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1 Ergänzungen zum Buch Seite 1 UMSATZSTEUER leicht verständlich! Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser! Seit Erscheinen des Buches im September 2010 haben sich durch Abgabenänderungsgesetze und neueste Judikatur Ergänzungen ergeben, von denen die wichtigsten wie folgt zusammengefasst werden: Bauleistungen Seite 135 Gemäß 19 Abs. 1a dritter Unterabsatz UStG idf des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl I Nr. 111/2010, verlautbart am , zählt ab ausdrücklich auch die Reinigung von Bauwerken zu den Bauleistungen. Es kommt daher unter den allgemein seit unverändert für Bauleistungen gültigen Voraussetzungen zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger, wenn eine solche Reinigungsleistung an einen Unternehmer erbracht wird, der entweder seinerseits mit der Erbringung dieser Bauleistungen beauftragt ist (betroffen ist somit die Leistung des Subunternehmers) oder der seinerseits selbst üblicherweise Bauleistungen erbringt (z.b. Bau- oder Baunebengewerbe). Reinigung von Bauwerken: Ab zählt nicht nur die Bauendreinigung, sondern auch die bloße Reinigung von Bauwerken, wie auch jede Säuberung von Räumlichkeiten oder Flächen, die Teil eines Bauwerks sind, zu den Bauleistungen. Typische Beispiele sind etwa die Reinigung von Gebäuden oder Gebäudeteilen (auch Büros, WCs usw.), Fassaden, Fenstern, Swimmingpools, Kanälen (Behebung von Verstopfungen, Kanalspülung), Straßen und Parkplätzen (Schneeräumung, Kehrleistungen, Straßenwaschung) Erwerbsschwelle Seite 157 Verzicht auf die Erwerbsschwelle: Ab gilt die Verwendung der UID durch Schwellenerwerber gegenüber dem Lieferer beim Erwerb von Gegenständen aus der EU automatisch als Verzicht auf die Erwerbsschwelle (Art. 1 Abs. 5 UStG). Bisher war ein schriftlicher Verzicht gegenüber dem FA erforderlich. Die bloße Beantragung bzw. Erteilung einer UID (etwa wegen Meldepflicht für sonstige Leistungen in der ZM) ist weiterhin unschädlich Ermäßigter Steuersatz Seite 103 f Begünstigter Steuersatz für Pferde: Anlage zu 10 Abs. 2 Z 1 UStG (ab ): Einschränkung 10 % auf die Lieferung von Pferden, die zur Schlachtung bestimmt sind. Normalsteuersatz 20 % für alle anderen, z.b. Reit-, Turnier-, Zuchtpferde.

2 Seite 2 Auswirkung auf 10 Abs. 2 Z 3 lit. a UStG (Aufzucht, Mästen und Halten von begünstigten Tieren), z.b. Einstellen von Reitpferden (ab ebenfalls steuerpflichtig mit 20 %) Übergang der Steuerschuld (Reverse Charge) Seite 133 Entfall des Reverse Charge für Eintrittsberechtigungen ab : Bei Veranstaltungen in Österreich (Kultur, Kunst, Unterricht etc.) kam es nach den allgemeinen Regeln für sonstige Leistungen bis zum Reverse Charge, wenn es sich beim Veranstalter um einen ausländischen Unternehmer und bei den Leistungsempfängern (z.b. Seminarteilnehmern) um Unternehmer handelte. Aufgrund praktischer Probleme bei der Umsetzung entfällt das Reverse Charge in diesen Fällen ab (ebenso die Haftung gem. 27 Abs. 4 UStG). Die Steuerschuld bleibt somit jedenfalls ab beim Veranstalter. Beispiel Ein Deutscher Kongressveranstalter veranstaltet einen Ärztekongress in Salzburg: bis : Reverse Charge auf jeden einzelnen selbständigen Arzt. ab : Steuerschuld bleibt beim deutschen Veranstalter; keine Haftung der Teilnehmer Reverse Charge für Mobiltelefone und integrierte Schaltkreise Seite 138 Zur Vermeidung von Steuerbetrug wurde ab durch das AbgÄG 2011, BGBl I Nr. 76/2011) ein weiterer Reverse Charge-Tatbestand ( 19 Abs. 1e lit. b UStG) für die Lieferung von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen eingeführt. Voraussetzungen: Leistungsempfänger ist Unternehmer im Sinne des 2 UStG und Rechnungsbetrag (netto) beträgt mindestens 5.000,. Mobilfunkgeräte sind Geräte, die zum Gebrauch mittels eines zugelassenen Netzes und auf bestimmten Frequenzen hergestellt oder hergerichtet wurden, unabhängig von etwaigen weiteren Nutzungsmöglichkeiten (z.b.: Handy, Walkie-Talkies, CB-Funkgerät; nicht hingegen: Navi, mp3-player, Spielkonsole, Datenkarte, USB-Stick, ipad). Integrierte Schaltkreise sind z.b. noch nicht eingebaute Mikroprozessoren und CPUs. Die Abgrenzung erfolgt anhand der Kombinierten Nomenklatur (ehemaliger Zolltarif). Nachträgliche Entgeltsminderungen (Rabatte, Preisnachlässe, Jahresboni, Retouren) führen aus Gründen der Rechtssicherheit nicht zu einer Änderung der ursprünglich ermittelten Euro- Grenze Berichtigung des Vorsteuerabzuges Seite 120 f Verlängerung des Vorsteuerberichtigungszeitraums gem. 12 Abs. 10 UStG bei Grundstücken von 10 auf 20 Jahre ab (1. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl I Nr. 22/2012). Die neue Rechtslage ist auf Berichtigungen von Vorsteuerbeträgen anzuwenden, die Grundstücke (einschließlich Großreparaturen) betreffen, die der Unternehmer nach dem erstmals in seinem Unternehmen als Anlagevermögen verwendet oder nutzt und wenn bei der Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke der Vertragsabschluss über die Vermietung (Nutzungsüberlassung) nach dem erfolgt. Gleichzeitig wird die Aufbewahrungspflicht für Unterlagen betreffend Grundstücke auf 22 Jahre verlängert.

3 Seite Unechte Steuerbefreiungen Seite 91, 95 Option zur Steuerpflicht bei Vermietung von Grundstücken: Eingeschränkte Optionsmöglichkeit für Verzicht auf die Steuerbefreiung bei Grundstücksvermietung und Gebäudeleasing gem. 6 Abs. 2 UStG (1. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl I Nr. 22/2012, ab ): Nur mehr an Mieter, die (fast ausschließlich, mind. 95 %) vorsteuerabzugsberechtigt sind. Gilt für Mietverhältnisse, die nach dem beginnen, außer, es wurde mit der Errichtung des Gebäudes durch den Vermieter bereits vor dem begonnen. Kein Vorsteuerabzug somit mehr für Errichter-/Leasinggesellschaften, wenn es sich beim Mieter z.b. um Gemeinden (Hoheitsbereich), Banken, Versicherungen, Ärzte usw. handelt Änderungen durch das Abgabenänderungsgesetz 2012, BGBl I Nr. 112/2012 vom : Langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln Seite 68 Neue Leistungsortregel: Ist der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer, ist die langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels (z.b. Kfz) ab am Empfängerort steuerbar (bisher Unternehmerort des Vermieters bzw. Leasinggebers). Ausnahme: Die langfristige Vermietung eines Sportbootes an einen Nichtunternehmer ist an der Betriebsstätte steuerbar, an dem das Sportboot tatsächlich zur Verfügung gestellt wird (Übergabeort). Bei Übergabe außerhalb der Betriebsstätte gilt auch hier der Empfängerort (Wohnsitz des Leasingnehmers) Werkleistung Seite 77 Lohnveredlung: Hauptstoff oder Nebenstoff? Im Protokoll über den Salzburger Steuerdialog 2012 wurde folgender Fall behandelt: Ein Schweizer Unternehmen beauftragt ein österreichisches Unternehmen mit der Herstellung von a) Pflanzenschutzmitteln: Die Inhaltsstoffe werden vom Auftraggeber beigestellt, das österreichische Unternehmen fügt den Trägerstoff (Wasser, Stärke) allerdings in einem besonderen Verfahren hinzu. b) Fruchtsäften: Die Inhaltsstoffe werden vom Auftraggeber beigestellt, das österreichische Unternehmen fügt Wasser hinzu. c) Kosmetikartikeln: Die Inhaltsstoffe werden vom Auftraggeber beigestellt, das österreichische Unternehmen fügt den Trägerstoff (Emulsion) hinzu. Bei der Unterscheidung, was unter einem Hauptstoff, einer Zutat oder sonstigen Nebensache zu verstehen ist, kommt es in erster Linie auf die Natur des Stoffes und in Zweifelsfällen auf die Verkehrsauffassung sowie auf den Vergleich der wirtschaftlichen Bedeutung der verwendeten Stoffe an. Wertrelationen können allenfalls Anhaltspunkte im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sein. Das Wesen der hier zu beurteilenden Umsätze stellt jeweils das Abmischen von Inhaltsstoffen und Trägerstoffen dar. Der vom österreichischen Unternehmer (Werkunternehmer) beigefügte Trägerstoff ist nur als ein Nebenstoff des Endproduktes anzusehen. Bei allen drei genannten Sachverhalten liegt daher eine Werkleistung (und keine Werklieferung) vor. Diese ist gemäß 3a Abs. 6 UStG am Empfängerort (Schweiz) steuerbar.

4 Seite neu Normalwert als Bemessungsgrundlage Seite 82 Ab ist der Normalwert als Bemessungsgrundlage anzusetzen, wenn das Entgelt aus außerbetrieblichen Motiven (Nahebeziehungen, Gesellschafterstellung, Bindungen aufgrund von Leitungsfunktionen oder Mitgliedschaften, Arbeitgeber-, Arbeitnehmerverhältnis usw.) vom Normalwert abweicht. Der Normalwert ist allerdings nur anzusetzen, wenn: der Empfänger nicht oder nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist und das Entgelt unter dem Normalwert liegt, der Umsatz unecht befreit ist (ausgenommen die Kleinunternehmerbefreiung nach 6 Abs. 1 Z 27) und das Entgelt unter dem Normalwert liegt, oder der leistende Unternehmer nicht (zum vollen) Vorsteuerabzug berechtigt ist und das Entgelt über dem Normalwert liegt. Auf die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstandes oder die unentgeltliche Erbringung einer sonstigen Leistung durch einen Unternehmer ist weiterhin die Eigenverbrauchsbesteuerung anzuwenden. Die Lieferung von Grundstücken sowie die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken fällt nicht unter die Normalwertregelung. Beispiel 1 P verkauft eine Ware um , (Normalwert ) an U. Der niedrige Verkaufspreis ist darauf zurückzuführen, dass P Gesellschafter der U ist. Beide Unternehmer sind voll vorsteuerabzugsberechtigt. Da beide Unternehmer voll vorsteuerabzugsberechtigt sind, ist die Bemessungsgrundlage das Entgelt und der Normalwert kommt nicht zur Anwendung. Beispiel 2 Der Fahrradhändler F verkauft seiner Tochter aus privaten Gründen ein Fahrrad um 300, (normaler Verkaufspreis netto 600, ). Da die Tochter als Privatperson nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, bildet der Normalwert (d.h. 600, ) die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. Beispiel 3 Ein Versicherungsvertreter erbringt steuerpflichtige Beratungsleistungen und davon unabhängig unecht steuerbefreite Versicherungsvermittlungsleistungen an ein Unternehmen, an dem er als Gesellschafter beteiligt ist. Das Entgelt für die steuerpflichtige Leistung beläuft sich auf , (Normalwert , ). Das Entgelt für die steuerfreie Leistung wird mit , festgesetzt (Normalwert , ). Für beide Leistungen ist die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage der Normalwert (jeweils , ). Bei Anwendung des Entgelts als Bemessungsgrundlage könnte es zu nicht gerechtfertigten Verschiebungen hinsichtlich der Aufteilung des Vorsteuerabzuges kommen. Bei Sachzuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer werden aus Vereinfachungsgründen weiterhin die lohnsteuerrechtlichen Sachbezugswerte herangezogen Unechte Steuerbefreiungen Seite 94 Steuerbefreiung für Heilmasseure: In die Befreiung gem. 6 Abs. 1 Z 19 UStG aufgenommen werden Tätigkeiten von Heilmasseuren gemäß 45 Z 1 ivm 29 Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz (MMHmG), BGBl. I Nr. 169/2002. Nähere Regelungen zu den Voraussetzungen bzw. zur Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit durch einen Heilmasseur finden sich im 46 des MMHmG. Nach der gesetzlichen Umschreibung des

5 Seite 5 Berufsbildes des Heilmasseurs liegt eine therapeutische Tätigkeit vor, die ausschließlich auf ärztliche Anordnung erfolgen darf. Nicht befreit sind (weiterhin) die Leistungen von medizinischen Masseuren sowie von gewerblichen Masseuren gem. 94 Z 48 GewO Ermäßigter Steuersatz 10 % Seite %iger Steuersatz nur mehr für Brennholz (nicht mehr für Rohholz) Rechnungsmerkmale Seite 110 f Rechnung gem. 11 UStG: 11 Abs. 1 (Rechnungsmerkmale) wird aus Gründen der Übersichtlichkeit neu gegliedert. Die Rechnungsausstellung richtet sich künftig auch dann nach den Vorschriften des österreichischen UStG, wenn der Umsatz in einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt wird, der leistende Unternehmer aber sein Unternehmen vom Inland aus betreibt, die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht und dieser nicht mittels Gutschrift abrechnet. Rechnet der Leistungsempfänger, auf den die Steuerschuld übergeht, mittels Gutschrift ab, richtet sich die Rechnungsausstellung nach den Vorschriften des Mitgliedsstaates, in dem die Leistung ausgeführt wird. Die Neuregelung soll dem im Inland ansässigen Unternehmer, der Reverse Charge-Umsätze in einem anderen Mitgliedstaat tätigt, die Rechnungsausstellung erleichtern, da er nur mehr die inländischen Rechnungsausstellungsvorschriften beachten muss Rechnung Seite 111 f Elektronische Rechnung ab : 11 Abs. 2 zweiter Unterabsatz bildet die rechtliche Grundlage für die Ausstellung elektronischer Rechnungen. Durch die Neuregelung sollen Papier- und elektronische Rechnungen gleichgestellt und die Anforderungen an eine elektronische Rechnung für Umsatzsteuerzwecke deutlich reduziert werden. Im Ergebnis können zukünftig auch elektronische Rechnungen, die z.b. per , als -Anhang oder Web-Download, in einem elektronischen Format (z.b. als PDF- oder Textdatei) übermittelt werden, zum Vorsteuerabzug berechtigen, ohne dass es einer Signatur isd Signaturgesetzes bedürfte. Jeder Unternehmer kann selbst bestimmen, in welcher Weise er die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit des Inhalts gewährleistet. Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts einer unsignierten elektronischen Rechnung wird ab durch jedes innerbetriebliche Steuerungsverfahrens gewährleistet, durch das ein verlässlicher Prüfpfad zwischen der Rechnung und der Leistung geschaffen wird. Ein innerbetriebliches Steuerungsverfahren ist ein Kontrollverfahren, das der Unternehmer zum Abgleich der Rechnung mit seiner Zahlungsverpflichtung einsetzt. Der Unternehmer hat insbesondere überprüfen, ob die in Rechnung gestellte Leistung tatsächlich in der dargestellten Qualität und Quantität erbracht wurde, der Rechnungsaussteller also tatsächlich den Zahlungsanspruch hat, die vom Rechnungsaussteller angegebene Kontoverbindung korrekt ist und ähnliches. Der Unternehmer kann das für ihn geeignete Verfahren frei wählen. Dies kann im Rahmen eines entsprechend eingerichteten Rechnungswesens geschehen, aber z.b. auch durch einen manuellen Abgleich der Rechnung mit den vorhandenen geschäftlichen Unterlagen (z.b. Bestellung, Auftrag, Kaufvertrag, Lieferschein). Ausführlich dazu siehe Rz 1564c bis 1564l UStR Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten Seite 129 Vorsteuerabzug bei Istbesteuerung: Unternehmern, die ihre Umsätze nach vereinnahmten Entgelten versteuern, steht ab das Recht auf Vorsteuerabzug für die von ihnen bezogenen Leistungen im Zeitpunkt der Bezahlung

6 Seite 6 zu. Für KMU, die lediglich eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung führen und die bisher häufig ohne gesetzliche Grundlage den Vorsteuerabzug erst im Zeitpunkt der Bezahlung geltend gemacht haben, schafft die Neuregelung Rechtssicherheit. Die Regelung gilt nicht, wenn die Umsätze im Vorjahr 2 Mio. überstiegen haben (weiterhin Vorsteuerabzug nach Soll -Prinzip!) Übergang der Steuerschuld Seite 132 f Reverse Charge Inländereigenschaft: Für den Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger gem. 19 Abs. 1 zweiter Satz UStG (sonstige Leistungen ausländischer Unternehmer) ist Voraussetzung, dass der leistende Unternehmer nicht in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem die Umsatzsteuer geschuldet wird. Nach der Judikatur des EuGH (Rs C-421/10 vom , Stoppelkamp) ist primär darauf abzustellen, ob der Unternehmer den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder die Betriebsstätte, von der aus die Umsätze bewirkt werden, in diesem Mitgliedstaat hat. Auf den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt des Unternehmers ist nur in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte abzustellen. Daher kann es auch trotz eines inländischen Haupt- oder Zweitwohnsitzes eines ausländischen Unternehmers zum Reverse Charge kommen Differenzbesteuerung Seite 145 f Rechnung bei Differenzbesteuerung: Auf die Anwendung der Differenzbesteuerung kann in der Rechnung auch durch die Angabe Kunstgegenstände/Sonderregelung, Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung oder bei anderen Gegenständen durch die Angabe Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung hingewiesen werden Innergemeinschaftliche Lieferung Seite 162 Erklärung über die Beförderung von Waren in das übrige Gemeinschaftsgebiet: Ein Musterformular, das der Unternehmer zum Nachweis der Beförderung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ( 2 Z 3 der VO BGBl. Nr. 401/1996 idgf) verwenden kann, wird in den Anhang zu den UStR aufgenommen. Anhang 5: Verbringungserklärung bei Abholung durch Kunden Anhang 6: Empfangsbestätigung bei Beförderung durch Lieferanten Stand: Jänner 2013 Der Autor HINWEIS: Trotz sorgfältiger Bearbeitung erfolgen alle Angaben ohne Gewähr; eine Haftung des Autors und des Verlages ist daher ausgeschlossen.

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