Betriebsvereinbarung: Kein Alkohol im Unternehmen
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- Johann Albrecht
- vor 7 Jahren
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1 Betriebsvereinbarung: Kein Alkohol im Unternehmen Erforderlicher Inhalt In Betriebsvereinbarungen können zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung (Betriebs-/ Personalrat) Maßnahmen und Vorgehensweisen zur betrieblichen Suchtbekämpfung vertraglich geregelt werden. Zweck solcher Betriebsvereinbarungen ist es, allen im Betrieb mit dem Problemkreis Sucht konfrontierten Personen Handlungsorientierungen zu bieten und den Rahmen und die Möglichkeiten betrieblicher Suchtkrankenhilfe verbindlich abzustecken. Eine Veränderung der Trinksitten und des Konsumverhaltens wird sich nur schwer ohne Betriebsvereinbarung durchsetzen lassen. Eine Betriebsvereinbarung hat den Vorteil, dass sie für alle Beteiligten eine klare Rechtssituation schafft. Die Betriebsvereinbarung sollte in jedem Fall das Ziel verfolgen, dass am Arbeitsplatz nüchtern gedacht, nüchtern geplant und nüchtern gearbeitet wird. Folgende Abschnitte sollten in einer Betriebsvereinbarung enthalten sein: 1. Geltungsbereich: Wer ist betroffen? 2. Zielsetzung: Was soll mit der Vereinbarung erreicht werden? 3. Festlegung der vorgesehenen Situation hinsichtlich des Konsums berauschender Mittel 3.1 Sofortige Maßnahmen durch den Betrieb gegen berauschte Mitarbeiter, Verpflichtungen des Vorgesetzen, Heimweg. 3.2 Feststellung der Alkoholisierung. Auch wenn Beschäftigte nicht gezwungen werden können, sich einem Alkoholnachweis (Röhrchentest) zu unterziehen, selbst dann nicht, wenn dies in einer Betriebsvereinbarung empfohlen wird 3.3 Ausschank von Alkohol, Ausgabe von Medikamenten 4. Vorbeugende Maßnahmen 4.1 Information der Belegschaft 4.2 Schulung der Vorgesetzten 4.3 Beseitigung von suchtfördernden Arbeitsbedingungen 5. Maßnahmen und Hilfen für Beschäftigte mit Suchtproblemen. Es empfiehlt sich, Einzelmaßnahmen genau festzulegen, um spätere Diskussionen zu vermeiden - z. B. genaue Inhalte und Zeitabfolge der Maßnahmen Teilnehmer der Gespräche, Ziele der Gespräche und Konsequenzen, wenn Hilfsangebote nicht angenommen werden, z. B. Verwarnungen, Abmahnungen u. a. Disziplinarmaßnahmen 6. Wiedereingliederung und Rückfall: Sicherung des Arbeitsplatzes nach der Therapie (hierbei müssen Rückfälle berücksichtigt werden); Umfang der Vertraulichkeit
2 7. Bildung einer betrieblichen Arbeitskreises. Er koordiniert Aufgaben, überarbeitet betriebliche Regelungen. 8. Funktion und Aufgabe von: - Sucht-/ Gesundheitsbeauftragten- Sozialdiensten- Suchtkrankenhelfern/ -helferinnen 9. Schweigepflicht 10.Inkrafttreten, Geltungsdauer, Regelung von Streitigkeiten. Bei der Abfassung einer Betriebsvereinbarung empfiehlt es sich, Juristen und Sucht- Fachleute hinzuzuziehen. Auch der Betriebsrat sollte das Ergebnis überprüfen lassen. Betriebsvereinbarung A (aus: "Die Nordwestliche") Betriebsvereinbarung "Rauschmittelmissbrauch" 1.0 Unfallgefahr durch Alkohol- oder sonstigen Rauschmittelmissbrauch Die Sicherheit am Arbeitsplatz darf nicht durch Rauschmittelmissbrauch gefährdet werden. Für alle Betriebsangehörigen ist deswegen 38 der berufsgenossenschaftlichen Verhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" maßgeblich. Danach gilt für die betriebliche Tätigkeit folgendes: "Kein Mitarbeiter darf sich durch Alkohol in einen Zustand versetzen, durch den er sich selbst oder andere gefährden könnte. Mitarbeiter, die durch Alkohol oder andere berauschende Mittel nicht mehr in der Lage sind, ihre Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, dürfen nicht mit arbeiten beschäftigt werden." 1.1 Einschränkung (Verbot) von Alkohol- und sonstigem Rauschmittelkonsum Es ist nicht gestattet, In angetrunkenem Zustand oder unter dem Einfluss berauschender Mittel stehend den Betrieb zu betreten, Alkoholhaltige Getränke oder Rauschmittel (Drogen) in den Betrieb mitzubringen, Alkoholhaltige Getränke außer den im Betrieb angebotenen Getränken zu trinken.
3 1.2 Folgen bei Alkohol-/ Rauschmittelkonsum Unter Alkohol oder sonstigem Rauschmittel stehende Betriebsangehörige dürfen nicht beschäftigt werden. Sie haben das Betriebsgelände zu verlassen. 1.3 Überwachung durch Vorgesetzte Alle Vorgesetzten haben ständig auf die Einhaltung dieser Vereinbarungen zu achten. Stellen Sie bei einem Ihrer Mitarbeiter ein aufgrund typischer Anzeichen auffälliges Verhalten fest, dass Anlass zu der Annahme von Alkhol- oder sonstiger Rauschmittelbeeinflussung gibt, weisen Sie den Mitarbeiter an, vorläufig die Arbeit einzustellen, bis geklärt ist, ob seine weitere betriebliche Tätigkeit verantwortet werden kann. 1.4 Zuziehung eines Mitarbeiters Zur Ermittlung, ob der betroffene Betriebsangehörige seine betriebliche Tätigkeit fortsetzen kann oder dieses alkoholbedingt oder wegen Rauschmitteleinfluss nicht vertretbar ist, soll ein weiterer geeigneter Mitarbeiter (Vorgesetzte oder Betriebsrat) zugezogen werden. 1.5 Abbruch der betrieblichen Tätigkeit Gibt der betroffenen Mitarbeiter Alkohol- bzw. Rauschmittelbeeinflussung zu, entscheidet sein Vorgesetzter, dass die betriebliche Tätigkeit eingestellt wird. Bestreitet der betroffenen Mitarbeiter eine Alkoholbeeinflussung, hat er die Möglichkeit, den Verdacht auf Alkoholbeeinflussung dadurch zu widerlegen, dass er sich der Überprüfung durch ein Alkoholmessverfahren unterzieht. Die Messung soll von einer dazu geeigneten Person (Sanitäter) im Beisein des Vorgesetzten und eines weiteren Mitarbeiters durchgeführt werden. Bestreitet der Betriebsangehörige einen Konsum sonstiger berauschender Mittel, (Drogen, Lösemittel u.ä.), hat er die Möglichkeit, den Verdacht auf solche Beeinflussungen dadurch zu widerlegen, dass er sich der Überprüfung durch eine Arzt (Betriebsarzt, Arzt für innere Erkrankungen) unterzieht. Verweigert der betroffenen Mitarbeiter trotz begründetem Verdacht die Alkoholmessung bzw. das Aufsuchen eines Arztes, ist es aus Sicherheitsgründen erforderlich, dem betroffenen Mitarbeiter eine weitere betriebliche Arbeit zu untersagen.
4 1.6 Verlassen des Betriebs; Heimweg Darf der betroffenen Mitarbeiter seine betriebliche Tätigkeit wegen Rauschmittelbeeinflussung nicht fortsetzen, hat sein Vorgesetzter dafür zu sorgen, dass er umgehend das Betriebsgelände verlässt. Muss nach dem Verhalten des Mitarbeiters angenommen werden, dass er auf dem Heimweg alkoholbedingt sich oder andere gefährdet, veranlasst der Vorgesetzte die Beförderung zu seiner Wohnung. 1.7 Fortfall von Lohn/ Gehalt; Transportkosten Für die alkoholbedingt entfallene Arbeitszeit wird kein Lohn/ Gehalt gezahlt. Die durch die Heimfahrt dem Betrieb entstandenen Kosten hat der Betriebsangehörige zu tragen. Der Vorgesetze teilt der für die Abrechnung zuständigen betrieblichen Stelle das Erforderliche mit. 1.8 Abmahnung Der Vorgesetzte des betroffenen Betriebsangehörigen äußert sich alsbald gegenüber dem Unternehmer bzw. dessen Beauftragten (Personlastelle), ob er eine schriftliche Abmahnung für erforderlich hält. Bei erstmaliger Feststellung von Alkohol- oder sonstigem Rauschmittelmissbrauch soll nur dann eine schriftliche Abmahnung erfolgen, wenn der Vorgesetze des Mitarbeiters dieses für erforderlich hält. Dem Betriebsrat ist dazu Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Liegen bereits mehrere Fälle von Rauschmittelmissbrauch vor, besteht regelmäßig Anlass für eine Abmahnung. In der schriftlichen Abmahnung wird auf die Folgen bei weiterer betrieblich festgestellter rauschmittelbedingter Arbeitsunfähigkeit (Lohneinbußen, Kündigung) hingewiesen. Ferner soll darüber informiert werden, dass zur Lösung von persönlichen Problemen, insbesondere Suchtproblemen, die Möglichkeit zu einer - vertraulichen - Beratung durch Einrichtungen der Suchtkrankenhilfe über Kontaktpersonen besteht. 2.0 Mehrfache Verstöße gegen diese Betriebsvereinbarungen Bei mehreren Verstößen gegen diese Betriebsvereinbarung und erfolgloser Abmahnung besteht Anlass zur Annahme, dass der Betriebsangehörige unter einer Suchterkrankung, also einer eingeschränkten Kontrolle seines Konsumverhaltens oder einer Unfähigkeit zur Suchtmittelenthaltsamkeit leidet. Wegen einer hieraus resultierenden erheblich erhöhten Gefährdung bei der betrieblichen Arbeit sind besondere Maßnahmen zu treffen.
5 2.1 Wiederholte Abmahnung; Suchtkrankenhilfe Nach mehrfacher Feststellung rauschmittelbedingter Arbeitsunfähigkeit im Betrieb erhält der Mitarbeiter eine erneute Abmahnung mit dem Hinweis auf die arbeitsrechtlichen Folgen bei weiteren Verstößen gegen diese Betriebsvereinbarung. Zugleich wird er aufgefordert, sich mit einer Suchtkrankenhilfe-Einrichtung in Verbindung zu setzen. Betriebsrat und Suchtkrankenhilfe erhalten Kenntnis von der wiederholten Abmahnung. 2.2 Mitwirkung des betroffenen Betriebsangehörigen Der Betriebsangehörige soll sich mit einer Selbsthilfegruppe oder sonstigen Suchkrankenhilfe-Einrichtung in Verbindung setzen. Die entsprechende Kontaktaufnahme sowie die weitere Planung im Rahmen der Gruppentherapie teilt er der zuständigen betrieblichen Stelle mit. Diese hilft erforderlichenfalls bei der Kontaktaufnahme und Therapieplanung. 2.3 Kündigung Nach vorheriger Äußerung der Suchtkrankenhilfe und unter Wahrung der Rechte des Betriebsrates wird dem Betriebsangehörigen gekündigt, wenn sich weiter Verstöße gegen diese Betriebsvereinbarung ergeben haben und die Bemühungen um Abstinenz keine weitere Aussicht auf Erfolg haben.
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