KURZER ÜBERBLICK ÜBER DIE GRUNDSTÜCKGEWINNSTEUER
|
|
- Carin Förstner
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Infrmatinen für Unternehmen KURZER ÜBERBLICK ÜBER DIE GRUNDSTÜCKGEWINNSTEUER (In Anlehnung an die Publikatin der Eidg. Steuerverwaltung Aug 2008) Inhalt ALLGEMEINES... 2 DIE STEUERHOHEIT... 4 Kantnssteuer und Gemeindesteuer... 4 Ort der Besteuerung... 4 DIE STEUERPFLICHT (DAS STEUERSUBJEKT)... 4 Der Steuerschuldner... 4 Ausnahmen vn der Steuerpflicht (Befreiung)... 4 GEGENSTAND DER BESTEUERUNG (STEUEROBJEKT)... 5 Das Grundstück... 5 Die Handänderung... 6 ZEITLICHE BEMESSUNG UND ANWENDBARER STEUERSATZ... 7 DIE GEWINNBERECHNUNG... 7 BERECHNUNG DER STEUER (STEUERTARIFE)... 8 Birsigstrasse 50, CH-4002 Tel , Seite 1 / 9 Weitere Standrte: Lndn NW3 3NE (GB)
2 ALLGEMEINES Grundstücke werden fast ausnahmsls mit Gewinn veräussert. Der Erlös aus dem Verkauf ist in der Regel deutlich höher als der Betrag, den man zu ihrer Anschaffung auslegen musste. Diese Wertvermehrung, stellt die eigentliche Ursache der Gewinne bei der Veräusserung vn Grundstücken dar. Der Gewinn entsteht als nicht durch die Handänderung an sich, sndern er wird lediglich in diesem Zeitpunkt realisiert. Im Hinblick auf das Gesagte drängt sich eine einmalige Besteuerung der Grundstückgewinne im Zeitpunkt ihrer Realisierung als im Zeitpunkt der Handänderung auf. Grundstückgewinne können auf verschiedenem Weg besteuert werden, sei es durch eine Sndersteuer meist Grundstückgewinnsteuer genannt der durch die rdentliche Einkmmens- bzw. Gewinnsteuer. Bei der separaten Besteuerung wird hne Berücksichtigung der übrigen subjektiven (Einkmmens-)Verhältnisse des Steuerpflichtigen eine Sndersteuer erhben, deren einziger Gegenstand die Grundstückgewinne sind. Diese Frm der Sndersteuer trägt alle Merkmale einer Objektsteuer. Im Gegensatz dazu kann die Grundstückgewinnbesteuerung durch die rdentliche Einkmmenssteuer durchwegs als Subjektsteuer beschrieben werden; einziger Massstab zur Bemessung der Steuer ist die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen. Die steuerliche Behandlung vn Grundstückgewinnen erflgt im Bund und in den Kantnen sehr unterschiedlich. Die Mehrheit der Steuergesetze treffen Unterscheidungen zwischen verschiedenen Kategrien vn Grundstückgewinnen und unterstellen die einen der Sndersteuer, die anderen der Einkmmensbzw. der Gewinnsteuer. Juristische Persnen Die Kantne ZH, BE, UR, SZ, NW, BS, BL, TG, TI und JU erfassen in der Regel die Grundstückgewinne swhl natürlicher als auch juristischer Persnen mit einer Sndersteuer. In den übrigen Kantnen und im Bund werden die Grundstückgewinne juristischer Persnen dem übrigen Gewinn hinzugerechnet und der rdentlichen Gewinnsteuer unterstellt. Birsigstrasse 50, CH-4002 Tel , Seite 2 / 9 Weitere Standrte: Lndn NW3 3NE (GB)
3 Natürliche Persnen Bei den natürlichen Persnen ist eine Unterscheidung zu treffen zwischen zwei sehr unterschiedlichen Gewinnen auf Grundstücken, nämlich zwischen: Gewinnen auf Grundstücken des Geschäftsvermögens einschliesslich der gewerbsmässig erzielten Gewinne swhl bei der direkten Bundessteuer als auch in den meisten Kantnen (LU, OW, GL, ZG, FR, SO, SH, AR, AI, SG, GR, AG, VD, VS und NE) unterliegen Kapitalgewinne, die bei der Veräusserung vn Immbilien des Geschäftsvermögens erzielt werden der aus gewerbsmässigem Liegenschaftshandel stammen, der rdentlichen Einkmmens- bzw. Gewinnsteuer und werden zum übrigen Einkmmen bzw. Gewinn hinzugerechnet. In den übrigen Kantnen (ZH, BE, UR, SZ, NW, BS, BL, TG, TI und JU) werden die Gewinne aus der Veräusserung vn Immbilien des Geschäftsvermögen der aus gewerbsmässigem Liegenschaftshandel hingegen mit der Sndersteuer erfasst. und Gewinnen auf Grundstücken des Privatvermögens des Steuerpflichtigen Der Bund erhebt keine separate Steuer auf Grundstückgewinnen. Kapitalgewinne aus der Veräusserung vn Grundstücken des Privatvermögens sind bei der direkten Bundessteuer ausdrücklich steuerfrei. Ausnahmen betreffen den gewerbsmässigen Liegenschaftshandel. Hingegen werden slche Gewinne in sämtlichen Kantnen mit einer Sndersteuer auf Grundstücken, eben der Grundstückgewinnsteuer, erfasst. Geschäftsvermögen) aber auch im Rahmen der rdentlichen Gewinn- bzw. Einkmmenssteuer. Um die sich dadurch ergebende Dppelbesteuerung zu beheben, können diese Steuerpflichtigen die bereits entrichtete Sndersteuer vn der geschuldeten Jahressteuer in Abzug bringen; der eventuell zu viel erhbene Betrag wird zurückerstattet. Birsigstrasse 50, CH-4002 Tel , Seite 3 / 9 Weitere Standrte: Lndn NW3 3NE (GB)
4 DIE STEUERHOHEIT Kantnssteuer und Gemeindesteuer Der Bund erhebt keine Sndersteuer auf Grundstückgewinnen. Eine slche wird dagegen in allen Kantnen erhben: Meistens wird die Sndersteuer ausschliesslich durch den Kantn erhben. In den Kantnen BE, FR, BS, SH, GR und JU erheben sie swhl der Kantn wie auch die Gemeinden. In den Kantnen ZH und ZG erheben nur die Gemeinden nach Massgabe der Regelung im kantnalen Steuergesetz eine slche. Drt, w die Grundstückgewinnsteuer ausschliesslich vm Kantn erhben wird, partizipieren die Gemeinden in der Regel in der einen der anderen Frm am Ertrag der kantnalen Steuer. Ort der Besteuerung Die Besteuerung vn Grundstückgewinnen steht in der Regel dem Ort der gelegenen Sache, d.h. der Gemeinde der dem Kantn zu, in der bzw. in dem das betreffende Grundstück liegt DIE STEUERPFLICHT (DAS STEUERSUBJEKT) Der Steuerschuldner Steuerpflichtig ist immer der Veräusserer des Grundstücks. Als Veräusserer gilt grundsätzlich derjenige, der als zivilrechtlicher Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist. Da der Begriff der Veräusserung auf wirtschaftliche Handänderungen ausgedehnt wird, gelten auch all diejenigen Persnen als Veräusserer, welche Verfügungsgewalt über Grundstücke besitzen und diese entgeltlich übertragen. Ausnahmen vn der Steuerpflicht (Befreiung) Alle kantnalen Steuergesetze weisen Ausnahmen vn der Steuerpflicht auf. Die Gründe für diese Steuerbefreiung sind allerdings verschieden; sie können auf subjektive der auf bjektive Elemente abstellen. Subjektive Befreiung: Die subjektive Steuerbefreiung ist in der Persn des Veräusserers (der, seltener, in der Persn des Erwerbers) begründet. S sind in der Regel die Eidgenssenschaft und ihre Anstalten, die Kantne, Gemeinden und ihre öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die Landeskirchen und ihre Kirchgemeinden, Birsigstrasse 50, CH-4002 Tel , Seite 4 / 9 Weitere Standrte: Lndn NW3 3NE (GB)
5 die gemeinnützigen Institutinen swie die im Kantn ausdrücklich vn der Steuerpflicht befreiten juristischen Persnen (öffentliche Zwecke, Kultuszwecke, Unterrichtszwecke, gemeinnützige Zwecke.ä.) vn der Steuer befreit. In den Kantnen ZH, BE, LU, SZ, GL, ZG, FR, SO, BS, SH, AR, AI, SG, GR, TG, TI, VD, NE und JU müssen juristische Persnen, die unter gewissen Bedingungen vn der Steuerpflicht befreit sind, Grundstückgewinne versteuern. Objektive Befreiung: Die Gründe für die Gewährung bjektiver Ausnahmen vn der Steuerpflicht sind an das Steuerbjekt gebunden. Sämtliche kantnalen Steuergesetze weisen Bestimmungen auf, welche gewisse Grundstückgewinne vn der Steuer befreien der die Besteuerung in bestimmten Fällen aus szialen, wirtschaftlichen der anderen Gründen aufschieben. Zusätzlich sind in den meisten Kantnen Bagatellgewinne vn der Steuer befreit. Der Kantn GE verzichtet schliesslich auf eine Besteuerung, wenn das veräusserte Grundstück lange Zeit im Besitz des Verkäufers gestanden hat. GEGENSTAND DER BESTEUERUNG (STEUEROBJEKT) Grundsätzlich wird jeder Gewinn aus der Veräusserung vn Grundstücken der Teilen davn swie jede einmalige Entschädigung für die dauernde dingliche Belastung vn Grundstücken der Grundstückgewinnsteuer unterstellt. Der Grundstückgewinn kann als das Steuerbjekt im eigentlichen Sinn bezeichnet werden. Es wird derjenige (Rein)Gewinn besteuert, der bei einer Handänderung des Grundstücks realisiert wird. Dieser Gewinn ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Anlagepreis (Erwerbspreis und wertvermehrende Aufwendungen) und dem Verkaufspreis abzüglich der gesetzlichen Abschreibungen. Das Grundstück Die Umschreibung der Grundstücke in sämtlichen kantnalen Steuergesetzen richtet sich nach deren Definitin im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB). Neben den Liegenschaften und Bauten fallen auch Miteigentumsanteile an Grundstücken, die die im Grundbuch aufgenmmenen selbständigen und dauernden Rechte (z.b. Nutzniessungsrecht, Baurecht, Quellenrechte, Wasserrechtsverleihungen und andere Dienstbarkeiten) und Bergwerke unter die Definitin. Birsigstrasse 50, CH-4002 Tel , Seite 5 / 9 Weitere Standrte: Lndn NW3 3NE (GB)
6 Einige Kantne unterstellen dem Begriff "Grundstück" nch weitere, nicht dauernde Rechte der Bauten. Weiter knüpft die Grundstückgewinnsteuer auch an wirtschaftliche Sachverhalte an, wie z.b. die Veräusserung einer Mehrheitsbeteiligung an einer Immbiliengesellschaft. Die Handänderung Die Handänderung ist der äussere, sichtbare Anlass, bei welchem ein Grundstückmehrwert realisiert wird. Sie ist damit Bestandteil des Steuerbjekts. Unter Handänderungen, die zur Realisierung steuerbarer Grundstückgewinne führen können, sind grundsätzlich alle privatund öffentlich-rechtlichen Rechtsvrgänge zu verstehen, welche in irgendeiner Frm die Übertragung der Aufspaltung des Eigentums der der tatsächlichen bzw. wirtschaftlichen Verfügungsgewalt an einem Grundstück zum Gegenstand haben. Grundsätzlich unterscheidet man: Privatrechtliche Handänderungen (z.b. Kauf, Tausch, Schenkung, Erbgang): Unter diesen häufigsten Fall vn Handänderung sind Eigentumsübertragungen (an Grundstücken) aufgrund eines gültigen Rechtsgrundes zu verstehen, die nach der schweizerischen Zivilrechtsrdnung (ZGB, OR) abgewickelt werden und im Grundbuch eingetragen werden. Handänderungen aufgrund öffentlich-rechtlicher Verfügungen (Enteignungen, Zwangsverwertungen, d.h. z.b. Versteigerung durch Betreibungs- und Knkursamt, Güterzusammenlegungen und Quartierplanungen. Der Grund slcher Handänderungen liegt in einer aus einem öffentlich-rechtlichen Gesetz abgeleiteten rechtlichen Verpflichtung; der Übertrag erflgt aufgrund eines Verwaltungsaktes (Verfügung, Urteil), der gestützt auf dieses Gesetz erlassen wird. Wirtschaftliche Handänderungen: Unter wirtschaftlicher Handänderung versteht man die dauernde Übertragung wesentlicher Herrschaftsrechte an einem Grundstück, hne dass dabei auch eine zivilrechtliche Übertragung (d.h. eine öffentliche Beurkundung der Handänderung) stattfindet. Darunter fallen: die Kettengeschäfte, ein relativ häufig anzutreffender Vrgang, der die Abtretung des Rechts auf Erwerb eines Grundstücks beinhaltet die Veräusserung vn Mehrheitsbeteiligungen an Immbiliengesellschaften (eine Veräusserung vn Minderheitsbeteiligungen unterliegt dagegen in den meisten Kantnen nicht der Grundstückgewinnsteuerpflicht) die entgeltliche dingliche Belastung vn Grundstücken. Birsigstrasse 50, CH-4002 Tel , Seite 6 / 9 Weitere Standrte: Lndn NW3 3NE (GB)
7 ZEITLICHE BEMESSUNG UND ANWENDBARER STEUERSATZ Für die Grundstückgewinne, welche der Sndersteuer unterliegen, bestehen zwei verschiedene Systeme der zeitlichen Bemessung und der Bestimmung des Steuersatzes. In der Mehrzahl der Kantne wird jeder Grundstückgewinn mit der Sndersteuer einzeln veranlagt. Der anwendbare Steuersatz richtet sich: nach der Höhe jedes einzelnen Gewinns in Verbindung mit der Besitzesdauer: ZH, LU, UR, GL, ZG, SO, SH, AR, AI, SG, TG, VS, NE und GE ausschliesslich nach der Besitzesdauer: NW, FR, BS, AG, TI und VD Die übrigen Kantne (BE, SZ, OW, BL, GR und JU) veranlagen die Grundstückgewinne eines bestimmten Zeitraumes zusammen. Der anwendbare Steuersatz bestimmt sich nach der Summe aller während eines bestimmten Zeitraumes erzielten Gewinne. DIE GEWINNBERECHNUNG Der steuerbare Gewinn ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Veräusserungserlös und dem Anlagewert abzüglich der gesetzlich vrgesehenen Abzüge. Der Erlös: Zum Erlös gehören neben dem Kaufpreis alle weiteren Leistungen, welche der Veräusserer aus dem Verkauf des Grundstückes erzielt. Der Anlagewert: Der Anlagewert besteht in der Regel aus dem Erwerbspreis und den vrgenmmenen Aufwendungen, als den Auslagen, die eine dauernde Wertvermehrung des Grundstückes herbeiführen. Erwerbspreis: Preis, zu dem der Veräusserer das Grundstück erwrben hatte. Als Erwerbspreis gilt im Nrmalfall der ehemalige Kaufpreis, welcher im Grundbuch eingetragen ist. Es gelten Snderregelungen für die Fälle, in denen der Erwerb des veräusserten Grundstückes weit zurück liegt und es ft schwierig der unmöglich ist, den damaligen Kaufpreis festzustellen. Wertvermehrende Aufwendungen: Darunter versteht man die Auslagen, die eine dauernde Wertvermehrung des in Frage stehenden Grundstückes herbeiführen, d.h. die dessen Gebrauchswert dauernd erhöhen. Die Berücksichtigung der Geldentwertung: die Kantne BL, GR und JU berücksichtigen bei der Festsetzung des Anlagewertes die Veränderung des Geldwertes, die seit dem Erwerb der Liegenschaft eingetreten ist. Birsigstrasse 50, CH-4002 Tel , Seite 7 / 9 Weitere Standrte: Lndn NW3 3NE (GB)
8 Die Abzüge: Vm Bruttgewinn können in erster Linie die Gewinnungsksten abgezgen werden (Handänderungsksten, übliche Vermittlergebühren). Einige kantnale Steuergesetze lassen vereinzelt nch andere Abzüge zu, wie etwa Handänderungssteuern. Die Verrechnung vn Verlusten: W Grundstückgewinne mit der rdentlichen Einkmmenssteuer erfasst werden, ist die Verrechnung vn Verlusten im Allgemeinen zulässig. Werden hingegen die Grundstückgewinne mit einer Sndersteuer erfasst, ist dies nicht möglich, da die Grundstückgewinnsteuer eine Objektsteuer ist und smit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Veräusserers nicht berücksichtigt wird. Einige Kantne lassen jedch unter bestimmten Vraussetzungen den Abzug gewisser Verluste zu, sfern sie nicht schn im Rahmen der rdentlichen Steuer abgezgen wurden. BERECHNUNG DER STEUER (STEUERTARIFE) Der Steuertarif hängt in den meisten Kantnen vn zwei Faktren ab, nämlich vn der Höhe des Gewinns swie vn der Besitzesdauer. Zehn Kantne (OW, NW, FR, BS, AR, AG, TG, TI, VD und GE) wenden einen prprtinalen Tarif an. Die übrigen Kantne kennen einen prgressiven Tarif für die Grundstückgewinnsteuer, der je nach Höhe des Gewinnes variiert. Auf Gewinnen, welche kurzfristig erzielt werden, wird dabei meistens ein Zuschlag erhben, während auf slchen, die erst nach langer Besitzesdauer anfallen, in der Regel eine Ermässigung gewährt wird. Erhöhte Belastung kurzfristig erzielter Grundstückgewinne: Mit Ausnahme des Kantns SO erheben sämtliche Kantne auf kurzfristig erzielten Grundstückgewinnen eine höhere Steuer (je kürzer die Besitzesdauer, dest höher die Steuer), um insbesndere Spekulatinsgewinne schärfer zu belasten. In den Kantnen, die einen prgressiven Tarif für die Grundstückgewinnsteuer kennen, geschieht dies in der Regel durch die Erhebung eines Zuschlags zur rdentlichen Grundstückgewinnsteuer. Unter den Kantnen mit einer prprtinalen Grundstückgewinnsteuer, wenden jene vn NW, FR, AG, TI, VD und GE einen nach Besitzesdauer degressiven Steuersatz an. Der Kantn BS erhebt Zuschläge in Frm vn Vielfachen der Steuersätze. Ermässigung bei längerer Besitzesdauer: Mit Ausnahme des Kantns BL, der die Besitzesdauer nur in gewissen Fällen berücksichtigt, sehen alle Kantne bei Grundstückgewinnen, die nach längerer Besitzesdauer erzielt werden, eine Ermässigung der Grundstückgewinnsteuer vr (je länger die Besitzesdauer, dest niedriger die Birsigstrasse 50, CH-4002 Tel , Seite 8 / 9 Weitere Standrte: Lndn NW3 3NE (GB)
9 Steuer). Damit sll vr allem auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Gewinne, die nach langer Besitzesdauer anfallen, ft zu einem guten Teil auf die Geldentwertung zurückzuführen sind. In den Kantnen, die einen prgressiven Tarif für die Grundstückgewinnsteuer kennen, wird die Ermässigung durch eine przentuale Reduktin der rdentlicherweise geschuldeten Grundstückgewinnsteuer gewährt. In einigen Kantnen wird nicht die Steuer reduziert, sndern der Gewinn. In den Kantnen mit einer prprtinalen Grundstückgewinnsteuer wenden die Kantne NW, FR, AG, TI, VD und GE einen nach Besitzesdauer degressiven Steuersatz an. Der Kantn BS reduziert nicht die Höhe der Steuer, sndern des Gewinns. Im Kantn GE entfällt die Steuer nach dem vllendeten 25. Besitzesjahr. Birsigstrasse 50, CH-4002 Tel , Seite 9 / 9 Weitere Standrte: Lndn NW3 3NE (GB)
KURZER ÜBERBLICK ÜBER DIE GRUNDSTÜCKGEWINNSTEUER
D Einzelne Steuern Grundstückgewinnsteuer KURZER ÜBERBLICK ÜBER DIE GRUNDSTÜCKGEWINNSTEUER ALLGEMEINES Grundstücke werden fast ausnahmslos mit Gewinn veräussert. Der Erlös aus dem Verkauf ist in der Regel
Mehrder Grundstückgewinne
D Einzelne Steuern Grundstückgewinnsteuer Die Besteuerung der Grundstückgewinne (Stand der Gesetzgebung: 1. Januar 2008) Abteilung Grundlagen / ESTV Bern, 2008 D Einzelne Steuern - I - Grundstückgewinnsteuer
MehrDie Besteuerung der Grundstückgewinne
D Einzelne Steuern Grundstückgewinnsteuer Die Besteuerung der Grundstückgewinne (Stand der Gesetzgebung: 1. Januar 2012) Abteilung Grundlagen / ESTV Bern, 2012 D Einzelne Steuern - I - Grundstückgewinnsteuer
Mehr3. KAPITEL Grundstückgewinnsteuer
. KAPITEL Grundstückgewinnsteuer Art. 4 Gegenstand der Steuer Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen: a) Gewinne, die sich bei Veräusserung eines Grundstückes des Privatvermögens oder von Anteilen daran
MehrGrundsteuern. Grundstückgewinnsteuer (partielle Einkommenssteuer) Handänderungssteuer (Rechtsverkehrssteuer)
Grundsteuern Grundstückgewinnsteuer (partielle Einkommenssteuer) Handänderungssteuer (Rechtsverkehrssteuer) Liegenschaftensteuer (partielle Vermögenssteuer) Besteuerung der Grundstückgewinne in den Kantonen
MehrSteuerberechnung: Besitzesdauerabzug 57 Nr. 1
Solothurner Steuerbuch Steuerberechnung: Besitzesdauerabzug 57 Nr. 1 Gesetzliche Grundlagen 57 StG VI. Steuerberechnung 1. Abzug nach Besitzesdauer 1 Der steuerbare Gewinn wird nach einer Besitzesdauer
MehrHalten von Liegenschaften
Halten von Liegenschaften - Privat oder in einem juristischen Gefäss? Die steuerlichen Rahmenbedingungen für Kapitalgesellschaften wurden in den letzten Jahren in einigen Bereichen verbessert, was dazu
MehrDie Vermögenssteuer natürlicher Personen
D Einzelne Steuern Vermögenssteuer Die Vermögenssteuer natürlicher Personen (Stand der Gesetzgebung: 1. Januar 2012) Abteilung Grundlagen / ESTV Bern, 2012 D Einzelne Steuern - 18 - Vermögenssteuer 44
MehrZusammenfassend ergeben sich aufgrund von Art. 141 Abs. 2 StG folgende Ermässigungen:
Ermässigung für lange Eigentumsdauer 1. Grundsatz Die Eigentumsdauer, das heisst der Zeitraum zwischen Erwerb und Veräusserung eines Grundstückes, übt einen massgeblichen Einfluss auf die Höhe des Steuerbetrages
MehrBESTEUERUNG VON KAPITAL- GESELLSCHAFTEN
KAPITEL 5 59 BESTEUERUNG VON EN Darum geht es in diesem Kapitel: Steuern sparen bei der Unternehmensnachfolge Wann ist der Verkauf NICHT steuerfrei? Mehr Lohn oder höhere Dividende was ist besser? 60 Bei
MehrErmittlung des Grundstückgewinns 53 Nr. 1
Solothurner Steuerbuch Ermittlung des Grundstückgewinns 53 Nr. 1 Gesetzliche Grundlagen 53 StG V. Steuerobjekt 1. Grundstückgewinn 1 Grundstückgewinn ist die Differenz zwischen Erlös und Anlagekosten (Erwerbspreis
MehrInterkantonale Steuerbefreiung und Abzugsmöglichkeiten bei Spenden an die TIR. der Steuerbefreiung im Kanton Bern finden Sie hier.
Interkantonale Steuerbefreiung und Abzugsmöglichkeiten bei Spenden an die TIR Stand: Juni 2012 Die Stiftung für das Tier im Recht (TIR) verfolgt ausschliesslich gemeinnützige Zwecke und ihre Tätigkeit
MehrWeniger Aufwandbesteuerte aber höhere Erträge in den Kantonen
Weniger Aufwandbesteuerte aber höhere Erträge in den Kantonen Medienmitteilung Bern, 26. Mai 2015. Ende 2014 wurden in der Schweiz 5 382 Steuerpflichtige nach dem Aufwand besteuert. In den letzten beiden
MehrKANN EIN ASSET DEAL DIE LÖSUNG FÜR DIE NACHFOLGE- PLANUNG SEIN?
KANN EIN ASSET DEAL DIE LÖSUNG FÜR DIE NACHFOLGE- PLANUNG SEIN? (Serie Nachflgeplanung Teil 5) Bei Nachflgeplanungen bzw. bei der Veräusserung eines Unternehmens werden häufig die Begriffe Asset Deal und
MehrGrundstückgewinnsteuern
Grundstückgewinnsteuern Steuerhoheit und Steuersubjekt Die am meisten verbreitete Spezialsteuer auf Grundstückgewinnen ist die Grundstückgewinnsteuer. Vereinzelt werden die Grundstückgewinne im Rahmen
MehrMerkblatt zur Ersatzbeschaffung bei der Grundstückgewinnsteuer. Stand letzte Mutation Grundsätzliches zur Grundstückgewinnsteuer
Merkblatt zur Ersatzbeschaffung bei der Grundstückgewinnsteuer Stand letzte Mutation 9.3.215 Grundsätzliches zur Grundstückgewinnsteuer Ersatzbeschaffung Die Grundstückgewinnsteuer ist eine Objektsteuer.
MehrGrundstückgewinnsteuer. Wohnrecht. Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr vom 22. August 2013
Grundstückgewinnsteuer Wohnrecht Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 2012-193 vom 22. August 2013 Die Berücksichtigung des Barwerts des Wohnrechts bei der Grundstückgewinnsteuer
MehrDie Öffentlichkeit der Steuerregister
A Allgemeine Angaben Öffentlichkeit der Steuerregister Die Öffentlichkeit der Steuerregister (Stand der Gesetzgebung: 1. Januar 2014) Abteilung Grundlagen / ESTV Bern, 2014 A Allgemeine Angaben -1- Steuerregister
MehrBundesratsbeschluss über das Ergebnis der Volksabstimmung vom 11. März 2012
Bundesratsbeschluss über das Ergebnis der Volksabstimmung vom 11. März 2012 (Volksinitiative «Schluss mit uferlosem Bau von Zweitwohnungen!»; Bundesbeschluss über die Regelung der Geldspiele zugunsten
MehrDie Besteuerung der Grundstückgewinne
D Einzelne Steuern Grundstückgewinnsteuer Die Besteuerung der Grundstückgewinne (Stand der Gesetzgebung: 1. Januar 2015) Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Bern, 2015 D Einzelne Steuern -I- Grundstückgewinnsteuer
MehrGRUNDSTUECKGEWINNSTEUER
GRUNDSTUECKGEWINNSTEUER Auszug aus dem kantonalen Steuergesetz Information zu 'Steuergesetz' Das kantonale Steuergesetz vom 5. Mai 000 dient als Grundlage für die Erhebung der Gemeindesteuern und für die
MehrSteuerstatistik 2015 AUF EINEN BLICK. Juli Schweizerische Eidgenossenschaft Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra
Juli 2016 Steuerstatistik 2015 AUF EINEN BLICK Schweizerische Eidgenossenschaft Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Steuerverwaltung
MehrSteuerertragsentwicklung im Kanton Luzern und in den Luzerner Gemeinden
im Kanton Luzern und in den Luzerner Gemeinden Gutachten «Steuererträge»für die K5-Gemeinden Prof. Dr. Christoph Schaltegger Universität St. Gallen und Universität Luzern Beatrice Mäder Universität St.
MehrKapital- und Liquidationsgewinne inkl. Privilegierte Besteuerung der Liquidationsgewinne. 24 Nr. 1 (Steuererklärung Ziff. 2) Gesetzliche Grundlagen
Solothurner Steuerbuch Kapital- und Liquidationsgewinne inkl. Privilegierte Besteuerung der Liquidationsgewinne 24 Nr. 1 (Steuererklärung Ziff. 2) Gesetzliche Grundlagen 24 StG b) Kapital- und Liquidationsgewinne
MehrErsatzbeschaffung im Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuerrecht
Dienstanleitung zum Steuergesetz Art. 145 / 159 StG Ersatzbeschaffung im Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuerrecht gilt ab dem Jahr 2018 DA 10/2018 vom 23. Oktober 2012 (ersetzt DA 7/2012) 1. Grundsatz
MehrSteuererklärung für Grundstückgewinne
Kantonale Steuerverwaltung, 9102 Herisau 2 Departement Finanzen Kantonale Steuerverwaltung Rechtsdienst/Spezialsteuern Gutenberg-Zentrum 9102 Herisau 2 Steuerverwaltung@ar.ch www.ar.ch Christoph Noser
MehrSteuerstatistik Ausgewählte Diagramme und Karten
Steuerstatistik 215 - Ausgewählte Diagramme und Karten Erläuterungen Die nachfolgenden Diagramme und Karten bilden Steuerdaten des Steuerjahrs 215 ab und ergänzen die im Excelformat publizierten Resultate
MehrZeitliche Bemessung. der Steuern
E Steuerbegriffe Zeitliche Bemessung Zeitliche Bemessung (Stand der Gesetzgebung: 1. Januar 2015) Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Bern, 2015 E Steuerbegriffe -I- Zeitliche Bemessung INHALTSVERZEICHNIS
MehrVollkostenrechnung der kantonalen Berufsbildung 2009
a Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT Vollkostenrechnung der kantonalen Berufsbildung 2009 Stand: Version: 16.11.2010 Definitiv Inhalt Einleitung
Mehr[Geschäftsnummer] Der Erlass Steuergesetz vom (StG) (Stand ) wird wie folgt geändert:
Steuergesetz (StG) Änderung vom [Datum] Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: Geändert: 66. Aufgehoben: Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: I. Der Erlass 66.
MehrSteuerstatistik 2017 AUF EINEN BLICK. Juli Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV
Juli 2018 Steuerstatistik 2017 AUF EINEN BLICK Schweizerische Eidgenossenschaft Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Steuerverwaltung
MehrDer Bezug dieser Zulagen erfolgt via Arbeitgeber oder direkt von der Ausgleichskasse.
Freitag, den 30. Oktober 9 um 16:13 Uhr Aktualisiert Montag, den 07. März 2016 um 11:08 Uhr KinderFamilienzulagen, Kindergeld in der Schweiz (FZ) Kantonale Ansätze in CHF Der Bezug dieser Zulagen erfolgt
MehrÜbersicht über die fakultativen Referendumsmöglichkeiten in den Kantonen
INSTITUT FÜR FÖDERALISMUS, UNIVERSITÄT FREIBURG INSTITUT DU FÉDÉRALISME, UNIVERSITÉ DE FRIBOURG INSTITUTE OF FEDERALISM, UNIVERSITY OF FRIBOURG Übersicht über die fakultativen smöglichkeiten in den Kantonen
MehrZusammenfassung September Kurzer Überblick über die Besteuerung der juristischen Personen
D Einzelne Steuern Besteuerung jur. Personen Kurzer Überblick über die Besteuerung der juristischen Personen Dokumentation und Steuerinformation / ESTV Bern, 2016 D Einzelne Steuern -1- Besteuerung jur.
MehrBundesratsbeschluss über das Ergebnis der Volksabstimmung vom 18. Mai 2014
Bundesratsbeschluss über das Ergebnis der Volksabstimmung vom 18. Mai 2014 (Bundesbeschluss über die medizinische Grundversorgung; Volksinitiative «Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen»;
MehrSteuern im Kanton Zürich: Wie weiter? Regierungsrat Ernst Stocker, Finanzdirektor Herbstanlass Flughafenregion, Fisibach AG, 18.
Kanton Zürich Finanzdirektion Steuern im Kanton Zürich: Wie weiter? Regierungsrat Ernst Stocker, Finanzdirektor Herbstanlass Flughafenregion, Fisibach AG, 18. September 2018 Finanzdirektion 2 Woher die
MehrMit Spenden Steuern sparen
Mit Spenden Steuern sparen Spenden an Hilfswerke mit Zewo-Gütesiegel können so wohl bei der direk- ten Bun des steuer, als auch bei den Kantons- und Gemeinde steu ern in Abzug gebracht werden. Zulässige
MehrInhaltsverzeichnis. 1. Einleitung 7
Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 7 2. Grundbegriffe 9 2.1 Grundstücke 10 2.2 Steueraufschub 10 2.3 Latente Steuer 10 2.4 Monistisches vs. dualistisches System 11 2.5 Wertvermehrende vs. werterhaltende
MehrGemeinde Sils i.d. Steuergesetz
Gemeinde Sils i.d. Steuergesetz INHALTSVERZEICHNIS I. Allgemeine Bestimmungen Art. Gegenstand Art. Subsidiäres Recht II. Materielles Recht Art. 3 Steuerfuss Art. 4 Steuersatz Art. 5 Steuersatz. EINKOMMENS-
MehrMerkblatt Behandlung der Grundstückgewinne juristischer Personen
Finanzdepartement des Kantons Basel-Stadt Steuerverwaltung im Internet publiziert unter: www.steuerverwaltung.bs.ch Merkblatt Behandlung der Grundstückgewinne juristischer Personen vom 30. September 2014
MehrSteuergesetz der Gemeinde Tamins
Steuergesetz der Gemeinde Tamins I. Allgemeine Bestimmungen Art. Die Gemeinde Tamins erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts: Gegenstand a) eine Einkommens- und Vermögenssteuer;
MehrSteuergesetz der Gemeinde Rothenbrunnen
Steuergesetz der Gemeinde Rothenbrunnen gestützt auf das Gemeinde- und Kirchensteuergesetz des Kantons Graubünden I. Allgemeine Bestimmungen Art. Die Gemeinde Rothenbrunnen erhebt folgende Steuern nach
MehrGesetzgebung des Bundes a) Vorsorgerecht Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge vom 25.
Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines Vorwort Einleitung Zusammensetzung der Arbeitsgruppe Vorsorge Abkürzungsverzeichnis 1/1 1/2 1/3 1/4 ~ >. Anwendungsfälle Übersichtsverzeichnis Konkordanz-Tabelle Liste
MehrSteuergesetz der Gemeinde Tschappina
gestützt auf das Gemeinde- und Kirchensteuergesetz (GKStG) des Kantons Graubünden Von der Gemeindeversammlung angenommen am 5. August 008 und ergänzt mit Art. ³ an der Gemeindeversammlung vom 4. Juni 04
MehrSteuergesetz. der. Gemeinde Bergün Filisur
Steuergesetz der Gemeinde Bergün Filisur Verabschiedet vom Übergangsvorstand am 23. Mai 2017 zuhanden der Gemeindeversammlung Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen (Art. 1 2) II. Materielles Recht
MehrFinanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung: Bilanz nach dreizehn Jahren (Stand 1. Februar 2016)
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung: Bilanz nach dreizehn Jahren (Stand 1. Februar 2016) Die Finanzhilfen des
MehrGemeinde Obersaxen Mundaun. Steuergesetz
Gemeinde Obersaxen Mundaun Steuergesetz Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Gegenstand Art. 1 Subsidiäres Recht Art. 2 II. Materielles Recht 1. EINKOMMENS- UND VERMÖGENSSTEUERN Steuerfuss Art.
MehrMerkblatt Behandlung der Grundstückgewinne juristischer Personen
Finanzdepartement des Kantons Basel-Stadt Steuerverwaltung im Internet publiziert unter: www.steuerverwaltung.bs.ch Merkblatt Behandlung der Grundstückgewinne juristischer Personen vom 1. Dezember 2018
MehrCumoin da Lantsch. Gemeinde Lantsch/Lenz. Steuergesetz
Cumoin da Lantsch 900 Gemeinde Lantsch/Lenz Steuergesetz 2009 INHALTSVERZEICHNIS Seite I. Allgemeine Bestimmungen 3 Art. 1 Gegenstand 3 Art. 2 Subsidiäres Recht 3 II. Materielles Recht 3 1. EINKOMMENS-
MehrDie Gemeinde Flims erhebt folgende Steuern nach diesem Gesetz: a) eine Erbanfall- und Schenkungssteuer; b) eine Hundesteuer.
Gemeindesteuergesetz Flims I. Allgemeines Art. 1 Gegenstand Die Gemeinde Flims erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts: a) eine Einkommens- und Vermögenssteuer; b) eine Grundstückgewinnsteuer;
MehrFinanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung: Bilanz nach vierzehn Jahren (Stand 1. Februar 2017)
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung: Bilanz nach vierzehn Jahren (Stand 1. Februar 2017) Die Finanzhilfen des
MehrSozialhilfestatistik 2014
Sozialhilfestatistik 2014 Resultate im Kanton Freiburg Marc Dubach, Stéphanie Rumo 12. November 2015 Inhalt 1. Entwicklung von ausgewählten Indikatoren 2005-2014 2. SKOS - Reformen 3. Schlussfolgerungen
MehrStB 132 Nr. 6. Steueraufschub: Ersatzbeschaffung Eigenheim
Steueraufschub: Ersatzbeschaffung Eigenheim Die steueraufschiebenden Veräusserungen von Grundstücken sind in Art. 132 StG abschliessend aufgezählt. Zu den Aufschubstatbeständen zählt unter den nachfolgenden
MehrVerordnung über die pauschale Steueranrechnung
Verordnung über die pauschale Steueranrechnung Änderung vom 9. März 2001 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 22. August 1967 1 über die pauschale Steueranrechnung wird wie folgt
MehrSteuergesetz der Gemeinde Nufenen
Steuergesetz der Gemeinde Nufenen gestützt auf das Gemeinde- und Kirchensteuergesetz des Kantons Graubünden I. Allgemeine Bestimmungen Art. Die Gemeinde Nufenen erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen
MehrSteuerpaket Neues Einkommenssteuersystem Konzeption und Auswirkungen. Dr. Eva Herzog Vorsteherin Finanzdepartement Basel-Stadt. 27.
Steuerpaket 2008 Neues Einkommenssteuersystem Konzeption und Auswirkungen Dr. Eva Herzog Vorsteherin Finanzdepartement Basel-Stadt 27. Februar 2008 1 Überblick Ausgangslage Rahmenbedingungen für Gesetzesvorlage
MehrSteuergesetz der Gemeinde Fideris
Steuergesetz der Gemeinde Fideris gestützt auf das Gemeinde- und Kirchensteuergesetz des Kantons Graubünden I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand 1 Die Gemeinde Fideris erhebt folgende Steuern nach
MehrSteuergesetz der Gemeinde Hinterrhein
Steuergesetz der Gemeinde Hinterrhein I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 1 Die Gemeinde Hinterrhein erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts: a) eine Einkommens- und Vermögenssteuer;
Mehra. Erlös 2' b. Anlagekosten
Übungen im bernischen Steuerrecht FS 2014 Dr. Toni Amonn Grundstückgewinnsteuerfälle, Lösungen Beispiel 1 Frau Binggeli ist Bürgerin von Bern mit Wohnsitz in Nizza 1994 Frau Binggeli kaufte ein Mehrfamilienhaus
MehrSchweizerisches Rechnungslegungsgremium für den öffentlichen Sektor. Modalitäten der Umsetzung von HRM2
Schweizerisches Rechnungslegungsgremium für den öffentlichen Sektor Modalitäten der Umsetzung von HRM2 Übersicht Alle Kantone wurden besucht und ihre Daten können veröffentlicht werden. Beschlossene oder
MehrVOLKSINITIATIVE «MILLIONEN-ERBSCHAFTEN BESTEUERN FÜR UNSERE AHV (ERBSCHAFTSSTEUERREFORM)»
VOLKSINITIATIVE «MILLIONEN-ERBSCHAFTEN BESTEUERN FÜR UNSERE AHV (ERBSCHAFTSSTEUERREFORM)» DENIS BOIVIN Partner Rechtsanwalt dipl. Steuerexperte Leiter Steuern und Recht BDO AG Westschweiz ERICH ETTLIN
MehrFinanzhilfen für die Schaffung von familienergänzenden Betreuungsplätzen für Kinder: Bilanz nach sechzehn Jahren (Stand 31.
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen Finanzhilfen für die Schaffung von familienergänzenden Betreuungsplätzen für Kinder: Bilanz nach sechzehn Jahren (Stand 31.
MehrStadt Fürstenau Steuergesetz
Stadt Fürstenau Steuergesetz gestützt auf das Gemeinde- und Kirchensteuergesetz des Kantons Graubünden INHALTSVERZEICHNIS Seite I. Allgemeine Bestimmungen Gegenstand Subsidiäres Recht II. Materielles Recht
MehrAuszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. Januar 2006 KR-Nr. 311/2005 22. Anfrage (Situation der Besteuerung von Grundstückgewinnen im interkantonalen Vergleich) Die
MehrSTEUERGESETZ DER GEMEINDE FILISUR
STEUERGESETZ DER GEMEINDE FILISUR Steuergesetz der Gemeinde Filisur gestützt auf das Gemeinde- und Kirchensteuergesetz des Kantons Graubünden (GKStG) I Allgemeine Bestimmungen Gegenstand Art. 1 1 Die Gemeinde
MehrSteuergesetz der Gemeinde Avers
gestützt auf das Gemeinde- und Kirchensteuergesetz des Kantons Graubünden I. Allgemeine Bestimmungen Art. Die Gemeinde Avers erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts: Gegenstand
MehrFinanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung: Bilanz nach fünf Jahren
Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung: Bilanz nach fünf Jahren Die Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung entsprechen nach wie vor einem grossen Bedürfnis: Im letzten Jahr sind
MehrMitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 207
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge 12. Juni 2007 Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen
MehrSTEUERGESETZ. I. Allgemeine Bestimmungen. Die Gemeinde Fideris erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts:
STEUERGESETZ I. Allgemeine Bestimmungen Art. 01 Die Gemeinde Fideris erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts: Gegenstand a) eine Einkommens- und Vermögenssteuer b) eine Grundstückgewinnsteuer
MehrSteuergesetz der Gemeinde Tschiertschen-Praden
Steuergesetz der Gemeinde Tschiertschen-Praden Seite 1 Steuergesetz der Gemeinde Tschiertschen-Praden gestützt auf das Gemeinde- und Kirchensteuergesetz des Kantons Graubünden I. Allgemeine Bestimmungen
Mehrbeschliesst die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und direktoren (GDK):
Interkantonale Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen (Weiterbildungsfinanzierungvereinbarung WFV)
MehrVaschinadi da Donat. Gemeinde Donat 7433 Donat. Steuergesetz der Gemeinde Donat
Vaschinadi da Donat Gemeinde Donat 74 Donat Steuergesetz der Gemeinde Donat 0.0.009 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. Gegenstand des Gesetzes Art. Subsidiäres Recht II. Materielles Recht
Mehr187 Allgemeine Bestimmung, Veranlagung. festgelegten Grundlagen sind für die Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer verbindlich.
Abteilung Finanzen T 041 759 80 10, F 041 759 80 07 www.walchwil.ch Gemeindeverwaltung Dorfstrasse 23, 6318 Walchwil Auszug aus dem Steuergesetz des Kantons Zug vom 25. Mai 2000 Erna Poltéra T direkt 041
MehrSteuergesetz $$$ 511. Beschlossen vom Gemeinderat am 8. November I. Allgemeine Bestimmungen
$$$ 5 Steuergesetz Beschlossen vom Gemeinderat am 8. November 2007 I. Allgemeine Bestimmungen Art. Gegenstand Die Stadt Chur erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts: a) Einkommens-
MehrSteuergesetz der Gemeinde Churwalden
Steuergesetz der Gemeinde Churwalden Beilage zur Einladung Gemeindeversammlung vom 4.08.09, Trakt. 5 Steuergesetz der Gemeinde Churwalden gestützt auf das Gemeinde- und Kirchensteuergesetz des Kantons
MehrSteuergesetz der Gemeinde Laax. Die Gemeinde Laax erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts:
gestützt auf das Gemeinde- und Kirchensteuergesetz des Kantons Graubünden I. Allgemeine Bestimmungen Art. Die Gemeinde Laax erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts: Gegenstand
MehrÖffentliche Statistik Gebäude- und Wohnungsstatistik (Erhebung GWS) Jahr 2014 Zusammenfassung. KASF - Mai 2016
Departement für Finanzen und Institutionen Kantonales Amt für Statistik und Finanzausgleich () Office cantonal de statistique et de péréquation (OCSP) Öffentliche Statistik Gebäude- und Wohnungsstatistik
MehrSteuergesetz der Gemeinde Andeer
Steuergesetz der Gemeinde Andeer gestützt auf das Gemeinde- und Kirchensteuergesetz des Kantons Graubünden I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Die Gemeinde Andeer erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen
MehrSteuerrechner Release Notes
Steuerrechner Notes Version 19.2.1 Datum 25.02. Inhalt 1 Einleitung... 2 2 Bund... 3 3 Kantone... 4 4 Zusammenfassung GemeindeMutationen (Aktualisierung per 22.02.)... 18 5 Zusammenfassung Steuergemeindemutationen
MehrMit Spenden Steuern sparen
ZEWOinfo Tipps für Spenderinnen und Spender Mit Spenden Steuern sparen Spenden an Hilfswerke mit ZEWO-Gütesiegel können sowohl bei der direkten Bundessteuer, als auch bei den Kantons- und Gemeindesteuern
MehrVollkostenrechnung der kantonalen Berufsbildung 2014
a Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI Vollkostenrechnung der kantonalen Berufsbildung 214 Stand: Version:
MehrSteuergesetz der Gemeinde Trin
Steuergesetz der Gemeinde Trin I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand 1 Die Gemeinde Trin erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts: a) eine Einkommens- und Vermögenssteuer;
MehrSteuergesetz der Gemeinde Jenaz
Steuergesetz der Gemeinde Jenaz I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 1 Die Gemeinde Jenaz erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen Gegenstand des kantonalen Rechts: a) eine Einkommens- und Vermögenssteuer;
MehrSTEUERGESETZ DER GEMEINDE ILANZ/GLION
STEUERGESETZ DER GEMEINDE ILANZ/GLION Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. Die Gemeinde Art. Subsidiäres Recht II. Materielles Recht. Einkommens- und Vermögenssteuern Art. Steuerfuss. Handänderungssteuer
MehrStB 132 Nr. 6. Steueraufschub: Ersatzbeschaffung Eigenheim
Steueraufschub: Ersatzbeschaffung Eigenheim Die steueraufschiebenden Veräusserungen von Grundstücken sind in Art. 132 StG abschliessend aufgezählt. Zu den Aufschubstatbeständen zählt unter den nachfolgenden
MehrBesteuerung der konzessionierten Verkehrsund Infrastrukturunternehmen
Besteuerung der konzessionierten Verkehrsund Infrastrukturunternehmen Kreisschreiben 33 vom 6. September 2011 Inhaltsverzeichnis 1. Gegenstand des Kreisschreibens... 2 2. Kapitalsteuer... 3 Bemessungsgrundlage...
MehrZEWOinfo Tipps für Spenderinnen und Spender
Mit Spenden Steuern sparen Spenden an Hilfswerke mit ZEWO-Gütesiegel kön- nen so wohl bei der direk- ten Bun des steuer, als auch bei den Kantons- und Gemeinde steu ern in Abzug gebracht werden. Zulässige
MehrSteuergesetz der Gemeinde Küblis
Steuergesetz der Gemeinde Küblis I. Allgemeine Bestimmungen Gegenstand Art. Die Gemeinde Küblis erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts: a) eine Einkommens- und Vermögenssteuer;
Mehr631.1 Steuergesetz (StG)
6. Steuergesetz (StG) (Änderung vom 5. November 007; Anpassung an geändertes Bundesrecht) Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die gleichlautenden Anträge des Regierungsrates vom 0. Dezember 006 und der
MehrSchweizerisches Rechnungslegungsgremium für den öffentlichen Sektor. Modalitäten der Umsetzung von HRM2
Schweizerisches Rechnungslegungsgremium für den öffentlichen Sektor Modalitäten der Umsetzung von HRM2 Übersicht Alle Kantone wurden besucht und ihre Daten können veröffentlicht werden. Beschlossene oder
Mehr1. Erläuterungen zum methodischen Vorgehen
1. Erläuterungen zum methodischen Vorgehen Die Stundenzahlen des Fremdsprachenunterrichts in der Schweiz wurden in erster Linie aus den Daten der IDES- Umfrage vom Januar 1998 bei den Kantonen ermittelt.
MehrVollkostenrechnung der kantonalen Berufsbildung 2013
a Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI Vollkostenrechnung der kantonalen Berufsbildung 2013 Stand: Version:
MehrP o l i t i s c h e G e m e i n d e D o m l e s c h g S t e u e r g e s e t z
P o l i t i s c h e G e m e i n d e D o m l e s c h g S t e u e r g e s e t z I. Allgemeine Bestimmungen Art. Gegenstand Die Gemeinde Domleschg erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen
MehrSTEUERVORLAGE 17 - STAF ÜBERSICHT
STEUERVORLAGE 17 - STAF ÜBERSICHT BDO AG, Rainer Hausmann, Leiter Steuern & Recht Zürich-Ostschweiz +41 44 444 58 68, rainer.hausmann@bdo.ch Prüfung Treuhand Steuern Beratung STAF ÜBERSICHT Schlussabstimmung
MehrMitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 411
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge 22.05.2019 Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen
MehrMitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 360
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und Ergänzungsleistungen 15.05.2015 Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und
Mehr