Dienstvereinbarung zur Suchtprävention und Suchthilfe im Ev.-Luth. Kirchenkreis Nordfriesland

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1 Dienstvereinbarung zur Suchtprävention und Suchthilfe im Ev.-Luth. Kirchenkreis Nordfriesland zwischen dem Ev.-Luth. Kirchenkreis Nordfriesland und der Mitarbeitervertretung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland

2 Seelische und körperliche Abhängigkeit von Suchtmitteln ist eines der größten sozialen Probleme unserer Gesellschaft. Die Abhängigkeit von Suchtmitteln ist arbeits- und sozialrechtlich als Krankheit anerkannt. An diesem Grundsatz orientieren sich alle betrieblichen Maßnahmen zur Suchtmittelproblematik. Angemessene Hilfen bei Suchtgefährdung und Suchterkrankung haben Vorrang vor disziplinarischen Maßnahmen. Eine Suchterkrankung kann diagnostiziert und therapiert werden. Nur frühzeitiges Eingreifen und Anbieten von Hilfen eröffnet den Gefährdeten oder Erkrankten eine realistische Chance, aus eigenem Antrieb den Verbleib bzw. Wiedereinstieg in ihr berufliches und soziales Umfeld zu erreichen. Mitarbeiter, die sich für eine suchtmittelfreie Lebensweise entschieden haben, sind darin zu unterstützen. Die in dieser Dienstvereinbarung verwendete Bezeichnung Mitarbeiter umfasst Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

3 1 Geltungsbereich Diese Dienstvereinbarung gilt für alle Beschäftigten, Auszubildenden, Praktikanten, Bundesfreiwilligendienstleistende, FSJler und Zusatzjobber (einschließlich der leitenden Mitarbeiter) des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland einschließlich der Kirchenkreisverwaltung sowie der unselbständigen Dienste und Werke. Die Kirchengemeinden des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland können dieser Dienstvereinbarung durch Beschluss beitreten. Leitung im Sinne dieser Dienstvereinbarung ist die für die Leitung der Einrichtung verantwortliche Person bzw. der/ die Vorsitzende des Kirchenvorstandes.

4 2 Ziele Diese Dienstvereinbarung verfolgt das Ziel, - die Gesundheit der Beschäftigten zu erhalten und zu fördern - die Arbeitssicherheit zu erhöhen - den Missbrauch von Suchtmitteln und die Entwicklung von Suchtverhalten zu vermeiden bzw. abzubauen.- suchtgefährdeten und suchtkranken Mitarbeitern frühzeitig Hilfen anzubieten - für alle Beteiligten ein durchschaubares und einheitliches Handlungskonzept sicherzustellen und - die arbeitsrechtliche Gleichbehandlung der betroffenen Mitarbeiter zu gewährleisten wie auch die Gleichstellung mit anderen Kranken sicherzustellen.

5 3 Missbrauch von Suchtmitteln Suchtmittel im Sinne dieser Dienstvereinbarung sind Alkohol, psychisch wirksame Medikamente und andere bewusstseins- und/oder verhaltensändernde Drogen oder Stoffe, die Menschen in ihrer Denk-, Reaktions- und Leistungsfähigkeit beeinträchtigen. Mitarbeiter dürfen in alkoholisiertem Zustand (auch mit Restalkohol) oder unter Rauschmitteleinfluss nicht zur Arbeit erscheinen. Es wird darauf hingewiesen, dass bei durch Alkohol, Drogen, Medikamente oder Rauschmittel verursachten Unfällen kein Versicherungsschutz besteht.(bgv A 1 Unfallverhütungsvorschrift, 15 Abs. 2 und 3). Der Konsum alkoholischer Getränke ist während der Dienstzeit bzw. innerhalb der Dienststelle nicht erlaubt. Das Mitbringen von alkoholischen Getränken jeder Art sowie sonstiger berauschender Mittel im Sinne von Satz 1 an den Arbeitsplatz und der Verkauf oder die Verteilung der genannten Rauschmittel an die Mitarbeiter ist untersagt. Ausnahmen hiervon bedürfen der Genehmigung der Leitung; für den Bereich des Ev. Kindertagesstättenwerkes Nordfriesland kann die Funktion der Leitung in diesem Sinne auf die jeweilige Kita-Leitung delegiert werden.

6 4 Aufgabe des Vorgesetzten Werden bei einem Mitarbeiter spürbare Beeinträchtigungen festgestellt, die einen Zusammenhang mit Suchtmitteln vermuten lassen, ist der/ die Vorgesetzte gefordert, mit dem Mitarbeiter zu sprechen. Im Rahmen dieses Gespräches ist dem Mitarbeiter diese Dienstvereinbarung auszuhändigen, darüber hinaus ist er auf die Hilfsangebote der Diakonisches Werk Husum ggmbh bzw. Diakonisches Werk Südtondern ggmbh oder anderer Beratungsstellen hinzuweisen. Unterlässt der/ die Vorgesetzte ein notwendiges Problemgespräch, wird. die Fürsorgepflicht verletzt und das Entstehen bzw. Fortschreiten einer Suchterkrankung gefördert. Bestätigt das Gespräch ein vermutetes Suchtproblem, erfolgt das weitere Vorgehen nach dem in 6 dargestellten Stufenplan. Mitarbeiter können sich zu ihrer Entlastung einem Alkohol- oder Drogentest unterziehen, der von einem Arzt oder einer Einrichtung ihrer Wahl durchgeführt wird. Dabei kann ein Mitglied der Mitarbeitervertretung hinzugezogen werden. Bei einem negativen Alkohol- oder Drogentest trägt der Arbeitgeber die Kosten, bei einem positiven Ergebnis der Mitarbeiter.

7 5 Schweigepflicht Sämtliche mit der Umsetzung dieser Dienstvereinbarung befassten Personen unterliegen der Schweigepflicht..

8 6 Maßnahmen und Hilfsangebote für Suchtmittelgefährdete und abhängige (Stufenplan) Bestandteil dieser Dienstvereinbarung ist ein Stufenplan, der als Leitfaden für den Umgang mit betroffenen Mitarbeitern dient. Vorgesetzte, die im Rahmen des nach 4 geführten ersten Gespräches Anzeichen für eine Suchtmittelgefährdung oder abhängigkeit festgestellt haben, haben ihr weiteres Vorgehen zwingend nach dem Stufenplan. auszurichten. Bei jeder weiteren Auffälligkeit wird das Verfahren zwingend in der nächsten Stufe fortgesetzt.

9 7 Vorsorgliche Feststellung der Dienstunfähigkeit Ist ein Mitarbeiter nach Ansicht der/ des Vorgesetzten infolge von Suchtmittelgenuss nicht in der Lage, die übertragenen Aufgaben zu erfüllen, ist die vorsorgliche Feststellung der Dienstunfähigkeit schriftlich festzuhalten und sicherzustellen, dass der Betroffene sicher nach Hause gelangt. Eventuell anfallende Kosten sind von dem Betroffenen zu tragen, die ausgefallene Arbeitszeit ist nachzuarbeiten. Nach. Wiederaufnahme des Dienstes ist ein Gespräch gemäß 4 zu führen.

10 8 Nachsorge/ Wiedereinstellung Hat ein Mitarbeiter in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis eine Therapiemaßnahme abgeschlossen, führt der/die unmittelbare Vorgesetzte mit dem Betroffenen ein Gespräch. Ziel des Gespräches ist die Wiedereingliederung des abstinent lebenden Betroffenen in den Arbeitsprozess sowie seine Begleitung und Unterstützung. Der/die Vorgesetzte soll dazu beitragen, dass der Mitarbeiter nach Möglichkeit wieder voll in den Kreis der Kolleginnen und Kollegen integriert wird und in seinen Abstinenzbemühungen von allen akzeptiert und. unterstützt wird. Hierzu gehört auch, das Arbeitsumfeld möglichst so zu gestalten, dass evtl. suchtfördernde oder -aufrechterhaltende Faktoren festgestellt und ausgeschlossen werden. Für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis suchtbedingt gekündigt wurde, der Mitarbeiter eine längerfristige Therapie erfolgreich abgeschlossen hat und er seine Heilung durch ärztliches Attest nachweist, wird seine Wiedereinstellung innerhalb eines Jahres nach der Kündigung wohlwollend geprüft.

11 9 Informationsmaßnahmen Um Vorgesetzte in die Lage zu versetzen, rechtzeitig Suchtgefahren und Suchtverhalten zu erkennen wird ihnen Informationsmaterial zur Verfügung gestellt, bei Bedarf sollen Schulungen zur Gesprächsführung angeboten werden. Die. Mitarbeiter werden in Dienstbesprechungen/ Mitarbeiterversammlungen über diese Dienstvereinbarung informiert, sie sollen regelmäßig durch geeignete Maßnahmen über Missbrauchs- und Suchtgefahren aufgeklärt werden.

12 10 Schlussbestimmungen Diese Dienstvereinbarung tritt am in Kraft. Die Dienstvereinbarung kann mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsschluss von jeder Partei gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.. Die Erfahrungen mit der vorliegenden Dienstvereinbarung werden einmal jährlich vom Geschäftsführenden Ausschuss und der Mitarbeitervertretung ausgewertet. Falls erforderlich, werden Gespräche mit dem Ziel einer Weiterentwicklung der Regelungen dieser Dienstvereinbarung aufgenommen.

13 Stufenplan Stufe Indiz Teilnehmerkreis Gesprächsinhalt I. Erste Auffälligkeit am Arbeitsplatz II. Zweite Auffälligkeit am Arbeitsplatz Vorgesetzte/r Betroffener Mitarbeiter Mitarbeitervertretung auf Wunsch des Mitarbeiters Vorgesetzte/r Betroffener Mitarbeiter Leitung Mitarbeitervertreter/in Auffälligkeit konkret benennen Verbindung mit Suchtmittelkonsum/-missbrauch ansprechen Pflichtverletzung erläutern Stellungnahme anhören Positive Unterstützung signalisieren Dienstvereinbarung aushändigen Informationsmaterial zum Beratungsangebot in den Diakonischen Werken Husum/ Südtondern bzw. anderen Beratungsstellen aushändigen Weiteres Gespräch bei erneuter Auffälligkeit ankündigen Vorgesetzte/r verfasst für sich einen Gesprächsvermerk und informiert die Leitung Auffälligkeit konkret benennen Pflichtverletzung erläutern Verbindung mit Suchtmittelkonsum/-missbrauch ansprechen Stellungnahme anhören Positive Unterstützung signalisieren Auflage: Suchtberatung bei einer psychosozialen Beratungsstelle bzw. Besuch einer Selbsthilfegruppe, sowie zeitnaher Nachweis der Gespräche an die Leitung Arbeitsrechtliche Konsequenzen bei erneuter Pflichtverletzung ankündigen Vereinbarung eines weiteren Gesprächstermines spätestens nach Ablauf von acht Wochen zwecks Rückmeldung zur Umsetzung der getroffenen Vereinbarungen/ Auflage Rechtliche Konsequenz Keine Gesprächsvermerk Schriftliche Auflage, Ankündigung der ersten Abmahnung

14 III. Dritte Auffälligkeit am Arbeitsplatz bzw. Nichterfüllun g der Auflage Vorgesetzte/r Betroffener Mitarbeiter Leitung Mitarbeitervertreter/in Das Gespräch soll unverzüglich nach der Feststellung der erneuten Pflichtverletzung stattfinden Auffälligkeit konkret benennen Pflichtverletzung erläutern Verbindung mit Suchtmittelkonsum/-missbrauch ansprechen Stellungnahme anhören Positive Unterstützung signalisieren Auflage: Ambulante Therapie/ stationäre Therapie mit zeitnahem Nachweis der Beantragung einer entsprechenden Maßnahme Arbeitsrechtliche Konsequenzen bei erneuter Pflichtverletzung ankündigen Enge Zusammenarbeit mit Beratungsstelle unter Wahrung der Schweigepflicht Vereinbarung eines weiteren Gesprächstermines spätestens nach Ablauf von acht Wochen nach Beginn der ambulanten Therapie bzw. unmittelbar nach Abschluss der stationären Therapie Gesprächsvermerk Aussprechen einer Abmahnung mit Auflage, Ankündigung der Kündigung IV. Vierte Auffälligkeit am Arbeitsplatz bzw. Nichterfüllun g der Auflage Betroffener Mitarbeiter Leitung Mitarbeitervertreter/in Auffälligkeit konkret benennen Pflichtverletzung erläutern Verbindung mit Suchtmittelkonsum/-missbrauch ansprechen Stellungnahme des Betroffenen anhören Sonderregelung für langjährige Mitarbeiter (Beschäftigungszeit mind. 15 Jahre): Aufgrund der besonderen Schutzwürdigkeit des Arbeitsverhältnisses werden bei langjährig Beschäftigten vor Einleitung der Maßnahmen nach Stufe 4 die Maßnahmen nach Stufe 3 einmalig wiederholt Einleitung des Kündigungsverfahrens unter Beteiligung der Mitarbeitervertretung Ab der Stufe II hat der betroffene Mitarbeiter die Möglichkeit eine Person seines Vertrauens hinzuzuziehen. Spricht sich der Mitarbeiter ausdrücklich gegen eine Beteiligung der Mitarbeitervertretung aus, wird diesem Wunsch Folge geleistet. Der Mitarbeiter erhält von allen Gesprächsvermerken eine Abschrift. Solange Maßnahmen nach Stufe III nicht erforderlich werden, sind die Gesprächsvermerke der Stufen I und II nicht zur Personalakte zu nehmen, diese sind nach Ablauf von zwei Jahren zu vernichten.

15 . Zur Dienstvereinbarung zur Suchtprävention und Suchthilfe im Ev.-Luth. Kirchenkreis Nordfriesland vom wird folgende Erläuterung vereinbart: Zu 3 In der Dienstvereinbarung Sucht werden mit dem Begriff Suchtmittel nicht alle Substanzen mit Suchtpotential gemeint (dazu würden u.a. auch Süßigkeiten (Zucker), Kaffee (Coffein), etc.) zählen, sondern bewusst diejenigen Substanzen, die bei einmaligem oder regelmäßigem Konsum zu einer deutlichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit führen können. Daher fällt der unregelmäßige seltene Konsum von (auch von psychisch wirksamen) Medikamenten nicht unter die DV Sucht, ein regelmäßiger Missbrauch psychisch wirksamer Medikamente ohne ärztliche Indikation allerdings schon. Die Mitnahme von Medikamenten zur Arbeit berührt somit nicht den 3 Absatz 3, sofern es sich nicht um ein regelmäßiges missbräuchliches/abhängiges Konsummuster handelt. Zu 8 In 8 Absatz 3 wird von einer Heilung gesprochen. Uns ist bewusst, dass es keine Heilung einer Suchterkrankung gibt. Wir verstehen den Begriff so, dass nach einer mindestens einjährigen Abstinenz in Folge einer abgeschlossenen ambulanten oder stationären Therapie von einer erlangten Verhaltensveränderung ausgegangen werden kann, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit davon ausgeht, das der/die Betroffene ohne die Einnahme des Suchtmittels zu leben und zu arbeiten vermag. Das ärztliche Attest kann dann dazu dienen, medizinisch nachzuweisen, dass in dem Jahr wahrscheinlich kein entsprechender Suchtmittelkonsum stattgefunden hat. Husum, den Vorsitzender des Geschäftsführenden Ausschusses Vorsitzender der Mitarbeitervertretung Henning Möller Wolfgang Kröger

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