Mündliche Verhandlung beim Bundessozialgericht (BSG) am 30.September 2015
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- Ludo Hauer
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1 Mündliche Verhandlung beim Bundessozialgericht (BSG) am 30.September 2015
2 Prof. Dr. Thorsten Kingreen, 1.Prozessbevollmächtigter fasst die Kernpunkte der Musterklage zusammen Maßstab der Verhandlung ist das Verfassungsrecht besonders Art. 3.1 nicht das Sozialversicherungsrecht (vgl. Pflegeurteil 2001) Es geht nicht um die Frage, ob der Staat die Familie hinreichend entlastet, sondern um die Beitragsgerechtigkeit im Sozialversicherungssystem Kingreen begründet und belegt kurz mit Daten/Gutachten, warum das Pflegeversicherungsurteil auf die GRV und die GKV übertragbar sind: Systeme decken maßgebliche Risiken des Alters ab Mindestgeschlossenheit des Systems ist gegeben Nachwachsende Beitragszahler fehlen in den Systemen Kingreen betont, es geht um eine gleichmäßige Lastenverteilung und nicht eine Bewertung von Lebensentwürfen unterschiedliche Lebensentwürfe (Familie Kinderlos) stehen alle unter dem Schutz der Verfassung
3 BSG-Urteil vom 30.September 2015 (1) Stichworte zur mündlichen Urteilsverkündung Revision wird als unbegründet zurückgewiesen Kein Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht Gründe: Gesetzliche Regelungen sind nicht verfassungswidrig Bloße Zweifel, Bedenken reichen nicht aus Urteil von 2001 hat keine Bindungswirkung für das Begehren der Kläger Urteil hat ausschließlich Bindungswirkung für die Pflegeversicherung
4 BSG-Urteil (2) Gesetzgeber hat durch eine Vielfalt von Ausgleichen Familien entlastet, z. B. Erziehungszeiten, beitragsfreie Mitversicherung, Aufschlag Pflege Anerkennung würde Gefahr neuer Verwerfungen im System mit sich bringen Staat ist nicht gehalten, jede zusätzliche Last von Familien auszugleichen Gesetzgeber muss neben der Familienförderung auch andere Belange berücksichtigen Aus Verfassungsauftrag einen wirksamen Familienlastenausgleich abzuleiten, geht nicht Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers
5 BSG-Urteil (3) Zur Rentenversicherung: Fehlt erforderliche Mindestgeschlossenheit des Systems Maßgeblich: wesentlicher Anteil der Versicherten wird Beitragszahler Davon kann nicht ausgegangen werden Keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung Kindererziehungszeiten sind systemgerechter Ausgleich Keine Sonderbeziehung zwischen aktiv Erwerbstätigen und der nachwachsenden Generation, nur zwischen Erwerbstätigen und Rentnern Generativer und finanzieller Beitrag sind nicht gleich Durch generative Beiträge können heutige Renten nicht finanziert werden
6 Zwischenbemerkung:
7 BSG-Urteil (4) Zur Gesetzlichen Krankenversicherung Keine Versicherung eines Risikos im Alter Ausgaben-Vergleich in GKV, 2008: 131 Mrd. werden für 0-65 Jährige ausgegeben; 123 Mrd. für Personen über 65 Jahre. Folgerung: also weniger Ausgaben für Ältere Beiträge leisten auch Rentner selbst Keine verfassungsmäßig relevante Umverteilung von jung nach alt Wesentliche, familienfördernde, systemgerechte Maßnahme ist die beitragsfreie Mitversicherung Auch Mutterschaft/Vorsorge für Mütter, HH-Hilfen, kostenfreie Rezepte für Kinder etc. entlasten
8 Zwischenbemerkung: Behauptung BSG: Ausgaben-Vergleich in der Gesetzlichen Krankenversicherung(GKV), 2008: 131 Mrd. werden für 0-65 Jährige ausgegeben; 123 Mrd. für Personen über 65 Jahre. BSG-Folgerung: also weniger Ausgaben für Ältere und GKV deckt kein Risiko im Alter ab Tatsächlich: Zahlen 2008 sind veraltet; 131 Mrd Mrd. = 254 Mrd. sind die Gesamtausgaben im Gesundheitswesen (also inkl. Öffentliche und private Ausgaben u.a.) die Ausgaben der GKV betrugen nur 160 Mrd. Bildung ungleich großer Gruppen: 0-65 Jährige und über 65 Jährige; 2008 waren 20,4% über 65 Jährige. aktuell im Jahr 2015 beträgt der Bevölkerungsanteil der über 65 Jährigen 21,2% und wird schon 2030 bei 27,2% liegen die GKV-Ausgaben für deren Gesundheit betragen heute gut 50% und im Jahr 2030 über 60%
9 BSG-Urteil (5) Zur Pflegeversicherung: Mit Aufschlag von 0,25% wurde dem BverfG-Urteil 2001 hinreichend Rechnung getragen Großer Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers Fehlende Anknüpfung an Kinderzahl hält sich noch an die angemessene Typisierung/Pauschalisierung von Lebenslagen Beitragsentlastung von Eltern ist bewirkt worden, hat Senat bereits entschieden Anknüpfen an Tatsache Kind oder kein Kind reicht aus
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