Neue Grenzwerte und Rechengrößen

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1 Personalwesen 1 Sozialversicherung 2016 Neue Grenzwerte und Rechengrößen Zum 1. Januar 2016 sind zahlreiche Änderungen in der gesetzlichen Sozialversicherung in Kraft getreten. Soweit sie auch die öffentlichen Apotheken und Sie als Arbeitgeber betreffen, haben wir die wichtigsten Neuerungen zusammengestellt. Renten- und Arbeitslosenversicherung Die Beitragsbemessungsgrenzen 2016 in der Renten- und Arbeitslosenversicherung sind in den alten Bundesländern auf ,00 (2015: ,00 ) im Jahr und 6.200,00 (2015: 6.050,00 ) im Monat gestiegen. In den neuen Bundesländern betragen sie ,00 (2015: ,00 ) im Jahr und 5.400,00 (2015: 5.200,00 ) im Monat. Die Beitragssätze der Rentenund Arbeitslosenversicherung sind bundesweit einheitlich festgelegt. In der Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung beträgt der Beitragssatz unverändert 18,7 % bzw. 3,0 %. Gesetzliche Krankenversicherung In der Kranken- und Pflegeversicherung sind im Jahr 2016 die Beitragsbemessungsgrenzen bundeseinheitlich von jährlich ,00 (2015) auf und von monatlich 4.125,00 (2015) auf gestiegen. Die Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung sind weiterhin unverändert: allgemeiner Beitragssatz 14,6 %, ermäßigter Beitragssatz 14,0 %. Der Arbeitgeberanteil ist auf 7,3 % bzw. 7,0 % festgeschrieben worden. Der allgemeine Beitragssatz gilt für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die bei Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts für mindestens sechs Wochen bzw. danach auf Krankengeld haben. Der ermäßigte Beitragssatz gilt für Personen, die bei Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Krankengeld haben (z. B. beschäftigte Altersrentner, die befristet eingestellt werden). Hauptberuflich Selbstständige, die als freiwillige Mitglieder krankenversichert sind, können den allgemeinen Beitragssatz (14,6%) wählen. Damit erwerben sie einen gesetzlichen Anspruch auf Krankengeld im Arbeitsunfähigkeitsfall. Alternativ kann der Selbstständige sich aber auch für den er mäßigten Beitragssatz (14,0 %) entscheiden. Dann muss er allerdings selbst für den Krankengeldanspruch Vorsorge treffen entweder durch den Abschluss des Krankengeld-Wahltarifs bei seiner Krankenkasse oder durch eine private Zusatzversicherung. Zusatzbeiträge Soweit der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist, muss sie einen einkommensabhängigen Zu satzbeitrag als Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen festlegen. Dieser kassenindividuelle Zusatzbeitrag ist originärer Bestandteil des Krankenversicherungsbeitrags und vom Mitglied allein zu tragen. Er wird im Quellenabzugsverfahren als Teil des Gesamt sozial versicherungs beitrags vom Apotheker einbehalten und an die Krankenkasse (Einzugsstelle) überwiesen. Erhebt eine Krankenkasse erstmals einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie ihren Zusatzbeitragssatz, gilt für das Mitglied ein Sonderkündigungsrecht. In diesen Fällen kann die Mitgliedschaft bis zum Ablauf des Monats gekündigt werden, für den der Zusatzbeitrag erhoben oder der Zusatzbeitragssatz erhöht wird. Die Krankenkasse hat ihre Mitglieder in einem gesonderten Schreiben spätestens einen Monat vor dem genannten Zeitpunkt auf das Kündigungsrecht, auf die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes und auf die Übersicht des GKV-Spitzenverbandes zu den Zusatzbeitragssätzen der Krankenkassen im Internet hinzuweisen.

2 2 Personalwesen Das Bundesministerium für Gesundheit legt nach Auswertung der Ergebnisse des Schätzerkreises die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes fest. Für das Jahr 2016 wird von voraussichtlichen Einnahmen von 206,2 Mrd. und voraussichtlichen Ausgaben von 220,6 Mrd. ausgegangen. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz beträgt in ,1 %. Er ist z. B. für Beschäftigte in der Gleitzone zu erheben (vgl. Seite 4), allerdings auch bei Auszubildenden mit einem Arbeitsentgelt bis monatlich 325,00 sowie für Bezieher von Arbeitslosengeld II. Überschreitet der kassenindividuelle Zusatzbeitrag oder der erhöhte Zusatzbeitragssatz den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz von 1,1 %, sind die Mitglieder zusätzlich darüber zu informieren, dass sie in eine günstigere Krankenkasse wechseln können. Ansonsten gilt eine Kündigung als in dem Monat erklärt, für den der Zusatzbeitrag erstmals erhoben oder der Zusatzbeitragssatz erhöht wird. Ein Sonderkündigungsrecht besteht auch, wenn der Versicherte einen Wahltarif (mit Ausnahme des Krankengeld-Wahltarifs) abgeschlossen hat, der eine ein- bzw. dreijährige Bindungswirkung hat. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag ist übrigens auch dann von den erwähnten Gruppen zu entrichten, wenn die jeweils zuständige Krankenkasse des Mitgliedes keinen kassenindividuellen Zusatzbeitrag erhebt. Jahresarbeitsentgeltgrenze Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) ist die Obergrenze für die Beurteilung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die allgemeine JAE-Grenze beträgt 2016 bundesweit einheitlich ,00 (2015: ,00 ). Besondere JAE-Grenze Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und privat vollwertig krankenversichert waren, bleiben weiterhin versicherungsfrei, wenn ihr Jahresarbeitsentgelt die besondere Grenze von (2015: ,00 ) überschreitet. Auch bei einem Wechsel des Arbeitgebers würde in diesen Fällen keine Versicherungspflicht eintreten. Der Apothekenleiter muss sich daher stets vergewissern, welchen Status ein neuer Mitarbeiter am 31. Dezember 2002 hatte. Bestand zu diesem Zeitpunkt Versicherungsfreiheit und eine private Krankenvollversicherung, so endet die Versicherungsfreiheit nur dann, wenn das Jahresarbeitsentgelt den besonderen Grenzwert von derzeit unterschreitet. Krankenversicherungsfreiheit Arbeitnehmer sind krankenversicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt (JAE) über der JAE-Grenze des laufenden und voraussichtlich auch des Folgejahres liegt. Hat das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt bereits die Grenze des Jahres 2015 überstiegen, ist der Mitarbeiter zum 31. Dezember 2015 aus der Krankenversicherungspflicht ausgeschieden, sofern das Entgelt voraussichtlich auch die JAE-Grenze 2016 überschreitet. Das gilt auch für Arbeitnehmer, die gleich zu Beginn des Eintritts in den Beruf oberhalb der JAE-Grenze verdienen. Eine Pflichtversicherung wird grundsätzlich in eine freiwillige Krankenversicherung bei der bisherigen Krankenkasse umgewandelt es sei denn, der Beschäftigte erklärt innerhalb von zwei Wochen nach entsprechendem Hinweis seiner Krankenkasse mit Nachweis eines anderweitigen Versicherungsschutzes den Austritt aus der gesetzlichen Krankenversicherung. Wird dagegen die JAE-Grenze im Laufe eines Kalenderjahres unterschritten, endet die Versicherungsfreiheit unmittelbar. Der Arbeitnehmer kann sich in diesem Fall aber von der eintretenden Krankenversicherungspflicht befreien lassen. Beitragszuschüsse für freiwillig oder privat Versicherte Freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versicherte Beschäftigte erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag, wenn sie nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) krankenversicherungsfrei sind. Der Beitragszuschuss beträgt im Jahr 2016 monatlich maximal 309,34 bzw. 296,63, wenn kein Krankengeldanspruch besteht. Begrenzt wird er auf 50 % des tatsächlichen Beitrags. Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss haben auch privat

3 Personalwesen 3 krankenversicherte Beschäftigte, die nur wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei oder von der Krankenversicherungspflicht befreit sind oder nach Vollendung des 55. Lebensjahres nicht mehr krankenversicherungspflichtig werden. Der Beitragszuschuss des Arbeitgebers für privat krankenversicherte Beschäftigte beträgt im Jahr 2016 ebenfalls 309,34 bzw. 296,63, wenn kein Krankengeldanspruch besteht, höchstens jedoch die Hälfte des zu entrichtenden Beitrags. Für Beschäftigte, die privat pflegeversichert sind, hat der Apotheker als monatlichen Zuschuss maximal 49,79 (in Sachsen: 28,60 ) zu zahlen. Sozialversicherungsbeiträge für Auszubildende Die Geringverdienergrenze beträgt weiterhin bundesweit 325 im Monat. Bis zu diesem Arbeitsentgelt sind die Beiträge zur So zialversicherung vom Apothekenleiter allein zu tragen. Diese Beitragsregelung gilt nur für Mitarbeiter, die im Rahmen einer betrieblichen Berufsbildung als Aus zubildende beschäftigt sind. Wird dieser Grenzwert durch einmalige Zahlungen wie beispielsweise das Weihnachtsgeld überschritten, muss der Apothekenleiter die Sozialversicherungsbeiträge bis zu 325 allein tragen. Dagegen sind die Beiträge vom übersteigenden Arbeitsentgelt je zur Hälfte vom Apothekenleiter und vom Auszubildenden aufzubringen. Geringfügig entlohnte Beschäftigung Eine geringfügige Beschäftigung ist ohne Rücksicht auf die wöchentliche Arbeitszeit sozialversicherungsfrei, wenn das monatliche Arbeitsentgelt nicht mehr als 450,00 beträgt. Mehrere geringfügige Beschäftigungen werden grundsätz lich zusammengerechnet. Wird dabei der Grenzbetrag überschritten, tritt Versicherungspflicht in allen Zweigen der So zialversicherung ein. Allerdings bleibt neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung eine geringfügig entlohnte Nebentätigkeit bis 450,00 im Monat abgabenfrei. Werden neben einer Hauptbeschäftigung mehrere Nebentätigkeiten bis zu 450,00 ausgeübt, ist nur die zuerst aufgenommene versicherungsfrei. Für geringfügige Beschäftigungen muss der Apothekenleiter zusätzlich zu den Umlagen für das Insolvenzgeld (2016: 0,12 %) und das Ausgleichsverfahren (vgl. Entgeltfortzahlungsversicherung, siehe S. 4) Abgaben von insgesamt 30 % zahlen. Hiervon entfallen 13 % auf die Krankenversicherung, 15 % auf die Rentenversicherung und 2 % auf die zu entrichtende Pauschsteuer. Dabei wird auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte verzichtet. Die 13 %ige Pauschale entfällt, wenn der Arbeitnehmer privat krankenversichert ist. In der Arbeitslosenversicherung gilt die Besonderheit, dass eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 15 Stunden neben dem Bezug von Arbeitslosengeld selbst dann arbeitslosenversicherungsfrei bleibt, wenn das Arbeitsentgelt 450,00 im Monat übersteigt. Wird eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt ausgeübt das sind Tätigkeiten, die ansonsten üblicherweise von Mitgliedern des privaten Haushalts erledigt werden, gilt zwar die gleiche monatliche Entgeltgrenze von 450,00, die vom Apotheker zu tragenden Pauschalabgaben sind jedoch auf insgesamt 12 % reduziert. Hiervon entfallen 5 % auf die Krankenversicherung, 5 % auf die Rentenversicherung und 2 % auf die zu entrichtende Pauschsteuer. Geringfügig Beschäftigte im Minijob sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Der Minijobber hat aber die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Der Apothekenleiter hat unabhängig von der Entscheidung des Beschäftigten den bisherigen Pauschalbeitrag von 15 % bzw. 5 % zu entrichten. Der Arbeitnehmer hat zusätzlich zum Pauschalbeitrag seines Arbeitgebers die Differenz zum aktuellen Beitragssatz in der Rentenversicherung zu zahlen. Das sind 3,7 % bzw. 13,7 % bei einer Beschäftigung in einem Privathaushalt (2016). Als Mindest-Beitragsbemessungsgrenze gilt ein Monatsentgelt von 175. Der vom Apothekenleiter zu tragende Beitrag berechnet sich aus dem tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelt.

4 4 Personalwesen Gleitzonenregelung Übt ein Arbeitnehmer ausgenommen Auszubildende oder Praktikanten eine Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt zwischen 450,01 und 850,00 im Monat (Gleitzone) aus, so besteht grundsätzlich Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Innerhalb der Gleitzone wird der Arbeitnehmer bei den Sozialversicherungsbeiträgen durch eine rechnerische Reduzierung des tat sächlichen Arbeitsentgelts ent las tet. Der Arbeitgeberanteil bleibt allerdings unverändert. Sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer können gegenüber dem Apothekenleiter schriftlich erklären, dass ihre Rentenversicherungsbeiträge vom tatsächlichen Arbeitsentgelt und nicht von der reduzierten Bemessungsgrundlage gezahlt werden sollen. Dadurch können rentenmindernde Auswirkungen vermieden werden. Beitragspflichtige Sachbezüge Gewähren Apotheker ihren Mitarbeitern freie Verpflegung und / oder Unterkunft, sind diese Sachbezüge ebenfalls beitragspflichtig gelten bundesweit folgende monatliche Sachbezugswerte (auch im Steuerrecht): Freie Verpflegung 236,00, davon entfallen auf das Frühstück 50,00 Mittagessen 93,00 Abendessen 93,00 Unterkunft Volljährige 223,00 Jugendliche / Auszubildende 189,55 Entgeltfortzahlungsversicherung Nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) haben Apotheker gegenüber der zuständigen Umlagekasse (Krankenkasse des Mitarbeiters) Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen an Beschäftigte für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (U 1) sowie die Aufwendungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft (U 2). Am U 1-Ausgleichsverfahren können jedoch nur solche Arbeitgeber teilnehmen, die in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen. Auszubildende, Praktikanten und Vorruhestandsgeldbezieher sind dabei nicht mitzurechnen. Ebenfalls unberücksichtigt bleiben schwer behinderte Arbeitnehmer und ihnen Gleichgestellte. Teilzeitbeschäftigte werden entsprechend der wöchentlichen Arbeitszeit berücksichtigt. Am U 2-Ausgleichsverfahren neh men dagegen alle Arbeitgeber teil unabhängig von der Anzahl der beschäftigten Mitarbeiter. Personen, die einen Freiwilli gendienst nach dem Jugendfreiwilligen- oder Bundesfreiwilligendienstgesetz ableisten, sind ebenfalls in das U 2-Verfahren einzubeziehen. Die Umlageversicherung wird grundsätzlich bei derjenigen Krankenkasse (Umlagekasse) durchgeführt, bei der der Arbeitnehmer versichert ist. Für geringfügig Beschäftigte ist stets die Minijob-Zentrale zuständig, die bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft- Bahn-See eingerichtet ist. Zur Finan zierung der U 1- und U 2-Ausgleichsverfahren werden be sondere Umlagen von den beteiligten Arbeitgebern erhoben. Be messungsgrundlage ist das rentenversicherungspflichtige Arbeits entgelt aller Beschäftigten (ohne Einmalzahlungen). Pflegeversicherung In der Pflegeversicherung beträgt der bundesweite Beitragssatz 2,35 %. Der sich daraus ergebende Beitrag ist von Apothekenleiter und Arbeitnehmer je zur Hälfte zu tragen. Eine Besonderheit gilt für das Bundesland Sachsen. Hier müssen die Arbeitnehmer einen Beitragsanteil von 1,675 % und der Apothekenleiter einen Anteil von 0,675 % tragen, da in diesem Bundesland anders als in den anderen Bundesländern kein gesetzlicher Feiertag zur Kompensation der Arbeitgeberaufwendungen zur Pflegeversicherung abgeschafft wurde. Kinderlose Arbeitnehmer ab 23 Jahren haben einen zusätzlichen Beitragssatz von 0,25 % zu tragen. Das gilt nicht für Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1940 geboren wurden. Bei der Beitragsberechnung werden im Jahr 2016 Arbeitsentgelte bis zur Beitragsbemessungsgrenze von jährlich bzw. monatlich berücksichtigt. Seit 1. Januar 2013 ist eine private, staatlich geförderte Absicherung des Pflegefallrisikos möglich. Fälligkeit der Beiträge Die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie die Umla gen zur Entgeltfortzahlungsversiche-

5 Personalwesen 5 rung im Krankheitsfall (U 1) beziehungsweise bei Schwangerschaft und Mutterschaft (U 2) sind jeweils am drittletzten Bankarbeitstag des entsprechenden Monats fällig, in dem das Arbeitsentgelt erzielt wurde. Das bedeutet, dass die Gesamtsozialversicherungsbeiträge in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats bereits auf den Konten der Einzugsstellen (Krankenkassen) sein müssen. Folglich müssen die voraussichtlichen Beiträge schon um den 20. eines Monats berechnet bzw. geschätzt und spätestens am fünftletzten Bankarbeitstag überwiesen werden, damit sie rechtzeitig ankommen. Bei gleichbleibenden Arbeitsentgelten der Mitarbeiter ist dies relativ leicht zu bewerkstelligen. Setzt sich das monatliche Arbeitsentgelt aber auch aus variablen Bestandteilen zusammen oder gibt es Veränderungen in der Anzahl der Beschäftigten, können die Gesamtsozialversicherungsbeiträge auch in Höhe der Beiträge des Vormonats gezahlt werden. Allerdings muss eine eventuelle Differenz im Folgemonat (durch Hinzurechnung oder Abzug in der jeweiligen Beitragsgruppe) ausgeglichen werden. Diese Vereinfachungsregelung kann nicht angewendet wer den, wenn in den letzten drei Entgeltabrechnungszeiträumen weder die Zahlung von variablen Entgeltbestandteilen noch ein Mitarbeiterwechsel zu berücksichtigen war. Die Jahresmeldung 2015 ist mit der ersten Lohn- und Gehaltsabrechnung nach dem 31. Dezember 2015, spätestens bis zum 15. Februar 2016, an die zuständige Krankenkasse zu senden. Werte in der gesetzlichen Sozialversicherung 2016 Beitragsbemessungsgrenzen West Ost Krankenversicherung Pflegeversicherung Rentenversicherung Arbeitslosenversicherung Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung Monat , , , ,00 West , , , ,00 Allgemein , ,00 Ausnahme für am privat krankenversicherte Arbeitnehmer Beitragszuschüsse für freiwillig oder privat versicherte Arbeitnehmer (maximal) Krankenversicherung mit Krankengeldanspruch Krankenversicherung ohne Krankengeldanspruch Pflegeversicherung (allgemein) Besonderheit in Sachsen Alleinige Beitragszahlung des Arbeitgebers (Geringverdienergrenze bei Auszubildenden) Ost 309,34 296,63 49,79 28,60 im Monat 325,00 Geringfügigkeitsgrenze (Minijobs) im Monat 450,00 Gleitzone Faktor F 0,7547 Vereinfachte Formel: 1, x Arbeitsentgelt 234, Beitragssätze Krankenversicherung allgemein Krankenversicherung ermäßigt Pauschalbeitrag im Minijob im Privathaushalt Pflegeversicherung Beitragszuschlag für Kinderlose ab 23 Jahren 14,6 % 14,0 % 13,0 % 5,0 % 2,35 % 0,25 % Rentenversicherung 18,7 % Pauschalbeitrag im Minijob im Privathaushalt Bei Verzicht auf Rentenversicherungsfreiheit im Privathaushalt 15,0 % 5,0 % 3,7 % 13,7 % Arbeitslosenversicherung 3,0 % Stand: 1. Januar 2016

6 6 Personalwesen 2016 Deutscher Apotheker Verlag, Stuttgart Diese Sonderveröffentlichung ist urheberrechtlich geschützt. Mit Annahme des Manuskripts gehen für die Zeit bis zum Ablauf des Urheberrechts das Recht zur Veröffentlichung sowie die Rechte zur Übersetzung, zur Vergabe von Nachdruckrechten, zur elektronischen Speicherung in Datenbanken, zur Herstellung von Sonderdrucken, Fotokopien und Mikrokopien an den Verlag über. Eingeschlossen sind insbesondere auch das Recht zur Herstellung elektronischer Versionen sowie das Recht zu deren Vervielfältigung und Verbreitung online und offline ohne zusätzliche Vergütung. Der Text ist mit äußerster Sorgfalt erarbeitet. Eine Haftung für die Richtigkeit kann nicht übernommen werden. Jede Verwertung außerhalb der durch das Urheberrecht festgelegten Grenzen ist ohne Zustimmung des Verlags unzulässig. Deutscher Apotheker Verlag Dr. Roland Schmiedel GmbH & Co., Birkenwaldstraße 44, Stuttgart; Telefon 0711/2582-0, Telefax 0711/ , Internet:

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