Endlich: Tariftreue per Gesetz Nordrhein-Westfalen geht mit gutem Beispiel voran

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1 Endlich: Tariftreue per Gesetz Nordrhein-Westfalen geht mit gutem Beispiel voran Nach einem intensiven Beratungsprozess liegt nun der Entwurf eines Tariftreue- und Vergabegesetzes NRW vor. Das Gesetz ist insbesondere im Vergleich zum vorhergehenden Tariftreuegesetz NRW wegweisend für die ganze Bundesrepublik. Die Ziele des neuen Tariftreue- und Vergabegesetzes bestehen darin, Wettbewerbsverzerrungen bei der öffentlichen Auftragsvergabe entgegen zu wirken, für mehr Gerechtigkeit bei der Entlohnung der Beschäftigten zu sorgen und insgesamt mehr Transparenz zu schaffen. Hervorzuheben sind: die Verankerung eines vergabespezifischen Mindestlohns in Höhe von 8,62 Euro die Festlegung von repräsentativen Tarifverträgen im Bereich des ÖPNV die Gleichstellung von Leiharbeitern mit regulär Beschäftigten bei der Vergütung und die Einbeziehung von Nachunternehmern die besondere Berücksichtigung der Interessen mittelständischer Unternehmen sowie die Aufnahme der ILO-Kernarbeitsnormen sowie Frauenförderung und eine umweltfreundliche Beschaffung Die neuen Regelungen im Detail: Qualität gibt es nur bei guter Bezahlung Öffentliche Aufträge dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die sich zur Bezahlung der tariflichen Mindestlöhne und der Entgelte der repräsentativen Tarifverträge im öffentlichen Personennahverkehr verpflichten. Jedes Unternehmen muss bei der Ausführung öffentlicher Aufträge seinen Beschäftigten einen vergabespezifischen Mindestlohn von mindestens 8,62 Euro zahlen. Mit der Vorgabe der repräsentativen Tarifverträgen im ÖPNV/SPNV und eines vergabespezifischen Mindestlohn von 8,62 Euro sind wesentliche gewerkschaftliche Kernforderungen erfüllt und die restriktiven europarechtlichen Rahmenbedingungen bezüglich dieses Regelungsgegenstandes weitgehend ausgeschöpft. Der vergabespezifische Mindestlohn ist mit 8,62 Euro an der untersten Entgeltgruppe des Tarifvertrags der Länder (TV-L) orientiert. Die Bindung an den TV-L ist nur für das hr 2012 festgelegt, danach wird eine paritätisch besetzte Kommission jährlich einen Vorschlag für eine Erhöhung machen. Auf Grundlage dieses Vorschlags wird das Arbeitsministerium dann eine Erhöhung vornehmen. In den Bereichen, in denen keine oder ungünstigere allgemeinverbindliche Tarifverträge existieren, gilt der vergabespezifische Mindestlohn. Der vergabespezifische Mindestlohn gilt also auch dann, wenn im Arbeitnehmerentsendegesetz eine niedrigere Lohngruppe möglich ist. Auch diese Regelung ist bundesweit einzigartig. Ebenfalls eine Neuheit ist die equal pay - Regelung für Leiharbeitnehmerinnen. Für Verleihunternehmen gelten auch sämtliche anderen Regelungen des Gesetzes. 1

2 Einhaltung von repräsentativen Tarifverträgen im Bereich ÖPNV/SPNV Im Rahmen der Beschaffung von öffentlichen Personenverkehrsleistungen und solchen der freigestellten Beförderung von SchülerInnen und Menschen mit Behinderung wird der öffentliche Auftraggeber verpflichtet, repräsentative Tarifverträge bei der Auftragsvergabe zu berücksichtigen. Die Festlegung der Repräsentativität der Tarifverträge soll durch einen beratenden Ausschuss geschehen. Dieser Ausschuss wird von dem für Arbeit zuständigen Ministerium koordiniert und geleitet. Seitens der Gewerkschaften und der Arbeitgeber/Arbeitgeberverbänden im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs werden je drei VertretrInnen benannt. Tariftreueerklärung für allgemeinverbindliche Tarifverträge und nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz Das Gesetz sieht vor, dass alle sich auf der Grundlage des Arbeitnehmerentsendegesetzes aus Rechtsverordnungen und die, aus allgemeinverbindlichen Tarifverträgen ergebenden verbindlichen Entgeltvorgaben, vom Bieter durch eine Verpflichtungserklärung (Tariftreueerklärung) zu bestätigen sind. In den folgenden Bereichen gelten Mindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz: Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst Baugewerbe Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken Dachdeckerhandwerk Elektrohandwerk Gebäudereinigung Maler- und Lackiererhandwerk Pflegebranche Sicherheitsdienstleistungen Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft Aus- und Weiterbildung nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzgebung Berechnungsgrundlage für einen Mindestlohn: Nach einer Modellrechnung des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Institutes (WSI) liegt bei einer 39-Stunden Woche der Schwellenwert, bei dem für einen Ein-Personen- Haushalt kein Anspruch auf Aufstockungsleistungen mehr bestehen, bei einem Bruttolohn von mindestens 8,50 Euro pro Stunde. WSI-Modellrechnung: Lohn eines Ein-Personen-Haushalts, bei dem kein Anrecht mehr auf Aufstockungsleistungen nach dem SGB II besteht Alg II-Anspruch (Regelsatz plus Kosten der Unterkunft und Heizkosten) 761,00 Euro - davon: Regelsatz (seit dem 1. Juli 2009) 359,00 Euro - davon: Kosten der Unterkunft (Richtwert Düsseldorf bei Neuvermietung) 362,00 Euro - davon: Heizkosten (geschätzt) 40,00 Euro 2

3 Erwerbstätige/r ALG II EmpfängerIn Alg II-Anspruch (Regelsatz plus Kosten der Unterkunft und Heizkosten) Pauschaler Grundfreibetrag 100 (SGB II; 11) Freibetrag von 20 % auf das Einkommen zwischen 100 und 800 (SGB II; 30) Freibetrag von 10 % auf das Einkommen zwischen 800 und SGB II; 30) 761,00 Euro 100,00 Euro 140,00 Euro 40,00 Euro Nettolohn pro Monat Bruttolohn pro Monat 1.041,00 Euro 1.436,00 Euro Bruttolohn je Stunde bei einer 38-Stunden-Woche (165 h pro Monat) Bruttolohn je Stunde bei einer 38,5-Stunden-Woche (167 h pro Monat) Bruttolohn je Stunde bei einer 39-Stunden-Woche (169 h pro Monat) Bruttolohn je Stunde bei einer 40-Stunden-Woche (173 h pro Monat) 8,70 Euro 8,60 Euro 8,50 Euro 8,30 Euro Quelle: WSI-Tarifarchiv 2010 Fairer Wettbewerb Das Tariftreue- und Vergabegesetz verfolgt grundsätzlich das Ziel, dass öffentliche Aufträge nur an solche Unternehmen vergeben werden, die die Standards der für die jeweilige Branche maßgeblichen Tarifverträge zur Anwendung bringen, zumindest aber den vergabespezifischen Mindestlohn in Höhe von 8,62 Euro zahlen. Angesichts des erheblichen Volumens öffentlicher Aufträge werden öffentliche Auftraggeber ihrer Verantwortung für eine nachhaltige, ökologische und soziale Gesellschaft nicht gerecht, wenn sie ihre Beschaffungsentscheidungen ausschließlich am billigsten Angebot ausrichten und die Folgen solcher Zuschläge ausblenden. Es muss vermieden werden, dass Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge untertariflich entlohnte Beschäftigte einsetzen und sich damit ungerechtfertigte Wettbewerbsvorteile verschaffen. Eine derartige Praxis hat nicht nur unsoziale Folgen für die Beschäftigten, sie gefährdet auch im erheblichen Maße die Wettbewerbsposition derjenigen Unternehmen, die tarifgebundene Arbeitsplätze anbieten. Einem solchen Verdrängungswettbewerb aufgrund der massiven Wettbewerbsverzerrungen können sich insbesondere mittelständische Unternehmen nur schwer entziehen. Wenn im Rahmen öffentlicher Auftragsvergaben untertarifliche und nicht existenzsichernde Arbeits- und Entgeltbedingungen legitimiert und gefördert werden, wird das Tarifvertragssystem destabilisiert, die öffentliche Haushalte und Sozialversicherungssysteme belastet und die Qualität und Erledigung öffentlicher Aufträge gefährdet. Negative Auswirkungen einer fehlenden Tariftreueregelung am Beispiel der Briefdienstleistungen Die Bevorzugung von Unternehmen ohne Tarifbindung bzw. mit Billigtarifverträgen bei öffentlichen Aufträgen lässt sich exemplarisch am Beispiel der Briefdienstleistungen zeigen. Viele öffentliche Einrichtungen in NRW haben in den letzten hren ihre Verträge mit der Deutschen Post gekündigt und ihre Briefdienstleistungen an billigere Anbieter vergeben. Aufgrund des Fehlens einheitlicher Branchenstandards existieren im Hinblick auf die Lohnhöhe zwischen den einzelnen Postunternehmen große Unterschiede. Während BriefzustellerInnen 3

4 bei der Deutschen Post laut Tarifvertrag zwischen 11 und 14 Euro pro Stunde verdienen, sind es bei dem wichtigsten Konkurrenzunternehmen TNT Post lediglich zischen 7,60 und 7,90 Euro pro Stunde. Laut Presseberichten werden in einzelnen nicht-tarifgebundenen Unternehmen mitunter sogar noch einmal deutlich geringere Stundenlöhne zwischen 5 und 7 Euro gezahlt. Stundenlöhne für BriefzustellerInnen in NRW Tarifvertrag Deutsche Post und ver.di Euro Tarifvertrag Arbeitgeberverband Postdienste und ver.di (Anwendung z.b. bei der DPAG Tochter First Mail) 9,80 Euro Tarifvertrag TNT Post und Christliche Gewerkschaft Postservice und Telekommunikation (CGPT) 7,60 7,90 Euro Nicht tarifgebundene Unternehmen (nach Presseberichten) 5 7 Euro Quelle: WSI-Tarifarchiv 2011 Die Deutsche Post, die nach wie vor den mit Abstand größten Anteil des Briefmarktes beherrscht, wird aufgrund ihres deutlich höheren Lohnniveaus bei der öffentlichen Auftragsvergabe systematisch benachteiligt. Durch die Vergabe von Briefdienstleistungen an Billigunternehmen trägt die öffentliche Hand unmittelbar dazu bei, das Tarifgefüge des Postsektors zu zerstören und eine gesamte Branche in den Niedriglohnsektor zu drängen. Hinzu kommt, dass der vordergründigen Kostenersparnis bei den Briefdienstleistungen in der Regel aufgrund des niedrigen Lohnniveaus notwendige Aufstockungsleistungen nach SGB II gegenüberstehen. Entlastung der öffentlichen Kassen Soziale Folgenkosten eindämmen Allein im vergangenen hr mussten die Kommunen in Nordrhein-Westfalen nach DGB- Berechnungen mindestens 211,7 Mio. Euro für die Wohnkosten der erwerbstätigen Armen aufwenden, die trotz eines sozialversicherten Jobs auf Hartz IV angewiesen sind. Im Schnitt müssen die Kommunen gut 17,7 Mio. Euro pro Monat allein für die Unterkunftskosten der Erwerbstätigen ausgeben, die von einem sozialversicherten Job nicht leben können und deshalb zusätzlich auf Hartz IV angewiesen sind. Nach Informationen der BA verdienten zuletzt Personen bzw. 2,3 Prozent der sozialversichert Beschäftigten in NRW so wenig, dass sie ergänzend Hartz IV beantragen mussten. Die tatsächliche Zahl der erwerbstätigen Armen ist aber noch größer, da viele aus Scham und Unwissenheit auf die ihnen zustehenden Sozialleistungen verzichten. Die Höhe der Zahl der Hartz IV -EmpfängerInnen mit Minijobs ist ebenso wenig berücksichtigt. Bundesweit haben die SteuerzahlerInnen seit dem Start von Hartz IV weit über 50 Milliarden Euro ausgegeben, um Niedriglöhne aufzustocken. Diese Angaben machte im August 2010 das Bundesarbeitsministerium. Die Ausgaben für die Aufstocker stiegen kontinuierlich von acht Milliarden Euro im hr 2005 auf elf Milliarden Euro in Damit dient im Hartz 4

5 IV -System derzeit fast jeder dritte Euro dazu, niedrige Löhne aufzustocken, weil diese allein den Lebensunterhalt nicht sichern hatte dieser Anteil noch bei einem Fünftel gelegen. Eine aktuelle DIW-Studie hat darüber hinaus festgestellt, dass die Nettoeinkommen der ArbeitnehmerInnen in Deutschland in den vergangenen zehn hren real gesunken sind. Vor allem in den unteren und mittleren Einkommensgruppen mussten die Beschäftigten Einbußen hinnehmen. Im Durchschnitt lag das Minus real bei 2,5 Prozent, in den untersten Gruppen betrug der Rückgang 10 bis 22 Prozent. Antikorruption Als korruptionsgefährdet sind insbesondere alle Arbeitsbereiche anzusehen, in denen Informationen vorhanden sind oder Entscheidungen getroffen, die unmittelbar erkennbar für Dritte einen materiellen oder immateriellen Vorteil darstellen (z.b. bei Auftragsvergaben) oder von Bedeutung sind. In diesem Zusammenhang kann das Tariftreue- und Vergabegesetz als ein Anti-Korruptionsgesetz wirken. Durch die klaren Regeln (z.b. vergabespezifischer Mindestlohn, gleicher Lohn für Leiharbeitnehmer und Stammbelegschaft) wird mehr Transparenz und Kontrollmöglichkeiten geschaffen. So gibt es zum Beispiel durch den Mindestlohn weniger Spielräume für illegale Preisabsprachen. Ebenso wird das Nachtragsmanagement (z.b. Änderungen des vertraglich geschuldeten Bausolls im Nachhinein) der Unternehmen erschwert. Da es beim Bauen häufiger zu Vertragsänderungen kommt, bietet sich für die Auftragnehmerseite ein Spekulationspotential (zunächst ein preisgünstiges Angebot abgeben, dann aber über Nachträge die Auftragssumme immer höher setzen, dass letztendlich das Angebot teurer wird, als das der Mitanbieter) in der Preisbildung. Auch hier kann das Tariftreue- und Vergabegesetz die Bildung von Nachtragspreisen wirkungsvoll verhindern. Bürokratieabbau statt Bürokratiemonster Gegner des Tariftreue- und Vergabegesetzes unterstellen, durch das sogenannte Präqualifizierungsverfahren schaffe das neue Gesetz zusätzliche bürokratische Hürden. Das entspricht nicht der Wahrheit. Auch jetzt schon sind öffentliche Auftraggeber verpflichtet nachzuvollziehen, ob Bewerber überhaupt geeignet sind, den vorgesehenen Auftrag zu erfüllen. Die Unternehmen müssen derzeit für jeden einzelnen Auftrag ein Paket von Einzelnachweisen erbringen. Zwar gibt es auch jetzt schon die Möglichkeit für Unternehmen, sich für einen längeren Zeitraum als geeignete Auftragnehmer zertifizieren zu lassen. Diese Möglichkeit gibt es aber nicht für jede Branche bzw. wird bisher nur von wenigen Unternehmen wahrgenommen. Hier setzt das neue Tariftreue- und Vergabegesetz an. Es verfolgt die Absicht, ein schlankes, kostengünstiges und sowohl für Unternehmen als auch für die öffentlichen Auftraggeber leicht handhabbares Verfahren einzurichten. Durch das Präqualifizierungsverfahren haben nun alle Unternehmen aus allen Branchen die Chance, nur ein Mal für einen längeren Zeitraum nachweisen zu müssen, dass sie die Auflagen erfüllen und geeignet sind, den Auftrag auszuführen. Sie müssen also nicht mehr für jeden einzelnen Auftrag die Nachweise erbringen Das vorgesehene Präqualifizierungsverfahren führt auf beiden Seiten zu erheblicher Rechtssicherheit und Vereinfachung. So haben Untersuchungen gezeigt, dass ca. 80 % der Bieter bereits aus formalen Gründen bei den ersten Prüfungen ausscheiden. Allein das Beibringen von Auszügen aus dem Bundeszentralregister nimmt in manchen Städten und Gemeinden 5

6 mehrere Wochen in Anspruch. Hier wird durch das angestrebte Präqualifizierungsverfahren für Abhilfe gesorgt. Verbesserung von Kontroll- und Sanktionsmechanismen Der Gesetzentwurf enthält verschiedene Mechanismen, die gewährleisten sollen, dass das Gesetz von allen Auftragnehmenden eingehalten wird. Zu diesem Zweck haben die Auftraggeber das Recht, sich jederzeit alle aussagekräftigen Unterlagen anzuschauen. Nachunternehmen und Verleiher von Arbeitskräften sind vom Auftragnehmer entsprechend vertraglich zu verpflichten. Für die Prüfung, ob die übernommenen Verpflichtungen eingehalten worden sind, sollen sich die Auftraggeber einer neu einzurichtenden Prüfbehörde des Landes bedienen können. Mit der Regelung der Prüfaufgaben der öffentlichen Auftraggeber, der Einsetzung einer landesweiten Prüfbehörde zur Kontrolle und Überwachung der Einhaltung des Gesetzes und von Sanktionen bei Gesetzesverstößen verfolgt das Gesetz den richtigen Ansatz, schöpft allerdings nicht alle sinnvollen Maßnahmen zur effektiven Umsetzung des Gesetzes aus. So könnte z.b. nicht nur die Kontrolle und Überwachung Aufgabe der landesweiten Prüfbehörde sein, sondern vielmehr auch die Qualifizierung, Unterstützung und Vernetzung der dezentralen MitarbeiterInnen, die mit der Vergabe von Aufträgen befasst sind. In einem Sanktionskatalog, der mit einer Strafzahlung von einem Prozent des Auftragswertes beginnt und bei einem Ausschluss von allen öffentlichen Vergaben für drei hre endet, wird vorgeschrieben, wie bei Verstößen gegen die Regelungen, verfahren werden muss. Dem Rüffert-Urteil wird Rechnung getragen Das Tariftreuegesetz trägt der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte, wie sie unter anderem in der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom (Rs. C-346/06 Rüffert./.Land Niedersachsen) niedergelegt ist, Rechnung. Es verzichtet darauf, am Ort der Leistungserbringung anwendbare Tarifverträge für verbindlich zu erklären. Vielmehr dürfen die öffentlichen Auftraggeber des Landes Nordrhein-Westfalen Aufträge nur an Auftragnehmer (Unternehmen) vergeben, die sich bei Angebotsabgabe durch Tariftreueerklärung gegenüber dem öffentlichen Aufraggeber schriftlich verpflichten, ihren Beschäftigten bei der Ausführung des Auftrags wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die durch einen für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder eine nach den 7 oder 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes erlassene Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden. ILO-Kernarbeitsnormen, ökologische Standards und Frauenförderung Mit der deutlich stärkeren Bindung der öffentlichen Auftragsvergabe an Anforderungen aus den ILO-Kernarbeitsnormen, ökologische Standards und der Frauenförderung und Gleichstellung wird ebenfalls gewerkschaftlichen Kernforderungen Rechnung getragen und die Möglichkeit genutzt, die Vorbildfunktion der öffentlichen Hand in diesen Handlungsfeldern zu stärken und das Verhalten der übrigen Beteiligten im Sinne dieser gesellschaftspolitischen Ziele zu steuern. 6

7 Öffentliche Aufträge sollen nur an Unternehmen vergeben werden, die Maßnahmen zur Frauenförderung und zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie durchführen (dieses gilt nur für Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigte und für Aufträge ab Euro, bei Aufträge über Bauleistungen ab Euro) Forderung des DGB NRW zum Schwellenwert Der von der Landesregierung vorgelegte Gesetzesentwurf sieht vor, dass die meisten Vorschriften erst ab einem Mindestauftragswert (Schwellenwert) von Euro gelten. Dieser hohe Schwellenwert würde dazu führen, dass viele öffentliche Aufträge vom Gesetz nicht erfasst werden. So liegen zum Beispiel ein großer Teil aller öffentlichen Bauaufträge bundesweit lediglich bei einem Auftragswert von bis zu Euro. Anders ausgedrückt: Mit einem Schwellenwert von z.b Euro würden sicherlich viele öffentliche Bauaufträge in Nordrhein-Westfalen nicht unter das Vergabegesetz fallen. Darüber hinaus betrifft dieses auch weitere Bereiche wie z.b. Catering oder Gebäudereinigung. In einigen NRW-Kommunen wird die Gebäudereinigung bisher nach Postleitzahlen (d.h. gebündelt) ausgeschrieben. Es besteht die Gefahr, dass demnächst die Objekte einzeln ausgeschrieben werden, damit der Schwellenwert von Euro nicht überschritten wird. In ca klein- und mittelständischen Betrieben des Bäckerhandwerks in NRW arbeiten rund Menschen, überwiegend Verkäuferinnen in den Filialen. Es findet ein rasanter Strukturwandel statt, der häufig über den Preis ausgetragen wird. Die unterste Lohngruppe liegt laut Tarifvertrag derzeit bei 7,73 für (15-)Stundenkräfte. Viele Bäckereien halten sich nicht daran und tragen die Konkurrenz auf dem Rücken der Frauen aus. Bäckereien beliefern in nennenswertem Umfang Rathauskantinen, Schulen, Kindergärten und Krankenhäuser mit frischen Backwaren. Verbreitet sind hier Wochen- und Dekadenrechnungen, wobei das Auftragsvolumen meistens unter dem Schwellenwert von Euro liegt. Um die Stückelung und Zersplitterung von Aufträgen und damit die Umgehung des Schwellenwertes zu verhindern, schlägt der DGB NRW vor, dass der vergabespezifische Mindestlohn schon ab dem 1. Euro gelten sollte, wobei aber die Kontrollen oder Präqualifzierungen erst ab Euro einsetzen. Zum Vergleich: Tariftreue- und Vergabegesetze anderer Bundesländer Derzeit verfügen acht Bundesländer (Berlin, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Thüringen) über gültige landesspezifische Tariftreue- und Vergabegesetze. Darüber hinaus wird aktuell neben NRW auch in Baden- Württemberg, Brandenburg und Sachsen-Anhalt die Verabschiedung eines neuen Vergabegesetzes angestrebt. 7

8 Bundesländer mit aktuell gültigen Tariftreuegesetzen Bundesland Gesetz Tariftreue für allgemeinverbindliche Tarifverträge nach dem () Berlin Bremen Hamburg Mecklenburg- Vorpommern Verweis auf bundesgesetzliche Bestimmungen Nur Bauindustrie Niedersachsen Rheinland- Pfalz Saarland Thüringen Berliner Ausschreibungsund Vergabegesetz vom Bremisches Tariftreue- und Vergabegesetz vom Hamburgisches Vergabegesetz in der Fassung vom Vergabegesetz Mecklenburg-Vorpommern vom Niedersächsisches Landesvergabegesetz vom Landesgesetz zur Gewährleistung von Tariftreue und Mindestentgelt bei öffentlicher Auftragsvergabe vom Saarländisches Vergabeund Tariftreuegesetz vom Thüringer Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge vom Quelle: WSI-Tarifarchiv Stand: Juli 2011 Umfassende Tariftreue für den Verkehrssektor Vorgabe des TV durch den Auftraggeber Anwendung des repräsentativen TV Vergabespezifscher Mindestlohn 7,50 Euro pro Stunde 8,50 Euro pro Stunde Anwendung des repräsentativen TV mehrere TV möglich Vorgabe des TV durch den Auftraggeber 8,50 Euro pro Stunde 8

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