Protokoll. 6. Fachgespräch ortsbewegliche Druckgeräte (FG DG 2010)

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1 BAM - III.2: Arbeitsgruppe Druckgeräte Druckgefäße; Treibgasspeichersysteme Dr. G. W. Mair, M. Lau, Dr. J. Sonnenberg georg.mair@bam.de Berlin, den 12. Juli 2010 Protokoll 6. Fachgespräch ortsbewegliche Druckgeräte (FG DG 2010) Einführung Am 08. Juni 2010 fand zwischen 10:00 und 16:00 Uhr das sechste Fachgespräch ortsbewegliche Druckgeräte in der BAM statt. An dem Erfahrungsaustausch nahmen etwa 70 Experten aus dem Bereich der Hersteller, Verwender, Prüforganisationen von ortsbeweglichen Druckgefäßen und der Behörden teil. Themen waren unter anderem die ab 2011 geltende Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte (TPED), das kommende ADR 2011, speziell im Hinblick auf die Verlagerung der Inhalte zwischen TPED und ADR, die sich aktuell in der Entwurfs- bzw. Finalisierungsphase befindlichen Anerkannten technischen Regelwerke (ATR) für Bergedruckgefäße und für Verbundgroßflaschen, die Regelungen für Prüffristen von Composite-Flaschen sowie die Aufarbeitung, Reparatur und wiederkehrende Prüfung von Ventilen für LPG-Flaschen. Seite 1 von 13

2 Diskussion der Fragen Die im Vorfeld eingegangen Fragen wurden wie in den Vorjahren nach den nachfolgenden Themenblöcken gegliedert. Die Fragen sind in der der ursprünglich an die BAM gerichteten Form wiedergegeben, jedoch ohne Nennung des Anfragenden. Die Zusammenstellung erfolgt nicht notwendigerweise in chronologischer Reihenfolge. Die Fragen sind in die folgenden Themenblöcke untergliedert: A. Zulassung / Zertifizierung Kleine Löschmittelbehälter (bis zu 20 kg Gesamtmasse) gelten ebenso wie Handfeuerlöscher als Feuerlöscher im Sinne der Sondervorschrift 594 des RID/ADR (verpackt und gesichert gegen unbeabsichtigte Betätigung). Zitat SV 594 (RID/ADR 2009): Folgende Gegenstände die nach den Vorschriften des Herstellerlandes hergestellt und gefüllt und in einer starken Außenverpackung verpackt sind, unterliegen nicht den Vorschriften des RID/ADR: - UN 1044 Feuerlöscher, wenn sie mit einem Schutz gegen unbeabsichtigte Betätigung versehen sind; - UN 3164 Frage A.2 Weiterhin kennen wir fahrbare Löschgeräte, die als sogenannte Dauerdrucklöschgeräte unter Druck stehen und auch unter Druck transportiert werden (müssen). Diese fallen nicht unter die Freistellungsregelung der SV 594, die für tragbare Feuerlöscher gelten und würden somit gemäß TPED Leitlinie 24 entsprechend den Vorschriften des RID/ADR zu behandeln sind. Der Normentwurf pren 1866:2006 Teil 2, Annex A geht jedoch davon aus, dass es sich bei diesen Geräten um Druckgeräte gem. Richtlinie 97/23/EG handelt (siehe Anlage). Ebenso wird für fahrbare CO2-Löschgeräte, bei denen das Löschmittel (Kohlendioxid) in Stahlflaschen gespeichert ist, nach dem Normentwurf pren 1866:2006 Teil 3, Abschnitt 6.2 und Annex A angegeben, dass es sich um Druckgeräte gem. Richtlinie 97/23/EG handelt. Aus Sicht des Fragestellers ist in der Behandlung der Löschgeräte und Löschmittelbehälter keine durchgehende Systematik zu erkennen, so dass der Fragesteller im Rahmen einer Diskussion gerne die Meinung der Fachleute dazu hören würde. Antwort A.2 Für Löschmittelbehälter/-flaschen mit mehr als 20 kg Gesamtmasse ist eine Zertifizierung der Druckgefäße gemäß TPED erforderlich, wenn diese als Gefahrgut befördert werden sollen. Eine TPED-Zertifizierung ist auch erforderlich, wenn es sich um gewöhnliche Druckgefäße handelt, die auch für allgemeine Zwecke der Beförderung von Gasen eingesetzt werden können, z. B. CO2-Flaschen. 2 von 13

3 Sind Löschmittelbehälter ausschließlich für die Verwendung in mobilen oder stationären Löscheinrichtungen vorgesehen und in diese fest eingebaut, so gilt die Freistellung gemäß RID/ADR Absatz b). Frage A.3 Nachfrage zu Vorkommnissen/Problemen/Prüffristen für Paintball-Flaschen (Stichwort DOT) Antwort A.3 Druckgefäße für Paintball-Anwendungen können im (speziell kommerziellen) Betrieb deutlich anderen Füll- und Entleerungshäufigkeiten und somit Lastwechselzahlen unterliegen, als dies üblicherweise im Gefahrguttransport mit kaum mehr als Füllungen im Jahr der Fall ist. Dies muss besonders dann beachtet werden, wenn Normen aus dem Gefahrgutbereich für den Bau solcher speziellen Druckgefäße Verwendung finden, da deren Anwendung nicht mit der Beförderung von Druckluft oder Stickstoff als Gefahrgut vergleichbar ist. Auf jeden Fall sind dabei zusätzlich die Vorschriften des Arbeitsschutzes zu beachten. Die Verantwortung außerhalb der Anwendung als Gefahrgut-Umschließung liegt beim Anwender. Gemäß RID/ADR Unterabschnitt P200 Abs. (9) ist für die Prüffristenfestlegung von Druckgefäßen aus Verbundwerkstoffen die zuständige Behörde des Landes zuständig, die das technische Regelwerk für Auslegung und Bau anerkannt hat. Dies ist in D gemäß RSEB a) die BAM, da formal auch D die relevanten EN-Normen zum Zweck der Inbezugnahme in RD/ADR anerkannt hat. Die BAM legt als Prüffrist für Druckgefäße für Paintball-Anwendungen in Absprache mit dem BMVBS grundsätzlich 3 Jahre fest. Darüber hinaus enthält jeder Prüffristen-Bescheid folgenden Hinweis: Die Festlegungen der Prüffristen erfolgen nur unter Berücksichtigung der Anforderungen für die Sicherheit der Beförderung gefährlicher Güter für die Beförderung von Composite- Druckgefäßen im Straßen- und Eisenbahnverkehr. Sie gelten daher nur für den Zweck der sicheren Beförderung. Werden die Composite-Druckgefäße auch für andere Zwecke eingesetzt (z. B. vorübergehende oder dauerhafte Verwendung in Anlagen mit abweichenden Betriebsparametern wie Füllverfahren, Füllhäufigkeit etc.), sind ergänzende Regelungen anderer Rechtsvorschriften (z.b. für den Umgang, die Lagerung, die Verwendung und Wiederbefüllung dort selbst) zu beachten. Dies kann u. U. im Ergebnis zusätzliche Prüfungen, kürzere Prüfintervalle oder anders kalkulierte Verwendungsdauern bedeuten. Vorschriften, die nicht die Beförderung gefährlicher Güter behandeln, werden für die Bescheide zur Prüffristenfestlegung nicht geprüft und bewertet. 3 von 13

4 Paintballflaschen, die nur eine US-amerikanische DOT-Zulassung aufweisen, dürfen innerhalb der EU (Geltungsbereich der TPED) nicht in Verkehr/auf den Markt gebracht werden. Die private Einfuhr, Verwendung und der private Gebrauch solcher DOT-Druckgefäße ist nicht eindeutig geregelt, aber die Wiederbefüllung hat sofern nicht im Einzelfall anders geregelt - unter Voraussetzung der Kriterien nach z. B. den Kriterien TRG 402 (vergl. M 180 zu erfolgen. Für die Beförderung im privaten KFZ gilt die Freistellung gemäß RID/ADR Unterabschnitt Abs. a), ähnlich wie für Taucherflaschen. Eine entsprechend geeignete Verpackung und Ladungssicherung ist dabei Voraussetzung für diese Freistellung. Diskussion A.3 Im Zusammenhang mit dem Stichwort DOT-Zulassung wurde vom Publikum auf die generelle Problematik im Umgang mit Druckgefäßen, die keine europäische oder nationale Zulassung haben, und das Auslaufen der M180 hingewiesen. Siehe dazu auch Frage F.2. Frage A.4 Der 12 der GGVSEB fordert derzeit als Voraussetzung für die Prüftätigkeit nach ADR die Qualifizierung als ZÜS nach GPSG und die benannte Stelle für ortbewegliche Druckgeräte. Im ADR 2009 Abs wird zukünftig die Prüfstelle, welche unter Beachtung der U- Abschnitte und der Sondervorschrift TA4 und TT9 des Abschnittes nach EN ISO/IEC 17020:2004 akkreditiert sein muss, als autorisiert benannt. Wenn eine internationale Prüforganisation bereits nach EN ISO/IEC als Prüfstelle in einem "ADR-Land" (Unterabschnitte und der Sondervorschrift TA4 und TT9 des Abschnittes nach EN ISO/IEC 17020:2004) akkreditiert wurde, wird diese dann auch als Prüfstelle im Sinne des ADR-Regelwerkes in Deutschland anerkannt? Zur Klärung wurden hierzu folgende Fragen von der BAM an die Zentralstelle für Sicherheitstechnik der Länder (ZLS) gesandt: 1. Eine in einem anderen Mitgliedsstaat nach der kommenden TPED notifizierte Stelle hat eine Niederlassung in D. Muss diese Niederlassung in D erneut notifiziert werden oder hängt dies davon ab, ob sie eine eigenständige Firma ist? 2. Wenn diese Stelle eine eigenständige Firma ist, jedoch im Rahmen der Akkreditierung durch die Akkreditierungstelle der Muttergesellschaft "mitakkreditiert" wurde, muss sie dann für eine Notifizierung in D die Akkreditierung bei der DAKKS wiederholen? Antwort A.4 Antworten ZLS: 1. Eine in einem EU-Mitgliedsstaat benannte bzw. notifizierte Stelle darf ihre Dienstleistungen in allen EU-Mitgliedsstaaten anbieten und durchführen. Die Stelle ist als juristische Person der KOM benannt, und genau für diese juristische Person steht auch die Nummer der benannten Stelle. Eine unselbstständige Zweigniederlassung ist ein Standort der benannten Stelle mitsamt Nummer. Wenn die Zweigniederlassung jedoch selbstständig ist, hat sich 4 von 13

5 die juristische Person geändert, und nach meinem (Dr. Tracht; ZLS) Wissen kann diese Stelle dann auch nicht die gleiche Nummer aufweisen, wie die benannte Stelle. Sie müsste sich also in diesem Falle einem Benennungsverfahren unterziehen. 2. Grundsätzlich gilt, dass eine Rechtsperson nur von "ihrer" nationalen Akkreditierungsstelle akkreditiert werden kann. Ausnahme ist, wenn die nationale Akkredditierungsstelle für einen bestimmten Bereich nicht in der Lage ist dies zu tun, kann eine andere Akkreditierungsstelle eines anderen Mitgliedstaates dies übernehmen (in Absprache mit der nationalen Akkreditierungsstelle). So weit ich die Frage verstehe wurde die deutsche "Stelle" für Tätigkeiten für die ausländische "Benannte Stelle" mit begutachtet und in die Akkreditierung der ausländischen Stelle mit aufgenommen. Da es sich um eine eigenständige Rechtsperson in Deutschland handelt, die NB werden möchte und dazu auch eine Akkreditierung vorlegen soll, kann es sich hier nur um eine Akkreditierung durch die DAkkS handeln. In wie weit Ergebnisse der ausländischen Akkreditierungsstelle mit berücksichtigt werden können, ist mit der DAkkS zu klären. Frage A.5 Wie wird aus einer Modul 2-Prüfstelle nach OrtsDruckV/TPED ein betriebseigener Prüfdienst (IS) nach ADR zur Prüfung von Druckgefäßen nach RID/ADR Unterabschnitt u ? Gibt es neue Anforderungen? Antwort A.5 Die Regelungen für betriebseigene Prüfdienste (ehemalige Bezeichnungen: Modul 2- Prüfstellen oder Unternehmensprüfstellen ) sind detaillierter und umfangreicher geworden. Die Unterabschnitte und des RID/ADR regeln die Pflichten der betriebseigenen Prüfdienste bzw. die Überwachungspflichten der Prüfstellen, die die betriebseigenen Prüfdienste zulassen. Die wichtigsten Auflagen für betriebseigene Prüfdienste (Kurzbezeichung IS gemäß Tabelle in Unterabschnitt RID/ADR) sind: - erstmaliges Audit durch Typ-A Prüfstelle - Genehmigung für maximal 3 Jahre - regelmäßige Nachaudits (zweimal jährlich) durch Typ-A Prüfstelle - zusätzliche Besuche möglich Für betriebseigene Prüfdienste in D entspricht dies bereits dem bisher schon auf freiwilliger Basis üblichen Umfang der Überwachung durch Typ-A Prüfstellen. Diskussion A.5 Es entstanden im Publikum Fragen zur Übergangszeit. Es sind Konstellationen denkbar, in denen eine Typ A akkreditierte Prüfstelle eine Modul-2 Prüfstelle weiterhin überwachen soll bzw. umgekehrt eine Modul-2 Prüfstelle gerne betriebseigener Prüfdienst werden möchte, jedoch die benannte Stelle noch nicht akkreditiert und notifiziert ist. Da die deutsche Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte noch nicht verabschiedet wurde. Es wird allgemein die Zuversicht zum Ausdruck gebracht, dass es in D eine praktikable Übergangsregelung geben wird. B. Konstruktion/Herstellung C. Kennzeichnung 5 von 13

6 D. Reparatur / Prüfung E. Prüffristen F. Vorschriften für den Transport A. Zulassung / Zertifizierung Frage A.1 Tragbare Feuerlöscher unterliegen nicht den Vorschriften des RID/ADR. Sie sind vielmehr als Druckgeräte gemäß Richtlinie 97/23/EG zu betrachten, dürfen aber nach Sondervorschrift 594 RID/ADR (vergl. Leitlinie 24 zur TPED) transportiert werden. Für Löschmittelbehälter für kleine, beim Hersteller betriebsfertig montierte Löschanlagen könnte aus Sicht des Fragestellers eine Freistellung vom RID/ADR gemäß Freistellung im Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung, Buchstabe b angewandt werden. Das BMVBS stellt jedoch in der als Anlage beigefügten Stellungnahme fest, dass von einer Freistellung auf der Basis von SV 594 auszugehen ist. Antwort A.1: Kleine Löschmittelbehälter (bis zu 20 kg Gesamtmasse) gelten ebenso wie Handfeuerlöscher als Feuerlöscher im Sinne der Sondervorschrift 594 des RID/ADR (verpackt und gesichert gegen unbeabsichtigte Betätigung). Zitat SV 594 (RID/ADR 2009): Folgende Gegenstände die nach den Vorschriften des Herstellerlandes hergestellt und gefüllt und in einer starken Außenverpackung verpackt sind, unterliegen nicht den Vorschriften des RID/ADR: - UN 1044 Feuerlöscher, wenn sie mit einem Schutz gegen unbeabsichtigte Betätigung versehen sind; - UN 3164 Frage A.2 Weiterhin kennen wir fahrbare Löschgeräte, die als sogenannte Dauerdrucklöschgeräte unter Druck stehen und auch unter Druck transportiert werden (müssen). Diese fallen nicht unter die Freistellungsregelung der SV 594, die für tragbare Feuerlöscher gelten und würden somit gemäß TPED Leitlinie 24 entsprechend den Vorschriften des RID/ADR zu behandeln sind. Der Normentwurf pren 1866:2006 Teil 2, Annex A geht jedoch davon aus, dass es sich bei diesen Geräten um Druckgeräte gem. Richtlinie 97/23/EG handelt (siehe Anlage). Ebenso wird für fahrbare CO2-Löschgeräte, bei denen das Löschmittel (Kohlendioxid) in Stahlflaschen gespeichert ist, nach dem Normentwurf pren 1866:2006 Teil 3, Abschnitt 6.2 und Annex A angegeben, dass es sich um Druckgeräte gem. Richtlinie 97/23/EG handelt. 6 von 13

7 Aus Sicht des Fragestellers ist in der Behandlung der Löschgeräte und Löschmittelbehälter keine durchgehende Systematik zu erkennen, so dass der Fragesteller im Rahmen einer Diskussion gerne die Meinung der Fachleute dazu hören würde. Antwort A.2 Für Löschmittelbehälter/-flaschen mit mehr als 20 kg Gesamtmasse ist eine Zertifizierung der Druckgefäße gemäß TPED erforderlich, wenn diese als Gefahrgut befördert werden sollen. Eine TPED-Zertifizierung ist auch erforderlich, wenn es sich um gewöhnliche Druckgefäße handelt, die auch für allgemeine Zwecke der Beförderung von Gasen eingesetzt werden können, z. B. CO 2 -Flaschen. Sind Löschmittelbehälter ausschließlich für die Verwendung in mobilen oder stationären Löscheinrichtungen vorgesehen und in diese fest eingebaut, so gilt die Freistellung gemäß RID/ADR Absatz b). Frage A.3 Nachfrage zu Vorkommnissen/Problemen/Prüffristen für Paintball-Flaschen (Stichwort DOT) Antwort A.3 Druckgefäße für Paintball-Anwendungen können im (speziell kommerziellen) Betrieb deutlich anderen Füll- und Entleerungshäufigkeiten und somit Lastwechselzahlen unterliegen, als dies üblicherweise im Gefahrguttransport mit kaum mehr als Füllungen im Jahr der Fall ist. Dies muss besonders dann beachtet werden, wenn Normen aus dem Gefahrgutbereich für den Bau solcher speziellen Druckgefäße Verwendung finden, da deren Anwendung nicht mit der Beförderung von Druckluft oder Stickstoff als Gefahrgut vergleichbar ist. Auf jeden Fall sind dabei zusätzlich die Vorschriften des Arbeitsschutzes zu beachten. Die Verantwortung außerhalb der Anwendung als Gefahrgut-Umschließung liegt beim Anwender. Gemäß RID/ADR Unterabschnitt P200 Abs. (9) ist für die Prüffristenfestlegung von Druckgefäßen aus Verbundwerkstoffen die zuständige Behörde des Landes zuständig, die das technische Regelwerk für Auslegung und Bau anerkannt hat. Dies ist in D gemäß RSEB a) die BAM, da formal auch D die relevanten EN-Normen zum Zweck der Inbezugnahme in RD/ADR anerkannt hat. Die BAM legt als Prüffrist für Druckgefäße für Paintball-Anwendungen in Absprache mit dem BMVBS grundsätzlich 3 Jahre fest. Darüber hinaus enthält jeder Prüffristen-Bescheid folgenden Hinweis: Die Festlegungen der Prüffristen erfolgen nur unter Berücksichtigung der Anforderungen für die Sicherheit der Beförderung gefährlicher Güter für die Beförderung von Composite- Druckgefäßen im Straßen- und Eisenbahnverkehr. Sie gelten daher nur für den Zweck der sicheren Beförderung. Werden die Composite-Druckgefäße auch für andere Zwecke eingesetzt (z. B. vorübergehende oder dauerhafte Verwendung in Anlagen mit abweichenden Betriebsparametern wie Füllverfahren, Füllhäufigkeit etc.), sind ergänzende Regelungen anderer Rechtsvorschriften (z.b. für den Umgang, die Lagerung, die Verwendung und Wiederbefüllung dort selbst) zu beachten. Dies kann u. U. im Ergebnis zusätzliche Prüfungen, kürzere Prüfintervalle oder anders kalkulierte Verwendungsdauern bedeuten. Vorschriften, die nicht die Beförderung gefährlicher Güter behandeln, werden für die Bescheide zur Prüffristenfestlegung nicht geprüft und bewertet. 7 von 13

8 Paintballflaschen, die nur eine US-amerikanische DOT-Zulassung aufweisen, dürfen innerhalb der EU (Geltungsbereich der TPED) nicht in Verkehr/auf den Markt gebracht werden. Die private Einfuhr, Verwendung und der private Gebrauch solcher DOT-Druckgefäße ist nicht eindeutig geregelt, aber die Wiederbefüllung hat sofern nicht im Einzelfall anders geregelt - unter Voraussetzung der Kriterien nach z. B. den Kriterien TRG 402 (vergl. M 180 zu erfolgen. Für die Beförderung im privaten KFZ gilt die Freistellung gemäß RID/ADR Unterabschnitt Abs. a), ähnlich wie für Taucherflaschen. Eine entsprechend geeignete Verpackung und Ladungssicherung ist dabei Voraussetzung für diese Freistellung. Diskussion A.3 Im Zusammenhang mit dem Stichwort DOT-Zulassung wurde vom Publikum auf die generelle Problematik im Umgang mit Druckgefäßen, die keine europäische oder nationale Zulassung haben, und das Auslaufen der M180 hingewiesen. Siehe dazu auch Frage F.2. Frage A.4 Der 12 der GGVSEB fordert derzeit als Voraussetzung für die Prüftätigkeit nach ADR die Qualifizierung als ZÜS nach GPSG und die benannte Stelle für ortbewegliche Druckgeräte. Im ADR 2009 Abs wird zukünftig die Prüfstelle, welche unter Beachtung der U- Abschnitte und der Sondervorschrift TA4 und TT9 des Abschnittes nach EN ISO/IEC 17020:2004 akkreditiert sein muss, als autorisiert benannt. Wenn eine internationale Prüforganisation bereits nach EN ISO/IEC als Prüfstelle in einem "ADR-Land" (Unterabschnitte und der Sondervorschrift TA4 und TT9 des Abschnittes nach EN ISO/IEC 17020:2004) akkreditiert wurde, wird diese dann auch als Prüfstelle im Sinne des ADR-Regelwerkes in Deutschland anerkannt? Zur Klärung wurden hierzu folgende Fragen von der BAM an die Zentralstelle für Sicherheitstechnik der Länder (ZLS) gesandt: 1. Eine in einem anderen Mitgliedsstaat nach der kommenden TPED notifizierte Stelle hat eine Niederlassung in D. Muss diese Niederlassung in D erneut notifiziert werden oder hängt dies davon ab, ob sie eine eigenständige Firma ist? 2. Wenn diese Stelle eine eigenständige Firma ist, jedoch im Rahmen der Akkreditierung durch die Akkreditierungstelle der Muttergesellschaft "mitakkreditiert" wurde, muss sie dann für eine Notifizierung in D die Akkreditierung bei der DAKKS wiederholen? Antwort A.4 Antworten ZLS: 1. Eine in einem EU-Mitgliedsstaat benannte bzw. notifizierte Stelle darf ihre Dienstleistungen in allen EU-Mitgliedsstaaten anbieten und durchführen. Die Stelle ist als juristische Person der KOM benannt, und genau für diese juristische Person steht auch die Nummer der benannten Stelle. Eine unselbstständige Zweigniederlassung ist ein Standort der benannten Stelle mitsamt Nummer. Wenn die Zweigniederlassung jedoch selbstständig ist, hat sich 8 von 13

9 die juristische Person geändert, und nach meinem (Dr. Tracht; ZLS) Wissen kann diese Stelle dann auch nicht die gleiche Nummer aufweisen, wie die benannte Stelle. Sie müsste sich also in diesem Falle einem Benennungsverfahren unterziehen. 2. Grundsätzlich gilt, dass eine Rechtsperson nur von "ihrer" nationalen Akkreditierungsstelle akkreditiert werden kann. Ausnahme ist, wenn die nationale Akkredditierungsstelle für einen bestimmten Bereich nicht in der Lage ist dies zu tun, kann eine andere Akkreditierungsstelle eines anderen Mitgliedstaates dies übernehmen (in Absprache mit der nationalen Akkreditierungsstelle). So weit ich die Frage verstehe wurde die deutsche "Stelle" für Tätigkeiten für die ausländische "Benannte Stelle" mit begutachtet und in die Akkreditierung der ausländischen Stelle mit aufgenommen. Da es sich um eine eigenständige Rechtsperson in Deutschland handelt, die NB werden möchte und dazu auch eine Akkreditierung vorlegen soll, kann es sich hier nur um eine Akkreditierung durch die DAkkS handeln. In wie weit Ergebnisse der ausländischen Akkreditierungsstelle mit berücksichtigt werden können, ist mit der DAkkS zu klären. Frage A.5 Wie wird aus einer Modul 2-Prüfstelle nach OrtsDruckV/TPED ein betriebseigener Prüfdienst (IS) nach ADR zur Prüfung von Druckgefäßen nach RID/ADR Unterabschnitt u ? Gibt es neue Anforderungen? Antwort A.5 Die Regelungen für betriebseigene Prüfdienste (ehemalige Bezeichnungen: Modul 2- Prüfstellen oder Unternehmensprüfstellen ) sind detaillierter und umfangreicher geworden. Die Unterabschnitte und des RID/ADR regeln die Pflichten der betriebseigenen Prüfdienste bzw. die Überwachungspflichten der Prüfstellen, die die betriebseigenen Prüfdienste zulassen. Die wichtigsten Auflagen für betriebseigene Prüfdienste (Kurzbezeichung IS gemäß Tabelle in Unterabschnitt RID/ADR) sind: - erstmaliges Audit durch Typ-A Prüfstelle - Genehmigung für maximal 3 Jahre - regelmäßige Nachaudits (zweimal jährlich) durch Typ-A Prüfstelle - zusätzliche Besuche möglich Für betriebseigene Prüfdienste in D entspricht dies bereits dem bisher schon auf freiwilliger Basis üblichen Umfang der Überwachung durch Typ-A Prüfstellen. Diskussion A.5 Es entstanden im Publikum Fragen zur Übergangszeit. Es sind Konstellationen denkbar, in denen eine Typ A akkreditierte Prüfstelle eine Modul-2 Prüfstelle weiterhin überwachen soll bzw. umgekehrt eine Modul-2 Prüfstelle gerne betriebseigener Prüfdienst werden möchte, jedoch die benannte Stelle noch nicht akkreditiert und notifiziert ist. Da die deutsche Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte noch nicht verabschiedet wurde. Es wird allgemein die Zuversicht zum Ausdruck gebracht, dass es in D eine praktikable Übergangsregelung geben wird. 9 von 13

10 B. Konstruktion/Herstellung Es wurden von den Teilnehmern keine Fragen eingereicht. C. Kennzeichnung Es wurden von den Teilnehmern keine Fragen eingereicht. D. Reparatur / Prüfung Es wurden von den Teilnehmern keine Fragen eingereicht. E. Prüffristen Es wurden von den Teilnehmern keine Fragen eingereicht. F. Vorschriften für den Transport Frage F.1 Wird es eine Basisnorm für UN-Druckfässer geben? Wenn ja, wann? Antwort F.1 Nach derzeitigem Kenntnisstand wurde das Normungsprojekt zurückgezogen. Laut Auskunft aus dem Publikum lag der Grund hierfür in einem zu geringen Interesse seitens der ISO-Mitglieder. Frage F.2 Dürfen UN-zugelassene odg ohne weitere Zulassungen/Beschränkungen in den Landverkehr der USA? Antwort F.2 Gemäß RID/ADR dürfen aus den USA kommende UN-Druckgefäße mit DOT- Zulassung für den Seeverkehr (Transportkette muss See-, Luftbeförderung einschließen) in D befördert und entleert werden. Sie dürfen jedoch nach M 180 nicht wiederbefüllt werden. Dies steht aber im Widerspruch zu den Regelungen nach TRG 402 oder TRG 405, die allerdings für das Befüllen eine Reihe von Voraussetzungen formulieren. Umgekehrt dürfen von Deutschland (oder EU) kommende Druckgefäße (z. B. deutsche UN- Zulassung oder TPED-Zulassung) leider nicht in die USA eingeführt werden. Die USA erkennen die Zulassung von UN-Druckgefäße nur an, wenn es sich um vom DOT zugelassene UN-Druckgefäße handelt. Diese sind zu erkennen an der USA-Stempelung, zusätzlich 10 von 13

11 zum UN-Symbol. Reine TPED-Druckgefäße (nur Pi-gestempelt) werden grundsätzlich nicht anerkannt. Die Möglichkeiten der M 180 bleiben davon unberührt. Von einer vollkommenen Freizügigkeit in Bezug auf Befüllen, Beförderung, Entleeren und in Bezug auf die Vermarktung kann also nur bei USA-UN-Flaschen mit zusätzlicher TPED- Zertifizierung ausgegangen werden. Diese Doppelzulassung jedoch bringt dann wieder Probleme bezüglich der wiederkehrenden Prüfung mit sich, es sei denn die Prüfstelle ist von beiden zuständigen Behörden in den USA und Europa für die wiederkehrende Prüfung von Druckgefäßen (USA-UN und TPED) zugelassen. Um sicher zu gehen, ist dann auch die jeweils kürzere Prüffrist zu wählen. In D gibt es Stellen, die vom amerikanischen DOT als independent inspection agency anerkannt sind. Diese Stellen können sicherlich detaillierte Auskünfte zu den Möglichkeiten einer Neubewertung, zu den USA-UN-Zulassungen und weiteren Zulassungsfragen geben. Die M 180 läuft am 02. Juni 2011 aus. Eine Nachfolgevereinbarung ist noch nicht in Vorbereitung. Diskussion F.2 Vor einigen Jahren sah es bereits so aus, als gäbe es eine schnelle gegenseitige Anerkennung der Transportzulassungen zwischen den USA und einigen RID/ADR-Staaten. Aufgrund der unterschiedlichen Freizügigkeiten, die aus den Zulassungen nach RID/ADR ohne TPED und US-DOT entstehen ist dieser Prozess aber bis heute nicht weiter gediehen. Vorträge Vortrag Herr Dr. Sonnenberg zum Thema Die neue europäische Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte Ab dem Jahr 2011 werden RID und ADR neue Vorschriften zur Konformitätsbewertung von Druckgefäßen und Tanks für Gase (TA 4 und TT9) enthalten. Die Inhalte dieser sich in den Abschnitten bis befindlichen Regelungen sind eine Weiterentwicklung und Vereinfachung (Wegfall des Modul-Systems) der sich bisher in der RL 99/36/EG (TPED) befindlichen Vorschriften zu den Konformitätsbewertungsverfahren und den zuständigen Stellen, mit dem Ziel der Vereinfachung und einer weiteren Harmonisierung im nunmehr gesamten RID/ADR-Raum. Die Abschnitte und fanden zwar bereits Aufnahme in das RID/ADR 2009, jedoch mussten sie durch eine Übergangsfrist noch nicht angewandt werden. Ergänzt wurden diese Abschnitte für das RID/ADR 2011 indessen um weitere Inhalte, die beispielsweise die Vergabe von Prüfungen an Unterauftragnehmer und die Aufbewahrungspflichten von Unterlagen betreffen. Ebenso wurde ein neuer Abschnitt zum Konformitätsbewertungsverfahren für Gaskartuschen aufgenommen. Die alte TPED 1999/36/EG wird somit demnächst ihre Gültigkeit verlieren und durch die neue Richtlinie 2009/131/EG ersetzt werden. Die TPED-Arbeitsgruppe der EU-Kommission hat in enger Abstimmung mit der Arbeitsgruppe der Gemeinsamen Tagung einen Richtlinien-Vorschlag erstellt. Sie wird dann ab dem 01. Juli 2011 ohne Übergangsfrist in Kraft treten. Das bedeutet, dass sie übergangslos, also ebenfalls zum 01. Juli 2011 in das jeweilige nationale Recht der Mitgliedsstaaten umzusetzen ist. In D wird dies durch eine Überarbeitung der Verordnung über ortsbewegliche Druckgefäße geschehen. Da die Regelungen zum Konformitätsbewertungsverfahren und zu den Aufgaben und Pflichten der Prüfstellen nun ins RID/ADR verschoben wurden, enthält die TPED nun nur 11 von 13

12 noch Regelungen zum europäischen Binnenmarkt, indem sie die Pflichten aller beteiligten Wirtschaftsakteure und Behörden dezidiert festlegt. Ebenso bleibt in ihr die Möglichkeit des Schutzklauselverfahrens erhalten, was jetzt jedoch ergänzt wird durch eine ausdrückliche Verpflichtung zur Marktüberwachung. Dies ist dem sogenannten New legislative Framework (VO (EG) Nr. 768/2008) geschuldet, der unter anderem erweiterte Pflichten der Mitgliedsstaaten zur Marktüberwachung beinhaltet. Das nunmehr in Abschnitt RID/ADR geregelte Konformitätsbewertungsverfahren verzichtet auf ein Modul-System, welches so wie es in der alten TPED implementiert war, als unnötig kompliziert empfunden wurde. Einzig für Gaskartuschen ist das Verfahren zur Konformitätsbewertung etwas einfacher gehalten, z. B. ist hier keine Baumusterzulassung sondern nur eine Entwurfsprüfung vorgeschrieben, wodurch der Abschnitt notwendig wurde. Für die Hersteller wird sich zunächst nichts ändern, jedoch behalten die aktuellen Baumusterzulassungen ihre Gültigkeit nur noch bis zum 31. Dezember Ab dem 01. Januar 2012 sind dann die Prüfstellen angehalten, diese Zulassungen zurückzuziehen und auf Wunsch neue Baumusterzulassungen gemäß dem neuen System und gemäß dann aktuell gültigen Normen des RID/ADR 2011 auszustellen. Die bedeutet im Einzelfall, dass Prüfungen aus der Zulassungsprüfung nachgeholt werden müssen, wenn sich die Anforderungen in der Norm inzwischen geändert haben. Aktuell stellen daher die meisten benannten Stellen ihre Baumusterzulassungen längstens gültig bis zum 31. Dezember 2011, einige sogar nur bis zum 30. Juni 2011 aus. Ab dem 01. Juli 2011 ist dann die Erstellung neuer Baumusterzulassungen möglich, die dann eine maximale Gültigkeit von 10 Jahren haben dürfen. Neu ist auch, dass ab dem 01. Januar 2012 auch für die Herstellung von Druckgefäßen auf Basis eines bisherigen Modul B1-Zertifikates eine Baumusterzulassung notwendig ist. Bisher reichte hierfür die Entwurfsprüfung aus. Bisherige Benannte Stellen werden zukünftig auf Antrag zu Prüfstellen, akkreditiert gemäß EN ISO/IEC und notifiziert gemäß TPED. Unterschieden wird zudem zwischen Typ A akkreditierten und Typ B akkreditierten Prüfstellen, welche umgangssprachlich als Xabody und Xb-body bezeichnet werden. Daneben wird es weiterhin die Möglichkeit betriebseigener Prüfdienste geben, welche jedoch unter strenger Überwachung von Typ A akkreditierten Prüfstellen stehen werden. Die Akkreditierung wird in D die deutsche Akkreditierungstelle (DAkkS; vornehmen, wobei nach jetzigen Planungen die ZLS die fachliche Akkreditierungsarbeit im Auftrag der DAkkS durchführen wird. Die Notifizierung wird dann ebenfalls von der ZLS vorgenommen. Im Sinne der TPED sind sowohl Typ A als auch Typ B akkreditierte Stellen als notifizierte Stellen zu bezeichnen. Für die Betreiber von ortsbeweglichen Druckgeräten wird sich nicht viel ändern. Nach alter TPED zertifizierte Druckgeräte können weiter uneingeschränkt verwendet werden. Eben wird auch für neue ortsbewegliche Druckgeräte das Konformitätskennzeichen Pi erhalten bleiben. Die benannten Stellen und zukünftigen Typ A akkreditierten Prüfstellen werden zudem darauf achten, dass kein Hersteller nach Ablauf der Baumusterzulassungen Ende 2011 weiterhin Druckgeräte gemäß dieser dann ungültigen Zulassungen produziert. Vortrag Herr Dr. Mair zum Thema Anerkanntes Technisches Regelwerk (ATR) für Bergedruckgefäße Dr. Mair berichtet über die Zielsetzung, den Geltungsbereich und die essentiellen Eckpunkte des Entwurfs zum dt. Regelwerk, das gerade in der letzten Phase der Abstimmungsgespräche befindet. 12 von 13

13 Der Inhalt kann mit dem parallel zu diesem Protokoll zur Verfügung gestellten Foliensatz nachgelesen werden. Vortrag Herr Cartry (Presta Gaz S.A. (AG)) Herr Cartry berichtet über sine Erfahrungen mit dem von ihm angewandten Verfahren zur wiederkehrenden Prüfung von Ventilen für z. B. LPG. Der Inhalt kann mit dem parallel zu diesem Protokoll zur Verfügung gestellten Foliensatz nachgelesen werden. Vortrag Herr Dr. Mair zum Thema Prüfung/wiederkehrende Prüfung von Composite-Druckgefäßen Dr. Mair knüpft mit seinem Vortrag an dem Vortrag während des letzten FG DG zur wiederkehrenden Prüfung von Composite-Flaschen an gleicher Stelle an. Er macht deutlich, dass die Schwachstelle aus heutiger Sicht die zuverlässige Lebensdauervorhersage ist, die zerstörungsfrei derzeit nicht hinreichend über prüft werden kann. Daraus entwickelte sich ein Konzept der betriebsbegleitenden Prüfungen und konsequenter Weise Änderungen /Ergänzungen für die Baumusterprüfung, die zur Maximierung der Effizienz erforderlich werden. Diese Änderungen sind bereits in den zur nationalen Anerkennung vorgeschlagenen Regelwerken enthalten, die in diesem Kontext ebenfalls grob vorgestellt werden. Der Inhalt kann mit dem parallel zu diesem Protokoll zur Verfügung gestellten Foliensatz nachgelesen werden. Hinweis zu den Vorträgen: Die Folien beider Vorträge sind unter der Überschrift 6. Fachgespräch auf der Plattform Ortsbewegliche Druckgeräte der BAM unter zu finden. 13 von 13

7. Fachgespräch Druckgeräte

7. Fachgespräch Druckgeräte 7. Fachgespräch Druckgeräte 18. Oktober 2011 BAM-Berlin Berlin TPED 2010 und ihre Anwendung Dr. Georg W. Mair, Manfred Spode BAM-3.2 Flaschen, Großflaschen, Bündel, Druckfässer, Bergungsdruckgefäße, Kryo-Gefäße,

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