Fachliche Information 03/2013

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1 Deutsche Rentenversicherung Rheinland Düsseldorf An die Versicherungsämter und Versichertenältesten im Bereich der Deutschen Rentenversicherung Rheinland Königsallee 71, Düsseldorf Telefon Telefax Wir sind für Sie da: Im Bereich Service und Steuerung Martin Nolte Telefon Telefax Im Referat Selbstverwaltung Mirko Jatzkowski Telefon Telefax Im Bürgertelefon Thomas Spoden Telefon Telefax Juli 2013 unsere Berater im Bürgertelefon: und das jeweilige Service-Zentrum Fachliche Information 03/2013 Inhaltsverzeichnis: 1 Rentenanpassung zum 1. Juli Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten -Aktuelle Freibeträge- 3 3 Zahlen und Tabellen Werte ab 1. Juli Anhebung der Pfändungsfreigrenzen zum 1. Juli Kroatien seit 1. Juli 2013 Mitglied in der Europäischen Union 4 6 Mini-Jobs Weitere Auswirkungen durch die gesetzlichen Neuerungen Satz 2 Nr. 2 SGB VI Selbständig Tätige Hinweise zur Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes 5 Seite 1 von 7

2 7 Rentenzahlungen für Drittstaatsangehörige bei Aufenthalt in einem Drittstaat 6 8 Vordruck R 505 Antrag auf große Witwen / Witwerrente im Anschluss an kleine Witwen / Witwerrente 6 9 Änderungen in Vordrucken 6 10 Service-Zentrum Aachen -Umzug wegen Sanierungsarbeiten- 7 1 Rentenanpassung zum 1. Juli 2013 Die Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2013 (Rentenwertbestimmungsverordnung 2013 RWBestV 2013) ist nach Beschluss im Bundeskabinett am sowie Zustimmung im Bundesrat am mit Bundesgesetzblatt (BGBl.) Teil I Nr. 29/2013 am verkündet worden. Die gesetzlichen Renten steigen zum in den alten Bundesländern um 0,25 Prozent und in den neuen Ländern um 3,29 Prozent. Der aktuelle Rentenwert West beträgt nun 28,14 EUR (bisher 28,07 EUR) und der aktuelle Rentenwert Ost 25,74 EUR (bisher 24,92 EUR). Die Werte und Einflussgrößen zur Berechnung der Rentenanpassung entnehmen Sie bitte der nachfolgenden Tabelle: Einflussgrößen West Ost 1.) Lohnentwicklung +1,50% +4,32% 2.) Veränderung Beitragssätze (gesamtdeutsch) -0,26% -0,26% davon Beitragssatz RV (+0,39%) (+0,39%) Altersvorsorgeanteil (-0,65%) (-0,65%) 3.) Nachhaltigkeitsfaktor (gesamtdeutsch) -0,72% -0,72% 4.) Abbau Ausgleichsbedarf -0,25% Rentenanpassung +0,25% +3,29% Ausgleichsbedarf verbleibend -0,46% Seite 2 von 7

3 2 Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten -Aktuelle Freibeträge- Ab dem können Witwen, Witwer, überlebende Lebenspartner und Waisen neben ihrer Hinterbliebenenrente mehr hinzuverdienen. Der Freibetrag für Witwen, Witwer und überlebende Ehegatten beträgt seit ,90 Euro (bisher 741,05 Euro). Für jedes waisenberechtigte Kind gilt nun ein Erhöhungsbetrag von 157,58 Euro (bisher 157,19 Euro). Volljährige Waisen können seit ,26 Euro (bisher 494,03 Euro) hinzuverdienen, ohne dass es zu einer Rentenkürzung kommt. 3 Zahlen und Tabellen Werte ab 1. Juli 2013 In der Anlage 1 finden Sie die aktuelle Ausgabe der Broschüre Zahlen und Tabellen der gesetzlichen Rentenversicherung für den Zeitraum 1.7. bis Anhebung der Pfändungsfreigrenzen zum 1. Juli 2013 Am hat das Bundesministerium der Justiz (BMJ) die neuen, ab maßgeblichen unpfändbaren Beträge nach 850c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ZPO bekannt gegeben. Die Erhöhung beträgt 1,57 Prozent. Die Pfändungsfreigrenzen werden alle zwei Jahre entsprechend der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrages angepasst. Unter Arbeitseinkommen ist das jeweilige Nettoeinkommen des Schuldners zu verstehen. Vom an beträgt der unpfändbare Grundbetrag 1.045,04 Euro im Monat. Bislang betrug die Pfändungsfreigrenze 1.028,89 Euro. Der pfändbare Betrag ist allerdings abhängig von der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen des Schuldners. Der Grundfreibetrag erhöht sich für den ersten Unterhaltspflichtigen um monatlich 393,30 Euro (bisher 387,22 Euro). Er steigt für jeden weiteren Unterhaltspflichtigen um 219,12 Euro (bisher 215,73 Euro). Bei mehr als fünf unterhaltspflichtigen Personen wird der Pfändungsfreibetrag auf Antrag des Schuldners erhöht. Auch gesetzliche Renten können - ähnlich wie anderes Vermögen - zur Tilgung von Schulden herangezogen werden. Allerdings gilt das nur für den Teil der Rente, der über der so genannten Pfändungsfreigrenze liegt. Es darf also nur so viel von der Rente gepfändet werden, dass der Schuldner nicht wegen der Pfändung zum Sozialamt muss. Entscheidend für die Höhe des pfändbaren Rententeils ist vor allem die Höhe des eigenen Einkommens sowie die Zahl der unterhaltsberechtigten Angehörigen. Da Rentner oft keine Kinder mehr im Haus haben, kann von der Rente teilweise mehr gepfändet werden als vom Einkommen eines erwerbstätigen Vaters oder einer Mutter. Seite 3 von 7

4 Die umfangreiche Tabelle mit den differenzierten Freigrenzen ist im BGBl. 2013, Teil I Nr. 16/2013 vom veröffentlicht worden sowie in einer Broschüre des BMJ nachzulesen. 5 Kroatien seit 1. Juli 2013 Mitglied in der Europäischen Union Kroatien wird zum 1. Juli nach Ratifizierung in allen 27 Mitgliedstaaten der nunmehr 28. Mitgliedstaat der Europäischen Union. Damit löst ab diesem Zeitpunkt das Gemeinschaftsrecht nach den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 das bisher geltende Vertragsrecht ab. In Deutschland leben derzeit rund Menschen kroatischer Herkunft. Die Vorteile des EU-Beitritts Kroatiens im Überblick: Berechtigung zur freiwilligen Versicherung weltweit: Nur ein deutscher Vorbeitrag erforderlich, daher keine Beitragserstattung. Arbeitsmarktrente in alle EU- / EWR-Staaten oder die Schweiz Rente aus Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) und aus Reichsgebietszeiten in alle EU- / EWR-Staaten oder die Schweiz Autonome (innerstaatliche) und anteilige (zwischenstaatliche) Rentenberechnung: Höhere Rente wird gezahlt. Für deutsche Einfach-Rentner mit gewöhnlichen Aufenthalt in Kroatien kann es zur deutschen Pflichtkranken und Pflegeversicherung der Rentner kommen. Die Deutsche Rentenversicherung Bayern-Süd, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See sind als Verbindungsstellen zuständig, wenn deutsche und kroatische Versicherungszeiten vorliegen oder der Berechtigte in Kroatien wohnt oder als kroatischer Staatsangehöriger in einem Drittstaat wohnt. In Kürze wird die neue Broschüre Meine Zeit in Kroatien Arbeit und Rente europaweit verfügbar sein. Allgemeine Informationen zum Europarecht finden Sie in der Broschüre Leben und arbeiten in Europa. Seite 4 von 7

5 6 Mini-Jobs Weitere Auswirkungen durch die gesetzlichen Neuerungen Im Zusammenhang mit dem "Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügig entlohnten Beschäftigung" vom (in Kraft ab ) ergeben sich noch weitere beachtenswerte Änderungen Satz 2 Nr. 2 SGB VI Selbständig Tätige Als Arbeitnehmer im Sinne des 2 Satz 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 SGB VI gelten ab dem nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind. Entscheidend ist hierbei aber nicht die tatsächliche versicherungsrechtliche Stellung des beschäftigten Arbeitnehmers, sondern allein die Höhe der an die Beschäftigten gezahlten Arbeitsentgelte. Soweit der Selbständige für die Beschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer regelmäßig über 450 Euro (Geringfügigkeitsgrenze) aufwendet, führt dies zum Ausschluss von der Versicherungspflicht nach 2 SGB VI. Der 229 Abs. 7 Satz 1 SGB VI ist zu beachten. Dadurch wird eine Bestandsschutzregelung für diejenigen Selbständigen geschaffen, die wegen Beschäftigung nicht geringfügig tätiger Arbeitnehmer in der bis zum Inkrafttreten der Neuregelung geltenden Fassung nicht versicherungspflichtig nach 2 SGB VI waren, aber nach 2 SGB VI versicherungspflichtig würden, weil sie nur Arbeitnehmer beschäftigen, die wegen der Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze nunmehr geringfügig entlohnt beschäftigt wären (Entgelt über 400 bis 450 Euro). Nach der Übergangsregelung des 229 Abs. 7 Satz 2 SGB VI bleiben diejenigen Selbständigen für zwei Jahre nach Inkrafttreten (längstens bis zum ) versicherungspflichtig, die mit einem Arbeitseinkommen über 400 und bis 450 Euro vor Inkrafttreten versicherungspflichtig waren, nach der Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze jedoch ab Inkrafttreten versicherungsfrei würden. 6.2 Hinweise zur Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes Nach 97 SGB VI ist Einkommen im Sinne der 18a bis 18e SGB IV von Berechtigten, das mit einer Witwen- oder Witwerrente, Erziehungsrente sowie Waisenrente an ein über 18 Jahre altes Kind zusammentrifft, hierauf anzurechnen. Der pauschale Abzugsbetrag für Arbeitsentgelt beträgt nach 18b Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 SGB IV 40 Prozent. Sowohl für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, die im Rahmen der Bestandsschutzregelung weiterhin versicherungsfrei ist, als auch für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, für die die Befreiung von der Versicherungspflicht beantragt worden ist, gilt dieser pauschale Abzugsbetrag nicht. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen bei Altersvollrentnern sind nach 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI immer versicherungsfrei. Seite 5 von 7

6 7 Rentenzahlungen für Drittstaatsangehörige bei Aufenthalt in einem Drittstaat Am hat der Bundesrat dem Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern zugestimmt. Dadurch werden die Auslandsrentenzahlungsvorschriften ( 113 und 114 SGB VI) geändert. Das Gesetz sieht u.a. den Wegfall der für bestimmte Ausländer geltenden Begrenzung der persönlichen Entgeltpunkte auf 70 Prozent und des einschränkenden Exportes von beitragsfreien Zeiten vor. 8 Vordruck R 505 Antrag auf große Witwen / Witwerrente im Anschluss an kleine Witwen / Witwerrente Zur Aufnahme eines Antrages auf große Witwen / großer Witwerrente im Anschluss an eine bereits gezahlte kleine Witwenrente / Witwerrente steht nun der Vordruck R 505 zur Verfügung. In diesem Vordruck werden nur die, je nach Rentenbeginn der kleinen Witwenrente / Witwerrente, relevanten Fragen geklärt. Die Antragstellung mittels Vordruck R 500 ist in solchen Fällen nicht mehr notwendig. Den neuen Vordruck R 505 finden Sie in der Anlage 2 oder auf unserer Internetseite unter Services/Formulare und Anträge. 9 Änderungen in Vordrucken Die folgenden Vordrucke wurden von der Auflage an geändert: Rentenvordrucke R100, R101, R110, R120, R215, R230, R500, R501, R505, R610, R615, R830, R865, R991, R992, R993, R994 Versicherungsvordrucke V711, V800, V810, V900, V910 Auf folgende Änderungen weisen wir besonders hin: Bei der Ermittlung der Beitragszeiten wurde bislang in den Vordrucken R 100 (Ziffer 6.2) und R 500 (Ziffer 7.2) abgefragt, ob der Versicherte geringfügig beschäftigt ist. Diese Frage wurde gestrichen. Mit der Frage zu 6.1 im Vordruck R 100 zw. Ziffer 7.1. im Vordruck R 500 wird ermittelt, ob Beitragszeiten/Beschäftigungszeiten im Inland zurückgelegt worden wurden, die im Versicherungsverlauf nicht aufgeführt worden sind; hierzu zählen auch geringfügige Beschäftigungen. Die Frage wurde Seite 6 von 7

7 entsprechend angepasst und enthält unter anderem die Aussage geringfügig entlohnter Minijobber statt bisher geringfügig entlohnter Beschäftigter ab In den Vordrucken R100 (neue Ziffer 6.2), R100 (Ziffer 4.3) und R500 (neue Ziffer 7.2) wurde die Abfrage zu den Pflegezeiten ergänzt. Durch das am in Kraft getretene Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz ergeben sich Neuregelungen für den Personenkreis der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen. Ab diesem Zeitpunkt kann die Versicherungspflicht einer Pflegeperson auch bei der Pflege mehrerer Pflegebedürftiger und einem Pflegeaufwand von jeweils weniger, aber insgesamt mindestens 14 Stunden in der Woche entstehen. Aus diesem Grund wurde die Abfrage zu den Pflegezeiten um einen entsprechenden Hinweis ergänzt. 10 Service-Zentrum Aachen -Umzug wegen Sanierungsarbeiten- Das Service-Zentrum Aachen der Deutschen Rentenversicherung Rheinland wird aufgrund von Sanierungsmaßnahmen voraussichtlich ab Ende August 2013 die Räumlichkeiten in der Benediktinerstraße 39 für zirka ein Jahr verlassen. Die neue Dienststelle (befristet bis maximal ) befindet sich ab diesem Zeitpunkt in der Viktoriaallee 3-5 in Aachen. Sie erreichen die Kollegen des Service- Zentrum Aachen weiterhin per Mail Sobald uns der genaue Umzugstermin sowie die neue Rufnummer bekannt ist bzw. die Sanierungsmaßnahmen beendet sind, werden wir Sie entsprechend informieren. Mit freundlichen Grüßen Dietmar Laubenstein Seite 7 von 7

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