2. Was ändert sich? Hat eine Waise das 18. Lebensjahr vollendet, kann sie eine Waisenrente nur dann erhalten, wenn sie
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- Silvia Pohl
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1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. S G B IV-Änd G) Änderungen bei Waisenrenten im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch Manuela Bock und Claudia Spiegl Mitarbeiterinnen im Grundsatzbereich der Abteilung Rentenversicherung der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd 1. Das Gesetz Durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. S G B IV-Änd G) vom 15. April 2015 (B G B l. I S. 583) werden zum 1. Juli 2015 auch Verbesserungen bei den Waisenrenten wirksam. 2. Was ändert sich? Für über 18-jährige Waisen können sich neue Rentenansprüche ergeben, wenn ein Freiwilligendienst geleistet wird (vergleiche unter Ziffer 2.1). Außerdem werden ab dem 1. Juli 2015 neben Waisenrenten erzielte Einkommen nicht mehr auf diese Renten angerechnet (vergleiche unter Ziffer 2.2). 2.1 Neue Waisenrentenansprüche bei Freiwilligendiensten Hat eine Waise das 18. Lebensjahr vollendet, kann sie eine Waisenrente nur dann erhalten, wenn sie > > in Schul- oder Berufsausbildung ist, > > einen bestimmten Freiwilligendienst leistet, > > sich in einer Übergangszeit von bis zu 4 Kalendermonaten befindet und zwar zwischen zwei Ausbildungsabschnitten einem Ausbildungsabschnitt und einem gesetzlichen Wehr- oder Zivildienst oder einem Ausbildungsabschnitt und einem bestimmten Freiwilligendienst oder > > körperlich, geistig oder seelisch behindert ist und sich nicht selbst unterhalten kann. Bisher sind Freiwilligendienste im oben genannten Sinne nur das freiwillige soziale Jahr oder das freiwillige ökologische Jahr nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz (J F D G) sowie der Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz (B F D G). Andere Freiwilligendienste können bis zum 30. Juni 2015 keinen Waisenrentenanspruch begründen. Ab dem 1. Juli 2015 führen folgende Freiwilligendienste ebenfalls zu einem Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente an über 18-jährige Waisen: > > Freiwilligendienst der E U im Sinne des Programms Erasmus+, > > anderer Dienst im Ausland im Sinne von 5 B F D G, > > entwicklungspolitischer Freiwilligendienst weltwärts im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007, Nummer 05 / Seite 1
2 > > Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne des 2 Absatz 1a S G B VII und > > Internationaler Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember Der Gesetzgeber reagiert mit dieser Erweiterung zum Einen auf die uneinheitliche Behandlung von Freiwilligendiensten bei der Zahlung von Waisenrenten und von Kindergeld und zum Anderen auf die Entstehung neuer internationaler Jugendfreiwilligendienste. Für die Rentenversicherungsträger bedeutet die Änderung regelmäßig auch eine Verwaltungsvereinfachung, da sie für den Nachweis eines Freiwilligendienstes im Normalfall auf den Kindergeldbescheid zurückgreifen können. Andere als die oben aufgezählten Freiwilligendienste führen weiterhin nicht zu einem Waisenrentenanspruch. Allerdings prüfen die Rentenversicherungsträger dann wie bisher, ob ein Praktikum vorliegt, das zu einem Rentenanspruch führt. Ein neuer Freiwilligendienst kann frühestens ab dem Inkrafttreten des 5. S G B IV-Änd G, also ab 1. Juli 2015, einen Anspruch auf Waisenrente begründen. Dies gilt auch dann, wenn der Freiwilligendienst schon vor diesem Zeitpunkt begonnen hat. Wie bei allen Hinterbliebenenrenten ergibt sich der frühestmögliche Rentenbeginn nur, wenn der Rentenantrag rechtzeitig gestellt wird. Um einen Rentenbeginn zum 1. Juli 2015 zu erreichen, muss der Antrag spätestens bis zum 31. Juli 2016 vorliegen (vergleiche 99 Absatz 2 Satz 3 S G B VI). Wird der Antrag danach gestellt, kann die Rente rückwirkend längstens für 12 Kalendermonate vor dem Antragsmonat gezahlt werden. Waisen, die am 1. Juli 2015 noch einen der neuen Freiwilligendienste leisten, können beantragen, dass Ihr Waisenrentenanspruch überprüft wird, sofern dieser vom Rentenversicherungsträger nach bisheriger Rechtslage abgelehnt wurde. Die ab dem 1. Juli 2015 neu zu berücksichtigenden Freiwilligendienste können auch frühestens ab dem 1. Juli 2015 als Anknüpfungspunkt für eine der oben genannten Übergangszeiten von bis zu 4 Kalendermonaten herangezogen werden. Eine Waisenrente kann für eine Übergangszeit, die an einen nur nach neuem Recht zu berücksichtigenden Dienst anknüpft, damit vor dem 1. Juli 2015 nicht gezahlt werden. Beispiel 1: Ende des Freiwilligendienstes weltwärts am 30. Juni 2015 Beginn eines Hochschulstudiums zum 1. Oktober 2015 Lösung: Anspruch auf Waisenrente besteht ab 1. Oktober Während der Übergangszeit vom 1. Juli 2015 bis 30. September 2015 besteht kein Rentenanspruch, weil der neu zu berücksichtigende Freiwilligendienst weltwärts schon vor dem Stichtag 1. Juli 2015 beendet war. Beispiel 2: Ende der Ausbildung am 31. Januar 2015 Beginn des Freiwilligendienstes weltwärts am 1. April 2015 Lösung: Anspruch auf Waisenrente besteht ab dem 1. Juli 2015 wegen des neu zu berücksichtigenden Freiwilligendienstes weltwärts. Während der Übergangszeit vom 1. Februar 2015 bis 31. März 2015 und der Zeit des Freiwilligendienstes vom 1. April 2015 bis 30. Juni 2015 besteht kein Rentenanspruch, weil der neu zu berücksichtigende Freiwilligendienst weltwärts schon vor dem Stichtag 1. Juli 2015 begonnen hat. Beispiel 3: Ende der Ausbildung am 31. März 2015 Beginn des Freiwilligendienstes weltwärts am 1. Juli 2015 Seite 2
3 Lösung: Für die Übergangszeit vom 1. April 2015 bis 30. Juni 2015 besteht kein Rentenanspruch. Eine Waisenrente für eine Übergangszeit vor dem 1. Juli 2015, die an einen nur nach neuem Recht zu berücksichtigenden Dienst anknüpft, ist ausgeschlossen. Für die Zeit ab dem 1. Juli 2015 besteht Anspruch auf Waisenrente wegen des neu zu berücksichtigenden Freiwilligendienstes weltwärts. 2.2 Wegfall der Einkommensanrechnung Bis zum 30. Juni 2015 gilt für die Einkommensanrechnung bei Waisenrenten Folgendes: Waisen dürfen bis zum 18. Geburtstag unbegrenzt hinzuverdienen. Ab dem 18. Lebensjahr wird Einkommen, das einen bestimmten Freibetrag übersteigt, zu 40 Prozent auf die Waisenrente angerechnet. Vom 1. Januar 2015 bis zum 30. Juni 2015 beträgt der Freibetrag 503,54 Euro bei Wohnsitz in den alten Bundesländern, beziehungsweise 464,66 Euro bei Wohnsitz in den neuen Bundesländern. Für die Einkommensanrechnung werden von den Bruttobeträgen des Einkommens Pauschalwerte zur Ermittlung des (fiktiven) Nettoentgelts abgezogen. Beispiel: Höhe der Waisenrente vor Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung 250,00 Euro Arbeitsentgelt während der Ausbildung 1.000,00 Euro abzüglich eines gesetzlich vorgeschriebenen Pauschalbetrags zur Ermittlung eines fiktiven Nettoentgelts (hier: abzüglich 40 Prozent) 400,00 Euro Verbleiben als fiktives Nettoentgelt 600,00 Euro abzüglich des derzeit geltenden Freibetrags für Waisenrenten 503,54 Euro als Nettoentgelt über dem Freibetrag verbleiben 96,46 Euro Hiervon werden 40 Prozent (= 38,58 Euro) als Einkommen auf die Waisenrente angerechnet. Als Waisenrente (vor Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung) wird gezahlt: 250,00 Euro - 38,58 Euro 211,42 Euro Die Regelungen zur Einkommensanrechnung bei Waisenrenten entfallen ab 1. Juli 2015 in der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung und in der Alterssicherung für Landwirte. Damit reagiert der Gesetzgeber auf eine Forderung des Bundesrechnungshofes. Nach Auffassung des Bundesrechnungshofes rechtfertigt der durch die Einkommensanrechnung erreichte Einspareffekt nicht den dafür erforderlichen Verwaltungsaufwand. Laufende Waisenrenten werden somit ab dem 1. Juli 2015 stets in voller Höhe gezahlt. Die Rentenversicherungsträger beenden in einschlägigen Fällen die Einkommensanrechnung zum 1. Juli Für über 18-jährige Waisen, die noch keine Waisenrente beantragt haben, sich jedoch ein Rentenbeginn vor dem 1. Juli 2015 ergibt, gilt eine Besonderheit: > > Der Rentenantrag wird bis zum 30. September 2015 gestellt. In diesen Fällen müssen die Waisen ihr eigenes Einkommen für die Zeit bis zum 30. Juni 2015 noch angeben. > > Der Rentenantrag wird ab 1. Oktober 2015 gestellt. In diesen Fällen gilt das neue Recht auch für Zeiten vor dem 1. Juli 2015, so dass keine Einkommensdaten mehr benötigt werden und eine Einkommensanrechnung schon ab Beginn der Waisenrente unterbleibt. Seite 3
4 Änderungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 48 S G B VI Waisenrente [Absätze 1 bis 3 unverändert] (4) Der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente besteht längstens 1. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder 2. bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise a) sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder b) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben c liegt, oder c) ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder den Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leistet oder c) einen freiwilligen Dienst im Sinne des 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet oder d) wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Eine Schulausbildung oder Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 liegt nur vor, wenn die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert. Der tatsächliche zeitliche Aufwand ist ohne Bedeutung für Zeiten, in denen das Ausbildungsverhältnis trotz einer Erkrankung fortbesteht und damit gerechnet werden kann, dass die Ausbildung fortgesetzt wird. Das gilt auch für die Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz. [Absätze 5 und 6 unverändert] Geändert durch: Inkrafttreten: Artikel 3 Nummer 3 des 5. SGB IV-ÄndG (Artikel 15 Absatz 7 des 5. SGB IV-ÄndG) Erläuterung: Mit der Änderung wird hinsichtlich des Anspruchs auf Waisenrenten während eines freiwilligen Dienstes auf das Einkommensteuergesetz Bezug genommen. Damit wird die uneinheitliche Behandlung von Freiwilligendiensten beim Waisenrentenbezug beendet und die Diskrepanz zwischen den Bestimmungen im Steuerrecht und Rentenrecht aufgehoben. Die Entstehung neuer internationaler Jugendfreiwilligendienste (zum Beispiel Internationaler Jugendfreiwilligendienst (IJFD), weltwärts, Jugend in Aktion ) in jüngerer Vergangenheit machen eine Anpassung notwendig. Damit werden deutlich mehr Jugendliche als bisher, die einen Freiwilligendienst leisten, in die Anspruchsberechtigung für eine Waisenrente einbezogen. Die derzeitige unterschiedliche Behandlung einzelner Freiwilligendienste im Steuer-/Kindergeldrecht und im Waisenrentenrecht ist nicht mehr begründbar und für die Betroffenen oftmals kaum nachvollziehbar. Mit dem nunmehr vorgenommenen Verweis auf das Einkommensteuergesetz ( 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d) wird der Gleichklang von Kindergeldbezug und Waisenrentenanspruch bei Ableistung eines Freiwilligendienstes wieder hergestellt. Darüber hinaus trägt die Regelung zur Verwaltungsvereinfachung Seite 4
5 bei, weil die Rentenversicherungsträger in einer Vielzahl von Fällen auf den Kindergeldbescheid zurückgreifen können, der in der Regel als Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen ausreicht. 97 S G B VI Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes (1) Einkommen ( 18a bis 18e Viertes Buch) von Berechtigten, das mit einer 1. Witwenrente oder Witwerrente, 2. Erziehungsrente oder 3. Waisenrente an ein über 18 Jahre altes Kind zusammentrifft, wird hierauf angerechnet. Einkommen ( 18a des Vierten Buches) von Berechtigten, das mit einer Witwenrente, Witwerrente oder Erziehungsrente zusammentrifft, wird hierauf angerechnet. Dies gilt nicht bei Witwenrenten oder Witwerrenten, solange deren Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt. (2) Anrechenbar ist das Einkommen, das 1. bei Witwenrenten, Witwerrenten oder Erziehungsrenten das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts, 2. bei Waisenrenten das 17,6fache des aktuellen Rentenwerts übersteigt. Anrechenbar ist das Einkommen, das das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts übersteigt. Das nicht anrechenbare Einkommen erhöht sich um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts für jedes Kind des Berechtigten, das Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deshalb nicht hat, weil es nicht ein Kind des Verstorbenen ist. Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 vom Hundert angerechnet. Führt das Einkommen auch zur Kürzung oder zum Wegfall einer vergleichbaren Rente in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, ist der anrechenbare Betrag mit dem Teil zu berücksichtigen, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Entgeltpunkte für Zeiten im Inland zu den Entgeltpunkten für alle in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz zurückgelegten Zeiten stehen. (3) Für die Einkommensanrechnung ist bei Anspruch auf mehrere Renten folgende Rangfolge maßgebend: 1. Waisenrente 1. Witwenrente oder Witwerrente 2. Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten. Die Einkommensanrechnung auf eine Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung hat Vorrang vor der Einkommensanrechnung auf eine entsprechende Rente wegen Todes. Das auf eine Hinterbliebenenrente anzurechnende Einkommen mindert sich um den Betrag, der bereits zu einer Einkommensanrechnung auf eine vorrangige Hinterbliebenenrente geführt hat. [Absatz 4 unverändert] Geändert durch: Inkrafttreten: Artikel 3 Nummer 6 des 5. SGB IV-ÄndG (Artikel 15 Absatz 7 des 5. SGB IV-ÄndG) Seite 5
6 Erläuterung: Mit den Änderungen wird zukünftig auf eine Einkommensanrechnung auf Waisenrenten verzichtet. Damit wird einer Forderung des Bundesrechnungshofes entsprochen, der im November 2012 den Verzicht auf die Einkommensanrechnung bei Waisenrenten gefordert hat, weil seiner Ansicht nach die durch die Anrechnung erreichte Verminderung der Leistungsausgaben die Verwaltungskosten nicht rechtfertigt. Dieses Anliegen hat sich der Rechnungsprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages zu eigen gemacht und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in seiner Sitzung am 27. Juni 2014 aufgefordert, dem Gesetzgeber eine entsprechende Neuregelung umgehend, spätestens bis zum 30. Juni 2015 zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. Die Unterhaltsersatzfunktion von Hinterbliebenenrenten steht auch bei Würdigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes einem Verzicht auf die Einkommensanrechnung bei Waisenrenten nicht entgegen, da volljährige Waisen, die einen Waisenrentenanspruch haben, zumeist nicht über nennenswerte Einkommen verfügen. Bei einer pauschalen Betrachtungsweise kann davon ausgegangen werden, dass diese Waisen, die in Ausbildung sind oder einen Freiwilligendienst leisten, auch nach Eintritt der Volljährigkeit typischerweise über kein für die Einkommensanrechnung relevantes Einkommen verfügen. Zudem sind die jährlichen Prüfungen der Einkommensverhältnisse für die Rentenversicherungsträger überaus verwaltungsaufwendig. Mit der Änderung wird daher auch ein Beitrag zur Verwaltungsvereinfachung und zum Bürokratieabbau geleistet. Seite 6
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