7. Fachgespräch Druckgeräte

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1 7. Fachgespräch Druckgeräte 18. Oktober 2011 BAM-Berlin Berlin TPED 2010 und ihre Anwendung Dr. Georg W. Mair, Manfred Spode BAM-3.2

2 Flaschen, Großflaschen, Bündel, Druckfässer, Bergungsdruckgefäße, Kryo-Gefäße, Gaspatronen ortsbewegliche Tanks/Tank-Container für Gase, einschließlich deren Ausrüstungsgegenstände 7. FGoDG 2011, Berlin 18. Oktober

3 RID/ADR 2011 RID/ADR/ADN FGoDG 2011, Berlin 18. Oktober

4 RID/ADR 2011 Neu Administrative Kontrollen für die in Abschnitt beschriebenen Konformitätsbewertungen, wiederkehrenden und außerordentlichen Prüfungen Verfahren für die Konformitätsbewertung und die wiederkehrende Prüfung Konformitätsbewertungsverfahren für Gaskartuschen Die Abschnitte und waren zwar schon im RID/ADR 2009 vorhanden, mussten bzw. konnten jedoch noch nicht angewandt werden (gem RID/ADR 2009). Für das RID/ADR 2011 kamen weitere zahlreiche Änderungen/ Ergänzungen hinzu. Viele Inhalte aus und RID/ADR 2011 waren zuvor in der RL 1999/36/EG ( alte TPED) geregelt. 7. FGoDG 2011, Berlin 18. Oktober

5 RID/ADR Administrative Kontrollen für die Anwendung der in Abschnitt beschriebenen Konformitätsbewertungen, wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentlichen Prüfungen Zulassung von Prüfstellen Verpflichtungen der zuständigen Behörde, ihres Beauftragten oder der Prüfstelle in Bezug auf ihre Arbeit Meldepflichten Delegation von Prüfaufgaben Meldepflichten der Prüfstellen Überwachung der Prüfstellen Verfügbarkeit von Unterlagen 7. FGoDG 2011, Berlin 18. Oktober

6 RID/ADR Verfahren für die Konformitätsbewertung und die wiederkehrende Prüfung Allgemeine Vorschriften Baumusterzulassung Überwachung der Herstellung Erstmalige Prüfung Wiederkehrende Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentliche Prüfungen (bleibt offen) Unterlagen 7. FGoDG 2011, Berlin 18. Oktober

7 und RID/ADR Prüfstellen: In D wird die Akkreditierung durch die DAkkS (ZLS) durchgeführt Jede benannte Stelle, zugelassene Prüfstelle etc. muss gemäß EN ISO/IEC 17020:2004 akkreditiert sein. Unterauftragnehmer müssen aber jetzt entweder in das QS und die Akkreditierung der benannten Stelle eingebunden sein, oder eine selbständige Akkreditierung aufweisen. Damit steigt der Druck, eigene Prüfmöglichkeiten vorzuhalten Auch sinkt die mögliche Anzahl, Prüfpartner kurzfristig einzubinden Die BAM ist über die BZS (BAM-Zertifizierstelle) nach akkreditiert und in diesem Rahmen sind die Prüfeinrichtungen der AG 3.24 nach ISO intern begutachtet. 7. FGoDG 2011, Berlin 18. Oktober

8 RID/ADR Konformitätsbewertungsverfahren für Gaspatronen Allgemeine Vorschriften Baumusterprüfung Überwachung der Herstellung Dichtheitsprüfung (bleibt offen) Beaufsichtigung des betriebseigenen Prüfdienstes Unterlagen 7. FGoDG 2011, Berlin 18. Oktober

9 RID/ADR 2011 Sonstige Änderungen unabhängig von der TPED (auszugsweise): Ausführliche RID/ADR-weite Regelungen für LPG-Flaschen mit einer 15-jährigen Prüffrist ab 2011 (neu in P 200: (10) v(2) und (12)): spezielle Kennzeichnung mit P15Y nur Abfüller mit QS sind für P15Y -Flaschen zugelassen spezielle Pflichten für Eigentümer, zuständige Behörde etc. nur high quality LPG zugelassen (zur Vermeidung von Korrosion) Übergangsfrist für alte nationale Systeme für 15 Jahre Prüffrist einige dieser Regelungen sollen für LPG-Flaschen mit 10-jähriger Prüffrist übernommen werden (noch in Abstimmung) Langfristig sind 15 Jahre Prüffrist auch für andere Druckgefäße angedacht. 7. FGoDG 2011, Berlin 18. Oktober

10 RID/ADR 2011 Damit gibt es erhebliche Veränderungen für die Zulassung von Druckgefäßen in allen nicht EU-Ländern: Die Anforderungen an Mindeststandards von Zulassern und Prüfstellen sind nun auch für nicht EU-Länder verpflichtend. Die Normen sind nun verpflichtend anzuwenden, und zwar ohne Abweichungen oder Ermessensspielraum. Im Fall des Fehlens von Normen sind zwingend TRn nach anzuerkennen und international zu melden. 7. FGoDG 2011, Berlin 18. Oktober

11 TPED Richtlinie 2010/35/EU 7. FGoDG 2011, Berlin 18. Oktober

12 bisher: RL 1999/36/EG = alte TPED regelt das Inverkehrbringen, die wiederholte Verwendung und die wiederkehrende Prüfung neuer und vorhandener ortsbeweglicher Druckgeräte Umsetzung in Deutschland durch die Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte (OrtsDruckV) ab Ende 2010: RL 2010/35/EU neue TPED das Meiste bleibt de facto gleich viele Inhalte der alten TPED stehen nun im RID/ADR/ADN 2011 neue Inhalte kommen hinzu neue OrtsDruckV zur Umsetzung ist in Vorbereitung 7. FGoDG 2011, Berlin 18. Oktober

13 Manche Regelungen in der alten TPED hatten sich insgesamt als verbesserungswürdig erwiesen: Dadurch, dass technische Anforderungen in der TPED und im RID/ADR geregelt waren, kam es zu einem erhöhten Abstimmungsbedarf zwischen EC und JM. Die umfangreiche Verwendung der Elemente des New Approach führte z. B. mit Blick auf das Modulsystem zu komplexen, nicht praxisgerechten Beschreibungen und Verfahren. Das Niveau der Anforderungen zwischen EU und nicht-eu Mitgliedsstatten/Vertragsparteien begann sich auseinander zu entwickeln (Stichwort: TPED-Guidelines). Die Interaktion von TPED und RID/ADR war komplex und insbesondere für nicht EU-Staaten kaum verständlich Es gab Lücken, die für den EU-Binnenmarkt geregelt werden mussten; wie z. B. Marktüberwachung, ERFAs etc. 7. FGoDG 2011, Berlin 18. Oktober

14 Neue Richtlinie verweist noch mehr auf das vorhandene Gefahrgutrecht für den Landverkehr (ADR/RID/ADN) und enthält selbst keine technische Inhalte mehr. Vorschrift eines einheitlichen Konformitätsbewertungsverfahren für alle ortsbeweglichen Druckgeräte. Die Einstufung der Druckgeräte nach ihrem Gefährdungspotential, basierend auf ihrem Prüfdruck-Volumen-Produkt entfällt. Sowie erforderliche Bereinigungen/Anpassungen wegen Verweise auf geänderte Vorschriften (ADR/RID seit 2009) Rahmenrichtlinie für RID/ADR/ADN (RL2008/68/EG) Verordnung EG Nr. 765/2008 (Vorschriften Marktüberwachung) Beschluss 768/2008 /EG (Vorschriften CE-Kennzeichnung) 7. FGoDG 2011, Berlin 18. Oktober

15 RL 2010/35/EU neue TPED gilt wie bisher für: Druckgefäße (Kap. 6.2), ortsbewegl. Tanks, Tank-Container (Kap. 6.8; TT9 und TA4) etc. gemäß RID/ADR, einschließlich derer Ausrüstungsgegenstände EWG-Flaschen (84/ /EWG) odg gemäß alter TPED (Pi-gestempelt, auch bereits neubewertete) alte national zugelassene odg für die Neubewertung Neu: Gaskartuschen (gas cartridges) 7. FGoDG 2011, Berlin 18. Oktober

16 RL 2010/35/EU neue TPED weiterhin nicht für: Druckgaspackungen (Aerosoldosen), offene Kryo-Behälter, Feuerlöscher, Flaschen für Atemschutzgeräte alte national zugelassene odg ohne Neubewertung Druckgeräte gemäß PED (1997/23/EG) einfache Druckbehälter gemäß RL 87/404/EWG 7. FGoDG 2011, Berlin 18. Oktober

17 neue TPED (RL 2010/35/EU) Inverkehrbringen etc. von odg Verbesserung der Sicherheit und Freizügigkeit von odg Neu: Pflichten der Wirtschaftsakteure Berücksichtigt: Überarbeitung des New Approach (Verordnung 768/2008/EC über Akkreditierung, Marktüberwachung, EU-ERFAs) Konformitätszeichen bleibt Anforderungen an Behörden und Prüfstellen Schutzklauselverfahren Marktüberwachung Für die Umsetzung in D ist die Novellierung der OrtsDruckV ODV notwendig! 7. FGoDG 2011, Berlin 18. Oktober

18 Sonstige Änderungen in Verbindung RID/ADR und TPED: bisher wurde das Druck-Liter-Produkt als Maß für das Konsequenzpotential berücksichtigt! Entfällt: zukünftig gleiche Verfahren für alle ortsbeweglichen Druckgeräte Ausnahme: Gaspatronen, vereinfachtes Verfahren nach Kap weiterhin getrennte Konformitätsbewertung für Ausrüstungsteile jedoch nur mehr, wenn abnehmbar (Achtung: Einwegflaschen!!) 7. FGoDG 2011, Berlin 18. Oktober

19 Übersicht der Fristen und Termine RID/ADR 2011: 30. Juni 2011 Ende der allgemeinen Übergangsfrist TPED 01. Juli 2011: Inkrafttreten, keine Übergangsfrist! bis 01. Juli 2011: Umsetzung durch dt. VO notwendig. bis 01. Januar 2012: neue Notifizierungen für Prüfstellen bestehende TPED-Leitlinien werden überprüft (Rückzug bzw. Anpassung) Baumusterzulassungen/Zertifikate aktuell nur noch bis 31. Dezember 2011 auszustellen Zukünftig nur noch für 10 Jahre auszustellen Zurückziehen exist. Baumusterzulassungen/Zertifikate bis 01. Januar 2013 bei aktuellen Modul B1-Zertifikaten: eine Baumusterzertifikat wird benötigt ab 01. Januar FGoDG 2011, Berlin 18. Oktober

20 Eigentümer, Verwender: vorhandene TPED-Druckgeräte dürfen weiter verwendet werden Neubewertung alter nationaler Druckgeräte ist weiterhin möglich Hersteller: Baumusterzulassung gilt zukünftig nur für 10 Jahre, danach ist eine Erneuerung zu beantragen; (betrifft nur den Bau neuer Druckgefäße nach diesen Baumusterzertifikaten, Weiterverwendung nicht betroffen) Einrichtung mit einem dokumentierten und überwachten QS-System für Prüfungen, Erfüllung der im ADR angegebenen Pflichten, ausgebildetes und sachkundiges Personal, Anbringung des Kennzeichens der Prüfstelle im Auftrag der Prüfstelle leicht erweiterte Pflichten gegenüber den Prüfstellen/den Behörden vergleichbar mit zugelassener Prüfstelle nach aktueller TPED, dort Tätigkeit jedoch nur im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung möglich Prüfstelle: erst maliges Audit, Genehmigung für max. 3 Jahre, regelmäßige Nachaudits (zweimal jährlich), 7. FGoDG 2011, Berlin 18. Oktober

21 Prüfstellen: Benannte Stellen werden zu Xa-Prüfstellen, Aufgaben ähnlich zugelassene Stellen (unabhängig) werden zu Xb-Prüfstellen zugelassene Stellen (Unternehmensprüfstellen) werden zu IS-Prüfdiensten Akkreditierung gemäß EN ISO/IEC 17020:2004 ist notwendig Notifizierung durch ZLS (bei vorliegender Akkreditierung) 7. FGoDG 2011, Berlin 18. Oktober

22 Neu: Der Marktüberwachung kommt eine große Bedeutung zu: Verweis auf VO (EG) Nr. 765/2008 zur Akkreditierung und Marktüberwachung Marktüberwachung gemäß neuer TPED bezieht sich wie die TPED auf den gesamten Lebenszyklus (umfassendste MÜ aller EU-Rl) Überwachung der Pflichten der verschiedenen Wirtschaftsakteure zur Information/Kooperation Informationspflicht der MÜ-Behörde an die EU-Kommission zunächst Maßnahmen durch die verursachenden/beteiligten Wirtschaftsakteure (Rückrufaktionen, Zurückziehen vom Markt, etc.) erst wenn dies nicht wirkt oder Gefahr in Verzug: Maßnahmen der MÜ- Behörde (Bußgelder, Beschlagnahmung etc.) Durchführen von Maßnahmen durch MÜ-Behörde aufgrund von Meldungen aus anderen Mitgliedsstaaten Berücksichtigung auch von vollständig normenkonformen Druckgeräten, die dennoch ein unvorhergesehenes Risiko für Mensch oder Umwelt darstellen (s. Artikel 30(5)) 7. FGoDG 2011, Berlin 18. Oktober

23 und RID/ADR Zusammenfassung: Das Meiste bleibt wie es war! Druckgaspatronen sind nun in der TPED Modulare Zertifizierung (Ventil/Gefäß) nicht mehr für Einwegflaschen Abweichung von Normen geht nicht mehr ATRs die Technischen Anforderungen sind 100% in RID/ADR Das komplexe Modulsystem des New Appraoch gibt es nicht mehr Anforderungen an die Akteure steigen mit der Akkreditierung nach ISO (RID/ADR), ERFAs (TEPD), MÜ (TEPD) etc. Unterauftragnehmer müssen akkreditiert sein Zertifikate/Zulassungen sind deutlich zeitlich begrenzt 7. FGoDG 2011, Berlin 18. Oktober

24 Vielen Dank für f r Ihre Aufmerksamkeit! Fragen/Diskussion?

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