Sozialhilfe ein Begriff, zwei Definitionen Kohärenzdefizite und fehlende Rechtssicherheit in der Rechtsprechung des EuGH?

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1 Sozialhilfe ein Begriff, zwei Definitionen Kohärenzdefizite und fehlende Rechtssicherheit in der Rechtsprechung des EuGH? Die nationaler Sicht 10. Hans-Böckler-Forum zum Arbeits- und Sozialrecht Donnerstag, 5. März 2015 Nicola Behrend Richterin am Bundessozialgericht Nicola Behrend 1

2 - Existenzsicherung in versch. Gesetzen - - SGB II-Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Erwerbsfähige (Arbeitslosengeld II) und in Bedarfsgemeinschaft lebende nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte (Sozialgeld <mit Ausnahmen>) - Leistungen für den Lebensunterhalt (Sozialhilfe) nach dem SGB XII für Personen, die nicht als Erwerbsfähige oder als Angehörige nach dem SGB II dem Grunde nach leistungsberechtigt sind ( 21 SGB XII, 23 SB XII - Sozialhilfe für AusländerInnen) Nicola Behrend 2

3 - Existenzsicherung in versch. Gesetzen - - Sicherung des Lebensunterhalts nach dem AsylbLG für Personen mit sehr unterschiedlichem Aufenthaltsstatus (BVerfG v BvL 10/10 ua, Rn. 7) - ggf. existenzsichernde Leistungen (SGB XII) für Staatsangehörige von Vertragsstaaten des Europäischen Fürsorgeabkommen EFA (Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Spanien, Türkei, Großbritannien) Nicola Behrend 3

4 - Existenzsicherung in versch. Gesetzen - - Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG garantiert ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (vgl. BVerfGE 125, 175). Art. 1 Abs. 1 GG begründet diesen Anspruch als Menschenrecht. Er umfasst sowohl die physische Existenz des Menschen als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben. Das Grundrecht steht und ausländischen Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, gleichermaßen zu. BVerfG v BvL 10/10 ua, Rn. 63 Nicola Behrend 4

5 - Existenzsicherung in versch. Gesetzen - - Maßgeblich für die Bestimmung des Existenzminimums können dabei nur die Gegebenheiten in Deutschland sein, dem Land, in dem dieses Existenzminimum gewährleistet sein muss. Daher erlaubt es die Verfassung nicht, das in Deutschland zu einem menschenwürdigen Leben Notwendige unter Hinweis auf das Existenzniveau des Herkunftslandes von Hilfebedürftigen oder auf das Existenzniveau in anderen Ländern niedriger als nach den hiesigen Lebensverhältnissen geboten festzulegen. - Berücksichtigt werden können nur konkrete Minderbedarfe bei nur vorübergehendem AufenthaltsR, aber unabhängig vom Aufenthaltsstatus BVerfG v BvL 10/10 ua, Rn. 67 Nicola Behrend 5

6 - Existenzsicherung in versch. Gesetzen - - Migrationspolitische Erwägungen, die Leistungen an Asylbewerber und Flüchtlinge niedrig zu halten, um Anreize für Wanderungsbewegungen durch ein im internationalen Vergleich eventuell hohes Leistungsniveau zu vermeiden, können von vornherein kein Absenken des Leistungsstandards unter das physische und soziokulturelle Existenzminimum rechtfertigen. Die in Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren BVerfG v BvL 10/10 ua, Rn. 95 Nicola Behrend 6

7 Befund Die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beruht auf den tatsächlichen, statistisch ermittelten Verbrauchsausgaben von Haushalten in unteren Einkommensgruppen in der Bundesrepublik und hängt von der konkreten Lebenssituation des Hilfebedürftigen, den jeweiligen wirtschaftlichen Gegebenheiten und dem in der Rechtsgemeinschaft anerkannten Mindestbedarf ab (vgl zb BVerfG v BvL 10/10 ua, Rn. 92; BSG v B 4 AS 14/10 R, Rn. 15; BSG v B 1 KR 10/07, Rn. 31) Nicola Behrend 7

8 Befund Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach dem SGB II, SGB XII, AsylbLG und BVerfG-Rspr (als gesetzlicher Anspruch) geht über das Niveau der entsprechenden Leistungen einiger anderer Mitgliedstaaten deutlich hinaus Mögliche Folgewirkungen der versch. Absicherungsstandards in den Mitgliedstaaten (zb Verlust von Fachkräften in den MOE- Staaten, mögliche ungesteuerte Zuwanderung nur wegen SGB II) können und sollten nicht über das Sozialrecht (& auf dem Rücken der Sozialgerichtsbarkeit) gelöst werden Nicola Behrend 8

9 Befund Der weite Begriff der Sozialhilfeleistungen is des Gleichbehandlungsgebots des Art 24 Abs 1 RL 2004/38/EG sämtliche von öffentlichen Stellen eingerichteten Hilfssysteme auf nationaler, regionaler oder örtlicher Ebene, die ein Einzelner in Anspruch nimmt, der nicht über ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung seiner Grundbedürfnisse und derjenigen seiner Familie verfügt.. vgl Brey, Rn. 61 hat Rückwirkungen auf die nationale Sozialpolitik, deren Aufgabe und Ziel es ist, sozial relevante Tatbestände im eigenen Staatsgebiet und in erster Linie - für die jeweiligen Staatsangehörigen zu formen und zu regeln Nicola Behrend 9

10 Anspruch auf SGB II-Leistungen 7 Abs 1 Satz 1 SGB II Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach 7a noch nicht erreicht haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte) Nicola Behrend 10

11 derzeit umstrittenste Regelung in der SGb 7 Abs 1 Satz 2 SGB II. Ausgenommen sind 1. Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, 2. Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen, 3. Leistungsberechtigte nach 1 AsylbG Nicola Behrend 11

12 - Unterscheidung zwischen Anspruchsvoraussetzungen in 7 Abs 1 Satz 1 SGB II und den Ausschlussklauseln in 7 Abs 1 Satz 2 SGB II - Die Ausschlussklauseln des 7 Abs 1 Satz 2 Nr 1 und Nr 2 SGB II sind im Verhältnis zu den Anspruchsvoraussetzungen nachrangig - Die Ansprüche von Unionsbürger/innen scheitern in einigen Fällen bereits am fehlenden gewöhnlichen Aufenthalt. Nicola Behrend 12

13 BSG-Rspr zum gewöhnlichen Aufenthalt is des 7 Abs 1 Nr. 4 SGB II - Urt. v B 14 AS 138/11 R, Rn. 17: - gewöhnlichen Aufenthalt in tatsächlicher Hinsicht bei Aufenthaltsdauer von ca 4 ¼ Jahre bejaht; offen gelassen, ob Begriff des "gewöhnlichen Aufenthalts" bei Ausländern durch zusätzliche aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen eingeschränkt wird - für Anwendungsbereich des SGB II besteht kein Anlass, an den Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts in rechtlicher Hinsicht weitere Anforderungen zu stellen, wenn eine Freizügigkeitsbescheinigung erteilt wurde und deren Verlust nicht festgestellt worden ist Nicola Behrend 13

14 BSG-Rspr zum gewöhnlichen Aufenthalt is des 7 Abs 1 Nr. 4 SGB II - Urt. v B 4 AS 54/12 R, Rn nach den tatsächlichen Umständen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet nach einjähriger Dauer und Anmietung einer Wohnung mit dauerhaft aufenthaltsberechtigten Lebensgefährten und Plan zum langfristigen Verbleib bejaht - kein hinzutretendes Anspruchsmerkmal im Sinne des Innehabens einer bestimmten Freizügigkeitsberechtigung nach dem FreizügG/EU bzw eines bestimmten Aufenthaltstitels nach dem AufenthG im SGB II. Nicola Behrend 14

15 BSG-Rspr zum gewöhnlichen Aufenthalt is des 7 Abs 1 Nr. 4 SGB II - Urt. v B 4 AS 54/12 R, Rn Gesetzgeber hat mit 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB II in einer anderen Regelungssystematik ein Ausschlusskriterium von SGB II-Leistungen nur für diejenigen Ausländer vorgesehen, deren "Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt - Abstellen auf den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet; keine nur formale Begründung eine Wohnsitzes Nicola Behrend 15

16 Hilfebedürftigkeit is des 7 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB II Prüfung derzeit eher fiktiv Vermeidung/Verringerung einer Hilfebedürftigkeit durch Mitnahme von "Arbeitslosengeldansprüchen" der Mitgliedstaaten bei Arbeitsuche (Art 64 Abs 1 VO (EG) 883/2004) oder "Sozialhilfeansprüchen" aus den Herkunftsländern der Unionsbürger ( europäische Koordinierung von Sozialhilfeleistungen ) Nicola Behrend 16

17 Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitssuche BSG v B 14 AS 23/10 R, Rn. 17ff Prüfung nach dem deutschen FreizügG/EU, ob ein anderes Aufenthaltsrecht vorliegt, das den Leistungsausschluss von vornherein entfallen lassen würde; zb AufenthaltsR als Arbeitnehmer - 2 Abs 1 Nr 1 FreizügG/EU AufenthaltsR als Selbständige/r - 2 Abs 1 Nr 2 FreizügG/EU AufenthaltsR als Nicht-Erwerbstätige ( 2 Abs 2 Nr 5 ivm 4 S 1 FreizügG/EU (KrV & ausreichende Existenzmittel), Rn. 20 Nicola Behrend 17

18 Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitssuche BSG v B 14 AS 138/11 R, Rn. 20f für den Leistungsausschluss ist die positive Feststellung erforderlich, dass ein Ausländer sich nur zur Arbeitsuche im Bundesgebiet aufhält Klägerin hatte abgeleitetes AufenthaltsR als Familienangehörige ( 3 FreizügG/EU) Nicola Behrend 18

19 Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitssuche BSG v B 4 AS 54/12 R, Rn. 23f fiktive Prüfung - Vorhandensein der Voraussetzungen eines Aufenthaltsrechts aus einem anderen Grund als dem Zweck der Arbeitsuche hindert die von der Rspr des BSG geforderte positive Feststellung eines Aufenthaltsrechts allein aus dem Zweck der Arbeitsuche Nicola Behrend 19

20 - offene Fragen - Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitssuche Rspr des BSG geht bisher entsprechend dem Wortlaut des 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II - davon aus, dass der Leistungsausschluss auch greift, wenn Unionsbürger nach Wegfall eines anderen AufenthaltsR - (erneut) ein AufenthaltsR nur noch als Arbeitsuchende haben Andererseits soll 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II der Umsetzung von Art 24 Abs 2 ivm Art 14 Abs. 4 RL 2004/38/EG (Ausnahme vom Diskriminierungsverbot) dienen Nicola Behrend 20

21 - offene Fragen - Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitssuche Ermöglicht Art 24 Abs 2 RL 2004/38/EG ev. nur den Ausschluss von Arbeitsuchenden, die direkt nach Ablauf der ersten drei Monate durchgehend weiter arbeitsuchend sind? ( ggf. während des über diesen Zeitraum hinausgehenden längeren Zeitraums der Arbeitsuche nach Art 14 Abs 4 Buchst b RL 2004/38/EG ) Begrenzung des Umfangs des möglichen Ausschlusses der Unionsbürger durch die Mitgliedstaaten in der Sache Alimanovic? Nicola Behrend 21

22 offene Fragen Neue Diskussion & Rechtsprechungsentwicklung - nach Dano EuGH v C-333/13 ablehnende Entscheidungen mit Bezug auf Dano & positive SG/LSG-Entscheidungen, die davon ausgehen, dass Unionsbürger ohne Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche, die aber wegen der Freizügigkeitsvermutung nicht ausreisepflichtig sind, kein sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergebendes Aufenthaltsrecht haben Nicola Behrend 22

23 offene Fragen Beinhaltet "Dano" Hinweise an den nationalen Gesetzgeber zur Änderung der tatbestandlichen Voraussetzungen des Leistungsausschlusses? Vgl Dano, Rn. 69 Es spricht nichts dagegen, die Gewährung der besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen is des Art. 70 Abs. 2 VO (EG) 883/2004 an nicht erwerbstätige Unionsbürger von Erfordernis abhängig zu machen, dass sie die Voraussetzungen der Richtlinie 2004/38/EG für ein Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat erfüllen Nicola Behrend 23

24 offene Fragen Aber: 7 Abs 1 SGB II enthält jedenfalls nach seinem Wortlaut keine leistungsbegründende Anknüpfung an näher definierte Aufenthaltsrechte (vgl Schreiber, Kontaktseminar SRV/Kassel) sondern: einen Leistungsausschluss für alle Ausländer (idr Unionsbürger) mit einem Aufenthaltsrecht allein zur Arbeitssuche Nicola Behrend 24

25 offene Fragen Wird der Leistungsausschluss für Arbeitsuchende durch die Begrenzung des AufenthaltsR als Arbeitsuchende nach 2 Abs 2 Nr. 1a FreizügG/EU idf vom konkretisiert? Unionsbürger, die sich zur Arbeitsuche aufhalten, für bis zu sechs Monate und darüberhinaus nur, solange sie nachweisen können, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden Im Ergebnis: Ausschluss von Unionsbürger von SGB II- Leistungen, die gute Integrationschancen haben Nicola Behrend 25

26 offene Fragen positive Formulierung von aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf SGB II-Leistungen? Oder als Rückausnahme zu 7 Abs 1 Satz 2 SGB II? zb ausgenommen sind AusländerInnen, die eine tatsächliche Verbindung zum inländischen Arbeitsmarkt aufweisen oder bereits hergestellt haben oder nachweisen können, dass sie weiterhin Arbeit suchen und eine begründete Aussicht auf Einstellung haben? & Klarstellung, welches andere Existenzsicherungssystem für Unionsbürger bei einem Leistungsausschluss eingreift Nicola Behrend 26

27 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit & hoffentlich rege Diskussion Nicola Behrend 27

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