Der Anspruch auf Grundsicherung und das BSG-Urteil zum Recht auf menschenwürdige Existenz
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- Felix Schmitz
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1 Der Anspruch auf Grundsicherung und das BSG-Urteil zum Recht auf menschenwürdige Existenz Constanze Janda ein Beitrag zur Tagung: Europäische Flüchtlingspolitik in der Sackgasse? in Stuttgart-Hohenheim
2 Der Anspruch auf Grundsicherung und das BSG Urteil zum Recht auf menschenwürdige Existenz Prof. Dr. Constanze Janda
3 Gliederung 1. Vorgeschichte: Der Fall Alimanovic 2. Leitlinien des BSG Urteils vom a. Recht auf menschenwürdige Existenz b. Pflicht vs. Ermessensleistungen c. Verfestigung des Aufenthalts als Zugangskriterium 3. Reaktion des Gesetzgebers 4. Übertragbarkeit der Entscheidung auf Drittstaatsangehörige?
4 7 Abs. 1 S. 2SGB II a.f. Ausgenommen sind 1. Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, 2. Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen, 3. Leistungsberechtigte nach 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
5 23 SGB XII a.f. (1) 1 Ausländern, die sich im Inland tatsächlich aufhalten, ist Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe bei Krankheit, Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie Hilfe zur Pflege nach diesem Buch zu leisten. 2 Die Vorschriften des Vierten Kapitels bleiben unberührt. 3 Im Übrigen kann Sozialhilfe geleistet werden, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist. 4 Die Einschränkungen nach Satz 1 gelten nicht für Ausländer, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder eines befristeten Aufenthaltstitels sind und sich voraussichtlich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten. 5 Rechtsvorschriften, nach denen außer den in Satz 1 genannten Leistungen auch sonstige Sozialhilfe zu leisten ist oder geleistet werden soll, bleiben unberührt. (2) Leistungsberechtigte nach 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes erhalten keine Leistungen der Sozialhilfe. (3) 1 Ausländer, die eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen, oder deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, sowie ihre Familienangehörigen haben keinen Anspruch auf Sozialhilfe.
6 BSG, Recht auf Sicherung einer menschenwürdigen Existenz Menschenrecht jederzeit in vollem Umfang / migrationspolitisch nicht relativierbar 7 SGB II: keine Leistungen für Arbeitsuchende = erst recht Schluss: keine Leistungen für Personen ohne Aufenthaltsrecht Anwendbarkeit des SGB XII ( Flucht ins Dritte Kapitel )? Rechtsanspruch vs. Ermessen? Aufenthaltsverfestigung nach sechs Monaten?
7 Vorbehalt des Gesetzes 31 SGB I Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs dürfen nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zulässt.
8 Reaktion des Gesetzgebers Parallelität von 7 SGB II und 23 SGB XII NEU: keine Leistungsberechtigung von Personen ohne Aufenthaltsrecht NEU: Gleichstellung mit Deutschen nach fünfjähriger Wartefrist NEU: Übergangsleistungen Sicherung der physischen Existenz maximal vier Wochen innerhalb von zwei Jahren Darlehen zur Finanzierung der Rückreise
9 Reaktion des Gesetzgebers
10 Reaktion des Gesetzgebers
11 Übertragbarkeit der Entscheidung auf Drittstaatsangehörige? Leistungsansprüche unmittelbar aus der Verfassung? Möglichkeit der Ausreise vs. Unmöglichkeit der Ausreise? faktische Duldung als Anknüpfungsmoment?
12 Fazit Die Freiheit ist kein Geschenk, von dem man billig leben kann, sondern Chance und Verantwortung. (Richard v. Weizsäcker)
13 Diese Präsentation ist ausschließlich zum privaten Gebrauch bestimmt. Jede weitere Vervielfältigung und Verbreitung bedarf der ausdrücklichen, schriftlichen Genehmigung der Urheberin/des Urhebers bzw. der Akademie der Diözese Rottenburg-Stuttgart. Alle Rechte bleiben bei der Autorin/dem Autor. Eine Stellungnahme der Akademie der Diözese Rottenburg-Stuttgart ist durch die Veröffentlichung dieser Präsentation nicht ausgesprochen. Für die Richtigkeit des Textinhaltes oder Fehler redaktioneller oder technischer Art kann keine Haftung übernommen werden. Weiterhin kann keinerlei Gewähr für den Inhalt, insbesondere für Vollständigkeit und Richtigkeit von Informationen übernommen werden, die über weiterführende Links von dieser Seite aus zugänglich sind. Die Verantwortlichkeit für derartige fremde Internet-Auftritte liegt ausschließlich beim jeweiligen Anbieter, der sie bereitstellt. Wir haben keinerlei Einfluss auf deren Gestaltung. Soweit diese aus Rechtsgründen bedenklich erscheinen, bitten wir um entsprechende Mitteilung. Akademie der Diözese Rottenburg-Stuttgart Im Schellenkönig Stuttgart DEUTSCHLAND Telefon:
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