Neue Regelsätze im AsylbLG durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zu den ALG II Regelsätzen

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1 Neue Regelsätze im AsylbLG durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zu den ALG II Regelsätzen Impulsreferat RA Jörg Schmidt-Rohr Aufbau 1. Vorbemerkung 2. AsylbLG Entstehung - Bargeldsätze in 3 - Entwicklung 3. Urteil des BverfG vom die tragenden Gründe - Prüfungsmaßstäbe 4. Anwendung der vom BverfG entwickelten Maßstäbe auf das AsylbLG 5. Was sagt die Politik und die Sozialgerichte 6. Wie geht es weiter?

2 Das AsylbLG Entstehung erstmalige gruppenspezifische Differenzierung Asylkompromiss 1992 Gründe: kein wirtschaft Anreiz, kein Bargeld, Kosteneinsparungen Inkrafttreten Debatte um Menschenwürde im BT Höhe Geldleistungen Regelsatz BSHG 508, Absenkung um 25 % als Ziel Begründung: soziale Teilhabeanteile nicht notwendig, da vorübergehender Aufenthalt, Absenkung für 1 Jahr Sachleistungen davon 80 %, 20 % Geldleistung Taschengeld (für Tel, Porto, Verkehr, Genussmittel, etc) Im Gesetz: Geldleistung gesamt 440 DM davon 80 DM Taschengeld, Absenkung 18 % Höhe der Geldleistungen ist auch indirekt Maßstab für Sachleistungen (siehe Große Anfrage 2008 BT-Drs 16/9018))

3 Weiterer Verlauf Novellierungen 1997, 1998, 2005, 2007 Entwicklungen a. Erweiterung der Gruppe der Betroffenen b. Bezugsdauer von 12 auf inzwischen 48 Monate c. Kürzungsregelung wegen Nichtausreise d. keine Verordnung, keine Anpassung der Sätze seit 1993, DM Beträge im Gesetz e. Sachleistungsprinzip insbesondere im Norden aus praktischen und Kostengründen stark durchlöchert

4

5 Bundesverfassungsgerichtsurteil vom Grundlage Grundrecht auf Gewährleistung menschenwürdiges Existenzminimum aus Art 1 Abs 1 i.v. mit Art 20 GG Mittel die unbedingt erforderlich für menschenwürdiges Dasein Psychische Existenz Essen, Kleidung, Wohnung, Gesundheit Soziale Teilhabe Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen, sozial, kulturell, politisch Muss als gesetzlicher Anspruch ausgestaltet sein - Parlamentsgesetz Da Menschenrecht, ist jede Person Grundrechtsträger Höhe und Umfang Nicht direkt aus der Verfassung abzuleiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers enger bei psychischer Existenz Weiter bei sozialer Teilhabe Existenzsicherung über Sach Geld oder Dienstleistungen möglich

6 Rahmen des Gestaltungsspielraums (verfassungsrechtliche Grenzen ) a. Verfahren Bedarf muss in sachgerechtem, transparentem und realitätsgerechtem Verfahren ermittelt werden Methode ist nicht festgelegt, aber wenn einmal für eine entschieden, ist ein willkürlicher Systemwechsel nicht zulässig b Evidenz verfassungsrechtliche Prüfung ob evident unzureichend c. laufende Kontrolle und Weiterentwicklung Gefundene Sätze müssen laufend sich ändernden wirtschaftlichen Rahmenbedingungen angepasst und aktualisiert werden d. bei pauschalen Sätzen muss es eine Härtefall/Auffangklausel geben, um individuelle Sonderbedarfe abdecken zu können

7 Anwendung der Prinzipien auf die Regelsätze des SGB II a. Evidenz sind nicht evident zu niedrig, Maßstab aber schwammig Abgeleitet aus den alten Sätzen BSHG, Mehrbedarfe richtig eingerechnet b. Verfahren verfassungswidrig Berechnungsverfahren aus der Einkommens und Verbraucherstichprobe unbedenklich Statistikmodell mit Warengruppen, bereinigten untersten 20 % aller Haushalte Aber die Abschläge für nicht regelsatzrelevante Güter sind nicht begründet und willkürlich (Pelze und Segelboote, keine Bildung, PKW etc) Also Eckregelsatz wegen Methodenwechsel in der Berechnung verfassungswidrig Damit auch alle abgeleiteten Sätze, insbesondere für Kinder und Haushaltsangehörige Abschlag für Kinder völlig willkürlich, da nicht begründet c. Weiterentwicklung auch verfassungswidrig Maßstabswechsel, Anlehnung an aktuellen Rentenwert nicht sachgerecht Regelsatz selbst aus Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten Steigerung an Bruttolohnentwicklung d. Auffangklausel fehlt im SGB II, im SGB XII ( 73) vorhanden

8 AsylbLG Verfassungswidrigkeit des Bargeldbetrages? 1. keine Ableitungen aus den allgemeinen Feststellungen zur Sicherung des Existenzminimums möglich Sachleistungen sind zulässig 2. Gruppenbezogene Differenzierung Im Urteil keine Feststellungen, BSG hielt das in der Vergangenheit für zulässig BverfG (1 BvR 293/05- Urteil vom Schmerzensgeld) Gesetzgeber ist es nicht verwehrt, Art und Umfang von Sozialleistungen an Ausländer grundsätzlich von der voraussichtlichen Dauer ihres Aufenthaltes in Deutschland abhängig zu machen Aber: Verlängerung der Dauer auf 48 Monate Argument des vorübergehenden Aufenthaltes und nicht notwendiger sozialer Integration noch tragend? 3. Evidenzprüfung Maßstab ist sehr schwammig

9 Aber: Sätze sind seit 1993 nicht erhöht worden Preisindex Lebenshaltungskosten um 25 % gestiegen Satz ist beim Eckregelsatz um 37 % geringer, bei Kindern im 6 Lebensjahr um 47 % Absenkungsregelung des 1a auf das unabdingbar notwendige ist auch im SGB II bei Verweigerung der Mitwirkung möglich wurde aber nicht geprüft 4. Sachgerechtes Verfahren Übertragbarkeit an sich schwierig, da Sätze aus dem BSHG abgeleitet Warenkorbmodell, nicht Statistikmodell Aber: Absenkung um 18 % gegenüber BSHG ist willkürlich Zitat: (Antwort der Bundesregierung auf kleine Anfrage der Grünen BT Drucksache 16/9018) Höhe der Grundleistungen im AsylbLG erfolgte 1993 auf der Grundlage von Kostenschätzungen. Dabei war durch die Ergebnisse der Verhandlungen vom 6. Dez 92 vorgegeben, dass der Mindestunterhalt während des Asylverfahrens deutlich abgesenkt zu den damaligen Leistungen nach dem BSHG bestimmt werden sollte. 5. laufende Kontrolle und Weiterentwicklung Keine Weiterentwicklung, Noch DM Sätze, Totalausfall des Verordnungsgebers, Entwurf 2001 vom BR abgelehnt, danach nichts mehr 6. Auffangregelung ist über 6 AsylbLG theoretisch-vorhanden

10 Schlussfolgerung Verfassungswidrig Weil Evidenz gute Argumente Verfahren - Absenkung 1993 ist willkürlich, nicht berechnet Weiterentwicklung Totalausfall

11 Politik, Verbände und Sozialgerichte Flüchtlingsinitiativen und Verbände fordern mindestens Neuberechnung Erklären öffentlich, dass Regelsätze auch verfassungswidrig Antwort der Regierung auf Anfrage der Linken BT Drs 17/979 Wir prüfen Allerneueste Entwicklung: Antwort der Bundesregierung auf Anfrage der Linken vom BT DRS 17/3660 Die Höhe der Leistungen erfolgt auf der Grundlage von Kostenschätzungen und entspricht daher nicht den Anforderungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts Beschluss des LSG NRW vom L 20 AY 3/09 Das ist ein Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht. Das LSG geht davon aus, dass die Sätze verfassungswidrig sind. LSG begründet seinen Zweifel vor allem damit, dass die Sätze 30 % niedriger sind. Es hält das schon für evident, dass dies zu niedrig ist. Ansonsten greift es auch alle anderen Argumente auf.

12 Wie geht es weiter? Der Bundesregierung ist klar, dass sie vor dem BverfG eine Ohrfeige kassieren würde. Von daher ein Versuch Zeit zu schinden? Eine Neuberechnung soll erst erfolgen, wenn die neuen Sätze im SGB II beschlossen sind. Es ist immerhin akzeptiert, das die jetzigen Sätze verfassungswidrig sind. Es ist davon auszugehen, dass die Sätze nicht rückwirkend erhöht werden. Widersprüche und Klagen gegen Bescheide verhindern, dass diese rechtskräftig werden. Von daher kann darüber eine Nachzahlung erreicht werden, wenn die Sätze angepasst werden. Also massenweise Widersprüche. Politisches Ziel muss sein, den den Druck aufrecht zu erhalten. Es wird das Ziel der Regierung sein, die Sätze möglichst niedrig zu berechnen (siehe Regelsatzerhöhung SGB II um 5 ) Da das AsylblG geändert werden muss, besteht die Möglichkeit auf Verschlechterungen, aber auch auf Verbesserungen (Abschaffung des Sachleistungsprinzips) Ist daher jetzt die Zeit für eine Kampagne zum Thema Soziale Leistungen für Flüchtlinge??

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