Rechtliche Grundlagen des Vergaberechts und der elektronischen Vergabe

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1 Rechtliche Grundlagen des Vergaberechts und der elektronischen Vergabe Frankfurt(Oder), 15. März 2016 Rechtsanwältin Anja Theurer Geschäftsführerin Auftragsberatungsstelle Brandenburg e.v. eine Gemeinschaftseinrichtung der Brandenburger Wirtschaftskammern 1

2 evergabe nach neuem EU-Vergaberecht eine Gemeinschaftseinrichtung der Brandenburger Wirtschaftskammern 2

3 Vergaberechtsregime - aktuell XXX eine Gemeinschaftseinrichtung der Brandenburger Wirtschaftskammern Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie 3

4 Vergaberechtsregime - künftig XXX * * Gilt z.t. auch für VOB/A (Grundsätze, evergabe, Methoden/Instrumente) eine Gemeinschaftseinrichtung der Brandenburger Wirtschaftskammern Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie 4

5 Grundsatz: evergabe Verpflichtende Einführung der evergabe im EU- Vergaberecht in zwei Stufen 04/2016: Ausschließlich elektronische Bekanntmachung von Ausschreibungen bzw. Teilnahmewettbewerben Ausschließlich unmittelbare, direkte und kostenfreie elektronische Zurverfügungstellung der Vergabeunterlagen Pflicht zur verschlüsselten Speicherung elektronisch eingehende Angebote, TN-Anträge, Interessensbekundungen Möglichkeit für ÖAG der Nutzung neuer everfahren (Dynamische Beschaffungssysteme, eauktionen, ekataloge) eine Gemeinschaftseinrichtung der Brandenburger Wirtschaftskammern 5

6 Grundsatz: evergabe 04/2017 (zentrale Beschaffungsstellen) / 10/2018 (andere Beschaffungsstellen): Einholung elektronischer Angebote Pflicht zur Nutzung elektronischer Mittel für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren eine Gemeinschaftseinrichtung der Brandenburger Wirtschaftskammern 6

7 Ausnahmen von der evergabe Mündliche Kommunikation nur, soweit Vergabeunterlagen, Teilnahmeanträge, Interessenbekundungen, Angebote nicht betroffen sind! Dann aber Dokumentation!, 9 (2) VgV, 9 (2) SektVO, 7 (2) KonzVgV, 11 (7) VOB/A-EU Vergabeunterlagen können nur ausnahmsweise (z.b. bei Erfordernis besonderer Bürogeräte) anderweitig übermittelt werden; dann i.d.r. Verlängerung Angebotsfrist um 5 Tage, 41 VgV, 41 SektVO, 17 (1) KonzVgV, 12a (1) VOB/A-EU eine Gemeinschaftseinrichtung der Brandenburger Wirtschaftskammern 7

8 Ausnahmen von der evergabe Angebote dürfen nur ausnahmsweise anders als elektronisch übermittelt werden, z.b. bei Einreichung physischer Modelle oder wenn sie besonders schutzwürdige Daten enthalten etc., 53 (2), (4) VgV, 43 (3), 44 (2) SektVO, 28 (2), (4) KonzVgV, 11b (3), (4) VOB/A-EU eine Gemeinschaftseinrichtung der Brandenburger Wirtschaftskammern 8

9 Signaturanforderung Grundsatz: Für die Übermittlung elektronischer Angebote reicht die Textform nach 126 BGB aus = lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger [ ]. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das 1. es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und 2. geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben. Elektronisch übermitteltes pdf-dokument Fortgeschrittene oder qualifizierte elektronische Signatur nur (noch) erforderlich, wenn vom AG vorgeschrieben!, 53 (3) VgV, 44 (2) SektVO, 28 (3) KonzVgV, 11 (5) VOB/A-EU eine Gemeinschaftseinrichtung der Brandenburger Wirtschaftskammern 9

10 evergabe (schon) heute - auch im nationalen Verfahren - eine Gemeinschaftseinrichtung der Brandenburger Wirtschaftskammern 10

11 Grundsätze e-vergabe Grundsätze der Informationsübermittlung Auftraggeber gibt in Bekanntmachung oder Vergabeunterlagen an, ob Informationen auf dem Postweg, per Fax, elektronisch oder durch Kombination übermittelt werden Elektronisches Übermittlungsnetz muss allgemein verfügbar sein; hierfür müssen verwendete Programme allgemein zugänglich, kompatibel mit allgemein verbreiteten IKT-Erzeugnissen und nichtdiskriminierend sein eine Gemeinschaftseinrichtung der Brandenburger Wirtschaftskammern 11

12 Grundsätze e-vergabe Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass interessierten Unternehmen die Informationen über Anforderungen an die Geräte, die für die elektronische Übermittlung der Anträge auf Teilnahme und der Angebote erforderlich sind einschließlich Verschlüsselung zugänglich sind eine Gemeinschaftseinrichtung der Brandenburger Wirtschaftskammern 12

13 Grundsätze e-vergabe Form von Angeboten ÖAG legt fest, in welcher Form Angebote einzureichen sind bei VOB-Vergaben nach nationalem Recht aber kein Ausschluss postalischer Angebote möglich! Für elektronisch übermittelte Angebote nach nationalem Recht gem. VOL/A o genügt bei freihändigen VOL-Vergaben unterhalb der Wertgrenze Euro/ EUR einfache elektronische Signatur nach Signaturgesetz ( mit Ausstellerdaten) o Ist i.ü. die fortgeschrittene elektronischen Signatur nach Signaturgesetz und Anforderungen der Auftraggeber oder die qualifizierte elektronischer Signatur nach Signaturgesetz vorzuschreiben gem. VOB/A o genügt die Textform nach 126b BGB (neu!) eine Gemeinschaftseinrichtung der Brandenburger Wirtschaftskammern 13

14 Grundsätze e-vergabe Form des Zuschlags In elektronischer Form möglich Verfahren nach nationalem Recht o VOL/A: unterhalb der Wertgrenze Euro/ EUR genügt einfache elektronische Signatur i.ü. signiert mit fortgeschrittener / qualifizierter elektronischer Signatur o VOB/A: Keine speziellen Vorgaben, daher ausreichend Verfahren nach EU-Recht o Keine speziellen Vorgaben, daher ausreichend eine Gemeinschaftseinrichtung der Brandenburger Wirtschaftskammern 14

15 Vergabeplattformen Vergabemarktplatz Brandenburg für Landesvergabestellen verpflichtend! Bekanntmachungsplattform Bund für VOL-Vergaben nach nationalem Recht verpflichtend! EU-Bekanntmachungsplattform ted für alle Vergaben nach EU-Recht verpflichtend! anguage=de eine Gemeinschaftseinrichtung der Brandenburger Wirtschaftskammern 15

16 Sachstand XVergabe XVergabe = einheitlicher Standard für die erleichterte Nutzung verschiedener evergabe- Systeme durch Bieter Standard fertiggestellt (open source) Standard wird derzeit in verschiedene Plattformen integriert (ai, subreport, bi Medien, bund.de, cosinex ) Unternehmen können Multiplattform- Bieterclient erwerben eine Gemeinschaftseinrichtung der Brandenburger Wirtschaftskammern 16

17 Veröffentlichungspflichten Alle öffentlichen Auftraggeber: Vorab reguläre Bekanntmachung von öffentlichen Ausschreibungen und Teilnahmewettbewerben Nachträgliche Bekanntmachung der Ergebnisse aller europaweiten Verfahren eine Gemeinschaftseinrichtung der Brandenburger Wirtschaftskammern 17

18 Veröffentlichungspflichten Brandenburgische Landesvergabestellen und Fördermittelempfänger: Vorab Fortlaufende Information über beabsichtigte Freihändige Vergaben und Beschränkte Ausschreibungen (ohne Teilnahmewettbewerb) ab einem voraussichtlichen Auftragswert von Euro Nachträgliche Information bei beschränkten Ausschreibungen und freihändigen Vergaben ohne Teilnahmewettbewerb ab Auftragswert Euro ohne USt (VOB/A: freihändige Vergaben Euro ohne USt) eine Gemeinschaftseinrichtung der Brandenburger Wirtschaftskammern 18

19 Neue Eignungsnachweise - EEE und amtliches Verzeichnis - eine Gemeinschaftseinrichtung der Brandenburger Wirtschaftskammern 19

20 Rechtsgrundlage der EEE Art. 59 RiLi 2014/24/EU (1) Zum Zeitpunkt der Übermittlung von Teilnahmeanträgen und Angeboten akzeptieren die öffentlichen Auftraggeber die Einheitliche Europäische Eigenerklärung in Form einer aktualisierten Eigenerklärung anstelle von Bescheinigungen von Behörden oder Dritten als vorläufigen Nachweis dafür, dass der jeweilige Wirtschaftsteilnehmer alle nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt: ( ) EEE ersetzt im Vergabeverfahren vorläufig die Eignungsnachweise durch eine Eigenerklärung eine Gemeinschaftseinrichtung der Brandenburger Wirtschaftskammern 20

21 Rechtsgrundlage der EEE (2) Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung wird auf der Grundlage eines Standardformulars erstellt. Die Kommission legt das Standardformular im Wege von Durchführungsrechtsakten fest. ( ) Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung wird ausschließlich in elektronischer Form ausgestellt. eine Gemeinschaftseinrichtung der Brandenburger Wirtschaftskammern 21

22 Rechtsgrundlage der EEE eine Gemeinschaftseinrichtung der Brandenburger Wirtschaftskammern 22

23 Struktur und Inhalt der EEE Abschnitte der EEE 1. Angaben zum Vergabeverfahren und zum ÖAG 2. Angaben zum Wirtschaftsteilnehmer 3. Erklärungen zum Nicht-Vorliegen von Ausschlussgründen (Art. 57) 4. Erklärungen zur Erfüllung der vom ÖAG vorgegebenen Eignungskriterien (Art. 58; Befähigung zur Berufsausübung, wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie technische und berufliche Leistungsfähigkeit, Qualitätssicherungssysteme und Umweltmanagementnormen) 5. Erklärungen zur Erfüllung von Kriterien zur Begrenzung der Zahl geeigneter Bewerber (Art. 65; nur bei zweistufigen Verfahren) 6. Abschlusserklärungen (Richtigkeit der Angaben; Verfügbarkeit der Dokumente) eine Gemeinschaftseinrichtung der Brandenburger Wirtschaftskammern 23

24 Struktur und Inhalt der EEE Besonderheit Abschnitt 4 (Eignungskriterien): Eintragungen und Angaben (z.b. zum Jahresumsatz oder der Höhe der Berufshaftpflichtversicherung) nur dann erforderlich, wenn in Vergabeunterlagen oder Auftragsbekanntmachung durch ÖAG gefordert ÖAG kann auch vorsehen, dass bloße Bestätigung durch Unternehmen ausreicht, dass Eignungskriterien erfüllt werden (nicht praktikabel bei zweistufigen Verfahren) eine Gemeinschaftseinrichtung der Brandenburger Wirtschaftskammern 24

25 Struktur und Inhalt der EEE Nachweise müssen vom ÖAG vor Zuschlagserteilung von dem Unternehmen angefordert werden, das Zuschlag erhalten soll, 50 Abs. 2 S. 2 VgV können vom ÖAG jederzeit von jedem am Vergabeverfahren teilnehmenden Unternehmen angefordert werden, sofern zur Durchführung des Verfahrens erforderlich, 50 Abs. 2 S. 1 VgV Verwendungspflicht ÖAG müssen EEE akzeptieren, wenn sie vom Unternehmen vorgelegt wird 48 Abs. 3 VgV: als vorläufigen Beleg der Eignung akzeptiert der öffentliche Auftraggeber die Vorlage einer EEE nach 50 eine Gemeinschaftseinrichtung der Brandenburger Wirtschaftskammern 25

26 Verhältnis EEE / PQ 50 Abs. 3 VgV Ungeachtet von Absatz 2 müssen Bewerber oder Bieter keine Unterlagen beibringen, sofern und soweit die zuschlagerteilende Stelle die Unterlagen über eine für den öffentlichen Auftraggeber kostenfreie Datenbank [ ], insbesondere im Rahmen eines Präqualifikationssystems, erhalten kann. PQ-VOL eine Gemeinschaftseinrichtung der Brandenburger Wirtschaftskammern 26

27 Verhältnis EEE / PQ Umsetzung im Formular Ständige Konferenz der Auftragsberatungsstellen - Ihr Partner im öffentlichen Auftragswesen 27

28 Amtliches Verzeichnis und Eignungsvermutung 48 Abs. 8 VgV Sofern der Bewerber oder Bieter in einem amtlichen Verzeichnis eingetragen ist [ ], werden die im amtlichen Verzeichnis oder dem Zertifizierungssystem niedergelegten Unterlagen und Angaben vom öffentlichen Auftraggeber nur in begründeten Fällen in Zweifel gezogen (Eignungsvermutung). Ein [ ] amtliches Verzeichnis kann auch durch Industrie- und Handelskammern eingerichtet werden. PQ-VOL als amtliches Verzeichnis eine Gemeinschaftseinrichtung der Brandenburger Wirtschaftskammern 28

29 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Auftragsberatungsstelle Brandenburg e.v. Mittelstraße Schönefeld Tel.: 030/ info@abst-brandenburg.de Besuchen Sie uns unter eine Gemeinschaftseinrichtung der Brandenburger Wirtschaftskammern 29

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