Gesicherte Gesundheitsversorgung bei Schwangeren ohne Krankenversicherungsschutz

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1 Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / Antrag der Abg. Thaddäus Kunzmann u. a. CDU und Stellungnahme des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren Gesicherte Gesundheitsversorgung bei Schwangeren ohne Krankenversicherungsschutz Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen, I. zu berichten, 1. wie sich im Land die Zahl der Geburten von Frauen, die nicht krankenversichert sind, seit 2006 entwickelt hat; 2. welche Nationalitäten die betroffenen Frauen haben; 3. welche Aufenthaltsstatus sie besitzen; 4. welche Erkenntnisse darüber vorliegen, warum diese Frauen trotz der allgemeinen Krankenversicherungspflicht in Deutschland nicht krankenversichert sind und welche Möglichkeiten sie sieht, diesbezüglich eine Verbesserung der Situation zu erreichen; 5. welche Informationen es über das Schicksal der Neugeborenen gibt; 6. welche Anlaufstellen es für die nichtversicherten Schwangeren gibt und wie diese Stellen miteinander kooperieren (Kreisel-Abläufe?); 7. von wem die Kosten für Schwangerschaftsabbrüche nichtversicherter Frauen getragen werden und in wie vielen Fällen die gesetzliche Krankenversicherung oder die öffentliche Hand als Kostenträger eingetreten sind; 8. in wie vielen Fällen eine medizinische Weiterbehandlung der Neugeborenen erforderlich war, in wie vielen Fällen sie stattgefunden hat und von wem die Kosten dafür getragen wurden; Eingegangen: / Ausgegeben: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen Der Blaue Engel. 1

2 9. in welchem Umfang und auf welchen Ebenen versucht wird, nichtversicherte Schwangere mit ihren Neugeborenen sozial zu integrieren; II. 1. mit den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung wegen der Übernahme der Kosten aus der medizinischen Betreuung bei Schwangerschaft und Entbindung von Frauen, die nicht krankenversichert sind, in Verhandlungen einzutreten und/oder andere Möglichkeiten aufzuzeigen, damit die Inanspruchnahme medizinisch notwendiger Leistungen nicht allein aus Kostengründen unterbleibt; 2. Konzepte zu entwickeln, die eine bessere soziale Integration der betroffenen Frauen erreichen Kunzmann, Klenk, Brunnemer, Dr. Engeser, Raab, Teufel CDU Begründung Jährlich suchen allein in Stuttgart rund 30 schwangere Frauen ohne eine Krankenversicherung die Malteser Migranten Medizin auf (bis zum Oktober 2011 waren es aktuell 31 Schwangere). Für ca. 2/3 dieser Frauen kann bis zur Geburt eine finanzielle Lösung inklusive Entbindung gefunden werden. 1/3 der Frauen bleibt ohne finanzielle Unterstützung. Neugeborene, die keinen Versicherungsschutz über die Mutter und auch nicht über den Vater bekommen können, bleiben letztlich ohne Absicherung gegen krankheitsbedingte Risiken. Die Kosten für die medizinische Betreuung der Schwangeren, die Entbindung und ggf. die weitergehende medizinische Versorgung der Neugeborenen verbleiben entweder bei den Frauen oder beim Krankenhausträger. Dies führt zu risikoreichen Situationen, in denen möglicherweise Schwangere aus finanziellen Gründen eine medizinische Begleitung ablehnen und damit in eine vitale Gefährdung für sich und das Kind hineingleiten. Dennoch besteht bei solchen Frauen oft eine gute Motivation, die eine nachhaltige Integration erfolgversprechend erscheinen lässt. Ein Hilfsangebot in Form strukturierter Maßnahmen macht an dieser Stelle Sinn. Es ist zu erwarten, dass damit eine risikoreiche soziale Randzone verkleinert wird. Stellungnahme Mit Schreiben vom 12. Dezember 2011 Nr /15/899 nimmt das Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Ministerium für Integration zu dem Antrag wie folgt Stellung: Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen, I. zu berichten, 1. wie sich im Land die Zahl der Geburten von Frauen, die nicht krankenversichert sind, seit 2006 entwickelt hat; 2. welche Nationalitäten die betroffenen Frauen haben; 2

3 3. welche Aufenthaltsstatus sie besitzen; Die Beantwortung der Fragen 1 bis 3 erfolgt aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam: Der Landesregierung liegen keine amtlichen Daten über die Anzahl von Geburten von Frauen, die nicht krankenversichert sind, vor. Insoweit sind auch die Nationalität und der Aufenthaltsstatus in diesen Fällen nicht bekannt. Derartige Statistiken werden von den Krankenhäusern, Sozial- und Ausländerbehörden nicht geführt und lassen sich auch nicht dem Ausländerzentralregister entnehmen. Soweit durch Hilfsorganisationen in Einzelfällen Beratungen auf Leistungsansprüche bei den zuständigen Stadt- und Landkreisen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII Sozialhilfe) oder Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) vermittelt werden, gibt es hier auch keine Dokumentationspflicht. Von einer Abfrage derartiger Fallgestaltungen bei den Stadt- und Landkreisen wurde angesichts des hierfür notwendigen Aufwands und des voraussichtlich ungenügenden Ergebnisses abgesehen. Im Übrigen ist der Landesregierung die Problemlage aus den allgemeinen Berichten der unterschiedlichen Hilfsorganisationen bekannt. 4. welche Erkenntnisse darüber vorliegen, warum diese Frauen trotz der allgemeinen Krankenversicherungspflicht in Deutschland nicht krankenversichert sind und welche Möglichkeiten sie sieht, diesbezüglich eine Verbesserung der Situation zu erreichen; Auch wenn seit 2007 von einer allgemeinen Krankenversicherungspflicht in Deutschland gesprochen wird, ist ein Versicherungsschutz nicht in allen Fällen lückenlos sichergestellt. Die Frage ist daher im Ganzen für Menschen ohne Krankenversicherungsschutz zu bewerten und nicht allein für schwangere Frauen. In der gesetzlichen Krankenversicherung besteht nach 5 Abs. 1 Nr. 13 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) eine allgemeine Versicherungspflicht, wenn vor dem Verlust des Krankenversicherungsschutzes zuletzt eine gesetzliche Krankenversicherung bestand. Personen, die bisher weder gesetzlich noch privat krankenversichert waren, fallen ebenfalls unter diese Versicherungspflicht, es sei denn, der Krankenversicherungsschutz fehlte wegen einer selbstständigen oder besonderen versicherungsfreien Tätigkeit (z. B. weil Ansprüche auf Beihilfe oder freie Heilfürsorge bestanden). Um Missbrauch weitestgehend auszuschließen, wird bei Ausländern, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, auf das Vorliegen einer Niederlassungserlaubnis oder einer Aufenthaltserlaubnis von mehr als zwölf Monaten abgestellt, sofern für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht ( 5 Abs. 11 SGB V). Darüber hinaus ist nach 5 Abs. 8 a SGB V die allgemeine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nachrangig, wenn bereits laufende Leistungen nach dem SGB XII oder sogenannte Analogleistungen nach 2 AsylbLG bezogen werden. Diese Personen werden im Auftrag der jeweiligen Leistungsträger von den gesetzlichen Krankenkassen betreut und erhalten über eine Krankenversichertenkarte Zugang zur medizinischen Versorgung. Bezieher von Grundleistungen nach 3 AsylbLG werden nach Maßgabe der 4 und 6 AsylbLG unmittelbar durch den jeweiligen Leistungsträger betreut und erhalten in der Regel über Behandlungsscheine Zugang zur medizinischen Versorgung. In 4 Abs. 2 AsylbLG ist bestimmt, dass werdenden Müttern und Wöchnerinnen ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung, Hebammenhilfe, Arznei-, Verband- und Heilmittel zu gewähren sind. Wenn eine allgemeine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht möglich ist, insbesondere wenn die betroffenen Personen zuletzt einer 3

4 privaten Krankenversicherung angehörten, besteht Anspruch auf Absicherung in einem Basistarif bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen. Sowohl die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung als auch der Basistarif in der privaten Krankenversicherung ist für die betroffenen Personen mit finanziellen Belastungen verbunden. Während die Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung sich zwar nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit richtet, sind gewisse Mindesteinnahmen für die Beitragsbemessung gesetzlich vorgeschrieben, auch wenn niedrigere oder gar keine Einnahmen vorhanden sind. In der privaten Krankenversicherung ist der Beitrag zum Basistarif auf den Höchstbetrag der gesetzlichen Krankenversicherung begrenzt und nur wenn durch die Beitragszahlung Hilfebedürftigkeit im sozialhilferechtlichen Sinne eintritt, ist der Beitrag vom Versicherungsunternehmen zu halbieren. Sofern aufgrund der Mindestbeiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung oder der halbierten Beiträge im Basistarif weiterhin Hilfebedürftigkeit besteht, leistet das Jobcenter bzw. der zuständige Sozialhilfeträger einen Beitragszuschuss je nach Einkommens- und Vermögenssituation. Die Ausführungen zeigen die Komplexität der vom Bundesgesetzgeber geschaffenen Regelungen für eine weitgehende Absicherung der Bevölkerung im Krankheitsfall. Um eine gerechte Zuordnung zum solidarischen System der gesetzlichen Krankenversicherung oder zu privaten Krankenversicherungen zu gewährleisten und vor allem um Missbrauch zu vermeiden, sind einfachere Alternativen politisch schwer durchzusetzen. Probleme treten in der Praxis auf, wenn sich Betroffene über einen längeren Zeitraum um keinen Krankenversicherungsschutz bemüht haben, da die Versicherungspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung rückwirkend mit dem ersten Tag ohne anderweitigen Krankenversicherungsschutz beginnt, womit auch die Beiträge für diese Zeit nachzuentrichten sind. Auch die private Krankenversicherung erhebt für jeden Monat der Nichtversicherung Prämienzuschläge. Diese Regelungen dienen dem Schutz der jeweiligen Versicherungssysteme, damit Personen ohne Krankenversicherungsschutz nicht davon ausgehen können, erst dann eine Versicherung zu beantragen, wenn sie medizinische Hilfe benötigen. Die Nachzahlungen können von den Jobcentern bzw. den Sozialhilfeträgern nicht übernommen werden, denn sowohl im SGB XII wie auch im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II Grundsicherung für Arbeitsuchende) gilt ein rückwirkendes Leistungsverbot ( keine Leistungen für die Vergangenheit ). Die Nachzahlungen können aber durch die Krankenkassen unter bestimmten Voraussetzungen gestundet werden. Darüber hinaus können gesetzliche Krankenkassen in eng begrenzten Ausnahmefällen Beitragsnachzahlungen erlassen. Daher geraten insbesondere Freiberufler und ihre Familienangehörigen teilweise in eine Situation, in der sie auf eine Krankenversicherung verzichten. Selbstständig Erwerbstätige sind in Deutschland für ihren Krankenversicherungsschutz selbst verantwortlich. Dies gilt auch für Bürger anderer Staaten der Europäischen Union, die als Freiberufler nach Deutschland kommen. Obwohl sie sich zum Teil nicht in der Lage sehen, eine Krankenversicherung zu finanzieren, beantragen sie aufgrund ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit und eventuell vorhandener Vermögenswerte, die sie vorrangig einsetzen müssten, keine sozialen Leistungen. Da sie immer höhere Beitragsnachzahlungen fürchten müssen, vermeiden sie die Kontaktaufnahme mit einer gesetzlichen Krankenkasse oder einer privaten Krankenversicherung. Nach den Berichten der auch in der Begründung zum Antrag genannten Malteser Migranten Medizin werden zum Teil auch bestehende Ansprüche, z. B. nach dem SGB XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz, mangels Kenntnis oder aus anderen Gründen nicht ausgeschöpft. Darüber hinaus bleiben Menschen, die illegal nach Deutschland eingewandert sind und nicht zu den Leistungsberechtigten nach 1 AsylbLG gehören oder sich in ihrem Heimatland für einen Aufenthalt in Deutschland unzureichend abgesichert haben, nach derzeitiger Rechtslage ohne Krankenversicherungsschutz bzw. ohne Anspruch auf medizinische Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. 4

5 Zusammengefasst gibt es bereits einige Lösungsmöglichkeiten, Personen einen Zugang zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung zu ermöglichen. In einigen Fällen wird jedoch die Finanzierung dieser Krankenversicherung die Betroffenen weiterhin davon abhalten, für ihren Krankenversicherungsschutz zu sorgen. Die Fälle, in denen sich Ausländer illegal, d. h. auch ohne Duldung nach 60 a des Aufenthaltsgesetzes oder mit einem unzureichenden Krankenversicherungsschutz in Deutschland aufhalten, können mit der gesetzlichen Krankenversicherung oder dem Sozialhilferecht bzw. dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht gelöst werden. In diesen Fällen muss aber nach Auffassung der Landesregierung humanitäre Hilfe in Notfällen gewährleistet sein. 5. welche Informationen es über das Schicksal der Neugeborenen gibt; Hierzu liegen der Landesregierung keine Informationen vor. 6. welche Anlaufstellen es für die nichtversicherten Schwangeren gibt und wie diese Stellen miteinander kooperieren (Kreisel-Abläufe?); Gemäß 2 Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) i. d. F. v. 8. Dezember 2010 hat jede Frau und jeder Mann das Recht, sich in Fragen der Sexualaufklärung, Verhütung und Familienplanung sowie in allen eine Schwangerschaft unmittelbar oder mittelbar berührenden Fragen von einer hierfür vorgesehenen Beratungsstelle informieren und beraten zu lassen. Die Beratung umfasst u. a. auch Informationen über soziale und wirtschaftliche Hilfen für Schwangere und insbesondere finanzielle Leistungen, Hilfen bei der Suche nach Wohnung, Arbeits- oder Ausbildungsplatz oder deren Erhalt sowie die Nachbetreuung nach der Geburt des Kindes. Die 125 Schwangerschaftsberatungsstellen in Baden-Württemberg bieten entsprechende Beratung nach dem SchKG an, unabhängig davon, ob die Schwangere einen Krankenversicherungsschutz hat. Die Schwangerschaftskonfliktberatung kann auf Wunsch der Schwangeren gemäß 6 Abs. 2 SchKG anonym erfolgen. Aus diesem Grund werden von den Schwangerschaftsberatungsstellen keine Statistiken geführt, aus denen ersichtlich wird, ob Ratsuchende entsprechend versichert sind bzw. welchen Aufenthaltsstatus sie haben. Es ist davon auszugehen, dass das Beratungsangebot der Schwangerschaftsberatungsstellen auch von Schwangeren ohne Versicherungsschutz in Anspruch genommen wird. 7. von wem die Kosten für Schwangerschaftsabbrüche nichtversicherter Frauen getragen werden und in wie vielen Fällen die gesetzliche Krankenversicherung oder die öffentliche Hand als Kostenträger eingetreten sind; Nach den Vorgaben des Schwangerschaftskonfliktgesetzes werden bei Frauen, die ohne Vermögen sind und deren Einkommen unterhalb der Einkommensgrenze von derzeit 1011 Euro liegt, die Kosten für einen Abbruch der Schwangerschaft auf Antrag durch das Land übernommen. Für die Abwicklung der Kostenübernahme ist zunächst die gesetzliche Krankenkasse zuständig, bei der die Frau versichert ist. Ist die Frau privat krankenversichert oder fehlt ein Krankenversicherungsschutz, kann die Frau eine gesetzliche Krankenkasse am Ort ihres Wohnsitzes oder ihres gewöhnlichen Aufenthalts wählen. Das Land erstattet den Krankenkassen die übernommenen Kosten. Da der Versicherungsstatus keine Voraussetzung für die Kostenübernahme darstellt, sind weder den Krankenkassen noch dem in Baden-Württemberg für dieses Verfahren zuständigen Regierungspräsidium Stuttgart Zahlen über Anträge der Frauen bekannt, die nicht versichert sind. Dem Schutz der Persönlichkeit der Frauen wird damit ein sehr hoher Stellenwert beigemessen. 8. in wie vielen Fällen eine medizinische Weiterbehandlung der Neugeborenen erforderlich war, in wie vielen Fällen sie stattgefunden hat und von wem die Kosten dafür getragen wurden; Hierzu liegen der Landesregierung keine Informationen vor. Selbstverständlich leisten die Krankenhäuser in Notfällen sowohl bei den Müttern als auch den Neu- 5

6 geboren die erforderlichen Behandlungen, unabhängig von der Frage nach einem Kostenträger. Bei fehlendem Kostenträger erhalten die Krankenhäuser für ihre Leistungen keine Vergütung. 9. in welchem Umfang und auf welchen Ebenen versucht wird, nichtversicherte Schwangere mit ihren Neugeborenen sozial zu integrieren; Eine Anlaufstelle sind die unter Frage 6 beschriebenen Beratungsangebote nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz. Die Landesregierung anerkennt darüber hinaus die humanitären Hilfen und Beratungsangebote der Wohlfahrtsverbände und anderer Hilfsorganisationen. Das Land fördert die in der Liga der freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossen Spitzenverbände durch einen jährlichen Globalzuschuss in Höhe von derzeit 3,4 Mio. Euro. Die Förderung dient der teilweisen Deckung der Personal- und Geschäftskosten, die den Verbänden dadurch entstehen, dass sie im Rahmen ihres Fürsorgeauftrags Beratungsleistungen erbringen, Dienste organisieren oder Einrichtungen zur Verfügung stellen. II. 1. mit den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung wegen der Übernahme der Kosten aus der medizinischen Betreuung bei Schwangerschaft und Entbindung von Frauen, die nicht krankenversichert sind, in Verhandlungen einzutreten und/oder andere Möglichkeiten aufzuzeigen, damit die Inanspruchnahme medizinisch notwendiger Leistungen nicht allein aus Kostengründen unterbleibt; Eine Kostenübernahme für nichtversicherte Frauen durch die gesetzliche Krankenversicherung ist weder gesetzlich möglich noch wird dies als zielführend angesehen. Die dargestellten Problemlagen zeigen, dass niederschwellige Beratungsangebote vor Ort den betroffenen Frauen am besten helfen können. Diese werden bereits durch Fördermittel der Landesregierung unterstützt. Darüber hinaus hat sich die Landesregierung in der Koalitionsvereinbarung zum Ziel gesetzt, die Lebenssituation von Menschen ohne legalen Aufenthaltsstatus zu verbessern. 2. Konzepte zu entwickeln, die eine bessere soziale Integration der betroffenen Frauen erreichen. Wie dargestellt, sind Lösungen auf regionaler Ebene mit den zuständigen Behörden der Stadt und Landkreise zu suchen. Die Landesregierung steht im ständigen Dialog mit den Kommunen, den Wohlfahrtsverbänden, den Kirchen und anderen Hilfeorganisationen und wird die Entwicklung weiterhin beobachten und begleiten. Altpeter Ministerin für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren 6

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