Begutachtungsentwurf 22. Februar 2015 zu Zl.-01-VD-LG-1651/

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1 Begutachtungsentwurf 22. Februar 2015 zu Zl.-01-VD-LG-1651/ Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 (22. K-LVBG-Novelle) geändert wird Textgegenüberstellung Geltende Fassung Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz K-LVBG 1994 StF: LGBl Nr 73/1994 (WV) Änderung LGBl Nr 89/1994 (DFB) LGBl Nr 17/1995 LGBl Nr 75/1995 LGBl Nr 131/1997 LGBl Nr 71/1998 LGBl Nr 66/2000 LGBl Nr 4/2001 (DFB) LGBl Nr 54/2002 LGBl Nr 57/2002 LGBl Nr 63/2003 LGBl Nr 45/2004 LGBl Nr 62/2005 LGBl Nr 73/2005 LGBl Nr 28/2006 LGBl Nr 34/2007 LGBl Nr 67/2008 Vorgeschlagene Fassung Artikel I Das Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 9/2015, wird wie folgt geändert:

2 - 2 - LGBl Nr 65/2009 LGBl Nr 87/2010 LGBl Nr 43/2011 LGBl Nr 82/2011 LGBl Nr 73/2012 LGBl Nr 85/ Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas k (1) Das Entlohnungsschema k für die in den Kärntner Landeskrankenanstalten, in den Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/1999, nach dem Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF- SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961, und in den medizinischtechnischen Akademien nach dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinischtechnischen Dienste (MTD-G), BGBl. Nr. 460/1992, und in der nach dem Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994, tätigen Mitarbeiter umfasst folgende Entlohnungsgruppen: Entlohnungsgruppe k 1 = Akademischer Dienst Entlohnungsgruppe k 2 = Med.-technischer Dienst, Dienst der Sozialarbeiter und kardiotechnischer Dienst Entlohnungsgruppe k 3 = gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege und Dienst der Hebammen Entlohnungsgruppe k 4 = Dienst der Erzieher/innen und der Kindergärtner/innen Entlohnungsgruppe k 5 = Mittlerer Verwaltungs- und Kanzleidienst und Fachdienst Entlohnungsgruppe k 6 = Sanitätshilfsdienst und Dienst der Pflegehelfer und Altenhelfer Abs. 1 lautet: (1) Das Entlohnungsschema k für die 1. in den Kärntner Landeskrankenanstalten, 2. in den Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, und in den Schulen nach dem Medizinischen Assistenzberufe-Gesetz (MABG), BGBl. I Nr. 89/2012, tätigen Mitarbeiter umfasst folgende Entlohnungsgruppen: Entlohnungsgruppe ks1: Turnusärzte Entlohnungsgruppe ks2: Assistenzärzte Entlohnungsgruppe ks3: Stationsärzte und Zahnärzte Entlohnungsgruppe ks4: Fachärzte Entlohnungsgruppe k 1: Akademischer Dienst Entlohnungsgruppe k 2: Med.-technischer Dienst, Dienst der Sozialarbeiter, kardiotechnischer Dienst und Dienst der Hebammen Entlohnungsgruppe k 3: gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege Entlohnungsgruppe k 4: Dienst der Erzieher und der Kindergärtner Entlohnungsgruppe k 5: Mittlerer Verwaltungs- und Kanzleidienst und Fachdienst

3 - 3 - Entlohnungsgruppe Entlohnungsgruppe Entlohnungsgruppe k 7 = Dienst der Werkstätten- und Betriebsleiter k 8 = Handwerklicher Fachdienst k 9 = Handwerklicher Hilfsdienst (2) Die in der Anlage 10 geregelten Aufnahmeerfordernisse gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas k. (3) entfällt. (4) Für die Einreihung von Bediensteten in die Entlohnungsgruppen k 8b und k 8c hat die Landesregierung durch Verordnung einen Ausbildungskatalog zu erlassen, mit dem Ziel, jene Aus- und Weiterbildungen festzulegen, die eine Kürzung der zeitlichen Voraussetzungen für eine Einreihung in diese Entlohnungsgruppen bewirken. Hiebei ist auf die fachlichen und betrieblichen Notwendigkeiten bei der Führung von Krankenanstalten und die technischen Entwicklungen im Gesundheitsbereich entsprechend Bedacht zu nehmen. Entlohnungsgruppe k 6: Sanitätshilfsdienst u. Dienst d. Pflegehelfer und Altenhelfer Entlohnungsgruppe k 7: Dienst der Werkstätten- und Betriebsleiter Entlohnungsgruppe k 8: Handwerklicher Fachdienst Entlohnungsgruppe k 9: Handwerklicher Hilfsdienst 40 Überstellung (1) Überstellung ist die Einreihung eines Vertragsbediensteten in eine andere Entlohnungsgruppe. (1a) Während der Zeit eines Karenzurlaubes oder einer Außerdienststellung ist eine Überstellung unzulässig. (1b) Auf die für eine Überstellung erforderliche Zeit einer bestimmten Verwendung sind Zeiten eines Karenzurlaubes und einer Außerdienststellung nach 17 Abs. 3 oder 19 nicht anzurechnen. Zeiten einer Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen, eines Karenzurlaubes nach 74 und einer Dienstfreistellung nach 74a Abs. 1 Z 3 sind auf die für eine Überstellung erforderliche Zeit einer bestimmten Verwendung anzurechnen. (1c) Der für eine Überstellung erforderlichen Zeit einer bestimmten Verwendung im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes oder einer Landeskrankenanstalt sind Beschäftigungszeiten

4 - 4 - in einer vergleichbaren Verwendung bei einer vergleichbaren Einrichtung eines in 41 Abs. 2c genannten Staates gleichzuhalten. (2) Für die Ermittlung des in der neuen Entlohnungsgruppe gebührenden Monatsentgeltes werden die Entlohnungsgruppen wie folgt zusammengefaßt: Nr. 1. Entlohnungsgruppen b, c, d, e, p1 bis p5 und l 2b1, l 3, k 2 bis k 9; (LGBl. 124/1993, Art. I Z 13) 2. Entlohnungsgruppen l 2a1 und l 2a2; 3. Entlohnungsgruppen a, l pa, l 1 und k 1. (3) Wird ein Vertragsbediensteter aus einer Entlohnungsgruppe in eine gleichwertige oder höhere Entlohnungsgruppe derselben Ziffer des Abs. 2 überstellt, so ändern sich seine Entlohnungsstufe und sein Vorrückungstermin nicht. 4) Wird ein Vertragsbediensteter aus einer Entlohnungsgruppe in eine höhere Entlohnungsgruppe einer anderen Ziffer des Abs. 2 überstellt, so gebühren ihm die Entlohnungsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in seiner bisherigen Entlohnungsgruppe maßgebend war, in dem Ausmaß in der neuen Entlohnungsgruppe zurückgelegt hätte, um das diese Zeit die in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträume übersteigt:. (5) Erfüllt ein Vertragsbediensteter das im Abs. 4 angeführte Erfordernis des abgeschlossenen Hochschulstudiums erst nach der Überstellung in eine der im Abs. 2 Z 3 angeführten Entlohnungsgruppen, sind seine Entlohnungsstufe und sein Vorrückungstermin mit Wirkung vom Tag der Erfüllung dieses Erfordernisses entsprechend dem Abs. 4 neu festzusetzen. (6) Wird ein Vertragsbediensteter in eine niedrigere Entlohnungsgruppe überstellt, so gebühren ihm die Entlohnungsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben hätten, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in der bisherigen Entlohnungsgruppe maßgebend war, als Vertragsbediensteter der niedrigeren Entlohnungsgruppe zurückgelegt hätte. (7) Ist ein Vertragsbediensteter in eine höhere Entlohnungsgruppe überstellt worden und wird er nachher in eine niedrigere Entlohnungsgruppe überstellt, so ist er so zu behandeln, als ob er bis zur Überstellung in die niedrigere Entlohnungsgruppe in der Abs. 2 Z 3 lautet: 3. Entlohnungsgruppen a, l pa, l 1, ks1, ks2, ks3, ks4, k1.

5 - 5 - Entlohnungsgruppe geblieben wäre, aus der er in die höhere Entlohnungsgruppe überstellt worden ist. (8) Ist das jeweilige Monatsentgelt in der neuen Entlohnungsgruppe niedriger als das Monatsentgelt, das dem Vertragsbediensteten jeweils in seiner bisherigen Entlohnungsgruppe zukommen würde, so gebührt dem Vertragsbediensteten eine Ergänzungszulage auf dieses Monatsentgelt. Ist jedoch das Monatsentgelt, das der Vertragsbedienstete bei einer Überstellung in ein anderes Entlohnungsschema oder in eine niedrigere Entlohnungsgruppe erhält, niedriger als das bisherige Monatsentgelt, so gebührt dem Vertragsbediensteten abweichend vom ersten Satz eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsentgeltes einzuziehende Ergänzungszulage auf das bisherige Monatsentgelt. Dienstzulagen sind, soweit sie nur für die Dauer einer bestimmten Verwendung gebühren, bei der Ermittlung der Ergänzungszulage dem jeweiligen Monatsentgelt nicht zuzurechnen. 3. Dem 40 Abs. 8 werden folgende Abs. 9, 10, 11, 12 und 13 angefügt: (9) Der Arzt wird nach Vollendung der Ausbildung zum Facharzt, sofern das Dienstverhältnis nach Vollendung der Ausbildung zum Facharzt fortgesetzt und er auch als Facharzt verwendet wird, ab dem der Anerkennung als Facharzt folgenden Monatsersten nach ks4 überstellt. (10) Der Facharzt, der neuerlich als Assistenzarzt eine Ausbildung in einem weiteren Sonderfach absolviert, bleibt in der Entlohnungsgruppe ks4, wenn diese Ausbildung im Interesse des Dienstgebers liegt. Ist die Ausbildung in dem weiteren Sonderfach nicht im Interesse des Dienstgebers, erfolgt eine Rücküberstellung in die Entlohnungsgruppe ks2. (11) Der Facharzt, der als Turnusarzt eine Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin absolviert, bleibt in der Entlohnungsgruppe ks4, wenn diese Ausbildung im Interesse des Dienstgebers liegt. Ist die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin nicht im Interesse des Dienstgebers, erfolgt eine Rücküberstellung in die Entlohnungsgruppe ks1. (12) Bei der Überstellung eines Arztes in eine niedrigere Entlohnungsgruppe des Ärztebereiches ändern sich seine Entlohnungsstufe und sein Vorrückungstermin nicht. (13) Abs. 6 und 7 finden keine Anwendung auf die Überstellung eines Arztes in eine andere Entlohnungsgruppe des Ärztebereiches.

6 Vorrückungsstichtag (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden: 1. die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze, 2. sonstige Zeiten, die a) die Erfordernisse des Abs. 3 erfüllen, zur Gänze, b) die Erfordernisse des Abs. 3 nicht erfüllen, aa) bis zu drei Jahren zur Gänze und bb) bis zu weiteren drei Jahren zur Hälfte. (1a) Das Ausmaß der gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. aa, Abs. 2 Z 5 und Abs. 2 Z 8 voran gesetzten Zeiten darf insgesamt drei Jahre nicht übersteigen. Wurde jedoch 1. eine Ausbildung gemäß Abs. 2 Z 8 abgeschlossen, die aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Vorschriften mehr als zwölf Schulstufen erforderte, so verlängert sich dieserzeitraum um ein Jahr für jede über zwölf hinaus gehende Schulstufe; 2. eine Ausbildung gemäß Abs. 2 Z 5 nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) oder Krankenpflegegesetz, BGBl. Nr. 102/1961, abgeschlossen, so verlängert sich dieser Zeitraum um ein Jahr, bei Absolvierung einer erforderlichen Sonderausbildung umzwei Jahre. (2) Gemäß Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen: 1. die Zeit, die entweder in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen, einem Gemeindeverband oder im Lehrberuf an einer inländischen öffentlichen Schule oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Inländischen Privatschule oder an einer Universität, Hochschule oder akademie der bildenden Künste zurückgelegt worden ist; Nr. 66/2000, Art. II Z die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 1990,BGBl.Nr. 305, und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl.Nr. 679, sowie die Zeit als Fachkraft für

7 - 7 - Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl.Nr. 574/1983; 2; 3. die Zeit, in der der Vertragsbedienstete auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl.Nr. 27/1964, Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 v. H. gehabt hat; 4. die Zeit a) des Unterrichtspraktikums im Sinne des Unterrichtspraktikumsgesetzes BGBl.Nr. 145/1988, oder der Einführung in das praktische Lehramt b) der Gerichtspraxis (Rechtspraktikantenzeit), c) der nach dem Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, zur ärztlichen Berufsausbildung vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit an einer zugelassenen Ausbildungsstätte, d) der Eignungsausbildung nach den 2b bis 2d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, oder einer vergleichbaren landesrechtlichen Vorschrift oder in einem Ausbildungsverhältnis zu einerm Gebietskörperschaft als Lehrlinge) einer Tätigkeit oder Ausbildung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, soweit auf sie die arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl.Nr. 31/1969, anzuwenden waren; f) in einem Dienstverhältnis, das im Rahmen der Rechtsfähigkeit einer inländischen Universität oder Hochschule, der Akademie der bildenden Künste, der Akademie der Wissenschaften, der Österreichischen Nationalbibliothekoder einer sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung gemäß Forschungsorganisationsgesetz, BGBl.Nr. 341/1981, oder eines Bundes- oder Landesmuseums eingegangen worden ist, 5. die Zeit einer Ausbildung, soweit sie für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen k 2 und k 3 in der Anlage 10 vorgeschrieben ist; 6. die Zeit einer Verwendung oder Ausbildung, wenn sie für entsprechend eingestufte in der Anlage 1 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes für die Verwendung des Beamten a) in der Verwendungsgruppe A über das Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung hinaus vorgeschrieben ist;

8 - 8 - b) in der Verwendungsgruppe B über das Erfordernis der erfolgreichen Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule hinaus vorgeschrieben ist; 7. die Zeit einer Verwendung oder Ausbildung, wenn sie für entsprechend eingestufte Beamte in der Anlage 1 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes oder wenn sie für die Verwendung des Beamten in der Verwendungsgruppe l 1 über das Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung hinaus in einer gemäß 186 Abs. 4 des Beamten- Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl.Nr. 333/1979, weiter anzuwendenden Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist; 8. bei Vertragsbediensteten, die in die Entlohnungsgruppen a, b, l 2b 1, k 1, k 2b, k 2c, k 4a und k 4b aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule oder - solange der Vertragsbedienstete damals noch keine Reifeprüfung erfolgreich abgelegt hat - an einer Akademie für Sozialarbeit bis zum Zeitpunkt, an dem der Vertragsbedienstete den Abschluß dieser Ausbildung auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können; schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen; als Zeitpunkt des möglichen Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen; 9. die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Akademie oder den Akademien verwandten Lehranstalt, das für den Vertragsbediensteten Aufnahmeerfordernis gewesen ist, bis zum Höchstmaß von insgesamt zwei Jahren, sofern jedoch das Studium lehrplanmäßig länger dauert, bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgesehenen Studiums; 4. In 41 Abs. 2 Z 8 wird der Ausdruck Entlohnungsgruppen a, b, l 2b1, k1, k 2b, k 2c, k 4a und k 4b durch den Ausdruck Entlohnungsgruppen a, b, l 2b 1, ks1, ks2, ks3, ks4, k 1, k 2b, k 2c, k 4a und k 4b ersetzt (2a) Hat der Vertragsbedienstete nach einem Diplomstudium, auf das das Allgemeine 42 Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen (1) Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgebend. Soweit im Abs. 1 erster Satz lautet: Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgeblich, soweit

9 - 9 - folgenden nichts anderes bestimmt ist, beträgt der für die Vorrückung in die zweite Entlohnungsstufe der jeweiligen Entlohnungsgruppe erforderliche Zeitraum fünf Jahre, ansonsten zwei Jahre. (2) Der Vertragsbedienstete rückt nach zwei in der Entlohnungsstufe 4 verbrachten Jahren in die Entlohnungsstufe 6, nach zwei in der Entlohnungsstufe 9 verbrachten Jahren in die Entlohnungsstufe 11 und nach zwei in der Entlohnungsstufe 14 verbrachten Jahren in die Entlohnungsstufe 17 vor. (3) entfällt. (4) entfällt (5) bis (7) entfallen. (8) Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zwei- oder fünfjährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin). Die zwei- oder fünfjährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw. 30. September endet. (9) Abweichend von Abs. 1 ist für Vertragsbedienstete, die sich gemäß 7 Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin befinden, für die Vorrückung nicht der Vorrückungsstichtag maßgebend, sondern der Tag, an dem das vertragliche Dienstverhältnis beginnt. (LGBl. Nr. 36/1990, Art. I Z 3 (10) Vertragsbedienstete, die sich gemäß 7 Abs. 1 Ärztegesetz 1998 in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin befinden, rücken abweichend von Abs. 8 am ersten Tag jenes Monates vor, in dem der zweijährige Zeitraum vollendet wird. (LGBl. Nr. 36/1990, Art. I Z 3; gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 6. Dem 42 Abs. 2 werden folgende Bestimmungen angefügt: Die Bestimmungen des ersten Satzes gelten nicht für Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas k, Entlohnungsgruppen ks1, ks2, ks3 und ks4." Abs. 3 bis 5 lauten: (3) Assistenzärzten in Ausbildung zum Facharzt gebührt nach dreijähriger ausbildungsrelevanter Tätigkeit mit dem folgenden 1. Jänner oder 1. Juli mindestens das Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe ks2, Entlohnungsstufe 5, sofern diese über keine abgeschlossene Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin verfügen. Auf das Erfordernis der dreijährigen Tätigkeit werden die absolvierten Nebenfächer im vorgeschriebenen Mindestausmaß angerechnet. Sollte der Assistenzarzt über eine abgeschlossene Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin verfügen, gebührt ihm mit dem der Überstellung oder Einreihung folgenden 1. Jänner oder 1. Juli bereits aufgrund dieses Umstandes die Mindesteinstufung in die Entlohnungsstufe 5. Die Vorrückung in die nachfolgenden Entlohnungsstufen erfolgt abweichend von Abs. 1 jeweils nach einem Zeitraum von zwei Jahren, beginnend mit der Einreihung in die Entlohnungsstufe 5. Abs. 8 findet keine Anwendung. (4) Dem Facharzt gebührt ab dem der Verwendung als Facharzt folgenden 1. Jänner oder 1. Juli - unbeschadet des 40 Abs. 3 - mindestens das Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe ks4, Entlohnungsstufe 8. Die Vorrückung in die nachfolgenden Entlohnungsstufen erfolgt in diesem Fall abweichend von Abs. 1 jeweils nach einem Zeitraum von zwei Jahren, beginnend mit der Einreihung in die Entlohnungsstufe 8. Abs. 8 findet keine Anwendung. (5) Dem Oberarzt gebührt ab der Wirksamkeit der Ernennung zum Oberarzt das Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe ks4, Entlohnungsstufe 12, sofern ihm im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ernennung zum Oberarzt keine höhere Entlohnungsstufe gebührt. Die Vorrückung in die nachfolgenden Entlohnungsstufen erfolgt abweichend von Abs. 1 jeweils nach einem Zeitraum von zwei Jahren, beginnend mit der Einreihung in die Entlohnungsstufe 12. Abs. 8 findet keine Anwendung Abs. 9 und 10 entfallen.

10 Kündigung (1) Der Dienstgeber kann ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, nur schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen. Der einjährige Zeitraum verlängert sich auf zwei Jahre, wenn das Ausmaß der Wochendienstzeit weniger als die Hälfte der für einen vollbeschäftigten Vertragsbediensteten vorgeschriebenen Dienstzeit beträgt. (2) Ein Grund, der den Dienstgeber nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, a) wenn der Vertragsbedienstete seine Dienstpflicht gröblich verletzt, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt; b) wenn der Vertragsbedienstete sich für eine entsprechende Verwendung als geistig oder körperlich ungeeignet erweist; c) wenn der Vertragsbedienstete den im allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnungen nicht erreicht, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt; d) wenn der Vertragsbedienstete eine im Dienstvertrag vereinbarte Fachprüfung nicht rechtzeitig und mit Erfolg ablegt; e) wenn der Vertragsbedienstete handlungsunfähig wird; f) wenn es sich erweist, daß das gegenwärtige oder frühere Verhalten des Vertragsbediensteten dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes abträglich ist, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt; g) wenn eine Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen die Kündigung notwendig macht, es sei denn, daß das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten durch die Kündigung in einem Zeitpunk enden würde, in dem er das 50. Lebensjahr vollendet und bereits zehn Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht hat; h) wenn der Vertragsbedienstete vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses das für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters in der gesetzlichen Pensionsversicherung für männliche Versicherte vorgeschriebenen Anfallsalter erreicht hat;

11 i) wenn der Vertragsbedienstete das 65. Lebensjahr vollendet hat, mit Ablauf dieses Jahres. (3) Der Kündigungsgrund des Abs. 2 lit. g findet auf die Spitalsärzte in den Kärntner Landeskrankenanstalten während der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt keine Anwendung (4) Hinsichtlich der Spitalsärzte der Kärntner Landeskrankenanstalten ist über die in Abs. 2 lit. a bis f, h und i angeführten Gründe hinaus der Dienstgeber zur Kündigung des Dienstverhältnisses berechtigt, wenn ein Spitalsarzt die Ausbildung zu einem Facharzt bzw. 'Zusatzfacharzt' vollendet hat. (5) Der Kündigungsgrund aus dem Titel der Vollendung der Ausbildung zum Facharzt kann nur innerhalb einer angemessenen Frist vom Zeitpunkt der Zustellung der Verständigung durch den medizinischen Direktor der Anstalt an den Spitalsarzt über die Erreichung der Anwartschaft zur Eintragung in das Verzeichnis der Fachärzte geltend gemacht werden. (6) Im Falle einer Differenz über den Zeitpunkt der Anwartschaft zwischen Ärztekammer und medizinischer Direktion der zuständigen Krankenanstalt gilt hinsichtlich der angemessenen Frist nicht der Tag der Zustellung der Verständigung als maßgebend, sondern der von der Ärztekammer ausgesprochene Zeitpunkt der Facharztanerkennung. (7) Hinsichtlich der Kündigungsbeschränkungen bei weiblichen Vertragsbediensteten vor und nach ihrer Niederkunft gelten die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften Abs. 5 und 6 lauten: (5) Der Kündigungsgrund aus dem Titel der Vollendung der Ausbildung zum Facharzt kann nur innerhalb einer angemessenen Frist vom Zeitpunkt der an den Spitalsarzt ergehenden Zustellung der Verständigung über die Erreichung der Anwartschaft zur Eintragung in das Verzeichnis der Fachärzte durch den ärztlichen Leiter der Krankenanstalt geltend gemacht werden. (6) Im Falle einer Differenz über den Zeitpunkt der Anwartschaft zwischen Ärztekammer und ärztlichem Leiter der zuständigen Krankenanstalt gilt hinsichtlich der angemessenen Frist nicht der Tag der Zustellung der Verständigung als maßgebend, sondern der von der Ärztekammer ausgesprochene Zeitpunkt der Facharztanerkennung. 85 Zusatzpension (1) Einem nach 79 unkündbar gestellten Vertragsbediensteten ist, sofern er auf 25 v.h. der ihm gesetzlich gebührenden Abfertigung nach 83 verzichtet, eine Zusatzpension zu gewähren (2) Die Verzichtserklärung muß binnen drei Monaten nach Enden des Dienstverhältnisses beim Dienstgeber einlangen. (3) Eine Zusatzpension gebührt nur jenen Vertragsbediensteten, die bei

12 Enden ihres Dienstverhältnisses Anspruch auf Abfertigung und Pensionsleistung nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 1955, BGBl.Nr. 189, haben. (4) Die Zusatzpension beträgt: a) nach einer ununterbrochenen Dienstzeit zum Land Kärnten von 30 Jahren in der Entlohnungsgruppe a - 7,80 Prozent in der Entlohnungsgruppe b - 6,14 Prozent in der Entlohnungsgruppe c - 4,59 Prozent in der Entlohnungsgruppe d - 3,76 Prozent in der Entlohnungsgruppe e - 2,93 Prozent in der Entlohnungsgruppe p1-3,94 Prozent in der Entlohnungsgruppe p2-3,85 Prozent in der Entlohnungsgruppe p3-3,76 Prozent in der Entlohnungsgruppe p4-3,12 Prozent in der Entlohnungsgruppe p5-3,03 Prozent des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V der Gehaltsstufe 2. b) nach einer ununterbrochenen Dienstzeit zum Land Kärnten von 35 Jahren in der Entlohnungsgruppe a - 8,25 Prozent in der Entlohnungsgruppe b - 6,60 Prozent in der Entlohnungsgruppe c - 5,14 Prozent in der Entlohnungsgruppe d - 3,94 Prozent in der Entlohnungsgruppe e - 3,12 Prozent in der Entlohnungsgruppe p1-4,22 Prozent in der Entlohnungsgruppe p2-4,22 Prozent in der Entlohnungsgruppe p3-4,13 Prozent in der Entlohnungsgruppe p4-3,30 Prozent in der Entlohnungsgruppe p5-3,21 Prozent des Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V der Gehaltsstufe 2. (4a) Den Entlohnungsgruppen des Abs. 4 entsprechen folgende

13 Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas k: a = k 1a, k 1b, k 1c b = k 2b, k 2c, k 4a, k 4b c = k 2a, k 3a, k 3b, k 3c, k 5b, k 5c, k 7 d = k 5a, k 6b, k 6c e = k 6a p1 = k 8c p2 = k 8b p3 = k 8a, k 9c p4 = k 9b p5 = k 9a 10. In 85 Abs. 4a wird der Ausdruck a = k 1a, k 1b, k 1c durch den Ausdruck a = ks1, ks2, ks3, ks4 ersetzt. 117 Verweisung (1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind sie in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. (LGBl. Nr. 90/1992, Art. I Z 44 (2) Soweit im Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung und mit dem nachstehend angeführten Titel anzuwenden: 1. Allgemeines Hochschulstudiengesetz (AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 508/ Abs. 2 lautet: (2) Soweit im Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung und mit dem nachstehend angeführten Titel anzuwenden: 1. Allgemeines Hochschulstudiengesetz (AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr.. 2. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr.. 3. Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr...

14 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 150/ Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 5/ Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 12/ Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. INr. 149/ Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl.I Nr. 135/ Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr.144/ Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 414, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 35/ Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 153/ Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 67/ Berufsausbildungsgesetz (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 40/ Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 152/ Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 57/ Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 142/ Bundesgesetz über die Entsendung von Soldaten zur Hilfeleistung in das Ausland, BGBl. I Nr. 55/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 85/ Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, BGBl. Nr. 174/1963, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 153/ Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 5. Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 6. Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 7. Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 8. Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 414, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 9. Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 10. Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 11. Berufsausbildungsgesetz (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 12. Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 13. Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 14. Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 15. Bundesgesetz über die Entsendung von Soldaten zur Hilfeleistung in das Ausland, BGBl. I Nr. 55/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 16. Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, BGBl. Nr. 174/1963, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 17. Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 18. Bundesgesetz über medizinische Assistenzberufe und die Ausübung der Trainingstherapie (Medizinische Assistenzberufe-

15 Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz) BGBl. Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 57/ Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 142/2000, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 135/ Einkommensteuergesetz 440/1972, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr.314/ Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 34/ Entwicklungshelfergesetz, BGBl. Nr. 574/1983, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 135/ Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 9/ Forschungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 341/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 74/ Gehaltskassengesetz 2002, BGBl. I Nr. 154/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 135/ Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/ Hausbesorgergesetz BGBl. Nr. 16/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 44/ Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 102/ Heeresgebührengesetz 2001, BGBl. I Nr. 31, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 135/ Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 4/ Kardiotechnikergesetz (KTG), BGBl. I Nr. 96/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 57/ entfällt (LGBl. Nr. 9/2015, Art. II Z 22) 32. Kinderbetreuungsgeldgesetz BGBl. I Nr. 103/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 116/ Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 4/ Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172, zuletzt geändert durch Gesetz MABG), BGBl. I Nr. 89/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 19. Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 142/2000, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 20. Einkommensteuergesetz 440/1972, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 21. Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 22. Entwicklungshelfergesetz, BGBl. Nr. 574/1983, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 23. Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 24. Forschungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 341/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 25. Gehaltskassengesetz 2002, BGBl. I Nr. 154/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 26. Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 27. Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 28. Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 29. Heeresgebührengesetz 2001, BGBl. I Nr. 31, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 30. Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 31. Kardiotechnikergesetz (KTG), BGBl. I Nr. 96/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 32. Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 33. Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 34. Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 35. Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrergesetz, BGBl. Nr.

16 das Gesetz BGBl. I Nr. 153/ Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrergesetz, BGBl. Nr. 244/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 153/ Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz (MMHmG), BGBl. I Nr. 169/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 57/ Mietrechtsgesetz (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 30/ Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 116/ Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 4/ Privatschulgesetz 1962, BGBl. 244, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 71/ Schauspielergesetz, BGBl. Nr. 441/1922, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 98/ Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 113/ Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 9/ Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 38/ a.Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 195/ b.Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 190/ Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 81/ Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 135/ a.Theaterarbeitsgesetz TAG, BGBl. I Nr. 100/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 59/ Universitäts-Studiengesetz (UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 121/ Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 81/ /1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 36. Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz (MMHmG), BGBl. I Nr. 169/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 37. Mietrechtsgesetz (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 38. Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 39. Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 40. Privatschulgesetz 1962, BGBl. Nr. 244, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 41. Psychologengesetz 2013, BGBl. I Nr. 182/2013, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 42. Schauspielergesetz, BGBl. Nr. 441/1922, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 43. Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 44. Schulunterrichtsgesetz 1986, BGBl. Nr. 472, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 45. Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 46. Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 47. Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 48. Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 49. Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 50. Theaterarbeitsgesetz TAG, BGBl. I Nr. 100/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 51. Universitäts-Studiengesetz (UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 52. Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 81/2009

17 Unterrichtspraktikumsgesetz, BGBl. Nr. 145/1988, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 135/ Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 6/ Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 85/ Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 5/ Unterrichtspraktikumsgesetz, BGBl. Nr. 145/1988, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 54. Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 55. Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 56. Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 12. Nach 119 wird folgender 120 eingefügt: 120 Optionsrecht der Ärzte (1) Vertragsbedienstete, die die Voraussetzungen des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169, für die Ausübung des ärztlichen Berufes erfüllen, die ärztliche Tätigkeit im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in den Landeskrankenanstalten ausüben und in eine der Entlohnungsgruppen k 1a, k 1b oder k 1c des Entlohnungsschemas k eingestuft sind, können eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich ihre entgeltrechtliche Einstufung nach den Entlohnungsgruppen ks2, ks3 und ks4 entsprechend der folgenden Tabelle bestimmen soll (Optionsrecht). Ärzte mit einer sich aus der zweiten und dritten Spalte der folgenden Tabelle ergebenden entgeltrechtlichen Einstufung werden im Fall der Option in die jeweils neue Entlohnungsgruppe und Entlohnungsstufe der fünften Tabellenspalte mit der sich jeweils aus der sechsten Tabellenspalte ergebenden entgeltrechtlichen Einstufung überstellt. Entlohnungsgruppe alt Entlohnungsgruppe neu Verwendung Stufe Betrag Verwendung Stufe Betrag Turnusarzt in Fachausbildung k 1a ,05 Assistenzarzt ks ,00 Entlohnungsgruppe k 1a, Anlage 10 Z 1.2 k 1a ,00 ks ,00 des K-LVBG 1994 k 1a ,36 ks ,00 Arzt in k 1a ,79 ks ,00

18 Nebenfachausbildung Entlohnungsgruppe k 1a, Anlage 10 Z 1.3 k 1a ,86 ks ,00 des K-LVBG 1994 k 1a ,51 ks ,00 k 1b 01 bis k 1b ,20 ks ,00 k 1b ,34 ks ,00 k 1b ,96 ks ,00 k 1b ,29 ks ,00 Assistenzarzt k 1b 01 bis Entlohnungsgruppe k 1b, Anlage 10 Z 2.1 des K-LVBG 1994 (Ärzte in Ausbildung zum Facharzt oder zum Zusatzfacharzt) k 1b ,20 Assistenzarzt ks ,00 k 1b ,34 ks ,00 k 1b ,96 ks ,00 k 1b ,29 ks ,00 k 1b ,24 ks ,00 k 1b ,12 ks ,00 k 1b ,49 ks ,00 k 1b ,76 ks ,00 ab k 1b ,78 ks ,00 Arzt für Allgemeinmedizin k 1b 01 bis k 1b ,20 Stationsarzt/ ks ,00 Entlohnungsgruppe k 1b, Anlage 10 Z 2.1 des K-LVBG 1994 (Ärzte für Allgemeinmedizin, die vorübergehend aus betrieblichen Notwendigkeiten beschäftigt werden) k 1b ,34 Zahnarzt ks ,00 k 1b ,96 ks ,00 k 1b ,29 ks ,00 k 1b ,24 ks ,00 k 1b ,12 ks ,00 k 1b ,49 ks ,00 k 1b ,76 ks ,00

19 k 1b ,78 ks ,00 k 1b ,82 ks ,00 k 1b ,16 ks ,00 k 1b ,77 ks ,00 k 1b ,50 ks ,00 k 1b ,29 ks ,00 k 1b ,88 ks ,00 k 1b ,67 ks ,00 k 1b ,43 ks ,00 k 1b ,29 ks ,00 k 1b ,89 ks ,00 k 1b ,49 ks ,00 k 1b ,27 ks ,00 k 1b ,98 ks ,00 Oberarzt k 1c 01 bis k 1c ,31 Facharzt ks ,00 (Oberärzte, Erste Oberärzte, k 1c ,95 ks ,00 Konsiliarfachärzte) Entlohnungsgruppe k 1c, Anlage 10 Z 3.1 des K-LVBG 1994 k 1c ,26 ks ,00 k 1c ,08 ks ,00 k 1c ,50 ks ,00 k 1c ,65 ks ,00 k 1c ,01 ks ,00 k 1c ,92 ks ,00 k 1c ,62 ks ,00 k 1c ,27 ks ,00 k 1c ,99 ks ,00 k 1c ,75 ks ,00 k 1c ,53 ks ,00 k 1c ,14 ks ,00 k 1c ,73 ks ,00 k 1c ,51 ks ,00

20 k 1c ,39 ks ,00 (2) Wenn die Optionserklärung (Abs. 1) bis 31. August 2015 abgegeben wird, wird sie mit 1. Jänner 2015 wirksam. Würde die entgeltrechtliche Stellung des Vertragsbediensteten durch die Ausübung des Optionsrechts verschlechtert werden, ist eine rückwirkende Wirksamkeit der Optionserklärung ausgeschlossen. Wird die Optionserklärung nach dem 31. August 2015 abgegeben, wird sie mit dem der Erklärung nächstfolgenden Monatsersten wirksam. Eine Optionserklärung muss spätestens bis 31. Dezember 2016 abgegeben werden. Sie ist unwiderrufbar, die Beifügung einer Bedingung ist bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Erklärung unzulässig. Das Optionsrecht nach Abs. 1 kann auch von Ärzten ausgeübt werden, die sich in einer Karenz oder einem Karenzurlaub befinden oder außer Dienst gestellt sind. (3) Für die Überstellung ist jeweils die am Tag der Wirksamkeit der Optionserklärung bestehende entgeltrechtliche Einstufung in die Entlohnungsgruppen k 1a, k 1b oder k 1c maßgeblich. Sofern der Vertragsbedienstete behauptet, dass ihm am Tag der Wirksamkeit der Optionserklärung eine bessere entgeltrechtliche Einstufung gebühren würde, hat er die zum Nachweis dafür erforderlichen Unterlagen gemeinsam mit der Optionserklärung vorzulegen. Werden die Unterlagen vom Vertragsbediensteten nicht bei Abgabe der Optionserklärung vorgelegt, ist der Vertragsbedienstete aufzufordern, diese Unterlagen binnen angemessener Frist vorzulegen. Werden die Unterlagen innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt, gelten sie als zum Zeitpunkt der Optionserklärung beigebracht, ansonsten sind sie für die Beurteilung der entgeltrechtlichen Einstufung nicht zu berücksichtigen. (4) Für Ärzte, die sich nach 7 Ärztegesetz 1998 in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin befinden, ist im Fall der Abgabe einer Optionserklärung der Vorrückungsstichtag nach 41 zu berechnen. Von diesem Vorrückungsstichtag ausgehend bestimmt sich die entgeltrechtliche Einstufung in die Entlohnungsgruppen ks1. Der Vertragsbedienstete hat gleichzeitig mit der Optionserklärung alle für die Berechnung des Vorrückungsstichtages maßgeblichen Unterlagen vorzulegen. Werden die Unterlagen vom Vertragsbediensteten nicht bei Abgabe der Optionserklärung vorgelegt, ist der Vertragsbedienstete aufzufordern, diese Unterlagen binnen angemessener Frist vorzulegen. Werden die Unterlagen innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt, gelten

21 sie als zum Zeitpunkt der Optionserklärung beigebracht, ansonsten sind sie für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages nicht zu berücksichtigen. (5) Ärzte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Funktionsbezeichnung Oberarzt führen, sind bei fachärztlicher Verwendung weiterhin berechtigt, diese Funktionsbezeichnung zu führen. Ärzte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Funktionsbezeichnung Erster Oberarzt führen, sind für die Dauer der Ausübung dieser Funktion weiterhin berechtigt, diese Funktionsbezeichnung zu führen. Anlage 10 (zu 34) 1. Verwendung: Entlohnungsgruppe k 1a 1. Ärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin; (LGBl. Nr. 17/1995, Art. I Z 37) 2. Ärzte in Ausbildung zum Facharzt, die noch nicht eine dreijährige ärztliche Tätigkeit, inkludierend die für das jeweilige medizinische Fachgebiet nach der Ärzteausbildung erforderlichen Nebenfächer nachweisen können; 3. Ärzte für Allgemeinmedizin im Rahmen der verlängerten Turnusausbildung und Ärzte, die ausschließlich für die Absolvierung einer Nebenfachausbildung eingestelltwerden (Turnusärzte). (LGBl. Nr. 17/1995, Art. I Z 37) Aufnahmevoraussetzung: Eine der Verwendung als Arzt entsprechende abgeschlossene Hochschulausbildung. 2. Verwendung: Entlohnungsgruppe k 1b 1. Ärzte in Ausbildung zum Facharzt oder zum Zusatzfacharzt und Ärzte für Allgemeinmedizin, die vorübergehend aus betrieblichen Notwendigkeiten Beschäftigt werden (Assistenzärzte). (LGBl. Nr. 17/1995, Art. I Z 38) 2. Chemiker, Physiker, Psychologen. (LGBl. Nr. 62/2005, Art. III Z 1) 13. In der Anlage 10 werden Z 1 bis 9 durch folgende Z 1 bis 9 ersetzt: 1. Verwendung: Entlohnungsgruppen ks1, ks2, ks3, ks4 1. Entlohnungsgruppe ks1, Turnusärzte: Turnusärzte sind Ärzte, die die Basisausbildung nach 6a Ärztegesetz 1998 und die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin nach 7 Ärztegesetz 1998 absolvieren; 2. Entlohnungsgruppe ks2, Assistenzärzte: Assistenzärzte sind Turnusärzte in fachärztlicher Ausbildung; 3. Entlohnungsgruppe ks3, Stationsärzte und Zahnärzte: Stationsärzte sind Ärzte, die die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin absolviert haben. Zahnärzte sind Ärzte, die über ein Studium der Zahnmedizin verfügen und keine fachärztliche Ausbildung absolvieren. 4. Entlohnungsgruppe ks4, Fachärzte: Fachärzte sind Ärzte, die eine fachärztliche Ausbildung absolviert haben, als Facharzt durch Facharztdekret anerkannt und fachärztlich verwendet werden. In der Entlohnungsgruppe ks4 sind folgende Funktionsgruppen vorgesehen: a) Oberärzte: Jeder Facharzt wird mit Erreichen der Entlohnungsstufe 12 zum Oberarzt ernannt. Der Vorstand der Landeskrankenanstalten- Betriebsgesellschaft kann einen Kriterienkatalog erlassen, wonach Fachärzte bei Erfüllung der darin vorgesehenen Anforderungen bis zu fünf Jahre vor dem Erreichen der Entlohnungsstufe 12 zum Oberarzt ernannt werden können, wenn dies zur Honorierung außerordentlicher Leistungen und besonderer Qualifikationen zweckmäßig ist. Fachärzte, die zumindest drei Jahre als Facharzt tätig sind und die Anforderungen des Kriterienkatalogs erfüllen, können auf Antrag des Abteilungsleiters

22 Aufnahmevoraussetzung: a) Bei Assistenzärzten zusätzlich zum Erfordernis gem. Z 1 aa) die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt oder bb) eine mindestens dreijährige ärztliche Tätigkeit, inkludierend die für dasjeweilige med. Fachgebiet nach der Ärzteausbildungsordnungerforderlichen Nebenfächer; b) eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulausbildung; bei Psychologen, zusätzlich der Nachweis der Berechtigung zur selbständigen Ausübung des psychologischen Berufes und zur Führung der Berufsbezeichnung Klinischer Psychologe nach dem Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990 (Eintragung in die Liste der Klinischen Psychologen 3. Verwendung: Entlohnungsgruppe k 1c 1. Oberärzte, Erste Oberärzte, Konsiliarfachärzte; 2. Chemiker, Physiker, Psychologen. (LGBl. Nr. 62/2005, Art. III Z 3) Aufnahmevoraussetzung: a) Bei Oberärzten, Ersten Oberärzten und Konsiliarfachärzten zusätzlich zum Erfordernis nach Z 1 die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit als Facharzt oder als Zusatzfacharzt; b) bei Chemikern und Physikern zusätzlich zum Erfordernis nach Z 2 2b mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit; c) bei Psychologen zusätzlich zum Erfordernis nach Z 2 lit. b die Berechtigung zur psychologischen Supervision. 4. Verwendung: Entlohnungsgruppe k 2a med.-technischer Fachdienst Aufnahmevoraussetzung: Das Diplom über die Ausbildung nach den 38 bis 41 des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/ Verwendung: Entlohnungsgruppe k 2b und nach Zustimmung des Vorstandes der Landeskrankenanstalten- Betriebsgesellschaft von der Ärztlichen Leitung zum Oberarzt ernannt werden. Diese vorzeitigen Ernennungen zum Oberarzt werden jeweils mit 1. Jänner oder 1. Juli nach Erfüllung der Voraussetzungen, frühestens mit 1. Jänner 2016, wirksam. b) Funktionsoberärzte: das sind Fachärzte, die zumindest fünf Jahre die Funktion als Oberarzt ausüben und für einen medizinischen und/oder organisatorischen Spezialbereich fachlich bereichsverantwortlich sind. Der Funktionsoberarzt muss eine ausgewiesene Expertise und Motivation im Spezialgebiet aufweisen. Er wird auf Antrag des Abteilungsleiters nach Zustimmung des Vorstandes der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft von der Ärztlichen Leitung befristet auf vier Jahre ernannt. Eine weitere Ernennung oder ein begründeter Widerruf der Ernennung sind möglich. In das Verhältnis zwischen Funktionsoberärzte und Oberärzte sowie Fachärzte pro Abteilung mit 1:4 sind der Primararzt sowie der zu ernennende Funktionsoberarzt nicht einzurechnen. c) Geschäftsführender Oberarzt: das sind Oberärzte, die zumindest fünf Jahre in dieser Funktion tätig sind und als Stellvertretung der Abteilungsleitung definierte und mit Abteilungsleitung abgestimmte Führungsaufgaben an Stelle des ersten Oberarztes übernehmen. Ein Geschäftsführender Oberarzt kann ab einer Anzahl von 15 Ärzten an der Abteilung bestellt werden. Er muss über eine abgeschlossene Führungsausbildung verfügen und die Anforderungskriterien laut Funktionsbeschreibung erfüllen. Er wird vom Abteilungsleiter in Abstimmung mit der Ärztlichen Leitung befristet auf vier Jahre ernannt. Eine weitere Ernennung oder ein begründeter Widerruf der Ernennung sind möglich. Sind aufgrund der Abteilungsgröße die Kriterien für die Bestellung eines Geschäftsführenden Oberarztes nicht gegeben, so ist ein Oberarzt zum ersten Oberarzt zu ernennen, der die Abteilungsleitung in Abwesenheit vertritt. Aufnahmevoraussetzung: Eine der Verwendung als Arzt entsprechende abgeschlossene Hochschulausbildung. 2. Verwendung: Entlohnungsgruppe k 1b Chemiker, Physiker, Psychologen

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