nachversicherung bei Abschluss einer Berufsausbildung der versicherten Person rückwirkend nachgewiesen werden kann, manche erst mit Beginn des Monats der Mitteilung. Erhöhung bei Abschluss der Berufsausbildung möglich. Erhöhung unter folgenden Voraussetzungen möglich, sofern: der Versicherte dann nicht bereits berufsunfähig ist, seit Eintritt des Ereignisses nicht mehr als 6 Monate vergangen sind, die Versicherung sich nicht in den letzten 15 Jahren ihrer Laufzeit befindet (spätestens jedoch bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres), jede einzelne Erhöhung der versicherten Jahresrente mindestens 300 Euro, aber nicht mehr als 50 % der bei Vertragsabschluss versicherten Jahresrente beträgt, die Summe aller Erhöhungen der versicherten Jahresrente nicht mehr als 100 % der bei Vertragsabschluss versicherten Jahresrente beträgt und die bei uns versicherte Gesamtjahresrente den Betrag von Euro nicht übersteigt und nach erfolgter Leistungserhöhung die gesamte Jahresrente aller auf den Versicherten bei privaten Versicherern abgeschlossenen Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsversicherungen in einem angemessenen Verhältnis zum Einkommen steht, d. h. 50% des letzten jährlichen Brutto Arbeitseinkommens des Versicherten nicht übersteigt. Anstelle dieser 50 % - Regelung darf die vorgenannte gesamte Jahresrente den Betrag von Euro nicht übersteigen, wenn die Erhöhung aufgrund des erfolgreichen Abschlusses eines Studiums oder einer Berufsausbildung erfolgt. 23. Scheidung Nachversicherung bei Scheidung der versicherten Person. Erhöhung im Falle einer Scheidung möglich. Erhöhung möglich, sofern die Ehe bzw. eingetragene Lebenspartnerschaft mind. 12 Monate bestand.

12 24. Einkommenssprung Nachversicherung bei größeren Einkommenssprüngen der versicherten Person. Erhöhung bei Einkommenssprung möglich. Erhöhung möglich. Die Nachversicherungsgarantie können Sie in Anspruch nehmen, wenn die versicherte Person eine Mitteilung über eine Gehaltssteigerung von mindestens 10 % ihres letzten Jahresgehalts erhält. 25. Tod einer bestimmten Person Nachversicherung bei Tod des Lebenspartners der versicherten Person. Kann auch allgemein gelten, bei Tod einer Person, die zum Lebensunterhalt der versicherten Person beiträgt. Erhöhung bei Tod einer bestimmten Person möglich. Keine Leistungsaussage. 26. Immobilienerwerb Nachversicherung bei Erwerb einer Immobilie durch die versicherte Person (im Regelfall zur Eigennutzung). Erhöhung bei Immobilienerwerb möglich. Erhöhung möglich. Nur bei gleichzeitiger Aufnahme eines Darlehens von mind EUR sowie Selbstnutzung der Immobilie. 27. Existenzgründung Nachversicherung bei Existenzgründung der versicherten Person. Erhöhung bei Existenzgründung möglich. Erhöhung möglich. Voraussetzung: Erstmaliger Wechsel in die berufliche Selbstständigkeit (Hauptberuf). 28. Nachversicherung bei Reduzierung des Bonusrentensatzes Sollte als Überschussverwendung die Bonusrente zugrunde liegen, bieten einige Versicherer die Möglichkeit der Nachversicherung ohne Gesundheitsprüfung, Sofern infolge einer Absenkung der Überschüsse die Bonusrente sinkt und somit die Ursprünglich beantragte BU-Rentenleistung nicht erbracht würde. Bei einer etwaigen Herabsetzung des Bonus hat der VN das Recht, ohne erneute Gesundheitsprüfung den bisherigen Versicherungsschutz durch eine entsprechende Aufstockung wiederherzustellen. Sollte die Überschussbeteiligung während der Versicherungsdauer einmal reduziert werden müssen, so wird sich der Bonus ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Überschusssenkung entsprechend verringern. Sie haben dann das Recht, innerhalb eines halben Jahres nach Bekanntgabe der Absenkung Ihre Leistung ohne erneute Gesundheitsprüfung durch eine einmalige Zahlung so zu erhöhen, dass zusammen mit dem (reduzierten) Bonus Ihr bisheriger Versicherungsschutz wieder erreicht wird.

13 29. Wiederherstellen des Versicherungsschutzes nach einer Beitragsfreistellung Wie lange können Sie nach einer Beitragsfreistellung den ursprünglichen Versicherungsschutz wiederherstellen (ohne Gesundheitsprüfung)? Innerhalb von 36 Monaten nach Beginn einer Beitragsfreistellung oder Beginn einer Beitragsreduktion hat der VN ohne erneute Gesundheitsprüfung die Möglichkeit, die Beitragszahlung wieder aufzunehmen bzw. seinen Beitrag wieder bis zur Höhe des Beitrags vor der Beitragsreduktion anzuheben, sofern die Berufsunfähigkeit noch nicht eingetreten ist. In seiner Mitteilung über die gewünschte Beitragsfreistellung oder Beitragsreduktion kann der VN den VR auch einen Termin nennen, zu dem die Wiederinkraftsetzung oder Beitragserhöhung automatisch erfolgt. Über die konkreten Auswirkungen der Wiederinkraftsetzung oder Beitragserhöhung wird der VR den VN im Einzelfall informieren. Der VN kann den ursprünglichen Versicherungsschutz aber auch durch eine Erhöhung der zukünftig zu zahlenden Beiträge wiederherstellen. Falls der VN die zukünftigen Beiträge nicht erhöhen möchten, wird der VR die Versicherungsleistungen nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation neu ermitteln. Innerhalb von 6 Monaten nach Beginn einer Beitragsfreistellung oder Beginn einer Beitragsreduktion hat der VN ohne erneute Gesundheitsprüfung die Möglichkeit, die Beitragszahlung wieder aufzunehmen bzw. seinen Beitrag wieder bis zur Höhe des Beitrags vor der Beitragsreduktion anzuheben, sofern die Berufsunfähigkeit noch nicht eingetreten ist. In seiner Mitteilung über die gewünschte Beitragsfreistellung oder Beitragsreduktion kann der VN den VR auch einen Termin nennen, zu dem die Wiederinkraftsetzung oder Beitragserhöhung automatisch erfolgt. Über die konkreten Auswirkungen der Wiederinkraftsetzung oder Beitragserhöhung wird der VR den VN im Einzelfall informieren. Der VN kann den ursprünglichen Versicherungsschutz aber auch durch eine Erhöhung der zukünftig zu zahlenden Beiträge wiederherstellen. Falls der VN die zukünftigen Beiträge nicht erhöhen möchten, wird der VR die Versicherungsleistungen nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation neu ermitteln. E. FINANZIELLE UND ZUSÄTZLICHE HILFEN 30. Wiedereingliederungshilfe Leistet das VU eine zusätzliche finanzielle Unterstützung nach Beendigung der Berufsunfähigkeit? Wertigkeitsfaktor: 1 (= max. 100 Punkte) Wenn die Leistungspflicht im Rahmen der Nachprüfung endet, weil die versicherte Person aufgrund neu erworbener Fähigkeiten und Kenntnisse wieder eine Tätigkeit konkret ausübt, zahlt das VU zum Ende der Leistungspflicht als besondere Wiedereingliederungshilfe einen einmaligen Betrag in Höhe von sechs Monatsrenten, insgesamt aber höchstens Euro. Eine Monatsrente entspricht dabei der zuletzt vor Leistungseinstellung gezahlten Monatsrente. Endet der Anspruch auf Rente, weil Berufsfähigkeit wieder gegeben ist, haben Sie Anspruch auf eine Wiedereingliederungshilfe in Höhe von 6 Monatsrenten höchstens jedoch EUR, sofern die Berufsunfähigkeit 3 Jahre ununterbrochen angedauert hat und die restliche Leistungsdauer noch mindestens 5 Jahre beträgt. 31. Zinslose Beitragsstundung (während der Leistungsprüfung) Kann die Beitragszahlung zwischen Meldung der Berufsunfähigkeit und der Leistungsentscheidung zinslos gestundet werden? Wertigkeitsfaktor: 0,5 (= max. 50 Punkte) Auf Antrag werden Ihnen die Beiträge bis zur endgültigen Entscheidung über die Leistungspflicht gestundet und hierfür keine Stundungszinsen erhoben. Bis zur endgültigen Entscheidung über die Leistungspflicht stundet der VR die Beiträge zinslos. Erkennt der VR die Leistung nicht an, so sind die gestundeten Beiträge nachzuzahlen. Nach Vereinbarung kann der VN innerhalb eines Zeitraumes von maximal 24 Monaten die gestundeten Beiträge in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten nachzahlen. Sofern möglich, wird der VR dem VN auf Wunsch weitere Vorschläge machen, wie die Nachzahlung der gestundeten Beiträge erleichtert werden kann (z.b. Herabsetzung der versicherten Leistung).

14 32. Überbrückungsmöglichkeiten bei Zahlungsschwierigkeiten Welche Möglichkeiten hat die versicherte Person bei Zahlungsschwierigkeiten? Wertigkeitsfaktor: 0,5 (= max. 50 Punkte) Anstelle einer Kündigung können Sie bei beitragspflichtigen Versicherungen jederzeit zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode schriftlich verlangen, ganz oder teilweise von der Beitragszahlungspflicht befreit zu werden. Sie können für den Zeitraum von maximal 18 Monaten eine Stundung oder Teilstundung der Beiträge unter Aufrechterhaltung des vereinbarten Versicherungsschutzes verlangen, wenn der Vertrag bereits drei Jahre besteht. Hierfür fallen Stundungszinsen an. Die Höhe der Stundungszinsen richtet sich nach den zum Beginn der Stundung gültigen Zinssätzen. Die gestundeten Beiträge einschließlich der darauf entfallenden Stundungszinsen können Sie nach Ablauf des Stundungszeitraums in einem Betrag nachentrichten oder innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten nachzahlen. Für eine Stundung der Beiträge ist eine schriftliche Vereinbarung mit dem Versicherer erforderlich. Anstelle einer Kündigung können Sie unter Beachtung der Termine und Fristen verlangen, von der Beitragszahlungspflicht befreit zu werden. Anstelle der Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung können Sie die Höhe der Beiträge reduzieren. Dabei gelten die genannten Termine und Fristen. F. LEISTUNGSAUSSCHLÜSSE 33. Innere Unruhen Leistet der Versicherer auch, wenn die Berufsunfähigkeit der versicherten Person durch innere Unruhen verursacht wurde? Beschränkt sich ein Ausschluss auf innere Unruhen, bei denen die versicherte Person auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat, gilt dieses Merkmal als zu 100% erfüllt. Abzüge gibt es für Formulierungen, die dem Versicherten eine Frist setzen in der er das betreffende Land zu verlassen hat. Wertigkeitsfaktor: 0,5 (= max. 50 Punkte) Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, leistet das VU nicht, wenn der Versicherungsfall verursacht ist durch: unmittelbar oder mittelbar durch innere Unruhen, sofern die versicherte Person auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat. Der Versicherungsschutz für eine durch innere Unruhen verursachte Berufsunfähigkeit ist ausgeschlossen, wenn die versicherte Person auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat. Kein Ausschluss, wenn die versicherte Person sich während eines Aufenthaltes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bei Ausbruch der inneren Unruhen bereits in dem Land aufhält maximal für die Dauer von zehn Tagen ab Ausbruch einer solchen Krise. Die Frist verlängert sich, solange die versicherte Person unverschuldet am Verlassen des Krisengebietes objektiv gehindert ist. 34. Kriegsereignisse im Ausland Leistet das VU auch, wenn die BU der versicherten Person durch Kriegsereignisse verursacht wurde? Beschränkt sich ein Ausschluss die aktive Beteiligung des Versicherten (Der Schutz von beruflich bedingten Militäreinsätzen ist üblicherweise im dennoch gewährleistet.), gilt dieses Merkmal als zu 100% erfüllt. Abzüge gibt es für Formulierungen, die dem Versicherten eine Frist setzen in der er das betreffende Land zu verlassen hat. 25% der hier erreichbaren Punkte erhalten Formulierungen, die zusätzliche Einschränkungen beinhalten. Wertigkeitsfaktor: 0,5 (= max. 50 Punkte) Der VR leistet jedoch nicht, wenn die Berufsunfähigkeit verursacht ist, unmittelbar oder mittelbar durch Kriegsereignisse. Wir werden jedoch leisten, wenn die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen berufsunfähig wird, denen sie während eines Aufenthaltes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war. Versicherungsschutz besteht, wenn die versicherte Person im Ausland von kriegerischen Ereignissen an welchen sie nicht aktiv beteiligt ist betroffen wird bis zum Ende des zehnten Tages nach deren Beginn. Nach Ablauf des zehnten Tages besteht für Gefahren aus kriegerischen Ereignissen kein Versicherungsschutz mehr, es sei denn, es bestehen Gründe, die die versicherte Person nicht selbst zu vertreten hat. Versicherte Personen, die sich in Kenntnis der Gefahrenlage in Länder begeben, die von kriegerischen Ereignissen betroffen sind, haben dort keinen Versicherungsschutz. Als Maßstab hierfür gelten die Empfehlungen des Auswärtigen Amtes. Für Mitglieder der deutschen Bundeswehr oder anderer staatlich organisierter Kriseneinsatzkräfte wie z. B. Polizei und Bundesgrenzschutz ist das Risiko der Teilnahme an Friedensmissionen mit Mandat der NATO oder UNO, soweit es sich nicht um reine humanitäre Hilfseinsätze handelt, nicht mitversichert.

15 35. Fahrlässige Verstöße im Straßenverkehr Leistet das VU auch, wenn die Berufsunfähigkeit der versicherten Person durch einen fahrlässigen Verstoß im Straßenverkehr verursacht wurde? Wertigkeitsfaktor: 0,5 (= max. 50 Punkte) Das VU leistet nicht, wenn die Berufsunfähigkeit verursacht ist: durch vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren Versuch eines Verbrechens oder Vergehens durch die versicherte Person, damit sind Versicherungsfälle aufgrund von fahrlässigen Verstößen im Straßenverkehr mitversichert. Vergehen im Straßenverkehr sind von diesem Ausschluss nicht betroffen, soweit die versicherte Person nicht aufgrund einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,1 Promille oder infolge des Genusses von Rauschmitteln fahruntüchtig war. 36. Fahrtveranstaltungen mit KFZ Leistet das VU auch, wenn die Berufsunfähigkeit der versicherten Person durch die Teilnahme an Rennund Fahrtveranstaltungen mit einem KFZ verursacht wurde? Wertigkeitsfaktor: 0,5 (= max. 50 Punkte) Kein bedingungsgemäßer Leistungsausschluss. Der Versicherer leistet nicht, wenn die Berufsunfähigkeit verursacht wird: durch Beteiligung an Fahrtveranstaltungen mit Kraftfahrzeugen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt und den dazugehörigen Übungsfahrten. 37. ABC Waffen Leistet das VU auch, wenn die Berufsunfähigkeit der versicherten Person durch den Einsatz von ABC Waffen verursacht wurde? 100% werden vergeben wenn das Bedingungswerk keinerlei Einschränkungen vorsieht. Teilpunkte gibt es für Formulierungen, die auf eine bestimmte Anzahl von betroffenen Personen oder diese über feste Promille-Werte beschreiben. 25% der hier erreichbaren Punkte erhalten Formulierungen, die hier keine greifbaren Werte beinhalten. Wertigkeitsfaktor: 0,5 (= max. 50 Punkte) Der Versicherer leistet auch, wenn die BU unmittelbar oder mittelbar durch den vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder den vorsätzlichen Einsatz oder die vorsätzliche Freisetzung von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen verursacht ist. a) Der Versicherer leistet nicht, wenn die Berufsunfähigkeit unmittelbar oder mittelbar verursacht ist durch den vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder den vorsätzlichen Einsatz oder die vorsätzliche Freisetzung von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen, sofern der Einsatz oder das Freisetzen darauf gerichtet sind, das Leben einer Vielzahl von Personen zu gefährden. Die Einschränkung entfällt, wenn es sich um ein räumlich und zeitlich begrenztes Ereignis handelt, bei dem nicht mehr als Menschen unmittelbar sterben oder voraussichtlich mittelbar innerhalb von fünf Jahren nach dem Ereignis sterben oder dauerhaft schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen erleiden werden. Die Voraussetzungen für den Wegfall der Einschränkung unserer Leistungspflicht sind von einem unabhängigen Gutachter zu prüfen und zu bestätigen. 38. Luftfahrtklausel Leistet das VU auch, wenn die Berufsunfähigkeit der versicherten Person durch einen Flugunfall verursacht wurde (Hobbyflieger)? Unfälle durch Nutzung von Verkehrsflugzeugen sind abgesichert. Wertigkeitsfaktor: 0,5 (= max. 50 Punkte) Kein bedingungsgemäßer Leistungsausschluss. Keine Leistungsaussage.

16 39. Strahlen Leistet das VU auch, wenn die Berufsunfähigkeit der versicherten Person durch atomare Strahlung verursacht wurde? Die Wertung der einschlägigen Textpassagen erfolgt analog zum Punkt 37. ABC- Waffen. Berufsbedingte Strahlenkontamination ist im Regelfall nicht ausgeschlossen. Wertigkeitsfaktor: 0,5 (= max. 50 Punkte) Der Versicherer leistet auch, wenn die BU unmittelbar oder mittelbar verursacht durch Strahlen infolge Kernenergie verursacht ist. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, leistet der VR jedoch nicht, wenn die BU verursacht ist: unmittelbar oder mittelbar durch den vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder den vorsätzlichen Einsatz oder die vorsätzliche Freisetzung von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen, sofern der Einsatz oder das Freisetzen darauf gerichtet sind, eine Vielzahl von Personen zu gefährden. Diese Einschränkung unserer Leistungspflicht entfällt, sofern weniger als 1%o des Versichertenbestandes betroffen ist. Die Voraussetzungen für den Wegfall der Einschränkungen unserer Leistungspflicht sind von einem unabhängigen Treuhänder zu prüfen und zu bestätigen. G. NUR FÜR BESTIMMTE BERUFE/BERUFSGRUPPEN RELEVANTE KRITERIEN 40. Dienstunfähigkeitsklausel (Beamte) Gilt bei Beamten des öffentlichen Dienstes die Versetzung in den Ruhestand wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit bzw. die Entlassung wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit ohne weitere medizinische Prüfung als Berufsunfähigkeit? Wertigkeitsfaktor: 3 (= max. 300 Punkte) Allgemeine DU ( ) liegt vor, wenn die versicherte Person als Beamter ausschließlich wegen medizinisch festgestellter allgemeiner DU entlassen bzw. in den Ruhestand versetzt wird. Die versicherte Leistung wird ab dem Zeitpunkt der Entlassung bzw. der Versetzung in den Ruhestand gezahlt. Bei Beamten auf Lebenszeit liegt Berufsunfähigkeit auch vor, wenn sie vor Erreichen der gesetzlich vorgesehenen Altersgrenze infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind und wegen der Dienstunfähigkeit aufgrund eines amtsärztlichen Zeugnisses infolge ihres Gesundheitszustandes in den Ruhestand versetzt werden. Als Berufsunfähigkeit gilt nicht eine Dienstunfähigkeit, die wegen besonderer gesundheitlicher Anforderungen an spezielle Beamtengruppen (z. B. Polizei, Feuerwehr) eintritt. 41. Verzicht auf Nachprüfung der Dienstunfähigkeitsklausel (Beamte) Unterwirft sich der Versicherer bei der Leistungsprüfung in der Dienstunfähigkeitsversicherung der Entscheidung des Dienstherrn? Ein Beamter kann mit einer Erkrankung, die nach herkömmlichen Berufsunfähigkeitsbedingungen zu keiner Leistung führen würde, dienstunfähig sein und in den Ruhestand versetzt werden. Zum Beispiel wenn der Grad der BU weniger als 50 % wäre. Im Falle einer Nachprüfung auf BU durch den Versicherer würden dann keine Leistungen gezahlt werden. Wertigkeitsfaktor: 3 (= max. 300 Punkte) ( ) erhält der in den Ruhestand versetzte Beamte im Fall der allgemeinen DU die versicherten Leistungen solange er den fortlaufenden Erhalt von Bezügen (Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag oder Unfallruhegehalt) nach dem Beamtenversorgungsgesetz nachweist. Bei einem entlassenen Beamten, der keine dieser Bezüge erhält, zahlen wir die versicherte Leistung, so lange - die versicherte Person keine Tätigkeit im Sinne von 5 Absatz 2 ausübt, wobei auch Tätigkeiten zu berücksichtigen sind, die die versicherte Person aufgrund neu erworbener Fähigkeiten ausübt und - die zur Entlassung bzw. zum Widerruf oder zur allgemeinen DU führenden Erkrankungen unverändert fortbestehen. Keine konkrete Leistungsaussage diesbezüglich in den Bedingungen, nur der allgemeine Hinweis auf die Nachprüfung der Berufsunfähigkeit bzw. die Verweisbarkeit. Nach Anerkennung oder Feststellung der Leistungspflicht wird das VU das Fortbestehen der BU nachprüfen. Dabei prüft es erneut, ob die versicherte Person eine andere Tätigkeit ( ) konkret ausübt. Neu erworbene berufliche Fähigkeiten werden dabei berücksichtigt. Zur Nachprüfung kann das VU auf dessen Kosten jederzeit sachdienliche Auskünfte und einmal jährlich umfassende Untersuchungen der versicherten Person durch vom VU zu beauftragende Ärzte verlangen. Die Bestimmungen des 5 Ziffer 3 gelten entsprechend. Im Übrigen gelten für die Nachprüfung die gleichen Grundsätze wie beim Leistungsbeginn.

17 42. Verzicht auf konkrete Verweisbarkeit bei Beamten auf Lebenszeit (Beamte) Beamte auf Lebenszeit erhalten lebenslang Pension. Für die Nachprüfung genügt es, dass der Beamte seine Versorgungsbezüge nachweist. Da Ruhegehalt beim BaL mit erfüllter Wartezeit lebenslang gezahlt wird, kann der Beamte auch einer anderen Tätigkeit nachgehen, ohne dass die Leistung einer DU-Rente eingestellt wird. Eine konkrete Verweisung kann also gar nicht zum Tragen kommen. Wird der Beamte wieder aktiv in den Dienst aufgenommen, bekommt er wieder normale Bezüge und die Zahlung der DU-Rente wird eingestellt. Wertigkeitsfaktor: 3 (= max. 300 Punkte) Eine konkrete Verweisung sieht das VU bei einem BaL nicht vor. Abweichend von Absatz 1 erhält der in den Ruhestand versetzte Beamte im Fall der allgemeinen Dienstunfähigkeit die versicherten Leistungen solange er den fortlaufenden Erhalt von Bezügen (Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag oder Unfallruhegehalt) nach dem Beamtenversorgungsgesetz nachweist. Bei einem entlassenen Beamten, der keine dieser Bezüge erhält, zahlt das VU die versicherte Leistung so lange die versicherte Person keine Tätigkeit im Sinne von ( ) ausübt, wobei auch Tätigkeiten zu berücksichtigen sind, die die versicherte Person aufgrund neu erworbener Fähigkeiten ausübt und die zur Entlassung bzw. zum Widerruf oder zur allg. DU führenden Erkrankungen unverändert fortbestehen. Konkrete Verweisbarkeit nicht explizit ausgeschlossen. 43. Nachversicherung bei Reduzierung der Beamtenpension bei Gesetzesänderung (Beamte) Nachversicherung bei Gesetzesänderung, die rechnerisch zu einer Reduktion der Beamtenpension führt. Sie können Ihren Versicherungsschutz bei nachfolgenden Anlässen erhöhen ( ) Berufliche Anlässe: Gesetzesänderung, die rechnungsmäßig zu einer Minderung der beamtenrechtlichen Altersversorgung führt. Keine Regelung. 44. Nachversicherung bei Verbeamtung auf Lebenszeit (Beamte) Möglichkeit der Nachversicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung bei Verbeamtung auf Lebenszeit. Sie können Ihren Versicherungsschutz bei nachfolgenden Anlässen erhöhen ( ) Berufliche Anlässe: Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit. Keine Regelung. 45. Leistung bei Teil-Dienstunfähigkeit (Beamte) Durch gesetzliche Rahmenbedingungen ist der Dienstherr verpflichtet, die Möglichkeit der Teildienstfähigkeit (begrenzte Dienstfähigkeit) zu prüfen. Die Weiterbeschäftigung mit reduzierter Arbeitszeit ist jedoch auch mit Einkommenskürzungen verbunden. Wertigkeitsfaktor: 2 (= max. 200 Punkte) Haben Sie die Absicherung der Teildienstunfähigkeit mitversichert, was Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen können, gelten ergänzend die nachfolgenden Regelungen: (1) Wird die regelmäßige Arbeitszeit des versicherten Beamten ausschließlich wegen medizinisch festgestellter Begrenzter Dienstfähigkeit verkürzt, so erbringen wir die versicherte Leistung anteilig in Höhe des Prozentsatzes der Arbeitszeitverkürzung, wenn die bisherige Arbeitszeit im Zuge der Begrenzten Dienstfähigkeit um mindestens 20% abgesenkt worden ist. (2) Die Regelungen zum Nachprüfungsverfahren (vgl. 8) gelten entsprechend auch für den Fall der anteiligen Leistung bei Teildienstunfähigkeit. (3) Ergänzend zu den Anforderungen aus 6 sind uns von der Anspruch erhebenden Person, wenn Leistungen aus der Mitversicherung der Teildienstunfähigkeit geltend gemacht werden, unverzüglich die zur Feststellung der Begrenzten Dienstfähigkeit führenden amtsärztlichen Gutachten und Abschriften der Verfügungen des Dienstherrn über die Feststellung der Begrenzten Dienstfähigkeit einzureichen. (4) Eine mitversicherte dynamische Anpassung endet mit Feststellung der Begrenzten Dienstfähigkeit. (5) Eine mitversicherte garantierte Steigerung der Rente im Leistungsfall (vgl. 12) leistet anteilig, soweit wir bei Begrenzter Dienstfähigkeit Leistung gemäß Abs. 1 erbringen. haben Sie die Absicherung der Teildienstunfähigkeit mitversichert, ( ) gelten ergänzend die folgenden Regelungen. Keine Erwähnung.

18 46. Infektionsschutzklausel (Ärzte) Regelt die Leistungspflicht für den Fall, dass die versicherte Person aufgrund eines behördlichen Tätigkeitsverbotes wegen Infektionsgefahr nicht in der Lage ist seine berufliche Tätigkeit auszuüben. Wertigkeitsfaktor: 4 (= max. 400 Punkte) Bei Human- und Zahnmedizinern liegt vollständige Berufsunfähigkeit auch dann vor, wenn eine Rechtsvorschrift oder eine behördliche Anordnung dem Versicherten verbietet, wegen einer Infektionsgefahr Patienten zu behandeln (vollständiges Tätigkeitsverbot), und sich dieses vollständige Tätigkeitsverbot auf einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten erstreckt. Keine Erwähnung. 47. Schulunfähigkeitsabsicherung (Schüler/Studenten) Der VR leistet, wenn die VP infolge Gesundheitsstörungen oder Pflegebedürftigkeit außer Stande ist am Schulunterricht teilzunehmen. Wertigkeitsfaktor: 4 (= max. 400 Punkte) Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen außerstande ist, seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen ausgestaltet war, auszuüben. Die Tätigkeit... von Schülern...sieht das VU als Beruf an. Bei Schülern liegt der Versicherungsfall vor, wenn die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person durch Krankheiten, Behinderungen oder Unfallfolgen dauerhaft so beeinträchtigt ist, dass sie eine Schulausbildung ohne spezielle Förderung nicht fortsetzen kann (Schulunfähigkeit). Eine Leistungspflicht besteht nur, wenn die Krankheit, Behinderung oder Unfallfolge ärztlich festgestellt wurde. Ferner muss eine behördlich festgestellte Behinderung von mindestens 30% nach dem Schwerbehindertenrecht vorliegen. Eine spezielle Förderung ist anzunehmen, wenn sie über das übliche Standardmaß erheblich hinausgeht. Dies ist bei Sonderschulen oder vergleichbaren sonderpädagogischen Maßnahmen regelmäßig der Fall. Das Wiederholen eines Schuljahres sowie ein Schulwechsel können daher eine Leistungspflicht nur auslösen, wenn zusätzlich dazu diese spezielle Förderung notwendig wird und die weiteren vorher genannten Voraussetzungen vorliegen. H. WEITERE MERKMALE 48. Karenzzeiten Das VU bestimmt durch die Wahl der Karenzzeit von 0, 6, 12, 18 bis zu 24 Monate, die Wartezeit zwischen Eintritt der BU und Beginn der BU-Leistung. Die Wahl einer Karenzzeit hat einen Einfluss auf den Beitrag. Im Leistungsfall sind während der Karenzzeit keine Beiträge zu entrichten. Wertigkeitsfaktor: 1 (= max. 100 Punkte) Ist eine Karenzzeit vereinbart, entsteht der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente mit dem Ablauf desletzten vollen Monats der vereinbarten Karenzzeit nach Eintritt der Berufsunfähigkeit, wenn die Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen bis dahin ununterbrochen bestanden hat und zu diesem Zeitpunkt noch andauert. Endet die Berufsunfähigkeit vor Ablauf der Karenzzeit und tritt innerhalb von 3 Jahren danach erneut Berufsunfähigkeit aufgrund derselben medizinischen Ursache ein, so werden bereits zurückgelegte Karenzzeiten angerechnet. Es können keine Karenzzeiten vereinbart werden. 49. Garantierte Rentensteigerung im Leistungsfall Diese Option kann bei Antragstellung mit einem festen Prozentsatz gewählt werden. Im Leistungsfall wird die BU-Rentenzahlung entsprechend jährlich erhöht. Diese Option ist kostenpflichtig und wird üblicherweise mit einem Zusatzbeitrag belegt. Wertigkeitsfaktor: 0 (= 0 Punkte) Bei Vertragsabschluss kann zusätzlich vereinbart werden, dass sich nach Eintritt der Berufsunfähigkeit die Zahlung der zu diesem Zeitpunkt versicherten Berufsunfähigkeitsrente jährlich um einen festen Prozentsatz erhöht. Die Erhöhungen erfolgen jeweils zum Versicherungsjahrestag, erstmalig zu dem Versicherungsjahrestag, der auf den Eintritt der Berufsunfähigkeit folgt. Keine Leistungsaussage.

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