4. Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege

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1 4. Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege Grundlage sind die folgenden Gesetzestexte des SGB VIII: 22 a Förderung von Tageseinrichtungen (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Qualität der Förderung in ihren Einrichtungen durch geeignete Maßnahmen sicherstellen und weiterentwickeln. Dazu gehören die Entwicklung und der Einsatz einer pädagogischen Konzeption als Grundlage für die Erfüllung des Förderungsauftrags sowie der Einsatz von Instrumenten und Verfahren zur Evaluation der Arbeit in den Einrichtungen. (2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass die Fachkräfte in ihren Einrichtungen zusammenarbeiten 1. mit den Erziehungsberechtigten und Tagespflegepersonen zum Wohl der Kinder und zur Sicherung der Kontinuität des Erziehungsprozesses, 2. mit anderen kinder- und familienbezogenen Institutionen und Initiativen im Gemeinwesen, insbesondere solchen der Familienbildung und -Beratung, 3. mit den Schulen, um den Kindern einen guten Übergang in die Schule zu sichern und um die Arbeit mit Schulkindern in Horten und altersgemischten Gruppen zu unterstützen. Die Erziehungsberechtigten sind an den Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der Erziehung, Bildung und Betreuung zu beteiligen. (3) Das Angebot soll sich pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien orientieren. Werden Einrichtungen in den Ferienzeiten geschlossen, so hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Kinder, die nicht von den Erziehungsberechtigten betreut werden können, eine anderweitige Betreuungsmöglichkeit sicherzustellen. (4) Kinder mit und ohne Behinderung sollen, sofern der Hilfebedarf dies zulässt, in Gruppen gemeinsam gefördert werden. Zu diesem Zweck sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der Sozialhilfe bei der Planung, konzeptionellen Ausgestaltung und Finanzierung des Angebots zusammenarbeiten. (5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Realisierung des Förderungsauftrages nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4 in den Einrichtungen anderer Träger durch geeignete Maßnahmen sicherstellen. 23 Förderung in Kindertagespflege (1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. (2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst Stand: Juli

2 1. die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, 2. einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a, 3. die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson und 4. die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung. (2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen. (3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. (4) Erziehungsberechtigte und Tagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Tagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Tagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden. 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (1) Ein Kind hat vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen oder ergänzend Förderung in Kindertagespflege zur Verfügung steht. (2) Für Kinder im Alter unter drei und im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vorzuhalten. (3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn 1. diese Leistung für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder 2. die Erziehungsberechtigten a) einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, b) sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder Stand: Juli

3 c) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten. Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf. (4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass Eltern den Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen. (5) Geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von 23 Abs. 3 können auch vermittelt werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 3 nicht vorliegen. In diesem Fall besteht die Pflicht zur Gewährung einer laufenden Geldleistung nach 23 Abs. 1 nicht; Aufwendungen nach 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 können erstattet werden. (6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt. 24a Übergangsregelung und stufenweiser Ausbau des Förderangebots für Kinder unter 3 (1) Kann ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe das zur Erfüllung der Verpflichtung nach 24 Abs. 3 erforderliche Angebot noch nicht vorhalten, so ist er zum stufenweisen Ausbau des Förderangebots für Kinder unter drei nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 verpflichtet. (2) Die Befugnis zum stufenweisen Ausbau umfasst die Verpflichtung, 1. jährliche Ausbaustufen zur Verbesserung des Versorgungsniveaus zu beschließen und 2. jährlich zum 31. Dezember jeweils den erreichten Ausbaustand festzustellen und den Bedarf zur Erfüllung der Kriterien nach 24 Abs. 3 zu ermitteln. (3) Ab dem 1. Oktober 2010 sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet, mindestens ein Angebot vorzuhalten, das eine Förderung aller Kinder ermöglicht, 1. deren Erziehungsberechtigte a) einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, b) sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder c) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten; lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten; 2. deren Wohl ohne eine entsprechende Förderung nicht gewährleistet ist. Stand: Juli

4 (4) Solange das zur Erfüllung der Verpflichtung nach 24 Abs. 3 erforderliche Angebot noch nicht zur Verfügung steht, sind bei der Vergabe der frei werdenden und der neu geschaffenen Plätze Kinder, die die in 24 Abs. 3 geregelten Förderungsvoraussetzungen erfüllen, besonders zu berücksichtigen. (5) Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bundestag jährlich einen Bericht über den Stand des Ausbaus nach Absatz 2 vorzulegen. 25 Unterstützung selbstorganisierter Förderung von Kindern Mütter, Väter und andere Erziehungsberechtigte, die die Förderung von Kindern selbst organisieren wollen, sollen beraten und unterstützt werden. 26 Landesvorbehalt Das Nähere über Inhalt und Umfang der in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben und Leistungen regelt das Landesrecht. Am 31. Dezember 1990 geltende landesrechtliche Regelungen, die das Kindergartenwesen dem Bildungsbereich zuweisen, bleiben unberührt. und Bayerisches Kinderbildungs- und betreuungsgesetz (BayKiBiG) Das Bayerische Kinderbildungs- und betreuungsgesetz (BayKiBiG) ist zum in Kraft getreten. Das Gesetz für Kinder und Familien stärkt den Bildungsauftrag der Tageseinrichtungen sowie die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit. Es zeigt sich zunehmend, dass Flexibilität von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern erwartet wird und die Öffnungszeiten anderer Institutionen wie Kindertagesstätte, Schule und deren Nachmittagsbetreuungen nicht ausreichend sind. Hier brauchen Mütter und Väter eine Randzeiten- und Anschlussbetreuung. Die Tagespflege bietet hierfür besondere Möglichkeiten, da die Betreuungszeiten individuell und frei von Vorgaben zwischen Eltern und Tagesmüttern/-vätern vereinbart werden. Stand: Juli

5 Vorwort der Bayerischen Staatsministerin Frau Christa Stewens zum Gesetzestext: Das Bayerische Kinderbildungs- und betreuungsgesetz (BayKiBiG) ist zum in Kraft getreten. Es ist ein Gesetz für unsere Kinder und Familien, denn es stärkt den Bildungsauftrag der Tageseinrichtungen sowie die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit. Junge Menschenbrauchen echte Wahl- und Entscheidungsfreiheit im Hinblick auf die eigene Lebensplanung und mehr Vielfalt in der Kinderbetreuung, so dass sie für die Bildung, Erziehung und Betreuung ihrer Kinder maßgeschneiderte Lösungen finden. Das BayKiBiG bietet Flexibilität in vielerlei Hinsicht. Erstmals wird die Tagespflege staatlich gefördert und ein einheitlicher rechtlicher Rahmen für alle Formen der Kindertagesbetreuung geschaffen. So können etwa altersübergreifende Häuser für Kinder errichtet werden, die zahlreiche Vorteile bieten: Kinder können von Kindern unterschiedlichen Alters lernen, Geschwister können ohne Umstände in ein und dieselbe Einrichtung gehen und die Gemeinden können ihre bestehenden Kindergärten dem Bedarf entsprechend für unterschiedliche Altersgruppen öffnen. Das BayKiBiG ist aber auch die Antwort auf die demographische Entwicklung. Bis 2009 wird nach Schätzungen des Statistischen Landesamts die Geburtenzahl in Bayern auf rd sinken. Bei Beibehaltung der bisherigen gruppenbezogenen Förderung würden dann rund Gruppen und bis zu Arbeitsplätze unwiederbringlich verloren gehen. Dies war neben den Aspekten der Qualitätssicherung bzw. weiterentwicklung und der Fördergerechtigkeit auch ein Grund für die Einführung der so genannten kindbezogenen Förderung. Die staatlichen Zuschüsse orientieren sich nunmehr nicht mehr wie bisher an der Zahl der Gruppen, sondern am individuellen Betreuungsbedarf des Kindes und der von den Eltern gebuchten Betreuungsdauer. Die Finanzmittel können so noch effektiver eingesetzt werden. Ein verlässlicher und bedarfsgerechter Ausbau der Kindertagesbetreuung ist jedoch nur gemeinsam mit den Kommunen möglich. Planungs- und Finanzierungsverantwortung wurden deshalb in ihre Hand gelegt; denn wer könnte besser einschätzen, wie viele und welche Betreuungsangebote benötigt werden? Gefördert werden alle Plätze, die die kommunale Ebene als bedarfsnotwendig anerkannt hat, unabhängig davon, ob sich diese in der eigenen Gemeinde oder in anderen Gemeindegebieten befinden. Ein zentrales Augenmerk der neuen Regelungen gilt der Qualität der Kinderbetreuung. Bereits vor mehr als drei Jahrzehnten wurde mit dem Bayerischen Kindergartengesetz das erste Bildungsgesetz für den Elementarbereich geschaffen. Mit dem BayKiBiG knüpfen wir an diese lange Tradition an und bauen sie weiter aus. Die frühe Kindheit ist die prägendste Phase in der Entwicklung. Gerade diese Zeit müssen Eltern und pädagogische Kräfte sensibel und unterstützend begleiten. Deshalb werden die Bildungs- und Erziehungsziele künftig verbindlich in der Ausführungsverordnung zum BayKiBiG (AVBayKiBiG) festgelegt. Bereits heute leisten die Erzieherinnen und Erzieher in Bayern vorbildliche pädagogische Arbeit, was sich auch in der hohen Zufriedenheit der Eltern zeigt. Die Vorgaben aus der Ausführungsverordnung zum BayKiBiG werden im Bayerischen Bildungs- und Erziehungsplan erläutert. Er ist kein schulischer Lehrplan, sondern er entwickelt die bestehenden Grundsätze der frühpädagogischen Arbeit nach den neuesten wissenschaftlichen Kriterien weiter. Es geht um die Entwicklung der Kinder zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten, den Erwerb von Basiskompetenzen wie lernmethodischer und sozialer Kompetenz durch spielerisches Lernen; es geht insbesondere um Stand: Juli

6 Sprachförderung, um Einblicke in naturwissenschaftliche und mathematische Zusammenhänge sowie um musische Bildung. Die pädagogischen Kräfte in den Tageseinrichtungen werden diese Aufgaben weiterhin übernehmen. Das BayKiBiG unterstreicht die Bedeutung des Erzieherinnen- und Erzieherberufs. Die nunmehr durchgeführte grundlegende Reform des Kinderbetreuungswesens war ein Gebot von weitsichtiger und verantwortlicher Politik für Kinder und Familien. Bei der Umsetzung der Reform können wir auf tragfähigen Strukturen aufbauen und auf die hohe Kompetenz sowie das beeindruckende Engagement der Träger und Erzieherinnen vertrauen. Ich bedanke mich schon jetzt bei all denjenigen, die im Interesse unserer Kinder die Umsetzung des Gesetzes in Angriff nehmen und es mit Leben erfüllen. München, im Dezember 2005 Christa Stewens Bayerische Staatsministerin für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen Stand: Juli

7 Bayerisches Gesetz zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in der Tagespflege (Bayerisches Kinderbildungs- und betreuungsgesetz BayKiBiG) Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz gilt für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege. 2 Es findet keine Anwendung auf heilpädagogische Tagesstätten. Art. 2 Begriffsbestimmungen (1) 1 Kindertageseinrichtungen sind außerschulische Tageseinrichtungen zur regelmäßigen Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern. 2 Dies sind Kinderkrippen, Kindergärten, Horte und Häuser für Kinder: 1. Kinderkrippen sind Kindertageseinrichtungen, deren Angebot sich überwiegend an Kinder unter drei richtet, 2. Kindergärten sind Kindertageseinrichtungen, deren Angebot sich überwiegend an Kinder im Alter von drei bis zur richtet, 3. Horte sind Kindertageseinrichtungen, deren Angebot sich überwiegend an Schulkinder richtet und 4. Häuser für Kinder sind Kindertageseinrichtungen, deren Angebot sich an Kinder verschiedener Altersgruppen richtet. 3 Kindertageseinrichtungen müssen nicht zwingend gebäudebezogen sein. (2) Eine regelmäßige Bildung, Erziehung und Betreuung im Sinn des Abs. 1 Satz 1 setzt voraus, dass die überwiegende Zahl der Kinder über einen Zeitraum von mindestens einem Monat die Kindertageseinrichtung durchschnittlich mindestens 20 Stunden pro Woche besucht; bei Kindern unter drei ist insbesondere in der Eingewöhnungsphase eine Unterschreitung bis zu einer Grenze von 10 Stunden zulässig. (3) Integrative Kindertageseinrichtungen sind alle unter Abs. 1 genannten Einrichtungen, die von bis zu einem Drittel, mindestens aber von drei behinderten oder von Behinderung bedrohten Kindern besucht werden. (4) Tagespflege ist die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern durch eine Tagespflegeperson im Umfang von durchschnittlich mindestens 10 Stunden wöchentlich pro Kind in geeigneten Räumlichkeiten. Stand: Juli

8 Art. 3 Träger von Kindertageseinrichtungen (1) Träger von Kindertageseinrichtungen können kommunale, freigemeinnützige und sonstige Träger sein. (2) 1 Kommunale Träger sind Gemeinden, Gemeindeverbände, Verwaltungsgemeinschaften und kommunale Zweckverbände. 2 Als kommunale Träger im Sinn dieses Gesetzes gelten auch selbstständige Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts (Art. 89 GO), juristische Personen des Privatrechts sowie rechtsfähige Personenvereinigungen, an denen kommunale Gebietskörperschaften mehrheitlich beteiligt sind beziehungsweise in denen sie einen beherrschenden Einfluss ausüben. (3) Freigemeinnützige Träger sind sonstige juristische Personen des öffentlichen und solche des privaten Rechts, deren Tätigkeit nicht auf Gewinnerzielung gerichtet ist. (4) Sonstige Träger sind insbesondere Elterninitiativen, privatwirtschaftliche Initiativen, nichtrechtsfähige Vereine und natürliche Personen. Art. 4 Allgemeine Grundsätze (1) 1 Die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern liegt in der vorrangigen Verantwortung der Eltern; Eltern im Sinn dieses Gesetzes sind die jeweiligen Personensorgeberechtigten. 2 Die Kindertageseinrichtungen und die Tagespflege ergänzen und unterstützen die Eltern hierbei. 3 Das pädagogische Personal hat die erzieherischen Entscheidungen der Eltern zu achten. (2) 1 Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landkreise und kreisfreie Städte) und die Gemeinden sollen mit der freien Jugendhilfe unter Achtung ihrer Selbstständigkeit partnerschaftlich zusammenarbeiten. 2 Gleiches gilt für die Zusammenarbeit mit den überörtlichen Sozialhilfeträgern bei integrativen Kindertageseinrichtungen. (3) Soweit Kindertageseinrichtungen in gleichermaßen geeigneter Weise wie von einem kommunalen Träger auch von freigemeinnützigen Trägern betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden können, sollen die Gemeinden und die Träger der öffentlichen Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen. Stand: Juli

9 4.1. Kindertageseinrichtungen Kindertagseinrichtungen sind außerschulische Tageseinrichtungen zur regelmäßigen Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern. Dies sind Kinderkrippen, Kindergärten, Horte und Häuser für Kinder: Kinderkrippen sind Kindertageseinrichtungen, deren Angebot sich überwiegend an Kinder unter drei richtet, Kindergärten sind Kindertageseinrichtungen, deren Angebot sich überwiegend an Kinder im Alter von drei bis zur richtet, Horte sind Kindertageseinrichtungen, deren Angebot sich überwiegend an Schulkinder richtet Bestand der Kindertageseinrichtungen im Landkreis Ansbach: Im Landkreis Ansbach existieren 2 Kinderkrippen, 102 Kindergärten und 4 Kinderhorte (Stand Juli 2011). Die Träger dieser Einrichtungen sind kreisangehörige Gemeinden oder freie Träger, insbesondere die evangelische und die katholische Kirche Anträge auf Beitragsübernahme Träger/ Einrichtung Amt für Jugend und Familie Häufigkeiten (jährlich) Anträge auf Beitragsübernahme (ein Antrag kann die Förderung für mehrere Kinder einer Familie beinhalten) Jahr Fälle Personal des Jugendamtes 1,63 Vollzeitstellen Verwaltungsangestellte / Beamte (auch für Tagespflege zuständig) Stand: Juli

10 Kindertageseinrichtungen: Anträge auf Beitragsübernahme in den 1999 bis Anzahl Jahr Stand: Juli

11 Bedarf und Aufgaben Der weitere Ausbau der Ganztagesschulen führt dazu, dass ein enges Zusammenwirken von Schule, Kindertagesstätte und Kindertagespflege in den einzelnen Gemeinden verstärkt notwendig sein wird. Ein pauschaler Ausbau von Betreuungsplätzen ist nicht mehr notwendig, vielmehr muss das koordinierte Zusammenwirken vor Ort flexible und aufeinander abgestimmte Betreuungsangebote sicherstellen. Die einzelnen Betreuungseinrichtungen sollen sich gegenseitig aushelfen. Dem Bildungsauftrag des BayKiBiG muss Rechnung getragen werden. Es ist deshalb notwendig, dass auch eine inhaltliche Abstimmung der Tagesbetreuung besprochen und geplant wird. Nach jetzigem Kenntnisstand sind im Landkreis Ansbach die vom Gesetzgeber geforderten Betreuungsangebote ausreichend vorhanden. Zur Verifizierung dieser Aussage und zur Erfassung von noch vorhandenen Schwachstellen wurde im März/April 2011 eine Befragung bei den Kindertagesstätten durchgeführt. Die Ergebnisse sind der Aufstellung über den Bestand der Kinderbetreuungsmöglichkeiten in jeder einzelnen Gemeinde des Landkreises Ansbach im Anhang an diesen Teilplan zu entnehmen. Stand: Juli

12 Anschriften der Kindertageseinrichtungen ( Kindergärten und Kinderkrippen) im Landkreis Ansbach Nr. Kindertageseinrichtung Träger 1. Evang. Kindergarten Adelshofen Dorfstrasse Adelshofen Ev.-Luth. Kirchengemeinde Adelshofen Dorfstrasse Adelshofen kiga-adelshofen@t-online.de 2. Kath. Kindergarten St. Nikolaus Großlellenfeld Arberg grosslellenfeld@kita.bistum-eichstaett.de 3. Kath. Kindergarten St. Blasius Gunzenhausener Strasse Arberg arberg@kita.bistum-eichstaett.de 4. Kath. Kindergarten St. Peter und Paul Im Mooshof Aurach aurach@kita.bistum-eichstaett.de 5. Kath. Kindergarten St. Marien Kirchstrasse Aurach weinberg@kita.bistum-eichstaett.de 6. Evang. Kindergarten St. Martin Lerchenstrasse Bechhofen kiga.stmartin.bechhofen@t-online.de 7. Ev.-Luth. Kita St. Johannis Gunzenhausener Str Bechhofen kiga.stjohannis.bechhofen@t-online.de 8. Evang. Kindergarten Königshofen An der Nutzung Bechhofen kiga.koenigshofen.bechhofen@t-online.de 9. Kath. Kindergarten Großenried Kirchenallee Bechhofen bechhofen@kita.bistum-eichstaett.de 10. Kindertagesstätte Sonnenschein Charlottenallee Bruckberg Katrin.Froehlich@diakonieneuendettelsau.de 11. Evang. Kindergarten St. Martin Bergstrasse Buch am Wald kigabuchamwald@t-online.de Kath. Kirchenstiftung Mariä Heimsuchung Großlellenfeld Arberg Kath. Kirchenstiftung Arberg Ringstrasse Arberg Kath. Kirchenstiftung Pfarrgasse Aurach Kath. Kirchenstiftung Kirchstrasse Aurach Evang.-Luth. Kirchengemeinde Gunzenhausener Str Bechhofen Evang.-Luth. Kirchengemeinde Gunzenhausener Str Bechhofen Ev.-Luth. Kirchengemeinde Königshofen Münsterstrasse Bechhofen Kath. Kirchenstiftung Großenried Kirchenallee Bechhofen Evang.-Luth. Diakoniewerk Wilhelm-Löhe-Straße Neuendettelsau Ev.-Luth. Kirchengemeinde Pfarrgasse Buch am Wald Stand: Juli

13 Nr. Kindertageseinrichtung Träger 12. Kath. Kindergarten Marienheim Am Weiher Burgoberbach Kath. Kirchenstiftung Pfarrstrasse Burgoberbach burgoberbach@kita.bistum-eichstaett.de 13. Kindergarten Pusteblume Erlenweg Burgoberbach Kindergarten-Pusteblume@t-online.de 14. Evang. Kindergarten Zum guten Hirten Raiffeisenstrasse Burk Kita.burk@vr-web.de 15. Christlicher Kindergarten Auerbach Colmberg gms.ev@t-online.de 16. Evang.-Luth. Kindertagesstätte St. Ursula Gartenstrasse Colmberg POST 17. Kindergarten Großohrenbronn Sternschnuppe Schulstrasse Dentlein a. Forst kiga-sternschnuppe@t-online.de 18. Evang. Kindergarten Rabennest Kirchenweg Diebach kindergarten_rabennest@web.de 19. Kindergarten Kunterbunt Rathausplatz Dietenhofen info@kiga-dh-kunterbunt.de 20. Kindergarten Schabernack Pestalozzistr Dietenhofen info@kiga-dh-schabernack.de 21. Wald- u. Naturkindergarten e.v. Tiefweg Dinkelsbühl info@wakinki.de 22. Evang. Kindergarten St. Paul Nördlinger Strasse Dinkelsbühl kita-st.paul@t-online.de 23. Dietrich Bonhoeffer Kindertagesstätte Berliner Strasse Dinkelsbühl bonhoeffer.kindergarten@t-online.de 24. Kath. Kindergarten St. Georg Kinderloreweg Dinkelsbühl info@kindergarten-dinkelsbuehl.de Stand: Juli Gemeinde Burgoberbach Ansbacher Str Burgoberbach Ev.-Luth. Kirchengemeinde Am Kirchplatz Burk GMS e. V. Auerbach Colmberg Ev.-Luth. Kirchengemeinde Am Kirchberg Colmberg Markt Dentlein a. Forst Rathausplatz Dentlein a. Forst Ev.-Luth. Kirchengemeinde Oestheim Kirchplatz Diebach Markt Dietenhofen Rathausplatz Dietenhofen Markt Dietenhofen Rathausplatz Dietenhofen Wald- u. Naturkindergarten e.v. Tiefweg Dinkelsbühl Evang.-Luth. Kirchengemeinde Dr.-Martin-Luther-Strasse Dinkelsbühl Evang.-Luth. Kirchengemeinde Dr.-Martin-Luther-Strasse Dinkelsbühl Kath. Kirchenstiftung St. Georg Kirchhöflein Dinkelsbühl

14 Nr. Kindertageseinrichtung Träger 25. Waldorf Kindergarten Oberer Mauerweg Dinkelsbühl 26. Evang.-Luth. Kindergarten Kloster Sulz Klosterweg Dombühl kiga-kloster-sulz@t-online.de 27. Kath. Kindergarten St. Sebastian Klosterweg Dürrwangen Kiga.st.sebastian.duerrwangen@bistumaugsburg.de 28. Evang. Kindergarten Arche Noah Hesselbergstrasse Ehingen kontakt@kita-ehingen.de 29. Evang.-Luth. Kindergarten Beyerberg Schulweg Ehingen kiga-beyerberg@gmx.de 30. Kath. Kindergarten St. Ulrich und Afra Am Schwalbennest Feuchtwangen info@kiga-schwalbennest-feu.de 31. Städt. Kindergarten Breitenau Breitenau Feuchtwangen POST 32. Städt. Kindergarten Mosbach Mosbach Feuchtwangen POST 33. Evang. Kindergarten Sandweg Feuchtwangen Ev.KiGa-Sandweg@t-online.de 34. Evang. Kindergarten Wohlgemuthstrasse Feuchtwangen Ev.KiGa-Wohlgemuthstrasse@t-online.de 35. Evang. Kindergarten Wannenbad Lauerhecke Feuchtwangen ev.kiga-lauerhecke@t-online.de 36. Evang. Kindergarten Schulstrasse Flachslanden POST 37. Kath. Kindergarten St. Josef Bahnhofsweg Gebsattel st-josef.gebsattel@kita.erzbistum-bamberg.de Stand: Juli Verein zur Förderung der Waldorfpädagogik e.v., Oberer Mauerweg 29, Dinkelsbühl Evang.- Luth. Kirchengemeinde Kloster Sulz Kirchbuckweg Dombühl Kath. Kirchenstiftung Maria Immaculata Mühlgasse 6 a Dürrwangen Evang.-Luth. Kirchengemeinde Ehingen Wittelshofener Straße Ehingen Evang. Luth. Kirchengemeinde Beyerberg Grüber Strasse Ehingen Kath. Kirchenstiftung St. Ulrich und Afra Am Bleichwasen Feuchtwangen Stadt Feuchtwangen Hindenburgstrasse Feuchtwangen Stadt Feuchtwangen Hindenburgstrasse Feuchtwangen Evang. Luth. Kirchengemeinde, Hindenburgstrasse Feuchtwangen Evang. Luth. Kirchengemeinde, Hindenburgstrasse Feuchtwangen Evang. Luth. Kirchengemeinde, Hindenburgstrasse Feuchtwangen Evang.-Luth. Kirchengemeinde Pfarrstrasse Flachslanden Kath. Kirchenstiftung St. Laurentius Rothenburger Strasse Gebsattel

15 Nr. Kindertageseinrichtung Träger 38. Kindergarten Flohzirkus Pfarrstrasse Gerolfingen 39. Evang. Montessori-Kindergarten Aufkirchen Gerolfingen POST 40. Evang. Kindergarten Arche Pfarrgasse Geslau kindergarten.geslau@t-online.de 41. Städt. Kindergarten Peter Pan Betzendorfer Str Heilsbronn kita.peterpan@stadt-heilsbronn.de 42. Kath. Kindergarten St. Otto Am Eichenwald Heilsbronn heilsbronn@kita.bistum-eichstaett.de 43. Evang. Kindergarten Das Spatzennest Pfarrgasse Heilsbronn das_spatzennest@gmx.de 44. Evang. Kindergarten Unterm Regenbogen Dahlienstrasse Heilsbronn kita-unterm-regenbogen@t-online.de 45. Kindergarten Neunstetten Pfarrgasse 1a Herrieden neunstetten@kita.bistum-eichstaett.de 46. Kath. Kindergarten St. Salvator Am Weiher Herrieden rauenzell@kita.bistum-eichstaett.de 47. Kath. Kindergarten St. Deocar Deocarplatz 3 a Herrieden st-deocar.herrieden@kita.bistumeichstaett.de 48. Kath. Kindergarten St. Vitus Münchner Strasse Herrieden st-deocar.herrieden@kita.bistumeichstaett.de Gemeinde Gerolfingen Aufkirchen Gerolfingen Evang.-Luth. Kirchengemeinde Aufkirchen Gerolfingen Evang. Luth. Kirchengemeinde Geslau Pfarrgasse Geslau Stadt Heilsbronn Kammereckerplatz Heilsbronn Kath. Kirchenstiftung Heilsbronn Ansbacher Strasse Heilsbronn Diakonieverein Heilsbronn u. U. e.v. Frühlingsstrasse Heilsbronn Diakonieverein Heilsbronn u. U. e.v. Frühlingsstrasse Heilsbronn Stadt Herrieden Herrnhof Herrieden Kath. Kirchenstiftung Rauenzell Am Schutz Herrieden Kath. Kirchenstiftung Herrieden Herrnhof Herrieden Kath. Kirchenstiftung Herrieden Herrnhof Herrieden Stand: Juli

16 Nr. Kindertageseinrichtung Träger 49. Evang. Kindertagesstätte Unterm Regenbogen Ansbacher Strasse 19 a Herrieden kindergarten@herriedenchristuskirche.de 50. Kindergarten Oberschönbronn Oberschönbronn Herrieden kiga-oberschoenbronn@web.de 51. Evang. Kindergarten Sonnenschein Hauptstrasse Insingen kindergarten-insingen@t-online.de 52. Evang. Kindergarten Langfurth Pusteblume Waldstrasse Langfurth kindergarten.langfurth@web.de 53. Evang. Kindergarten Ammelbruch Die Sternschnuppen Ammelbrucher Hauptstrasse Langfurth kiga-ammelbruch@web.de 54. Evang. Kindergarten Guter Hirte Schönaustrasse Lehrberg kontakt@kindergarten-lehrberg.de 55. Naturkindergarten Lehrberg Sperlingsplatz Lehrberg naturkiga@web.de 56. Evang. Kindergarten Wiedersbach Dorfstrasse Leutershausen POST 57. Evang. Kindergarten Regenbogen Am Gasberg Leutershausen dekanat.leutershausen@elkb.de 58. Evang. Kindergarten Lichtenau Bergstrasse Lichtenau kita@evkili.de 59. Kindergarten an der Finkenstrasse Finkenstrasse Lichtenau kinderhaus@gmx.de 60. Evang. Kindergarten Pusteblume Am Grenzbuck Merkendorf Kiga-pusteblume@t-online.de Stand: Juli Evang.-Luth. Kirchengemeinde Ansbacher Strasse Herrieden Stadt Herrieden Herrnhof Herrieden Evang.-Luth. Kirchengemeinde Hauptstrasse Insingen Evang.-Luth. Kirchengemeinde Ammelbruch Hauptstrasse Langfurth Evang.-Luth. Kirchengemeinde Ammelbruch Hauptstrasse Langfurth Evang. Luth. Kirchengemeinde Obere Hindenburgstr Lehrberg Evang.-Luth. Kirchengemeinde Wiedersbach Pfarrstrasse Leutershausen Evang.-Luth. Kirchengemeinde Badgasse Leutershausen Evang.-Luth. Kirchengemeinde Uhlandstrasse Lichtenau Markt Lichtenau Ansbacher Strasse Lichtenau Evang. Kindergarten Pusteblume Am Grenzbuck Merkendorf Kiga-pusteblume@t-online.de

17 Nr. Kindertageseinrichtung Träger 61. Evang. Kindergarten Im Weidach Lindenstrasse Merkendorf Ev. Kindergarten- und Krankenpflegeverein e.v. Schulstrasse Merkendorf Kiga-im-Weidach@t-online.de 62. Kinderhaus am Mönchswald Ansbacher Strasse Mitteleschenbach kindergarten.m-e.@gmx.de 63. Evang. Kindergarten Arche unter m Regenbogen Sägweiherstrasse Mönchsroth kiga.moenchsroth@gmx.de 64. Laurentius Kindertagesstätte Heilsbronner Strasse Neuendettelsau cosima.faulhaber@diakonieneuendettelsau.de 65. Evang. Kindergarten Arche Noah Reuther Strasse Neuendettelsau Kindergarten-archenoah@t-online.de 66. Diakonie Neuendettelsau KITA Bunte Oase Rampenstrasse Neuendettelsau margit.loescher@diakonieneuendettelsau.de 67. Kindergarten Regenbogen Wernizerstrasse Neusitz Kiga-Neusitz@t-online.de 68. Kindergarten Rezatstrolche Am Hang Oberdachstetten kindergarten@oberdachstetten.de 69. Ev. Kindergarten Zum guten Hirten Oberscheckenbach Ohrenbach kiga.oberscheckenbach@gmx.de 70. Städt. Kindergarten Altmühlzwerge Klosterstrasse Ornbau info@kindergarten-ornbau.de 71. Evang. Kindergarten Auenland Willi-Kellermann-Str Petersaurach POST 72. Kindergarten Kunterbunt Sportplatzstrasse Petersaurach/Großhaslach kigakunterbunt@web.de 73. Kindergarten Regenbogen Brauhausstrasse Röckingen kiga-roeckingen@t-online.de Gemeinde Mitteleschenbach Rathausstrasse Mitteleschenbach Ev. Diakonieverein Limesstrasse Mönchsroth Evang. Luth. Diakoniewerk Heckenstrasse Neuendettelsau Evang.-Luth. Kirchengemeinde Johann-Flierl-Strasse Neuendettelsau Evang. Luth. Diakoniewerk Heckenstrasse Neuendettelsau Evang.-Luth. Kirchengemeinde Neusitz, Kirchfeldring Neusitz Gemeinde Oberdachstetten Rathausstrasse Oberdachstetten Ev.-Luth. Kirchengemeinde Ohrenbach Ohrenbach Stadt Ornbau Vorstadt Ornbau Ev.-Luth. Kirchengemeinde Petersaurach Hauptstr Petersaurach Gemeinde Petersaurach Hauptstrasse Petersaurach Ev.-Luth. Kirchengemeinde Röckingen Obere Dorfstrasse Röckingen Stand: Juli

18 Nr. Kindertageseinrichtung Träger 74. Evang. Montessori Kindergarten Rappelkiste St. Leonhard- Str Rothenburg/T. 75. Kath. integrative Kindertagesstätte Kath. Kirchenstiftung St. Johannis St. Johannis Erlbacher Strasse 71 a Burggasse Rothenburg/T Rothenburg/T. st-johannis.rothenburg@erzbistum-bamberg.de 76. Kath. Kindergarten Kath. Kirchenstiftung St. Josef St. Josef Rosengasse 17 Burggasse Rothenburg/T Rothenburg/T. st-josef.rothenburg@erzbistum-bamberg.de 77. Evang. Kindergarten Heckenacker Ev. Kirchengemeinde St. Jakob Anton-Hofmann-Strasse 10 Klostergasse Rothenburg/T Rothenburg/T. heckenacker@rothenburgtauber-evangelisch.de 78. Evang.-Luth. Kindergarten Ev. Kirchengemeinde St. Jakob Alter Stadtgraben 18 Klostergasse Rothenburg/T Rothenburg/T. stadtgraben@rothenburgtauber-evangelisch.de 79. Kinderkrippe Alter Stadtgraben Rothenburg o. d. Tauber stadtgraben@rothenburgtauber-evangelisch.de 80. Evang. Kindertagesstätte Rügland Hirtenweg Rügland kita.ruegland@t-online.de 81. Kinderbildungszentrum Sachsen Gemeinde Sachsen Milmersdorfer Weg 7a Hauptstrasse Sachsen Sachsen kita_sachsen@web.de 82. Ev.-Luth. Kinderhaus Kunterbunt Ev.-Luth. Kirchengemeinde Emil Helmschmidt-Strasse 3 Hohenlohe Strasse Schillingsfürst Schillingsfürst Kindergarten@schillingsfuerst.de 83. Evang. Kindergarten Evang.-Luth. Kindergartenverein Arche Noah Unterampfrach Schnelldorf e. V. Seinsheimer Strasse 10 a Pfarrgasse Schnelldorf Schnelldorf kiga-unterampfrach@web.de 84. Evang. Kindergarten Sonnenstrasse Schnelldorf kiga-schnelldorf@gmx.de Schnelldorf 85. Evang.-Luth. Kindergarten St. Martin Evang.-Luth. Kirchengemeinde Friedrich-Ebert-Strasse 2 a Friedrich-Ebert-Strasse Schopfloch Schopfloch Kiga-Schopfloch@t-online.de 86. Evang. Kindergarten Steinsfeld Evang.-Luth. Kirchengemeinde Schulstrasse 9 Pfarrgasse Steinsfeld Steinsfeld Kiga-Steinsfeld@t-online.de 87. Evang. Kindergarten Evang.-Luth. Kirchengemeinde Friederike-Luise-Allee 3 Hauptstrasse Unterschwaningen Unterschwaningen POST Stand: Juli Evang.-Luth. Kirchengemeinde Heilig Geist Roßmühlgasse Rothenburg/T. Evang.-Luth. Kindergartenverein Schnelldorf e. V. Pfarrgasse 2

19 Nr. Kindertageseinrichtung Träger 88. Kath. KneippKinderhaus St Walburga Bahnhofstrasse 26 a Wassertrüdingen wassertruedingen@kita.bistum-eichstaett.de 89. Evang. Kindergarten Obermögersheim Obermögersheim Wassertrüdingen kiga@obermoegersheim.de 90. Evang. Kindertagesstätte Unterm Himmelszelt Eislerstrasse Wassertrüdingen info@kindertagesstaette-wassertruedingen.de 91. Ev. Kindergarten Polarstern Ringstrasse Weidenbach kiga.weidenbach@elkb.de 92. Kindergarten Dorfstrolche Weihenzell Am Eichenberg Weihenzell kindergarten.dorfstrolche@weihenzell.de 93. Kindertagesstätte Kastanienkinder Schulstrasse Weiltingen kita@kastanienkinder.de 94. Evang. Kindergarten Bunte Kinderscheune An der Kirche Wettringen kinderscheune-wettringen@web.de 95. Gemeindlicher Kindergarten Hauptstrasse Wieseth POST 96. Kath. Kindergarten St. Margareta Bahnhofstrasse Wilburgstetten Kath.Kiga.wilburgstetten@t-online.de 97. Evang. Kindergarten Spatzennest Rothenburger Strasse Windelsbach kigawindelsbach@gmx.de 98. Evang. Kindergarten Villa Kunterbunt Am Schießwasen Windsbach hausfuerkinder-windsbach@t-online.de 99. Städt. Kindergarten Lärchenstrasse Windsbach kindergarten@windsbach.de 100. Städt. Kindergarten Veitsaurach S Windsbach POST Stand: Juli Kath. Kirchenstiftung Hl. Geist Rosenstrasse Wassertrüdingen Ev.-Luth. Kirchengemeinde Obermögersheim Wassertrüdingen Evang. Diakonieverein e.v. Kirchgasse Wassertrüdingen Ev.-Luth. Kirchengemeinde Weidenbach Triesdorfer Strasse Weidenbach Gemeinde Weihenzell Ansbacher Strasse Weihenzell Markt Weiltingen Schlossweg Weiltingen Evang.-Luth. Kirchengemeinde Schulstrasse Wettringen Gemeinde Wieseth Hauptstrasse Wieseth Kath. Kirchenstiftung Bischof-Rabeno-Platz Wilburgstetten Evang.-Luth. Kirchengemeinde Kirchstrasse Windelsbach Evang.-Luth. Kirchengemeinde Heinrich- Brandt-Strasse Windsbach Stadt Windsbach Hauptstrasse Windsbach Stadt Windsbach Hauptstrasse Windsbach

20 Nr. Kindertageseinrichtung Träger 101. Evang. Kindergarten Storchennest Evang.-Luth. Kirchengemeinde Kirchweg Wittelshofen Schmalzgasse Wittelshofen kigastorchennest-@t-online.de 102. Evang.-Luth. Kindergarten St. Martin Schillingsfürster Str Wörnitz Kiga-st.martin-woernitz@web.de 103. Kath. Kindergarten St. Stilla Nördliche Ringstrasse Wolframs Eschenbach wolframs-eschenbach@kita.bistumeichstaett.de 104. Kinderkrippe Die kleinen Wichtel Nördliche Ringstr Wolframs-Eschenbach wolframs-eschenbach@kita.bistumeichstaett.de Evang.-Luth. Kirchengemeinde Rothenburger Strasse Wörnitz Kath. Kirchenstiftung Wolfram-v.-Eschenbach-Platz Wolframs-Eschenbach Stand: Juli

21 4.2. Tagespflege ( 23 SGB VIII) Für Kinder von Eltern bzw. Elternteilen, die auf eine Erwerbstätigkeit aus vielfältigen Gründen nicht verzichten wollen oder können, hat sich eine Vielzahl an Kinderbetreuungsangeboten etabliert, die den unterschiedlichsten Bedürfnissen hinsichtlich des Betreuungsumfangs, der Mitgestaltungsmöglichkeiten der Eltern etc. entsprechen. Die besonderen Vorteile der Tagespflegeangebote, der familienähnlichsten Form der Kindertagesbetreuung bestehen einer intensiven und individuellen Betreuung durch eine feste Bezugsperson. Die Flexibilität der Tagespflege ermöglicht, kurzzeitigen wie auch längerfristigen Betreuungsbedarf gerecht zu werden. Hohe Priorität hat daher die Weiterentwicklung von Qualitätsstandards. Die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit soll bestmöglich unterstützt werden. Die Wahlfreiheit der Eltern, sich selbst der Kinderbetreuung zu widmen oder ein Kinderbetreuungsangebot in Anspruch zu nehmen, soll durch einen entsprechenden Ausbau der Kinderbetreuungsplätze verwirklicht werden. Neben den Tageseinrichtungen für Kinder leistet die Tagespflege hierzu einen unverzichtbaren Beitrag und schließt auch vorhandene Lücken im System der Kinderbetreuung. Die besondere Bedeutung der Tagespflege im Zusammenhang mit der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit wird dadurch unterstrichen, dass die Betreuungszeiten individuell zwischen Eltern und Tagesmüttern ausgehandelt und flexibel auf die Arbeitszeiten der Eltern abgestimmt werden können. Vor diesem Hintergrund messen wir dem Ausbau der Tagespflege als sinnvolle und notwendige Ergänzung zu den institutionellen Kinderbetreuungsangeboten eine hohe Bedeutung bei Situation der Tagespflege im Landkreis Ansbach Seit besteht im Landkreis Ansbach die Tagespflegebörse. Die Mitarbeiter beraten die Bewerber, führen den zur Erteilung der Pflegeerlaubnis erforderlichen Grundkurs durch und überprüfen die Voraussetzungen der Bewerber für die Erteilung einer Pflegeerlaubnis, ohne die sie ihre Tätigkeit nicht ausüben dürfen. Die Umstellung der Förderung der Tagespflege nach dem BayKiBiG zum erforderte eine weitere Qualifizierung der Pflegeeltern. Die Kosten der hierfür notwendigen Aufbauseminare übernimmt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Mit der Umstellung ist die Stärkung der Fachlichkeit der Tagespflege gewährleistet und eine Vertretungsregelung der Tagespflegefamilien. Eine hohe Verlässlichkeit dieses Betreuungsangebotes ist dadurch gegeben. Die Finanzierung der qualifizierten Tagespflege nach BayKiBiG ist analog der Finanzierungsregelungen für die Kindertagesstätten geregelt. Die erforderliche Anerkennung des jeweiligen Tagespflegeverhältnisses durch die Wohnsitzgemeinde der Eltern des Kindes trägt der Notwendigkeit Rechnung, dass ein Ineinandergreifen der Betreuungsangebote vor Ort gewährleistet ist (Kindertagesstätten, Horte, Tagespflege). Stand: Juli

22 Aktueller Stand der Tagespflege nach BayKiBiG im Landkreis Ansbach Nach 6 Monaten der Umstellung der Tagespflege nach dem BayKiBiG pegelte sich die Zahl der geförderten Pflegeverhältnisse, welche einer ständigen Schwankung unterliegen, um den Marker 60 ein. Die genaue Zahl der freien Tagespflegestellen in jeder einzelnen Gemeinde, die der Bewerber und die des Bedarfs an Tagespflege zum März 2011 ist dem statistischen Anhang des Teilplans zu entnehmen Bestehende Tagespflegeverhältnisse im Landkreis Ansbach Seit Bestehen der Tagespflegebörse im Jahr 2005 hat sich die Durchschnittszahl der Pflegeverhältnisse zwischen 60 und 80 eingependelt. Derzeit bestehen im Landkreis 69 Tagespflegeverhältnisse, davon sind nach BayKiBiG, 58 Tagespflegeverhältnisse förderfähig. Träger / Einrichtung Amt für Jugend und Familie / Teilsachgebiet Erzieherische Hilfen Amt für Jugend und Familie / Teilsachgebiet Wirtschaftliche Jugendhilfe Beschreibung des Angebots Überprüfung, Vermittlung, Beratung und Betreuung der Pflegestelle und der Herkunftsfamilien Übernahme des Tagepflegegeldes Personal 2 Sozialpädagoginnen in Teilzeit (beide halbtags) 1, 63 Verwaltungsangestellte (davon für Tagespflege ca. 0,4 anteilig) Stand: Juli

23 Bedarf Bedarf und Angebot scheinen ausgewogen und stabil zu sein. Im Flächenlandkreis sind jedoch zwei Faktoren von erheblicher Bedeutung: 1.) Bedarf und Angebot können in der Summe sich ausgleichen, vor Ort in den einzelnen Gemeinden erheblich voneinander abweichen. Dies bedeutet, dass zusehends mehr Pflegeeltern gewonnen werden müssen, welche auch längere Wartezeiten für die Vermittlung eines Pflegkindes in Kauf nehmen. Dies gilt umso mehr, da der Bedarf für einen Betreuungsplatz in der Tagespflege häufig sehr kurzfristig entsteht. 2.) Im Bereich der Tagespflege besteht eine hohe Fluktuation und eine stetig schwankende Nachfrage nach Tagespflegestellen, insbesondere für Kleinkinder. Tagespflege wird in der Regel genutzt, wenn die Betreuungsangebote der Einrichtungen die geforderten Betreuungszeiten nicht ausreichend abdecken können. Beispiele hierfür: - Sa, So oder Feiertage nach Dienstplan der Eltern - Schichtdienste in Früh-, Spät- und Nachschicht - Vor- und nach den Öffnungszeiten der Kindertagesstätte - unregelmäßige Betreuungszeiten, welche durch schwere Erkrankung des Elternteils entstehen Die Einführung und Erweiterung der an Schulen ergänzt den Bedarf an Tagespflege. Schwierigkeiten bereitet die Suche nach Pflegeeltern, wenn die Eltern oder Elternteile des Kindes in Nacht- oder Schichtdienst arbeiten und es sich manchmal nicht um "Tagespflege, sondern um "Nachtpflege handelt. Das Sozialgesetzbuch II unterstreicht die Notwendigkeit der Tagespflege. Die Einrichtung einer Tagespflegebörse mit einem entsprechenden Konzept erfordert 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II (Hartz IV) ab dem Zumutbarkeit SGB II (1) Dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass die Ausübung der Arbeit die Erziehung seines Kindes oder des Kindes seines Partners gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit seine Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches oder auf sonstige Weise sichergestellt ist; die zuständigen kommunalen Träger sollen darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird. Stand: Juli

24 4.3. Horte Definition: Horte sind Einrichtungen, in denen Kinder im schulpflichtigen Alter vor oder nach der täglichen Schulzeit aufgenommen, sowie pflegerisch und erzieherisch regelmäßig betreut werden. Ein Kinderhort ist eine familienergänzende, schulbegleitende und freizeitgestaltende Tagesbzw. Nachmittagseinrichtung für schulpflichtige Kinder und Jugendliche im Alter von 6 bis 15. Eine Gruppe besteht aus höchstens 25 Kindern. Gemäß 45 SGB VIII muss für Horte eine Betriebserlaubnis erteilt werden. Zuständig ist gemäß Art. 24 Abs. 3 AGSG der Landkreis Ansbach. Für Horte, in denen im starken Maße behinderte oder benachteiligte Kinder Aufnahme gefunden haben, können eine geringere Gruppenstärke und eine stärkere Personalausstattung in Betracht kommen Anschriften der Horte im Landkreis Ansbach: Nr. Kinderhort Träger 1 Kinderhort Heckenstraße Neuendettelsau Andrea.Freitag@diakonieneuendettelsau.de Ev.-Luth. Diakoniewerk Heckenstraße Neuendettelsau 2 Sozialpädagogischer Hort Waldsteig 11 c Neuendettelsau angela.eitel@diakonieneuendettelsau.de 3 Kinderhort Petersaurach Wicklesgreuther Straße Petersaurach rita.gundermann@sachsen-b-ansbach.de 4 Kinderhort der Arbeiterwohlfahrt Topplerweg 15 a Rothenburg o. d. T. info@awo-ofr-mfr.de Ev.-Luth. Diakoniewerk Neuendettelsau Wilhelm-Löhe-Straße Neuendettelsau Gemeinde Petersaurach Hauptstraße Petersaurach Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Oberu. Mittelfranken e. V. Karl-Bröger-Straße 9/ Nürnberg Stand: Juli

25 Bedarf: Der Bedarf an Hortplätzen wird im ländlichen Raum mit Einzelplätzen in Kindergärten angeboten (siehe Anlage). Gesellschaftliche und soziale Bedingungen und die damit verbundenen Konsequenzen haben erhebliche Auswirkungen auf die Problemhäufigkeit und -lagen von Familien. Alleinerziehende Elternteile bilden einen nicht unerheblichen Anteil des Personenkreises, der darauf angewiesen ist, Kinder in eine Tagesbetreuung zu geben. Schulkinder, welche am Nachmittag sich selbst überlassen sind (sog. Schlüsselkinder ), sollte es nicht mehr geben. Horte mit einzelnen heilpädagogischen Plätzen sind im Rahmen des 35a SGB VIII entstanden. Das Jugendamt stellt den Eingliederungsbedarf des seelisch behinderten Kindes fest und erteilt den für die Förderung entsprechenden Bescheid. Stand: Juli

26 4.4. Betreuung von Kindern und Jugendlichen an Grund-, Mittel- und Realschulen im Landkreis Ansbach (Stand Sept. 2010) Die Betreuung von Kindern an Schulen hat sich in den letzten stark verändert und ausdifferenziert. Die Betreuung der Schüler an den Gymnasien hat sich beispielsweise durch die Einführung des G 8 analog zur Ganztagsschule verändert. Die Grund-, Mittel- und Realschulen haben unterschiedliche Betreuungsangebote geschaffen, welche zum Verständnis in ihrer Definition dargestellt werden: Bei der an der Schule wird Schulkindern die Möglichkeit gegeben, nach Unterrichtsschluss im Regelfall bis ca. 14:00 Uhr unter Aufsicht in Räumen der Schule zu bleiben. Es handelt sich dabei um ein als sozial- und freizeitpädagogisch ausgerichtetes Betreuungsangebot im Anschluss an den Vormittagsunterricht, welches bei Bedarf an Volksund Förderschulen eingerichtet werden kann. Die unterstützt die Erziehungsarbeit des Elternhauses und der Schule. Sie ermöglicht bei einem entsprechenden Bedarf eine Betreuung von Schülerinnen und Schülern der Grundschule und der Förderschule. Dies gilt grundsätzlich auch für Schülerinnen und Schüler der Mittelschule, soweit dadurch ein offenes oder gebundenes Ganztagsschulangebot an der jeweiligen Mittelschule nicht in seinem Bestand gefährdet oder die Einrichtung eines solchen Angebots verhindert würde. Die verlängerte muss bis mindestens Uhr angeboten werden. Für die verlängerte gelten die Voraussetzungen der mit der Maßgabe, dass zusätzlich eine verlässliche Hausaufgabenbetreuung vorzusehen ist. Die Betreuungssituation an den Förderzentren wird im Anhang dargestellt (Angebote nach Gemeinden geordnet). Stand: Juli

27 Betreuung von Kindern und Jugendlichen an Schulen im Landkreis Ansbach (Sept. 2010) Schulname Betreuungsangebot Qualifikation der Mitarbeiter VS Arberg, Eichelbergschule, GS Joh. Anton von Zehmen VS GS Aurach- Elbersroth- Weinberg Bechhofen GS/HS Bürglein GS Albrecht-von-Eyb- VS Burgoberbach GS/HS Colmberg GS Dentlein am Forst GS/HS Dietenhofen GS Hausaufgabenbetreuung Hausaufgabenbetreuung Verlängerte, verlängerte Kinderpflegerin Sozialpädagogin Eine staatlich geprüfte Kinderpflegerin, zwei Berufspraxis durch jahrelange Stand: Juli Ganztagsklassen 09/2010 Ja X gebunden Schuljahr 2010/2011 gebunden und offen Ne in Zahl 2 3 Jahrgang 7-9 Ausbaupläne Verlängerte ab 2010/2011 bis Uhr Außergewöhnliche Betreuungsangebote ---- X Nein ---- Erzieherin, Lehrerin nein nein

28 Dietenhofen HS Christoph-von- Schmid-VS Dinkelsbühl GS Hans-von-Raumer- VS Dinkelsbühl GS Hans-von-Raumer- Mittelschule Dinkelsbühl Dombühl- Weißenkirchberg GS Kommunale Jugendhilfeplanung - Landkreis Ansbach - Amt für Jugend und Familie Hausaufgabenbetreuung Nachmittagsbetreuung Verlängerte Hausaufgabenbetreuung Nachmittagbetreuung Verlängerte Hausaufgabenbetreuung Nachmittagsbetreuung Hausaufgabenbetreuung Nachmittagbetreuung Stand: Juli Erzieherin X Einführung 2010/11 Erzieherin X Einführung 2010/11 Lehrerausbildung Ü-Leiterin Sport, Sportpädagogin, Soz.Päd.FH Grundschullehrer Erzieherin X Gebunden Offen Jeweils 1 Die geb. GTS M7 wird zur geb. GTS M8 Die neue M7 ist wieder geb. GTS Mathe-Nachhilfe im Rahmen der off. GTS AG Gesang im Rahmen der off. GTS X Derzeit nicht Sportarbeitsgemeinschaft (Kooperation Schule & Verein) Arbeitsgemeinschaft Heimatgeschichte Arbeitsgemeinschaft über Landesbund für Vogelschutz: Waldbande Dürrwangen GS Kinder- und Altenpflegerin X Ausbau der zur verlängerten bzw. zu einer Im Rahmen des Lern- und Betreuungsangebotes bieten wir verschie-

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