Auch für Ihren Handwerksbetrieb kann Alkohol am Arbeitsplatz ein wirtschaftliches Problem werden. Folgen von Alkoholmissbrauch sind zum Beispiel:

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1 Alkohol im Betrieb Zahlen und Fakten Auch für Ihren Handwerksbetrieb kann Alkohol am Arbeitsplatz ein wirtschaftliches Problem werden. Folgen von Alkoholmissbrauch sind zum Beispiel: Schlechte Arbeitsqualität Schon kleine Mengen Alkohol können die Leistungsfähigkeit eines Mitarbeiters beeinträchtigen. Man geht davon aus, dass ein Mitarbeiter mit Alkoholproblemen nur etwa 75% seiner Arbeitsleistung erbringen kann. Die Kosten, die für den Betrieb dadurch erstehen, sind ca. 1,25% der gesamten Lohn- und Gehaltssumme. Betriebsunfälle Bei 10 bis 30% der Betriebsunfälle spielt Alkohol eine Rolle. Alkoholkranke sind ca. dreimal häufiger in Betriebsunfälle verwickelt als gesunde Mitarbeiter. Fernbleiben vom Arbeitsplatz Alkoholismus führt bei Mitarbeitern häufiger als bei anderen zu entschuldigtem und unentschuldigtem Fernbleiben vom Arbeitsplatz. Sie sind hauptsächlich wegen ihrer Rauschzustände oder der Folgen von langjährigem Alkoholmissbrauch wesentlich öfter arbeitsunfähig als gesunde Mitarbeiter. In deutschen Unternehmen hat man folgende Fehlzeiten bei alkoholkranken Mitarbeitern festgestellt: 16 mal häufigeres Fernbleiben vom Arbeitsplatz 2,5 mal häufiger krank 1,4 mal längeres Fehlen nach Unfällen Außerdem fallen Überstundenkosten wegen Ausfall alkoholkranker Mitarbeiter an. Ebenso häufig beeinträchtigen alkoholisierte Mitarbeiter das Arbeitsklima. Was können Sie vorbeugend tun? Zugang zum Alkohol erschweren Sorgen Sie dafür, dass kein Alkohol in der Nähe ist. Steht irgendwo eine Kiste Bier herum, greift man zum Durstlöschen schnell schon mal zu. Das kann für alkoholgefährdete Menschen zur Falle werden. Vorbildverhalten Wenn Sie selbst während der Arbeit ab und zu etwas Alkoholisches trinken, weicht die Hemmschwelle Ihrer Mitarbeiter auf. Machen Sie deutlich, dass Sie selbst während der Arbeitszeit nicht trinken und dass Sie es auch bei Ihren Mitarbeitern nicht tolerieren. Informieren Informieren sie Ihre Mitarbeiter durch Plakate, Infobroschüren, Artikel, Mitteilungsblätter, Filme, Vorträge usw. Das steigert die Aufmerksamkeit unter den Kollegen für das Problem. Über eine Betriebsvereinbarung können Sie Seite 1 von 8

2 die Mitarbeiter informieren, aber auch das Verhalten der Mitarbeiter im Betrieb regeln. Reduzierung besonders belastender Arbeitsbedingungen Stellen Sie fest, dass ein Mitarbeiter dauerhaft gestresst wirkt, überprüfen Sie seine Arbeitsbedingungen. Vielleicht gibt es ja Punkte, die sich vermeiden lassen - wie Lärmbelästigung, hoher Termindruck, schlechte Stimmung zwischen Kollegen,.. Vermeidung von Unterforderung Wenn Menschen sich unterfordert fühlen, macht sie das unzufrieden und manche davon ertränken Ihren Frust im Alkohol. Vermeidung sozialer Isolierung Achten Sie bei der Personaleinsatzplanung darauf, dass ihre Mitarbeiter nicht zu lange ganz alleine an einer Arbeitsstätte sind. Wenn es sich nicht vermeiden lässt, können Sie vielleicht dafür sorgen, dass der Mitarbeiter seine Pausenzeiten nicht alleine verbringt. Wie stelle ich Alkoholmissbrauch bei meinen Mitarbeitern fest? Vielleicht haben Sie ja in Ihrem Betrieb einen Mitarbeiter oder Kollegen bei dem Sie sich schon häufiger gefragt haben, was eigentlich mit ihm los ist. Er fällt dadurch auf, dass er weniger leistet als früher. Er kommt immer häufiger zu spät zur Arbeit. Er sieht immer ungepflegter aus. Und Ihnen ist auch schon mal der Gedanke gekommen, dass es mit Alkohol zu tun haben könnte. Wenn Sie sich unsicher sind, schreiben Sie Auffälligkeiten im Verhalten des Mitarbeiters bezüglich Arbeitsleistung, Arbeitsverhalten und Anwesenheit jeweils mit Ort, Datum und Uhrzeit auf. Außerdem kann Ihnen eine Checkliste helfen in der die häufigsten Anzeichen von Alkoholmissbrauch aufgelistet sind. Nützliche Tipps zum Thema im Internet dheit/0,2828,214782,0 0.html asis_info_dhs.pdf Artikelserie des Managermagazins zu den Themen : Wenn Manager trinken Ein Manager über seinen Kampf gegen den Alkohol Ratgeber: Die 10 wichtigsten Regeln Hilfe für abhängige Führungskräfte Wo Suchtkranke Rat finden Wo Unternehmen Unterstützung finden Die wichtigsten Regelungen zum Thema Alkoholmissbrauch im Betrieb Broschüre zum Herunterladen über die Ursachen, Folgen und Auswirkungen von Alkohol auf Menschen und deren Umwelt Die Internetseite der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung. Über diese Seite findet man die Adressen der Seite 2 von 8

3 s/adressen/bg.htm Suchtberatungsstellen in NRW Adressen der Berufgenossenschaften. Der arbeitsmedizinische Dienst ihrer Berufsgenossenschaft bietet Beratung an Checkliste: Woran erkenne ich einen alkoholgefährdeten Mitarbeiter? Fehlzeiten häufig einzelne Fehltage Entschuldigung für Fehltage durch andere (z.b. Partner) Aufrechnung von Fehltagen gegen Urlaub unbegründete Abwesenheit vom Arbeitsplatz während der Arbeitszeit Leistungsminderung Starke Leistungsschwankungen abnehmende Lernbereitschaft mangelnde Konzentration Verhaltensänderungen Erscheinungsbild / Auftreten Trinkverhalten Unzuverlässigkeit starke Stimmungsschwankungen unangemessene Nervosität und Reizbarkeit unangemessene Gesprächigkeit oder Geselligkeit extreme Selbstüberschätzung oder Aggressivität extreme Unterwürfigkeit oder Überangepasstheit Vernachlässigungen bei der Körperpflege und Kleidung starkes Händezittern Schweißausbrüche Sprach- und Ausdrucksschwierigkeiten Versuch, Alkoholfahne zu tarnen (mit Pfefferminz o.ä.) Alkoholgeruch des Menschen Alkoholkonsum bei unpassenden Anlässen heimliches Trinken heimliche Alkoholvorräte demonstrative Vermeidung von Alkohol mit alkoholfreien Getränken Herunterspielen der Trinkmenge Erfinden von Alibis für den Alkoholkonsum Seite 3 von 8

4 Zwischen der Firma... und dem Betriebsrat der Firma... wird folgende Betriebsvereinbarung über Alkoholmissbrauch geschlossen: 1 Mitnahme und Genuss alkoholischer Getränke Die Mitnahme alkoholischer Getränke in die Firma ist grundsätzlich verboten. Ebenso ist der Genuss alkoholischer Getränke in der Firma während der Arbeitszeit untersagt. Die Mitnahme und der Genuss können aus besonderem Anlass gestattet werden (z.b. betriebliche Feiern, Jubiläen etc.). Hierfür muss allerdings die vorherige Zustimmung des zuständigen Vorgesetzten vorliegen. Zudem hat jeder Mitarbeiter die Firma nur in nüchternem Zustand zu betreten. 2 Verhinderung von Alkoholgenuss in der Firma Vorgesetzte (Betriebs-, Bereichs- und Abteilungsleiter) sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Möglichkeiten dafür Sorge zu tragen, dass der Alkoholgenuss unterbleibt, soweit er nicht ausnahmsweise gestattet ist. 3 Verhalten bei festgestellter Alkoholisierung Wird festgestellt, dass bei einem Mitarbeiter Verdacht auf Alkoholisierung besteht, ist eine sofortige Entscheidung über dessen Beschäftigung herbeizuführen. Hierzu ist umgehend der zuständige Vorgesetzte zu informieren, der eine Messung der Blutalkoholkonzentration bei dem betroffenen Mitarbeiter veranlassen soll. Ist dieser mit einer solchen Messung einverstanden, ist sie durchzuführen. Ist er nicht einverstanden, hat der Vorgesetzte Feststellungen zur Alkoholisierung des Mitarbeiters zu machen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen (z.b. Entfernung vom Arbeitsplatz, Heimtransport etc.) und die Details schriftlich festzuhalten. Der entsprechende Aktenvermerk ist von dem Vorgesetzten und etwaigen Zeugen zu unterzeichnen und dann der Personalabteilung vorzulegen. 4 Rechtliche Konsequenzen Bei einmaligem Fehlverhalten durch Alkoholmissbrauch ist der Mitarbeiter abzumahnen. Bei wiederholtem Alkoholmissbrauch ist nach Abwägung aller Interessen eine ordentliche Kündigung auszusprechen. In Extremfällen kann die Kündigung ohne vorherige Abmahnung und fristlos erfolgen, insbesondere dann, wenn auf Grund bestehender Unfallverhütungsvorschriften die Beschäftigung eines alkoholisierten Mitarbeiters in sicherheitsrelevanten Bereichen untersagt ist. Stellt sich heraus, dass der Alkoholgenuss bei dem Mitarbeiter Suchtcharakter hat, ist der Mitarbeiter verpflichtet, eine Entziehungskur anzutreten. Kommt er dem nicht nach, kann nach Abwägung aller Interessen Seite 4 von 8

5 eine ordentliche Kündigung ausgesprochen werden. Gleiches gilt, wenn er nach der Kur rückfällig wird. 5 Geltungsbereich, Inkrafttreten Die Betriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiter im Sinne des BetrVG einschließlich der Auszubildenden. Sie tritt am Tage ihrer Unterzeichnung in Kraft. Sie kann mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden und wirkt bis zu dem Zeitpunkt nach, an dem sie durch eine andere Betriebsvereinbarung ersetzt wird. Datum, Unterschrift Firma Datum, Unterschrift Betriebsrat Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Suchtprävention 1 Gegenstand und Geltungsbereich Diese Betriebsvereinbarung regelt die innerbetrieblichen Maßnahmen zur Vorbeugung gegen die Suchtgefahren und den innerbetrieblichen Umgang mit Problemen und Konflikten, die aus dem Gebrauch von Suchtmitteln entstehen. Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Beschäftigten einschließlich der leitenden Mitarbeiter. 2 Ziele der Betriebsvereinbarung Diese Betriebsvereinbarung soll die Gesundheit der Beschäftigten erhalten, die zwischenmenschlichen Beziehungen im Betrieb fördern, die Sicherheit am Arbeitsplatz erhöhen, den Suchtgefahren durch geeignete Maßnahmen vorbeugen, den Mitarbeitern, die Probleme mit Suchtmitteln haben, rechtzeitig geeignete Hilfen anbieten, die Gleichstellung von suchtgefährdeten und suchtkranken Mitarbeitern mit anderen Kranken sicherstellen und einer Abwertung oder Diskriminierung der Betroffenen entgegenwirken, eine Gleichbehandlung aller betroffenen Mitarbeiter hinsichtlich der Hilfeangebote und dienstrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Folgen gewährleisten, Vorgesetzten und Kollegen suchtmittelspezifische Richtlinien und Handlungsvorlagen für die Bewältigung von Konflikten an die Hand geben. 3 Grundsätzliche Feststellungen zur Suchtmittelproblematik Die Abhängigkeit von Suchtmitteln ist rechtlich als eine Krankheit anerkannt. Danach richten sich alle betrieblichen Maßnahmen zur Suchtmittelproblematik aus. Maßnahmen der innerbetrieblichen Vorbeugung gegen die Suchtgefahren und der Hilfe bei Suchtgefährdung und Suchtkrankheit haben Seite 5 von 8

6 Vorrang gegenüber disziplinarischen Maßnahmen. 4 Aufklärung/Prävention Die Mitarbeiter werden systematisch und fortlaufend über die Suchtproblematik und ihre Hintergründe informiert. Jeder Mitarbeiter erhält eine Kopie der Betriebsvereinbarung ausgehändigt. Die Betriebsvereinbarung wird vom Suchtbeauftragten den Mitarbeitern auf einer Mitarbeiterversammlung Betriebsversammlung vorgestellt und erläutert. 5 Gebrauch von Suchtmitteln Mitarbeiter und Vorgesetzte sind zur genauen Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere des 38 UVV, verpflichtet. Der Wortlaut dieser Vorschrift ( 38 UVV) ist der Betriebsvereinbarung als Anlage 1 beigefügt. Verkaufsstellen innerhalb des Betriebes verkaufen keine harten Spirituosen. Alkoholfreie Getränke werden zu einem deutlich günstigeren Preis angeboten als alkoholarmes oder als alkoholfrei deklariertes Bier. Die zuvor genannten Biersorten werden zu einem deutlich günstigeren Preis als normales Bier angeboten. 6 Beseitigung von innerbetrieblichen Ursachen Gehäufter Missbrauch von Suchtmitteln in bestimmten Bereichen wird mit den Betroffenen gemeinsam überprüft. Gemeinsam mit diesen werden Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen besprochen und nach Zustimmung durch den Betriebs- bzw. Personalrat umgesetzt. 7 Maßnahmen und Hilfsangebote für Suchtmittelgefährdete und abhängige Der 5-Stufen-Plan 1. Stufe Stellt der unmittelbare Vorgesetzte fest, dass ein Beschäftigter seine Arbeitsbzw. Dienstpflichten vernachlässigt oder nicht mehr ordnungsgemäß erfüllt, führt er hierüber mit dem Betroffenen ein erstes Gespräch. In diesem Gespräch werden gegenüber dem Betroffenen die Auffälligkeiten am Arbeitsplatz sachlich festgestellt. Zugleich wird deutlich gemacht, dass ein Zusammenhang mit Missbrauchsverhalten vermutet wird. Der Betroffene wird aufgefordert, sein Verhalten zu ändern. Er erhält den Hinweis, dass der unmittelbare Vorgesetzte künftig verstärkt auf das Arbeitsverhalten des Betroffenen achten und hierüber Tagebuch geführt wird. Es wird ihm mitgeteilt, dass nach spätestens zwei Monaten ein weiteres Gespräch durchgeführt wird. Der Betroffene wird aufgefordert, hinsichtlich einer genauen Diagnose seines Abhängigkeitsverhaltens sich an eine Beratungsstelle für Suchtkranke und -gefährdete zu wenden. Hilfe und Unterstützung durch den Vorgesetzten wird zugesichert. Der Betroffene wird darauf hingewiesen, dass arbeits- bzw. dienstrechtliche Konsequenzen von der Personalabteilung ergriffen werden müssen, wenn von den Hilfsangeboten kein Gebrauch gemacht wird und keine positiven Veränderungen in seinem Arbeitsverhalten eintreten. Das erste vertrauliche Gespräch mit dem direkten Vorgesetzten hat noch keine personalrechtlichen Seite 6 von 8

7 Konsequenzen. Weder werden hierüber Informationen an andere Stellen weitergegeben noch erfolgt eine Eintragung in die Personalakte. 2. Stufe Ist im Verhalten des Betroffenen keine positive Veränderung festzustellen, führt der unmittelbare Vorgesetzte spätestens nach zwei Monaten ein weiteres Gespräch mit ihm. An diesem Gespräch nimmt ein Mitglied der Arbeitsgruppe "Suchtprävention" teil. Nach Erläuterung der weiteren in diesem Stufenplan vorgesehenen Maßnahmen wird der Betroffene nochmals aufgefordert, innerhalb einer Woche einen Gesprächstermin bei einer Psychosozialen Beratungs- und Behandlungsstelle für Suchtkranke zu vereinbaren. über das Arbeitsverhalten des Betroffenen wird über alle Stufen hinweg das Tagebuch weitergeführt. Der Betroffene hat dem Vorgesetzten unverzüglich eine Bescheinigung über das stattgefundene Beratungsgespräch in der Psychosozialen Beratungs- und Behandlungsstelle vorzulegen. Der Vorgesetzte fertigt über das Gespräch einen schriftlichen Vermerk an. Diesen Vermerk leitet der Vorgesetzte mit einer Kopie des Tagebuches und ggf. mit der schriftlichen Stellungnahme des Betroffenen an die Personalabteilung zur Aufnahme in die Personalakte weiter. Der Vermerk unterliegt der Tilgung innerhalb von zwei Jahren, wenn nicht Maßnahmen nach Stufe 3 getroffen werden müssen. 3. Stufe Ist im Verhalten des Betroffenen keine positive Veränderung festzustellen oder hat der Betroffene nicht innerhalb von spätestens zwei Monaten vom Zeitpunkt des Zweitgespräches eine Therapie aufgenommen, führt der unmittelbare Vorgesetzte ein drittes Gespräch, an dem zusätzlich zu dem Mitglied der Arbeitsgruppe "Suchtprävention" ein Mitarbeiter der Personalabteilung teilnimmt. Dieser Personenkreis kann um andere Personen erweitert werden, wie z.b. Familienangehörige und/oder einen Mitarbeiter einer Beratungsstelle. Nach Erläuterung der weiteren, in diesem Stufenplan vorgesehenen Maßnahmen wird der Betroffene nochmals aufgefordert, sich sofort einer ambulanten oder stationären Therapie zu unterziehen. In diesem Gespräch werden zugleich konkrete arbeits- bzw. dienstrechtliche Konsequenzen aufgezeigt. Lehnt der Betroffene ab, sich einer Therapie zu unterziehen, wird er von der Personalabteilung angemahnt. Der Betroffene wird aufgefordert, unverzüglich die Aufnahme einer ambulanten oder stationären Behandlung schriftlich über seinen unmittelbaren Vorgesetzten der Personalabteilung anzuzeigen. Über das Gespräch wird ein Vermerk gefertigt. 4. Stufe Nimmt der Betroffene nicht spätestens innerhalb eines Monats, ab dem Zeitpunkt des dritten Gespräches gemessen, eine ambulante oder stationäre Therapie auf und verändert er auch sein Verhalten innerhalb dieser Frist nicht in positiver Weise, fuhrt nunmehr die Personalabteilung, zusammen mit dem unmittelbaren Vorgesetzten und einem Mitglied der Arbeitsgruppe "Suchtprävention", ein viertes Gespräch durch. Es erfolgt eine Abmahnung Seite 7 von 8

8 laut 3.1.3, Abs. B. Die Personalabteilung kündigt die Beendigung des Dienstverhältnisses für den Fall der weiteren Ablehnung der Hilfsangebote an. Ändert sich das Verhalten des Betroffenen innerhalb des nächsten Monates nicht, erfolgt eine zweite Abmahnung. 5. Stufe Lehnt der Betroffene trotz zweiter Abmahnung die angebotenen Hilfsmaßnahmen ab oder beendigt er eine begründete ambulante oder stationäre Therapiemaßnahme vorzeitig und ändert sein Verhalten nicht kurzfristig, wird das Arbeits- bzw. Dienstverhältnis durch den Arbeitgeber beendet. Nach erfolgreichem Abschluss einer längerfristigen Therapie wird eine Wiedereinstellung wohlwollend überprüft. 8 Schweigepflicht Alle an den Gesprächen mit dem betroffenen Suchtkranken oder Suchtgefährdeten Beteiligten haben stets die Schweigepflicht zu wahren. Sie dürfen nur mit dem schriftlichen Einverständnis des Betroffenen Inhalte und Informationen über Hilfsgespräche an Dritte weitergeben. 9 Geltungsbereich, Inkrafttreten Die Betriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiter im Sinne des BetrVG einschließlich der Auszubildenden. Sie tritt am Tage ihrer Unterzeichnung in Kraft. Sie kann mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden und wirkt bis zu dem Zeitpunkt nach, an dem sie durch eine andere Betriebsvereinbarung ersetzt wird. Datum, Unterschrift Firma Datum, Unterschrift Betriebsrat Copyright by MCH 06/2003 Autor: Ulla Habelt Seite 8 von 8

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