Innerstaatliche Rechtsprechung im Jahr 2012

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1 Innerstaatliche Rechtsprechung im Jahr 2012 Art. 10 EMRK (Recht auf freie Meinungsäußerung) Abgrenzung zwischen Lügenvorwurf und wertender Kritik in Ehrenbeleidigungsverfahren Oberster Gerichtshof (OGH), Urteil vom 12. Jänner 2012, 6 Ob 258/11a Rechtsquellen: Art. 10 EMRK, 1330 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), 9 RAO (Rechtsanwaltsordnung) Leitsatz: Pressekonferenzen sind kein geeignetes Forum, Rechtsstandpunkte gegenüber dem Verfahrensgegner durchzusetzen. In einem Zivilrechtsstreit muss es aber möglich sein, die Behauptungen der Gegenseite als unrichtig zu bezeichnen. Ein im Wege des 1330 ABGB zu ahnender Lügenvorwurf ist darin in aller Regel nicht zu erblicken. Sachverhalt: Die Erstbeklagte B. J. verlor in Salzburg einen Ring, den der Kläger R. R. fand. Da er diesen für wertlos hielt, schenkte er ihn seiner Tochter. Die Medien berichteten über den Verlust des Schmuckstücks und darüber, dass es ca , sei. Etwa zwei Wochen später wurde der Ring zur Polizei gebracht. Die Erstbeklagte erkundigte sich beim Zweitbeklagten als ihrem Rechtsvertreter, inwieweit nach österreichischem Recht nun Finderlohn zu zahlen sei. Letzterer gelangte zur Ansicht, dass mangels Unverzüglichkeit kein Finderlohn zustehe. Gegenüber den Salzburger Nachrichten (im Folgenden: SN) äußerte er sich dazu folgendermaßen: Der Finder des Schmuckstücks hat zwei Wochen zugewartet, dann erst den Ring abgeliefert. Seine Version, das Juwel sei als Spielzeug für seine Tochter verwendet worden, ist aus unserer Sicht lächerlich. Im Gesetz heißt es, ein Finder muss ein Objekt umgehend, also ohne Verzögerung, den Behörden übergeben. Ich denke, das wäre ein Ansatzpunkt, das könnte man ausjudizieren. Diese Aussage wurde in einem Bericht der SN vom wörtlich wiedergegeben. Im Zuge eines Telefonats mit einer anderen Journalistin erklärte der Zweitbeklagte, er halte die Version des Klägers für Unfug. Ein Artikel darüber wurde von der Austria Presse Agentur am veröffentlicht. Der Zweitbeklagte gab diese Erklärungen jeweils ohne vorausgehende Rücksprache mit der Erstbeklagten ab. In der Folge erhob R. R. Klage auf Unterlassung und Widerruf ehrenrühriger Äußerungen isv ABGB. Das LG Salzburg wies das Begehren ab, da die Äußerungen des Zweitbeklagten durch das Recht auf freie Meinungsäußerung bzw. durch die anwaltliche Vertretung gedeckt gewesen seien. Das OLG Linz gab der Berufung des Klägers hingegen teilweise Folge und gab dem Klagebegehren hinsichtlich des Zweitbeklagten statt. Begründend führte es aus, unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs könnten die Aussagen nur in dem Sinn verstanden werden, dass die Darstellung des Klägers eine völlig unglaubwürdige, an den Haaren herbeigezogene Schutzbehauptung sei. Damit sei im Ergebnis zum Ausdruck gebracht worden, dass diese Darstellung unwahr, der Kläger also ein Lügner sei. Die Behauptungen des Zweitbeklagten hätten sich als unrichtig erwiesen, zumal feststehe, dass der Kläger den von ihm gefundenen Ring tatsächlich für wertlos gehalten habe. Es handle sich hierbei um eine rufschädigende Tatsachenbehauptung sowie um ein ehrverletzendes Werturteil. Rechtsausführungen: Die Revision des Klägers ist nicht zulässig. Ansprüche aus 1330 ABGB richten sich nicht nur gegen den unmittelbaren Täter (also gegen jene Person, von der

2 die Beeinträchtigung ausgeht), sondern auch gegen den Mittäter, den Anstifter und den Gehilfen des eigentlichen Störers, welche den Täter bewusst fördern. 1 Der OGH hat sich mit der Haftung des Mandanten für ehrenbeleidigende Äußerungen seines Rechtsanwalts bereits eingehend auseinandergesetzt. 2 Demnach ist dieser für in seinem Namen getätigte ehrenbeleidigende Äußerungen seines Rechtsanwalts dann nicht verantwortlich, wenn die Äußerungen vollmachtslos erfolgten oder die erteilte Vollmacht überschritten. Andernfalls hat er für die Äußerungen dann einzustehen, wenn der Rechtsanwalt durch die Übermittlung der entsprechenden Tatsachen von ihm dazu angeleitet wurde. In diesem Sinne hat der OGH die Haftung des Mandanten für ehrenbeleidigende Formulierungen in einem Anwaltsschriftsatz verneint, wenn diese Formulierungen nicht mit dem Mandanten abgesprochen waren und selbst für gerichtserfahrene Personen überraschend wirken mussten. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen gab der Zweitbeklagte die inkriminierten Äußerungen ohne vorausgehende Rücksprache mit der Erstbeklagten ab. Da Anhaltspunkte dafür fehlen, dass diese in irgendeiner Weise die Äußerungen ihres Rechtsvertreters bekräftigt oder sonst unterstützt hätte, ist die Auffassung der Gerichte, eine Zurechnung sei zu verneinen, nicht zu beanstanden. Der bloße Umstand, dass der Zweitbeklagte die Worte aus unserer Sicht verwendete, lässt keine Rückschlüsse auf eine Beteiligung der Erstbeklagten zu. Die Revision des Zweitbeklagten ist hingegen aus Gründen der Rechtssicherheit zulässig und berechtigt. Hält sich ein Rechtsanwalt an die Vorgaben des 9 RAO, 3 so besteht für seine Vorgangsweise ein Rechtfertigungsgrund. 4 Ehrenrührige unrichtige Tatsachenbehauptungen, die er über einen Prozessgegner seines Mandanten in einer Pressekonferenz aufstellt, unterliegen jedoch diesem Rechtfertigungsgrund nicht. Der OGH hat bereits ausgesprochen, dass Pressekonferenzen regelmäßig kein geeignetes Forum sind, Rechtsstandpunkte gegenüber einem Verfahrensgegner durchzusetzen. 5 Öffentliche ehrenbeleidigende Behauptungen über den Gegner können nur zu einer unsachlichen Emotionalisierung führen, die der ordnungsgemäßen Rechtspflege nicht nur nicht dienlich, sondern abträglich sind. Während dem Gegner vor Gericht rechtliches Gehör zu gewähren ist, hat der Betroffene, dessen Ehre anlässlich medialer Ereignisse angegriffen wird, meistens keine Möglichkeit, den Angriffen auf dieselbe Art und Weise entgegenzutreten. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Äußerung auf einer Pressekonferenz oder im Rahmen eines Zeitungsinterviews abgegeben wurde. 6 Unter den Begriff der Verbreitung von Tatsachen isd Abs. 2 ABGB fallen auch bloße Verdächtigungen, weil die Bestimmung bei anderer Auslegung gegen geschickte Formulierungen wirkungslos wäre. 7 Ob ein Ausdruck den Tatbestand des 1330 Abs. 1 ABGB erfüllt, kann nur aus dem Zusammenhang, in dem er gebraucht wurde, beurteilt werden. Die Behauptung, dass jemand gelogen habe, ist eine Tatsachenbehauptung, kann doch überprüft werden, ob sie richtig ist der der Lüge Bezichtigte also tatsächlich gelogen hat. 8 Der auf keinem rechtfertigenden Sachverhalt beruhende Lügenvorwurf ist ein ehrverletzendes Werturteil, das als Beschimpfung dem Tatbild des 1330 Abs. 1 ABGB unterliegt. 9 1 Vgl. OGH , 4 Ob 109/92, MR 1993, Vgl. OGH , 6 Ob 2010/96y; OGH , 6 Ob 84/06f. 3 Diese Bestimmung regelt die anwaltlichen Pflichten. Demnach ist ein Rechtsanwalt befugt, alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen und Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, sofern diese seinem Auftrag, seinem Gewissen und den Gesetzen nicht widerstreiten. 4 Siehe OGH , 4 Ob 168/93. 5 Siehe OGH , 6 Ob 114/00h. 6 Vgl. OGH , 6 Ob 60/03x. 7 Vgl. OGH , 4 Ob 1073/92. 8 Siehe OGH , 4 Ob 1092/95. 9 Vgl. OGH , 6 Ob 315/02w mwn.

3 Im vorliegenden Fall wird der vom Berufungsgericht ermittelte Bedeutungsgehalt der inkriminierten Aussage als Lügenvorwurf jedoch dem Zusammenhang, in dem die Äußerungen des Zweitbeklagten getätigt wurden (zivilrechtliche Auseinandersetzung um Finderlohnanspruch bzw. rechtzeitige Rückgabe des Fundgegenstands), nicht ausreichend gerecht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Einschränkungen der Meinungsäußerungsfreiheit eines Rechtsanwalts nur in Ausnahmefällen als notwendig angesehen werden können. 10 Vor diesem Hintergrund ist die Äußerung des Zweitbeklagten aber als wertende Kritik am Verhalten des Klägers zu qualifizieren. Dem Zweitbeklagten lag es vor allem daran, den Rechtsstandpunkt seiner Mandantin zu untermauern. Dabei brachte er durch die Wortwahl aus unserer Sicht auch klar zum Ausdruck, dass es sich dabei um eine subjektive Einschätzung und den Prozessstandpunkt seiner Mandantin handle. Im Zuge einer derartigen Auseinandersetzung muss es möglich sein, die Behauptungen der Gegenseite als unrichtig zu bezeichnen. Ein im Wege des 1330 ABGB zu ahnender Lügenvorwurf ist darin in aller Regel nicht zu erblicken. Die Wortwahl des Zweitbeklagten ( Unfug, lächerlich ) vermag daran nichts zu ändern. Im Übrigen ist, wenngleich die Tatsachenversion des Klägers im Prozess für erwiesen angesehen wurde, darauf hinzuweisen, dass der äußere Sachverhalt, wonach ein wertvolles Schmuckstück erst zwei Wochen nach seinem Fund vom Kläger der Polizei übergeben wurde, jedenfalls aus damaliger Sicht Zweifel an der Richtigkeit des Prozessstandpunkts des Klägers nahelegte. Damit liegt im vorliegenden Fall trotz der teilweisen drastischen Wortwahl weder eine ehrverletzende Tatsachenbehauptung noch eine Beschimpfung isd Abs. 1 ABGB vor. Damit war das Urteil des Berufungsgerichts dahingehend abzuändern, dass die klagsabweisende Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen war. 10 Siehe EGMR , Nikula/FIN, NL 2002, 60; ÖJZ 2003, 430.

4 Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) Keine Pflicht zur Herausgabe bereits von der Polizei entnommener DNA-Proben zum Zweck der Feststellung der Vaterschaft in einem Abstammungsverfahren Oberster Gerichtshof (OGH), Beschluss vom 18. Jänner 2012, 3 Ob 2/12h Rechtsquellen: Art. 8 EMRK, 85 AußStrG (Außerstreitgesetz), 67 SPG (Sicherheitspolizeigesetz) Leitsatz: Art. 8 EMRK gewährleistet auch ein Recht auf Gewinnung von Informationen über die Identität der Eltern. Beschränkungen dieses grundrechtlich geschützten Anspruchs müssen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt sein, dabei sind auch die Interessen Dritter (hier: an der Einhaltung des Datenschutzes) zu berücksichtigen. Sachverhalt: Im vorliegenden Fall hatte die Antragstellerin V., vertreten durch das Land Wien als Jugendwohlfahrtsträger, die Feststellung der Vaterschaft des Antragsgegners A. begehrt. Letzterer ist unbekannten Aufenthalts und im Abstammungsverfahren vor dem BG Liesing durch einen Abwesenheitskurator vertreten. Im Zuge einer erkennungsdienstlichen Behandlung in einem Strafverfahren war ihm DNA-Material entnommen worden. Mit Schreiben vom lehnte die BPD Wien das Ersuchen des BG Liesing ab, ihm besagtes Material bzw. Auswertungen darüber ( genetische Informationen ) zur Feststellung der Vaterschaft zur Verfügung zu stellen. Es bestellte daraufhin einen Sachverständigen mit dem Auftrag, durch ein DNA-Gutachten festzustellen, ob A. als Vater der Antragstellerin in Frage komme und verpflichtete die BPD Wien mit Beschluss vom , bei der Befundaufnahme durch Bereitstellung von DNA-Probenmaterial bzw. Auswertungen darüber mitzuwirken. Begründend führte es aus, die Feststellung der Abstammung sei ein elementares Grundrecht jedes Menschen und dürfe nicht an der ungerechtfertigten Weigerung beteiligter Personen scheitern. Das Interesse des Kindes an der Feststellung der Abstammung, aber auch das öffentliche Interesse daran und das gesellschaftspolitische Anliegen seien höher zu bewerten als mögliche Interessen des Antragsgegners, seien sie datenschutz- oder unterhaltsrechtlicher Natur. Über Rekurs der Republik Österreich (BPD Wien) hob das LG für Zivilrechtssachen Wien den erstgerichtlichen Beschluss mit der Begründung auf, entscheidend sei das Verhältnis von 85 Abs. 4 AußStrG 11 zu 67 SPG (DNA-Untersuchungen). 67 Abs. 2 SPG erlaube eine Auswertung genetischer Information, die durch erkennungsdienstliche Maßnahmen ( 67 Abs. 1 SPG) ermittelt worden sei, ausschließlich für Zwecke des Erkennungsdienstes. Der Gesetzgeber habe in der Regierungsvorlage zum Außerstreitgesetz ausdrücklich klargestellt, dass Proben nach 67 SPG unter den Gesetzesvorbehalt des 85 Abs. 4 AußStrG fallen, weshalb diesbezüglich ein Herausgabeanspruch des Gerichts ausgeschlossen sei. Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs von V. an den OGH wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Wiederherstellung des erstinstanzlichen Auftrags. Rechtsausführungen: Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK gehört zur Entwicklung der Person das Recht, notwendige Informationen über wesentliche Aspekte der eigenen Identität (insbesondere Kindheit) und auch jener ihrer Eltern zu erhalten. 12 Beschränkungen dieses grundrechtlich geschützten Anspruchs müssen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt werden; zur Prüfung ihrer Notwendigkeit ist eine umfassende Interessenabwägung notwendig. 13 Dabei müssen auch die Interessen Dritter berücksichtigt werden. Der EGMR hat 11 Diese Bestimmung regelt die Mitwirkungspflichten bei der Feststellung der Abstammung. 12 Vgl. EGMR , S. H. u.a./a, NL 2010, 112; ÖJZ 2010, Siehe Meyer-Ladewig, Europäische Menschenrechtskonvention 3 (2011), zu Art. 8 EMRK, Rz. 22 (mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des EGMR).

5 in seinem Urteil im Fall Jäggi/CH 14 ausgesprochen, dass die Notwendigkeit des Schutzes von Rechten Dritter die Möglichkeit ausschließen kann, jemanden zu einer medizinischen Analyse wie einem DNA-Test zu zwingen. In diesem Fall ging es um die Exhumierung eines Verstorbenen, der als Vater vermutet wurde, zum Zweck der Entnahme einer DNA-Probe. Abzuwägen war zwischen dem Interesse an der Feststellung der Abstammung und dem Interesse an der körperlichen Unversehrtheit des Verstorbenen, der zu Lebzeiten eine Feststellung der Vaterschaft verweigert hatte. Der EGMR vertrat die Ansicht, bei einer DNA-Probenentnahme handle es sich um einen relativ geringen Eingriff, weshalb die Ablehnung eines Privatgutachtens zur Vaterschaftsfeststellung als Verletzung von Art. 8 EMRK zu qualifizieren sei. Im vorliegenden Fall ist der Eingriff (Entnahme einer DNA-Probe) jedoch bereits erfolgt. Das oben genannte Urteil des EGMR ist somit nicht unmittelbar übertragbar. Nach 85 Abs. 4 AußStrG kann das Gericht im Abstammungsverfahren von jedermann die Herausgabe notwendiger Gewebe- und Blutproben und Körperflüssigkeiten der in 85 Abs. 1 AußStrG genannten Personen (selbst wenn diese bereits verstorben sind) verlangen, soweit dem besondere gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. 85 Abs. 1 AußStrG normiert Mitwirkungspflichten und nimmt dabei auf die Parteien und alle Personen, die nach den Ergebnissen des Verfahrens zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen können, Bezug. In den Gesetzesmaterialien (RV 224 BlgNR 22. GP 66) wird mehrfach auf die dem 85 AußStrG zugrunde liegende grundrechtliche Abwägung Bezug genommen und darauf hingewiesen, dass die Feststellung der Abstammung ein elementares Grundrecht jedes Menschen ist, weshalb sie nicht an der ungerechtfertigten Weigerung beteiligter Personen scheitern darf. Speziell zu 85 Abs. 4 AußStrG wird ausgeführt, er solle die Verwendung aufbewahrter Proben dadurch ermöglichen, dass ein diesbezüglicher Herausgabeanspruch des Gerichtes geschaffen wird. [ ] Von der Regelung sind aber Proben ausgenommen, die nach besonderen Vorschriften nicht herausgegeben oder nicht zweckwidrig verwendet werden dürfen, etwa Proben nach 67 Sicherheitspolizeigesetz im Hinblick auf dessen Abs. 2. Der Gesetzgeber hatte also genau den hier vorliegenden Fall im Auge, in dem genetische Informationen bereits durch erkennungsdienstliche Maßnahmen ermittelt worden waren, die jedoch ausschließlich für Zwecke des Erkennungsdienstes ( 67 Abs. 2 SPG) ausgewertet werden dürfen. Er nahm also unter Einbeziehung des Art. 8 EMRK bewusst eine Interessenabwägung zugunsten datenschutzrechtlicher Regelungen vor, weshalb es nicht möglich ist, die Wortfolge und besondere gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen in 85 Abs. 4 AußStrG so zu interpretieren, dass sie sich nicht auf 67 Abs. 2 SPG bezieht. Der OGH kommt daher zu dem Ergebnis, dass das Gericht nicht die Herausgabe der bereits entnommenen DNA-Proben verlangen kann. Dem Revisionsrekurs war nicht Folge zu geben. 14 EGMR , NL 2006, 196.

6 Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) in Verbindung mit Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) Diskriminierung von eingetragenen Partnerschaften beim Führen eines Doppelnamens Verfassungsgerichtshof (VfGH), Erkenntnis vom 3. März 2012, G 131/11 Rechtsquellen: Art. 8 und Art. 14 EMRK, Art. 2 Staatsgrundgesetz 1867 (StGG), Art. 7 Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), 2 Abs. 1 Z. 7, 2 Abs. 1 Z. 7a Namensänderungsgesetz (NÄG) Leitsatz: Eine unterschiedliche Behandlung der verschiedengeschlechtlichen Ehe und der gleichgeschlechtlichen eingetragenen Partnerschaft, die nach der sexuellen Orientierung differenziert, bedarf im Lichte von Art. 14 ivm. Art. 8 EMRK besonders schwerwiegender Gründe. Insbesondere muss ein Sachzusammenhang zwischen der Ehe und den unterschiedlichen Rechtsfolgen bestehen. Sachverhalt: Der Bf. führte den Familiennamen K.. Anlässlich der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft änderte der Magistrat der Stadt Graz mit Bescheid vom seinen Nachnamen auf jenen seines eingetragenen Partners E., zugleich sprach er aus, dass der Bf. berechtigt sei, seinen bisherigen Nachnamen (ohne Bindestrich) nachzustellen. In der Folge begehrte der Bf. beim Magistrat der Stadt Graz erfolglos die Feststellung, dass er berechtigt sei, den Nachnamen E.-K. (mit Bindestrich) zu führen. Der dagegen erhobenen Berufung gab der Landeshauptmann der Steiermark mit Bescheid vom mit der Begründung keine Folge, nach 2 Abs. 1 Z. 7a NÄG idf. BGBl. I 135/2009 sei eine Namensänderung nur dann möglich, wenn der betreffende Antrag bei der Begründung der eingetragenen Partnerschaft gestellt worden sei. Eine Antragstellung auf Namensänderung nach Begründung der eingetragenen Partnerschaft sei folglich nicht mehr möglich. Der Bf. rief daraufhin den VfGH wegen Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) und auf Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung (Art. 2 StGG, Art. 7 Abs. 1 B-VG, Art. 14 EMRK) an. Bei der Behandlung der Beschwerde entstanden bei diesem Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge und dies gemeinsam mit der Begründung der eingetragenen Partnerschaft beantragt in 2 Abs. 1 Z. 7a NÄG, worauf er mit Beschluss vom , B 518/11, von Amts wegen ein Gesetzesprüfungsverfahren einleitete (vgl. ausführlich NL 2011, 394). Rechtsausführungen: Die Bedenken des VfGH gegen die angefochtene Wortfolge in 2 Abs. 1 Z. 7a NÄG sind gerechtfertigt. Der Gleichheitsgrundsatz bindet den Gesetzgeber auch insofern, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen. Nach der Rechtsprechung des EGMR müssen besonders schwerwiegende Gründe vorliegen, damit sich eine am Geschlecht oder an der sexuellen Orientierung anknüpfende Differenzierung nicht als Diskriminierung und damit Verletzung des Art. 14 EMRK in Verbindung mit einem einschlägigen Konventionsrecht erweist. 15 Gleichgeschlechtliche Beziehungen fallen nicht nur unter den Begriff des Privatlebens, sondern, wenn die Personen in einer gleichgeschlechtlichen de facto Partnerschaft in einem gemeinsamen Haushalt leben, auch unter den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK. Zwar darf der Gesetzgeber institutionell zwischen der Ehe und der eingetragenen Partnerschaft differenzieren und an die Institute auch unterschiedliche rechtliche Konsequenzen, insbesondere in Bezug auf Elternrechte, knüpfen. 16 Eine unterschiedliche Behandlung der 15 Vgl. EGMR , Karner/A, NL 2003, 214 = ÖJZ 2004, 36; EGMR , P. B. und J. S./A, NL 2010, Siehe EGMR , Schalk und Kopf/A, NL 2010, 185 = EuGRZ 2010, 445 sowie VfGH , B 1405/10.

7 verschiedengeschlechtlichen Ehe und der gleichgeschlechtlichen eingetragenen Partnerschaft, die nach der sexuellen Orientierung differenziert, bedarf im Lichte von Art. 14 ivm. Art. 8 EMRK aber besonders schwerwiegender Gründe für eine sachliche Rechtfertigung, wie sie der EGMR etwa bei unterschiedlichen Rechtsverhältnissen zu Kindern angesichts entsprechender Entwicklungen in anderen Konventionsstaaten annimmt. Für das Vorliegen solcher schwerwiegender Gründe ist es wesentlich, dass ein Sachzusammenhang zwischen der Ehe und diesen (unterschiedlichen) Rechtsfolgen bestehen muss. 17 Eine Diskriminierung einer der beiden Partnerschaftsformen gegenüber der anderen quasi 'aus Prinzip' ist aber mit den genannten Anforderungen nicht vereinbar. 18 Will eine verheiratete Person nach der Eheschließung ihren Familiennamen ändern, weil sie den Namen ihres Ehepartners oder einen Doppelnamen annehmen möchte, hat sie gemäß 2 Abs. 1 Z. 7 NÄG die Möglichkeit zu einer solchen Änderung. Die Wortfolge und dies gemeinsam mit der Begründung der eingetragenen Partnerschaft beantragt in 2 Abs. 1 Z. 7a NÄG verwehrt diese Möglichkeit jedoch eingetragenen Partnern nach Begründung ihrer Partnerschaft. Im Gesetzesprüfungsverfahren ist keine, den hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende sachliche Rechtfertigung für diese eingetragene Partner gegenüber Eheleuten benachteiligende unterschiedliche Regelung hervorgekommen. Wenn die Gesetzesmaterialien zur diesbezüglichen Neuregelung in 2 Abs. 1 und 3 Abs. 2 NÄG anlässlich der Erlassung des Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (RV 485 BlgNR 24. GP, zu Art. 54) darauf verweisen, dass durch die Voraussetzung der gemeinsamen Antragstellung eine einfache Abwicklung ermöglicht werden soll, so ist weder einsichtig, worin diese Vereinfachung bestehen soll, noch nachvollziehbar, warum ein solches verwaltungsökonomisches Anliegen nur bei eingetragenen Partnerschaften ausschlaggebend sein soll. Es ist auch sonst keine schwerwiegende sachliche Begründung ersichtlich, die diese Ungleichbehandlung von eingetragenen Partnern und Eheleuten angesichts der gesetzgeberischen Wertung, die eingetragene Partnerschaft in ihren persönlichen Rechtswirkungen mit Ausnahme der Möglichkeit gemeinsamer Elternschaft im Wesentlichen gleich der Ehe auszugestalten, 19 rechtfertigen könnte. Die Wortfolge und dies gemeinsam mit der Begründung der eingetragenen Partnerschaft beantragt in 2 Abs. 1 Z. 7a NÄG war somit als diskriminierend und dem Gleichheitsgrundsatz widersprechend aufzuheben. 17 Vgl. VfGH , B 1512/03, NL 2004, Siehe Segalla, Das Eingetragene Partnerschafts-Gesetz aus verfassungsrechtlicher Perspektive, in: Lienbacher/Wielinger (Hrsg.), Jahrbuch Öffentliches Recht 2010 (2010), 199 (206). 19 Siehe Beclin, Das eingetragene Partnerschaft-Gesetz im Lichte des Eherechts, EF-Z 2010, 52.

8 Art. 47 GRC (Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht) Rechtsverbindlichkeit der Europäischen Grundrechte-Charta für mitgliedstaatliche Verfahren mit Bezug zum Unionsrecht Verfassungsgerichtshof (VfGH), Erkenntnis vom 14. März 2012, U 466/11, U 1836/11 Rechtsquellen: Art. 6, 8 EMRK; Art. 6 Abs. 1 EUV (EU-Vertrag); Art. 47, 51, 52 Grundrechte-Charta (GRC); Art. 144, 144a B-VG; 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 2, 41 Abs. 7 AsylG 2005 Leitsatz: Auch die von der GRC garantierten Rechte können vor dem VfGH als verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte gemäß Art. 144 bzw. Art. 144a B-VG geltend gemacht werden und bilden somit in Verfahren der generellen Normenkontrolle einen Prüfungsmaßstab. Für den Fall, dass ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht, insbesondere ein Recht der EMRK, den gleichen Anwendungsbereich wie ein Recht der GRC hat, erfolgt die Entscheidung des VfGH aufgrund der österreichischen Verfassungslage, ohne dass eine Vorabentscheidung einzuholen wäre. Die Anwendbarkeit der GRC auf Akte der Organe der Mitgliedstaaten setzt voraus, dass diese in Durchführung des Rechts der Europäischen Union handeln (Art. 51 Abs. 1 GRC). Asylverfahren fallen in den Anwendungsbereich der GRC. Sachverhalt: Vor dem Asylgerichtshof (im Folgenden: AsylGH) waren zwei Beschwerden chinesischer Staatsangehöriger gegen Bescheide des Bundesasylamts (im Folgenden: BAA) anhängig, mit denen ihr Antrag auf internationalen Schutz gemäß 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat ( 8 Abs. 1 AsylG 2005) nicht zuerkannt und nach 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 ihre Ausweisung verfügt worden war. In beiden Fällen sah der AsylGH von der von den Bf. beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Berufung auf 41 Abs. 7 AsylG mit der Begründung ab, er schließe sich dem BAA in seiner Qualifizierung des Fluchtvorbringens als unglaubwürdig an. Sie befänden sich erst seit kurzem in Österreich, sprächen kein Deutsch, gingen keiner legalen Beschäftigung nach und verfügten auch über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet, weshalb ihre Ausweisung Art. 8 EMRK nicht widerspreche. In ihrer Beschwerde an den VfGH machen die Bf. jeweils eine Verletzung in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf bzw. auf ein unparteiisches Gericht nach Art. 47 GRC geltend. Der VfGH entschied in der Folge, die beiden Beschwerden zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden. Rechtsausführungen: Die GRC ist seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am kraft Anordnung des Art. 6 Abs. 1 EUV mit den Verträgen rechtlich gleichrangig und daher Teil des Primärrechts der Europäischen Union. Sie ist somit für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Unionsrecht unmittelbar anwendbar (vgl. Art. 51 Abs. 1 GRC). Die GRC verbürgt nun für den Bereich der Anwendung europäischen Rechts Rechte, wie sie die österreichische Verfassungsordnung in gleicher Weise als verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte garantiert. Die EMRK ist in Österreich unmittelbar anwendbar und steht im Verfassungsrang. Die in ihr verankerten Rechte sind verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte isd. Art. 144 bzw. Art. 144a B-VG, deren Schutz dem VfGH obliegt. Wie sich aus den Erläuterungen zur GRC ergibt, sind zahlreiche ihrer Rechte sowohl im Wortlaut als auch in der Intention den entsprechenden Rechten der EMRK nachgebildet. Vor dem Hintergrund des 20 Danach kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

9 Äquivalenzprinzips 21 ist daher zu prüfen, auf welche Weise und in welchem Verfahren Rechte der GRC aufgrund der innerstaatlichen Rechtslage geltend gemacht werden können. Die GRC enthält laut ihrem Art. 51 Rechte und Grundsätze, wobei noch nicht im Einzelnen geklärt ist, welche ihrer Bestimmungen wie zu qualifizieren sind und welche Bedeutung dem Unterschied zukommt. Wie vorhin dargelegt, erfüllt die GRC für den Anwendungsbereich des Unionsrechts aber jedenfalls in vielen ihrer Bestimmungen den Rechten die gleiche Aufgabe, wie sie verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte für den (autonomen) österreichischen Rechtsbereich leisten. Angesichts der Intention weitgehender inhaltlicher Identität und formulierungsmäßiger Anlehnung an die EMRK, deren Rechte in Österreich verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte sind, ergeben sich Schutzbereiche mit weitestgehenden Überschneidungen. Es würde aber dem Konzept der österreichischen Bundesverfassung einer zentralisierten Verfassungsgerichtsbarkeit widersprechen, wenn der VfGH über vielfach inhaltsgleiche Rechte der GRC nicht absprechen könnte. Der VfGH kommt daher zu dem Ergebnis, dass in Anlehnung an den Äquivalenzgrundsatz auch die von der GRC garantierten Rechte vor dem VfGH als verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte gemäß Art. 144 bzw. Art. 144a B-VG geltend gemacht werden können und diese im Anwendungsbereich der GRC einen Prüfungsmaßstab in Verfahren der generellen Normenkontrolle, insbesondere nach Art. 139 und Art. 140 B-VG, bilden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die betreffende Garantie der GRC in ihrer Formulierung und Bestimmtheit verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten der österreichischen Bundesverfassung gleicht. Bleibt festzuhalten, dass für die Rechtsprechung des VfGH im Anwendungsbereich der GRC jene des EuGH maßgebend ist, wobei dieser wiederum die Rechtsprechung des EGMR berücksichtigt. Dies bedeutet, dass der VfGH wie schon bisher dann eine Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorlegt, wenn Zweifel an der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift bestehen, also auch im Falle der GRC. Entstehen solche Zweifel insbesondere vor dem Hintergrund der EMRK und der dazu ergangenen Judikatur des EGMR und anderer Höchstgerichte nicht, entscheidet er ohne Einholung einer Vorabentscheidung. Die Anwendbarkeit der GRC auf Akte der Organe der Mitgliedstaaten setzt freilich voraus, dass diese in Durchführung des Rechts der Europäischen Union handeln (Art. 51 Abs. 1 GRC), also die Beschwerdesache, in der ein Recht der GRC geltend gemacht wird, in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH weit zu verstehen. Darin fällt neben der Vollziehung unmittelbar wirksamen Unionsrechts durch Gerichte oder Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten auch die Vollziehung von mitgliedstaatlichen Umsetzungsvorschriften. Die Auslegung des Art. 51 Abs. 1 GRC hinsichtlich des Anwendungsbereichs der GRC ist zwar im Einzelnen umstritten, in den Verfahren zur Erlassung der angefochtenen Entscheidungen hat der AsylGH aber jedenfalls in Durchführung des Unionsrechts gehandelt: Die Bf. begehren internationalen Schutz im Sinne des AsylG Ihre Rechtsstellung ist durch die RL 2004/83/EG und durch die RL 2005/85/EG unionsrechtlich garantiert. Auch der EuGH hält die GRC auf Asylverfahren für anwendbar. 22 Das Asylverfahren im Allgemeinen und die beiden gegenständlichen Verfahren im Besonderen fallen daher in den Anwendungsbereich der GRC. Art. 52 Abs. 3 GRC normiert, dass soweit diese Charta Rechte enthält, die den durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen, sie die gleiche Bedeutung und Tragweite haben, 21 Demnach sind mangels einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung auf dem Gebiet der Gewährleistung von Rechtsschutz die Bestimmung der zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung des Verfahrens für Klagen, die einen Schutz der dem Bürger aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten. Diese Bedingungen dürfen nicht ungünstiger gestaltet werden als für gleichartige Klagen, die das innerstaatliche Recht betreffen. 22 EuGH , Brahim Samba, C-69/10.

10 wie sie ihnen in der EMRK verliehen wird. Diese Bestimmung steht dem nicht entgegen, dass das Recht der Union einen weiter gehenden Schutz gewährt. Im Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK hat Art. 47 Abs. 2 GRC 23 die gleiche Tragweite wie jener. Dabei ist zu beachten, dass die Garantien des Art. 6 EMRK in Abhängigkeit von der Materie, vom Verfahrensgegenstand und von der Instanz in unterschiedlichem Maße gelten. Bei Strafverfahren gelten die strengsten Anforderungen, bei Zivilverfahren akzeptieren der VfGH und der EGMR Beschränkungen insbesondere bei der mündlichen Verhandlung und bei der Kontrolldichte, wenn es sich um Verwaltungsverfahren handelt, die bloße Auswirkungen auf Zivilrechtspositionen haben. Überträgt man diese Überlegungen auf jenen Teil des Anwendungsbereichs der Chartagarantie, der nicht zivilrechtliche Ansprüche und Strafverfahren betrifft, so gelangt man auch für diesen zum Ergebnis, dass weitergehende Beschränkungen (als etwa im Strafverfahren) zulässig sind. Weil insoweit aber nicht mehr unmittelbar die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK herangezogen werden kann, ist das Ausmaß der Gewährleistung der Einzelgarantien letztlich durch Art. 52 Abs. 1 GRC, mithin vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, bestimmt. Für die Beurteilung der Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist daher maßgeblich, ob Beschränkungen der Durchführung mündlicher Verhandlungen durch 41 Abs. 7 AsylG 2005 erforderlich sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Verfahren, in denen über Asyl und den Aufenthalt von Fremden auf dem Gebiet eines Staates entschieden wird, fallen nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK. 24 Aus Art. 47 Abs. 2 GRC ist jedoch ein Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch in Fällen abzuleiten, in denen ein solches Gebot mangels Anwendbarkeit des Art. 6 EMRK nicht unmittelbar aus diesem folgt. Angesichts dessen, dass Art. 47 Abs. 2 GRC ein Grundrecht anerkennt, das sich nicht nur aus der EMRK, sondern auch aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt, ist er ebenso bei der Auslegung auch des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (als Ausfluss des Gebots unionsrechtskonformer Auslegung und zur Verhinderung von Situationen der Inländerdiskriminierung) zu berücksichtigen. Umgekehrt hat die Auslegung des Art. 47 Abs. 2 GRC die Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten und damit die mitgliedstaatlichen Ausprägungen des Rechtsstaatsgebots zu berücksichtigen. Damit ist sichergestellt, dass bei der Auslegung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte keine von der Auslegung der korrespondierenden Charta-Rechte abweichenden Ergebnisse erzielt werden. Der VfGH hegt nun vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des EGMR zu mündlichen Verhandlungen weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch kann er finden, dass der AsylGH dieser Bestimmung durch das Absehen von einer mündlichen Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt hat. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Die beschwerdeführenden Parteien sind daher nicht in ihrem Recht nach Art. 47 Abs. 2 GRC verletzt worden. Da die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte somit nicht stattgefunden hat, waren die Beschwerden als unbegründet abzuweisen. 23 Danach hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. 24 Vgl. EGMR , Maaouia/F, NL 2000, 190 = ÖJZ 2002, 109.

11 Art. 6 Abs. 1 EMRK (Unabhängigkeit bzw. Unparteilichkeit des Gerichts) Die Möglichkeit der Anzeigeerstattung wegen Befangenheit eines bestimmten Mitglieds des OGH steht einem einzelnen (anderen) Mitglied nicht zu, hierüber hat ein Senat zu entscheiden Oberster Gerichtshof (OGH), Beschluss vom 5. April 2012, 9 Nc 9/12s Rechtsquellen: Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 89 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Art. 2 Staatsgrundgesetz 1867 (StGG), 52 Abs. 1, 363a Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) Leitsatz: Aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens ergibt sich auch das Recht des Angeklagten, Kopien von Aktenteilen zu erhalten. Der vom EGMR gebrauchte Begriff case materials dürfte sich auf alle Aktenstücke, seien sie nun schriftlich oder audio-visueller Natur, beziehen. Ein in zweiter Instanz zur Entscheidung berufenes OLG hat nach Art. 89 Abs. 2 zweiter Satz B-VG bei Bedenken gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit einen Antrag auf Aufhebung dieses Gesetzes beim VfGH zu stellen. Sachverhalt: Für ein Verfahren wegen Unterlassung ist nach der Geschäftsverteilung des OGH der 6. Senat zuständig, der seine Verstärkung beschlossen hat. Am zeigte ein Mitglied des verstärkten Senats Befangenheitsgründe betreffend zwei Senatsmitglieder an und beantragte, sie für befangen zu erklären. Diese Anzeige wurde dem erkennenden Senat nach Art. VIII.3.2. der Geschäftsverteilung des OGH als für die Entscheidung über die Ablehnung und Ausschließung eines Mitglieds eines Zivilsenats zuständigen Senats zugewiesen. Rechtsausführungen: Die amtswegige Wahrnehmung einer allfälligen Befangenheit ist im Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) im Unterabschnitt über die Gerichtspersonen in 22 (Anzeige von Ausschließungs- und Befangenheitsgründen) geregelt. Die Entscheidung des erkennenden Senats über eine Befangenheit ist also - soweit kein Ablehnungsantrag einer Partei vorliegt an eine Anzeige gebunden. Die Funktion des erkennenden Senats beschränkt sich daher vorweg auf die Beurteilung der Legitimation zur Erstattung einer Anzeige isd. 22 GOG. Die Anzeige ist nach 22 Abs. 2 ivm. Abs. 1 GOG vom Richter aufgrund seiner Kenntnisse hinsichtlich der ihn betreffenden richterlichen Geschäfte zu erstatten. Nicht näher geregelt ist in 22 GOG, wer Richter im Sinne dieser Bestimmung ist. Dazu ist vorweg auf die Funktion der Anzeige einzugehen. Die Anzeige durch den Richter betrifft, wie sich aus dem Unterabschnitt Gerichtspersonen ergibt, die Vorsorge für eine den Ansprüchen des Art. 6 EMRK, aber auch des Art. 47 GRC entsprechende Gerichtsbarkeit. Gleichzeitig wird im Verfahren über die Anzeige aus dienstrechtlicher Sicht auch über die Entbindung des Richters von seinen Dienstpflichten isd. 57 Abs. 1 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG), die durch die Zuordnung einer Rechtssache im Rahmen der allgemeinen Geschäftsverteilung entstehen, entschieden. Insoweit wird einem Richter, der sich etwa wegen seiner persönlichen Beziehung zu einer Verfahrenspartei zur Wahrnehmung einer unparteiischen Amtsausübung nicht in der Lage sieht, auch eine subjektive Rechtsposition eingeräumt. Die Formulierung des GOG weist auf die jeweilige Person des einzelnen Richters oder richterlichen Hilfsbeamten hin. Das GOG unterscheidet regelmäßig zwischen dem einzelnen Richter und dem Senat und ordnet etwa an den Gerichtshöfen die Verteilung auf Gerichtsabteilungen und Senatsabteilungen mit einem Vorsitzenden und mehreren Richtern an ( 32 GOG). Ähnliche Strukturen finden sich auch in der Jurisdiktionsnorm (JN). Die Organisation des OGH und die Bildung von dessen Spruchkörper sind allerdings nicht im GOG und der JN geregelt, sondern im Bundesgesetz über den Obersten Gerichtshof (OGHG). Als Besonderheit für den OGH ordnet 5 Abs. 1 OGHG an, dass - soweit im OGHG selbst nichts anderes angeordnet ist - der OGH in Senaten tätig wird. Strittige Fragen im Rah-

12 men der Entscheidung durch die Oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen sollen also grundsätzlich nicht von einem Richter alleine, sondern von einem Richtergremium entschieden werden. Das Verhältnis zu 22 GOG könnte dahin interpretiert werden, dass sich diese Regelungen nur auf Entscheidungen des OGH beziehen, nicht aber auf bloße Anzeigen. Gegen eine solche enge Sicht des 5 Abs. 1 OGHG spricht schon der Wortlaut, weil dieser nicht nur Entscheidungen, sondern alle nicht anders im OGHG zugeordneten Tätigkeiten erfasst. Dagegen die Anzeigeerstattung als Tätigkeit nicht dem OGH, sondern bloß der Interessensphäre des einzelnen Richters zuzuordnen, spricht schon die doppelte Funktion dieser Anzeige. Vor allem aber sprechen verfassungs- und europarechtliche Überlegungen gegen eine enge Interpretation des 5 Abs. 1 OGHG im Zusammenhang mit Befangenheitsanzeigen. Vorweg ist davon auszugehen, dass der zur Vereinheitlichung berufene verstärkte Senat nach den Vorentscheidungen auch Fragen zu beantworten haben wird, die die Vereinbarkeit der in Österreich vorgesehenen Möglichkeiten der Verbandsklage in den 28 ff. Konsumentenschutzgesetz mit den Vorgaben der EU betreffen (RL 1993/13/EWG; RL 2009/22/EG). Die Vorgaben des Art. 6 EMRK und wohl auch des Art. 47 GRC sind nun dahin zu verstehen, dass sie einerseits die Unparteilichkeit des gesamten Spruchkörpers zum Prüfungsgegenstand machen. Andererseits werden vom Gesetzgeber auch entsprechende Vorkehrungen gefordert. 25 Dass die Beurteilung der Voraussetzungen für die Anzeige umfangreiche Überlegungen und eine umfassendere Meinungsbildung erfordern könnte, war dem historischen Gesetzgeber im Jahre 1893 nicht bewusst. Gerade durch die Rechtsprechung des EGMR wurden neben der von einzelnen betroffenen Richtern leicht beurteilbaren subjektiven Befangenheit auch Kriterien der objektiven Befangenheit entwickelt, die nicht so klar einsichtig sind. Demnach reicht schon der Anschein der Befangenheit. Diese objektiv zu beurteilenden - manchmal gar nicht allen Parteien bekannten, oft den privaten Bereich eines Richters betreffenden - Umstände lassen durchaus unterschiedliche Einschätzungen auch gewissenhaftester Richter zu. Diese Entwicklung spricht dafür, schon die Frage der Erstattung einer Anzeige über diese Umstände auch vom Senat nach 5 OGHG beurteilen zu lassen. Im Zivilverfahren fällt ins Gewicht, dass vor dem OGH eine Verhandlung im Regelfall nicht vorgesehen ist. Damit ist auch die Möglichkeit der Parteien, einen unmittelbaren Eindruck von den entscheidenden Richtern zu gewinnen und Ablehnungsanträge zu stellen, eingeschränkt. Hinzu kommt, dass im Falle einer Sachentscheidung diese sofort rechtskräftig wird und danach eine Geltendmachung von Ablehnungsgründen nicht mehr in Betracht kommt; die Teilnahme eines befangenen Richters stellt zwar einen Nichtigkeitsgrund dar, jedoch kann dieser nur bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft wahrgenommen werden. Die besondere Stellung des OGH, die verfahrensrechtlichen Besonderheiten und die zunehmende Komplexität der objektiven Befangenheitsgründe sprechen dafür, dass 5 OGHG die Anzeigeerstattung im Interesse der Vorsorge für eine Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC entsprechende Rechtsprechung auch dem zuständigen Senat als zuständigem Richter zuordnet. Nicht eingeschränkt ist die Möglichkeit des selbst in seiner dienstrechtlichen Stellung betroffenen Senatsmitglieds, eine Befangenheitsanzeige zu erstatten ( 22 GOG ivm. 57 RStDG). Die Möglichkeit der Anzeigeerstattung nach 22 GOG steht somit einem einzelnen anderen Senatsmitglied nicht zu. Die hier von einem einzelnen Mitglied des verstärkten Se nats an den Ablehnungssenat gerichtete Anzeige war daher zurückzuweisen. 25 Siehe Peukert in: Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention. EMRK-Kommentar 3 (2009), zu Art. 6 EMRK, Rz. 200, 203 sowie Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention 5 (2012), 409.

13 Art Prot. EMRK (Recht auf Achtung des Eigentums) in Verbindung mit Artikel 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) Österreichische Regelung des unterschiedlichen Pensionsantrittsalters für Männer und Frauen ist sowohl gemeinschaftsrechts- als auch konventionskonform Oberster Gerichtshof (OGH), Beschluss vom 12. April 2012, 10 ObS 35/12p Rechtsquellen: Art Prot. EMRK, Art. 14 EMRK, Art. 44 Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BVG über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten ( BVG Altersgrenzen ), 253 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) Leitsatz: Mit dem BVG Altersgrenzen sollte die bestehende Privilegierung weiblicher Versicherter beim Pensionsantritt so lange aufrecht erhalten werden, wie die gesellschaftliche, familiäre und ökonomische Benachteiligung von Frauen in der Arbeitswelt dies erfordere. Der österreichische Normgeber beabsichtigte somit eine Angleichung des Pensionsantrittsalters erst in jenem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem die gegenwärtig noch vorhandenen Schlechterstellungen von Frauen im Arbeitsleben als beseitigt angesehen werden können. Diese Entscheidung ist mit Blick auf das relevante Gemeinschaftsrecht (hier: RL 79/7/EWG des Rates zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit), die dazu ergangene Judikatur des EuGH und die einschlägige Rechtsprechung des EGMR, wonach die nationalen Behörden besser geeignet sind, über ein derart komplexes Thema zu entscheiden, nicht zu beanstanden. Sachverhalt: Der am geborene Kläger stellte am somit in seinem 61. Lebensjahr - den Antrag auf Gewährung der Alterspension mit der Begründung, er werde gegenüber weiblichen Versicherungsnehmern aufgrund seines Geschlechts diskriminiert. Während bei diesen das Regelpensionsalter schon nach Vollendung des 60. Lebensjahrs liege, trete bei ihm der Versicherungsfall des Alters erst nach dem 65. Lebensjahr ein. Der Antrag wurde von der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: Beklagte) mit Bescheid vom abgewiesen. Der Bf. erhob daraufhin erfolglos Klage beim Arbeits- und Sozialgericht Wien. Das OLG Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts: Der VfGH habe jene Bestimmungen, die im ASVG ein unterschiedliches Pensionsanfallsalter vorsahen, wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz als verfassungswidrig aufgehoben. In der Folge seien die genannten Bestimmungen mit BGBl. Nr. 627/1991 unverändert neu erlassen worden, wobei eine auf ein Jahr befristete Verfassungsbestimmung die verfassungsrechtliche Zulässigkeit unterschiedlicher Altersgrenzen von Frauen und Männern festgeschrieben habe. In weiterer Folge sei das BVG über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl. Nr. 832/1992, erlassen worden. Nach dessen 1 seien gesetzliche Regelungen (verfassungsrechtlich) zulässig, die unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Versicherten der gesetzlichen Sozialversicherung vorsehen, weshalb 253 Abs. 1 ASVG 26 nicht verfassungswidrig sei. Auch hinsichtlich dieses BVG bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil dieses Gesetz keine Baugesetze (Grundprinzipien) der Verfassung berühre. Art. 7 Abs. 1 der RL 79/7/EWG des Rates zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit stehe der Befugnis von Mitgliedstaaten nicht entgegen, bei der Festsetzung des Rentenalters für die Gewährung der Altersrente bestimmte Ausnahmen von ihrem Anwendungsbereich vorzunehmen. Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers an den OGH. 26 Danach hat der Versicherte nach Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Alterspension (Regelpensionsalter), die Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, wenn die Wartezeit ( 236) erfüllt ist.

14 Rechtsausführungen: Der Revisionswerber macht geltend, durch das BVG Altersgrenzen werde wegen der Ausschaltung des VfGH das rechtsstaatliche und demokratische Prinzip verletzt. Zu den Baugesetzen und Grundprinzipien der österreichischen Verfassung gehöre auch die EMRK, die durch das genannte BVG außer Kraft gesetzt werde, unter anderem sei Art Prot. EMRK ivm. Art. 14 EMRK verletzt. 253 ASVG, der für Frauen (weiterhin) ein unterschiedliches Pensionsalter vorsehe, verfolge kein legitimes Ziel. Beide Geschlechter müssten in den Genuss eines gleichen Pensionsantrittsalters (mit 60 Jahren) kommen. Eine Verfassungswidrigkeit von 1 des BVG Altersgrenzen käme nur wegen Verstoßes gegen Art. 44 Abs. 3 B-VG in Betracht, wonach jede Gesamtänderung der Bundesverfassung eine Abstimmung des gesamten Bundesvolks erfordert. Wie schon das Berufungsgericht ausführte, hat zwar der Verfassungsgesetzgeber immer wieder Erkenntnisse des VfGH dadurch unterlaufen, dass er von diesem aufgehobene Gesetze als Verfassungsgesetz wieder in Kraft setzte oder die Gesetzesaufhebung unwirksam machte. Diese der rechtspolitischen Kritik ausgesetzte Verfassungsgesetzgebung ist aber verfassungsrechtlich nur dann unzulässig, wenn gegen Art. 44 Abs. 3 B-VG verstoßen wird, indem Baugesetze bzw. Grundprinzipien der Verfassung verletzt werden. Zu diesen zählt unter anderem das demokratische, rechtsstaatliche und gewaltenteilende Prinzip. Allerdings muss dem einfachen Verfassungsgesetzgeber im Lichte des demokratischen Grundprinzips bei einer harmonisierenden Auslegung auch in diesem Bereich ein gewisser Gestaltungsspielraum zugebilligt werden. Im Hinblick darauf, dass das BVG Altersgrenzen die Gesetzprüfungskompetenz des VfGH (nur) zu einer speziellen und eingegrenzten Problematik ausschaltet, das rechtsstaatliche Prinzip aber nicht in breitem und unbestimmtem Ausmaß beeinträchtigt wird, ist der Gestaltungsspielraum des einfachen Verfassungsgesetzgebers nicht überschritten. 27 Mit der Verabschiedung des BVG Altersgrenzen sollte die bestehende Privilegierung weiblicher Versicherter beim Pensionsantritt so lange aufrecht erhalten werden, wie die gesellschaftliche, familiäre und ökonomische Benachteiligung von Frauen in der Arbeitswelt dies erforderte. Der Normgeber beabsichtigte somit eine Angleichung des Pensionsantrittsalters erst in jenem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem die gegenwärtig noch vorhandenen Schlechterstellungen von Frauen im Arbeitsleben als beseitigt angesehen werden können. 28 Einer Auslegung, das Männerpensionsalter auf jenes der Frauen herabzusetzen und dadurch das niedrigere Pensionsalter der Frauen zu beseitigen, stünde der Gesetzeszweck der Schaffung einer Kompensation für die Benachteiligung der Frauen im Arbeitsleben entgegen. 29 Seit dem Beitritt Österreichs zum EWR (mit ) und zur Europäischen Gemeinschaft (mit ) ist auch der gemeinschaftsrechtliche Kontext zu beachten, insbesondere die oben zitierte RL 79/7/EWG. Art. 4 verbietet jede Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, insbesondere bei der Berechnung der Leistungen. Nach Art. 7 Abs. 1 lit. a steht die Richtlinie nicht der Befugnis der Mitgliedstaaten entgegen, die Festsetzung des Rentenalters für die Gewährung der Altersrente oder Ruhestandsrente und etwaige Auswirkungen daraus auf andere Leistungen vom Anwendungsbereich der Richtlinie auszuschließen. Art. 7 Abs. 2 verpflichtet die Mitgliedstaaten allerdings, in regelmäßigen Abständen die ausgeschlossenen Bereiche zu überprüfen, um festzustellen, ob es unter Berücksichtigung der sozialen Entwicklung in dem Bereich gerechtfertigt ist, die betreffende Ausnahme aufrechtzuerhalten. Der OGH hat nach dem Erkenntnis des VfGH vom , G 363/97 u.a. (NL 1998, 81), zur Qualifikation des Anspruchs auf eine sozialversicherungsrechtliche Leistung als vermögenswertes Recht isd. Art Prot. EMRK wiederholt auf dessen Ausspruch hin- 27 Vgl. statt vieler OGH , 10 ObS 106/03s sowie Wiederin, Pensionsalter und Altersgrenzen-BVG, SozSi 2000, 488 (489 FN 12). 28 Siehe Wolfsgruber, Pensionsanfallsalter und Europarecht, RdW 2001, 675 (677) mit Hinweisen auf die Gesetzesmaterialien. 29 Siehe OGH , 10 ObS 205/02y.

15 gewiesen, es sei dem Gesetzgeber durch Art. 14 EMRK keineswegs verwehrt, Voraussetzungen für den Erwerb oder den Umfang der Leistungsansprüche zu normieren und dabei nach sachlichen Kriterien zu differenzieren. 30 Art. 14 EMRK verbietet somit nicht jegliche, sondern nur die diskriminierend unterschiedliche Behandlung. Eine Diskriminierung liegt vor, wenn Rechtssubjekte, die sich in ähnlicher Situation befinden, ohne objektive vernünftige Rechtfertigung ungleich behandelt werden - wenn also ein legitimes Ziel fehlt - und wenn das Mittel im Hinblick auf das angestrebte Ziel unverhältnismäßig ist. 31 Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung eine sachliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung aufgrund des Geschlechts zugrunde gelegt. Diese Rechtsansicht stellt im Hinblick auf Art. 7 Abs. 1 lit. a der RL 79/7/EWG in Verbindung mit dem BVG Altersgrenzen und der Auslegung dessen 3 auch im Hinblick auf die erst jüngst ergangene Rechtsprechung des EuGH 32 jedenfalls keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung dar. Der Gemeinschaftsgesetzgeber wollte mit der Regelung des Art. 7 Abs. 1 lit. a die Mitgliedstaaten ermächtigen, die den Frauen zuerkannten Vorteile im Zusammenhang mit dem Ruhestand vorübergehend aufrechtzuerhalten, um es diesen Staaten zu ermöglichen, die Rentensysteme in dieser Frage schrittweise zu ändern, ohne das komplexe finanzielle Gleichgewicht dieser Systeme zu stören. Zu diesen Vorteilen gehört auch die Möglichkeit für die Arbeitnehmerinnen früher als die Arbeitnehmer Rentenansprüche geltend zu machen. 33 Aus der jüngsten Entscheidung des EGMR 34 dazu lässt sich nichts anderes ableiten. Letzterer weist darin ausdrücklich auf die für einen Staat auftretende Schwierigkeit hin, im Zuge einer Reform des Pensionssystems jenen konkreten Moment zu erkennen, in dem die Ungleichbehandlung von Männern die Notwendigkeit von Maßnahmen zum Ausgleich der nachteiligen Position von Frauen zu überwiegen beginne. Die nationalen Behörden seien besser geeignet, über ein solch komplexes, mit sozialen und wirtschaftlichen Strategien verbundenes Thema zu entscheiden, wobei ihnen ein weiterer Ermessensspielraum offen stehe. Da der OGH die in der Revision vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht teilt, besteht kein Anlass zu der vom Kläger angeregten Antragstellung an den VfGH. Die Revision war demnach zurückzuweisen. 30 Vgl. OGH , 10 ObS 54/07z. 31 Vgl. insbesondere EGMR , Stec u.a./gb (GK), NL 2006, 90 (geschlechtsspezifische Altersgrenzen bei Sozialleistungen) und EGMR , Burden/GB (GK), NL 2008, 105 (steuerliche Unterscheidung zwischen Geschwistern und Paaren). 32 Vgl. EuGH , Rs. C-356/09, Kleist. 33 Vgl. EuGH , Rs. C-423/04, Richards. 34 EGMR , Andrle/CZ, NL 2011, 39 (unterschiedliches Pensionsalter von Männer und Frauen).

16 Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) Frage der Konventionswidrigkeit der Regelungen zur Ermittlung und Speicherung von DNA Verfassungsgerichtshof (VfGH), Beschluss vom 19. Juni 2012, B 702/10 Rechtsquellen: Art. 8 EMRK, Art. 7 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), 65 Abs. 1, 67 Abs. 1 erster Satz, 73 Abs. 1 Z. 4, 74 Abs. 1 und 2 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) Leitsatz: Die Tatsache, dass 67 Abs. 1 erster Satz SPG schlechthin und undifferenziert für Vorsatzdelikte insb. nach dem StGB eine Ermächtigung zur Datenermittlung vorsieht, scheint überschießend und daher unsachlich zu sein. Dies gilt auch für die Z. 4 des 73 Abs. 1 SPG sowie für 74 Abs. 1 und 2 SPG, als sie eine weitere Datenspeicherung auch dann zu erlauben scheinen, wenn das zugrunde liegende Delikt geringfügig war, inzwischen verjährt ist oder sonstige sicherheitspolizeiliche Gründe für eine weitere Weiterverarbeitung sprechen. Der VfGH hat daher beschlossen, die Verfassungsmäßigkeit der genannten Bestimmungen von Amts wegen zu prüfen. Sachverhalt: Der Bf. war mit Urteil des LG Innsbruck vom wegen des Verbrechens der Untreue gemäß 153 Abs. 1 und 2 2. Fall StGB zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Am , also während aufrechter Strafhaft, wurde von Beamten der Polizeiinspektion Lans eine erkennungsdienstliche Behandlung sowie ein Mundhöhlenabstrich (MHA) bei ihm durchgeführt. Der Bf. brachte daraufhin bei der Sicherheitsdirektion Tirol einen Antrag auf Löschung der seine Person betreffenden erkennungsdienstlichen Daten ein. Mit Bescheid vom lehnte diese das Begehren ab, weil die Gründe, welche zu seiner erkennungsdienstlichen Behandlung geführt hätten, nach wie vor gegeben seien. Mit Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom wurde der dagegen erhobenen Berufung keine Folge gegeben. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde an den VfGH, in der unter anderem eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art. 7 B-VG) behauptet wird. Rechtsausführungen: Beim VfGH sind aus Anlass der Behandlung der Beschwerde Bedenken ob der Verfassungskonformität der in Prüfung gezogenen Bestimmungen entstanden. Nach der Rechtsprechung des EGMR 35 muss das innerstaatliche Recht für den Schutz personenbezogener Daten geeignete Schutzvorkehrungen vorsehen, die verhindern, dass personenbezogene Daten in einer Weise verwendet werden, die mit den Garantien des Art. 8 EMRK nicht vereinbar ist. Dies gilt umso mehr, wenn es um den Schutz personenbezogener Daten geht, die einer automatischen Verarbeitung unterzogen werden, insbesondere, wenn diese zu polizeilichen Zwecken genutzt werden. Das innerstaatliche Recht sollte insbesondere sicherstellen, dass diese Daten für die Zwecke, zu denen sie gespeichert sind, erheblich sind. Der VfGH hegt nun das Bedenken, dass die Ermittlung und Speicherung des DNA Profils von Menschen unter dem Gesichtspunkt der präventiven Gefahrenabwehr in einem Umfang zulässig ist, der in keinem Verhältnis zur besonderen Sensibilität dieser Daten steht: Die Zulässigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung ist gemäß 65 Abs. 1 SPG an zwei Voraussetzungen geknüpft: Zum einen hat der Betroffene im Verdacht zu stehen, eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, zum anderen muss er entweder im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig geworden sein oder die erkennungsdienstliche Behandlung muss auf Grund der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich scheinen. Im Rahmen einer derartigen erkennungsdienstlichen Behandlung darf gemäß 67 Abs. 1 SPG auch die DNA eines Menschen ermittelt werden, wenn der Betroffene im Verdacht steht, einen gefährlichen Angriff 35 Vgl. EGMR , Leander/S, A/116; EGMR , S. und Marper/GB (GK), NL 2008, 356; EuGRZ 2009, 299.

17 begangen zu haben und wenn in Hinblick auf diese Tat oder die Persönlichkeit des Betroffenen erwartet werden kann, dieser werde bei Begehung weiterer gefährlicher Angriffe Spuren hinterlassen, die seine Wiedererkennung auf Grund der ermittelten genetischen Informationen ermöglichen würden. Als gefährlichen Angriff bezeichnet 16 Abs. 2 SPG die Bedrohung eines Rechtsguts durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestands einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen wird. Gemäß 16 Abs. 3 SPG gilt als gefährlicher Angriff auch ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, eine solche Bedrohung vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird. 73 SPG regelt schließlich, bei Vorliegen welcher Voraussetzung diese Daten von Amts wegen zu löschen sind, während 74 SPG die Voraussetzungen für die Löschung auf Antrag normiert. Die Bezugnahme des 67 Abs. 1 erster Satz SPG hinsichtlich der Zulässigkeit der DNA Ermittlung auf den in 16 SPG definierten gefährlichen Angriff dürfte zur Folge haben, dass aus dem Kreis der zur Ermittlung eines DNA Profils berechtigenden Straftaten des StGB nur die Fahrlässigkeitsdelikte sowie die Privatanklage und Antragsdelikte herausfallen (vgl. RV 148 BlgNR 18. GP, 35). Es scheinen somit auch Vorsatztaten der leichtesten Vermögenskriminalität, wie z.b. die Sachbeschädigung, der Diebstahl und die Entwendung oder der Eingriff in fremdes Jagd oder Fischereirecht, also Delikte, die lediglich mit Freiheitsstrafen von höchstens bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafen bedroht sind, nach dem SPG einen gefährlichen Angriff darzustellen und daher die Polizeibehörden zur Ermittlung und Speicherung eines DNA Profils des Verdächtigen zu berechtigen. Diese gesetzliche Ermächtigung scheint mit Blick auf die besondere Sensibilität dieser Daten und die weitreichenden Folgen ihres Missbrauchs die Grenzen des verfassungsrechtlich Erlaubten zu überschreiten. Vorläufig scheint dem VfGH daher der Umstand, dass 67 Abs. 1 erster Satz SPG schlechthin und undifferenziert für Vorsatzdelikte nach dem StGB oder anderen aufgezählten Gesetzen eine Ermächtigung zur Datenermittlung vorsieht, überschießend und daher unsachlich zu sein. Dies gilt auch für die in Prüfung gezogene Z. 4 des 73 Abs. 1 SPG sowie für 74 Abs. 1 und 2 SPG, als sie eine weitere Datenspeicherung auch dann zu erlauben scheinen, wenn das zugrunde liegende Delikt geringfügig war, inzwischen verjährt ist oder sonstige, beliebige sicherheitspolizeiliche Gründe für eine weitere Weiterverarbeitung sprechen. Die Erläuterungen zu den 73 und 74 SPG (RV 148 BlgNR 18. GP, 50), in denen das Erfordernis einer weiteren Datenverarbeitung damit begründet wird, dass eine Aufbewahrung aus Gründen kriminalpolizeilicher Prävention unerlässlich sein kann, weshalb die Behörde dann nicht zur Löschung verpflichtet sein soll, scheinen deutlich zu machen, dass der Gesetzgeber eine Abwägung dahingehend vorgenommen hat, dass das Interesse kriminalpolizeilicher Prävention dem Interesse des Schutzes des Einzelnen vor Eingriffen in sensible persönliche Daten vorgeht. Gegen die in Prüfung gezogene Z. 4 des 73 Abs. 1 SPG und gegen 74 Abs. 1 SPG hegt der VfGH das Bedenken, dass diese Bestimmungen unsachlich sein könnten, da sie auch dann, wenn die betroffene Person nicht mehr im Verdacht steht, einen gefährlichen Angriff begangen zu haben (d.h. selbst im Falle eines Freispruchs), die weitere Speicherung erkennungsdienstlicher Daten erlauben. Auch geht er davon aus, dass 74 Abs. 1 SPG jedenfalls eine verpflichtende Löschung auf Antrag des Betroffenen nur dann zulässt, wenn der Verdacht, der für ihre Verarbeitung maßgeblich ist, schließlich nicht bestätigt werden konnte oder wenn die Tat nicht rechtswidrig war, wovon im Falle einer strafgerichtlichen Verurteilung selbst bei geringfügigen Delikten niemals auszugehen wäre. Insoweit scheint das Gesetz die verfassungsrechtlich gebotene Prüfung der Verhältnismäßigkeit auszuschließen, weshalb 74 Abs. 1 SPG auch aus diesem Grund verfassungswidrig erscheint. Der VfGH hat daher beschlossen, die Verfassungsmäßigkeit der 67 Abs. 1 erster Satz, 73 Abs. 1 Z. 4 und 74 Abs. 1 und 2 SPG von Amts wegen zu prüfen.

18 Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) in Verbindung mit Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) Obsorgeregelung für uneheliche Kinder verfassungswidrig Verfassungsgerichtshof (VfGH), Erkenntnis vom 28. Juni 2012, G 114/11-12 Rechtsquellen: Art. 8, 14 und 46 EMRK; 166 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) Leitsatz: Die Regelung des 166 ABGB, wonach mit der Obsorge für das uneheliche Kind die Mutter alleine betraut ist, verstößt gegen Art. 14 ivm. Art. 8 EMRK, da keine wirksame gerichtliche Überprüfung stattfindet, um dem Vater die Möglichkeit zu verschaffen, die Obsorge nicht nur bei Zustimmung der Mutter, sondern auch dann zu erlangen, wenn dies im Interesse des Kindeswohls läge. Sachverhalt: Vor dem LG für Zivilrechtssachen Wien ist ein Rekurs des Vaters der unehelich geborenen Minderjährigen X. anhängig. Dieser hatte in einem Pflegschaftsverfahren den Antrag gestellt, ihm ungeachtet der Bestimmung des 166 ABGB 36 die alleinige Obsorge für seine Tochter zu übertragen, da sich die Mutter von Geburt an nicht um diese gekümmert habe und die Übertragung der Obsorge an ihn dem ausdrücklichen Wunsch des Kindes entspreche. Sein Antrag war vom Erstgericht mit der Begründung abgewiesen worden, die rechtlichen Voraussetzungen für die begehrte Obsorgeübertragung würden nicht vorliegen, da bei einer Beibehaltung der bestehenden Obsorgeverhältnisse eine Gefährdung des Kindeswohls nicht erkennbar sei. In seinem Rekurs beantragt der Vater, die Entscheidung dahingehend abzuändern, dass ihm die Obsorge übertragen werde. Das LG für Zivilrechtssachen Wien hegt das Bedenken, dass 166 ABGB gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichbehandlung von Müttern und Vätern einerseits sowie von Vätern unehelicher Kinder und Vätern ehelicher Kinder andererseits verstoße. Es beantragte hierauf beim VfGH gemäß Art. 89 Abs. 2 ivm. Art. 140 B-VG die Aufhebung des Satzes Mit der Obsorge für das uneheliche Kind ist die Mutter allein betraut. in 166 ABGB idf. des Kindschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 135/2000. Rechtsausführungen: Der EGMR hat bereits festgehalten, dass auch die zwischen dem Vater eines unehelichen Kindes und diesem Kind entstandene Beziehung ungeachtet einer allfälligen Trennung von der Kindesmutter im Schutzbereich des Art. 8 EMRK liegt. 37 Folglich fällt eine Bestimmung wie die angefochtene, die das Recht der Obsorge der Eltern eines unehelichen Kindes betrifft, in den Anwendungsbereich von Art. 14 ivm. Art. 8 EMRK. Das Fehlen der Möglichkeit gerichtlicher Überprüfung im Gefolge der Anordnung des 166 erster Satz ABGB stellt eine den Schranken des Art. 14 ivm. Art. 8 EMRK unterliegende Ungleichbehandlung im Hinblick auf die Achtung des Familienlebens dar. Zu prüfen ist, ob die fehlende Möglichkeit gerichtlicher Überprüfung sachlich gerechtfertigt ist. Im oben zitierten Fall Zaunegger/D hat der EGMR hervorgehoben, dass obwohl in den Mitgliedstaaten der EMRK kein Konsens darüber bestehe, ob Väter unehelicher Kinder das Recht hätten, auch gegen den Willen der Mutter die gemeinsame Sorge für das Kind zu beantragen man doch in einer Mehrzahl der Mitgliedstaaten davon ausgehe, dass Sorgerechtsentscheidungen auf dem Kindeswohl beruhen müssten und dass im Fall eines Konflikts zwischen den Eltern die Zuordnung des Sorgerechts einer gerichtlichen Überprüfung unterliegen müsse. Da der generelle Ausschluss einer gerichtlichen Überprüfung der alleinigen Sorge 36 Danach ist mit der Obsorge für das uneheliche Kind die Mutter allein betraut. 37 EGMR , Zaunegger/D, NL 2009, 348; EuGRZ 2010, 42; ÖJZ 2010, 138.

19 der Mutter vor dem Hintergrund des damit verfolgten Ziels des Schutzes des Kindeswohls nicht verhältnismäßig sei, liege eine Verletzung von Art. 14 ivm. Art. 8 EMRK vor. Aus Anlass einer Beschwerde des Vaters eines unehelichen Kindes gegen die Abweisung seines Antrags auf Übertragung der alleinigen Obsorge nach 176 ABGB stellte der EGMR auch im Hinblick auf Österreich 38 eine Verletzung von Art. 14 ivm. Art. 8 EMRK fest: Die den Gerichtsentscheidungen zugrunde liegende Rechtslage führe zu einer Ungleichbehandlung des Bf. in seiner Eigenschaft als Vater eines unehelichen Kindes im Vergleich zur Mutter bzw. zu Vätern ehelicher Kinder. Den Gerichten sei es auf Grund der Gesetzeslage mangels Zustimmung der Mutter nicht möglich gewesen, zu prüfen, ob die gemeinsame Obsorge dem Kindeswohl diene. Zwar sei die anfängliche Zuweisung des Sorgerechts an die Mutter gerechtfertigt gewesen. Allerdings sehe das österreichische Recht keine gerichtliche Prüfung der Frage vor, ob das gemeinsame Sorgerecht im Kindeswohl läge und wenn nicht, ob diesem besser mit der Zuweisung des alleinigen Sorgerechts an die Mutter oder an den Vater gedient wäre, während hingegen eine gerichtliche Prüfung der Zuweisung der Obsorge und eine Lösung des darüber bestehenden Konflikts zwischen getrennten Eltern vorgesehen sei, sofern der Vater bereits elterliche Rechte ausgeübt habe. Die Regierung habe keine ausreichenden Gründe dargelegt, warum die Situation des Bf. Gegenstand einer geringeren gerichtlichen Prüfung sein sollte als diejenige von Vätern, die zuerst das Sorgerecht innegehabt und sich später von der Kindesmutter getrennt oder scheiden lassen hätten. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist zunächst festzuhalten, dass die Konventionsstaaten nach Art. 46 EMRK in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, verpflichtet sind, das endgültige Urteil des EGMR zu befolgen. Eine unmittelbare Verpflichtung der Republik Österreich und ihrer Organe aus Art. 46 EMRK erfließt daher nur aus dem Urteil Sporer/A. 39 In diesem Zusammenhang ist auch der VfGH im Rahmen eines bei ihm anhängigen Verfahrens dazu verpflichtet, einen konventionskonformen Zustand herzustellen. 40 Er sieht sich angesichts des Urteils des EGMR im Fall Sporer/A in Beachtung der Rechtspflicht des Art. 46 EMRK daher gehalten, der in diesem Urteil getroffenen Feststellung zu folgen, wonach das Fehlen der Möglichkeit gerichtlicher Überprüfung im Gefolge der Anordnung des 166 erster Satz ABGB konventionswidrig ist. Die Regelung des 166 erster Satz ABGB ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Das von ihr verfolgte Ziel, eine gesetzliche Vertretung in jedem Fall sicherzustellen und gleichzeitig den vielfältigen Lebenssituationen unehelicher Kinder Rechnung zu tragen, ist von hohem Gewicht. Demgemäß hält der VfGH eine solche Regelung dann für mit Art. 14 ivm. Art. 8 EMRK vereinbar, wenn eine wirksame gerichtliche Überprüfung eröffnet ist, die dem Vater die Möglichkeit gibt, die Obsorge nicht nur in Fällen der Zustimmung der Mutter, sondern auch in Fällen zu erlangen, in denen dies im Interesse des Kindeswohls liegt. Eine solche wirksame gerichtliche Überprüfung steht dem Vater eines unehelichen Kindes nach geltendem Recht jedoch nicht zu. Insbesondere bietet 176 Abs. 1 ABGB keine Rechtsgrundlage für eine konventionskonforme Überprüfung und eine allfällige vom gesetzlichen Grundsatz des 166 erster Satz ABGB abweichende Regelung. Durch die angefochtene Bestimmung kommt es zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Benachteiligung des Vaters eines unehelichen Kindes sowohl gegenüber der Mutter dieses Kindes als auch gegenüber Vätern ehelicher Kinder. 166 erster Satz ABGB verstößt daher gegen Art. 14 ivm. Art. 8 EMRK und ist aus diesem Grund als verfassungswidrig aufzuheben. 38 EGMR , Sporer/A, NL 2011, 35; ÖJZ 2011, Vgl. Polakiewicz, Die Verpflichtungen der Staaten aus den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (1993), 33 ff. 40 Siehe Okresek, Art. 46 EMRK, in: Korinek/Holoubek (Hrsg.), Österreichisches Bundesverfassungsrecht (1. Lfg. 1999), Rz. 13.

20 Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) Keine Verfassungswidrigkeit der 60-jährigen Speicherfrist für strafrechtsrelevante Daten Verfassungsgerichtshof (VfGH), Erkenntnis vom 29. Juni 2012, G 7/12 Rechtsquellen: Art. 8 EMRK, 1, 27 Abs. 1 Z. 1 Datenschutzgesetz (DSG 2000), 74 Abs. 1, 75 Abs. 3 Strafprozessordnung (StPO) Leitsatz: Vor dem Hintergrund der Garantien des Datenschutzgesetzes 2000 und der diesem inhärenten strengen Zweckbindung der Datenverwendung ist die (an die Vollziehung gerichtete) Bestimmung des 75 Abs. 3 StPO nur auf solche Daten anzuwenden, deren (weitere) Speicherung zulässig ist. Es besteht daher auch schon vor Ablauf der darin genannten Frist von 60 Jahren die Verpflichtung zur Löschung gespeicherter Daten, wenn deren Verarbeitung als im Dienste der Strafrechtspflege nicht mehr erforderlich zu beurteilen ist. Sachverhalt: Beim VfGH ist zu B 226/11 eine auf Art. 144 B-VG gestützte Beschwerde gegen einen Bescheid der DSK anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt: Der Bf. des Anlassverfahrens war mit Urteil des LG St. Pölten von dem gegen ihn nach Durchführung sicherheitsbehördlicher Ermittlungen wegen Vergehens der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach 207a StGB von der Staatsanwaltschaft St. Pölten erhobenen Strafantrag gemäß 259 Z. 3 StPO rechtskräftig freigesprochen worden. In der Folge begehrte er bei der Sicherheitsdirektion Niederösterreich die Löschung sämtlicher zu seiner Person im Zusammenhang mit den sicherheitsbehördlichen Ermittlungen verarbeiteten Daten. Nachdem ihm diese mitgeteilt hatte, dass die Weiterspeicherung der im elektronischen Aktenprotokollierungssystem PAD enthaltenen Daten wegen der Möglichkeit der Wiedereröffnung des Verfahrens sowie zur Dokumentation staatlichen Handelns erforderlich sei, brachte der Bf. Beschwerde bei der DSK ein. Diese wurde mit Bescheid vom abgewiesen, weil vom Vorliegen öffentlicher Interessen isd. DSG 2000 an der Fortdauer der Speicherung auszugehen und auch keine der in 75 Abs. 2 und 3 StPO festgelegten Speicherfristen abgelaufen sei. Bei der Behandlung der Beschwerde entstanden beim VfGH Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der in 75 Abs. 3 StPO idf. BGBl. I Nr. 19/2004 festgelegten Speicherfrist von 60 Jahren. Er leitete daher am von Amts wegen ein Gesetzesprüfungsverfahren ein. Rechtsausführungen: Die im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken treffen nicht zu: Der VfGH bleibt zwar dabei, dass die in Prüfung gezogene Regelung, hätte sie die Anordnung einer absoluten ( starren ) Speicherfrist von 60 Jahren im Hinblick auf die dort maßgeblichen strafrechtsrelevanten Daten zum Gegenstand, mit dem Grundrecht auf Datenschutz unvereinbar wäre. Das Gesetzesprüfungsverfahren hat aber ergeben, dass der Wortlaut des 75 Abs. 3 StPO im Lichte des Grundrechts auf Datenschutz eine verfassungskonforme Interpretation dahin ermöglicht, dass die Wendung Nach 60 Jahren [...] sind alle Daten [...] zu löschen als Maximalfrist für die Speicherung zu verstehen ist, die einer Löschung vor Ablauf dieser Zeitspanne im Einzelfall bei Überwiegen der Interessen des Betroffenen an der Löschung gegenüber den öffentlichen Interessen an der Weiterspeicherung nicht entgegensteht. Wie der VfGH wiederholt ausgesprochen hat, ist ein Gesetz, das eine Beschränkung des Grundrechts auf Datenschutz zulässt, in Zusammenschau mit den allgemeinen Grundsätzen über die Verwendung von Daten gemäß dem Datenschutzgesetz und der sich aus dem Gesetzesvorbehalt des 1 Abs. 2 DSG 2000 ergebenden Grenzen der Datenverwendung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes so zu verstehen, dass im Einzelfall eine angemessene Abwägung und Gewichtung des Interesses des Betroffenen an der Geheimhaltung bzw.

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