Einbeziehung in Umsatzsteuermissbrauch

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1 Einbeziehung in Umsatzsteuermissbrauch Der Fiskus finanziert sich im Wesentlichen durch Steuereinnahmen. Durch Steuerhinterziehung, insbesondere organisierte Umsatzsteuerhinterziehung wie beispielsweise im Rahmen sog. Umsatzsteuerkarusselle, entgehen dem Fiskus erhebliche Einnahmen, sodass die damit verbundenen Sanktionen vielschichtig sind. Wird die Tat dem Fiskus bekannt, muss der Steuerpflichtige einerseits die von ihm hinterzogene Steuer nebst steuerlicher Nebenleistungen nachzahlen, andererseits wird er strafrechtlich verfolgt. Auch wenn es bislang noch kein Unternehmensstrafrecht gibt, sieht die Abgabenordnung bereits jetzt vor, dass der Täter und Teilnehmer für die hinterzogene Steuer haftet. Zu einer Haftung kommt es gerade, wenn Unternehmen in Form von Kapital- oder Personengesellschaften geführt werden. Der EuGH geht in mehreren jüngeren Entscheidungen im Ergebnis noch einen Schritt weiter. Er belegt den Steuerpflichtigen nämlich mit steuerlichen Sanktionen, wenn er sich an Umsätzen beteiligt, die in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen sind und er dies kannte oder hätte kennen müssen. In Fällen des Umsatzsteuermissbrauchs versagt der EuGH dem Steuerpflichtigen beispielsweise die Steuerfreiheit für seine innergemeinschaftliche Lieferung, obwohl die Ware nachweislich in einen anderen Mitgliedstaat gelangt ist und (nur) vom dortigen Erwerber nicht der Besteuerung unterworfen wurde. In seiner jüngsten Entscheidung zum Umsatzsteuermissbrauch geht der EuGH sogar noch einen Schritt weiter und versagt dem Steuerpflichtigen sein Recht auf Vorsteuerabzug, wenn dieser wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem (steuerpflichtigen) Erwerb an einem Umsatz beteiligte, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war. So verwundert es nicht, dass die Finanzverwaltung diesen Steilpass des EuGH aufnimmt und Strukturen schaffen will, dass sie dem (normalerweise redlichen) Steuerpflichtigen nachweisen kann, dass er mit seiner Einbeziehung in einen Umsatzsteuermissbrauchsfall hätte rechnen müssen. Hierzu verwendet sie ein Merkblatt, das Steuerpflichtigen insbesondere in Umsatzsteuersonder- und Betriebsprüfungen ausgehändigt wird. Das Merkblatt (vgl. Anlage zum Praxistipp) nennt beispielhaft Umstände, die darauf hindeuten können, dass ein Steuerpflichtiger (möglicherweise

2 ohne sein Wissen) in einen Umsatzsteuerbetrug eingebunden sein könnte. Laut Finanzverwaltung ist dies der Fall, wenn beispielsweise: der Steuerpflichtige durch einen Dritten aufgefordert oder gebeten wird, sich an bestimmten Umsätzen zu beteiligen, bei denen der Dritte z. B. Lieferanten und/oder Abnehmer vermittelt, Zahlungswege oder Lieferwege vorgibt, der Lieferant des Steuerpflichtigen Ware anbietet, deren Preis unter dem Marktpreis liegt, der Geschäftspartner des Steuerpflichtigen ein neu gegründetes Unternehmen oder in der Branche unbekannt ist der Gesellschaftszweck des Geschäftspartners laut Handelsregister nicht der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit entspricht, der Lieferant über kein eigenes Lager verfügt, sondern die Ware bei einer Spedition lagert, der Geschäftspartner unter einer Büroservice- oder c/o-adresse auftritt, der Geschäftspartner über keinen Internetauftritt verfügt, laut Vertrag keine oder unübliche Reklamationsbedingungen bestehen, die Ware bar bezahlt oder auf andere unübliche Weise (z. B. Wechsel, Scheck) bezahlt wird. Das Merkblatt nennt darüber hinaus noch weitere Umstände, die auf einen Betrug hindeuten könnten, ohne jedoch zu spezifizieren, welche zusätzlichen Sorgfaltspflichten den Steuerpfichtigen auferlegt werden, um trotz Vorliegen einiger dieser Umstände als gutgläubig zu gelten und folglich in den Genuss des Vorsteuerabzugs beim Einkauf bzw. einer Steuerbefreiung beim Verkauf ins Ausland zu kommen. Der Steuerpflichtige hat den Erhalt des Merkblatts zu bestätigen. Unklar ist noch, ob es ein abgestimmtes bundeseinheitliches Formular geben wird. Der nachfolgende Praxistipp will Ihnen aufzeigen, wie Sie als redlicher Steuerpflichtiger auf die Aushändigung eines solchen Merkblatts reagieren sollten:

3 PSP-Praxistipp: Auch wenn sich eine pauschale Beantwortung verbietet, empfehlen wir einerseits die in dem Musterschreiben gemachten Vorgaben in Ihrem Unternehmen umzusetzen und zu dokumentieren. Das bedeutet konkret, dass zu allen wesentlichen Kreditoren und Debitoren entsprechende Kontrollen ( Know-Your-Customer, Handelsregisterauszug, Ausdruck des Internetauftritts, Zahlungsart, Lieferkonditionen, Informationen zur Vermittlung der Geschäftsbeziehung etc.) durchzuführen und zu dokumentieren sind. Dies kann beispielsweise durch eine entsprechende Arbeitsanweisung in der Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung geschehen. Parallel hierzu empfehlen wir, dem Finanzamt nicht lediglich die Aushändigung des Musterschreibens zu bestätigen, sondern ihm den Ball im Rahmen eines Anschreibens zurückzuspielen. Das Anschreiben kann dabei folgenden Wortlaut haben: Wir bestätigen, das Merkblatt erhalten zu haben, erkennen jedoch nach sorgfältiger Überprüfung unserer Ein- und Verkaufsbeziehungen keinerlei Auffälligkeiten in unserem Unternehmen. Sollten Ihrerseits bzw. behördlicherseits bereits konkrete andere Erkenntnisse oder Verdachtsmomente vorliegen, fordern wir Sie zur Abwendung eines Schadens für unser Unternehmen auf, uns jegliche diesbezüglichen Erkenntnisse zeitnah mitzuteilen. Aufgrund der Risiken, die insbesondere in der Verschärfung der Rechtsprechung liegen, empfiehlt es sich ferner, entsprechende Vorkehrungen im Unternehmen zu treffen, damit ein möglicher Missbrauch durch Beschäftigte zumindest verringert bzw. frühzeitig erkannt wird. Sollten bei einzelnen Geschäften besondere Umstände vorliegen, die einen möglichen Betrugsfall nahe legen, empfehlen wir vor Abschluss des Geschäftes zusätzliche Sorgfaltsmaßnahmen zu treffen, die einen Betrug ausschließen. Solche (häufig einzelvertragliche) Sorgfaltsmaßnahmen sollten idealerweise mit Ihrem steuerlichen Berater auf den jeweiligen Einzelfall abgestimmt werden. Dafür steht Ihnen bei PSP bei Bedarf ein Team von Spezialisten jederzeit zur Verfügung.

4 1 Merkblatt zur Umsatzsteuer Beachtung des gemeinschaftsrechtlichen Missbrauchsverbots 1. Ausgangslage In der Bundesrepublik Deutschland finden immer wieder Umsatzsteuerhinterziehungen in erheblichem Umfang statt, bei denen mehrere Unternehmen auch in grenzüberschreitende Lieferketten eingebunden werden. Die Finanzbehörden haben darauf hinzuwirken, dass Umsatzsteuern nicht verkürzt und Steuererstattungen nicht zu Unrecht gewährt werden. Hierbei werden die Finanzbehörden auch präventiv im Interesse der Sicherstellung des Umsatzsteueraufkommens, zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und zum Schutz steuerehrlicher Unternehmer tätig. 2. Gemeinschaftsrechtliches Missbrauchsverbot Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofes ist der Vorsteuerabzug zu versagen, wenn auf Grund objektiver Umstände feststeht, dass der Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass dieser Umsatz in eine vom Lieferer bzw. Leistenden oder einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden Umsatzstufe begangenen Steuerhinterziehung einbezogen war. Hat das Finanzamt diese objektiven Umstände rechtlich hinreichend nachgewiesen bzw. substantiiert vorgetragen, obliegt es im Rahmen der Feststellungslast dem Unternehmer, dies zu widerlegen. Hierzu muss er die Feststellungen des Finanzamtes durch substantiierte Argumente und Beweise entkräften. Dies gilt in gleicher Weise für die Beanspruchung der Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen und die Haftung für die schuldhaft nicht abgeführte Steuer gemäß 25d UStG. 3. Betroffene Geschäfte Das Finanzamt macht den Unternehmer hiermit darauf aufmerksam, dass er bei der Anbahnung und Abwicklung von Geschäften auf ungewöhnliche Geschäftsverhältnisse achten muss. Dem Unternehmer wird deshalb zur Kenntnis gebracht, dass folgende Umstände darauf deuten können, dass ein Unternehmen in einen Umsatzsteuerbetrug eingebunden sein kann. a) Allgemein Der Unternehmer wird durch einen Dritten aufgefordert/gebeten, sich an Umsätzen zu beteiligen, bei denen der Dritte z. B.

5 Lieferanten und/oder Abnehmer vermittelt. Einkaufs - und/oder Verkaufspreise vorgibt. Zahlungsmodalitäten vorgibt. Lieferwege vorgibt. 2 b) Bei einem Kauf Der Lieferant bietet Ware an, deren Preis unter dem Marktpreis liegt. Der Lieferant ist ein neu gegründetes Unternehmen oder hat gerade seine Geschäftstätigkeit begonnen. Der Lieferant ist in der Branche unbekannt. Der Gesellschaftszweck des Lieferanten laut Handelsregister entspricht nicht dem tatsächlich ausgeübten oder ist sehr allgemein gehalten. Der Lieferant bietet eine Warenmenge an, die für die Größe des Unternehmens und/oder seine fehlenden Erfahrungen in der Branche unüblich sind (z. B. ungewöhnlich hohe Stückzahlen trotz Neugründung). Es bestehen Zweifel an der umsatzsteuerlichen Registrierung des Lieferanten. Die Geschäftsadresse des Lieferanten ist ungewöhnlich, z. B. eine Büroservice- oder c/o- Adresse. Der Lieferant verfügt über keine oder keine angemessenen Lagerräume oder lässt Ware nur über eine Spedition lagern. Die verantwortlichen Personen des Lieferanten haben keinen Wohnsitz in der Nähe des Unternehmens oder in Deutschland und/oder sind der deutschen Sprache nicht mächtig. Die schriftlichen Anfragen des Lieferanten wirken laienhaft, z. B. bezüglich Briefpapier, Schrift, Logo. Der Lieferant hat keinen Internetauftritt. Der Lieferant ist ausschließlich über eine Mobilfunknummer und/oder ausländische Telefonnummern erreichbar. Die -Adresse ist in einem anderen Staat vergeben. Der Lieferant bietet Waren an, die der Unternehmer schon einmal eingekauft hat (z. B. identische Fahrzeug-Identifikationsnummer, IMEI-Nummer u. ä. Seriennummern). Es gibt keine oder unübliche Reklamationsbedingungen. Die Lieferbedingungen sind für die Branche ungewöhnlich. Die Waren werden von einem nicht an dem Umsatz beteiligten Unternehmen geliefert. Zubehör oder Ausstattung der Ware sind für den Bestimmungsort ungewöhnlich (z. B. ausländische Bedienungsanleitungen, Software, Netzstecker). Die vom Lieferanten vorgegebene Zahlungsart ist Barzahlung oder eine ungewöhnliche Zahlungsart. Der vom Lieferanten vorgegebene Zahlungsweg ist ungewöhnlich, z. B. Zahlung nicht an

6 3 den Lieferanten sondern an einen Dritten. Das vom Lieferanten angegebene Bankkonto befindet sich nicht in dem Land, in dem das Unternehmen betrieben wird. c) Bei einem Verkauf Der Abnehmer ist ein neu gegründetes Unternehmen oder hat gerade seine Geschäftstätigkeit begonnen. Der Abnehmer ist in der Branche unbekannt. Der Gesellschaftszweck des Abnehmers laut Handelsregister entspricht nicht dem tatsächlich ausgeübten oder ist sehr allgemein gehalten. Es bestehen Zweifel an der umsatzsteuerlichen Registrierung des Abnehmers. Die Geschäftsadresse des Abnehmers ist ungewöhnlich, z. B. eine Büroservice- oder c/o- Adresse. Der Abnehmer bestimmt, dass die Waren in ein anderes Land geliefert werden sollen, als das, in dem der Abnehmer sein Unternehmen betreibt oder steuerlich registriert ist. Die schriftlichen Anfragen des Abnehmers wirken laienhaft, z. B. bezüglich Briefpapier, Schrift, Logo. Der Abnehmer hat keinen Internetauftritt. Der Abnehmer ist ausschließlich über eine Mobilfunknummer erreichbar. Die -Adresse ist nicht in dem Staat vergeben, in dem der Abnehmer sein Unternehmen betreibt. Der Abnehmer besteht auf ungewöhnliche Lieferbedingungen. Der Abnehmer besteht auf Barzahlung oder einer ungewöhnlichen Zahlungsart. Die Zahlung erfolgt nicht durch den Abnehmer selbst, sondern einen Dritten, der nicht am Umsatz beteiligt ist. Die Zahlung erfolgt aus einem anderen Land, als dem, in dem der Abnehmer sein Unternehmer betreibt. Das vom Abnehmer genutzte Bankkonto befindet sich nicht in dem Land, in dem das Unternehmen betrieben wird. Hinweis Liegen objektive Umstände vor, die darauf schließen lassen, dass der Unternehmer in einen Umsatzsteuerbetrug eingebunden war und hat der Unternehmer insbesondere oben genannte Anhaltspunkte dafür ignoriert oder übersehen, kann im Einzelfall die Versagung des Vorsteuerabzugs ( 15 UStG), die Versagung der Steuerfreiheit bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ( 4 Nr. 1b i. V. m. 6a UStG) oder

7 4 eine Haftung für schuldhaft nicht abgeführte Steuer ( 25d UStG) als mögliche Rechtsfolge in Frage kommen. Der Unternehmer sollte deshalb in der Lage sein, im Einzelfall gegenüber dem Finanzamt dokumentieren zu können, dass aufgetretene Anhaltspunkte untersucht wurden. Der Unternehmer sollte auch alle ihm zur Verfügung stehenden Angaben über die beteiligten Unternehmer und Kontaktpersonen (Name, Adresse, Telefonnummer, Faxnummer, - Adresse) aufbewahren. Treten Bevollmächtige (z. B. Angestellte, Vermittler) auf, sollten Handlungsvollmachten für diese Personen vorgelegt werden. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Beachtung der Hinweise dieses Merkblattes nicht automatisch zur Gewährung des Vorsteuerabzugs oder der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen führt. Die o. g. Anhaltspunkte, die auf Umsatzsteuerbetrug hinweisen können, sind nicht abschließend. Der Unternehmer muss auch bei weiteren Auffälligkeiten seiner kaufmännischen Sorgfaltspflicht nachkommen. Das Merkblatt wurde erläutert durch... Das Merkblatt wurde ausgehändigt an... Datum: Empfang wird bestätigt:...

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