Sozialversicherung 2013

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1 Sozialversicherung 2013 Inhaltsverzeichnis I. Entgeltgrenzen... 2 II. Beitragssätze... 3 III. Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer... 4 IV. Sachbezugswerte... 5 V. Neue Minijobgrenze und Gleitzone ab 1. Januar VI. BKK-Arbeitgeberversicherung... 7

2 I. Entgeltgrenzen Im Rechtskreis West Beitragsbemessungsgrenze Renten- u. Arbeitslosenversicherung monatlich: 5.800,00 EUR jährlich: ,00 EUR Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) monatlich: 4.350,00 EUR jährlich: ,00 EUR Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeitnehmer, die am privat krankenversichert waren monatlich: 3.937,50 EUR jährlich: ,00 EUR Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung monatlich: 3.937,50 EUR jährlich: ,00 EUR Bezugsgröße für die Sozialversicherung monatlich: 2.695,00 EUR jährlich: ,00 EUR Geringverdienergrenze monatlich: 325,00 EUR Untergrenze für die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen monatlich: 134,75 EUR Einkommensgrenze für kostenfreie Familienversicherung monatlich: 385,00 EUR kostenfreie Familienversicherung mit Minijob monatlich: 450,00 EUR Im Rechtskreis Ost Beitragsbemessungsgrenze Renten- und Arbeitslosenversicherung monatlich: 4.900,00 EUR jährlich: ,00 EUR Bezugsgröße für die Sozialversicherung monatlich: 2.275,00 EUR (in der Kranken- und Pflegeversicherung gilt die Bezugsgröße West) jährlich: ,00 EUR Beiträge für eine Direktversicherung Steuer- und sozialversicherungsfrei 4% der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze West (69.600,00 EUR) jährlich: 2.784,00 EUR

3 II. Beitragssätze Beitragssätze Krankenversicherung Allgemeiner Beitragssatz* 15,5 % Ermäßigter Beitragssatz* 14,9 % Ruhensbeitrag 41,77 EUR Höchstbeitrag freiwillig versicherte Arbeitnehmer 610,31 EUR Beitragssatz für Beiträge aus Versorgungsbezügen* 15,5 % * inklusive 0,9 % vom Versicherten allein zu tragender Beitragsanteil Beitragssätze Pflegeversicherung Beitragssatz 2,05 % Zuschlag für Kinderlose 0,25 % Ruhensbeitrag 5,52 EUR Ruhensbeitrag für Kinderlose 6,20 EUR Höchstbeitrag 80,72 EUR Höchstbeitrag für kinderlose Arbeitnehmer 90,56 EUR Beitragssatz Rentenversicherung 18,90 % Beitragssatz Arbeitslosenversicherung 3,00 % Beitragssatz Insolvenzgeldumlage 0,15 % Beitragssätze Umlageversicherung Allgemeiner Beitragssatz U1 (60 % Erstattung) 1,70 % Erhöhter Beitragssatz U1 (80 % Erstattung) 3,10 % Ermäßigter Beitragssatz U1 (50 % Erstattung) 1,40 % Beitragssatz U2 (100 % Erstattung)* 0,34 % * bei Beschäftigungsverbot: zzgl. Erstattung der tatsächlichen Arbeitgeberbeitragsanteile nach 1 Abs. 2 Nr. 3 AAG Gleitzone 2013 Arbeitnehmer zahlen 2013 aus einem über den Faktor F reduzierten Entgelt ihren Beitragsanteil. Der Faktor F beträgt für das Kalenderjahr 2013= 0,7605. Die vereinfachte Formel für 2013 lautet: 1, x AE 229, EUR Für am bestehende Midijobs : 1,2395 x AE 191,60

4 III. Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer Für die Berechnung des Beitragszuschusses wird der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz herangezogen, den der Bundesminister für Gesundheit jeweils zum eines Kalenderjahres feststellt. Dabei wird ab 1. Januar 2013 auf den allgemeinen Beitragssatz aus dem Gesundheitsfonds (15,5 %) zurückgegriffen. Abzüglich des vom Versicherten allein zu tragenden Beitragsanteils in Höhe von 0,9 % beträgt der maßgebende Satz demnach 14,6 %. Beitragsbemessungsgrundlage für den Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer bildet das monatliche Arbeitsentgelt. Dabei ist das Arbeitsentgelt bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze heranzuziehen. Veränderungen der Beitragsbemessungsgrenze zum eines Kalenderjahres werden also bereits von vornherein berücksichtigt. Bei einer monatlichen Beitragsbemessungsgrenze von 3.937,50 EUR ergibt sich vom 1. Januar 2013 an ein bundeseinheitlicher Höchstzuschuss zum privaten Krankenversicherungsbeitrag von: (7,3 % von 3.937,50 EUR) = 287,44 EUR Höchstens erhält der Arbeitnehmer als Beitragszuschuss jedoch die Hälfte des Betrags, den er für seine private Krankenversicherung aufwendet. Für Zeiten ohne Entgeltzahlung (z. B. Krankentagegeldbezug) besteht kein Anspruch auf Beitragszuschuss. Bei unbezahltem Urlaub, unentschuldigtem Fehlen, Arbeitskampf sollte der Beitragszuschuss ungekürzt gezahlt werden. Darüber hinaus gibt es auch noch den Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer ohne Krankengeldanspruch (z. B. während der Freistellungsphase in der Altersteilzeit). Hier die Berechnung: 14,9 % abzüglich 0,9 % = 14,0 % / 2 = 7,0 % Höchstbeitragszuschuss ab 1. Januar 2013: 3.937,50 EUR x 7,0 % = 275,63 EUR In der Pflegeversicherung beträgt der Beitragszuschuss 40,36 EUR. Ausnahme bildet Sachsen. Hier beträgt der Beitragszuschuss aufgrund einer Sonderregelung lediglich 20,67 EUR.

5 IV. Sachbezugswerte Erhalten Arbeitnehmer als Arbeitsentgelt Sachbezüge in Form von Unterkunft und Verpflegung, richtet sich deren Wert nach der Sachbezugsverordnung. Der Sachbezugswert beträgt im Jahr 2013 monatlich: für Verpflegung davon für Frühstück für Mittagessen für Abendessen für freie Unterkunft Gesamtsachbezugswert 224,00 EUR 48,00 EUR 88,00 EUR 88,00 EUR 216,00 EUR 440,00 EUR

6 V. Neue Minijobgrenze und Gleitzone ab 1. Januar 2013 Die Verdienstobergrenze für die rund 7 Mio. Minijobber in Deutschland steigt von 400 EUR auf 450 EUR. Gleichzeitig wird eine Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung eingeführt. Von dieser generellen Rentenversicherungspflicht können sich Minijobber auf Antrag befreien lassen. Dementsprechend gilt auch eine neue Gleitzonenspanne von 450,01 EUR bis 850 EUR. Für bestehende Minijob- und Gleitzonenbeschäftigungen sind Übergangsregelungen bis zum vorgesehen. So sollen Einkünfte zwischen 400,01 EUR und 450 EUR bis versicherungspflichtig bleiben und der Gleitzonenregelung unterliegen. Allerdings ist für die betroffenen Beschäftigten eine Befreiungsmöglichkeit von der Versicherungspflicht (mit Ausnahme der Rentenversicherung) vorgesehen. Für Arbeitnehmer, die zurzeit zwischen 800,01 EUR und 850 EUR verdienen, gilt die Gleitzonenregelung bisher nicht und soll auch ab keine Anwendung finden. Diese Regelung ist zeitlich nicht befristet, gilt also bis zum Beschäftigungsende. Allerdings sollen die betroffenen Arbeitnehmer (mittels schriftlichem Antrag beim Arbeitgeber) ab 2013 in die Gleitzone wechseln können, müssen sich hierauf allerdings bis zum Ablauf der Übergangsregelung ( ) festlegen. Bei neuen Beschäftigungsverhältnissen, die nach dem beginnen, gilt die neue Gleitzonenformel, wenn das regelmäßige monatliche Entgelt innerhalb der neuen Gleitzonenspanne von 450,01 EUR bis 850 EUR liegt.

7 VI. BKK-Arbeitgeberversicherung Ausgleichsverfahren bei Schwangerschaft und Mutterschaft (U2) Hier: Änderung 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG Bislang wurde der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld sowie dessen Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen (U2-Verfahren) in den Fällen abgelehnt, in denen die Arbeitnehmerin sich in Elternzeit befand. Durch eine Gesetzesänderung, die am 18. September 2012 in Kraft getreten ist, wurde das bisherige Verbot der Beendigung der Elternzeit wegen der Mutterschutzfristen aus Anlass einer erneuten Schwangerschaft aufgehoben. Die entsprechende Änderung in 16 Abs. 3 Satz 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) ermöglicht Arbeitnehmerinnen nunmehr die vorzeitige Beendigung der Elternzeit zur Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen, ohne dass der Arbeitgeber zustimmen muss. Mit der Beendigung der Elternzeit entsteht auch ein Anspruch auf den Zuschuss zu Mutterschaftsgeld nach 14 MuSchG, der zuvor nur den während der Elternzeit in Teilzeit beschäftigten Frauen zustand. Bislang wurde die entsprechende Erstattung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld durch das Ausgleichsverfahren (U2-Verfahren) in den o. g. Sachverhalte abgelehnt. Soweit nun Arbeitgeber infolge der vorzeitigen Beendigung der Elternzeit zwecks Inanspruchnahme der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz zur Zahlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach 14 Abs. 1 MuSchG verpflichtet sind, sind diese Aufwendungen im Verfahren zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft (U2-Verfahren) erstattungsfähig. Dies gilt auch für die Fälle, in denen während der Elternzeit eine zulässige Teilzeitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt wurde, wenn diese Teilzeitbeschäftigung über den Zeitpunkt der Beendigung der Elternzeit fortbesteht und dieser Arbeitgeber infolgedessen ebenfalls einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlt. Beispiel 1: Elternzeit Neue Schutzfrist Die Unterbrechung der Elternzeit durch die neue Schutzfrist wird dem Arbeitgeber rechtzeitig angezeigt. Für die Arbeitnehmerin besteht ein Anspruch auf die Zahlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld für die Zeiten der Schutzfristen, sowie für den Arbeitgeber ein Anspruch auf Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft (U2-Verfahren). Beispiel 2: Elternzeit Arbeitgeber A Teilzeitbeschäftigung lfd. Arbeitgeber B Neue Schutzfrist Die Unterbrechung der Elternzeit durch die neue Schutzfrist wird dem Arbeitgeber A rechtzeitig angezeigt. Für die Arbeitnehmerin besteht gegen beide Arbeitgeber (anteilig) ein Anspruch auf die Zahlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld für die Zeiten der Schutzfristen, sowie für beide Arbeitgeber ein Anspruch auf Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft (U2- Verfahren).

8 U2-Verfahren bei Bundesfreiwilligendienst Personen, die einen Freiwilligendienst nach dem Jugendfreiwilligendienstgesetz (freiwilliges soziales Jahr / freiwilliges ökologisches Jahr) oder dem Bundesfreiwilligendienstgesetz ableisten, werden seit dem in das U2-Verfahren einbezogen. Mit der Einbeziehung in das Erstattungsverfahren U2 geht die Verpflichtung einher, für alle Teilnehmer an einem Freiwilligendienst nach dem BFDG oder dem JFDG Umlagen U2 zu zahlen. Die Teilnehmer an einem Freiwilligendienst sind mit dem Personengruppenschlüssel 123 angemeldet. Es besteht Sozialversicherungspflicht in allen Bereichen. Die Regelungen der Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit sind nicht anwendbar. Die vorgenannten Teilnehmer an einem Freiwilligendienst sind jedoch nach wie vor keine Arbeitnehmer, die einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auf Grundlage des Entgeltfortzahlungsgesetzes haben. Sie sind daher weiterhin vom U1-Verfahren ausgeschlossen. Das bedeutet, dass für sie weder Erstattungsansprüche nach 1 Abs. 1 AAG geltend gemacht werden können, noch Umlagen U1 zu erheben sind. Sie sind ferner bei der Ermittlung der Gesamtzahl der Beschäftigten des Arbeitgebers nicht zu berücksichtigen. Bei weiteren Fragen stehen Ihnen die Ausgleichskassen zur Verfügung.

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