Vertrag. über die Durchführung einer Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs im Rahmen eines Modellvorhabens nach 63 ff. SGB V

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1 Vereinbarung ab 1. Okt Vertrag über die Durchführung einer Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs Ganzkörperuntersuchung Haut-Check 14 bis 34 Jahre zwischen der AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen. Vertreten durch den Vorstand dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Herrn Rolf Steinbronn - im Folgenden AOK PLUS genannt - und der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen Vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch die stellv. Vorstandsvorsitzende Frau Dr. med. Ulrike Schwäblein-Sprafke Schützenhöhe 12, Dresden - im Folgenden KV Sachsen genannt - mit Wirkung ab 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2013

2 1 Vertragsgegenstand Ziel dieser Vereinbarung ist die Durchführung einer qualifizierten ambulanten Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs in Erweiterung des Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) über die Änderung der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie zur Einführung einer standardisierten Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs, welche zum 1. Juli 2008 in Kraft trat. Dieser Vertrag regelt die Fortführung des bisherigen Modellvorhabens unter Berücksichtigung des o.g. Beschlusses des G-BA in der jeweils aktuellen Fassung und ersetzt den bisherigen Vertrag vom 1. Oktober 2008 in der aktuellen Fassung. 2 Anspruchsberechtigte (1) Anspruch auf die Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs im Rahmen dieses Vertrages haben alle Versicherten der AOK PLUS, unabhängig von ihrem Wohnort in der Bundesrepublik Deutschland, jedes zweite Jahr ab dem vollendeten 14. Lebensjahr (ab dem 14. Geburtstag) und bis zum Alter von 34 Jahren (der 35. Geburtstag darf noch nicht erreicht sein). Eine erneute Untersuchung nach den vertraglichen Vorgaben ist jeweils erst nach Ablauf des auf die vorangegangene Untersuchung folgenden Kalenderjahres möglich. (2) Die Anspruchsberechtigung wird durch Vorlage der Krankenversichertenkarte nachgewiesen. (3) Für die ausschließliche Inanspruchnahme von ärztlichen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages (Vorsorgeleistungen) wird die Zuzahlung nach 28 Abs. 4 SGB V (Praxisgebühr) nicht erhoben 3 Teilnahmeberechtigte Ärzte (1) Zur Durchführung der Vorsorgeuntersuchung gemäß 4 dieses Vertrages muss der Arzt als Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten in Sachsen zugelassen oder in einem zugelassenen Medizinischen Versorgungszentrum bzw. in einer Einrichtung nach 311 Abs. 2 SGB V oder bei einem Vertragsarzt in Sachsen tätig sein, im Folgenden Dermatologen genannt. Die Vorsorgeuntersuchung gemäß 4 dieses Vertrages darf von den berechtigten Vertragsärzten zudem nur durchgeführt werden, wenn sie sich durch eine anerkannte Fortbildung für die Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs gemäß der Krebsfrüherkennungsrichtlinie (Abschnitt D. II.) des G-BA zertifiziert haben. Ausgeschlossen von der Leistungserbringung sind diesbezüglich - entgegen dieser Richtlinie - hausärztlich tätige Fachärzte für Allgemeinmedizin, Internisten und Praktische Ärzte ohne Gebietsbezeichnung. Werden im Zusammenhang mit den dermatologischen Leistungen dieser Vereinbarung histopathologische Leistungen erforderlich, sind diese nur durch Fachärzte für Pathologie und Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten mit histopathologischer Weiterbildung mit der Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung gemäß 2 der Qualitäts- Seite 2 von 8

3 sicherungsvereinbarung zur histopathologischen Untersuchung im Rahmen des Hautkrebsscreenings, im Folgenden Pathologen genannt, berechnungsfähig. (2) Die für das Hautkrebsscreening aktuell zugelassenen Dermatologen werden als Datei (txtbzw. csv-format) im Kommunikationssystem der KV Sachsen zum Download bereitgestellt. Die Aktualisierung dieser Datei erfolgt quartalsweise, jeweils zum 1. des Quartals. Diese Tabelle enthält folgende Angaben: 1. 9-stellige LANR, 2. Betriebsstätten-Nr. ( nur Hauptbetriebsstätte), 3. Titel, 4. Name, 5. Vorname, 6. Straße, 7. PLZ, 8. Ort (Praxis), 9. Telefon-Nr. 4 Leistungsumfang (1) Der Leistungsumfang umfasst die Inhalte der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie (Abschnitt D. II. Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs) - i. V. m. 6 (Abrechnung und Vergütung) einschließlich einer ggf. erforderlichen Auflichtmikroskopie. (2) Die zur Leistungserbringung berechtigten Dermatologen vermerken in begründeten Verdachtsfällen auf eine bösartige Hauterkrankung das Untersuchungsergebnis auf dem Untersuchungsbogen und senden den Untersuchungsbogen (Original und Durchschlag) einschließlich des Probemateriales an einen Pathologen zur Untersuchung. (3) Der Haut-Check umfasst bei Verdacht eine histopathologische Untersuchung. Der Pathologe trägt die Ergebnisse seiner histopathologischen Untersuchung auf dem rechten Teil des Untersuchungsbogens ein und sendet das Original sowie den Durchschlag des Untersuchungsbogens an den Dermatologen zurück. Wird von dem betreffenden Pathologen die Verdachtsdiagnose eines Melanomvorläufers (z. B. dysplastischer Nävus, Nävus mit Dysplasiezeichen), eines Melanoma in situ bzw. einer Lentigo maligna oder eines invasiven Melanoms (z. B. LMM, SSM, NM, ALM, UKM oder andere Sonderformen) gestellt, ist dieser außerdem verpflichtet, eine Kopie des Befundes mit den anonymisierten Patientendaten und der Registriernummer des Untersuchungsbogens sowie den dazugehörigen Objektträger mit dem Vermerk AOK-Haut-Check" für die wissenschaftliche Weiterbearbeitung an folgende Referenzadresse zu übersenden: Institut für Pathologie Dr. med. habil. G. Heinisch Dresden-Radeberg, z. H. Prof. Dr. G. Sebastian, Sommerweg 15, Großerkmannsdorf/Radeberg. Seite 3 von 8

4 Dabei ist es möglich, die betreffenden Befunde und Objektträger von der Praxis für Pathologie gesammelt, halbjährlich (April und Oktober 2011; April und Oktober 2012; April und Oktober 2013), komplett an Herrn Prof. Sebastian zu schicken. (4) Es sind der Behandlungsausweis und der Untersuchungsbogen, 2fach im Durchschreibeverfahren, gemäß der Anlage 1 zu diesem Vertrag anzuwenden. Das Original des Untersuchungsbogens ist (im Bedarfsfall erst nach der histopathologischen Befundung des Pathologen) mit den Abrechnungsunterlagen des Dermatologen in der jeweiligen Bezirksgeschäftsstelle der KV Sachsen einzureichen. Der Durchschlag des Untersuchungsbogens verbleibt in der Patientenakte des Dermatologen. Ein Anfügen der Untersuchungsbögen an die jeweiligen Behandlungsausweise bei manuell abrechnenden Ärzten ist nicht erforderlich. Das bedeutet, dass die Untersuchungsbögen getrennt von den Abrechnungsunterlagen in einem verschlossenen Umschlag bei der KVS einzureichen sind. Die Leistungen des Dermatologen bzw. Pathologen werden auf dem Behandlungsausweis/ Datensatz des Patienten eingetragen. 5 Dokumentation (1) Der Vertrag wird durch eine anonymisierte Dokumentation mit einem Untersuchungsbogen (Anlage 1) begleitet. Der Patient wird darauf am Beginn der Untersuchung in einem Merkblatt (Anlage 2) hingewiesen. Die Anlage 1 (2fach im Durchschreibeverfahren) wird den Dermatologen als Formular zur Verfügung gestellt, die Anlage 2 als Kopiervorlage. Die Anlage 1 entsprechend dieser Vereinbarung ist ab dem Zeitpunkt zwingend anzuwenden, vor diesem Termin können ggf. auch noch die bisherigen Untersuchungsbögen verwendet werden. Die im Rahmen dieses Vertrages tätigen Dermatologen haben eine vollständige Dokumentation über alle behandelten Patienten zu führen. Die vollständige Dokumentation ist Voraussetzung für die Abrechnungsfähigkeit der Vorsorgemaßnahme. (2) Bei medizinisch begründeter Notwendigkeit sind die erforderlichen Daten den weiterbehandelnden Ärzten zur Verfügung zu stellen. (3) Die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung des Vertrages wird in einem separaten Vertrag geregelt und erfolgt durch Herrn Prof. Dr. G. Sebastian. 6 Abrechnung und Vergütung (1) Für den Haut-Check im Rahmen dieser Vereinbarung können für Versicherte der AOK PLUS jedes zweite Jahr ab dem vollendeten 14. Lebensjahr und bis zum Alter von 34 Jahren zur Abrechnung gelangen: Seite 4 von 8

5 Abrechnungsnummern: Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs umfasst die Inhalte der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie (Abschnitt D. II. Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs), einschließlich einer ggf. erforderlichen Auflichtmikroskopie, einmal jedes zweite Jahr gemäß 2 (1) 99190A Exzisionen Körperstamm und Extremitäten (Teil-)Exzision einer malignomverdächtigen oder malignen Hautveränderung am Körperstamm und/oder an den Extremitäten mit Ausnahme der in der Abr.-Nr B genannten Regionen 99190B Exzisionen Kopf, Gesicht oder Hände (Teil-)Exzision einer kleinen malignomverdächtigen oder malignen Hautveränderung im Kopf-/Gesichtsbereich oder an der Hand 26,00 EUR 15,00 EUR 26,00 EUR Die histopathologischen Leistungen (Abr.-Nrn P, 99190Q) in begründeten Verdachtsfällen, bei denen eine histopathologische Untersuchung notwendig ist: 99190P Histopathologische Untersuchung eines Materials, analog GOP EBM 99190Q Zuschlag zur Abr.-Nr P für die histopathologische Untersuchung eines Materials unter Anwendung von Sonderverfahren, analog zur GOP EBM 99190H Kostenpauschale für histopathologisches Versandmaterial 9,00 EUR 6,00 EUR 2,60 EUR Die Abr.-Nrn A und 99190B sind bei Patienten mit mehreren verdächtigen Hautveränderungen gemäß den Inhalten der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie (Abschnitt D. II. Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs) nebeneinander und/oder mehrfach in einer Sitzung - jedoch insgesamt höchstens fünfmal am Behandlungstag - berechnungsfähig. Neben den Abr.-Nrn A und 99190B sind am Behandlungstag die Gebührenordnungspositionen bis 02302, bis 10342, und nicht berechnungsfähig. Notwendige Exzsionen sowie die histopathologische Untersuchungen nach dieser Vereinbarung können noch ein Quartal nach Vollendung des 35. Lebensjahres des Versicherten erbracht und abgerechnet werden, wenn das Hautscreening kurz vor Vollendung des 35. Lebensjahres erbracht wurde. Neben den Abr.-Nrn P und 99190Q sind bei Untersuchungen an demselben Material die Gebührenpositionen 19310, und nicht berechnungsfähig. Seite 5 von 8

6 Die Abr.-Nr P kann bei demselben Material nur mit besonderer Begründung (z. B. Differentialdiagnostik bei Lymphom) neben den Gebührenordnungspositionen bis berechnet werden. Die Begründung ist einschließlich des ICD-10-Codes für die betreffende Erkrankung bei der Abrechnung anzugeben. Die Kostenpauschale nach der Nr H ist nur einmal im Behandlungsfall und nur von dem Arzt, dem der Überweisungsauftrag zur Probenuntersuchung erteilt wurde, berechnungsfähig. Neben der Nr H ist die Kostenpauschale nicht berechnungsfähig. (2) Sind in begründeten Verdachtsfällen histopathologische Untersuchungen notwendig, sind die entsprechenden Überweisungen vom teilnehmenden Dermatologen mit dem Hinweis AOK-Haut-Check zu kennzeichnen. (3) Werden im Zusammenhang mit den Leistungen dieses Vertrages weitere kurative Leistungen erbracht, so sind diese unter Angabe der kurativen Diagnose neben den Leistungen nach Absatz 1 und gemäß EBM berechnungsfähig. (4) Die Abr.-Nrn , 99190A und 99190B sind nur durch Dermatologen (gemäß 3 (1)), die Abr.-Nrn P, 99190Q und 99190H nur durch Pathologen sowie Dermatologen mit histopathologischer Weiterbildung (gemäß 3 (1) Satz 4) berechnungsfähig. Mit der Vergütung der Nrn P, 99190Q und 99190H sind die histopathologische Untersuchung, deren Dokumentation und die Weiterleitung an Herrn Prof. Sebastian abgegolten. (5) Die Einreichung der Abrechnungsunterlagen an die jeweilige Bezirksgeschäftsstelle der KV Sachsen erfolgt im Rahmen der Quartalsabrechnung. Die dazugehörigen Untersuchungsbögen sind ebenfalls mit der Abrechnung bei der zuständigen Bezirksgeschäftsstelle der KV Sachsen einzureichen. Das Original der Untersuchungsbögen (der Dermatologen) werden der AOK PLUS - nach erfolgter Abrechnung durch die Bezirksgeschäftsstellen der KV Sachsen - bis zum 20. Kalendertag des 4. Monats nach dem Ende des Abrechnungsquartals übergeben. (6) Die AOK PLUS vergütet die ärztlichen Leistungen nach 6 außerhalb der Morbiditätsbedingten Gesamtvergütung nach 87a Abs. 3 SGB V. Die zu leistenden Zahlungen werden gegenüber der AOK PLUS quartalsweise entsprechend der Häufigkeit im Formblatt 3 bis zur Ebene 6 nachgewiesen (Kontenart 525). (7) Die Abrechnung der Leistungen erfolgt unter der Angabe des ICD-10 in der jeweiligen Fassung mit Qualifizierungsmerkmal. 7 Datenschutz (1) Die Partner dieses Vertrages sind verpflichtet, datenschutzrechtliche Bestimmungen, insbesondere die des Bundesdatenschutzgesetzes, des Sächsischen Datenschutzgesetzes und des SGB X (Zehntes Buch Sozialgesetzbuch), in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Seite 6 von 8

7 (2) Die an diesem Vertrag teilnahmeberechtigten Dermatologen und Pathologen unterliegen hinsichtlich der persönlichen Daten der Versicherten dem Datenschutz. Die an diesem Vertrag teilnahmeberechtigten Ärzte verpflichten ihre Mitarbeiter zur Beachtung der Schweigepflicht und der Datenschutzbestimmungen. 8 Änderungen des Vertrages Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform und können nur einvernehmlich zwischen den Partnern dieses Vertrages vorgenommen werden. Auf das Schrifterfordernis kann ebenfalls nur schriftlich verzichtet werden. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. 9 Vertragsdauer und Kündigung (1) Dieser Vertrag ersetzt den bisherigen Vertrag vom 1. Oktober Er tritt am 1. Oktober 2010 in Kraft und hat eine Laufzeit bis zum 30. September (2) Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Quartals, frühestens zum 30. September 2011, gekündigt werden. Exzisionen und histopathologische Leistungen, die auf Untersuchungen im laufenden Vertrag zurückzuführen sind, können auch im Folgequartal nach Beendigung des Vertrages noch abgerechnet werden. (3) Sollte während der Laufzeit dieses Vertrages auf Landes- oder Bundesebene eine andere Regelung zur Hautkarzinom-Früherkennungsuntersuchung getroffen werden, verständigen sich die Partner über eine Fortführung, Anpassung oder Beendigung dieses Vertrages. 10 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages hiervon unberührt, es sei denn, dass die unwirksame Bestimmung für eine Vertragspartei derart wesentlich war, dass ihr ein Festhalten an diesem Vertrag nicht zugemutet werden kann. In allen anderen Fällen werden die Vertragsparteien die unwirksamen Bestimmungen durch Regelungen ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung Gewollten am nächsten kommen. Dies gilt auch für den Fall, dass die vorstehende Vereinbarung Lücken enthält, die der Ergänzung bedürfen. Die Parteien werden sich bemühen, Unstimmigkeiten, die sich in Verbindung mit diesem Vertrag ergeben sollten, gütlich beizulegen. Seite 7 von 8

8 Dresden, den gez. gez Dr. med. Ulrike Schwäblein-Sprafke AOK PLUS Stellv. Vorstandsvorsitzende Kassenärztliche Vereinigung Sachsen - Körperschaft Öffentlichen Rechts - Seite 8 von 8

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