Sozialleistungen für EU Bürgerinnen

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1 Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Unser Zeichen, unsere Nachricht vom Name Datum Wiebke Wildvang Tel.: (030) I. Sozialleistungen für EU Bürgerinnen EU Bürgerinnen können in Deutschland Leistungen nach dem SGB II beziehen, wenn die Niederlassungsfreiheit festgestellt wurde. Voraussetzungen sind i.d.r. 5 Jahre Aufenthalt und dass zum Zeitpunkt der Feststellung der Lebensunterhalt gesichert war. Ein Anspruch auf den Leistungsbezug bestünde auch, wenn Arbeitnehmerfreizügigkeit besteht. Für diesen Fall sieht das SGB II aber in 7 Abs. 1 S. 2 Ausschlussmöglichkeiten vor: Gem. 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II werden keine Leistungen in den ersten drei Monaten des Aufenthalts gewährt. Gem. 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II erfolgt ein Leistungsausschluss, wenn sich das Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt. Außerdem können Sozialleistungen auch gem. 8 Abs. 2 SGB II versagt werden. Hierbei handelt es sich um die Fälle, in denen eine Arbeitsaufnahme gar nicht erst möglich sein soll. Dies betrifft nur Beitrittsstaaten mit begrenztem Arbeitsmarktzugang. Nach der aktuellen Rechtssprechung der Sozialgerichte reicht es aber aus, dass grundsätzlich eine Möglichkeit besteht, eine Arbeitserlaubnis zu erhalten. Eine solche ergibt sich bereit daraus, dass gesetzlich ein Arbeitsmarktzugang eingeräumt wird, dieser allerdings von der Zustimmung der Bundesagentur abhängt.

2 In der Rechtssprechung wird in jüngeren Entscheidungen zunehmend angenommen, dass 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1+2 SGB II nicht mit EU Recht vereinbar sind und damit nicht zur Anwendung kommen dürfen. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg und das Landessozialgericht Hessen haben in einigen Eilverfahren kürzlich entschieden, dass die Ausschlusstatbestände der 7 Abs. 1 SGB II nicht mit EU Recht vereinbar sein könnten und die endgültige Entscheidung hierüber dem Hauptsacheverfahren überlassen. Die Antragsteller haben alle im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig Leistungen erhalten. Grund hierfür ist, dass seit dem 1. Mai 2010 die VO(EG)883/2004 VO in Kraft getreten ist. Art. 4 der VO gebietet den Mitgliedstaaten, die sozialrechtlich geschuldete Leistung einem Angehörigen eines anderen Mitgliedstaates unter denselben Voraussetzungen zu gewähren wie dem Staatsangehörigen des zuständigen Staates. In das Gleichbehandlungsgebot sind ausdrücklich einbezogen die deutschen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der Grundsicherung für Arbeitssuchende (vgl. Art. 3 Abs. 3 VO i.v.m. Anlage X Buchst.b zu Art 70 VO). Auf das Diskriminierungsverbot können sich die Personen berufen, die Staatsangehörige eines EU Mitgliedstaates, Staatenlose, Flüchtlinge (anerkannt nach der Genfer Flüchtlingskonvention) sind, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten. Unter Rechtsvorschriften sind alle Gesetze, VO, Satzungen in Bezug auf die in Art. 3 Abs. 1 VO genannten Zweige der sozialen Sicherheit, also insbesondere Leistungen, die Familienlasten ausgleichen, wie Erziehungsgeld, zu verstehen. M.E. dürfte auch der Kindergeldbezug hierunter fallen. Nicht dazu gehören auf jeden Fall Unterhaltsvorschussleistungen und einmalige Geburts- und Adoptionshilfen. Für diejenigen, die sich nicht auf diese VO und das sich daraus hergebende Diskriminierungsverbot berufen können, besteht ebenfalls die Möglichkeit, zu rügen, dass die Ausschlusstatbestände des 7 SGB II gegen EU Recht verstoßen. Sie müssen nachweisen können, dass sie tatsächliche Verbindungen zum Arbeitsmarkt des Mitgliedstaates hergestellt haben. Ausreichend hierfür ist es, dass während eines bestimmten Zeitraumes tatsächlich eine Beschäftigung gesucht wurde. In einem solchen Fall hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in einem Eilverfahren (LSG Berlin Brandenburg, L 18 AS 1394/09 B ER) entschieden, könnte ein Verstoß gegen Art. 39 EGV vorliegen. Danach genießen Arbeitnehmer in der EU Freizügigkeit und Arbeitssuchende, die tatsächliche Verbindungen zum Arbeitsmarkt hergestellt haben, können sich auf Art. 39 Abs. 2 EGV berufen, um Leistungen in Anspruch zu nehmen, die ihnen den

3 Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern sollen. Der Ausschlusstatbestand in 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II könnte damit nicht im Einklang stehen. Im Fall der Ablehnung der Leistungsgewährung soll darauf bestanden werden, die Ablehnung schriftlich zu erhalten. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Für den Fristablauf maßgeblich ist der Eingang beim Jobcenter, d.h. der Eingang sollte auf einer Kopie vermerkt werden oder es sollte anderweitig sichergestellt sein, dass der rechtzeitige Zugang nachgewiesen werden kann. Wegen der Eilbedürftigkeit muss dann ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht gestellt werden. Der Antrag kann über die dortige Rechtsantragstelle gestellt werden. II. Die Bundesregierung hat bereits im vergangenen Jahr einen Vorbehalt gegen das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) erklärt. Hintergrund ist die Rechtssprechung des Bundessozialgerichts, die Unionsbürgerinnen auf der Grundlage des EFA ALG II Leistungen zu spricht. Dieser nachträglich zum Inkrafttreten des SGB II erklärte Vorbehalt dürfte nach völkerrechtlichen Maßstäben unwirksam sein. Der seitens der Bundesregierung erklärte Vorbehalt führt dazu, dass das Abkommen in seinen wesentlichen Teilen nicht mehr gelten soll. Der erklärte Vorbehalt ist einer einseitigen Teilkündigung des EFA, welches auf Gegenseitigkeit beruht, gleichzusetzen. Deutsche können sich im europäischen Ausland weiter auf das Abkommen berufen, während dies Unionsbürgern in Deutschland verwehrt sein soll. Der erklärte Vorbehalt dürfte damit gegen die Wiener Vertragsrechtskonvention verstoßen. Konkret bedeutet dies, dass Frauen, denen jetzt aufgrund der Geschäftsanordnung der Bundesagentur durch das Jobcenter per Bescheid keine Leistungen mehr bewilligt werden oder Bescheide über bereits bewilligte Leistungen aufgehoben werden, in jedem Fall hiergegen Rechtsmittel einlegen sollen. Gegen den Bescheid des Jobcenter ist Widerspruch einzulegen und es sollte beim Sozialgericht eine einstweilige Anordnung beantragt werden. Diese können, wie unten ausgeführt, begründet werden und es sollte noch aufgenommen werden, dass der erklärte Vorbehalt der Bundesregierung völkerrechtswidrig ist.

4 Das EFA ist für arbeitsuchende Unionsbürgerinnen nicht mehr von großer Relevanz. Seit dem gilt die VO 883/2204, die für alle Unionsbürgerinnen weitergehende Ansprüche vorsieht, allerdings nicht nach SGB XII. Aufgrund dieser Verordnung sprechen seit 2011 die Sozialgerichte auch nur arbeitsuchenden Unionsbürgerinnen, die bisher nicht erwerbstätig waren, ALG II Leistungen zu. Hinsichtlich der Ausschlussklausel in 7 Abs. 1 S. 2 SGB II gilt ebenfalls weiterhin dass Oben Gesagte. Unionsbürgerinnen, die bisher noch nicht erwerbstätig waren, können sich außerdem darauf berufen, dass ein Ausschluss gegen höherrangiges europäisches Recht, nämlich den Gleichheitsgrundsatz des Art. 19 des Vertrages über die Arbeitsweise der EU (AEUV)verstößt. Im Ergebnis bedeutet dies folgendes: In einem ersten Schritt muss festgestellt werden, welcher Art das Aufenthaltsrecht der Unionsbürgerin ist: 1. Nur zur Arbeitssuche, d.h. noch nie in der Bundesrepublik erwerbstätig gewesen. Der im SGB II normierte Ausschluss für nur Arbeitssuchende kommt wegen Verstoß gegen höherrangiges europäisches Recht, den Gleichheitsgrundsatz in Art. 19 AEUV und gegen die VO 883/2004 nicht zur Anwendung. 2. Anderes Aufenthaltsrecht, d.h. schon einmal erwerbstätig gewesen, geringfügig beschäftigt etc. In einem solchen Fall greift der Ausschluss für nur Arbeitssuchende schon mangels Tatbestand nicht. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung können wie folgt begründet werden: Zur Begründung sollte angeführt werden: Bei Verstoß gegen Art. 4 VO EG 883/2004: Ich bin Staatsangehörige eines EU Mitgliedstaates (benennen und nachweisen). Das Jobcenter hat meinen Antrag auf Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II mit Bescheid vom.. abgelehnt (Nachweis beifügen). Die Ablehnung der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II durch das Jobcenter, verstößt gegen EU Recht, vgl. LSG Berlin-Brandenburg, L 25 AS 535/11 B ER; LSG Hessen, L 7 AS 107/11 B ER).

5 Die Ausschlusstatbestände des 7 Abs. 1 SGB II sind mit EU Recht nicht vereinbar. Art. 4 VO EG 883/2004 untersagt Mitgliedstaaten, Personen, die in den Anwendungsbereich der VO fallen, Sozialleistungen nicht zu den gleichen Voraussetzungen zu gewähren wie den eigenen Staatsangehörigen. Ich falle unter den Anwendungsbereich dieser VO, da mir Erziehungsgeld, Kindergeld etc. bewilligt worden ist (Nachweis beifügen) Bei Verstoß gegen Art. 39 EGV: Ich bin Staatsangehörige eines EU Mitgliedstaates (benennen und nachweisen) und habe in der Zeit von bis.. eine Beschäftigung in.. gesucht. Ich habe mich auch arbeitsuchend gemeldet (Nachweise beifügen). Das Jobcenter hat meinen Antrag auf Bewilligung von Leistungen gem. SGB II mit Bescheid vom abgelehnt (Nachweis beifügen). Die Versagung von Leistungen gem. 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II stellt einen Verstoß gegen Art. 39 EGV dar. Arbeitsuchende, die tatsächliche Verbindungen zum Arbeitsmarkt hergestellt haben, können sich auf Art. 39 Abs. 2 EGV berufen, um finanzielle Leistungen zu erhalten, die den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern sollen. Damit steht 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II nicht im Einklang (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom , L 18 AS 1394/09 B). Wiebke Wildvang Koordinatorin

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