Tarifbeschäftigte in Museen: zwischen Eingruppierung und Wirklichkeit
|
|
- Melanie Frida Gehrig
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Tarifbeschäftigte in Museen: zwischen Eingruppierung und Wirklichkeit Vortrag am 25. April 2016 im TECHNOSEUM Mannheim anlässlich der Informationsveranstaltung Alles, was Recht ist der Museumsverbände Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Hessen und Saarland. Dr. Jens Bortloff Kaufmännischer Leiter Stellv. Museumsdirektor TECHNOSEUM Stiftung Landesmuseum für Technik und Arbeit in Mannheim Museumsstraße Mannheim jens.bortloff@technoseum.de Hinweis: Die folgenden Übersichten sind Teil eines Vortrags, sie dienen zur Illustration und Erleichterung des Verständnisses, nur aus dem Vortrag selbst ergibt sich ein Gesamtbild der Situation. Die Einschätzungen sind zur Erleichterung des Verständnisses vereinfacht dargestellt und geben die volle Komplexität und Einzelfallbezogenheit der Problematik nicht vollständig wider. Daher können die Ausführungen keine Geltung für Einzelfälle haben, sondern geben Auskunft über die Situation im Allgemeinen.
2 TECHNOSEUM - TECHNOSEUM = Museum der Stiftung Landesmuseum für Technik und Arbeit - Stiftung des öffentlichen Rechts (Baden-Württemberg und Stadt Mannheim) - Museumsgebäude seit Drittgrößtes Technikmuseum in D m² Ausstellungsfläche, davon 900 Sonderausstellung - ca Besuche/Jahr - ca. 150 Beschäftigte - Haushaltsvolumen rd. 12 Mio. Euro 2
3 Inhalt A. Fragen zur Eingruppierung B. Blick zurück: Die Entstehung der Staatsbediensteten C. Die geschichtliche Entwicklung der Tarifverträge im Öffentlichen Dienst D. Tarifvertragsrecht im Allgemeinen E. Die Eingruppierung im Allgemeinen F. Die Eingruppierung von Beschäftigten in Museen G. Frei- und Spielräume H. Schlussfolgerungen I. Empfehlungen an die Tarifparteien 3
4 A. Fragen zur Eingruppierung Ich bin wissenschaftlich ausgebildet, muss ich nicht nach E 13 bezahlt werden? Ich leite ein Museum, werde aber nur nach E 10, nicht E 13 bezahlt, ist das richtig? Können museumspädagogische Kräfte nie nach E 13 bezahlt werden? Das Budget gibt nur eine E 9 Stelle her, mehr geht dann nicht?.? 4
5 B. Blick zurück: Die Entstehung der Staatsbediensteten Die Tätigkeit einer Organisation, eines Staates, wird durch Menschen ausgeübt. Organisationsentwicklung in Deutschland: Vom Fürstendiener zum Staatsdiener Moderner Staat, unabhängig vom Herrscher: damals modernster Staat Preußen, 1794 Allg. Landrecht Berufsbeamtentum: Öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, bis heute (DDR abgeschafft) Industrialisierung: Lohnarbeiterschaft, Entstehung der Angestellten (privatrechtlicher Dienstvertrag) In Preußen seit 1810: Personen auf Kündigung angestellt (mechanische Tätigkeiten, um 1900 auch technische und Büroangestellte) Ab 1914 erhöhter Einsatz von Angestellten wegen Kriegswirtschaft Tarifverträge des Öffentlichen Dienstes: seit 1920 in Preußen, seit 1924 in Deutschland 5
6 C. Die geschichtliche Entwicklung der Tarifverträge im Öffentlichen Dienst Tarifverträge gibt es seit 1873 (Buchdrucker), erstmals gesetzlich geregelt 1918 Entwicklung der Tarifverträge des Öffentlichen Dienstes , 2012 Reichsteiltarifvertrag Preußen Rechtsangestellten- Tarifvertrag RAT Allg. Tarifordnung ATO mit TO.A Bundesangestellten Tarifvertrag BAT Tarifverträge für den Öffentlichen Dienst Bund: TVöD Bund Land: TV-L Hessen: TV-H Gemeinden: TVöD VKA 6
7 D. Tarifvertragsrecht im Allgemeinen (1) Wie gilt der Tarifvertrag? Schuldrechtlicher Teil: Vereinbarungen zur Geltung zwischen den Tarifparteien, z. B. Kündigung, Weitergeltung, Streikfolgenregelungen Normativer Teil: Wirkt als G e s e t z im materiellen Sinne für Tarifgebundene unmittelbar auf das einzelne Arbeitsverhältnis. Ohne Tarifbindung: Vereinbarung im Arbeitsvertrag 7
8 D. Tarifvertragsrecht im Allgemeinen (2) Die Regelung der Vergütung: am Beispiel des Lohn- und Gehaltsrahmentarifvertrags der Metallindustrie für Nordwürttemberg und Nordbaden: Einstufung in die Tätigkeitsmerkmale der Gehaltsgruppenbeschreibung AUSZUG AUS DER GEHALTSGRUPPENBESCHREIBUNG Gruppe K 7 (Kaufmännische Angestellte) Tätigkeitsmerkmale: Verantwortliche kaufmännische Tätigkeiten mit Dispositionsbefugnissen oder hochwertigen Tätigkeiten, zu denen besondere theoretische Fachkenntnisse und längere Erfahrungen erforderlich sind, die über die Merkmale von K 6 hinausgehen. Die Angestellten dieser Gruppe arbeiten im Rahmen der Betriebserfordernisse selbständig. 8
9 E. Die Eingruppierung im Allgemeinen (1) 12 TV-L / TVöD Bund / 17 TVÜ VKA ivm 22 BAT: Drei Kernsätze Die Eingruppierung richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung*. Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der er eingruppiert ist. Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte** von ihm auszuübende*** Tätigkeit entspricht. * = VKA: noch Vergütungsordnung des BAT bis neue Entgeltordnung ** = gesamt: mindestens 50 % der Arbeitsvorgänge, soweit nicht ein anderer Wert angegeben. *** = vom Arbeitgeber im Rahmen des Direktionsrechts übertragene, nicht a u s g e ü b t e Tätigkeit 9
10 E. Die Eingruppierung im Allgemeinen (2) Die E i n g r u p p i e r u n g richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung. Anlage zum Tarifvertrag TV-L Vorbemerkung zu allen Teilen der Entgeltordnung (EGO) Teil I Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst Teil II Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen (mit 25 Abschnitten) Teil III Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten (mehrere Unterabschnitte) TVöD Bund Teil I Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst Teil II Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten Teil III Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigtengruppen (48 Untergruppen) Teil IV-VI Besondere Tätigkeitsmerkmale BMVg, BMVI, BMI TVöD VKA Vergütungsordnung für den Bereich der VKA mit Allgemeinem Teil und speziellen TM für Ang. in Museen Neue Entgeltordnung wird verhandelt 10
11 E. Die Eingruppierung im Allgemeinen (3) TARIFAUTOMATIK Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der er e i n g r u p p i e r t ist. Kein Verhandeln über das Entgelt, sondern: Arbeitgeber ermittelt die Entgeltgruppe aus dem Tarifvertrag (als mat. Gesetz) und stellt diese (deklaratorisch) im Arbeitsvertrag fest: Folge: Arbeitgeber wendet Recht an, (Arbeitsvorgang oder vorgänge ermitteln und bewerten) Rechtsfolge vom Arbeitgeber nur t a t s ä c h l i c h, d.h. über die übertragene Tätigkeit zu beeinflussen, n i c h t r e c h t s g e s c h ä f t l i c h, d. h. nicht über den Arbeitsvertrag 11
12 F. Die Eingruppierung von Beschäftigten in Museen (1) TÄTIGKEITEN UND ENTGELTGRUPPEN IM MUSEUM am Beispiel der Entgeltordnung TV-L 12
13 F. Die Eingruppierung von Beschäftigen in Museen (2) Allgemeine und spezielle Tätigkeitsmerkmale: welche gelten? Antwort: GRUNDSATZ DER SPEZIALITÄT (spezielle Regelung verdrängt die allgemeine) Nr. 1 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung (EGO): Für Beschäftigte, deren Tätigkeit in besonderen Tätigkeitsmerkmalen des Teils II aufgeführt ist, gelten nur die Tätigkeitsmerkmale dieses Teils. Die Tätigkeitsmerkmale des Teils I gelten für diese Beschäftigte weder in der Entgeltgruppe, in der ihre Tätigkeit in Teil II aufgeführt ist, noch in einer höheren Entgeltgruppe. Folge: Allgemeine Tätigkeitsmerkmale nach Teil I EGO dann nicht anwendbar, wenn besondere Tätigkeitsmerkmale nach Teil II oder III diese ausschließen (s. Grafik oben). 13
14 F. Die Eingruppierung von Beschäftigen in Museen (3) Für Beschäftigte, deren Tätigkeit in besonderen Tätigkeitsmerkmalen des Teils II aufgeführt ist, gelten nur die Tätigkeitsmerkmale diese Teils. Die Tätigkeitsmerkmale des Teils I gelten für diese Beschäftigte weder in der Entgeltgruppe, in der ihre Tätigkeit in Teil II aufgeführt ist, noch in einer höheren Entgeltgruppe. wenn mindestens 50% seiner Arbeitszeit Tätigkeiten im Sinne der besonderen Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte in Museen ausübt (BAG vom ). Hinweis: Jeder sog. Arbeitsvorgang wird jeweils einem Tätigkeitsmerkmal zugeordnet. 14
15 F. Die Eingruppierung von Beschäftigen in Museen (4) Jeder sog. Arbeitsvorgang wird jeweils einem Tätigkeitsmerkmal zugeordnet. Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangstätigkeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Betreuung bzw. Pflege einer Person oder Personengruppe, Fertigung einer Bauzeichnung, Erstellung eines EKG, Durchführung einer Unterhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeit). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. Protokollerklärung zu 12 Abs. 1 TV-L Arbeitsvorgang (AV) Tätigkeitsmerkmal (TM) AV 1 TM 1 EGO Teil I Beispiel: Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 2 AV 2 TM 2 EGO Teil II Beispiel: Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 2 Bestimmung der AV ist rechtliche Bewertung, justiziabel, nicht im Belieben der Arbeitsvertragsparteien 15
16 F. Die Eingruppierung von Beschäftigen in Museen (5) Für Beschäftigte in Museen gilt grundsätzlich nur Teil II Ziff. 1, wenn nicht noch speziellere Tätigkeitsmerkmale (wie oben gesehen), z. B.: IT Restauratoren Technik Werkstätten und für andere Beschäftigte in Museen? Momentaufnahme aus Jobbörse Museumsbund April 2016: Pressereferentin Museumspädagoge Controllerin Registrar Museumstechniker Fundraiserin Personalsachbearbeiter Online-Redakteur Sachbearbeiter Bildarchiv Mitarbeiter Veranstaltungsmanagement SB für den Museumsbereich Grafiker Projektkoordination Migration 16
17 F. Die Eingruppierung von Beschäftigen in Museen (6) Warum ist das relevant? Siehe Synopse 1 der Entgeltgruppen TV-L, TVöD Bund und TVöD VKA! Beispielsfall aus der Praxis im Jahr 1994: Schlossbereichsleiter im Schloss Cecilienhof (Potsdam), BAG Ausstellungen zum Potsdamer Abkommen etc. Eingruppierung in BAT IVa, ( heute E10) Bundesrechnungshof: richtig ist Vc, ( heute E8) Bewertungskommission nach Stellenbewertung (Leitung des Schlossbereichs 55%): Vb Fg 18 mit Aufstieg nach IVb, d.h. Rückgruppierung auf IVb (heute E 9) bei erfolgtem Bewährungsaufstieg Kläger: keine museumsspezifische Tätigkeit, sondern Verwaltungstätigkeit = allg. TM, BAT IVa bleibt ArbG, LAG, und BAG haben Klage abgewiesen wegen museumsspezifischer Tätigkeit 17
18 F. Die Eingruppierung von Beschäftigen in Museen (7) Beschäftigte in Museen = spezielle Tätigkeitsmerkmale, d. h. beschränkte Entgeltgruppen je nach Entgeltordnung: (+) Tätigkeiten, die typischerweise im Museum ausgeübt werden: Museumsaufseher, Museumsführer, Vorführer (BAG ) (+) Tätigkeiten, die zum Berufsbild eines Beschäftigten in Museen mit einer Fachausbildung zum Museologen gehören (BAG ) in den Ausbildungsbereichen: Inventarisierung, Dokumentation, Museumsmanagement (Verwaltung), Ausstellungsorganisation, Museumstechnik, Präsentation, Vermittlung, Public Relation, Marketing, Evaluation/Besucherforschung BAG: Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass solche Leitungs- und Verwaltungsaufgaben in anderen Funktionen, die den Tätigkeitsmerkmalen des allgemeinen Verwaltungsdienstes zugeordnet sind, vorkommen. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger keine Ausbildung als Museologe vorweisen kann, wohl aber einen HS-Abschluss als Diplom-Ingenieur (Karthografie) hat Denn unter das TM fallen nicht nur Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Fachausbildung, sondern auch Angestellte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. 18
19 F. Die Eingruppierung von Beschäftigen in Museen (8) Beschränkung der Entgeltgruppen ist tarifpolitische Entscheidung (BAG vom ). Siehe Synopse 2 der Besoldungsgruppen mit Vergütungsgruppen RAT, BAT und Entgeltgruppen TV-L! Zwischenergebnis: Entwicklung der Museen und ihrer Professionalisierung wurde von den Tarifparteien bislang gar nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt. Fragen nach BAG Urteil v : Wenn Tätigkeiten in den besonderen Tätigkeitsmerkmalen nicht aufgeführt: Kann auf Auffangtatbestand allg. Tätigkeitsmerkmale zurückgegriffen werden? Liegt unbewusste Tariflücke vor? 19
20 G. Frei- und Spielräume (1) Rückgriff auf allg. Tätigkeitsmerkmale immer dann, wenn keine anderen spezielleren Entgeltgruppen einschlägig, z. B. E 13 EGO TV-L Teil II Abschnitt 17 Restauratoren und a) wenn es erforderlich ist zu haben: Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit ODER sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. d. h. E 13 bis E 15 Akademischer Zuschnitt erforderlich, d. h. nach BAG: Tätigkeit muss Fähigkeiten erfordern, als ausgebildeter Akademiker auf dem entsprechenden akademischen Fachgebiet Zusammenhänge zu überschauen und selbständig Ergebnisse zu entwickeln. NICHT ausreichend, wenn die akad. Kenntnisse lediglich nützlich oder erwünscht sind, sie müssen im Rechtssinne erforderlich, d.h. notwendig sein. Nicht erforderlich: Wissenschaftlich-forschende Tätigkeit Kein akademischer Zuschnitt erforderlich, wenn Bachelor (FH)-Abschluss ausreicht oder wenn wissenschaftliche Kenntnisse angewendet werden, aber nicht angewendet werden müssen. Beispiel aus der Museumspädagogik (ArbG Ludwigshafen) 2013: Leitung der Forschungswerkstatt: Einzel-,Projekt- und Sonderveranstaltungen einschließlich wissenschaftlicher und pädagogischer Leitung Argumente in verkürzter Darstellung: Beschäftigte muss wissenschaftl. Ergebnisse einordnen und herunterbrechen. (Urteil rechtskräftig) 20
21 G. Frei- und Spielräume (2) Rückgriff auf allg. Tätigkeitsmerkmale dann, wenn keine anderen spezielleren Entgeltgruppe einschlägig, z. B. E 12 EGO TV-L Teil II Abschnitt 22 Technische Berufe und b) wenn es erforderlich ist zu haben: Beschäftige, deren Tätigkeit in keiner Weise museumsspezifisch tätig ist, insbesondere nicht Gegenstand der Ausbildung eines Museologen ist: Eigene Beurteilung (keine Gewähr!) : Personalsachbearbeitung, Controlling, Buchhaltung, Vergabewesen, Online-Redaktion, Veranstaltungsmanagement, Grafik, Pressereferent Fundraising (?), Marketing(?), Museumspädagogik(???): sehr problematisch Einzelfallbetrachtung und entsprechende Argumentation erforderlich 21
22 H. Schlussfolgerungen Das Tarifrecht ist antiquiert und hat die Entwicklung der Museen und ihrer Professionalität nicht mitvollzogen. Das Tarifrecht hindert die Museen an der effizienten Erfüllung ihrer Aufgaben. Das Tarifrecht schafft Rechtsunsicherheit für die Beschäftigten und die Museen als Arbeitgeber. Das Tarifrecht begründet sinnwidrige Konkurrenz und beeinträchtigt die Freizügigkeit der Beschäftigten zwischen den Arbeitgebern des ö D. 22
23 I. Empfehlungen an die Tarifparteien Tarifgemeinschaft deutscher Länder und ver.di + dbb beamtenbund und tarifunion: Änderung der Entgeltordnung Teil II Ziff. 1 mit vollständiger Freigabe aller Entgeltgruppen für die Museen (und Archive/Bibliotheken) Keine Fortführung mehr der Situation seit 1924 bzw. sogar Verschlechterung seit TV-L-Entgeltordnung Bund und ver.di + dbb beamtenbund und tarifunion : Nach wesentlicher Verbesserung der Entgeltgruppen in der Entgeltordnung Teil III Ziff. 2 nochmalige Verbesserung mit vollständiger Freigabe aller Entgeltgruppen (EG 6-9a) für die Museen (und Archive/Bibliotheken) VKA und ver.di + dbb beamtenbund und tarifunion : Bei Erstellung neuer Entgeltordnung vollständige Freigabe aller Entgeltgruppen für die Museen (und Archive/Bibliotheken) 23
24 Danke für die Aufmerksamkeit! Noch Fragen? 24
FaMI-Eingruppierung. Holger Sterzenbach Kommission für Eingruppierungsberatung (KEB)
FaMI-Eingruppierung Holger Sterzenbach Kommission für Eingruppierungsberatung (KEB) 4. Schleswig-Holsteinischer Bibliothekstag Kiel 14.10.2015 Beschäftigte in Tarifverträgen des Öffentlichen Dienstes Tarifvertrag
MehrStimmt das Geld? Die Entgeltgruppen E 13 und E 14 Marika Fleischer, WPR
Stimmt das Geld? Die Entgeltgruppen E 13 und E 14 Marika Fleischer, WPR II Stimmt das Geld? Die Entgeltgruppen E 13 und E 14 kurz vorgestellt Grundsätze Eingruppierungsautomatik: Das Entgelt richtet sich
MehrZwischen. und. der Gewerkschaft ver.di, Berlin, vertreten d. d. Bundesverwaltung, diese vertreten d. d. Bundesvorstand. wird Folgendes vereinbart:
38. Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrages über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-Tarifvertrag) vom 31. Januar 1984 Zwischen der Bundestarifgemeinschaft
MehrABSCHNITT III Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen 1 )
TVöD-AT 12(Bund) A.1 ABSCHNITT III Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen 1 ) 12(Bund) Eingruppierung 2 ) (1) 1 Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach dem Tarifvertrag über
MehrAbschnitt V Überleitung in die Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA Nicht besetzt. 29 Grundsatz
1. Nach Abschnitt IV wird folgender neuer Abschnitt V eingefügt: Abschnitt V Überleitung in die Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA 26-28 Nicht besetzt 29 Grundsatz (1) Für die in den TVöD
MehrAbschnitt V Überleitung in die Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA Nicht besetzt. 29 Grundsatz
1. Nach Abschnitt IV wird folgender neuer Abschnitt V eingefügt: Abschnitt V Überleitung in die Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA 26-28 Nicht besetzt 29 Grundsatz (1) Für die in den TVöD
MehrMerkmale archivarischer Tätigkeiten und ihre tarifliche Verortung im Bereich der kommunalen Arbeitgeber
Merkmale archivarischer Tätigkeiten und ihre tarifliche Verortung im Bereich der kommunalen Arbeitgeber Mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 12 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst
MehrNeue Entgeltordnung des Bundes
Neue Entgeltordnung des Bundes Delegiertenversammlung am 14. März 2014 Delegiertenversammlung am 14.03.2014 2 Neue Entgeltordnung des Bundes Rückblick Tarifänderungen Ausblick Delegiertenversammlung am
MehrEingruppierung welche Entgeltgruppe (EG) gilt für welche Tätigkeit? Der Personalrat der Universität Freiburg
Eingruppierung welche Entgeltgruppe (EG) gilt für welche Tätigkeit? Der Personalrat der Universität Freiburg Rechtsgrundlagen 1. Vergütungsordnung zum BAT (Tätigkeitsmerkmale) [und Lohngruppenverzeichnis
MehrAbschlussprüfung im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/-r am 3. Mai 2013
Kennziffer Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/-r am 3. Mai 2013 Prüfungsfach: Zeit: Hilfsmittel: Personalwesen 120 Minuten VSV/DVP/VSV-AuF, nichtprogrammierbarer Taschenrechner
MehrRegionaltreffen Die neue Entgeltordnung - VKA - Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
Regionaltreffen 2017 Die neue Entgeltordnung - VKA - Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände Stephan Niemeyer Janurar 2017 Was passiert ab 1. Januar 2017? Neue Entgeltordnung (EGO) ab 1. Januar
MehrNeue Entgeltordnung für DESY Besonderheiten für IT-Berufe
Neue Entgeltordnung für DESY Besonderheiten für IT-Berufe Peter Schmidt für den Betriebsrat Entgeltordnung Bund - Besonderheiten IT Hamburg, 17. November 2016 Agenda > Einleitung und Hintergründe > Die
MehrAufgaben- und marktgerechte Vergütung
Aufgaben- und marktgerechte Vergütung Merkmale für tarifrechtliche Einstufungen und Überlegungen für Gruppentarife Dreiländerdialog Regionalmanagement Fachkongress am 23. und 24. November 2009 Lindau Begrüßung
Mehrzum Vergütungstarifvertrag zwischen den Bodden-Kliniken Ribnitz-Damgarten und der Gewerkschaft ver.di
Anlage 1 zum Vergütungstarifvertrag zwischen den Bodden-Kliniken Ribnitz-Damgarten und der Gewerkschaft ver.di Beschäftigte im Verwaltungsdienst (Vergütungsgruppen) Vergütungsgruppe X 1. Beschäftigte im
MehrTarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) - Wichtiges für die Praxis in den ersten Monaten -
Gewerkschaft Erziehung Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) - Wichtiges für die Praxis in den ersten Monaten - Übersicht Eingruppierung und Einstufung von neu Eingestellten
MehrVerdi Betriebsgruppe Uni Kassel. Ver.di Mitgliederversammlung
Ver.di Mitgliederversammlung 04.03.2015 Das Wichtigste in Kürze Die neue EGO gilt rückwirkend ab 1.7.2014 Anträge auf Überprüfung der Eingruppierung können bis 31.12.2015 gestellt werden (rückwirkend zum
MehrTarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)
Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 2. Februar 2016 mit Einarbeitung
MehrArbeitshilfen zur Aktualisierung der Tätigkeitsbeschreibungen im Tarifvertragsbereich der Länder
INFO.DOC Arbeitshilfen zur Aktualisierung der Tätigkeitsbeschreibungen im Tarifvertragsbereich der Länder Grundsätzliches: Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ist seit dem 01.11.2006
MehrTarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)
Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 17. Februar 2017 Zwischen der
MehrTarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung 2012 und 2013 (VKA) vom 31. März 2012
Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung 2012 und 2013 (VKA) vom 31. März 2012 Zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits und [den
MehrÄnderungstarifvertrag Nr. 12 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD),
Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 140 10557 Berlin POSTANSCHRIFT 11014
MehrArbeitsplatzbeschreibung Basis für tarifgerechte Eingruppierung
Arbeitsplatzbeschreibung Basis für tarifgerechte Eingruppierung Einführung... 1 Wozu Arbeitsplatzbeschreibungen?... 3 Tätigkeitsdarstellung... 3 Tätigkeitsbewertung... 4 Hinweise zum Vordruck Tätigkeitsdarstellung
MehrHerbstakademie Entgelt und Eingruppierung total chronologisch, intensiv, praxisnah ziehen Sie sich warm an!
Herbstakademie Entgelt und Eingruppierung total chronologisch, intensiv, praxisnah ziehen Sie sich warm an! für TVöD, TV-L, TV Hessen, TV Berlin Veranstaltungsnummer: 2017 Q005 DF Termin: 11.09. - 15.09.2017
MehrFrühjahrsakademie Entgelt und Eingruppierung total chronologisch, intensiv, praxisnah ziehen Sie sich warm an!
Frühjahrsakademie Entgelt und Eingruppierung total chronologisch, intensiv, praxisnah ziehen Sie sich warm an! für TVöD, TV-L, TV Hessen, TV Berlin Veranstaltungsnummer: 2017 Q003 DF Termin: 08.05. - 12.05.2017
MehrKommunale Stellenbewertung Das Prinzip
Kommunale Stellenbewertung Das Prinzip Grundsätze der Bewertung Die Stelle wird bewertet, nicht der Stelleninhaber/ die Stelleninhaberin nicht leistungsbezogen subjektive Merkmale bleiben unberücksichtigt
Mehr- vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ( 14 TVöD, 10 und 18 TVÜ-Bund) - Höhergruppierungen und Stufenaufstieg in demselben Monat
POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin POSTANSCHRIFT
MehrZwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und
Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September
MehrÄnderungen im TVÜ-Länder aufgrund des Inkrafttretens der Entgeltordnung zum TV-L
Änderungen im TVÜ-Länder aufgrund des Inkrafttretens der Entgeltordnung zum TV-L TVÜ-Länder neu 1 Absatz 1 Satz 2 TVÜ-Länder 2 Dieser Tarifvertrag gilt ferner für die unter 19 Absatz 3 fallenden Beschäftigten
MehrSommerakademie Entgelt und Eingruppierung total chronologisch, intensiv, praxisnah ziehen Sie sich warm an!
Sommerakademie Entgelt und Eingruppierung total chronologisch, intensiv, praxisnah ziehen Sie sich warm an! für TVöD, TV-L, TV Hessen, TV Berlin Veranstaltungsnummer: 2016 Q006 DF Termin: 12.09. - 16.09.2016
MehrHinweise zur Tätigkeitsdarstellung und zum Formular Feststellung der Entgeltgruppe
Allgemeines Diese Hinweise beschäftigen sich vor allem mit der Tätigkeitsdarstellung für das technische und administrative Personal. Hinsichtlich der Bildung von Arbeitsvorgängen und der Beschreibung von
MehrTVöD Entgeltordnung Bund
TVöD Entgeltordnung Bund Eingruppierung in der Praxis Bearbeitet von Alfred Breier, Sven Krämer, Volker Reinecke, Anette Dassau, Bernhard Faber, Hildegard Ewinger, Manfred Hoffmann, Sabine Kulok, Bernhard
MehrI.3 12 I.4 14 I.5 12, II. 15 II.1
Durchführungshinweise zu den allgemeinen Eingruppierungsvorschriften ( 12, 13 TVöD) sowie zu den grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) der neuen Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich
MehrÄnderungstarifvertrag Nr. 8 zum Tarifvertrag für die Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main (TV-G-U) vom 30. März 2015.
Änderungstarifvertrag Nr. 8 zum Tarifvertrag für die Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main (TV-G-U) vom 30. März 2015 Zwischen der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main, vertreten
MehrWas ist eine EGO? EGO = ich. gerecht. transparent. solidarisch
Was ist eine EGO? EGO = ich gerecht transparent solidarisch Tätigkeitsmerkmale Der Wert einer Tätigkeit ist den Tätigkeitsmerkmalen zu entnehmen. Nach diesen Merkmalen erfolgt die Eingruppierung, z.b.
Mehr(1) Für die Eingruppierung der Lehrkräfte gilt der TV-L mit den Maßgaben in Abschnitt II.
Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)
MehrTarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten TVÜ-Bund/ TVÜ-VKA Hinweise zum Strukturausgleich
2007 Beschäftigte Bund und Gemeinden Berlin, den 09. November 2007 Nr. 055/2007 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten TVÜ-Bund/ TVÜ-VKA Hinweise zum Strukturausgleich In einer Vielzahl von Fällen
MehrEntgeltordnung für den TVöD - Kommunen
Entgeltordnung für den TVöD - Kommunen nach 9 Jahren Verhandlungen Vereinbarung abgeschlossen am 30. April 2016 Es finden die Allgemeinen Tätigkeitsmerkmale (Büro-, Buchhalterei- sonstiger Innen und Außendienst)
MehrÜberprüfung der beantragten Entgeltgruppe
Überprüfung der beantragten Entgeltgruppe Ersatz des Manteltarifvertrages Erhalt der alten Entgeltordnung Allgemeine Eingruppierungsvorschriften Geltung des 22 und 22a BMT-AW II summarisches Verfahren
MehrBeschäftigte in Sparkassen:
Anhang 5 Beschäftigte in Sparkassen: Vorbemerkung: Soweit in einer Entgeltgruppe ein spezielles Tätigkeitsmerkmal für Beschäftigte in der Kundenberatung ausgebracht ist, gelten die Tätigkeitsmerkmale anderer
MehrÄnderungstarifvertrag Nr. 12 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005
Anlage 1 Änderungstarifvertrag Nr. 12 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium
MehrNeues Eingruppierungsrecht. Personalversammlung Universität Ulm
Neues Eingruppierungsrecht Personalversammlung Universität Ulm Eingruppierung Das gilt ab 1.1.2012 Überarbeitete Eingruppierungsregelungen aus BAT werden übernommen Sofortige Berücksichtigung von Bis 6-jährigen
MehrTarifeinigung in den Tarifverhandlungen über eine neue Entgeltordnung
POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Haus - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT FAX BEARBEITET VON
MehrEingruppierung im TVöD und TV-L
Eingruppierung im TVöD und TV-L Klaus Bepler Vors. Richter am BAG a.d. Honorarprofessor (MLU Halle-Wittenberg) Statt einer Einleitung Beträchtliche Probleme gibt es auch im mittleren juristischen Bereich.
MehrBeschluss zur redaktionellen Anpassung des TVÜ-Bund/TVÜ-VKA vom Bistums-KODA Speyer
Beschluss zur redaktionellen Anpassung des TVÜ-Bund/TVÜ-VKA vom 16.04.2007 Bistums-KODA Speyer (OVB 2007, S. 374-379) Die Bistums-KODA fasst gemäß 8 Abs. 1 des Grundsatzbeschlusses vom 7. Juni 2006 zur
MehrNiedersächsisches Finanzministerium Referat VD 4
Niedersächsisches Finanzministerium Referat VD 4 Tarifrunde 2017; hier: Hinweise zu den neuen Entgeltgruppenzulagen im Sozial- und Erziehungsdienst in der für Niedersachsen geltenden Fassung vom Juli 2017
Mehr1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Februar Sa 2285/07 - wird zurückgewiesen.
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 6.5.2009, 10 AZR 389/08 Zum Anspruch auf Zahlung einer Zulage bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach 5 Abs 3 TV-N Berlin Tenor 1. Die Revision
MehrSituation und tarifliche Eingruppierung von Lehrkräften an Schulen des Gesundheitswesens
Situation und tarifliche Eingruppierung von Lehrkräften an Schulen des Gesundheitswesens ver.di - Fachbereich 3 - Gesundheit, Soziale Dienste, Wohlfahrt und Kirchen 1 Tarifpolitik und Eingruppierung Was
MehrZwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und
Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen - (BT-B) - vom 1. August 2006 Zwischen der Vereinigung
MehrArbeitsplatzbeschreibung Basis für tarifgerechte Eingruppierung
Arbeitsplatzbeschreibung Basis für tarifgerechte Eingruppierung Einführung...1 Wozu Arbeitsplatzbeschreibungen?...2 Tätigkeitsdarstellung...2 Tätigkeitsbewertung...3 Hinweise zum Vordruck Tätigkeitsdarstellung
Mehrkomba Info zur neuen Entgeltordnung
komba Info zur neuen Entgeltordnung Fragen und Antworten Vorab die wichtigsten Ergebnisse für die ab dem 01.01.2017 geltende neue EGO: die Tarifautomatik bleibt bestehen Wahrung von BAT-Karrieren/Aufstiege
MehrEinstieg in Entgelt ; Fortschritte bei Eingruppierung
2004 Neugestaltung Tarifrecht öffentlicher Dienst (TVÖD) Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer Bund/Länder/Gemeinden Einstieg in Entgelt ; Fortschritte bei Eingruppierung Grundsatzeinigung zu Tabellenstruktur
MehrArbeits- und tarifrechtliche Rahmenbedingungen. Johannes Schopohl 3. Tag der Angestellten Mainz 2. Dezember 2017
Arbeits- und tarifrechtliche Rahmenbedingungen Johannes Schopohl 3. Tag der Angestellten Mainz 2. Dezember 2017 Übersicht Allgemeines (Vergütung, Lohnfortzahlung, Urlaub) Berufs- und Vertragsarztrecht
MehrSonderregelungen über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für Lehrkräfte an Katholischen Freien Schulen (SR EntgO L)
Sonderregelungen über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für Lehrkräfte an Katholischen Freien Schulen (SR EntgO L) Beschluss der Bistums KODA vom.05.207 schwarz: blaugrau: eigenständige Regelung
MehrSchwierige (fachliche) Tätigkeiten und besonders schwierige fachliche Tätigkeiten in der Anlage 33 AVR
Schwierige (fachliche) Tätigkeiten und besonders schwierige fachliche Tätigkeiten in der Anlage 33 AVR Exkurs zur Informationsveranstaltung für Mitarbeitervertretungen am 19.04.2016 Fassung vom 18.04.2016
MehrAnlage 5. Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und
Anlage 5 Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13.
MehrAbschlussprüfung im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r
Landesdirektion Sachsen Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r vom 14. Mai 2013 bis 17. Mai 2013 3. Prüfungsaufgabe: Personalwesen Arbeitszeit: 120 Minuten Hinweis: Bitte geben
MehrZwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, und
Anlage 4 Änderungstarifvertrag Nr. 10 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen - (BT-B) - vom 1. August 2006 Zwischen
MehrTarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder. vom 10. März 2011
R 60/2011 - Anlage Stand: 10. März 2011 20.00 Uhr Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder vom 10. März 2011 I. Entgelt 1. Erhöhung der Tabellenentgelte des TV-L Die Tabellenentgelte
MehrThema. Sonstige Beschäftigte. Definition und Vorgehensweise KÖLN Referat VMA II 6 Eingruppierungsfragen Laufer
Thema Sonstige Beschäftigte Definition und Vorgehensweise KÖLN 2015 Referat VMA II 6 Eingruppierungsfragen Laufer I m p r e s s u m Herausgeber: Bundesverwaltungsamt Simone Laufer Referat VMA II 6 50728
MehrTarifvertrag über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai zuletzt geändert d. d. TV v
5.1.2 BO Nr. A 3649 3.8.92/KABl. 1992, S. 139; Nr. A 1604 31.3.93/KABl. 1993, S. 397; Nr. A 4388 27.9.93/KABl. 1993, S. 489; Nr. A 2006 4.7.94/KABl. 1994, S. 145; Nr. A 2002 19.8.98/KABl. 1998, S. 142;
MehrDie neue Entgeltordnung TVöD-VKA
Öffentliches Tarifrecht für die Praxis Die neue Entgeltordnung TVöD-VKA Bearbeitet von Markus Kuner, Heinz Peter Bergauer 1. Auflage 2017. Buch. XIV, 194 S. Kartoniert Format (B x L): 14,1 x 22,4 cm Öffentliches
MehrBundesarbeitsgericht Urteil vom 16. Mai 2018 Vierter Senat - 4 AZR 274/16 - ECLI:DE:BAG:2018: U.4AZR
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 16. Mai 2018 Vierter Senat - 4 AZR 274/16 - ECLI:DE:BAG:2018:160518.U.4AZR274.16.0 I. Arbeitsgericht Berlin Urteil vom 16. September 2015-21 Ca 3992/15 - II. Landesarbeitsgericht
MehrSR EntgO-L DRS Beschlusstext (Stand: ) Legende
SR EntgO-L DRS Beschlusstext (Stand: 0.0.208) Sonderregelungen über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für Lehrkräfte an Katholischen Freien Schulen in der Diözese Rottenburg Stuttgart (SR EntgO
MehrDas Eingruppierungsrecht des Bundes-Angestelltentarifvertrages
Das Eingruppierungsrecht des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) Klaus Krasemann 6. Auflage 1993 COURIER-VERLAG INHALTSVERZEICHNIS Seite Hinweise und Anregungen zur Arbeit mit dieser Broschüre 1 A.
MehrEinfach. Einfachst. Einfachst
infachst infach ntgo Bund: Das Kriterium der einfachen Tätigkeiten findet sich in den P zuverschiedenentmindenteilenundabschnittenderntgobundwieder, z.b. sind nach P Nr. 8 in Teil I ntgo Bund einfache
MehrKAV Nds. A 10/2012 Anlage 2. Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und
KAV Nds. A 10/2012 Anlage 2 Änderungstarifvertrag Nr. 12 vom 31. März 2012 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik
MehrThema. Sonstige Beschäftigte. Definition und Vorgehensweise
Thema Sonstige Beschäftigte Definition und Vorgehensweise KÖLN 2017 1 I m p r e s s u m Herausgeber: Bundesverwaltungsamt Simone Laufer Referat VM II 6 50728 Köln Telefon: +49 (0) 22899 358-4851 Telefax:
MehrLandesbezirkliche Regelungen sind auch Regelungen, die vor der ver.di-gründung im Tarifrecht als bezirkliche Regelungen bezeichnet sind.
Niederschriftserklärungen zu dem TVÜ-VKA: Niederschriftserklärung zur Protokollerklärung zu 2 Abs. 1 [ver.di]: Landesbezirkliche Regelungen sind auch Regelungen, die vor der ver.di-gründung im Tarifrecht
Mehr22. Osnabrücker Steri-Treff. Tarifstruktur und Arbeitsbedingungen
22. Osnabrücker Steri-Treff Tarifstruktur und Arbeitsbedingungen Tarifverträge GG Gesetze Tarifverträge Verordnungen Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes "Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits-
MehrPflege führt. Wir schaffen die Voraussetzungen dafür. Peter Bechtel Vorstandsvorsitzender Bundesverband Pflegemanagement e. V.
Pflege führt. Wir schaffen die Voraussetzungen dafür. Peter Bechtel Vorstandsvorsitzender Bundesverband Pflegemanagement e. V. Gutes Geld für gute Arbeit Vergütung von Leitungskräften in der Pflege Peter
MehrZwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und
Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 31. März 2008 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten
MehrA. Tarifverhandlungen über Eingruppierungsvorschriften im TVöD, Entgeltordnung
POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX Alt-Moabit
MehrBerufsgruppe 5.1 Mitarbeiterinnen in der allgemeinen Verwaltung
Berufsgruppe 5.1 Mitarbeiterinnen in der allgemeinen Verwaltung Änderung zum 01.01.2014 Warum sollte etwas verändert werden? Neue Tätigkeitsfelder in der Verwaltung benötigen eine andere Ausbildung. Z.
MehrAnlage 2. Zwischen. dem Kommunalen Arbeitgeberverband Rheinland-Pfalz e.v., vertreten durch den Vorsitzenden, und. (getrennt abgeschlossen mit)
Anlage 2 Bezirkstarifvertrag über die Ausbildungs- und Prüfungspflicht der Beschäftigten nach 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD vom 10. November 2008 i.d.f. des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 29. September 2017
MehrTarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV H)
Gewerkschaft Erziehung Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV H) Wichtiges für die Praxis in den ersten Monaten GEW Kreisverband Alsfeld Übersicht Eingruppierung und Einstufung
MehrDie neue Entgeltordnung 09. Dezember in Köln 10. Dezember in Frankfurt 12. Dezember in Berlin 16. Dezember in München
Die neue Entgeltordnung am 09. Dezember in Köln 10. Dezember in Frankfurt 12. Dezember in Berlin 16. Dezember in München www.probetriebsratswissen.de Tagesseminarablauf: Beginn des Tagesseminars um 10:00
MehrFortschritte bei Eingruppierungsgrundsätzen
2004 Neugestaltung Tarifrecht öffentlicher Dienst (TVÖD) Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer Bund/Länder/Gemeinden Berlin, den 28. 7. 2004 Nr.72/04 Fortschritte bei Eingruppierungsgrundsätzen Grundsatzeinigung
Mehr1 Änderung des TVöD - BT-V - zum 1. Oktober 2005
Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 31. März 2008 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) vom 13. September 2005 1 Änderung des TVöD - BT-V - zum 1. Oktober 2005
MehrPrüfung der Angemessenheit von Personalausgaben
Abteilung Arbeit ESF-zwischengeschaltete Stelle BAP-Informationsblatt Prüfung der Angemessenheit von Personalausgaben Im Zuge der Antragsprüfung werden auch die Angaben in den Zusatzblättern P und Zusatzblättern
Mehr3. Inkrafttreten Die Regelungen zu Nummer 1 und 2 treten am 1. August 2013 in Kraft.
Lehrkräfte 1. Eingruppierung der Lehrkräfte Die Tarifvertragsparteien verständigen sich auf das in der Anlage 1 beigefügte Modell für eine Eingruppierung von Lehrkräften. 2. Verhandlungszusage, Einstieg
MehrTeil I Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst
10 Teil I Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst Entgeltgruppe 15 1. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit
Mehr3/9.36 Technischer Angestellter im Hochbauamt
Bauamt 3/9.36 1 3/9.36 3/9.36 Technischer Angestellter im Hochbauamt Bauamt einer Stadt (Bauleitplanung) 1. Einführung Es handelt sich hier um eine Stelle als technischer Angestellter im Bauamt einer Stadtverwaltung.
MehrN i e d e r s c h r i f t. über die Tarifverhandlungen zum Sozial- und Erziehungsdienst vom 28. bis 30. September 2015 in Hannover
N i e d e r s c h r i f t über die Tarifverhandlungen zum Sozial- und Erziehungsdienst vom 28. bis 30. September 2015 in Hannover I. Teilnehmer Die Teilnehmer ergeben sich aus den als Anlagen 1 und 2 beigefügten
MehrDie neue Entgeltordnung-VKA Inhalt, Anwendung und kommunale Gestaltungsmöglichkeiten
info@rcu.de Die neue Entgeltordnung-VKA Inhalt, Anwendung und kommunale Gestaltungsmöglichkeiten Die neue Entgeltordnung zum TVöD VKA tritt zum 01.01.2017 in Kraft In der Tarifrunde 2016 haben sich die
MehrTV-L - Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes für die
Marc-Oliver Steuernagel TV-L - Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes für die Länder Ein zukunftsweisender Tarifvertrag? Eine Veranstaltung für den Bund der Technischen Beamten, Angestellten und Arbeiter
MehrZwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und
Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten
MehrConze: Zum neuen Tarifvertrag über die Eingruppierung und Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)
Titel Conze: Zum neuen Tarifvertrag über die Eingruppierung und Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) Fundstelle öat 2016, 1 Zum neuen Tarifvertrag über die Eingruppierung und Entgeltordnung
Mehr(FMS v , Az.: 25-P /12 zum BAG-Urteil vom 18. Oktober 2012)
Bearbeitungshinweise zum Strukturausgleich (FMS v. 18.01.2013, Az.: 25-P 2600-004-48 441/12) Leitstelle Bezügeabrechnung Datum 04.02.2013 Strukturausgleich nach 12 TVÜ-Länder (FMS v. 18.01.2013, Az.: 25-P
MehrPrüfung der Angemessenheit von Personalausgaben
Abteilung Arbeit ESF-zwischengeschaltete Stelle BAP-Informationsblatt Prüfung der Angemessenheit von Personalausgaben Im Zuge der Antragsprüfung werden auch die Angaben in den Zusatzblättern P und Zusatzblättern
MehrBundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 21. August AZR 968/11 - I. Arbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 31. Januar Ca 6773/10-
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 21. August 2013-4 AZR 968/11 - I. Arbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 31. Januar 2011-12 Ca 6773/10- II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 1. September
MehrNeue Entgeltordnung Was ändert sich für die Beschäftigten
Neue Entgeltordnung Was ändert sich für die Beschäftigten Tarifvertrag Land TV-L ab November 2006 BAT Bundesangestellten Tarifvertrag MTArb Manteltarifvertrag für Arbeiter ohne Entgeltordnung bzw. Lohngruppenverzeichnis
MehrUWE JAHN RECHTSANWALT
UWE JAHN RECHTSANWALT 1. Tarifautomatismus von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Uwe Jahn, Schwerin ARBEITSRECHT Fachanwalt WIRTSCHAFTSRECHT Tätigkeitsschwerpunkt MEDIZINRECHT Tätigkeitsschwerpunkt
Mehrnachrichtlich: Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben nur per
Bundesministerium des lnnern Bundesministerium des lnnern. 11014 Berlin Statistisches Bundesamt Bundesverwaltungsamt Bundesamt für Kartographie und Geodäsie Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung Bundesinstitut
MehrOberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände. Bundesministerium des Innern, Berlin
POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin POSTANSCHRIFT
Mehr